Abtei lung I
A-7266/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
A._______,
Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Zentralbereich Personal, Arbeitsrecht,
Gesuchsgegnerin,
Revisionsgesuch betreffend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7266/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, seit dem 7. August 1989 bei den Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) angestellt, ab 1. Januar 2003 in der Funktion ei-
nes (...) in X._______, wurde von der Betriebsführung mit Wirkung ab
dem 29. März 2005 nach Y._______ versetzt. Hintergrund dieser
Massnahme waren die Probleme in der persönlichen Beziehung
zwischen ihm und einer gleichen Orts arbeitenden (...). Mit Verfügung
vom 25. Mai 2005 bestätigten die SBB den Arbeitsortswechsel von
A._______. Dagegen führte er erfolglos Beschwerde beim
Zentralbereich Personal der SBB und bei der ehemaligen
Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK). Letztere erachtete
die angeordnete Versetzung in ihrem Entscheid vom 8. März 2006 als
nötig und verhältnismässig.
B.
Mit Urteil vom 15. November 2006 wies die PRK ein von A._______
am 1. Juni 2006 eingereichtes Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf
eintrat.
C.
Mit Urteil vom 27. Juli 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht auf ein
von A._______ am 27. Dezember 2006 bei der PRK eingereichtes,
zweites Revisionsgesuch nicht ein. Begründet wurde dieser Entscheid
im Wesentlichen damit, dass sich A._______ ausschliesslich auf
bereits im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens vorgebrachte und
als unbegründet zurückgewiesene Revisionsgründe berufen habe und
seine gesamte revisionsrechtliche Argumentation in Wirklichkeit auf
eine erneute rechtliche Überprüfung der im Beschwerdeentscheid der
PRK vom 8. März 2006 vorgenommenen Würdigung abziele.
D.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 hat A._______ (Gesuchsteller)
beim Bundesverwaltungsgericht ein erneutes Revisionsgesuch einge-
reicht. Er beantragt, der "Beschwerdeentscheid" (richtig: Revisionsent-
scheid) des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 sei aufzuhe-
ben und zu revidieren beziehungsweise zu erläutern und zu berichti-
gen; weiter sei die Verfügung der SBB vom 25. Mai 2005 betreffend
Versetzung nach Y._______ per 1. Mai 2005 aufzuheben beziehungs-
weise in Wiedererwägung zu ziehen. Auf die Begründung des Revi-
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sionsgesuchs wird – soweit für dessen Beurteilung erforderlich – in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenentscheid vom 12. Juni 2008 wurde ein vom Gesuchstel-
ler am 5. November 2007 gestelltes, gegen Richter André Moser ge-
richtetes Ausstandsbegehren abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beur-
teilung von Revisionsgesuchen zuständig, die sich gegen seine eige-
nen Entscheide richten (BVGE 2007/21 E. 2.1), beurteilt aber darüber
hinaus auch Gesuche, mit denen die Revision eines rechtskräftigen
Entscheids einer seiner Vorgängerorganisationen – und damit auch
der PRK – begehrt wird (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3; 2007/21 E. 3).
1.2 Grundsätzlich kann auch ein Revisionsentscheid Gegenstand ei-
nes Revisionsverfahrens bilden, dies allerdings nur im Hinblick darauf,
diesem Revisionsentscheid selbst zugrunde liegende, revisionsrecht-
lich relevante Verfahrensmängel zu rügen. Darüber hinausgehende
Rügen können sich stets nur auf den rechtskräftigen und bereits Ge-
genstand eines früheren Revisionsverfahrens bildenden Sachent-
scheid beziehen (vgl. dazu ausführlich Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13
E. 4a, mit weiteren Hinweisen, veröffentlicht auch in Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 66.85). Das vorliegend zu beurteilende
Revisionsgesuch vom 25. Oktober 2007 richtet sich zwar in erster Li-
nie gegen das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Juli 2007. Sinngemäss werden aber auch wiederum der Revisions-
entscheid der PRK vom 15. November 2006 sowie der Sachentscheid
selbst – also der Beschwerdeentscheid der PRK vom 8. März 2006 –
mitangefochten.
1.3 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gel-
ten gemäss Art. 45 VGG die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss; die Revision
kann demnach verlangt werden, wenn einer der in Art. 121 - 123 BGG
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genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird. Revisionsgesuche
gegen Urteile der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungs-
gerichts sind dagegen nach den Bestimmungen des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu
beurteilen (vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5; 2007/21 E. 4 und 5), und es
gelten damit die Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG. In
beiden Fällen finden auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung
des Revisionsgesuchs die Artikel 52 und 53 VwVG Anwendung
(vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG, für ersteren Fall in Verbindung mit Art. 47
VGG).
1.4 Gegen das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Juli 2007 beziehungsweise den Revisionsentscheid der PRK vom
15. November 2006 können mit dem vorliegenden Revisionsgesuch –
wie erwähnt – nur Mängel jener Revisionsverfahren selbst vorgebracht
werden (vgl. oben, E. 1.2). In dieser Hinsicht erscheint indessen das
erst am 25. Oktober 2007 eingereichte Revisionsgesuch gestützt auf
Art. 124 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 121 BGG beziehungsweise gestützt
auf Art. 67 Abs. 1 VwVG grundsätzlich als verspätet. Freilich ist die
"sinngemässe" Geltung der 30-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 45 VGG) allgemein nicht unproblematisch, kann und muss doch
gegen dessen Entscheide bei gegebenen Voraussetzungen zunächst
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesge-
richt geführt werden (vgl. Art. 46 VGG i.V.m. Art. 82 ff. und 90 ff. BGG),
die ebenfalls "innert 30 Tagen nach der Eröffnung" des betreffenden
Bundesverwaltungsgerichtsentscheids zu erheben ist (Art. 100 Abs. 1
BGG). Auch soweit das Revisionsgesuch erneut gegen den Beschwer-
deentscheid der PRK vom 8. März 2006 gerichtet ist, erscheint frag-
lich, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten ist (vgl. wiederum Art. 67 Abs.
1 VwVG). Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abschlies-
send beurteilt zu werden. Selbst wenn nämlich das Revisionsgesuch
als fristgerecht betrachtet wird, ist den Ausführungen des Gesuchstel-
lers nichts zu entnehmen, das auf die Erfüllung eines gesetzlichen Re-
visionstatbestands hinweisen würde, was nachfolgend näher darzule-
gen ist.
2.
Der Gesuchsteller rügt, es seien aktenkundige erhebliche Tatsachen
übersehen sowie die Bestimmungen über das rechtliche Gehör und
den Ausstand verletzt worden. Zur Begründung führt er im Wesent-
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lichen aus, er sei vor seiner Versetzung nach Y._______ – entgegen
den Feststellungen im Revisionsurteil vom 27. Juli 2007 – nicht ange-
hört worden; in seinem Revisionsgesuch vom 27. Dezember 2006
habe er auch die Behauptung widerlegen können, dass er diese Ge-
hörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt habe.
"Hartnäckig" würden aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen,
so insbesondere welch massiven Druck sein Vorgesetzter auf die für
seine Versetzung zuständigen Behörden ausgeübt habe.
2.1 Soweit sich diese Rügen indessen gegen die vorgängigen Ent-
scheide der PRK vom 8. März 2006 beziehungsweise 15. November
2006 richten, bringt der Gesuchsteller nichts vor, das er nicht bereits
mehrmals zuvor, zuletzt auch in seinem Revisionsgesuch vom 27. De-
zember 2006, geltend gemacht hätte. Wie das Bundesverwaltungsge-
richt aber schon im Urteil vom 27. Juli 2007 festgehalten hat, darf sich
ein neuerliches Revisionsgesuch grundsätzlich nicht auf Revisions-
gründe stützen, die im früheren Verfahren vorgebacht und als ungenü-
gend zurückgewiesen wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer] A-16/2007 vom 27. Juli 2007 E. 4.2 mit Hinweis auf
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 78). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich im vor-
liegenden Revisionsverfahren ebenso wenig wie im vorangegangenen,
zumal der Gesuchsteller wiederum keine neuen Beweismittel zum
Nachweis bisher unbewiesen gebliebener Revisionsgründe einreicht.
An dieser Stelle soll es denn auch genügen, im Einzelnen auf die be-
treffenden Ausführungen im Urteil vom 27. Juli 2007 zu verweisen (vgl.
insbesondere E. 5.1 und 5.3).
2.2 Soweit der Gesuchsteller die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 rügt, er-
schöpfen sich seine Ausführungen in unsubstanziierten Einwänden
ohne revisionsrechtliche Relevanz. So wird gerade auch der Hauptein-
wand, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid in den
Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt
(vgl. 121 Bst. d BGG), nur in allgemeiner Form erhoben, ohne dass der
Gesuchsteller konkret aufzeigen würde, welche Aktenstücke vom Ge-
richt übersehen worden sein sollen. Auf diese Einwände ist daher
ebenfalls nicht näher einzugehen. Hingewiesen sei immerhin noch
darauf, dass kein Übersehen von Tatsachen im revisionsrechtlichen
Sinne vorliegt, wenn das Gericht Umstände, die sich aus den Akten er-
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gaben, deshalb nicht ausdrücklich erwähnte, weil sie gar nicht ent-
scheiderheblich waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1F.6/2008 vom
22. April 2008 E. 3.1.3 und BGE 122 II 17 E. 3, je mit weiteren Hinwei-
sen).
3.
Im Weiteren schildert der Gesuchsteller erneut ausführlich die Um-
stände, die aus seiner Sicht im Frühjahr 2005 zu seiner Versetzung
führten, und hält dabei fest, es sei völlig unverständlich, dass dieser
"offensichtliche Rechtsmissbrauch" in den bisherigen Verfahren ge-
schützt worden sei. Dabei handelt es sich jedoch ausschliesslich um
inhaltliche Kritik an der rechtlichen Würdigung in den bisher ergange-
nen Entscheiden, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vorn-
herein unbeachtlich bleiben muss (vgl. auch diesbezüglich bereits Ur-
teil BVGer A-16/2007 vom 27. Juli 2007 E. 5.3 und 5.5 mit weiteren
Hinweisen). Entsprechendes gilt für seinen Einwand, bei der Beurtei-
lung seiner Versetzung seien die Bestimmungen des Gesamtarbeits-
vertrags der SBB unberücksichtigt geblieben, einen Einwand, den er
im Übrigen bereits mit seinen ersten beiden Revisionsgesuchen vorge-
bracht hatte (vgl. Urteil BVGer A-16/2007 vom 27. Juli 2007 E. 5.1).
4.
Der Gesuchsteller beantragt schliesslich die Erläuterung und Berichti-
gung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007,
weil es gemäss seinen Ausführungen "zynisch" sei, wenn das Bundes-
verwaltungsgericht im Zusammenhang mit seiner Versetzung von einer
"Eskalation" der Situation spreche, die überdies gar nicht "Verfahrens-
gegenstand" sei. Festzuhalten ist indessen, dass Gegenstand eines
Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuchs grundsätzlich nur Entscheid-
dispositive sein können und nicht etwa auch die Erwägungen oder gar
die Zusammenfassung des Sachverhalts (vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG
sinngemäss i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG). Der Gesuchsteller bezieht sich
mit seinem Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch einzig auf eine
Stelle im Sachverhalt des Urteils vom 27. Juli 2007 (a.a.O., Ziff. A),
macht jedoch in keiner Weise geltend, dass das Dispositiv des betref-
fenden Urteils an einem Mangel im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG lei-
den würde.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich dem Revisionsgesuch vom
25. Oktober 2007 keine konkreten und substanziierten Hinweise auf
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zulässige Revisionsgründe entnehmen lassen, die materiell näher zu
beurteilen wären. Das Revisionsgesuch erweist sich daher auch unab-
hängig von der Frage seiner Rechtzeitigkeit (vgl. oben, E. 1.4) als un-
zulässig und ist durch einen Nichteintretensentscheid zu erledigen
(vgl. bereits Urteil BVGer A-16/2007 vom 27. Juli 2007 E. 5.5 am Ende,
mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes gilt für das gleichzeitig ge-
stellte Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch. Auf sämtliche Gesuche
ist damit nicht einzutreten.
6.
Unabhängig vom Ausgang sind Rechtsmittelverfahren in personal-
rechtlichen Angelegenheiten kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (vgl.
Art. 34 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG,
SR 172.220.1]). Liegt aber ein Fall mutwilliger Prozessführung vor,
können die der unterliegenden Partei aufzuerlegenden Verfahrenskos-
ten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) zudem auch erhöht werden (Art. 2 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Gesuchsteller hat in derselben Sache innert kurzer Zeit erneut ein
offensichtlich unzulässiges, sich weitgehend in blosser Urteilskritik er-
schöpfendes Revisionsgesuch eingereicht. Nachdem im Revisionsur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2007 trotz offensichtli-
cher Mängel auch jenes Revisionsgesuchs auf eine Erhebung von Ver-
fahrenskosten noch verzichtet worden ist, erscheint es nun ange-
bracht, dem Gesuchsteller aufgrund mutwilliger Prozessführung Ver-
fahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag
ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen. Angesichts seines Unterliegens hat der Gesuchsteller im Üb-
rigen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch und das Erläuterungs- und Berichtigungsge-
such vom 25. Oktober 2007 wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
- die Gesuchsgegnerin (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Mario Vena
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun-
desgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtli-
che Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000
Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge-
richtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtli-
chen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
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Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur-
teils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letz-
ten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han-
den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42.
48, 54 und 100 BGG).
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