B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-727/2016
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
E-Mobility Stores AG,
Gewerbestrasse 7, 6330 Cham,
vertreten durch
Dr. Urs Egli, Rechtsanwalt, und Riccardo Maisano,
Rechtsanwalt, epartners Rechtsanwälte AG,
Hardturmstrasse 11, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verkaufsverbot für Adapter aus Kabel/Adapterset, Modell
Connect Everywhere (CH-Auslieferung), Typ ES-CE43.
A-727/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die E-Mobility Stores AG mit Sitz in Cham ist im Handel mit Produkten und
Accessoires im Bereich der E-Mobilität tätig und vertreibt über ihre Website
das Kabel- bzw. Adapterset Connect Everywhere ES-CE43 für Fahrer des
Elektrofahrzeugs der Marke Tesla Model S.
B.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 ersuchte das Eidgenössische Stark-
strominspektorat ESTI die E-Mobility Stores AG, für das betreffende Kabel-
bzw. Adapterset den Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden An-
forderungen gemäss Art. 4 der Verordnung vom 9. April 1997 über elektri-
sche Niederspannungserzeugnisse (aNEV, SR 734.26; vgl. zur aktuellen
Fassung der Verordnung E. 5) zu erbringen und forderte am 1. Dezember
2015 weitere Unterlagen nach (Fotografien von Stecker und Kupplung). Mit
Schreiben vom 25. November sowie vom 31. Dezember 2015 reichte die
E-Mobility Stores AG die angeforderten Konformitätserklärungen bzw. Fo-
tografien ein.
C.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 untersagte das ESTI der E-Mobility
Stores AG den Verkauf diverser Adapter aus dem Set bis auf Weiteres (Dis-
positiv-Ziffer 1) und forderte diese auf, ihm bis zum 8. Februar 2016 mitzu-
teilen, an wen und in welcher Anzahl diese Erzeugnisses bereits geliefert
worden seien und wer ihre Bezugsquelle sei (Dispositiv-Ziffer 2). Ausser-
dem wurde die E-Mobility Stores AG aufgefordert, dem ESTI für die bereits
in Verkehr gebrachten Erzeugnisse einen konkreten Vorschlag zu unter-
breiten, welche Massnahmen sie zu treffen gedenke, um diese Angelegen-
heit in Ordnung zu bringen (Dispositiv-Ziffer 3). Die schriftliche Mitteilung
betreffend die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sei dem ESTI bis 8. Februar 2016
zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 4). Bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1–4 wurde
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispo-
sitiv-Ziffer 5).
D.
Am 3. Februar 2016 erhebt die E-Mobility Stores AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung und verlangt, die
Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. Januar 2016 sei voll-
umfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Be-
schwerde, eventualiter in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 3, ohne
Verzug die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A-727/2016
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 weist das Bundesverwal-
tungsgericht das allfällige Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovi-
sorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde
ab.
F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 teilt die Beschwerdeführerin der Vo-
rinstanz die Namen der Erwerber des Kabel- bzw. Adaptersets ES-CE43
mit und schlägt als Massnahme vor, die betroffenen Kunden erneut auf die
in der Anleitung aufgeführten Punkte hinzuweisen und zu betonen, dass
die Warnetiketten nicht entfernt werden dürften.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2016 schliesst die Vorinstanz auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerin. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei zu
Recht erfolgt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 weist das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung ab, soweit es darauf eintritt.
I.
In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2016 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest.
J.
Am 26. April 2016 reicht die Vorinstanz eine Duplik ein und nimmt zu den
Argumenten der Beschwerdeführerin erneut Stellung.
K.
Mit Schlussbemerkungen vom 13. Mai 2016 bekräftigt die Beschwerdefüh-
rerin ihre Rechtsbegehren.
L.
Mit Schreiben vom 27. Mai bzw. vom 9. Juni 2016 halten die Vorinstanz
und die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest.
M.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindenden
A-727/2016
Seite 4
Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit
sie für die Beurteilung der Beschwerde von Bedeutung sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Bundesgesetzes be-
treffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni
1902 [EleG, SR 734.0] i.V.m. Art. 21 EleG und Art. 31 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist folglich in Anwen-
dung von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Erhebung der vorlie-
genden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz amtet in einem Bereich, in dem elektrotechnische Fachfra-
gen zu beantworten sind. In diesem Grenzbereich zwischen Rechtsanwen-
dung und Ermessensbetätigung lassen die Gerichte in ständiger Praxis Zu-
rückhaltung walten. Bei der Beurteilung von Fachfragen darf der Vor-
instanz daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belas-
sen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend
durchgeführt hat (Urteil des BVGer A-5060/2014 vom 18. Juni 2015 E. 2
m.w.H.; vgl. BGE 133 II 35 E. 3).
A-727/2016
Seite 5
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, der Vorinstanz seien schwere Verfahrensfeh-
ler unterlaufen. Sie habe ihr zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben,
sich zum Verfahren und zu den konkreten Bedenken zu äussern bzw. sich
wirksam zu verteidigen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 sei ihr ledig-
lich die Verfahrenseröffnung angezeigt und sie angehalten worden, Kon-
formitätsnachweise oder ähnliche Dokumente beizubringen. Auch mit
Schreiben vom 1. Dezember 2015 habe ihr die Vorinstanz keine Möglich-
keit zur Stellungnahme eingeräumt, sondern sich darauf beschränkt, von
ihr Unterlagen einzufordern. Angesichts der Schwere des drohenden Ein-
griffs und der Tatsache, dass sie damals nicht anwaltlich vertreten gewesen
sei, hätte sie ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen werden müssen.
Die Vorinstanz habe es zudem verpasst, ihr anzuzeigen, welche techni-
schen Standards sie zur Beurteilung der strittigen Adapter heranzuziehen
gedenke.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101] und Art. 29 VwVG) umfasst das Recht der Parteien, sich vor Erlass
einer Verfügung zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG.). Als Spezialbestim-
mung in Bezug auf Art. 29 Abs. 2 BV gewährt Art. 20 Abs. 5 aNEV dem
Inverkehrbringer ein ausdrückliches Recht auf Gelegenheit zur Stellung-
nahme vor der Anordnung einer Überprüfung durch die Kontrollstelle (vgl.
Urteil des BVGer A-2391/2009 vom 23. November 2009 E. 5.4).
Die Vorinstanz verfügte das Verkaufsverbot unmittelbar nach der Kontrolle
der eingereichten Unterlagen gestützt Art. 21 Abs. 1 aNEV, ohne eine si-
cherheitstechnische Überprüfung i.S.v. Art. 20 Abs. 2 bzw. Abs. 3 aNEV
durchzuführen. Für diesen Fall schreibt die aNEV keine besondere Anhö-
rung des Betroffenen vor Erlass der Massnahme vor. Der Sachverhalt ist
daher nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 VwVG zu be-
urteilen.
3.2 Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Verfügung auf eine besondere Dring-
lichkeit, die es ihr gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG erlaubt habe, auf
eine vorgängige Anhörung zu verzichten. Es sei ihr ein Anliegen, das In-
verkehrbringen gefährlicher elektrischer Erzeugnisse in der Schweiz
schnellstmöglich zu untersagen, nachdem sie davon Kenntnis erhalten
habe. Nur durch ein sofort wirksames Verkaufsverbot könne die Brandge-
fahr ohne Verzug beseitigt werden.
A-727/2016
Seite 6
3.2.1 Die Behörde braucht die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vor
Verfügungserlass dann nicht anzuhören, wenn Gefahr im Verzug ist, ihnen
die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht, keine andere Bestimmung
des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet
und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht unverhältnismässig ist
(vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG sowie zur Verhältnismässigkeit: WALD-
MANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 30
Rz. 84 f.). Nachdem gegen die angefochtene Verfügung die Beschwerde
an das mit umfassender Kognition (Art. 49 VwVG) ausgestattete Bundes-
verwaltungsgericht offensteht (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30
Rz. 77) und keine spezialgesetzlich von Art. 30 VwVG abweichende Rege-
lungen bestehen, ist zu prüfen, ob die Kriterien der besonderen Gefahren-
situation und der Verhältnismässigkeit bei Erlass der Verfügung erfüllt wa-
ren.
3.2.2 Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn die Betroffenen aufgrund wich-
tiger Anliegen und zeitlicher Dringlichkeit nicht vorgängig angehört werden
können. Der befürchtete Nachteil muss indessen aufgrund objektiver An-
haltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehleinschätzung jedoch
völlig auszuschliessen wäre (zum Ganzen BVGE 2009/61 E. 4.1.1; WALD-
MANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 Rz. 68 f.; vgl. auch PATRICK SUTTER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 30 Rz. 28, der eine Beur-
teilung des Sachverhaltes durch die Behörde ex ante genügen lassen will).
In der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2016 stellte die Vorinstanz
aufgrund von sicherheitstechnischen Mängeln (Überbelastung der Ele-
mente CEE16 und T15 sowie unzulässige Kombination eines dreipoligen
Steckers mit einer fünfpoligen Kupplung) eine erhebliche Gefahr für Perso-
nen im Verzugsfall fest. Sie verzichtete dementsprechend auf eine (expli-
zite) vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin und entzog einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Wie das Bundesverwal-
tungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 entschie-
den hat, erweist sich die Annahme der Vorinstanz, dass von der Kombina-
tion der verkauften Einzelteile auch bei bestimmungsgemässem Gebrauch
bzw. sog. freizügiger Verwendung eine Brandgefahr ausgehe, als stichhal-
tig (vgl. auch E. 5.2.4 f.). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin
bestand mehr als nur eine theoretische bzw. abstrakte Gefährdungslage
A-727/2016
Seite 7
und damit ein hinreichender Grund für den Entzug der aufschiebenden Wir-
kung. Folglich ist auch die betreffende Voraussetzung von Art. 30 Abs. 2
Bst. e VwVG erfüllt.
3.2.3 Auf die vorgängige Anhörung darf nur dann gänzlich verzichtet wer-
den, wenn der besonderen Gefahrensituation nicht durch eine mildere
Massnahme gleichermassen Rechnung getragen werden kann (WALD-
MANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 Rz. 79). So kann die Behörde dem Gebot der
Eile unter Umständen auch dadurch nachkommen, dass sie dem Betroffe-
nen gegenüber eine kurze Vernehmlassungsfrist von wenigen Tagen an-
setzt oder superprovisorisch eine zeitlich befristete vorsorgliche Mass-
nahme mit anschliessender Anhörung anordnet (BVGE 2009/61 E. 4.1.2;
vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 Rz. 79).
Im Unterschied zu dem in BVGE 2009/61 beurteilten Sachverhalt hat die
Vorinstanz nicht unmittelbar nach Konsultation der Internetseite der Be-
schwerdeführerin und ohne jegliche Stellungnahme der Betroffenen ein
Verkaufsverbot für die Adapter verfügt. Der angefochtenen Verfügung gin-
gen vielmehr zwei Schreiben der Vorinstanz vom 21. Oktober bzw. vom
1. Dezember 2015 voraus, mit denen die Beschwerdeführerin ersucht
wurde, für das betreffende Kabel- bzw. Adapterset den Nachweis über die
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäss Art. 4 aNEV zu erbrin-
gen. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz damit dem Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin Genüge getan bzw. diesen angesichts der zeitlichen
Dringlichkeit der Massnahme in verhältnismässiger Weise eingeschränkt
hat.
3.2.4 Als Mitwirkungsrecht umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver-
fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Urteil des
BGer 8C_183/2015 vom 17. November 2015 E. 4.2). Um den Betroffenen
eine Stellungnahme zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde
den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen
Elemente) bekannt geben, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben
oder deren Inhalt voraussehen konnten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1681). Dazu gehören unter
Umständen auch Rechtsnormen oder Begründungen, die als Grundlagen
der Verfügung dienen sollen (vgl. auch BGE 126 I 19 E. 2c ff.). Der An-
spruch auf rechtliches Gehör kann dann erforderlich machen, dass eine
Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder
A-727/2016
Seite 8
in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Ent-
scheid von grosser Tragweite für die Betroffenen fällt, diese über ihre
Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu
nehmen (zum Ganzen Urteil A-2391/2009 E. 5.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 1681 mit Hinweis auf BGE 128 V 272 E. 5b/dd; BGE 127
V 431 E. 2b/cc).
Im Allgemeinen besteht jedoch kein Anspruch auf genaue Kenntnis der
schlussendlich getroffenen Massnahme und ihrer rechtlichen Begründung
(vgl. Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2).
Vom Anhörungsrecht ebenfalls nicht erfasst ist die Beweiswürdigung. In
diesem Sinne ist die Behörde nicht verpflichtet, der betroffenen Person mit-
zuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt (vgl. Urteil des
BVGer E-4275/2012 vom 25. März 2014 E. 6.2). Der Gehörsanspruch ver-
langt auch nicht, dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu
jedem möglichen Ergebnis zu äussern, das von der entscheidenden Be-
hörde ins Auge gefasst wird. Es lässt sich nicht generell, sondern nur unter
Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusse-
rungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu er-
möglichen, ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung zu
bringen (Urteil A-3436/2015 E. 4.1.2 mit Hinweis; vgl. Urteil 8C_183/2015
E. 4.2).
3.2.5 Wie dargelegt, erfolgte die Verfügung für die Beschwerdeführerin
nicht unerwartet. Zwar legte die Vorinstanz in den beiden Schreiben keine
konkreten Sicherheitsbedenken gegen das Adapterset dar, sondern be-
gnügte sich mit dem Hinweis auf die Erfüllung der grundlegenden Anforde-
rungen der elektrischen Sicherheit. Aus ihrer zweiten Mitteilung geht aber
hervor, dass jeweils Stecker und Kupplung einer näheren Kontrolle unter-
zogen werden sollten, womit die Bedenken konkretisiert wurden.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem
Antwortschreiben vom 31. Dezember 2015 von sich aus zur (Dauer-)Be-
lastung der Adapter geäussert und namentlich auf den Sicherheitswimpel
bzw. die angegebenen Maximalwerte hingewiesen hat. Die von ihr beige-
legte Anleitung geht ausführlich auf die Gefahr einer Überbelastung ein und
empfiehlt als Vorsichtsmassnahme während des Ladevorgangs einen ma-
nuellen Wärmetest an Stecker und Kabel durch den Benutzer. Offensicht-
lich war sich die Beschwerdeführerin damit des Risikos einer zu hohen Be-
lastung der Adapter bewusst. Insofern konnte bzw. musste sie spätestens
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Seite 9
nach Erhalt der zweiten Mitteilung auch den Inhalt und die ungefähre Be-
gründung der gegen sie erlassenen Verfügung in groben Zügen vorausse-
hen. Es wäre ihr jedenfalls im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit mög-
lich gewesen, zu der ihr offenbar bekannten Sicherheitsproblematik weiter-
gehend Stellung zu nehmen oder sich bei der Vorinstanz zu den Einzelhei-
ten der bestehenden Sicherheitsbedenken zu erkundigen (vgl. dazu Art. 13
VwVG sowie Art. 10 Abs. 1 aNEV). Die Vorinstanz durfte ihrerseits bei der
Beschwerdeführerin als Aktiengesellschaft mit dem statutarischen Zweck
der "Entwicklung und Herstellung [sowie des Handels] mit Zubehör, Bau-
und Ersatzteilen für Fahrzeuge und Infrastruktur der E-Mobilität" ein gewis-
ses Mass an Fachwissen über die elektrische Sicherheit von Kabelverbin-
dungen voraussetzen. Daher fällt es auch nicht entscheidend ins Gewicht,
dass es sich beim Streitgegenstand – aus der Perspektive des Gerichts –
um eine komplexe, technische Materie handelt.
Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der Massnahme ist es folglich nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Vorfeld
nicht explizit einlud, zu den Vorwürfen und dem darauf gestützten Verkaufs-
verbot Stellung zu nehmen. Eine Gehörsverletzung ist diesbezüglich zu
verneinen.
4.
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung
sei ungenügend begründet. Sie beziehe sich auf den äusserst unbestimm-
ten und weit formulierten Art. 3 aNEV, welche nicht ausreichend konkreti-
siert werde. Nach einer kurzen Schilderung der möglichen Gefahren bei
Verwendung der strittigen Adapter werde pauschal auf die Standards SEV
1011 und EN 60309-1 verwiesen. Dabei begründe die Vorinstanz mit kei-
nem Wort, inwiefern die Gefährdungsmöglichkeit im Widerspruch zu den
komplexen Standards stehe bzw. gegen welche konkreten Bestimmungen
die Adapter verstossen sollten. Von jedem elektrischen Erzeugnis gehe
eine gewisse Gefahr aus, wie etwa die Möglichkeit einer Überbelastung
durch zu hohe Stromstärke. Dies allein stelle noch nicht per se eine Verlet-
zung von Art. 3 und 9 aNEV bzw. eine Unvereinbarkeit mit technischen
Standards dar. Die Vorinstanz lege auch nicht dar, weshalb sie die von ihr
eingereichten Konformitätserklärungen für unzureichend oder unzutreffend
halte. Schliesslich sei die Begründung lückenhaft, weil neben den beiden
genannten offenbar auch andere Standards zur Beurteilung herangezogen
worden seien.
A-727/2016
Seite 10
4.1
4.1.1 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch
Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich
die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den
Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur
dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in
jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zustän-
dige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei
darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die
Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des
Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspiel-
raums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-2588/2013
vom 4. Februar 2016 E. 2.5 m.w.H.; BVGE 2012/23 E. 6.1.2; BGE 136 V
351 E. 4.2).
4.1.2 Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als
behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Be-
gründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der
Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt,
etwa in der Vernehmlassung (vgl. Urteile des BVGer A-1747/2015 vom
10. November 2015 E. 3.4.6 und A-821/2013 vom 2. September 2013
E. 3.2.3 f.; BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013,
Rz. 3.114).
4.2
4.2.1 Die Begründung der Vorinstanz ist zwar knapp ausgefallen und gibt
die im Rahmen von Art. 9 aNEV herangezogenen Standards nur rudimen-
tär wieder. Allerdings stützt sich die Verfügung vorab auf die allgemeine
Bestimmung von Art. 3 aNEV, wonach Niederspannungserzeugnisse bei
bestimmungsgemässem und möglichst auch voraussehbarem unsachge-
mässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder
Personen noch Sachen gefährden dürfen. Diese Voraussetzungen sind
laut der Vorinstanz nicht erfüllt, weil beim Erzeugnis "Adapter CEE16 auf
CEE32" das Element CEE16 für einen Bemessungsstrom von lediglich 16A
A-727/2016
Seite 11
ausgelegt sei. Bei Benützung des Adapters mit dem maximalen Bemes-
sungsstrom (32A bei CEE32) könne es zu einer gefährlichen Überlastung
des Erzeugnisses kommen. Die gleiche Gefahr bestehe auch beim Erzeug-
nis "Adapter Schweiz T15 auf CEE16", da das Element T15 auf einen Be-
messungsstrom von lediglich 10A ausgelegt sei.
Mit dieser Begründung legte die Vorinstanz die Sicherheitsgefahr dar, die
sich aus der Kombination der eingesetzten Bauteile ergeben soll. Weiter
führte sie aus, dass bei den Erzeugnissen "Adapter CEE 7/7 Schuko auf
CEE16", "Adapter CEE 230V 16A blau auf CEE16" und "Adapter CEE
230V 32A blau auf CEE32" an einen dreipoligen Stecker eine fünfpolige
Kupplung angeschlossen werde, wodurch die CEE16 5Pol. bzw. CEE32
5Pol. Kupplungen nicht mehr ordnungsgemäss als freizügige Steckdosen
mit 3 x 400 V eingesetzt werden könnten (L2 und L3 seien jeweils strom-
los). Eine solche Kombination sei nicht zulässig. Aus letzterer Formulierung
wird ersichtlich, dass die Vorinstanz aufgrund der Konfiguration der betref-
fenden Kabelverbindungen zumindest die anerkannten Regeln der Technik
nach Art. 9 Abs. 1 aNEV verletzt sieht.
4.2.2 Die Vorinstanz verweist betreffend "Haushaltsteckvorrichtungen"
pauschal auf die Anforderungen nach der schweizerischen Norm SEV 1011
bzw. gemäss EN 60309-1 für Stecker, Steckdosen und Kupplungen für in-
dustrielle Anwendungen und nennt keine konkreten Normverstösse. Eine
eingehendere Erläuterung wäre wünschenswert gewesen, nachdem im
Rahmen von Art. 9 Abs. 2 und 3 aNEV die verschiedenen technischen
Standards grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Andererseits darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass die Vorinstanz ihre Anordnung unter
Zeitdruck erlassen musste. Der angefochtenen Verfügung lassen sich trotz
der knappen Begründung die wesentlichen Überlegungen entnehmen, von
denen sich die Vorinstanz leiten liess. Bei der ausreichenden Dimensionie-
rung der verwendeten elektrischen Bauteile handelt es sich ausserdem um
einen elementaren physikalischen Sicherheitsgrundsatz, der keiner aus-
führlichen rechtlichen Begründung bedarf und auch ohne besonderes
Fachwissen einleuchtet. Umso mehr muss dies gegenüber einer Adressa-
tin wie der Beschwerdeführerin gelten, die sich auf den Vertrieb elektrischer
Erzeugnisse spezialisiert (vgl. E. 3.2.5). Auf Nachfrage der Beschwerde-
führerin nannte die Vorinstanz in ihrer E-Mail vom 8. Januar 2016 schliess-
lich die Bestimmungen Ziff. 14.3 f. der Norm IEC 60884-2-7, gegen welche
die beispielhaft aufgeführten Erzeugnisse "Adapter CEE16 auf CEE32"
und "Adapter CEE 7/7 Schuko auf CEE16" verstossen sollen. Ferner gab
sie die Begriffsdefinition für "freizüglich verwendbare" Steckdosen gemäss
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Seite 12
Niederspannungs-Installationsnorm SN 411000 (nachfolgend: NIN) B+E
Ziff. 4.1.1.3.2 wieder, wobei die bemängelten Stecker und Kupplungen in
NIN B+E Fig. 5.1.1.1.2 aufgeführt seien.
4.2.3 Entgegen ihrer Behauptung war die anwaltlich vertretene Beschwer-
deführerin demnach in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
In ihrer Beschwerdeschrift äusserte sie sich etwa einlässlich zur bestritte-
nen Gefahr einer Überbelastung und nannte auch Mehrfachstecker als zu-
lässige Vergleichsbeispiele. In Anbetracht der E-Mail vom 8. Januar 2016
hätte sie ihre Rüge, wonach IEC 60884-2-7 auf die streitbetroffenen Adap-
ter nicht anwendbar sei, bereits in ihrer Beschwerdeschrift vorbringen kön-
nen. Dass sie sich nicht zu sämtlichen Normen, auf welche die Vorinstanz
in ihren Stellungnahmen (zusätzlich) Bezug nimmt, äussern konnte, bleibt
angesichts des grundsätzlichen Charakters der vorliegenden Sicherheits-
gefahr ohne Belang. Die kurze Begründung der angefochtenen Verfügung
hat sich mithin nicht entscheidend zu Lasten der Beschwerdeführerin aus-
gewirkt. Daran ändert nichts, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung zu
den eingereichten Konformitätserklärungen nicht geäussert hat. Aus ihrer
Aufforderung vom 1. Dezember 2015 geht hervor, dass sie die grundlegen-
den Anforderungen allein gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht
beurteilen konnte und daher auf Fotografien zu den Steckverbindungen
angewiesen war.
4.2.4 Selbst wenn von einer mangelhaft begründeten Verfügung auszuge-
hen wäre, wäre die betreffende Gehörsverletzung jedenfalls als leicht ein-
zustufen und angesichts der einlässlichen Stellungnahmen der Vorinstanz
im Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten.
5.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermei-
dung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstrom-
anlagen entstehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat die ursprüng-
liche Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungser-
zeugnisse (aNEV, SR 734.26) erlassen, welche der angefochtenen Verfü-
gung zu Grunde liegt. Mit Erlass der Verordnung vom 25. November 2015
über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26) wurde
diese Verordnung inzwischen aufgehoben und ersetzt (vgl. Art. 29 NEV).
Die revidierte NEV trat am 20. April 2016 und damit während des laufenden
Verfahrens in Kraft.
A-727/2016
Seite 13
Die Frage der Anwendung von neuem Recht auf hängige Verfahren muss
in erster Linie vom Gesetz beantwortet werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 324). Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 30 NEV
dürfen Niederspannungserzeugnisse, die nach der bisherigen Verordnung
auf dem Markt bereitgestellt werden, auch weiterhin auf dem Markt bereit-
gestellt werden, falls sie die grundlegenden Anforderungen der bisherigen
Verordnung erfüllen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Ver-
kehr gebracht wurden. Wie es sich übergangsrechtlich um Erzeugnisse
verhält, die nach Art. 4 Abs. 2 aNEV von den grundlegenden Anforderun-
gen ausgenommen sind (vgl. dazu sogleich E. 5.1.2), regelt die Bestim-
mung nicht. Der Erläuternde Bericht des Bundesamts für Energie BFE zur
NEV vom 27. Januar 2015 (nachfolgend: Erläuternder Bericht) hält auf S. 6
allerdings fest, dass alle Erzeugnisse, die sich bereits rechtmässig im Han-
del ("auf dem Markt") befänden, auch weiterhin gehandelt werden könnten
und dass nach bestehendem Recht ausgestellte Bescheinigungen ihre
Gültigkeit behielten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Verord-
nungsgeber eine umfassende Besitzstandsgarantie angestrebt hat, wes-
halb primär zu überprüfen ist, ob das Vertriebsverbot aufgrund der bis zum
19. April 2016 geltenden Fassung der Niederspannungsverordnung zu
Recht ausgesprochen wurde (vgl. aber auch die Überprüfung nach neuer
NEV in E. 6).
5.1 Gemäss Art. 3 aNEV dürfen Niederspannungserzeugnisse bei bestim-
mungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemäs-
sem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Per-
sonen noch Sachen gefährden.
5.1.1 Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspan-
nung zwischen 50 V und 1000 V Wechselspannung oder zwischen 75 V
und 1500 V Gleichspannung müssen den grundlegenden Anforderungen
nach Anhang I der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Ver-
wendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung;
nachfolgend: Niederspannungsrichtlinie) entsprechen (Art. 4 Abs. 1 aNEV).
Ausgenommen sind Erzeugnisse und Bereiche, die in Anhang II der Nie-
derspannungsrichtlinie aufgeführt sind (Art. 4 Abs. 2 aNEV). Dazu gehören
unter anderem Haushaltssteckvorrichtungen.
Nach Art. 6 Abs. 1 aNEV muss, wer ein Niederspannungserzeugnis in Ver-
kehr bringt, eine Konformitätserklärung vorlegen, aus welcher hervorgeht,
A-727/2016
Seite 14
dass das Niederspannungserzeugnis den grundlegenden Anforderungen
entspricht. Das BFE bezeichnet im nichtmilitärischen Einsatzbereich im
Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die techni-
schen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen
zu konkretisieren (Art. 5 Abs. 1 aNEV). Werden Niederspannungserzeug-
nisse nach den technischen Normen nach Art. 5 aNEV hergestellt, so wird
vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind (Art. 7 Abs. 1
aNEV). Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so
muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden
Anforderungen auf andere Weise eingehalten werden (Art. 7 Abs. 2 aNEV).
Er muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es der Kon-
trollstelle erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu
überprüfen (Art. 7 Abs. 3 aNEV).
5.1.2 Niederspannungserzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich der
Niederspannungsrichtlinie fallen oder in Anhang II der Niederspannungs-
richtlinie aufgelistet sind (sog. besondere Niederspannungserzeugnisse),
dürfen nach Art. 9 Abs. 1 aNEV nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln
der Technik gelten insbesondere die international harmonisierten Normen
der International Electrotechnical Commission (IEC) und des Comité Euro-
péen de Normalisation Electrotechnique (CENELEC), und wo solche feh-
len, schweizerische Normen (Art. 9 Abs. 2 aNEV). Bestehen keine spezifi-
schen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen
oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 3
aNEV). Wer ein Niederspannungserzeugnis nach Art. 9 Abs. 1 aNEV in
Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es den anerkannten Re-
geln der Technik entspricht (Art. 10 Abs. 1 aNEV).
5.2 Beide Seiten gehen übereinstimmend davon aus, dass für ein Erzeug-
nis, für welches eine Konformitätserklärung vorliegt, die Vermutung be-
steht, dass es den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit ent-
spricht (vgl. Art. 7 Abs. 1 aNEV). Unbestritten ist ferner, dass die Vorinstanz
auch eine Konformitätserklärung berücksichtigt, welche im Anwendungs-
bereich von Art. 9 aNEV ausgestellt wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht
annimmt, bildet eine Konformitätserklärung aber keinen Beweis dafür, dass
die aNEV eingehalten ist. Das ESTI kann gemäss Art. 20 Abs. 3 aNEV eine
sicherheitstechnische Überprüfung anordnen, wenn aus dem Nachweis
nach Art. 6 oder 10 aNEV nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Nieder-
spannungserzeugnis den Anforderungen entspricht (Bst. a), oder wenn
A-727/2016
Seite 15
Zweifel bestehen, ob ein Niederspannungserzeugnis mit den eingereichten
Unterlagen übereinstimmt (Bst. b).
5.2.1 Die Vorinstanz hält die eingereichten Konformitätserklärungen für un-
genügend. So nenne etwa die von der Elektrotechnik Falk GbR ausge-
stellte Konformitätserklärung unter anderem auch die Norm IEC 60364-7-
704 betreffend das Errichten von Niederspannungsanlagen. Der genannte
Teil 7-704 dieser Norm betreffe die Anforderungen für Betriebsstätten,
Räume und Anlagen besonderer Art wie Baustellen und habe mit den zur
Diskussion stehenden Ladeadaptern nichts zu tun. Die Konformitätserklä-
rung der ELGAT Elektrotechnika führe ihrerseits die Norm EN 61439-2 auf,
welche sich auf die elektrische Energieverteilung in Gebäuden und indust-
riellen Anlagen beziehe und ebenfalls in keinem Zusammenhang zu den
vom Verkaufsverbot erfassten Adaptern stehe. Dass die einzelnen Kompo-
nenten geprüft worden seien, garantiere noch kein sicheres Produkt, denn
diese müssten aufeinander abgestimmt sein. Im Übrigen lasse die Tatsa-
che, dass eine Norm auf einer Konformitätserklärung aufgeführt sei, nicht
auf deren Einhaltung schliessen. In Zweifelsfällen ordne das ESTI daher
eine sicherheitstechnische Überprüfung an. Vorliegend sei es jedoch nicht
um einen Zweifelsfall gegangen. Aufgrund der eingereichten Bilder habe
das ESTI ohne Weiteres feststellen können, dass die fraglichen Adapter
den Normen EN 60309-1 und SEV 1011 widersprächen, weil sie in sich
verschiedene Stromstärken aufwiesen und es damit zu einer gefährlichen
Überbelastung des Produktes kommen könne. Der einfache Grundsatz,
wonach Stecker und Kupplung für dieselbe maximale Stromstärke ausge-
legt sein müssten, sei nicht eingehalten.
In ihren Stellungnahmen beruft sich die Vorinstanz auf eine Reihe von in-
ternationalen Normen, aus denen sich der genannte Grundsatz ergeben
soll: Ziff. 4.1 und 5.2 (Tabelle 1) EN 60309-1:1999 (Stecker, Steckdosen
und Kupplungen für industrielle Anwendungen), Ziff. 8 SEV
1011:2009/A1:2012 (Stecker und Steckdosen für den Hausgebrauch und
ähnliche Zwecke – A1: Abzweig- und Zwischenstecker, Verlängerungska-
bel, Steckdosenleisten sowie Reise- und Fixadapter), Ziff. 5.2 und 14.13
EN 61316:1999 (Leitungsroller für industrielle Anwendung), Ziff. 14.3 f. IEC
60884-2-7:2011 (Prises de courant pour usages domestiques et ana-
logues), Ziff. 6.3.2 EN 61851-1:2011 (Elektrische Ausrüstung von Elektro-
Strassenfahrzeugen). Die Stecker Typ 15 und CEE 7/7 fielen als Steck-
vorrichtung für den Hausgebrauch unter die Norm SEV
1011:2009/A1:2012, wobei der "Adapter CEE7/7 Schuko auf CEE 16" so-
A-727/2016
Seite 16
wie "Schweiz T 15 auf CEE16" Stecker für den Hausgebrauch mit Indust-
riesteckvorrichtungen kombiniere und damit von beiden Normen erfasst
sei.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die von ihr eingereichten Konformi-
tätserklärungen als genügend und bestreitet die Anwendbarkeit der aufge-
listeten Industrienormen sowie den Verstoss gegen anerkannte Regeln der
Technik. Die Tatsache, dass Ziff. 4.1 EN 60309-1 bestimmte Nennströme
nicht erwähne, bedeute kein Verbot der betreffenden Adapter. Diese stell-
ten sodann weder Reiseadapter noch Leitungsroller oder Verlängerungs-
kabel dar. Die von der Vorinstanz zitierten Normen liessen nicht auf einen
technischen "Grundsatz" schliessen, wie ihn die Vorinstanz verstanden
wissen wolle. Andernfalls wäre dieser Grundsatz nicht nur in spezifischen
Sondervorschriften, sondern auch in EN 60309-1 wiedergegeben.
5.2.3 Auf die Begründung der Vorinstanz, weshalb die betreffenden Kon-
formitätserklärungen ungenügend seien, geht die Beschwerdeführerin
nicht weiter ein und bestreitet das Vorbringen lediglich pauschal. Aufgrund
ihrer Pflicht, die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nachzu-
weisen (vgl. Art. 10 Abs. 1 aNEV), hätte es jedoch an ihr gelegen, die be-
treffenden Argumente wenigstens substantiiert zu entkräften. Die Be-
schwerdeführerin vermag mit ihrer Argumentation auch im Übrigen nicht
durchzudringen. Wohl mag es zutreffen, dass die von der Vorinstanz auf-
geführten Industrienormen gemäss ihrem Wortlaut auf den vorliegend strit-
tigen Fall nicht unmittelbar anwendbar sind und die Norm EN 60309-1 den
Grundsatz der aufeinander abgestimmten Dimensionierung der einzelnen
stromführenden Bestandteile nicht explizit statuiert. Indessen sind gemäss
Art. 9 Abs. 3 aNEV, soweit keine spezifischen technischen Normen ein-
schlägig sind, auch sinngemäss anwendbare Normen zu berücksichtigen.
Der Verweis in Art. 9 Abs. 2 aNEV auf die international harmonisierten bzw.
schweizerischen Normen bedeutet nicht, dass ein Erzeugnis bei deren Ein-
haltung in jedem Fall den anerkannten Regeln der Technik entspricht und
zulässig ist. Obwohl Verlängerungskabel und Leistungsroller einen ande-
ren Verwendungszweck haben, sind keine überzeugenden Gründe ersicht-
lich, weshalb der diesbezüglich festgelegte Grundsatz der aufeinander ab-
gestimmten Nennstromstärken nicht auch auf das vorliegende Adapterset
anwendbar sein sollte. Unabhängig von der kürzeren Kabellänge schaffen
auch die beanstandeten Adapter die Möglichkeit, dass über eine kleiner
dimensionierte Kupplung ein grösser dimensionierter Verbraucher ange-
schlossen wird, womit die Gefahr einer Überbelastung offensichtlich ist.
A-727/2016
Seite 17
5.2.4 Nach der unbestritten gebliebenen Darlegung der Vorinstanz sind
Steckdosen häufig eine oder sogar zwei Stufen übersichert. Auch diene
der Leistungsschutzschalter ausschliesslich dem Schutz der Leitung der
Hausinstallation und nicht dem Schutz der Steckvorrichtung oder des Ver-
brauchers. Letzterer erfolge ausschliesslich durch konstruktive Massnah-
men wie der korrekten Bemessung der Steckvorrichtung, des Anschluss-
kabels und der im Verbraucher verbauten Bauteile. Die einzelnen Kompo-
nenten sind vorliegend bezüglich Nennstrom und Nennspannung, wie die
Vorinstanz als Fachbehörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums
überzeugend darlegt (vgl. E. 2), falsch bemessen und erzeugen dadurch
eine Brandgefahr.
Weiter führt die Vorinstanz in einleuchtender Weise aus, die bestimmungs-
gemässe Verwendung sei losgelöst davon zu betrachten, wofür die Adap-
ter vertrieben würden. Warnetiketten, Gebrauchsanweisung und die an-
gebliche technische Affinität der Benutzer müssten insofern unbeachtlich
bleiben. Um eine Steckdose der freizügigen Verwendung zu entziehen,
seien nach Möglichkeit technische Massnahmen zu ergreifen. Das Anbrin-
gen von Warnaufschriften sei ausschliesslich im Zusammenhang mit der
Versorgung durch eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dies entspricht einem weiten Ver-
ständnis des "bestimmungsgemässen Gebrauch" i.S.v. Art. 3 aNEV, wel-
che nach Auffassung der Vorinstanz auch die sog. freizügige Verwendung
gemäss NIN B+E 4.1.1.3.4 umfasst: Danach gelten Steckdosen, welche
zur uneingeschränkten Verwendung für den Betrieb von transportablen Be-
triebs- und Verbrauchermitteln angeordnet sind, als freizügig verwendbar.
Freizügig verwendbare Produkte müssen nach harmonisierten Normen ge-
baut und uneingeschränkt für den Betrieb von daran angesteckten Be-
triebs- und Verbrauchsmitteln verwendet werden können.
5.2.5 Wenig konsequent erscheint die Argumentation der Vorinstanz zwar
insofern, als sie das Anschliessen mehrerer leistungsstarker Verbraucher
an einen handelsüblichen Mehrfachstecker (Steckdosenleiste) im Unter-
schied zum streitbetroffenen Adapterset als unsachgemässe Verwendung
betrachtet (vgl. dazu auch Ziff. 6 SEV 1011:2009/A1:2012, die für Steckdo-
senleisten mit 10A Bemessungsstrom einen Überstromschutz vorsieht, da
sie in Steckdosen mit 16A eingesteckt werden könnten). Die Beschwerde-
führerin vermag daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da dies
der festgestellten Gefährlichkeit der Adapter keinen Abbruch tut.
A-727/2016
Seite 18
Im Übrigen sollen elektrische Erzeugnisse nach Art. 3 aNEV nicht nur bei
sachgemässer Verwendung, sondern möglichst auch bei voraussehbarem
unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Stör-
fällen weder Personen noch Sachen gefährden. Somit wäre die Verwen-
dung der streitbetroffenen Adapter für andere Verbraucher als für den Tesla
Model S selbst dann unzulässig, wenn man diesen Gebrauch als unsach-
gemäss betrachten würde. Wie die Vorinstanz ausführt, könnten nämlich
ohne Weiteres wirksame technische Massnahmen ergriffen werden (Ein-
bau einer Sicherung oder eines Überstromunterbrechers am Verbindungs-
kabel der Adapter), um eine Überbelastung der Adapter zu verhindern. Die
Vorinstanz führt als Beispiel einen bei der Migros erhältlichen Reiseadapter
auf, der über ein zwischengeschaltetes Sicherungselement verfügt.
5.2.6 Die problematischen Adapter können dank der physischen An-
schlussmöglichkeit (von technikaffinen wie auch von anderen Benutzern)
entgegen dem von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Gebrauch ge-
nutzt werden. Mangels eines wirksamen Überstromschutzes stellen sie
eine Gefahr für die Sicherheit dar. Laut einem im Auftrag des BFE ausge-
arbeiteten Berichts gab es bei französischen Elektrofahrzeugen denn auch
in der Vergangenheit Vorfälle mit ernsten Schäden infolge Wärmeentwick-
lung, weil diese an einer gewöhnlichen Schweizer 10A Steckdose geladen
wurden (ARNO MATHOY, Internationaler Standard für das Laden von Elekt-
rofahrzeugen, Schlussbericht vom 12. Dezember 2001, S. 8).
Die Beschwerdeführerin interpretiert das Merkblatt zum System SEV 1011
offensichtlich falsch, wenn sie annimmt, dass eine auf 10A ausgelegte
Steckdose über einen entsprechenden Stecker ohne Weiteres mit einer
Kupplung verbunden werden könne, die einen Bezug von 16A zulasse.
Nach der überzeugenden Lesart der Vorinstanz soll das Merkblatt lediglich
aufzeigen, welche Stecker und welche Kupplungen in der Schweiz zuge-
lassen sind. Die Verbindungslinien symbolisieren dabei, welche Stecker in
welche Steckdosen bzw. Kupplungen passen. Darin erschöpft sich die "lo-
gische Verbindung" nach der Terminologie der Beschwerdeführerin. Entge-
gen ihrer Ansicht lässt sich daraus nicht etwa die Zulässigkeit bestimmter
Adapterkombinationen ableiten. Ihre Mutmassungen zur angeblichen Ba-
nalität des Merkblattes erweisen sich als nicht zielführend.
5.2.7 Nach Ansicht der Vorinstanz verstossen die Erzeugnisse "Adapter
CEE 7/7 Schuko auf CEE16", "Adapter CEE 230V 16A blau auf CEE16"
und "Adapter CEE 230V 32A blau auf CEE32" sodann gegen die Norm
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Seite 19
EN 60309-1. Die Nennspannung für diese Steckverbindungskombinatio-
nen sei 400 Volt (3LNPE, auch 5-polig genannt), während für das Aufladen
des Tesla Model S lediglich 230 Volt (LNPE, auch 3-polig genannt) verwen-
det würden. Zwei- oder dreiphasige Verbraucher, die nur auf einer Phase
betrieben würden, seien in hohem Masse brandgefährdet. In jedem Fall
gingen solche Erzeugnisse bei längerem einphasigem Gebrauch kaputt,
sie verbrannten. Auch bei möglicherweise daran angeschlossenen drei-
phasigen Verbrauchern ergäben sich undefinierte und unvorhersehbare
gefährliche Betriebszustände, was wiederum zu einer potenziellen Brand-
gefahr führe. Zudem verleiteten sie den Benutzer womöglich zu gefährli-
chen Manipulationen, da der angeschlossene Verbraucher nicht funktio-
niere.
Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung und macht unter an-
derem geltend, der Tesla Model S sowie viele andere Elektroautos würden
aufgrund des verfügbaren Eingangs automatisch entscheiden, ob auf L1
oder auf allen drei Phasen (L1, L2, L3) geladen werde. Mit der Vorinstanz
ist indessen davon auszugehen, dass an die freizügig verwendbaren Adap-
ter auch andere Verbraucher angeschlossen werden können, die über
keine solche Automatik verfügen. Insofern handelt es sich ungeachtet der
Argumentation der Beschwerdeführerin um gefährliche Erzeugnisse.
5.2.8 Ferner untersagt Ziff. 6.3.2 EN 61851-1:2011 die Verwendung von
Verlängerungen mit Stecker und Kupplung für die Verbindung von Elektro-
vehikeln und der Stromversorgungseinrichtung für das Elektrofahrzeug.
Wären die streitbetroffenen Adapter nicht als "Verlängerung mit Stecker
und Kupplung" i.S.v. Ziff. 3.26 der zitierten Norm zu betrachten, so fielen
sie laut der Vorinstanz als Adapter i.S.v. Ziff. 3.27 unter die Bestimmung in
Ziff. 6.3.3, welche Adapter grundsätzlich verbietet und Ausnahmen ledig-
lich für speziell vom Hersteller des Fahrzeugs oder der Ladestation zuge-
lassenen Übergangsadapter vorsieht. Letzteres wird von der Beschwerde-
führerin indes nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Damit erwei-
sen sich die Adapter mit der Vorinstanz als generell unzulässig für die Ver-
wendung im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen. Wie es sich um das
Aufladen mit einem Ladestrom von 32A und das diesbezüglich umstrittene
Pilotsignal verhält, kann dahingestellt bleiben.
6.
Der Vertrieb der streitbetroffenen Adapter bleibt schliesslich auch nach In-
krafttreten der revidierten NEV unzulässig. Gemäss Art. 3 NEV dürfen Nie-
derspannungserzeugnisse nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
A-727/2016
Seite 20
sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestim-
mungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch Gesundheit und Si-
cherheit von Personen Haustieren und Sachen nicht gefährden. Der revi-
dierte Wortlaut von Art. 3 NEV enthält zwar kein Kriterium mehr, wonach
Niederspannungserzeugnisse möglichst auch bei voraussehbarem un-
sachgemässem Betrieb oder Gebrauch keine Personen und Sachen ge-
fährden dürfen. Dass damit aber eine Lockerung des Sicherheitsniveaus
angestrebt worden wäre, ist nicht anzunehmen. Der Erläuternde Bericht
hält auf S. 4 fest, dass die Änderungen der NEV zu einem überwiegenden
Teil sprachlicher Natur seien. Nachdem bereits die bestehende Verordnung
inhaltlich mit der entsprechenden Sektorenrichtlinie der EU übereinstimme,
gehe es im Wesentlichen darum, die mit dem "New Legislative Framework"
der EU neu eingeführten Begrifflichkeiten ins schweizerische Recht zu
übernehmen. Abgesehen davon verweist Art. 3 NEV neu ausdrücklich auf
die anerkannten Regeln der Technik, welche in Art. 13 NEV (wie bisher in
Art. 9a aNEV) näher umschrieben sind. Die streitbetroffenen Adapter
verstossen gegen ebendiese technischen Regeln. Dies gilt, wie aufgezeigt
(E. 5.2.5), selbst unter der Annahme, dass eine Verwendung der Adapter
für andere Verbraucher als den Tesla Model S als unsachgemäss zu be-
trachten wäre.
7.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin steht das Verkaufsverbot im Wi-
derspruch zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen
Handelshemmnisse (THG; SR 946.51).
7.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 THG dürfen Produkte in Verkehr gebracht wer-
den, wenn sie den technischen Vorschriften der Europäischen Gemein-
schaft (EG) oder, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der
EG, den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaates der EG oder des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsprechen (Bst. a) und im EG-
oder EWR-Mitgliedstaats nach Bst. a rechtmässig in Verkehr sind (Bst. b).
Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass die betroffenen Pro-
dukte die einschlägigen technischen Vorschriften des jeweiligen Staates
auch tatsächlich erfüllen (vgl. DAVID HERREN, Das Cassis de Dijon-Prinzip,
Bern 2014, Rz. 264). Gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip sollen also
Produkte, die aus einem EG- oder EWR-Staat importiert wurden und nach
den Vorschriften des Exportlandes hergestellt worden waren, grundsätzlich
in der Schweiz in Verkehr gebracht werden können, auch wenn sie nicht
den schweizerischen Produktions- und Qualitätsstandards entsprechen
A-727/2016
Seite 21
(Urteil des BVGer C-6540/2010 vom 3. März 2011 E. 3; Botschaft des Bun-
desrats zur Teilrevision des THG vom 25. Juni 2008 [BBl 2008, 7275 ff.,
7276, 7292, 7323]).
7.2 Darum geht es hier aber nicht. Vielmehr erweist sich der Vertrieb der
streitbetroffenen Adapter schon nach den – von den Schweizer Behörden
kraft Art. 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 aNEV zumindest sinngemäss zu berücksich-
tigenden – international harmonisierten Vorschriften als unzulässig. Inso-
fern besteht kein Widerspruch zwischen den Vorschriften im Import- und
Exportstaat und auch keine schweizerische Sonderlösung. Für die Markt-
überwachung eines Produkts, das nach Art. 16a Abs. 1 THG in Verkehr ge-
bracht wurde, wäre ohnehin nachzuweisen, dass es den technischen Vor-
schriften nach Art. 16a Abs. 1 Bst. a THG entspricht (Art. 20 Abs. 1 Bst. a
THG). Die blosse Glaubhaftmachung, dass es im betreffenden EG- oder
EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist (Art. 20 Abs. 1 Bst. b THG),
genügt für sich genommen nicht. Solange jedenfalls keine offizielle Beur-
teilung der dafür zuständigen ausländischen Marktaufsichtsbehörden vor-
liegt, muss es daher dem ESTI obliegen, die streitbetroffenen Adapter auf
Einhaltung der harmonisierten Standards zu überprüfen. Die (angebliche)
telefonische Bestätigung der Rechtmässigkeit durch den Deutschen Ver-
bands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. vermag daran
ebenso wenig zu ändern wie das Argument, dass baugleiche Adapter im
europäischen Raum tatsächlich vertrieben werden und bisher offenbar
keine behördlichen Beanstandungen verzeichnet sind.
8.
Die Beschwerdeführerin hält das gegen sie ausgesprochene Vertriebsver-
bot schliesslich für unverhältnismässig und sieht darin einen unzulässigen
Eingriff in ihr Grundrecht auf Wirtschaftsfreiheit. Das Verbot sei ungeeignet,
da die Vorinstanz den Verkauf baugleicher Anbieter in der Schweiz offen-
bar toleriere. Sie sei auch nicht Hauptanbieterin derartiger Adapter. Somit
würde der Nachfrager einfach auf andere Angebote ausweichen. Im Übri-
gen wäre eine allfällige Gefährdung ohnehin nur geringfügig, weshalb das
einschneidende Verkaufsverbot durch eine Warnung an die Kunden nach
Art. 10 Abs. 3 Bst. b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Pro-
duktesicherheit (PrSG, SR 930.11) oder eine ähnliche Massnahmen zu er-
setzen wäre.
8.1 Jede Verwaltungsmassnahme hat dem Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit zu entsprechen (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach
im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich
A-727/2016
Seite 22
sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere
Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Be-
lastungen stehen, die der Beschwerdeführerin auferlegt werden. Bei der
Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentli-
chen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je ge-
wichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto
eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses
aus (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581).
8.2 Das auferlegte Verkaufsverbot ist geeignet, dem öffentlichen Interesse
an einem sicheren Betrieb von elektrischen Erzeugnissen nachzukommen
und dafür zu sorgen, dass von den in Verkehr gebrachten Adaptern keine
Brandgefahr ausgeht. Der Vorinstanz lässt sich auch kein inkonsequentes
Verhalten vorwerfen, hat sie doch nachweislich gegen insgesamt vier In-
verkehrbringer von ähnlichen Produkten ein Verfahren eröffnet. Dass sie
letztlich nur gegenüber der Beschwerdeführerin ein Verkaufsverbot erliess,
erklärt sie damit, dass die Verantwortlichen in den anderen drei Fällen ihre
Erzeugnisse aus dem Verkehr gezogen und die bereits verkauften Exemp-
lare von den Endnutzern zurückgenommen hätten. Die von der Beschwer-
deführerin erwähnten Online-Shops böten seit dem 8. April 2016 keine
Adaptersätze mehr an, über die mit einem kleiner dimensionierten Stecker
ein überdimensionierter Strom bezogen werden könne. Eine wirtschaftliche
Benachteiligung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitbewerbern
ist somit nicht auszumachen. Selbst wenn ähnliche Produkte auf in- und
ausländischen Websites nach wie vor angeboten werden, spricht dies nicht
gegen das ausgesprochene Verbot. Dieses entfaltet schon insofern seine
Wirkung, als die Ausbreitung der betreffenden Adapter zumindest einge-
dämmt werden kann. Allfällige Umgehungsmöglichkeiten stellen die Taug-
lichkeit der Massnahme nicht erheblich in Frage.
Das Verbot des Inverkehrbringens erweist sich auch als erforderlich. Eine
mildere Massnahme wie etwa eine Warnung an die Erwerber wäre nicht
ausreichend zur Zielerreichung. Denn es besteht immer das Risiko, dass
die Erzeugnisse von anderen Benützern verwendet bzw. für andere Zwe-
cke eingesetzt werden könnten. Eine Sicherheitsgefahr infolge freizügiger
Verwendung von Steckverbindungen ist daher in aller Regel durch techni-
sche Massnahmen zu unterbinden (vgl. E. 5.2.4 f.). Im Übrigen wurde das
Verbot des Inverkehrbringens "bis auf Weiteres" ausgesprochen. Es bleibt
der Beschwerdeführerin unbenommen, die Geräte etwa durch Einbau ei-
ner Sicherung oder eines Überstromunterbrechers am Verbindungskabel
A-727/2016
Seite 23
der Adapter in einen konformen Zustand zu bringen. Insgesamt überwie-
gen, angesichts ihrer Bedeutung für die Sicherheit, die erwähnten öffentli-
chen Interessen das private wirtschaftliche Interesse der Beschwerdefüh-
rerin, die betreffenden Erzeugnisse weiterhin in Verkehr zu bringen. Die
Anordnung der Vorinstanz kann damit auch als zumutbar bezeichnet wer-
den.
9.
Nachdem sich die angefochtene Verfügung als recht- und verhältnismässig
erweist, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf Fr.
2'000.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9.2 Der Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Unterliegens von vorn-
herein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario). Eine solche ist auch der Vorinstanz als Bundes-
behörde nicht zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-727/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Robert Lauko
A-727/2016
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal-
ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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