B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7265/2016
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______,
[…]
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG; Zwangsanschluss.
A-7265/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Am 24. März 2014 bestätigte A._______, Inhaber der Einzelfirma
A.a._______ in [Ort] (nachfolgend: Arbeitgeber) gegenüber der Gastro-
Social Ausgleichskasse mittels dem Formular "Bestätigung Anschluss Pen-
sionskasse Jahr 2013", dass er nicht bei einer Pensionskasse angeschlos-
sen sei, zumal seine Arbeitnehmenden einen Monatslohn von weniger als
je Fr. 1'755.00 und einen Jahreslohn von weniger als je Fr. 21'060.00 be-
ziehen würden. Zudem hätten die Arbeitnehmenden pro Kalenderjahr ei-
nen oder mehrere befristete Arbeitsverträge von höchstens drei Monaten
gehabt, wobei zwischen den Arbeitsverhältnissen jeweils mehr als drei Mo-
nate gelegen hätten.
A.b Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte die GastroSocial Ausgleichs-
kasse dem Arbeitgeber mit, anhand der erhaltenen Lohnunterlagen 2013
sei festgestellt worden, dass er BVG-pflichtiges Personal beschäftige. Er
werde daher aufgefordert, mitzuteilen, bei welcher Vorsorgeeinrichtung
sein Personal versichert sei. Ohne Rückmeldung innert 60 Tagen werde
eine Meldung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auf-
fangeinrichtung BVG) gemacht.
A.c Mit Schreiben vom 12. September 2014 meldete die GastroSocial Aus-
gleichskasse der Auffangeinrichtung BVG, eine Kontrolle habe ergeben,
dass der Arbeitgeber die Anfrage betreffend Anschluss an eine Vorsorge-
einrichtung nicht korrekt beantwortet habe. Beigelegt wurden die Lohnun-
terlagen 2012/2013.
A.d Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 liess die GastroSocial Ausgleichskasse
der Auffangeinrichtung BVG die Lohnunterlagen 2014 zukommen und in-
formierte diese darüber, dass der Betrieb (des Arbeitgebers) per 28. Feb-
ruar 2014 aufgegeben worden sei.
A.e Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 wies die Auffangeinrichtung BVG den
Arbeitgeber darauf hin, dass er gegenüber der zuständigen Ausgleichs-
kasse – trotz entsprechender Aufforderung – weder den Nachweis erbracht
habe, bei einer registrierten Einrichtung der beruflichen Vorsorge ange-
schlossen zu sein, noch belegt habe, dass seine Mitarbeitenden nicht der
beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Er werde daher aufgefordert, dies
innerhalb von zwei Monaten nachzuholen und eine Kopie der rechtsgültig
unterzeichneten, per 1. September 2012 gültigen, Anschlussvereinbarung
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zukommen zu lassen. Sollten die angeforderten Unterlagen nicht bis zum
12. September 2015 vorliegen, sei ein Zwangsanschluss an die Auffan-
geinrichtung BVG unumgänglich. Dabei wurde auch auf die in diesem Fall
anfallenden – von der Arbeitgeberin zu tragenden – Verfahrenskosten von
mindestens Fr. 825.-- hingewiesen.
A.f Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 nahm die Auffangeinrichtung BVG
gegenüber dem Arbeitgeber Bezug auf von diesem zwischenzeitlich einge-
reichte Unterlagen und wies darauf hin, diese würden nicht belegen, dass
er seiner Anschlusspflicht nachgekommen sei. Der Arbeitgeber wurde er-
neut aufgefordert, entweder einen gültigen Versicherungsvertrag vorzule-
gen oder mit einer Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse zu bele-
gen, dass er kein versicherungspflichtiges Personal beschäftige. Die Un-
terlagen seien bis spätestens am 29. März 2016 einzureichen, ansonsten
ein kostenpflichtiger Zwangsanschluss durchgeführt werden müsse.
A.g Mit Fax-Schreiben vom 4. Februar 2016 liess der Arbeitgeber der Auf-
fangeinrichtung BVG betreffend einen Arbeitnehmenden das Lohnblatt
2012 sowie betreffend einen anderen Arbeitnehmenden das Lohnblatt
2013 zukommen und teilte mit, beide Personen seien nicht (bei) der "Pen-
sionskasse der GastroSocial" abgerechnet worden.
A.h Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 ordnete die Auffangeinrichtung
BVG schliesslich den rückwirkenden, unbefristeten zwangsweisen An-
schluss des Arbeitgebers per 1. September 2012 an. Die Kosten in Höhe
von Fr. 450.-- für diese Verfügung sowie in Höhe von Fr. 375.-- für die
Durchführung des Zwangsanschlusses wurden dem Arbeitgeber andro-
hungsgemäss in Rechnung gestellt (vgl. vorangehend Bst. A.e).
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. November 2016 erhob der Arbeitgeber (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Oktober 2016 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Aufhebung des zwangswei-
sen Anschlusses an die Vorinstanz, sinngemäss unter Kostenfolge.
B.b Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer
um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezem-
ber 2016 wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht gewährt und ihm die Frist für die Leistung
des Kostenvorschusses abgenommen.
A-7265/2016
Seite 4
B.c Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Be-
schwerdeführers.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in
Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[BVG; SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist
somit gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3855/2016
vom 6. Oktober 2016 E. 1.1).
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun-
gen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG
beschwerdelegitimiert, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
einzutreten ist.
1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet
einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 26. Ok-
tober 2016; Sachverhalt Bst. A.h). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rah-
men, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt
(BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens
eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl.
BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1046/2016 vom 15. De-
zember 2016 E. 1.2).
A-7265/2016
Seite 5
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/
2015 vom 27. April 2016 E. 1.4.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
2013, Rz. 2.149).
1.6
1.6.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist wie
im verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche Sach-
verhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht ist demnach nicht an
die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz
gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfü-
gungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift
(Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie in die Regeln der
Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und
Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich dabei so, dass die Ver-
fahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle
zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachver-
haltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrund-
satzes (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwer-
deinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vorbringen
der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE
122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil
des BVGer A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
1.6.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das
Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl-
tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu
gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebun-
den, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und
welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander
haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom
29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140).
Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Er-
gebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat,
kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen
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Seite 6
Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige
Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die
aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Un-
gunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt
(vgl. Urteil des BVGer A-3119/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.5; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.).
1.7
1.7.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1
E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun-
gen.
1.7.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130
V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3855/
2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3).
2.
2.1
2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
BVG).
2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen (vgl.
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3855/2016 vom 6. Ok-
tober 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male
der Entwicklung der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG; statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-181/2016 vom 1. November 2016
E. 2.1.1 und C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Die Beträge in
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Art. 5 BVV2 wurden (in dem für den vorliegenden Fall relevanten Zeitraum)
wie folgt geändert:
ab 01.01.2011 Fr. 20'880.-- (AS 2010 4587),
ab 01.01.2013 Fr. 21'060.-- (AS 2012 6347),
seit 01.01.2015 Fr. 21'150.-- (AS 2014 3343).
Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Ar-
beitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähriger
Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG).
In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall
ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständi-
gen Ausgleichskasse gebunden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1.2 und C-1899/2011 vom
15. Oktober 2013 E. 5.2.3).
2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versiche-
rungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder
befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmenden
aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt
sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen:
In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmenden von
der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl. Urteil des
BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3 sowie detailliert das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4).
Nach Art. 1j Bst. b BVV 2 sind unter anderen Arbeitnehmende mit einem
befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen
Versicherung nicht unterstellt. Vorbehalten bleibt allerdings Art. 1k BVV 2,
wonach Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen der
obligatorischen Versicherung unterstellt sind, wenn das Arbeitsverhältnis
ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird
(vgl. Bst. a) oder wenn mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim
gleichen Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate dauern und kein
Unterbruch drei Monate übersteigt (vgl. Bst. b). In Konstellationen von
Bst. a sind die Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an versichert, in dem
die Verlängerung vereinbart wurde (Art. 1k Bst. a BVV 2), in solchen von
Bst. b grundsätzlich ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats. Wird
jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder
A-7265/2016
Seite 8
Einsatzdauer insgesamt drei Monate übersteigt, so sind die Arbeitnehmen-
den ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert (Art. 1k Bst. b BVV 2).
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesam-
ten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeein-
richtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG).
2.2.2 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60
Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss
an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a
BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen
erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel unbefristet. Ein befris-
teter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt, wenn sich ein Arbeit-
geber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine be-
stimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1046/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2.7 mit weiteren
Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und die
AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursach-
ten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der
Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrich-
tung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeit-
geber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen
hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detail-
liert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenregle-
ment der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement bildet (auch im vor-
liegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung
vom 26. Oktober 2016 (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3 sowie C-4897/2011 vom
A-7265/2016
Seite 9
2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich – soweit hier interessierend – als
rechtskonform (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5081/2014 vom
16. Februar 2016 E. 3.3.1 m.w.H.).
3.
3.1 Im hier zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdefüh-
rer zwischen 2012 und 2014 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
war. Strittig und zu prüfen ist, ob eine Versicherungspflicht bestand und die
Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht mittels angefochtener Verfü-
gung rückwirkend (per 1. September 2012) zwangsweise angeschlossen
hat (Sachverhalt Bst. A.h).
3.1.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass er
aufgrund einer schweren Erkrankung in einer finanziell prekären Lage sei
und die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht ohnehin nicht gegeben
gewesen seien. Namentlich seien die zwischen 2012 und 2013 im Disco-
betrieb Disco Plus in Lenzburg aus dem Ausland engagierten Sängerinnen
und Sänger grösstenteils nur ein bis drei Monate geblieben, sodass keine
BVG-Pflicht bestanden habe (vgl. dazu E. 2.1.3). Vereinzelt sei es vorge-
kommen, dass jemand für vier Monate hier gewesen sei, dies aber nur
ausnahmsweise. Die Sängerinnen und Sänger seien nach ihrem Engage-
ment jeweils wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Auf den Lohnabrechnun-
gen sei nie ein Abzug für die berufliche Vorsorge vorgenommen worden.
3.1.2 Die Vorinstanz macht namentlich geltend, aus den Lohnblättern der
Jahre 2012, 2013 und 2014 gehe hervor, dass mehrere Arbeitnehmende
des Beschwerdeführers befristete Arbeitsverhältnisse hatten, welche die
Dauer von drei aufeinanderfolgenden Monaten überstiegen und dass sie
dabei Brutto-Löhne bezogen, welche über der BVG-Eintrittsschwelle lagen.
3.2
3.2.1 Wie vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeitgeber
eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeein-
richtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er Arbeit-
nehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demgemäss
reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Arbeitneh-
mers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Voraussetzungen
für die obligatorische Versicherung erfüllt. Ob Letzteres gegeben war, ist
im Folgenden als erstes zu untersuchen:
A-7265/2016
Seite 10
3.2.2 Aus den dem Gericht vorliegenden Lohnblättern 2012 - 2014 ergibt
sich, dass unter anderen folgende Arbeitnehmenden angestellt waren:
U._____ : Sept./Okt./Nov./Dez. 2012 und Jan. 2013 5 x à Fr. 3'390.--
V._____ : Okt./Nov./Dez. 2012 und Jan./Feb. 2013 4 x à Fr. 3'390.--/ 1 x Fr. 847.50
W._____ : Okt./Nov./Dez. 2012 und Jan. 2013 4 x à Fr. 3'390.--
X._____ : Juli/Sept./Okt./Nov./Dez. 2013 1 x à Fr. 1'695.--/ 4 x à Fr. 3'390.--
Y._____ : Okt./Nov./Dez. 2013 und Jan./Feb./März 2014 5 x à Fr. 3'390.--/ 1 x Fr. 745.--
Z._____ : Okt./Nov./Dez. 2013 und Jan./Feb./März 2014 5 x à Fr. 3'390.--/ 1 x Fr. 745.--
Wie aus dieser Aufstellung ersichtlich wird, hat die erstgenannte ange-
stellte Person während vier aufeinanderfolgenden Monaten im Jahr 2012
einen Monatslohn von Fr. 3'390.-- bezogen. Entsprechend dem in Erwä-
gung 2.1.2 Dargelegten, ist in Fällen, in welchen eine arbeitnehmende Per-
son weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgebenden beschäftigt ist,
derjenige Lohn massgebend, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung er-
zielen würde. Im konkreten Fall ist entsprechend von einem Jahreslohn
2012 von Fr. 40'680.-- auszugehen. Dieser Betrag liegt weit über dem
Grenzwert für eine BVG-Pflicht (vgl. E. 2.1.2). Damit ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer 2012 mindestens eine Person beschäftigt hat, welche
der BVG-Pflicht unterstand. Da sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber
bei dieser Ausgangslage nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen hat, war die Vorinstanz – entsprechend dem in Erwägung 2.2.2
Gesagten – verpflichtet, den Beschwerdeführer zwangsweise anzuschlies-
sen. Nichts daran zu ändern vermag der Einwand des Beschwerdeführers,
es seien nie Abzüge für die berufliche Vorsorge gemacht worden.
3.2.3 Als zweites ist zu prüfen, ob der Beginn des Zwangsanschlusses (per
1. September 2012) von der Vorinstanz korrekt festgelegt worden ist. Dies
wäre der Fall, wenn es sich beim Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer
und U._______ um einen unbefristeten bzw. um einen auf mehr als drei
Monate befristeten Arbeitsvertrag gehandelt hat, zumal der Anschluss in
diesen Konstellationen jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellenan-
trittes der zu versichernden Person zu erfolgen hat (vgl. E. 2.1.3 und
2.2.1.). In Fällen hingegen, in welchen ein (ursprünglich auf maximal drei
Monate) befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch auf über drei Mo-
nate verlängert wird, gelangt Art. 1k Bst. a BVV 2 zur Anwendung und die
Arbeitnehmenden sind (erst) von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die
Verlängerung vereinbart wurde (vgl. E. 2.1.3).
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Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde ein, dass es zwischen
2012 und 2013 vereinzelt vorgekommen sei, dass jemand über die Dauer
von drei Monaten hinweg angestellt gewesen sei (E. 3.1.1). Zudem macht
er weder geltend, noch belegt er, dass die über drei Monate hinaus dau-
ernden Verträge – und konkret der Vertrag mit U._______ – ursprünglich
auf (maximal) drei Monate befristet gewesen und später verlängert worden
seien. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten.
Unter diesen Umständen gelangt das Gericht im Zuge der freien Beweis-
würdigung zur Überzeugung, dass es sich beim betreffenden Vertrag um
einen von vornherein auf vier Monate befristeten Arbeitsvertrag gehandelt
hat, womit sich der von der Vorinstanz festgelegte Zeitpunkt des Beginns
der Anschlusspflicht (1. September 2012) als rechtmässig erweist.
3.2.4 Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2013 und
2014 obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt hat bzw. ob in
diesen Jahren Beiträge zu entrichten waren, ist vom Anfechtungsobjekt im
vorliegenden Fall (Zwangsanschlussverfügung) nicht erfasst und bildet so-
mit nicht Streitgegenstand (vgl. E. 1.4). Entsprechend ist darauf grundsätz-
lich nicht weiter einzugehen. Immerhin kann darauf hingewiesen werden,
dass sich der unbefristete Zwangsanschluss an die Vorinstanz per 1. Sep-
tember 2012 – aufgrund des vorangehend unter Erwägung 3.2 Dargeleg-
ten – selbst dann als rechtmässig erweisen würde, wenn in den Jahren
nach 2012 kein obligatorisch zu versicherndes Personal mehr beschäftigt
worden wäre. In diesem Zusammenhang wäre sodann Folgendes zu be-
achten: In der – vorliegend nicht im Streit liegenden – Ziff. III der angefoch-
tenen Verfügung wird festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus
dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbe-
dingungen ergeben, welche integrierende Bestandteile der Verfügung sind.
Die Anschlussbedingungen sehen vor, dass der Anschluss an die Auffan-
geinrichtung beidseitig unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi-
gungsfrist jeweils per Jahresende gekündigt werden kann (wobei weitere
Voraussetzungen erfüllt sein müssen). Dies bedeutet, dass der Anschluss
(ohne Kündigung) auch dann weiter besteht, wenn (vorübergehend) kein
obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt wird. Allerdings sind in
einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7102/ 2014 vom 11. Mai 2016
E. 3.2.2 und C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.3).
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der zwangsweise Anschluss
des Beschwerdeführers per 1. September 2012 an die Vorinstanz recht-
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Seite 12
mässig erfolgt ist. Damit wurden ihm auch die Kosten für die Zwangsan-
schlussverfügung sowie die Durchführung des Zwangsanschlusses zu
Recht auferlegt (vgl. E. 2.3). Die Beschwerde ist entsprechend abzuwei-
sen.
4.
Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die Kosten für das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember
2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG ge-
währt worden ist (Sachverhalt Bst. B.b), sind vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde);
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde).
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
A-7265/2016
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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