Abtei lung I
A-7278/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiberin Susanne Kuster Zürcher.
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
(SRG), Zweigniederlassung SF Schweizer Fernsehen,
Fernsehstrasse 1 - 4, 8052 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunftstra-
sse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie
(MeteoSchweiz), Krähenbühlstrasse 58, Postfach 514,
8044 Zürich,
Beigeladene.
Zuteilung einer Kurznummer für die Aufschaltung von
Wetter- und Prognoseinformationen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7278/2007
Sachverhalt:
A.
Am 26. Oktober 2006 reichte die Schweizerische Radio- und Fernseh-
gesellschaft SRG, Zweigniederlassung SF Schweizer Fernsehen, beim
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Gesuch um Zuteilung der
Kurznummer 1862 für die Aufschaltung von Wetter- und Prognosein-
formationen auf dem Telefon-Festnetz sowie dem Mobilfunknetz ein.
Im genannten Schreiben wurde dem BAKOM auch die Frage unterbrei-
tet, ob es die Meinung von SF Meteo teile, dass der staatliche Wetter-
dienst MeteoSchweiz (d.h. das Bundesamt für Meteorologie und Kli-
matologie) einen Wettbewerbsvorteil geniesse, indem dieser seinen
Dienst über die dreistellige Kurznummer 162 verbreiten könne. Im Fall
einer Bejahung wurde weiter um Auskunft darüber gebeten, ob das
BAKOM Massnahmen vorsehe, um derartige Wettbewerbsverzerrun-
gen im Bereich Wetter und Wetterprognosen zu verhindern.
B.
Das BAKOM teilte SF Meteo am 22. November 2006 mit, dass das Ge-
such um Zuteilung einer Kurznummer aufgrund der geltenden fernmel-
derechtlichen Bestimmungen abzuweisen sei. SF Meteo könne aber
einen formellen Entscheid verlangen. Das Schweizer Fernsehen er-
neuerte daraufhin am 24. August 2007 das Gesuch um Zuteilung einer
Kurznummer und verlangte sinngemäss einen formellen Entscheid
bzw. eine anfechtbare Verfügung.
C.
Am 26. September 2007 wies das BAKOM das Gesuch um Zuteilung
ab. Zur von SF Meteo vorgebrachten Wettbewerbsverzerrung hielt das
Bundesamt in den Erwägungen der Verfügung fest, dass Meteo-
Schweiz aufgrund der übergangsrechtlichen Möglichkeit, die Kurznum-
mer 162 weiterhin zu betreiben, tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil
gegenüber allfälligen Konkurrenten mit einem ähnlichen Dienst ohne
Kurznummer habe. Dies sei jedoch nicht zu beanstanden, weil mit der
Regelung der Vergabe von Kurznummern der Wettbewerb gerade ein-
geschränkt worden sei.
D.
Am 26. Oktober 2007 lässt die SRG, Zweigniederlassung SF Schwei-
zer Fernsehen (Beschwerdeführerin), beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung des BAKOM (Vorinstanz)
Seite 2
A-7278/2007
führen. Sie verlangt die Aufhebung der genannten Verfügung sowie die
Gutheissung des Gesuchs um Zuteilung einer dreistelligen
Kurznummer für die Redaktion von SF Meteo. Zum Sachverhalt bringt
sie vor, dass sie ihr Gesuch vom 26. Oktober 2006 bereits mit einem
Anspruch auf eine dreistellige Kurznummer begründet habe, obgleich
sie sich mangels entsprechender Formulare notgedrungen um eine
vierstellige Kurznummer habe bemühen müssen. Zusammengefasst
bringt sie in ihrer Beschwerde vor, dass die angefochtene Verfügung
gegen das Gebot der Rechtsgleichheit, gegen das Willkürverbot,
gegen die Wirtschaftsfreiheit und die Verfahrensgarantien der
Bundesverfassung sowie gegen das Kartellrecht verstosse. Das
Gesuch sei einzig aus Gründen des Wettbewerbs und nicht gestützt
auf die relevanten Verordnungsbestimmungen abgewiesen worden.
E.
Die als Beigeladene ins Beschwerdeverfahren einbezogene Meteo-
Schweiz beantragt am 13. Dezember 2007 die Abweisung der Be-
schwerde. Sie bringt u.a. vor, dass für einen reinen Informationsdienst
wie einem Wetterinformationsdienst nach den geltenden Rechtsgrund-
lagen keine Kurznummer mehr zugeteilt werden könne. Ihr Wetter-
dienst über die Nummer 162 sei Teil des Grundangebots gemäss ih-
rem öffentlichrechtlichen Leistungsauftrag, weshalb der Dienst nicht
den kartell- und wettbewerbsrechtlichen Regeln unterstehe. Es treffe
nicht zu, dass sie, die Beigeladene, gegenüber der Beschwerdeführe-
rin einen Wettbewerbsvorteil habe, weil sie im Bereich ihres gesetzli-
chen Grundangebots gar nicht als Wettbewerbsteilnehmerin auftrete.
Zwischen ihr und der Beschwerdeführerin bestehe wegen der gesetzli-
chen Aufgabenumschreibung ein wesentlicher Unterschied. Aufgrund
ihres Informationsauftrages bestehe ein sachlicher und vernünftiger
Grund und ein öffentliches Interesse an der Nutzung der Kurznummer
162. Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, über Tele-
fon ebenfalls einen Wetterdienst anzubieten.
F.
Die Vorinstanz hat am 8. Januar 2008 eine Vernehmlassung einge-
reicht und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht
geltend, dass die Abweisung des Gesuchs um Zuteilung einer (drei-
oder vierstelligen) Kurznummer gestützt auf die anwendbaren Bestim-
mungen des Fernmelderechts erfolgt sei, bei deren Auslegung und An-
wendung kein Ermessensspielraum bestehe. Die noch in Betrieb ste-
hende Nummer 162 könnte angesichts der heute geltenden Verord-
Seite 3
A-7278/2007
nungsbestimmungen nicht mehr zugeteilt werden. Die Beigeladene
dürfe den Wetterdienst lediglich noch übergangsrechtlich weiterführen.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Übergangsregelung gegen über-
geordnetes Recht verstosse. Im Bereich des Betriebs von Kurznum-
mern sei gerade kein Wettbewerb möglich, weil diese nur in be-
schränkter Zahl zur Verfügung stünden.
G.
Die Beschwerdeführerin lässt am 29. Februar 2008 in ihren Schlussbe-
merkungen ergänzen, dass auch sie über einen öffentlichrechtlichen
Leistungsauftrag zur Grundversorgung der Schweizer Bevölkerung mit
Informationen aller Art verfüge, wozu auch Wetterinformationen gehör-
ten. Zwischen dem von ihr geplanten Angebot und jenem der Beigela-
denen gebe es inhaltlich keinen Unterschied. Die Beigeladene verwen-
de die Kurznummer 162 auch für die Vermarktung ihrer kommerziellen
Internetangebote. Daher sei das Kartell- und Wettbewerbsrecht an-
wendbar. Die übergangsrechtliche Besitzstandsgarantie zu Gunsten
der Beigeladenen für die Nutzung der Nummer 162 sei kartellrechts-
widrig und wettbewerbsverzerrend, zumal sie faktisch unbefristet sei.
H.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 26. September 2007
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) dar. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist vorliegend nicht
gegeben und das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Seite 4
A-7278/2007
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verein nach Zivilrecht or-
ganisiert und handelt durch die statutarisch vorgesehenen Organe. Sie
ist daher partei- und prozessfähig. Sie ist formelle Adressatin der an-
gefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch
materiell beschwert. Aus diesen Gründen ist sie zur Erhebung der vor-
liegenden Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob sich die angefochtene Abweisung des Ge-
suchs um Zuteilung einer Kurznummer auf die hierfür geltenden Be-
stimmungen der Verordnung über die Adressierungselemente im Fern-
meldebereich vom 6. Oktober 1997 (AEFV, SR 784.104) stützen kann.
4.1 Die Zuteilung von Kurznummern ist in den Art. 25 ff. AEFV gere-
gelt. Gemäss Art. 25 Abs. 1 AEFV kann das Bundesamt, d.h. das BA-
KOM, für einen der in den Art. 28–31b AEFV aufgeführten Dienste
eine Kurznummer zuteilen, wenn der Dienst jederzeit in der gesamten
Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht. Folgende
Dienste kommen für die Zuteilung einer Kurznummer in Frage: Notruf-
dienste (Art. 28 AEFV), Rettungsdienste und Pannendienste (Art. 29
AEFV), Sicherheitsinformationsdienste (Art. 30 AEFV), Auskunfts-
dienste über die Teilnehmerverzeichnisse des öffentlichen Telefon-
dienstes (Art. 31a AEFV) sowie europäisch harmonisierte Dienste
(Art. 31b AEFV). Des Weiteren sieht Art. 25 Abs. 2 AEFV vor, dass
mehrere Dienstanbieterinnen mit einem ähnlichen Dienst die gleiche
Kurznummer gemeinsam nutzen müssen.
4.2 Die Verfahrensbeteiligten machen im Zusammenhang mit der An-
wendung der AEFV Folgendes geltend:
4.2.1 Die Beschwerdeführerin leitet einen Anspruch auf Zuteilung ei-
ner Kurznummer zunächst aus Art. 30 AEFV ab, wonach Informations-
dienste für die öffentliche Sicherheit Kurznummern zugeteilt erhalten
können. Nach Art. 25 Abs. 2 AEFV könne die Nummer 162 auch von
ihr und der Beigeladenen gemeinsam genutzt werden.
Seite 5
A-7278/2007
4.2.2 Die Beigeladene ist der Ansicht, dass ein telefonischer Wetter-
prognosedienst nicht unter Art. 30 AEFV subsumiert werden könne;
beim Schutz der öffentlichen Sicherheit gehe es um die Unverletzlich-
keit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen so-
wie der Einrichtungen des Staates. Daher könne ein Wetterprognose-
dienst höchstens marginal auch dem Schutz der öffentlichen Sicher-
heit dienen. Aus Art. 25 Abs. 2 AEFV ergebe sich nichts zu Gunsten
der Beschwerdeführerin; die weitere Nutzung der Kurznummer 162
durch sie, die Beigeladene, beruhe nicht auf den Voraussetzungen von
Art. 25 ff. AEFV, sondern auf der Übergangsbestimmung von Art. 54
Abs. 7 AEFV.
4.2.3 Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass ein Wetterprognose-
dienst die Zuteilungskriterien von Art. 25 ff. AEFV nicht erfülle. Insbe-
sondere könnten allgemeine Wetterprognosen nicht als Informations-
dienst für die öffentliche Sicherheit nach Art. 30 AEFV bezeichnet wer-
den. Die bestehende Kurznummer 162 der Beigeladenen stütze sich
auf die Übergangsbestimmung von Art. 54 Abs. 7 AEFV.
4.3 Der telefonische Wetterdienst, wie ihn die Beschwerdeführerin
heute bereits unter der Nummer 0900 111 162 anbietet und wofür sie
um die Zuteilung einer Kurznummer ersucht hat, könnte höchstens ein
Informationsdienst für die öffentliche Sicherheit nach Art. 30 AEFV
sein. Alle anderen Kategorien gemäss Art. 28–31b AEFV fallen zum
Vornherein ausser Betracht. Festzuhalten ist sodann, dass nach
Art. 4a AEFV grundsätzlich niemand einen Anspruch auf ein bestimm-
tes Adressierungselement hat.
4.3.1 Die öffentliche Sicherheit gilt in der Verfassungsrechtslehre als
eines der Güter, die aus polizeilichen Gründen zu schützen sind (so
etwa ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 315 und 672 ff.). Eine Le-
galdefinition des Begriffs der öffentlichen Sicherheit existiert nicht; es
ist offen (bzw. muss offen bleiben), welche Rechtsgüter im Zielbereich
der (konkreten) Sicherheitswahrung liegen (vgl. ALEXANDER RUCH, Äus-
sere und innere Sicherheit, in: Thürer/Auber/Müller [Hrsg.], Verfas-
sungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, Rz. 2 zu § 56). In der Rechtsleh-
re werden unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit verschiedene
Themen der inneren und äusseren Sicherheit behandelt. Dazu gehört
sowohl der Schutz von Rechtsgütern des Einzelnen (wie Leben, Ge-
sundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) wie auch der staatlichen Institutio-
Seite 6
A-7278/2007
nen im Hinblick auf ihren Bestand und ihr Funktionieren. Eine abstrak-
te Abgrenzung zu anderen Rechtsgütern wie der öffentlichen Ordnung
oder der öffentlichen Gesundheit ist demnach nicht eindeutig möglich.
In einem weit verstandenen Sinn bedeutet der Schutz der öffentlichen
Sicherheit aber zweifellos Gefahrenabwehr, unabhängig von der Art
der Gefahr (RUCH, a.a.O., Rz. 3 ff. zu § 56). Die öffentliche Sicherheit
betrifft damit hauptsächlich Aufgabenbereiche, wie sie durch die Poli-
zei, die Feuerwehr, die Armee und den Zivilschutz wahrgenommen
werden (vgl. zu den Zuständigkeiten des Bundes in diesem Bereich
Art. 57 ff. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; siehe auch PIERRE TSCHANNEN,
Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. Bern,
2007, § 10 Rz. 6 ff., § 33 Rz. 12 und 19, § 38 Rz. 12 und 17).
4.3.2 Zwar kann es sich aus einer aktuellen Wetterlage ergeben, dass
im Rahmen der telefonischen Wetterprognose auch über kommende
gefährliche Wettersituationen, wie z.B. Gewitter oder Sturmwinde, oder
auch andere Naturgefahren informiert und gleichzeitig davor gewarnt
wird. Solche extremen Wetterlagen können zweifellos eine Gefahr für
die Bevölkerung darstellen, die je nach den Umständen nach gewissen
Schutzmassnahmen verlangen. Das geplante einheitliche meteorologi-
sche Warnsystem zur Etablierung der "Single Official Voice" gemäss
Beschluss des Bundesrates vom 30. Mai 2007 könnte beispielsweise
einen Sicherheitsinformationsdienst im Sinne von Art. 30 AEFV dar-
stellen. Ein solcher Dienst besteht heute aber noch nicht.
Eine allgemeine telefonische Wetterprognose betrifft demgegenüber
höchstens in Ausnahmefällen auch die öffentliche Sicherheit. Dies al-
leine genügt jedenfalls nicht, um die Wetterprognose als Sicherheitsin-
formationsdienst gemäss Art. 30 AEFV einzustufen, denn dieser Be-
griff ist aus folgenden Gründen eng auszulegen: So ist von den hier in-
teressierenden dreistelligen Kurznummern nur eine beschränkte An-
zahl vorhanden. Weiter sollen über Kurznummern nur Dienste erreich-
bar sein, die für eng umrissene, ganz konkrete Gefahrensituationen
zur Verfügung stehen. Schliesslich wurde der frühere Art. 31 AEFV, der
Kurznummern für reine Informationsdienste vorgesehen hatte, gestri-
chen, was gleichzeitig zur heutigen übergangsrechtlichen Lösung von
Art. 54 Abs. 7 AEFV betreffend Weiterführung der telefonischen Wet-
terprognosen unter der Nummer 162 geführt hat (Ziff. I der Verordnung
vom 5. Dezember 2003, AS 2003 4775; vgl. auch nachfolgende E.
5.4.3.3); die Übergangsbestimmung wäre sinn- und zwecklos, wenn
Seite 7
A-7278/2007
ein Wetterprognosedienst nun neu unter den Anwendungsbereich von
Art. 30 AEFV fallen könnte.
4.3.3 Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die wichtigste der Zutei-
lungsbedingungen von Art. 25 Abs. 1 AEFV – das Vorliegen eines
Dienstes der in Art. 28–31a AEFV aufgeführten Dienste – nicht. Es ist
infolgedessen nicht von Bedeutung, ob ein solcher Dienst die übrigen
Bedingungen (Erreichbarkeit rund um die Uhr, Angebot in drei Amts-
sprachen) erfüllen würde, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Nach
den geltenden Bestimmungen ist die (neue) Zuteilung einer Kurznum-
mer für einen Wetterprognosedienst nicht möglich. Dies gilt für alle An-
bieter von solchen Diensten, also sowohl für die Beschwerdeführerin
wie auch für die Beigeladene.
4.4 Gemäss der bereits erwähnten Übergangsbestimmung von Art. 54
Abs. 7 AEFV können gewisse Kurznummern grundsätzlich so lange in
Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten. Wird
aber innerhalb eines Jahres die Zahl von 500'000 Anrufen nicht er-
reicht, wird nach Art. 54 Abs. 7 AEFV die betreffende Nummer innert
Jahresfrist endgültig ausser Betrieb gesetzt. Zudem ist ausdrücklich
festgelegt, dass die Nummern weder übernommen noch auf andere In-
haberinnen übertragen werden dürfen.
Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt sich nur, dass die
ausdrücklich aufgezählten Kurznummern 1600 (Regio Info), 161 (spre-
chende Uhr), 162 (Wetterprognosen) und 164 (Sportansagen) unter
gewissen Voraussetzungen weiterhin betrieben werden dürfen – dies,
obwohl die entsprechenden Dienste offensichtlich nicht (mehr) unter
die in Art. 28–31b AEFV aufgeführten Kategorien fallen (vgl. E. 4.3.2).
Bei diesen Nummern handelt es sich um einen Restbestand von tradi-
tionellen Kurznummern mit diversen Informationen für die Allgemein-
heit, von denen bis vor wenigen Jahren eine ganze Reihe auf der
Grundlage des alten Art. 31 AEFV betrieben worden war. Art. 54 Abs.
7 AEFV bietet damit keine Grundlage für eine Neuzuteilung einer
Kurznummer, auch nicht an einen neuen telefonischen Wetterprogno-
sedienst.
4.5 Da keine Neuzuteilung von Kurznummern gestützt auf Art. 54
Abs. 7 AEFV erfolgen kann, besteht auch kein Raum für die Anwen-
dung der Regel von Art. 25 Abs. 2 AEFV. Danach ist, wie erwähnt, un-
ter gewissen Umständen eine Kurznummer von mehreren Dienstanbie-
tern gemeinsam zu nutzen. Ein solcher Fall ist nach der Systematik
Seite 8
A-7278/2007
von Art. 25 AEFV aber nur dort möglich, wo ein Dienst überhaupt die
Voraussetzungen für eine Neuzuteilung gemäss Art. 25 Abs. 1 AEFV
erfüllt.
Der sinngemässen Eventualbegründung der Vorinstanz, Art. 25 Abs. 2
AEFV stände der Zuteilung einer Kurznummer für einen Wetterprogno-
sedienst entgegen (falls dieser doch unter Art. 28–31b AEFV fallen
würde), kann damit nicht gefolgt werden. In einem solchen Fall wäre
das Gesuch um Zuteilung nicht zum Vornherein abzuweisen, sondern
es müsste entschieden werden, welche konkrete Nummer der Dienst
erhalten sollte resp. ob der neue Dienstanbieter sich eine bereits be-
stehende Nummer mit einem anderen Anbieter teilen müsste.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann für den vorliegen-
den Entscheid ausserdem auch das von der Vorinstanz angeführte
und von der Beschwerdeführerin kritisierte Prinzip "first come first ser-
ved" keine Bedeutung haben; dieses Prinzip könnte allenfalls dann zur
Anwendung kommen, wenn die AEFV eine Neuzuteilung einer Kurz-
nummer an Wetterprognosedienste grundsätzlich ermöglichen würde
und nun eine Auswahl unter mehreren Bewerberinnen getroffen wer-
den müsste.
4.6 Als vorläufiges Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin weder aus den Art. 25 ff. AEFV noch aus der Übergangsbestim-
mung von Art. 54 Abs. 7 AEFV einen Zuteilungsanspruch für eine
Kurznummer ableiten kann.
5.
Es stellt sich weiter die Frage, ob die AEFV gegen höherrangiges
Recht verstösst und sich daraus allenfalls ein Anspruch der Beschwer-
deführerin auf Zuteilung einer Kurznummer ergibt.
5.1 Vorgängig sind einige Bemerkungen zur Überprüfung von Verord-
nungen auf ihre Gesetzes- oder Verfassungskonformität zu machen.
Verordnungen fallen nicht unter den Vorbehalt von Art. 191 BV. Danach
sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die
anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Verordnungen
des Bundesrates können aus diesem Grund im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle frei auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit
hin überprüft werden. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich im
Sinne von Art. 164 Abs. 2 BV auf eine gesetzliche Delegation stützen,
ist zu prüfen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz
Seite 9
A-7278/2007
eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Räumt die gesetzliche Delega-
tion dem Bundesrat einen sehr weiten Bereich des Ermessens für die
Regelung auf Verordnungsstufe ein, so ist dieser Spielraum nach
Art. 191 BV für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Daraus
folgt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung
der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen
des Bundesrates setzen darf. Es beschränkt sich auf die Prüfung, ob
die Verordnung den Rahmen der gesetzlich delegierten Kompetenzen
offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder
verfassungswidrig ist. In einem solchen Fall ist namentlich zu
untersuchen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte
Gründe stützt oder dem Willkürverbot von Art. 9 BV widerspricht, weil
sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die
ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder
Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen
werden sollen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten
Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren
wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE
131 II 271 E. 4, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, BGE 129 II 160 E. 2.3, BGE
129 II 249 E. 5.4, Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
A-2603/2007 vom 15. April 2008 E. 8.3.2, B-4248/2007 vom 30. Okto-
ber 2007 E. 4.1.3 und B-1964/2007 vom 28. September 2007 E. 4.1).
5.2 Im hier zu beurteilenden Fall wird nicht geltend gemacht, die Zu-
teilungskriterien von Art. 25 ff. AEFV für Kurznummern würden gene-
rell übergeordnetem Recht widersprechen. Weil sich die angefochtene
Verfügung auf Art. 54 Abs. 7 AEFV stützt, ist hingegen zu prüfen, ob
diese Übergangsbestimmung gegen höherrangige (wettbewerbsrechtli-
che) Gesetzesbestimmungen oder gegen Verfassungsrecht verstösst.
Dabei ist vorab festzustellen, dass die Art. 28 ff. i.V.m. Art. 62 FMG als
gesetzliche Grundlagen für die Verwaltung und Zuteilung der Adressie-
rungselemente dem Bundesrat einen sehr grossen Spielraum für den
Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen zugestanden ha-
ben. Denn der hier interessierende Art. 28 Abs. 1 FMG schreibt ledig-
lich vor, dass das Bundesamt die Adressierungselemente unter Be-
achtung der internationalen Normen zu verwalten und geeignete
Massnahmen zur Gewährleistung einer genügenden Anzahl von Num-
merierungselementen und Kommunikationsparametern zu ergreifen
hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen weiten Delegationsrah-
men im Sinne der vorstehenden Erwägung zu beachten.
Seite 10
A-7278/2007
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst ein all-
fälliger Verstoss dieser Übergangsbestimmung gegen das Kartellge-
setz vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) zu untersuchen.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Vorwurf damit, dass
das Kartellgesetz nach seinem Art. 2 auch für Unternehmungen des
öffentlichen Rechts gelte, wie sie das Bundesamt für Meteorologie und
Klimatologie unter dem Namen MeteoSchweiz betreibe. Wetterprogno-
sen und Wetterwarnungen seien qualitativ, inhaltlich, bezüglich Aufbe-
reitung sowie in der Art der medienspezifischen Vermittlung unter-
schiedlich und daher Produkte des freien Markts. Beim Angebot der
Beigeladenen handle es sich um ein kommerzielles Grundangebot. Mit
der angefochtenen Verfügung bzw. mit Art. 54 Abs. 7 AEFV werde fak-
tisch eine staatliche Protektion eines privatrechtlich auftretenden
Staatsbetriebes erwirkt; dies sei gemäss Art. 5 KG eine unzulässige
Wettbewerbsabrede zu Gunsten der Beigeladenen. Zudem übe die
Beigeladene faktisch eine marktbeherrschende Stellung aus, welche
sie, die Beschwerdeführerin, behindere; dies sei eine Verletzung von
Art. 7 KG. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids gehe
hervor, dass der Wettbewerbsvorteil einer dreistelligen Nummer be-
wusst nur spezifischen Anbietern zur Verfügung gestellt worden sei,
womit andere Interessenten diskriminiert würden. Aus dem Leistungs-
auftrag des Bundesrates an die Beigeladene könne nichts betreffend
Verbreitungskanal der Wetterinformationen abgeleitet werden; er setze
insbesondere nicht voraus, dass die Beigeladene exklusiv auf den Be-
trieb einer Kurznummer angewiesen sei. Im Übrigen verfüge auch sie
selber, die Beschwerdeführerin, über einen Leistungsauftrag zur
Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen aller Art, wozu
auch Wetterinformationen gehörten. Die Ungleichbehandlung mit der
Beigeladenen sei daher unberechtigt.
5.2.2 Die Beigeladene bringt sinngemäss vor, dass sich der allgemei-
ne Wetterbericht, der über die Kurznummer 162 abrufbar ist, im Be-
reich ihres nichtkommerziellen Grundangebots auf ihren öffentlich-
rechtlichen Leistungsauftrag abstütze. Im Bereich ihres Grundange-
bots handle sie im Gemeininteresse, weshalb sie insoweit weder den
wettbewerbsrechtlichen Regeln unterstehe noch sich nach den übli-
chen wirtschaftlichen Kriterien beurteilen lasse. Zwar unterstünden ge-
mäss Art. 2 Abs. 1bis KG Unternehmen als Anbieter von Dienstleistun-
gen unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform dem Gel-
Seite 11
A-7278/2007
tungsbereich des Kartellgesetzes. Diese Erweiterung des persönlichen
Geltungsbereichs ändere aber nichts daran, dass vom KG nur unter-
nehmerische Tätigkeiten erfasst seien.
5.2.3 Die Vorinstanz hat sich zwar zum Wettbewerb im Telekommuni-
kationsbereich vernehmen lassen, jedoch nicht konkret zur Anwend-
barkeit des Kartellgesetzes. Sie bringt allgemein zur
Wettbewerbssituation vor, dass die übergangsrechtliche Regelung von
Art. 54 Abs. 7 AEFV der Beigeladenen zwar durchaus einen Wettbe-
werbsvorteil bieten könne. Dies sei aber deshalb nicht zu beanstan-
den, weil der Bundesrat mit der Regelung der Vergabe bzw. der Festle-
gung von Kriterien für die Zuteilung von Kurznummern gerade den
Wettbewerb eingeschränkt habe. Im Telekommunikationsbereich gebe
es verschiedene Güter wie die Adressierungselemente oder die Fre-
quenzen, von denen lediglich eine beschränkte Anzahl zu vergeben
sei.
5.2.4 Der persönliche Anwendungsbereich des Kartellgesetzes knüpft
nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 1bis KG an den Begriff des Unternehmens
an. Unternehmen sind Marktteilnehmer, die sich als Anbieter oder
Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess
beteiligen. Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes sind ausser-
dem wirtschaftlich selbständig (ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartell-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 253 und 264; Rolf H. Weber, Kartellrecht
– Einleitung, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterial-
güter- und Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Bd. V/2, Basel 2000,
S. 37 f., je mit weiteren Hinweisen). Im hoheitlichen Bereich der staatli-
chen Tätigkeit findet das Kartellgesetz daher zum Vornherein keine
Anwendung (BGE 129 II 497 E. 3.3.1, BGE 127 II 32 E. 3c).
Die Tätigkeit der Beigeladenen im Rahmen ihres Grundangebots ist
bereits vom Bundesgericht als nicht unternehmerisch eingestuft wor-
den; im übrigen Bereich untersteht die Beigeladene jedoch den kartell-
rechtlichen Bestimmungen (Entscheid des Bundesgerichts
2A.251/2005 vom 29. November 2005 E. 4.2; vgl. auch BGE 127 II 32
E. 3e). Allerdings ist dies für die hier zu beantwortenden Fragen nicht
weiter von Bedeutung: Es steht nämlich gar nicht der spezifische, öf-
fentlich- oder privatrechliche Aufgabenbereich der Beigeladenen oder
der Beschwerdeführerin zur Diskussion; damit geht es auch nicht um
die Thematik, wo genau sich die beiden Konkurrentinnen auf dem ent-
sprechenden Markt an die wettbewerbsrechtlichen Regeln des Kartell-
Seite 12
A-7278/2007
gesetzes halten müssen. Hingegen muss untersucht werden, ob im
Aufgabenbereich "Adressierungselemente" diese Regeln Geltung ha-
ben.
5.2.5 Die Verwaltung von Adressierungselementen ist Teil des Fern-
meldewesens. Dieses ist im Grundsatz eine hoheitliche Aufgabe (vgl.
Art. 92 BV), auch wenn heute bestimmte Bereiche des Fernmeldewe-
sens für den Markt geöffnet sind und daher beim Erbringen von Fern-
meldediensten ein wirksamer Wettbewerb unter den Fernmelde-
dienstanbieterinnen zu gewährleisten ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Fern-
meldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10], Näheres dazu
in E. 5.3). Die Verwaltung von Adressierungselementen jedoch liegt im
ausschliesslichen, hoheitlichen Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz
(Art. 28 Abs. 1 FMG). Die Aufgabe der Vorinstanz und jene der Beige-
ladenen, die sich tatsächlich auch unternehmerisch betätigt, sind dies-
bezüglich klar zu unterscheiden. Die Vorinstanz als Verwaltungsbehör-
de hat ausschliesslich nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, ins-
besondere dem Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV, zu handeln und
muss deshalb auch die gesetzlich festgelegten Zuteilungskriterien be-
achten. Sie erhebt für ihre Tätigkeit dementsprechend auch Verwal-
tungsgebühren (Art. 22 der Verordnung des Eidgenössischen Departe-
ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] über
Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich vom 22. Dezember 1997,
SR 784.106.12; vgl. betreffend staatliche Gebührenordnung auch BGE
127 II 32 E. 3c). Eine unternehmerische Tätigkeit, wie sie von Art. 2
Abs. 1 und Abs. 1bis KG vorausgesetzt wird, ist im Bereich der Vergabe
von Adressierungselementen demnach ausgeschlossen. Eine Zutei-
lung einer Kurznummer bzw. die Weiternutzung einer solchen nach Art.
54 Abs. 7 AEFV kann somit zum Vornherein nicht gegen das Kartellge-
setz verstossen.
5.3 Es ist nach dem soeben Festgestellten jedoch zu prüfen, ob
Art. 54 Abs. 7 AEFV mit wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen im
Einklang steht, die sich aus dem Fernmeldegesetz ergeben, denn
nach Art. 1 Abs. 2 Bst. c FMG bezweckt dieses Gesetz einen wirksa-
men Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten. Die
Art. 11 ff. FMG konkretisieren diesen Gesetzeszweck, indem die wett-
bewerbsrechtlich relevanten Belange des Fernmeldedienstgesetzes so
weit wie möglich auf das Kartellgesetz abgestimmt worden sind (PIERRE
RIEDER, Wettbewerbsrecht und Telekommunikation, in: Rolf H. Weber
[Hrsg.], Neues Fernmelderecht, Zürich 1998, S. 171).
Seite 13
A-7278/2007
5.3.1 Art. 28 Abs. 1 FMG, auf dessen Grundlage der Bundesrat die
AEFV erlassen hat, sieht vor, dass die Verwaltung von Adressierungs-
elementen unter Beachtung der internationalen Normen zu erfolgen
hat. Das zuständige Bundesamt, also die Vorinstanz, ist verpflichtet,
geeignete Massnahmen zur Gewährleistung einer genügenden Anzahl
von Nummerierungselementen und Kommunikationsparametern zu er-
greifen. Es ergibt sich also schon aus der beschränkten Anzahl der zur
Verfügung stehenden Adressierungselementen und besonders der
dreistelligen Kurznummern, dass bei deren Vergabe – wenn überhaupt
(vgl. E. 5.2.4) – nur äusserst eingeschränkt Überlegungen zum Wett-
bewerb berücksichtigt werden können. Schon daraus folgt, dass der
gesetzlich festgelegte Zweck eines wirksamen Wettbewerbs und be-
sonders die Art. 11 ff. FMG nicht auf die Verwaltung von Adressier-
ungselementen, speziell nicht die Vergabe von Kurznummern, zuge-
schnitten sein können. Hingegen gelten selbstverständlich verfas-
sungs- und verwaltungsrechtliche Grundsätze wie etwa die transpa-
rente und nichtdiskriminierende Vergabe, die nachfolgend noch erör-
tert werden (E. 5.4.3).
5.3.2 Art. 1 Abs. 2 Bst. c und Art. 11 ff. FMG sind sodann hauptsäch-
lich deshalb nicht auf die Vergabe von Kurznummern anwendbar, weil
die Anbieter von Diensten, die nach Art. 28-31a AEFV eine Kurznum-
mer beantragen können, keine Fernmeldedienstanbieter im Sinne des
FMG sind: Ein Fernmeldedienst ist in Art. 3 Bst. b FMG als fernmelde-
technische Übertragung von Informationen für Dritte definiert. Eine
fernmeldetechnische Übertragung wiederum ist das elektrische, mag-
netische, optische oder ein anderes elektromagnetisches Senden oder
Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c
FMG). Dafür ist eine Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 3 Bst. d FMG
notwendig. Fernmeldedienste erbringen also in erster Linie die Betrei-
ber von Fernmeldenetzen, sei dies im Bereich Festnetz oder Mobil-
funk. Die Anbieter von telefonischen Informationsdiensten mit Kurz-
nummern gemäss Art. 28-30 AEFV erbringen ihre Dienstleistung wie
die Anbieter von Mehrwertdiensten über einen Fernmeldedienst (vgl.
KARIN HUBER, Der Mehrwertdienst im Fernmelderecht, Zürich 2007,
S. 4). Sie werden dadurch nicht selber zu Betreibern von Fernmelde-
diensten im Sinne des FMG, sondern sie sind als Anbieter von Inhal-
ten lediglich die Nutzer eines Adressierungselementes, d.h. einer
Kurznummer (Entscheid des Bundesgerichts 2A.251/2005 vom 29. No-
vember 2005 E. 4.3). Dies schliesst nicht aus, dass – etwa im Bereich
von Auskunftsdiensten gemäss Art. 31a AEFV – die Dienstanbieter oft
Seite 14
A-7278/2007
gleichzeitig auch selber Fernmeldedienste anbieten und diesbezüglich
untereinander im Wettbewerb stehen (vgl. HUBER, a.a.O., S. 18).
5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin aus dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 2 Bst. c FMG sowie aus den be-
sonderen wettbewerbsrechtlichen Regeln von Art. 11 ff. FMG für die
Zuteilung von Adressierungselementen und besonders für jene von
Kurznummern nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
5.4 Nachdem Art. 54 Abs. 7 AEFV mit den relevanten gesetzlichen Be-
stimmungen im Einklang steht, bleibt zu untersuchen, ob dieser Ver-
ordnungsartikel verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt.
5.4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 FMG müssen die Zuteilung und die Verwal-
tung von Adressierungselementen gewährleisten, dass eine ausrei-
chende Anzahl davon zur Verfügung steht, weil alle Arten von Adres-
sierungselementen grundsätzlich eine mathematisch beschränkte
Ressource darstellen. Deshalb erhält der verfassungsrechtliche
Gleichheitsgrundsatz für die Frage der Nummerierungszuteilung eine
besondere Bedeutung (vgl. ROLF H. WEBER, Der Übergang zur neuen
Telekommunikationsordnung, in: Rolf H. Weber [Hrsg.], a.a.O., S. 13).
Zu einem der wesentlichen Faktoren der Nummerierungspolitik gehört
daher die transparente und nichtdiskriminierende Zuteilung von Adres-
sierungselementen (Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz vom
10. Juni 1996, BBl 1996 III 1405, S. 1435).
5.4.2 Die Voraussetzung der transparenten Zuteilung ist erfüllt, wenn
die Zuteilungsbedingungen veröffentlicht werden (HUBER, a.a.O., S. 56,
mit Hinweisen auf die gemäss Art. 28 FMG zu berücksichtigenden in-
ternationalen Normen). Diese Bedingung wurde mit dem Erlass der
AEFV, worin die Zuteilung von Kurznummern geregelt ist, erfüllt.
5.4.3 Die nichtdiskriminierende Zuteilung von Adressierungselemen-
ten setzt sodann voraus, dass im Sinne von Art. 8 BV alle Gesuchstel-
ler gleich behandelt werden. Muss zwischen mehreren Gesuchstellern
eine Auswahl getroffen werden, haben die Vergabeentscheide auf-
grund des Willkürverbots von Art. 9 BV auf sachlichen Kriterien zu be-
ruhen. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat sodann jede Person in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerech-
te Behandlung (zum Ganzen siehe auch HUBER, a.a.O., S. 56 f., mit
weiteren Hinweisen).
Seite 15
A-7278/2007
5.4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die erwähnten Verfas-
sungsbestimmungen seien verletzt, weil durch die Nichtzuteilung einer
Kurznummer an sie eine vom Bund betriebene Amtsstelle (d.h. die Bei-
geladene) ihr, der Beschwerdeführerin, gegenüber faktisch privilegiert
werde. Dies verletze die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV. Sie und
die Beigeladene hätten ein ähnliches Dienstleistungsangebot sowie ei-
nen öffentlichen Leistungs- bzw. Grundversorgungsauftrag. Weil dem-
nach Gleiches ungleich behandelt werde, sei auch eine Verletzung von
Art. 9 BV gegeben. Auch habe sie nicht die gleiche und gerechte Be-
handlung im Verfahren erhalten wie die Beigeladene, weshalb zudem
Art. 29 BV missachtet worden sei. Im Übrigen weist sie darauf hin,
dass eine öffentliche Aufgabe nicht zwangsläufig die Konsequenz
habe, dass die Verbreitung über eine Kurznummer erfolgen müsse.
Ferner habe die Beigeladene keinen Auftrag zur Alarmierung der Öf-
fentlichkeit im bevölkerungsschutzrelevanten Sinn. Schliesslich ist die
Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es sich bei der Kurznummer
162 um einen marktrelevanten Brand im Sinne einer Marke handle, die
von der Beigeladenen auch für die Vermarktung ihrer kommerziellen
Dienste benutzt und ständig ausgebaut werde.
5.4.3.2 Die Beigeladene vertritt demgegenüber die Haltung, es gebe
einen sachlichen und vernünftigen Grund dafür, dass sie die seit lan-
gem im Bewusstsein der Bevölkerung verankerte Kurznummer 162 be-
nutzen dürfe. In der gesetzlichen Aufgabenumschreibung bestehe zwi-
schen ihr und der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Unterschied.
Sie, die Beigeladene, habe eine Verpflichtung zur Sicherstellung der
allgemeinen Zugänglichkeit von Wetterinformationen für die Bevölke-
rung. Das Angebot über Telefon stelle sicher, dass die Informationen
jederzeit für die gesamte Bevölkerung zugänglich seien. Die Verwen-
dung der Kurznummer 162 für ihr nicht kommerzielles Grundangebot
liege daher im öffentlichen Interesse und sei gerechtfertigt, ja sogar
notwendig. Die Beschwerdeführerin könne ihr Angebot im Gegensatz
zu ihr nach rein kommerziellen Gesichtspunkten ausrichten.
5.4.3.3 Der hauptsächliche Grund für den Erlass von Art. 54 Abs. 7
AEFV liegt – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – in der Auf-
hebung des früheren Art. 31 AEFV. Auf dieser Bestimmung, wonach
auch reinen Informationsdiensten eine Kurznummer zugeteilt werden
konnte, beruhte die ursprüngliche Zuteilung der Kurznummer 162 an
die Beigeladene. Aufgrund der technisch bzw. mathematisch bedingten
Notwendigkeit, die Vergabe von Kurznummern generell nach rechts-
Seite 16
A-7278/2007
gleichen und nicht diskriminierenden Kriterien vergeben zu müssen, ist
die neue Konzeption im Bereich der dreistelligen Kurznummern nun
aber vom Grundsatz geprägt, dass an deren Vergabe ein gesteigertes
öffentliches Interesse bestehen muss, wie dies bei den Notfall- und Si-
cherheitsdiensten der Fall ist (vgl. E. 4.3.2). Der Bundesrat ging ge-
mäss den nicht widerlegten Ausführungen der Vorinstanz davon aus,
dass die Anzahl Anrufe aufgrund der zunehmenden Verbreitung und
Nutzung des Internets die für eine Weiterführung verlangte Vorausset-
zung von 500'000 Anrufen pro Jahr bald nicht mehr erreichen würde.
Art. 54 Abs. 7 AEFV ist demnach aus einer Interessenabwägung zwi-
schen vorläufigem Weiterbetrieb eines traditionellen und eingebürger-
ten Informationskanals und einer sofortigen Aufhebung aller Informati-
onsdienste aufgrund der neuen Rahmenbedingungen im Bereich von
Kurznummern hervorgegangen. Diese Interessenabwägung lag im po-
litischen Ermessen des Bundesrates, das hier nicht zu überprüfen ist
(E. 5.1). Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ih-
ren eigenen telefonischen Dienst erst nach Erlass der hier in Frage
stehenden Übergangsbestimmung aufgebaut hat; Überlegungen zu ei-
ner möglichen Konkurrenzsituation zwischen der Beschwerdeführerin
und der Beigeladenen konnten daher beim Erlass der Bestimmung
noch gar nicht berücksichtigt werden.
5.4.3.4 Die Beigeladene würde heute aufgrund der Streichung des
Art. 31 AEFV wie die Beschwerdeführerin keine Kurznummer für ihren
Wetterdienst zugeteilt erhalten, weil sie die notwendigen Vorausset-
zungen dazu nicht erfüllt (vgl. E. 4). Es ist mangels anderer Hinweise
auch noch im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Anzahl
Anrufe auf die Nummer 162 aufgrund des veränderten Informations-
verhaltens der Bevölkerung weiterhin rückläufig ist. Das Ende der Nut-
zung dieser Kurznummer ist deshalb mehr oder weniger absehbar.
Dass die Beigeladene bis zu diesem Zeitpunkt im Gegensatz zur Be-
schwerdeführerin eine dreistellige Kurznummer nutzen darf, ist aus fol-
genden Gründen nicht zu beanstanden:
Die Beigeladene hat einen konkreten Leistungsauftrag zur Grundver-
sorgung der Bevölkerung mit Wettervorhersagen. In diesem Bereich ist
sie nicht kommerziell bzw. nicht unternehmerisch tätig (Entscheid des
Bundesgerichts 2A.251/2005 vom 29. November 2005, E. 4.2). Für die
Ausführung dieses Auftrags ist sie auf die Nutzung von verschiedenen
Informationskanälen angewiesen, die ihr von Dritten zur Verfügung ge-
stellt werden müssen. Zu diesen Informationskanälen gehören auch
Seite 17
A-7278/2007
die Fernmeldedienste, wie beispielsweise die Übertragung per Telefon
(Art. 3 Bst. c FMG). Die Beschwerdeführerin hat zwar ebenfalls einen
Leistungsauftrag im Bereich der Grundversorgung der Bevölkerung mit
Informationen – wozu auch Wetterprognosen gehören – und erbringt
damit ebenfalls einen nicht gewinnstrebigen Dienst für die All-
gemeinheit (vgl. Art. 23 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Dieser Grundversorgungs-
auftrag bezieht sich aber offensichtlich auf die Medien Radio und Fern-
sehen (Art. 24 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerdeführerin verfügt als Ra-
dio- und Fernsehgesellschaft bereits über eigene Informationsverbrei-
tungskanäle; sie ist dementsprechend nicht auf die Mittel der Telefonie
und schon gar nicht auf die Nutzung einer Kurznummer angewiesen.
Auch wenn die Beigeladene gleichfalls nicht zwingend die Kurznum-
mer 162 für ihre Informationstätigkeit benutzen muss, liegt dieser
Dienst näher am Grundversorgungsauftrag der Beigeladenen als an
jenem der Beschwerdeführerin. Somit ergibt sich, dass zwischen der
Beigeladenen und der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Möglich-
keiten zur Informationsverbreitung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Leis-
tungsaufträge ein tatsächlicher Unterschied besteht. Für eine gewisse
Privilegierung der Beigeladenen durch die Nutzung der dreistelligen
Kurznummer besteht infolgedessen ein vernünftiger und sachlicher
Grund.
5.4.3.5 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Überprüfung der
konkreten Nutzung der Nummer 162 durch die Beigeladene. Bestün-
den Anhaltspunkte für eine von der Beschwerdeführerin angetönte
zweckwidrige Verwendung der Kurznummer, wäre es Aufgabe der Vor-
instanz, im Rahmen ihrer Aufsichtskompetenzen gemäss Art. 4 ff.
AEFV die nötigen Gegenmassnahmen zu ergreifen. Auf den Vorwurf
der Beschwerdeführerin, die Beigeladene nutze die Kurznummer 162
auch für die Vermarktung ihrer kommerziellen Dienste, ist daher nicht
weiter einzugehen.
5.4.3.6 Insgesamt ist festzustellen, dass die Übergangsbestimmung
von Art. 54 Abs. 7 AEFV weder die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV
noch das Willkürverbot von Art. 9 BV verletzt. Ebenfalls haben sich kei-
ne Hinweise für eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und ge-
rechte Behandlung im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan-
zen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ergeben. Weil schliesslich die frag-
liche Bestimmung nur übergangsrechtlicher Natur ist, hat der Bundes-
Seite 18
A-7278/2007
rat mit deren Erlass auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
(Art. 5 Abs. 2 BV) ausreichend Beachtung geschenkt.
5.5 Es bleibt der Vorwurf der Beschwerdeführerin zu prüfen, es werde
ihr der Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit und deren freie
Ausübung ohne sachlichen Grund verwehrt und dadurch die in Art. 27
BV garantierte Wirtschaftsfreiheit verletzt. Die Beschwerdeführerin hat
dazu keine näheren Ausführungen als die bereits in den obigen Erwä-
gungen behandelten gemacht.
5.5.1 Art. 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, die insbesonde-
re die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privat-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfasst.
Wie die Vorinstanz und die Beigeladene zu Recht vorbringen, wird es
der Beschwerdeführerin keineswegs verunmöglicht, nebst der Verbrei-
tung von Wetterprognosen über Radio und Fernsehen auch einen tele-
fonischen Wetterprognosedienst anzubieten. Diese Dienstleistung er-
bringt sie tatsächlich bereits unter der Nummer 0900 111 162. Diese
Telefonnummer wird von ihr in ihren Wettersendungen im Fernsehen
jeweils eingeblendet und findet so eine weite Verbreitung. Der von der
Beschwerdeführerin behauptete Ausschluss vom Markt „telefonische
Wetterprognosen“ liegt damit nicht vor.
5.5.2 Sofern die Beschwerdeführerin hingegen aus der Tatsache, dass
sie für ihren Dienst im Gegensatz zur Beigeladenen keine Kurznum-
mer nutzen kann, eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit erblicken
will, ist ihr Art. 36 BV entgegen zu halten. Danach sind Einschränkun-
gen von Grundrechten zulässig, falls sie sich auf eine gesetzliche
Grundlage abstützen (Abs. 1), durch ein öffentliches Interesse gerecht-
fertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sind (Abs. 3), wobei der Kernge-
halt der Grundrechte unantastbar bleibt (Abs. 4). Wie bereits ausge-
führt, beruhen sowohl die Zuteilungsregeln von Art. 25 ff. wie auch
Art. 54 Abs. 7 AEFV auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage
(vgl. E. 4, E. 5.2 und 5.3). Aufgrund der zahlenmässig nur beschränkt
zur Verfügung stehenden dreistelligen Kurznummern besteht weiter ein
öffentliches Interesse daran, solche Nummern Notfall- und Sicherheits-
informationsdiensten vorzubehalten. Weil schliesslich der Beschwerde-
führerin der Zugang zu anderen, nicht dreistelligen Mehrwertdienst-
nummern offen steht, erweist sich eine allfällige Grundrechtsein-
schränkung als verhältnismässig, zumal die Beigeladene die Nummer
162 nur vorläufig weiternutzen kann (vgl. auch E. 5.4.3.3. und 5.4.3.4).
Seite 19
A-7278/2007
Es kann aus diesen Gründen keine oder zumindest keine unzulässige
Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV festgestellt werden.
5.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Art. 54 Abs. 7 AEFV gesetzes-
und verfassungskonform ist. Es besteht kein Anspruch der Beschwer-
deführerin auf Zuteilung einer dreistelligen Kurznummer, insbesondere
nicht der Nummer 162. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei. Sie hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
7.
Der Beschwerdeführerin steht als unterliegender Partei keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vorinstanz
und die Beigeladene haben als Bundesbehörden nach Art. 7 Abs. 3
VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 10000203945; Einschreiben)
Seite 20
A-7278/2007
- die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Susanne Kuster Zürcher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 21