Abtei lung I
A-7307/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Advokaturbüro, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Datenschutz (Akteneinsicht).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7307/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ stellte am 13. September 2002 ein Asylgesuch, auf wel-
ches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Datum vom 29. Juli
2003 nicht eintrat. Gleichzeitig verfügte das BFF den Vollzug der Weg-
weisung aus der Schweiz. Auch wurde festgehalten, dass A._______
eindeutig nicht aus Bhutan, sondern höchstwahrscheinlich aus Indien
stamme. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
In der Folge kontaktierte das Bundesamt für Migration (BFM), Abtei-
lung Rückkehr, die indische und bhutanesische Botschaft, um Ausrei-
sepapiere für A._______ zu beschaffen. Vom 31. August 2004 bis
10. Februar 2005 und vom 24. Mai 2005 an galt dieser dann als ver-
schwunden. Am 5. August 2008 wurde A._______ polizeilich angehal-
ten und vom Migrationsdienst des Kantons Bern in Durchsetzungshaft
versetzt.
C.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 beantragte der Rechtsvertreter
von A._______ beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsicht in die
gesamten Asyl- und Vollzugsakten seines Mandanten.
D.
Am 27. Oktober 2008 verfügte das BFM, dass die Akteneinsicht in ge-
wisse ausdrücklich genannte Vollzugsakten aufgrund überwiegender
Interessen Dritter eingeschränkt werde.
E.
Mit Datum vom 27. Oktober 2008 reichte A._______ ein zweites Asyl-
gesuch beim BFM ein. Darin führte er aus, dass anlässlich seiner Vor-
führung auf der indischen Botschaft vom 26. August 2008 auch ein
Mitarbeiter der indischen Botschaft anwesend gewesen sei. Am
23. Oktober 2008 habe er dann auf Anweisung des Ausländer- und
Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei Bern mit einem angeblichen
Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in Indien telefonieren müs-
sen. Dieser angebliche Vertrauensanwalt habe ihm gesagt, dass er
wisse, dass er nicht indischer Staatsangehöriger sei und dass er auf-
grund des Verdachts für die in Nagaland aktive ALFA-Untergrundbewe-
gung tätig gewesen zu sein, bei einer Rückkehr nach Indien verhaftet
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werde. Dabei habe der Beschwerdeführer realisiert, dass es sich bei
diesem Vertrauensanwalt um dieselbe Person gehandelt habe, die
auch bei der Vorführung auf der indischen Botschaft anwesend gewe-
sen sei. Durch die Zusammenarbeit des BFM mit dem angeblichen
Vertrauensanwalt in seiner Doppelrolle sei deshalb eine schwerwie-
gende asylrelevante Gefährdungslage für ihn geschaffen worden.
F.
Mit Eingabe vom 17. November 2008 erhebt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27. Oktober
2008. Ihm sei die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des
BFM, Abteilung Rückkehr (Vollzugsakten), zu gewähren. Zudem sei
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Ausfällung des Ent-
scheides eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote
anzusetzen. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 9
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten-
schutz (DSG, SR 235.1) und der Grundsätze über das rechtliche Ge-
hör. Zur Begründung verweist er insbesondere auf die Ausführungen in
seinem Asylgesuch vom 27. Oktober 2008. Das BFM habe zur Sicher-
stellung des Vollzuges der Wegweisung mit der indischen Botschaft
Absprachen getroffen, welche den Beschwerdeführer, der effektiv bhu-
tanesischer Staatsangehöriger sei, in asylrelevanter Art und Weise ge-
fährden könnten. Auch liege eine rechtsstaatlich problematische dop-
pelte Tätigkeit eines Mitarbeiters der indischen Botschaft in der
Schweiz vor, welcher gleichzeitig als Vertrauensanwalt der schweizeri-
schen Botschaft in Indien agieren solle. Die Verweigerung der Einsicht
in die aufgeführten Akten diene nicht dem Schutz und Interesse Drit-
ter, sondern sollten diese Aktivitäten des BFM, welche zur Gefährdung
des Beschwerdeführers geführt hätten, verschleiern und gleichzeitig
die Möglichkeit nehmen, den vollständigen Beweis für die entspre-
chende Tatsache zu erbringen. Der Schutz vor einer asylrelevanten
Verfolgung und die Vermeidung der Verletzung von Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) würden ein überwiegendes priva-
tes Interesse des Beschwerdeführers daran begründen, dass die frag-
lichen Schriftstücke durch das BFM offengelegt werden müssten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2009 beantragt das BFM
(nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Mit Ent-
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scheid vom 29. Juli 2003 sei rechtskräftig festgehalten worden, dass
der Beschwerdeführer nicht aus Bhutan, sondern aus Indien stamme.
Weiter sei die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht aufgrund von
überwiegenden Schutzinteressen Dritter vorgenommen worden. Zu-
dem sei im Falle der Personalien des eingesetzten Vertrauensanwaltes
auch das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung angezeigt. Wür-
den Personendaten von Vertrauensanwälten den Parteien zugänglich
gemacht, sei nicht bloss von einer möglichen Gefährdung der Person,
sondern auch von einer allfälligen Gefährdung der weiteren Durchführ-
barkeit solcher Abklärungen auszugehen und damit sei auch das öf-
fentliche Interesse betroffen. Die Tätigkeiten der Abteilung Rückkehr
würden regelmässig Realakte darstellen. Zudem setze auch Art. 25a
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) voraus, dass die Handlungen Rechte
und Pflichten berühren würden. Dies sei bei den Tätigkeiten der Abtei-
lung Rückkehr regelmässig nicht der Fall. Im Bereich der Vollzugsun-
terstützung durch das Bundesamt – also der Unterstützung gegenüber
den vollziehenden Kantonen – würden keine Rechte und Pflichten des
betroffenen Ausländers berührt, da jene Bestandteil des materiellen
Verfahrens und/oder des Vollzugsentscheides bilden würden. Die Voll-
zugsunterstützung aktualisiere sich jedoch erst nach Erlangung der
Rechtskraft gegenüber den kantonalen Behörden. Vorliegend handle
es sich aber aufgrund des Zeitpunktes der Einreichung des zweiten
Asylgesuches um einen besonderen Fall. Schliesslich sei das rechtli-
che Gehör im zweiten Asylverfahren noch gar nicht offeriert worden
und auch sei noch kein Entscheid ergangen, weshalb von einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein könne.
H.
Am 27. Februar 2009 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbe-
merkungen und die Kostennote seines Anwalts ein. In der Eingabe hält
er daran fest, dass seine Rechte durch die Handlungen der Vorinstanz
massiv beeinträchtigt würden. Die von der Vorinstanz vorgebrachte
Konstruktion, dass es sich vorliegend nur um Realakte handeln würde,
sei nicht haltbar. Er verweise auf Art. 25a VwVG. Ein wesentlicher Teil
des Beweises für die Widerrechtlichkeit sei durch die Aktennotiz des
Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei Bern vom
23. Oktober 2008 bereits erbracht worden. Die Erbringung des voll-
ständigen Beweises der Widerrechtlichkeit der Handlungen der Vorin-
stanz sei aber erst möglich, wenn vollständige Einsicht in die gesam-
ten Vollzugsakten gewährt werde. Hintergrund sei dabei, dass damit
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eine Verletzung von Art. 3 EMRK zum Nachteil des Beschwerdeführers
verhindert werden solle. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs hält
der Beschwerdeführer fest, dass für den Fall der Abweisung der vorlie-
genden Beschwerde die Vorinstanz verpflichtet sei, die bisher nicht ge-
währte Akteneinsicht vor einem Entscheid im zweiten Asylverfahren zu
gewährleisten.
I.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheid-
relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Mit der Beschwerde vom
17. November 2008 wird eine Verfügung des BFM angefochten, wel-
che in Anwendung des DSG erging. Weil keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt und das BFM eine Vorinstanz nach Art. 33 VGG ist, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
2.
Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig zur Beur-
teilung von Fällen aus dem Bereich des Datenschutzes (vgl. Anhang 1
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwal-
tungsgericht [VGR, SR 173.320.1] und Urteil A-3764/2008 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2008 E. 2).
3.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren
mit seinem Begehren um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht
nur teilweise durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid
mithin auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
4.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
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VwVG) ist daher grundsätzlich einzutreten. Anzumerken bleibt aber,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Fragen, über welche
die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die
zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zustän-
digkeit der ersten Instanz eingegriffen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 25 f. Rz. 2.7 f.). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Akten-
einsicht des Beschwerdeführers zu Recht in die in der Verfügung vom
27. Oktober 2008 ausdrücklich genannten Aktenstücke eingeschränkt
hat. Insoweit der Beschwerdeführer Einsicht in weitere Vollzugsakten
anbegehrt, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Eben-
falls nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Frage,
ob und inwieweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor einem Ent-
scheid im zweiten Asylverfahren Akteneinsicht zu gewähren hat.
5.
5.1 Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers bezieht sich
vorliegend auf Akten, welche ausserhalb des Asylverfahrens, im Voll-
zugsverfahren erstellt worden sind. Nach abgeschlossenem Asylver-
fahren sind die Bestimmungen des DSG uneingeschränkt anwendbar
und gehen den Regeln von Art. 26 – 28 VwVG, welche das Aktenein-
sichtsrecht während des materiellen Verfahrens regeln, vor (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3764/2008 vom 18. Dezember 2008
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Ob das DSG im Allgemeinen zur An-
wendung kommt, hängt davon ab, ob Personendaten bearbeitet wer-
den oder nicht.
5.2 Unter Personendaten sind alle Angaben zu verstehen, die sich auf
eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 Bst. a
DSG). Dabei ist unter Angaben jede Information zu verstehen, die auf
die Vermittlung oder die Aufbewahrung von Kenntnissen ausgerichtet
ist. Entscheidend für die Qualifikation als Personendaten ist, dass sich
die Angaben einer oder mehreren Personen zuordnen lassen. Eine
Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt,
dass es sich um diese ganz bestimmte Person handelt. Wie der Bezug
zur betroffenen Person hergestellt wird, ist jedoch ohne Bedeutung.
Als Personendaten gelten auch Angaben, bei denen eine Person be-
stimmbar ist, weil eine Identifikation durch die Kombination verschie-
dener Informationen ohne einen unverhältnismässigen Aufwand mög-
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lich ist. Ob eine Person bestimmbar ist, muss daher anhand objektiver
Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden, wobei insbesondere auch
die Möglichkeiten der Technik, wie z.B. die beim Internet verfügbaren
Suchwerkzeuge, mitzuberücksichtigen sind (URS BELSER, Daten-
schutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, [hiernach: BSK
DSG], Art. 3, Rz. 4 ff.).
5.3 Die streitbetroffenen Aktenstücke beinhalten zweifelsohne Person-
endaten im Sinne des DSG. So befassen sich die Aktenstücke jeweils
mit dem Beschwerdeführer und enthalten dabei seinen Namen, sein
Geburtsdatum sowie zum Teil noch weitere Angaben.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer fordert von der Vorinstanz und Inhaberin
der Datensammlung vollständige Einsicht in die Vollzugsakten. Die
Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer zwar Einsicht in die jewei-
ligen Akten, jedoch wurden dabei die Namen von diversen Drittperso-
nen abgedeckt. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob diese Ein-
schränkung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte.
6.2 Das Auskunftsrecht ist in Art. 8 DSG geregelt. Dem Grundsatz
nach unterliegen alle Daten in einer Datensammlung über eine Person
dem Auskunftsrecht. Dieses erstreckt sich auf alle über eine Person in
einer Datensammlung vorhandenen Daten, d.h. auf alle Angaben, die
sich auf diese Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG) und ihr zugeordnet
werden können (Art. 3 Bst. g DSG). Das DSG sieht zwar keine Aus-
kunftspflicht bezüglich der Beteiligten und Empfänger selbst vor. Da
der Gesetzgeber aber im Wesentlichen vermeiden wollte, dass die Da-
tensammlungsinhaber zur systematischen Erfassung der Quellen ver-
pflichtet werden, sind auch die namentlichen Angaben über die Betei-
ligten, Empfänger und Dritten bei einem direkten Konnex zwischen
Persönlichkeit und Personendaten einerseits und dem Kreis der Betei-
ligten, Empfänger oder Dritten andererseits als Personendaten zu qua-
lifizieren (RALPH GRAMIGNA/URS MAURER-LAMBROU, BSK DSG, a.a.O., Art. 8,
Rz. 21, 23, 30).
6.2.1 In den in der Verfügung vom 27. Oktober 2008 genannten Akten
wurden Namen und z.T. auch Telefonnummern, Kürzel und E-Mailad-
ressen von Mitarbeitern des BFF bzw. des BFM (Abteilung Rückkehr),
der indischen, bhutanesischen und schweizerischen Botschaft, des
Bundesgrenzschutzamtes Weil am Rhein, der Stadt Bielefeld, des Mig-
rationsdienstes des Kantons Bern und der Kantonspolizei Bern abge-
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deckt. Auch wurden Angaben betreffend andere Asylverfahren un-
kenntlich gemacht. Schliesslich wurde auch der Name, die Adresse,
die E-Mailadresse und die Telefonnummer des Vertrauensanwaltes der
schweizerischen Botschaft in Indien abgedeckt. Damit wurden Anga-
ben von Beteiligten und Dritten abgedeckt, welche als Personendaten
grundsätzlich dem Auskunftsrecht unterliegen (vgl. oben E. 6.2).
6.3 Das Auskunftsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach Art. 9
Abs. 1 Bst. b DSG kann die Auskunft u.a. eingeschränkt werden, wenn
es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist. Ein Bun-
desorgan kann zudem die Auskunft einschränken, wenn es wegen
überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder
äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Art. 9
Abs. 2 Bst. a DSG). Überwiegende Interessen Dritter sind dann gege-
ben, wenn befürchtet werden muss, dass der Gesuchsteller beim Ein-
blick in seine Daten zugleich auch Informationen über Drittpersonen
erhält und dadurch die Interessen dieser Drittpersonen verletzt werden
könnten. Diesem Interesse kann u.U. damit Genüge getan werden,
dass der Name der Drittperson abgedeckt wird. Eine Einschränkung
muss zudem immer auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendi-
ge begrenzt werden. Generell ist der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit zu befolgen (GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, BSK DSG, a.a.O., Art. 9,
Rz. 9 und 21).
6.3.1 Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass Daten Dritter in den Ak-
ten des Beschwerdeführers vorkommen, in dem Sinne Rechnung ge-
tragen, dass sie diese abgedeckt hat und dann entsprechend Einsicht
in die Akten gewährte. Dieses Vorgehen ist in der Lehre und Praxis an-
erkannt (vgl. GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, BSK DSG, a.a.O., Art. 9,
Rz. 21, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3764/2008 vom
18. Dezember 2008 E. 9.1) und grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Zu prüfen bleibt, ob diese Einschränkung des Auskunftsrechts auch
verhältnismässig war. Die Abdeckung der Namen der verschiedenen
Mitarbeiter bzw. der an andern Verfahren Beteiligten ist geeignet, ihr
Interesse an der Geheimhaltung zu wahren. Eine mildere Massnahme
um ihre Identität geheimzuhalten, ist nicht ersichtlich. Schliesslich ist
eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an
der Kenntnis der Namen der Mitarbeiter und dem Interesse der Mitar-
beiter an der Geheimhaltung ihrer Namen vorzunehmen. Das Interes-
se der Mitarbeiter an der Geheimhaltung ihrer Namen ist hoch einzu-
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schätzen. Dagegen ist das Interesse des Beschwerdeführers als
grundsätzlich weniger gewichtig zu betrachten (zum Namen des Ver-
trauensanwaltes vgl. unten E. 6.3.2). Aus den Aktenstücken geht je-
weils hervor, welche Ämter die Dokumente verfassten. Es ist kein
ernsthafter Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer auch die
Namen der Mitarbeiter der Ämter kennen sollte. Das Interesse an der
Geheimhaltung der Namen der verschiedenen Mitarbeiter und der an
andern Verfahren Beteiligten ist somit höher zu gewichten.
6.3.2 Der Beschwerdeführer behauptet nun aber, dass eine doppelte
Tätigkeit eines Mitarbeiters der indischen Botschaft in der Schweiz
vorliege, welcher gleichzeitig als Vertrauensanwalt der schweizeri-
schen Botschaft in Indien agiere. Aufgrund dieser Vorbringen fragt
sich, ob der Beschwerdeführer allenfalls im Hinblick auf den Mitarbei-
ter der indischen Botschaft bzw. den Vertrauensanwalt der schweizeri-
schen Botschaft in Indien ein überwiegendes Interesse an der Kennt-
nis der Namen dieser Personen haben könnte.
Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden – unabgedeck-
ten – Vollzugsakten geht hervor, dass es sich beim Mitarbeiter der indi-
schen Botschaft in der Schweiz und beim Vertrauensanwalt der
schweizerischen Botschaft in Indien klarerweise um zwei verschiedene
Personen handelt. Der Name des Mitarbeiters der indischen Botschaft
wird in den Akten V28/3, V29, V30 genannt, jener des Vertrauensan-
walts der schweizerischen Botschaft in Indien in der Akte V33/2. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Doppeltätigkeit treffen
deshalb nicht zu.
Auch dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand des Be-
schwerdeführers, die Vorinstanz habe mit der indischen Botschaft Ab-
sprachen getroffen, welche den Beschwerdeführer gefährden würden,
kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hin-
weise auf solche Absprachen. Zudem kann der Beschwerdeführer
auch aus dem Aktenstück V35 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Aus diesem Grund muss ein überwiegendes Interesse des Beschwer-
deführers an der Kenntnis der Namen der beiden Beteiligten verneint
werden. Die Einschränkung des Auskunftsrechts ist somit auch im Hin-
blick auf die Namen des Vertrauensanwaltes und des Mitarbeiters der
indischen Botschaft gerechtfertigt. Es kann hierzu auf die Begründung
in E. 6.3.1 verwiesen werden.
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7.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.
8.1 Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
dem Beschwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Prozessführung
zu erteilen ist. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 beantragte der
Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Er berief sich dabei auf Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 63
Abs. 4 VwVG. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht darauf, einen Kostenvorschuss zu erheben.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren
Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint, auf Gesuch da-
von befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen, was auch die Ent-
bindung von der Pflicht zur Leistung eines Vorschusses umfasst.
8.2.1 Angesichts des rechtskräftigen Nichteintretensentscheides auf
das (erste) Asylgesuch und der Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung aus der Schweiz erhält der Beschwerdeführer vom Kanton Bern
lediglich Nothilfe. Aus den Akten ergibt sich ferner kein Hinweis, dass
der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz oder zu einem
späteren Zeitpunkt vermögend war. Die Bedürftigkeit ist daher offen-
kundig.
8.2.2 Die vorliegende Beschwerde erschien zudem nicht von vornher-
ein als aussichtslos. Es bedurfte seitens des Gerichts vertiefter Abklä-
rungen, um zu beurteilen, ob die angefochtene Verfügung das Aus-
kunftsrecht des Beschwerdeführers verletzt hat.
8.2.3 Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und da-
von abzusehen, Verfahrenskosten zu erheben.
9.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht
zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(EDÖB; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Jana Mäder
Seite 11
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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