Abtei lung I
A-7284/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Daniel Riedo,
Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
A._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz im Verfahren A-5825/2008.
Gesuch um Fristwiederherstellung vom 3. November
2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7284/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2008 hat die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (ESTV) festgelegt, dass sich der Wohnsitz von A._______ für die
Steuerperioden 2003 und 2004 sowohl für die Staats- und Gemeinde-
steuern als auch für die Direkte Bundessteuer in ..., Kanton
Z._______, befinde.
B.
Gegen diese Verfügung reichte A._______ eine als "Einsprache" beti-
telte Beschwerde vom 12. September 2008 (datiert vom 11. Septem-
ber 2008) beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Hauptantrag,
die Verfügung der ESTV sei vollumfänglich aufzuheben und der Veran-
lagungsort mit dem Wohnort ... im Bezirk ..., Kanton S._______,
gleichzusetzen. Es habe lediglich eine Steuerausscheidung für den
Vermögenswert in ..., Kanton Z._______, zu erfolgen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat das Beschwerdeverfahren unter der
Geschäftsnummer A-5825/2008 an die Hand genommen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 wurde A._______
aufgefordert, bis zum 20. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 2'000.-- zu leisten. Die Aufforderung wurde mit dem Hin-
weis verbunden, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwer-
de nicht eingetreten. Diese Zwischenverfügung wurde A._______ ge-
mäss Rückschein der Schweizerischen Post am 29. September 2008
gegen Unterschrift zugestellt.
D.
Weil A._______ den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleis-
tet hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Okto-
ber 2008 androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht ein. Dieses Urteil wurde A._______ am 31. Ok-
tober 2008 per Gerichtsurkunde zugestellt.
E.
Mit Eingabe vom 3. November 2008 (datiert vom 1. November 2008)
gelangte A._______ (Gesuchsteller) erneut an das Bundesver-
waltungsgericht und führte aus, die X._______ habe seine
"fristgerechte Zahlungsauslösung" aufgrund nicht nachvollziehbarer
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Gründe "gestoppt", (weshalb) er die Zahlung nochmals ausgelöst
habe.
F.
Mit Schreiben vom 13. November 2008 überwies das Bundesverwal-
tungsgericht die Eingabe des Gesuchstellers vom 1./3. November
2008 zuständigkeitshalber an das Schweizerische Bundesgericht.
Dieses hielt dafür, die Eingabe stelle sinngemäss ein Fristwiederher-
stellungsgesuch dar, für welches das Bundesverwaltungsgericht zu-
ständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Gesuchsteller verlangt sinngemäss die Wiederherstellung der
versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Beschwer-
deverfahren A-5825/2008 (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]).
Zuständig für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren ist
jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss
(URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 233). Da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständig-
keit im Hauptverfahren (vgl. 5. Absatz des Urteils A-5825/2008 vom
30. Oktober 2008) über die Einhaltung der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses zu befinden hatte, ist es auch für die Behandlung
des vorliegenden Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig. Soweit
das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen
Art. 37 nach dem VwVG.
1.2 Der Gesuchsteller hat als Partei am Hauptverfahren teilgenom-
men. Er ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat
an dessen Aufhebung bzw. an der Wiederherstellung der Frist zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses ein schutzwürdiges Interesse. Er ist
somit im Sinn von Art. 48 VwVG zur Einreichung des Gesuchs legiti-
miert.
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2.
Gemäss der seit dem 1. Januar 2007 geltenden neuen Fassung von
Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn
ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon ab-
gehalten wurde, binnen einer Frist zu handeln. Wer eine Frist wieder-
hergestellt haben möchte, muss unter Angaben des Grundes innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die ver-
säumte Rechtshandlung nachholen. Die Wiederherstellung der ver-
säumten Frist ist somit sowohl an formelle wie materielle Vorausset-
zungen geknüpft; sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes
Gesuch einzutreten (STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 24).
Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr
restriktiv (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 mit
Hinweisen auf die Praxis). Als unverschuldete Hindernisse gelten etwa
obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber
organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwe-
senheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Ist die Verspä-
tung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das
Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine
Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE]
114 Ib 67 E. 2 und 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6799/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 4.1). Im Interesse der Rechts-
sicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund
nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet im Sinn von
Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür
objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertre-
tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind
mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei
auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interes-
sen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. zum Gan-
zen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 ff. mit zahlreichen Hin-
weisen auf die Praxis).
3.
Vorliegend macht der Gesuchsteller (lediglich) geltend, die X._______
habe seine "fristgerechte Zahlungsauslösung" aufgrund ihm nicht
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nachvollziehbarer Gründe "gestoppt", (weshalb) er die Zahlung
nochmals ausgelöst habe (oben Bst. E).
3.1 Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Gesuchsteller sein sinnge-
mäss gestelltes und begründetes Gesuch vom 1./3. November 2008
fristgerecht eingereicht hat. Gleiches gilt für das Nachholen der ver-
säumten Rechtshandlung, mithin das Einzahlen des Kostenvorschus-
ses, was eine weitere Gültigkeitserfordernis für die Behandlung des
Gesuch darstellt (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 233; VOGEL, a.a.O., Rz. 18
zu Art. 24). Die formellen Voraussetzungen de Fristwiederherstellung
sind demnach erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
3.2 In materieller Hinsicht hingegen tut der Gesuchsteller in keiner
Weise dar, inwiefern er bzw. die von ihm beauftragte Bank unverschul-
deterweise davon abgehalten worden sein soll, die Zahlung innert Frist
vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung lässt das Gesetz die Wieder-
herstellung nur zu, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertre-
ter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hin-
weisen). Ausserdem ist der Nachweis, dass die Frist wegen eines un-
verschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, vom Ge-
suchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu be-
weisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3231/2008 vom 22. Mai
2008 mit Verweis auf: BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.). Diese Erfor-
dernisse sind mit dem blossen Hinweis auf (dem Gesuchsteller) unbe-
kannte bzw. unerklärliche Gründe nicht erfüllt. Insbesondere wird
vorliegend weder ein Hinderungsgrund (konkret) geltend gemacht und
nachgewiesen noch ist ein solcher ersichtlich. Zwar war der Gesuch-
steller nicht verpflichtet, die Zahlung des Kostenvorschusses gleich zu
Beginn der Zahlungsfrist vorzunehmen. Insofern schadet es ihm nicht,
wenn er laut der als Gesuchsbeilage ins Recht gelegten Gutschriftsan-
zeige der X._______ vom 23. November 2008 den Zahlungsauftrag
(erst) am 18. Oktober 2008 und damit nur zwei Tage vor Ablauf der
Zahlungsfrist übermittelt hat. Es liegt jedoch (einzig) in seinem
Verantwortungsbereich, einerseits den Zahlungsauftrag sowie die
Übermittlung desselben mit der nötigen Sorgfalt vorzunehmen bzw. die
Erledigung der gewünschten Transaktion zu überwachen und ande-
rerseits bei Komplikationen die sich aufdrängenden Massnahmen
(erneutes Auslösen der Zahlung, Zahlung mittels Postüberweisung
oder gar Einreichen eines Fristerstreckungsgesuchs) fristgerecht zu
treffen. Nach dem Gesagten braucht vorliegend indes nicht geprüft zu
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werden, ob die Frist infolge mangelhafter Instruktion durch den
Gesuchsteller oder mangelhafter Ausführung des Auftrags durch die
Bank versäumt wurde, zumal der Gesuchsteller ohnehin (auch) für ein
allfälliges Verschulden der von ihm (als Hilfsperson) beauftragten Bank
einzustehen hätte (vgl. oben E. 2). Das Fristwiederherstellungsgesuch
erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten grundsätz-
lich dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Aufgrund der ge-
samten Umstände rechtfertigt es sich indes für den vorliegenden Fall,
ausnahmsweise von einer Kostenauferlegung abzusehen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kosten-
vorschusses im Verfahren A-5825/2008 wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz im Verfahren A-5825/2008 (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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