B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-732/2019
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Sonja Bossart Meier,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
1. A._______,
[…],
2. B._______,
[…],
beide vertreten durch
Thomas H. A. Verschuuren Kopfstein, Rechtsanwalt,
[…],
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL).
A-732/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Gesuch datierend vom 23. April 2018 bat der Belastingdienst der
Niederlande (nachfolgend: BD oder ersuchende Behörde) die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) um Amtshilfe gestützt auf
das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL oder «Abkommen»).
Ersucht wurde um Informationen betreffend dem BD namentlich nicht be-
kannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum
31. Dezember 2017 vermutungsweise Guthaben im Ausland besassen und
die dazugehörigen Debit- oder Kreditkarten in folgender Weise benutzten:
– in den Niederlanden wurde die (in den vorliegenden Fällen Kredit-)
Karte nur an Geldautomaten benutzt und nicht in kommerziellen Ein-
richtungen wie Läden, Restaurants, Tankstellen etc.;
– es wurden damit eine gewisse Anzahl von Bargeldabhebungen getä-
tigt, die insgesamt den Betrag von € 40‘000 überstiegen, womit Ausga-
ben von Touristen ausgeschlossen werden sollten.
(The above mentioned card has been selected on the basis of
– the fact that the credit card has not been used at NL commercial establish-
ments (shops, restaurants, petrol stations, etc.);
– the fact that in the Netherlands the credit card has only been used at ATM's;
– the number of cash withdrawals;
– cash withdrawals as from a total amount of € 40.000. This amount has been
selected to exclude the expenditures of 'simple tourists’.)
Im hier zu beurteilenden Fall nannte der BD zwei Nummern von Kreditkar-
ten (Nr. [a] und Nr. [b]), welche von der X._______ AG (nachfolgend: Infor-
mationsinhaberin) ausgegeben worden waren, und ersuchte – zwecks kor-
rekter Erhebung („for a correct levy of taxes“) der Einkommenssteuer –
amtshilfeweise um Namen, Adresse und Geburtsdatum des/r jeweiligen
Karteninhabers/in, eine Kopie des Antragsformulars für die Ausstellung der
Kreditkarte, die auf dem betreffenden Kreditkartenkonto verbuchten Trans-
aktionen vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2017 und die Referenz-
nummer des mit der jeweils fraglichen Kreditkarte verbundenen Bankkon-
tos.
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(The identification of the card holder [name, address, date of birth]; copy of the
application form for the credit card; the transactions of the credit card account from
1 March 2010 to 31 December 2014; the reference number of the bank account
linked to the above mentioned credit card.)
A.b Mit Editionsverfügungen vom 11. Mai 2018 (betreffend die Karte
Nr. [a]) und vom 14. Mai 2018 (betreffend die Karte Nr. [b]) forderte die
ESTV die Informationsinhaberin auf, ihr die im niederländischen Ersuchen
erbetenen Angaben zu übermitteln und die betroffene Person über das Ver-
fahren zu informieren.
Mit zwei Schreiben vom 4. Juni 2018 teilte die Informationsinhaberin mit,
Inhaber der im Ersuchen genannten Kreditkarten sei A._______, geb. [Da-
tum], mit zuletzt bekannter Adresse in den Niederlanden. Weiter hielt sie
fest, das zu diesen Karten gehörende Bankkonto mit der Nummer [d] laute
auf eine Drittperson. Sodann seien die genannten Kreditkarten, welche un-
ter dem Kreditkartenkonto Nr. [c] geführt worden seien, am [Datum] 2016
inaktiviert worden.
A.c Mit Editionsverfügung vom 12. Juni 2018 forderte die ESTV die Infor-
mationsinhaberin schliesslich auf, Identifikationsangaben zum Inhaber des
Kontos mit der Nummer [d] zu liefern und die betreffende Person über das
Verfahren zu informieren.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 teilte die Informationsinhaberin mit, Kon-
toinhaber sei B._______, geb. [Datum], wohnhaft in […].
A.d Mit Schreiben vom 28. August 2018 informierte die ESTV den Rechts-
vertreter der beiden genannten Personen über die geplante Leistung von
Amtshilfe und gewährte das rechtliche Gehör.
A.e Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 11. Ja-
nuar 2019 die Schlussverfügung der ESTV.
Mit dieser wurde bestimmt, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe be-
treffend den Kartenhalter A._______ (gemäss Schlussverfügung: be-
troffene Person) geleistet wird (Dispositiv-Ziff. 1). In Dispositiv-Ziff. 2 wur-
den zunächst die Informationen genannt, welche an die ersuchende Be-
hörde übermittelt werden sollen und in welchen auch Informationen zu
B._______ (gemäss Schlussverfügung: beschwerdeberechtigte Person)
erscheinen. Konkret wurde Folgendes festgehalten:
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"Based on Article 26 DTA CH-NL we send you the following information provided
by X._______ AG:
For the credit cards no [b] and no [a]:
a) The identification of the cardholder (name, address, date of birth);
According X._______ AG the holder of the credit cards no [b] and no [a] was:
Name: A._______
Address: […]
Date of birth: […]
b) Copy of the application forms for the credit cards no [b] and no [a];
For the copy of the application form for the credit card no [b], please see enclo-
sure 1.
For the copy of the application form for the credit card no [a], please see enclo-
sure 2.
c) The transactions of the credit card accounts from 1 January 2013 to 31 Decem-
ber 2017;
For a copy of the list of transactions of the credit card no [b] please, see enclo-
sure 3.
For a copy of the list of transactions of the credit card no [a] please see enclo-
sure 4.
d) The reference number of the bank account linked to the above mentioned credit
cards;
The account that is linked to the above mentioned credit cards is the following
account held at X._______ AG:
[d]"
Weiter wurde erklärt, dass Informationen, welche nicht amtshilfefähig seien
und nicht ausgesondert werden könnten, geschwärzt worden seien, wobei
die ESTV den Schwärzungsanträgen des Vertreters teilweise nachgekom-
men sei. Ausserdem wies die ESTV darauf hin, die ersuchende Behörde
werde darauf aufmerksam gemacht, dass die gemäss Dispositiv-Ziff. 2 zu
übermittelnden Informationen gemäss den Amtshilfebestimmungen des
vorliegend anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 26 Abs. 2
DBA CH-NL) nur eingeschränkt und gemäss den entsprechenden Geheim-
haltungsbestimmungen verwendet werden dürfen (Dispositiv-Ziff. 4).
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Seite 5
B.
B.a Gegen die genannte Schlussverfügung erhoben sowohl A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer 1) als auch B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer 2) mit Eingabe vom 8. Februar 2019 Beschwerde vor Bun-
desverwaltungsgericht. Beantragt wird Folgendes:
1. Die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das
Verweigern der Amtshilfe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der ESTV.
2. Eventualiter seien der ersuchenden Behörde – unter Aufhebung von
Ziff. 2 Bst. b und c der angefochtenen Schlussverfügung – die Kopien
der Kreditkartenanträge und Transaktionslisten betreffend die beiden im
Ersuchen genannten Karten (bezeichnet als Beilagen 1 - 4 der Schluss-
verfügung) nicht zu übermitteln. Ausserdem sei – unter Aufhebung von
Ziff. 2 Bst. d der angefochtenen Schlussverfügung – die Nummer des
Bankkontos [d] nicht zu übermitteln.
3. Subeventualiter seien – unter Aufhebung von Ziff. 2 Bst. b und c der
angefochtenen Schlussverfügung – die Kopien der Kreditkartenanträge
und Transaktionslisten betreffend die beiden im Ersuchen genannten
Karten (bezeichnet als Beilagen 1 - 4 der Schlussverfügung) im Sinne
der Ausführungen in der Beschwerde zu schwärzen. Ausserdem sei
– unter Aufhebung von Ziff. 2 Bst. d der angefochtenen Schlussverfü-
gung – die Nummer des Bankkontos [d] im Sinne der Ausführungen zu
schwärzen.
B.b Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2019 beantragt die
ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde.
B.c Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 25. April 2019 rü-
gen die Beschwerdeführenden insbesondere, die Vorinstanz sei nicht ge-
nügend auf ihre Argumente und Beweismittel eingegangen. Sodann sei
nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz ausführen könne, es gäbe keine
konkreten Hinweise darauf, dass die erfragten Informationen im vorliegen-
den Fall für strafrechtliche Zwecke weiterverwendet würden. Im Weiteren
rügen die Beschwerdeführenden, der genaue Umfang bzw. Inhalt der zu
übermittelnden Informationen sei nach wie vor nicht klar. Darüber hinaus
würden die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen über das amts-
hilfeweise Erfragte hinausgehen, seien diese nicht relevant oder dienten
sie nicht der Identifizierung des Karteninhabers.
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Seite 6
B.d Mit Antwort vom 3. Mai 2019 verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf
ihre Schlussverfügung. Betreffend die Rüge der Beschwerdeführenden,
der genaue Umfang der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen sei
nur schwer feststellbar, reicht die Vorinstanz – ohne Anerkennung einer
diesbezüglichen Rechtspflicht – die Unterlagen mit den kompletten, vorge-
sehenen Schwärzungen ein.
B.e Mit weiterer, unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 17. Mai
2019 legen die Beschwerdeführenden dar, aus den nun erhaltenen Doku-
menten gehe hervor, dass die Vorinstanz nach wie vor Informationen über-
mitteln wolle, welche über das Ersuchen hinausgehen würden, nicht rele-
vant seien oder nicht der Identifizierung des Karteninhabers dienen wür-
den. Im Einzelnen seien folgende Informationen noch zu schwärzen:
1. Auf den Antragsformularen befindliche Nummern zu anderen Bankkar-
ten der betreffenden Person, die IBAN Nr. [e] sowie die "Account num-
ber" und das "Account limit", zumal diese Informationen von der ersu-
chenden Behörde nicht explizit erfragt worden seien;
2. Jegliche Hinweise auf «[Ort]» sowie die Adresse des Beschwerdefüh-
rers 2 in […];
3. Die Bankkontoangaben des Beschwerdeführers 2 (bank account [d]), da
es sich bei ihm nur um eine "Drittperson" handle;
4. Die Position «Minimum amount due with payment in installments» sowie
der zugehörige Betrag und «Debit Interest» mit dem Betrag, zumal sich
diese Beträge auch auf Kreditkarten beziehen würden, welche nicht vom
Ersuchen betroffen seien und der BD um diese Informationen gar nicht
ersucht habe;
5. Die Position «Reversalbank payment (automatic)» in der Beilage 4, zu-
mal sie nichts mit Kreditkartentransaktionen zu tun habe;
6. Die Position «Annual fee Platinum», da diese sich auf alle und nicht nur
auf die vom Ersuchen betroffene Karten beziehe und ausserdem nicht
erfragt worden sei.
Auf die konkreten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Unterlagen wird – sofern entscheidwesentlich – in den folgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD ge-
stützt auf das DBA CH-NL zu Grunde (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Dieses
Abkommen wurde am 26. Februar 2010 unterzeichnet und trat am 9. No-
vember 2011 in Kraft. Seine Bestimmungen finden gemäss Art. 29 Abs. 1
DBA CH-NL auf die Steuerjahre und Steuerperioden Anwendung, die am
oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgen-
den Kalenderjahres beginnen; also per 1. Januar 2012.
Zu beachten ist allerdings folgende Sonderregelung: Gemäss Art. 29
Abs. 2 DBA CH-NL sind Art. 26 DBA CH-NL sowie Paragraph XVI des Pro-
tokolls zum Abkommen anwendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem
Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gestellt werden (also gestellt
ab dem 9. November 2011) und welche Informationen betreffen, die sich
auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Unterzeich-
nung des Abkommens folgenden 1. März (also per 1. März 2010) beginnt.
Eine solch rückwirkende Anwendung neuer Amtshilfebestimmungen auf
zurückliegende Steuerperioden ist gemäss höchstrichterlicher Rechtspre-
chung zulässig. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass es sich
bei den Bestimmungen über die Amtshilfe um solche verfahrensrechtlicher
Natur handle, welche mit ihrem Inkrafttreten sofort anwendbar seien (BGE
143 II 628 E. 4.3; Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019
E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
Da das vorliegende Amtshilfeersuchen am 23. April 2018 (und damit nach
dem 9. November 2011) gestellt wurde und die Einkommenssteuer im Zeit-
raum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2017 betrifft (also ei-
nen Zeitraum ab 1. März 2010), ist die Anwendbarkeit des Abkommens so-
wie des Protokolls vorliegend gegeben (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1.1).
1.2 Weil das Amtshilfeersuchen des BD nach dem 1. Februar 2013 einge-
reicht wurde, richtet sich der Vollzug der Amtshilfe nach dem Bundesgesetz
vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 StAhiG und
Art. 24 StAhiG e contrario; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StAhiG
siehe AS 2013 229), soweit das DBA CH-NL keine abweichenden Bestim-
mungen enthält (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG; vgl. zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
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Seite 8
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö-
ren auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1
und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.4 Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG oder das StAhiG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 5
und Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.5 Die Beschwerdeführenden sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene
Personen bzw. Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m.
Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Damit sind sie zur Beschwerde berechtigt.
1.6 Nach dem Gesagten ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5
StAhiG) einzutreten.
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet-
zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
A-732/2019
Seite 9
2.
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im
Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung
von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl.
Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteue-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010
5787, 5800 zu Art. 26; BGE 143 II 136 E. 5.1.1).
2.2 Gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-NL tauschen die zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die
zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertrags-
staaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften er-
hobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung «voraussichtlich erheblich»
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab-
kommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch
Art. 1 DBA CH-NL (persönlicher Geltungsbereich) noch durch Art. 2 DBA
CH-NL (sachlicher Geltungsbereich) eingeschränkt.
2.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
«voraussichtlich erhebliche» Informationen gelten rechtsprechungsge-
mäss solche, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, damit eine in
diesem Staat steuerpflichtige Person korrekt besteuert werden kann (vgl.
BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer
A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1).
Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich
sind, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch
in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau-
ben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern,
deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steu-
erpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Paragraph XVI Bst. c des Proto-
kolls zum DBA).
Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Informationen muss
sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt,
könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden («fishing expedition»)
und die ersuchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung
A-732/2019
Seite 10
stellen, wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheb-
lichkeit feststellen würde. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine dop-
pelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass der ersu-
chende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amtshilfege-
such zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtli-
chen Vertrauensprinzip vermutet wird, dass der ersuchende Staat
nach Treu und Glauben handelt [zu diesem Vertrauensprinzip nachfol-
gend E. 2.5]). Zum anderen sind nur solche Informationen zu übermitteln,
die voraussichtlich erheblich sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des
BVGer A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.3).
2.2.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn im Zeitpunkt
der Einreichung des Amtshilfegesuches bei vernünftiger Betrachtung die
Möglichkeit besteht, dass die verlangten Informationen erheblich sein wer-
den. Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Erhebung
als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1).
2.2.3 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu-
chende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt
vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle
des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom
ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im
Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög-
licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu
werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibili-
tätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer
A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 mit Hinweis und A-4218/2017
vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte
Staat Auskünfte – mit der Begründung, die verlangten Informationen seien
nicht «voraussichtlich erheblich» nur verweigern, wenn ein Zusammen-
hang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat
durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 143 II
185 E. 3.2.2, BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.3.2). In letzterem Sinne ist
auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche
voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen
und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl.
statt vieler: Urteile des BVGer A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.5 und
A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4).
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Seite 11
2.3
2.3.1 Art. 26 DBA CH-NL äussert sich nicht dazu, welche Anforderungen
im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt aber das
Protokoll zum DBA CH-NL in Paragraph XVI Bst. b aus Folgendes aus:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden
Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens
den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu lie-
fern haben:
(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen
Person(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Na-
men und, sofern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren
Angaben, welche die Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburts-
datum, Zivilstand oder Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich
der Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom er-
suchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers
der verlangten Informationen.
In Paragraph XVI Bst. c des Protokolls zum DBA wird sodann festgehalten,
dass, während Paragraph XVI Bst. b des Protokolls zum Abkommen wich-
tige verfahrenstechnische Anforderungen enthalte, die «fishing expediti-
ons» vermeiden sollen, die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen seien,
dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
2.3.2 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft
getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Paragraph
XVI Bst. b des Protokolls zum Abkommen (AS 2012 4079) hält in ihrem
3. Abschnitt Folgendes fest (zum Zusammenspiel des DBA CH-NL inkl.
Protokoll und der Verständigungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung
vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 f.):
„Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch
entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich
nicht um eine «fishing expedition», zusätzlich zu den gemäss Paragraph XVI Bst. b
Unterabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
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Seite 12
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert,
wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Na-
mens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informa-
tionsinhabers angibt.
Mit den Unterschriften von den beiden zuständigen Behörden ist diese Verständi-
gungsvereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.“
Das DBA CH-NL in Verbindung mit der vorgenannten Verständigungsver-
einbarung erlaubt es somit, Amtshilfe grundsätzlich auch ohne die Identifi-
kation einbezogener Personen mittels Namen zu leisten (BGE 143 II 136
E. 5.4, bestätigt im Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 3.3).
Die Schwierigkeit besteht dabei darin, einerseits soweit als möglich rele-
vante Informationen auszutauschen, andererseits jedoch zu verhindern,
dass ein Vertragsstaat «fishing expeditions» eines anderen Staates unter-
stützen oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich
ist. Um auch bei der Abfrage von Verhaltensmustern solche unzulässigen
Beweisausforschungen zu verhindern, muss der ersuchende Staat im
Amtshilfebegehren die Erheblichkeit der ersuchten Informationen und kon-
krete Ansatzpunkte darlegen (BGE 143 II 136 E. 6.1.2 mit Hinweisen; vgl.
zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5652/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.1.1).
2.3.3 Auch ohne Namensnennung handelt es sich nach bundesverwal-
tungsgerichtlicher Rechtsprechung bei Amtshilfeersuchen, in denen die
Identifikation einer Person durch den ersuchenden Staat anhand einer kon-
kreten Konto- oder Kreditkartennummer erfolgt, um gezielte Anfra-
gen im Einzelfall und nicht um Gruppenersuchen (vgl. Urteile des BVGer
A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 5.5.4, A-4695/2015 vom 2. März
2016 E. 6.3.1 f. und E. 6.3.5 sowie STEFAN OESTERHELT, Zulässigkeit von
Gruppenersuchen, in: StR Nr. 7-8/2017, S. 564). Dennoch sind in solchen
Fällen aus Kohärenzgründen die praxisgemäss entwickelten Kriterien be-
treffend Gruppenersuchen anzuwenden (BGE 143 II 628 E. 5). Mit Hinweis
auf BGE 143 II 136 E. 6.1.2 formuliert das Bundesgericht diese Kriterien
wie folgt (BGE 143 II 628 E. 5.2):
1. Das Ersuchen muss eine detaillierte Beschreibung der Gruppe enthal-
ten, welche die Tatsachen und speziellen Umstände nennt, die zum Er-
suchen geführt haben.
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Seite 13
2. Es muss das anwendbare Steuerrecht und die Motive nennen, die es
erlauben, davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen, die in diese
Gruppe fallen, ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben.
3. Es muss aufzeigen, dass die verlangten Informationen geeignet sind,
für die Erfüllung der Pflichten zu sorgen.
Im vorgenannten Fall zog das Bundesgericht zur Beantwortung der Frage,
ob sich ein ohne namentliche Erwähnung der betroffenen Personen ge-
stelltes Gruppenersuchen des BD von einer unzulässigen «fishing expedi-
tion» abzugrenzen vermöge, Art. 26 des OECD-Musterabkommens sowie
die entsprechenden Kommentierungen in der Fassung des Updates
vom 17. Juli 2012 bei (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.1). Weiter erklärte es die
Bestimmungen des StAhiG sowie sinngemäss auch der Steueramtshil-
feverordnung vom 20. August 2014 (StAhiV; SR 651.11) in der damals gel-
tenden Fassung zu Gruppenersuchen (nur) insoweit für anwendbar, als da-
mit die – Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende und dem Musterab-
kommen nachempfundene – staatsvertragliche Regelung des DBA CH-NL
konkretisiert werden (BGE 143 II 136 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-5652/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2).
Das Bundesgericht nannte sodann aus dem OECD-Kommentar in der er-
wähnten Fassung das folgende Beispiel für eine Situation, in welcher Amts-
hilfe gestützt auf ein Gruppenersuchen ohne Namensnennung zwecks
Durchsetzung des internen Rechts zu leisten ist (BGE 143 II 136 E. 6.1.2):
"8. f) L'État A a obtenu des renseignements sur toutes les transactions impliquant
des cartes de crédit étrangères qui ont été réalisées sur son territoire durant une
certaine année. L'État A a traité les données et lancé une enquête qui a identifié
tous les numéros de cartes de crédit par rapport auxquels la fréquence et la con-
figuration des transactions et le type d'utilisation au cours de cette année suggè-
rent que les titulaires étaient des résidents fiscaux de l'État A. L'État A ne peut
obtenir les noms de ces personnes par le biais des sources habituelles de rensei-
gnements prévues par sa procédure fiscale interne, les informations pertinentes
n'étant pas en possession ou sous le contrôle de personnes se trouvant dans sa
juridiction. Les numéros de cartes de crédit identifient l'un des émetteurs de ces
cartes comme étant la Banque B située dans l'État B. En se basant sur une inves-
tigation ou enquête en cours, l'État A envoie une demande de renseignements à
l'État B, demandant le nom, l'adresse et la date de naissance des titulaires des
cartes spécifiques identifiées durant son enquête et de toute autre personne ayant
un pouvoir de signature sur ces cartes. L'État A fourni les numéros des cartes
bancaires spécifiques concernées ainsi que les informations précisées ci-dessus
A-732/2019
Seite 14
afin de démontrer la pertinence vraisemblable des renseignements demandés
pour son enquête et, plus généralement, pour l'administration et l'application de sa
législation fiscale. [...]".
2.4
2.4.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechts-
hilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterla-
gen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene
Punkte erst noch geklärt werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des
BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.4; BVGE 2011/ 14 E. 2).
Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der
strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss diese hinrei-
chende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 142 II 161
E. 2.1.1, BGE 139 II 404 E. 9.5, BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1 sowie
BGE 125 II 250 E. 5b; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3555/2018
vom 11. Januar 2019 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
Nennt das Ersuchen keine Namen, so sind die übrigen Umstände aller-
dings umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwendigkeit bzw. die
voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung vom ersuchten
Staat mit zumutbarem Aufwand beurteilt und so eine unzulässige Beweis-
ausforschung verhindert werden kann (vgl. statt vieler BGE 139 II 404
E. 7.2.3 mit Hinweisen, auf welchen auch BGE 143 II 136 E. 6.3 verweist).
Weiter hat der ersuchende Staat die betroffenen Personen soweit zu iden-
tifizieren, dass der ersuchte Staat in die Lage versetzt wird, ohne übermäs-
sigen Aufwand die Namen (und weitere Daten, um deren Übermittlung er-
sucht wird) der betroffenen Personen zu ermitteln (zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-5652/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.1.3 m.w.H.).
2.4.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz kein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen. Sie beurteilt nicht abschliessend, ob eine
strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären, ob der
Verdacht auf Begehung eines amtshilfefähigen Delikts – hier einer Steuer-
hinterziehung – begründet scheint, wobei sie sich einzig an die Sachver-
haltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese nicht offen-
sichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat sie – bevor
sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat übermittelt – zu
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prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Ver-
dacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5 und Urteil des
BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1, je mit Hinweisen). Ist
die Schwelle zur berechtigten Annahme eines Tatverdachts erreicht, so ist
die Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person
gelingt, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend zu entkräften (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit
Hinweisen; Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4.2 mit
Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5652/2017 vom 19. Juli 2018
E. 3.1.4).
2.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet sodann der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechts-
missbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem
Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre Public (vgl. Art. 7
StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen
und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Ver-
trauensprinzip; BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteile des BVGer B-1258/2013
vom 24. Juli 2013 E. 4.1 und B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2). Auf die-
sem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dement-
sprechend hat sich die ESTV nicht darüber auszusprechen, ob die im Er-
suchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat-
noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen oder ihrerseits eine Beweiswür-
digung vorzunehmen. Die ESTV ist vielmehr an die Darstellung des Sach-
verhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensicht-
licher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl.
statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-3275/2018 vom
28. November 2018 E. 2.2 sowie A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016
E. 2.5 jeweils mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchen-
den Staat abgegebenen Erklärungen. Nur wenn diese sofort entkräftet wer-
den, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. BGE 142 II
161 E. 2.1.3; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-3555/2018 vom 11. Ja-
nuar 2019 E. 2.5 und A-6394/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4).
2.6
2.6.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt als «betroffene Person» u.a. eine Per-
son, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden.
2.6.2 Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden
Fassung) ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht
«betroffene Personen» sind, unzulässig, wenn diese Informationen für die
A-732/2019
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Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussicht-
lich relevant sind oder, wenn berechtigte Interessen von Personen, die
nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an
der Übermittlung der Informationen überwiegen.
2.6.3 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Per-
son» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161
E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
nur Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen
geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in
den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen („fruit d’un pur hasard“;
Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Über-
einkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amts-
hilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG],
BBl 2015 5585 ff., 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es
unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steu-
erpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die er-
suchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu
besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermitt-
lung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn
die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung
der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so
sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Bei-
spielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., BGE 143 II
506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten; jüngst: Urteil des
BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; vgl. auch Urteile des BVGer
A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.1 und A-4819/2016 vom 4. April
2018 E. 3.4 f.).
3.
Im vorliegenden Verfahren gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die
Vorinstanz auf das niederländische Amtshilfeersuchen vom 23. April 2018
zu Recht eingetreten ist, d.h. ob das Ersuchen die formellen Voraussetzun-
gen erfüllt (nachfolgend E. 3.1). In einem weiteren Schritt ist zu untersu-
chen, ob die Vorinstanz dem Ersuchen zu Recht stattgegeben hat bzw. sich
die angefochtene Schlussverfügung als bundesrechtskonform erweist.
Diesbezüglich ist zu klären, ob die Informationen, welche gemäss Schluss-
verfügung der ersuchenden Behörde übermittelt werden sollen, als voraus-
sichtlich erheblich (vgl. vorangehend E. 2.2.1 f.) für die Überprüfung der
A-732/2019
Seite 17
korrekten Besteuerung der betroffenen Person einzustufen sind (nachfol-
gend E. 3.2 und E. 3.3).
3.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass das in Frage stehende Ersu-
chen alle nötigen und in Erwägung 2.3.1 f. genannten Angaben enthält. Im
vorliegenden Fall ersucht der BD zur korrekten Erhebung der Einkom-
menssteuer für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember
2017 um Informationen betreffend Personen, die ihre Kreditkarten nach ei-
nem ähnlichen Muster verwendet haben und nennt zwecks Identifikation
die betroffenen Kartennummern (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Wie erwähnt,
ist dies grundsätzlich zulässig (vgl. vorangehend E. 2.3). Zu untersu-
chen ist, ob die vom Bundesgericht zum Ausschluss unzulässiger Beweis-
ausforschungen entwickelten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl.
vorangehend E. 2.3.3).
Der BD vermutet aufgrund der Analyse erhältlich gemachter Informationen,
dass eine definierte Zahl von namentlich nicht bekannten und in den Nie-
derlanden mutmasslich steuerpflichtigen Personen mit Vermögen im Aus-
land niederländische Einkommenssteuer hinterzogen haben. Die fragli-
chen Kreditkarten wurden in der relevanten Zeitspanne auffallend häufig
und insgesamt in grossem Umfang in den Niederlanden benutzt. Aufgrund
der vielen und bedeutenden Barbezüge geht der BD davon aus, dass die
Karteninhaber ihre Identität verbergen wollten, indem sie jeweils eine
grosse Geldmenge bar bezogen und die Karten nie in Restaurants oder
Shops benutzten (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Das zu beurteilende Ersu-
chen erreicht den Detaillierungsgrad, wie er in vorgenanntem Beispiel einer
zulässigen Anfrage aufgeführt wird. Es beschreibt die Tatsachen bzw. Ver-
haltensmuster, welche den Verdacht begründet haben, dass Steuern nicht
korrekt deklariert worden sein könnten und welche zum Ersuchen geführt
haben, detailliert. So nennt es die anwendbaren steuerrechtlichen Normen
und die Motive, weshalb davon auszugehen ist, dass diejenigen Personen,
deren Kreditkarten auf der Liste figurieren, ihren steuerlichen Pflichten
nicht nachgekommen sind. Kommt der ersuchende Staat in Besitz der ver-
langten Informationen, welche bei einem Informationsinhaber mit Sitz in
der Schweiz erhältlich gemacht werden können, kann er – bei tatsächlicher
Missachtung – für die Erfüllung der fraglichen steuerrechtlichen Pflichten
sorgen. Die praxisgemäss entwickelten Kriterien, wie sie für Gruppenersu-
chen gelten, sind demnach im vorliegenden erfüllt.
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Seite 18
Das hier zu beurteilende niederländische Ersuchen vermag sich demnach
von einer unzulässigen Beweisausforschung abzugrenzen: Es ist genü-
gend präzise und so ausführlich formuliert, dass der Informationsinhaber
problemlos die betroffenen Personen, welche die vorgenannten Kriterien
erfüllen, namentlich identifizieren kann. Es genügt den Anforderungen
von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (i.V.m. der Verständi-
gungsvereinbarung; vgl. dazu vorangehend E. 2.3.1 f.). Entsprechend ist
die Vorinstanz zu Recht darauf eingetreten.
3.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, was in einer
Bundesrecht verletzenden Schlussverfügung resultiert habe. Sodann wür-
den diverse Informationen zur Übermittlung vorgesehen, welche entweder
nicht erfragt worden seien oder sich als nicht voraussichtlich erheblich er-
weisen würden. Diese genau bezeichneten Informationen (vgl. Sachverhalt
Bst. B.e) seien deshalb im Falle der Gewährung von Amtshilfe im vorlie-
genden Fall zu schwärzen.
3.2.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die in
Frage stehenden Kreditkarten hätten in Tat und Wahrheit nicht dem in den
Niederlanden ansässigen Beschwerdeführer 1 gehört, sondern dem in […]
ansässigen Beschwerdeführer 2, welcher – wie aus dem Formular A der
Bank hervorgehe – einziger wirtschaftlich Berechtigter am zugehörigen
Bankkonto sei. Daraus ergebe sich, dass es sich beim Namen des Be-
schwerdeführers 1 um eine im Grunde nicht erfragte Information handle,
weshalb diese nicht zu übermitteln sei. Informationen betreffend den Be-
schwerdeführer 2 seien sodann nicht voraussichtlich erheblich, weil dieser
im fraglichen Zeitraum nicht in den Niederlanden ansässig gewesen sei.
Folglich könne es nicht um seine Besteuerung in den Niederlanden gehen,
womit die Anwendbarkeit des DBA CH-NL entfalle und ihn betreffende In-
formationen nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürften.
Den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in dem im Amtshilfeersuchen
genannten Zeitraum formell Haupthalter der in Frage stehenden Kreditkar-
ten war, erklären die Beschwerdeführenden damit, dass der – an dem zu
den Karten gehörenden Konto einzig wirtschaftlich berechtigte – Be-
schwerdeführer 2 zum Zeitpunkt des Kartenantrags noch minderjährig ge-
wesen sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer 1 den Kredit-
kartenantrag als Hauptkartenhalter unterzeichnen müssen und habe der
Beschwerdeführer 2 eine Partnerkarte erhalten. Aus dem Dargelegten er-
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gebe sich, dass die einzige Verbindung zu den Niederlanden bzw. zum Be-
schwerdeführer 1 auf internen Vorgaben bei der betreffenden Bank beruhe.
Darauf sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen, sondern habe sich
– in Ausblendung der Gesamtumstände – auf blosse Formalitäten versteift.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz könne aufgrund der Umstände aber
gerade nicht gefolgert werden, die Kreditkarten würden dem Beschwerde-
führer 1 "gehören". Eine solche wirtschaftliche Zuordnung ergebe sich nicht
aus den Akten und werde auch von der betroffenen Bank widerlegt. Damit
seien die Annahmen der Vorinstanz aktenwidrig bzw. würdige sie den
Sachverhalt nicht richtig. Abgesehen davon machen die Beschwerdefüh-
renden geltend, die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 Karten-
inhaber sei, beweise noch nicht, dass dieser auch die festgestellten Bar-
geldbezüge in den Niederlanden vorgenommen habe.
3.2.2 Zwar konzentrieren sich die Beschwerdeführenden über weite Stre-
cken darauf darzulegen, der Beschwerdeführer 2 habe in dem Zeitraum,
auf welchen sich das Ersuchen beziehe (1. März 2010 und dem 31. De-
zember 2017), keinen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt. Gleichzeitig
erklären sie jedoch, weshalb es der Beschwerdeführer 2 (und nicht der Be-
schwerdeführer 1) war, welcher die den niederländischen Steuerbehörden
aufgefallenen Bargeldbezüge in den Niederlanden getätigt habe. So habe
er sich in den Jahren 2011 und 2012 "oftmals" und in den Jahren 2013 und
2014 "fast die ganze Zeit" in den Niederlanden aufgehalten (siehe
dazu nachfolgend E. 3.3). Zu berücksichtigen sei diesbezüglich auch, dass
es – aufgrund der in […] geltenden Regeln – für einen Ausländer sehr müh-
sam bis unmöglich sei, von […] aus ausländische Rechnungen zu beglei-
chen. Da er lange in den Niederlanden verweilt sei, zeitweise nicht reise-
fähig und zudem als Student eingeschrieben gewesen sei, hätten die [ört-
lichen] Vorschriften zur Folge gehabt, dass er seine Rechnungen nur durch
den Gebrauch der Kreditkarten – und zwar mittels Bargeldbezug – habe
begleichen können. Weil ferner auch Ausgaben angefallen seien, deren
Rechnungen erst verzögert eingetroffen seien, habe er die Karten zum Teil
in seiner Abwesenheit oft bei seinen Eltern gelassen, damit diese seine
Rechnungen, die während seiner Abwesenheit anfielen, bezahlen konnten.
Bei ihrer Argumentation übersehen die Beschwerdeführenden Folgendes:
Ausgangspunkt der Untersuchungen des BD ist die These, dass bei unge-
wöhnlich vielen und umfangreichen Bargeldbezügen mit Kreditkarten in
den Niederlanden der Verdacht besteht, dass es sich bei den Haltern der
entsprechenden Kreditkarten nicht um Touristen, sondern um in den Nie-
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Seite 20
derlanden ansässige Personen handelt. Im vorliegenden Fall wurde fest-
gestellt, dass es sich beim «formellen» bzw. «offiziellen» Kreditkartenhalter
unbestrittenermassen um eine in den Niederlanden ansässige Person,
nämlich den Beschwerdeführer 1, handelt. Dass das zur Karte gehörende
Konto auf den Beschwerdeführer 2 lautet, ist insoweit nicht von Bedeu-
tung, als dass der Beschwerdeführer 1 durch die Kreditkarte befähigt war,
durch Bargeldbezüge über entsprechende Vermögenswerte zu verfügen.
Dass der Beschwerdeführer 1 zumindest einen Teil der Bargeldbezüge ge-
tätigt hat, wird von den Beschwerdeführenden denn auch selbst bestätigt.
Soweit der BD also nach der Identität des Kreditkartenhalters fragt,
um dessen korrekte Besteuerung zu überprüfen bzw. herbeizufüh-
ren, ist die Identität des Beschwerdeführers 1 als voraussichtlich erheblich
einzustufen und der ersuchenden Behörde zu übermitteln. Ebenso
als für diese Zwecke voraussichtlich erheblich zu erachten sind rechtspre-
chungsgemäss die Angaben zum – wie hier erfragten – jeweils zugehöri-
gen Bankkonto, im vorliegenden Fall das Konto Nr. [d] (vgl. Urteil des
BVGer A-6306/2015 vom 15. Mai 2017 E. 6.4.1).
3.2.3 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es den Beschwer-
deführenden freisteht, die niederländischen Behörden zu jedem Zeitpunkt
oder anlässlich des niederländischen Verfahrens darüber zu informieren,
dass – wie sie behaupten – tatsächlich nicht der Beschwerdeführer 1, son-
dern der Beschwerdeführer 2 Inhaber der in Frage stehenden Karten sei
und dieser es war, welcher die Barbezüge getätigt habe. Es wird dann an
den zuständigen niederländischen Behörden sein, die diesbezüglichen
Umstände zu beurteilen. Würde diese Beurteilung im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens vorgenommen und würde es das Gericht – in Einklang
mit den Beschwerdeführenden – als gegeben erachten, dass tatsächlich
der Beschwerdeführer 2 als Kartenhalter zu gelten hätte und er es war, der
die Bargeldbezüge getätigt hat, wäre eben gerade auch diese Information
der ersuchenden Behörde zu übermitteln. Denn entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden ist im vorliegenden Fall zumindest nicht ausge-
schlossen, dass der Beschwerdeführer 2 im fraglichen Zeitraum in den Nie-
derlanden ansässig und damit der Steuer unterworfen war (vgl. Sachver-
halt Bst. A.a). Immerhin halten die Beschwerdeführenden selbst fest, der
Beschwerdeführer 2 habe sich in den Jahren 2011 und 2012 oftmals und
in den Jahren 2013 sowie 2014 familiär- und krankheitsbedingt fast die
ganze Zeit in den Niederlanden aufgehalten. Er sei phasenweise nicht rei-
sefähig gewesen, hätte nicht in […] studieren können und sei so gezwun-
gen gewesen, längere Zeit in den Niederlanden zu bleiben. An dieser Stelle
ist zu berücksichtigen, dass die Wohnsitzsituation nicht im Rahmen des
A-732/2019
Seite 21
Amtshilfeverfahrens abschliessend zu klären ist. Letztlich geht es ebenso
darum, den niederländischen Behörden im Rahmen des Abkommens die
Prüfung zu ermöglichen, ob eine, aufgrund der im Ersuchen genannten In-
dizien, vermutungsweise in den Niederlanden ansässige Person ihrer
Steuerpflicht rechtskonform nachgekommen ist. Die Ansässigkeit ist ent-
sprechend im niederländischen Verfahren zu untersuchen bzw. mittels Ver-
ständigungsverfahren (vgl. Art. 25 DBA CH-NL) zwischen den betroffenen
Ländern (zu welchen die Schweiz hier nicht gehört) festzulegen.
3.3 Betreffend die Rügen der Beschwerdeführenden zu den ihrer Ansicht
nach noch zu schwärzenden Informationen wird den diesbezüglichen Aus-
führungen der Vorinstanz zugestimmt:
Tatsächlich ist es so, dass der BD in seinem Ersuchen explizit die «appli-
cation forms for the credit cards» erbittet. Damit sind die beiden Antrags-
formulare als Ganzes erfragt und nicht nur die von den Beschwerdeführen-
den als relevant betrachteten Informationen. Bei den Informationen, de-
ren Schwärzung beantragt wird, handelt es sich um solche, welche
sich auf den erbetenen Unterlagen zu den im Ersuchen genannten Kredit-
karten befinden und deren voraussichtliche Erheblichkeit für die korrekte
Besteuerung des Karteninhabers nicht ausgeschlossen werden kann (vgl.
E. 2.2.1 ff.). Sodann handelt es sich bei einem Kreditkartenantrag, ähnlich
wie bei den Eröffnungsdokumenten zu einem Bankkonto um ein Basisdo-
kument, welches über dessen Erstellung hinaus Gültigkeit hat, bis es
die Karte nicht mehr gibt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde-
führenden sind die «application forms» nach dem Gesagten (mit den von
der Vorinstanz bereits vorgenommenen Schwärzungen) zu übermitteln
(vgl. Sachverhalt Bst. B.e Ziff. 1).
Betreffend die Schwärzungsanträge hinsichtlich «[Ort]» und «[Land]» ist
den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass es sich bei den Hin-
weisen auf […] bzw. der in den Bankunterlagen erscheinenden […] Ad-
resse, um voraussichtlich erhebliche Angaben handelt. Wie bereits ausge-
führt, geht es dem BD darum, den Verdacht, eine in den Niederlanden an-
sässige und damit steuerpflichtige Person habe die festgestellten zahlrei-
chen Bargeldbezüge in den Niederlanden getätigt, entweder zu erhärten
oder zu beseitigen. Die in Zusammenhang mit dem Kartenhalter auf den
erfragten Unterlagen erscheinende Adresse ist diesbezüglich relevant.
Nichts daran zu ändern vermag die Behauptung der Beschwerdeführen-
den, es handle sich dabei ausschliesslich um die Adresse des Beschwer-
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Seite 22
deführers 2; dies zum einen, weil es sich bei diesem gemäss eigenen An-
gaben um den tatsächlichen Kartenhalter handelt und zum anderen, weil
anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ausgeschlossen werden kann,
dass auch der Beschwerdeführer 1 allenfalls zeitweise an besagter Ad-
resse residiert hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.e Ziff. 2).
Beim Konto mit der Nummer [d] handelt es sich um das den Kreditkarten
zu Grunde liegende Konto. Wir bereits vorangehend in Erwägung 3.2.2 am
Ende erwähnt, ist diese Information amtshilfefähig und zu übermitteln (vgl.
Sachverhalt Bst. B.e Ziff. 3).
Hinsichtlich der im Sachverhalt Bst. B.e in den Ziffern 4 bis 6 wiedergege-
benen Schwärzungsanträgen, ist den Beschwerdeführenden ebenfalls
nicht zuzustimmen. Bei den diesbezüglichen Informationen handelt es sich
um solche, welche sich auf den erbetenen Unterlagen zu den im Ersuchen
genannten Kreditkarten befinden und deren voraussichtliche Erheblichkeit
für die korrekte Besteuerung des Karteninhabers nicht ausgeschlossen
werden kann (vgl. E. 2.2.1 ff.). Dass diese Informationen allenfalls auch in
Bezug auf andere Kreditkarten zutreffen, ändert daran nichts.
3.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, im vorliegenden
Fall sei keine Amtshilfe zu leisten, weil davon auszugehen sei, dass die er-
suchende Behörde die Informationen zur Durchführung eines Steuerstraf-
verfahrens benötige, ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Das Bundesver-
waltungsgericht hat in einem anderen Fall eines niederländischen Amtshil-
feersuchens wohl entschieden, dass die Gewährung von Amtshilfe gemäss
Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL ausgeschlossen sei, wenn das entsprechende
Amtshilfeersuchen einzig zum Zweck der Beschaffung von Informationen
gestellt werde, welche für die Strafverfolgung bzw. die Strafzumessung re-
levant seien (vgl. Urteil des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018
E. 4.4.4.7 und E. 5.3). Jedoch geht – anders als in besagtem Fall – aus
dem hier zu beurteilenden Amtshilfeersuchen nicht hervor, dass die erfrag-
ten Informationen einzig der Steuerstrafverfolgung dienen sollen. Der BD
legt vielmehr dar, dass das Ersuchen zwecks korrekter Erhebung der Ein-
kommenssteuer gestellt wird (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) und es liegen keine
Indizien vor, die zu Zweifeln an dieser Darstellung führen würden. Damit
greift das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 2.5) und steht die Rüge
der Beschwerdeführenden der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen (vgl.
so auch Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.2.2 mit
Hinweis).
A-732/2019
Seite 23
3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz im Rahmen der von ihr vorzu-
nehmenden Würdigung weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt noch
übergeordnetes Recht verletzt. Sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass
die im Amtshilfegesuch des BD geschilderte Sachverhaltsdarstellung den
hinreichenden Verdacht begründet, es seien Steuerfaktoren nicht korrekt
deklariert worden. Sodann sind die Informationen, um deren Herausgabe
ersucht wird, als geeignet zu betrachten, den entsprechenden Verdacht zu
erhärten oder aber zu beseitigen. Damit hat die Vorinstanz dem strittigen
Ersuchen zu Recht entsprochen. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzu-
weisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
5.
Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der in-
ternationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
A-732/2019
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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