Abtei lung I
A-7322/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Staatshaftung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7322/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ trat am 1. April 2001 eine Stelle bei der ThyssenKrupp
Presta AG im Fürstentum Liechtenstein an. Da er das in Liechtenstein
geltende Rentenalter von 64 Jahren erreicht hatte, endete das
Arbeitsverhältnis per 31. August 2006. In der Folge bezog A._______
von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
eine monatliche Altersrente von Fr. 250.-- und von der Pensionskasse
seiner früheren Arbeitgeberin eine Freizügigkeitsleistung von
Fr. 416'307.95, welche auf ein Sperrkonto der Liechtensteinischen
Landesbank überwiesen worden ist.
Am 1. September 2006 meldete sich A._______ in der Schweiz zur
Arbeitsvermittlung an und beantragte der Arbeitslosenkasse Unia die
Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Unter Anrechnung der
monatlichen Rente erhielt er in der Folge Arbeitslosentaggelder.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überprüfte im Sommer
2007 das Dossier von A._______. In seinem Revisionsbericht vom
31. August 2007 kam es zum Schluss, A._______ seien Fr. 24'949.10
zu viel an Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden, da die
Austrittsleistung der Pensionskasse in eine monatliche Rente hätte
umgewandelt und mitberücksichtigt werden sollen.
Aufgrund der Revisionsverfügung des SECO vom 6. September 2007
forderte die Unia von A._______ mittels Verfügung vom 19. Sep-
tember 2007 Fr. 22'826.15 zurück.
Die Unia wies die gegen seine Verfügung erhobene Einsprache von
A._______ am 6. Dezember 2007 ab. Das in der Folge von A._______
angerufene Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess mit Urteil
vom 29. April 2008 die Beschwerde teilweise gut und hob die Rück-
forderung in der Höhe von Fr. 22'826.15 auf. Die Freizügigkeitsleistung
sei nicht als Altersrente zu qualifizieren und nicht von der Arbeits-
losenentschädigung abzuziehen. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
B.
Am 3. März 2009 reichte A._______ beim Versicherungsgericht des
Kantons Aargau eine Schadenersatzforderung in der Höhe von
Fr. 150'000.-- sowie eine Genugtuungsforderung von Fr. 20'000.-- ein.
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Diese wurden zuständigkeitshalber dem Eidgenössischen Finanz-
departement (EFD) überwiesen. A._______ brachte vor, durch das
vom SECO verursachte Verfahren sei ihm ein materieller und im-
materieller Schaden entstanden, für den er zu entschädigen sei.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2009 wies das EFD die Gesuche von
A._______ ab. Dem SECO könne keine Verletzung einer wesentlichen
Amtspflicht vorgeworfen werden. Die Gesuche seien daher allein
schon wegen fehlender Widerrechtlichkeit abzuweisen. Zudem sei
aber auch der für die Ausrichtung eines Schadenersatzes notwendige
Schaden nicht bewiesen. Das Genugtuungsbegehren sei darüber
hinaus auch infolge fehlender Persönlichkeitsverletzung und erfolgter
Wiedergutmachung durch den positiven Verfahrensausgang abzu-
weisen.
D.
Gegen die Verfügung des EFD (Vorinstanz) vom 8. September 2009
erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. November
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Ausrichtung des geltend gemachten Schadenersatzes und der
Genugtuung.
Zur Begründung führt er aus, alle von ihm vorgebrachten Rügen seien
entweder mit Paragraphen oder oberflächlichen Erklärungen ohne
Beweise abgetan worden. Da die Revisionsverfügung des SECO
falsch sei – was auch die Vorinstanz festhalte –, sei das SECO für
seinen Fehler verantwortlich und müsse belangt werden. Um festzu-
stellen, ob rassistische Beweggründe vorgelegen hätten, seien die
Revisionsverfügungen der letzten fünf bis zehn Jahre dahingehend zu
untersuchen, wie hoch der Ausländeranteil sei. Der Beschwerdeführer
räumt ein, Fehler könnten geschehen. Doch seien diese zu erkennen
und auszubessern. Obwohl bekannt gewesen sei, dass das Frei-
zügigkeitsgeld auf einem Sperrkonto liege, sei die Revisionsverfügung
erlassen worden. Das SECO habe ihn mit falschen Beschuldigungen
seelisch sehr gekränkt und innerlich so unter Druck bzw. Stress
gesetzt, dass er während dem fast halbjährigen Verfahren gesundheit-
lich beeinträchtigt gewesen sei. Er sei durch den Erhalt der
Revisionsverfügung zudem sehr wohl beschuldigt worden. Des Weitern
sei ein positiver Verfahrensausgang keine Wiedergutmachung, da er
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am Rande eines Nervenzusammenbruchs zeitraubend gegen den
offensichtlichen Fehler habe kämpfen müssen. Schliesslich habe er
anerboten, die Beweise für seinen Schaden zu erbringen, sobald die
Schuldfrage geklärt sei.
E.
Mit Schreiben vom 10. November 2009 gelangt das Bundesver-
waltungsgericht an den Beschwerdeführer. Der angefochtene Ent-
scheid liege seinem Schreiben nicht bei. Somit sei nicht ersichtlich, ob
eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung vorliege
und die Beschwerdefrist eingehalten worden sei. Folglich habe er bis
am 24. November 2009 mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde nicht
mehr festhalte. Ohne Bericht werde ein förmliches Beschwerde-
verfahren eingeleitet.
F.
Der Beschwerdeführer teilt dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 22. November 2009 sinngemäss mit, er halte an seiner
Beschwerde fest. Die Verantwortlichkeit des SECO sei zu bejahen. Er
habe von Beratern der Arbeitslosenversicherung richtige Auskünfte
erhalten. Dem SECO sei eine Fehlinterpretation unterlaufen.
Der Beschwerdeführer reicht verschiedene Unterlagen, darunter auch
die angefochtene Verfügung, zu den Akten.
G.
Auf Ersuchen des Instruktionsrichters lässt die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zukommen, welche belegen,
dass die angefochtene Verfügung vom 8. September 2009 dem Be-
schwerdeführer am 14. Oktober 2009 zugestellt worden ist.
H.
Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2009 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer mache keine
neuen Vorbringen geltend. Sie verweise deshalb zur Begründung auf
die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen sie voll-
umfänglich festhalte.
I.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.
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J.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des EFD
vom 8. September 2009, worin dieses das Begehren des Beschwerde-
führers um Schadenersatz und Genugtuung abgelehnt hat. Gemäss
Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Ver-
antwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und
Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) richtet sich das
Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege. Nach Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im
Bereich der Staatshaftung liegt keine solche Ausnahme vor, und das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Dies wird im Übrigen in Art. 2 Abs. 3 der Ver-
ordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 (SR
170.321) ausdrücklich bestätigt.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung,
mit welcher sein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren ab-
gewiesen worden ist, zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
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unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm vorgebrachten Rügen
seien mit oberflächlichen Erklärungen ohne Beweise abgetan worden.
Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht
den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene
Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte,
so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die
Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei an-
gehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen be-
gründeten Entscheid (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 129; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 1999, S. 846 ff.). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung des-
selben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der
Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann möglich,
wenn die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das
rechtliche Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis
hat wie die Vorinstanz und entsprechend das Versäumte nachholen
kann (BGE 127 V 437 E. 3d/aa mit Hinweisen sowie Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.3
und A-102/2010 vom 20. April 2010 E. 3.3).
3.2 Art. 35 Abs. 1 VwVG schreibt in gesetzlicher Konkretisierung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht bei schrift-
lichen Verfügungen vor. Der Bürger soll wissen, warum eine Behörde
entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Ent-
scheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
er sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich
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ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Be-
hörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Ent -
scheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Ent-
scheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b und Urteil des Bundes-
gerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 3 je mit Hinweisen; vgl. auch
LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
Diesen Anforderungen wird der Entscheid der Vorinstanz gerecht. Die
Vorinstanz hat sich mit der Kritik des Beschwerdeführers aus-
einandergesetzt. Der Beschwerdeführer war sich, wie sich auch an
den Vorbringen in der Beschwerde zeigt, über die Tragweite des an-
gefochtenen Entscheids im Klaren und ohne weiteres imstande,
diesen sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der mangelhaften Be-
gründung bzw. der Verweigerung des rechtlichen Gehörs erweist sich
damit als unbegründet. Selbst wenn von einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs auszugehen wäre, konnte der Beschwerdeführer seine
Argumente im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor-
bringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat volle Kognition (vgl. E. 2
hiervor) und hat damit die Möglichkeit, die Argumente des Be-
schwerdeführers im gleichen Umfang zu prüfen wie die Vorinstanz,
weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
zu betrachten wäre.
4.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein
Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Zur Be-
gründung der Schadenersatzpflicht des Bundes müssen somit bei der
Staatshaftung analog zum Privatrecht folgende Tatbestandsmerkmale
– kumulativ – erfüllt sein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-301/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 7.1 mit Hinweis):
- Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
einer amtlichen Tätigkeit;
- Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens;
- (quantifizierter) Schaden;
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- adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beamten und dem
Schaden.
5.
Nach Art. 6 Abs. 2 VG hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als
Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird,
sofern ein Verschulden des Beamten vorliegt, die Schwere der Ver-
letzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht
worden ist.
6.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er aufgrund des Erlasses
der Revisionsverfügung des SECO und des dadurch verursachten
Gerichtsverfahrens Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung hat.
In der angefochtenen Verfügung vertritt die Vorinstanz den Standpunkt,
eine Haftung scheide bereits deshalb aus, weil es an der Widerrecht-
lichkeit fehle (vgl. hiervor Sachverhalt Bst. C). Vorab ist daher zu
untersuchen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer fehlenden Wider-
rechtlichkeit ausgegangen ist bzw. ob der vom Beschwerdeführer
kritisierte Erlass der Revisionsverfügung durch Mitarbeitende des
SECO als rechtswidrig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 VG
zu qualifizieren ist.
7.
Nach der im privaten Haftpflichtrecht herrschenden Lehre und
Rechtsprechung liegt gemäss der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie
Widerrechtlichkeit dann vor, wenn das schädigende Verhalten gegen
ein geschriebenes oder ungeschriebenes Verhaltensgebot oder
-verbot der Rechtsordnung verstösst, welche das betroffene Rechtsgut
schützt. Die Widerrechtlichkeit erscheint einerseits als Verletzung
eines von der Rechtsordnung durch eine oder mehrere Normen
geschützten absoluten Rechtsguts des Geschädigten (sog. Erfolgs-
unrecht), andererseits als Verstoss gegen eine besondere Verhaltens-
norm (sog. Verhaltensunrecht), die nach ihrem Zweck vor derartigen
Schädigungen schützen soll (HEINZ REY, Ausservertragliches
Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, Rz. 672, 682, 698; ROLAND BREHM,
Berner Kommentar Band VI 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband,
Bern 2006, N. 35 sowie N. 38b ff. zu Art. 41 OR, S. 31 und S. 35 f.).
Das Bundesgericht hat in BGE 123 II 577 E. 4 d/bb seine Praxis
bestätigt, dass der Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 3
Seite 8
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Abs. 1 VG mit demjenigen von Art. 41 OR übereinstimmt. Auch im
Staatshaftungsrecht gelte gleichermassen wie im Privatrecht die
Verletzung eines absoluten Rechts grundsätzlich als rechtswidrig,
ohne dass ein Handlungsunrecht erforderlich sei. Wenn in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Staatshaftung wiederholt das
Kriterium der Amtspflichtverletzung erwähnt und geprüft worden sei,
habe es sich in der Regel um Fälle gehandelt, in denen ein reiner
Vermögensschaden zur Diskussion gestanden sei (BGE 123 II 577
E. 4 d/cc). Eine wesentliche Amtspflichtverletzung ist ferner aber auch
Voraussetzung für das Vorliegen einer Staatshaftung für Schäden
infolge eines Rechtsakts, der sich später als unrichtig herausstellt.
Hierbei reicht aber nicht aus, dass sich die schädigende Handlung im
Nachhinein als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist:
Haftungsbegründend ist lediglich eine unentschuldbare Fehlleistung,
die einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre (BGE 132
II 449 E. 3, BGE 123 II 577 E. 4 d/dd sowie Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 3.1.1).
8.
Die Revisionsverfügung des SECO hat sich unbestritten als unrichtig
erwiesen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Es ist dem Beschwerdeführer daher
zuzustimmen, dass dem SECO bzw. seinen Mitarbeitenden dies-
bezüglich ein Fehler unterlaufen ist. Dies alleine reicht wie ausgeführt
aber nicht aus, damit bereits von einer unentschuldbaren Fehlleistung,
welche einem pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre, aus-
gegangen und somit dem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren
des Beschwerdeführers entsprochen werden kann. Entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers begründet der vorliegende Fehler alleine
noch keinen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Es ist
daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorwürfe des Beschwerde-
führers betreffend dem Verhalten der Mitarbeitenden des SECO eine
Widerrechtlichkeit im erforderlichen Sinne zu begründen vermögen.
9. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Erlass der Revisionsver-
fügung sei rassistisch motiviert gewesen.
9.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darf niemand
diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse,
des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der
Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Über-
Seite 9
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zeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung.
Der Beschwerdeführer macht lediglich pauschal geltend, die Mit -
arbeitenden des SECO hätten aus rassistischen Gründen die fragliche
Verfügung erlassen. Er unterlässt es, seine Anschuldigung näher zu
substantiieren (zur Substantiierungspflicht im Beschwerdeverfahren
vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Er bringt in diesem Zusammenhang einzig
vor, die Vorinstanz hätte die Revisionsverfügungen des SECO der
letzten fünf bis zehn Jahre hinsichtlich Ausländeranteil untersuchen
sollen.
9.2 Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, die
angebotenen Beweise abzunehmen. Davon darf im Sinne einer anti-
zipierten Beweiswürdigung abgewichen werden, wenn aufgrund
bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt
für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die An-
nahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. So kann von der Er-
hebung eines beantragten Beweismittels abgesehen werden, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist,
wenn im Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die Tat-
sachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (vgl. hierzu
BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
594/2009 vom 10. November 2009 E. 3.2 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 320; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165
Rz. 3.144).
Dass das SECO aus rassistischen Gründen gehandelt hat, ist nicht
ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer bringt abgesehen von seinem
Beweisantrag nichts vor, was auch nur im Geringsten darauf hindeuten
würde, dass die Mitarbeitenden des SECO die Revisionsverfügung
einzig deshalb erlassen haben, weil er Ausländer ist. Vor diesem
Hintergrund bzw. ohne nähere Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Rassismus war die Vorinstanz denn auch nicht verpflichtet, die
Revisionsverfügungen des SECO der letzten fünf bis zehn Jahre
dahingehend zu untersuchen, wie hoch der Ausländeranteil ist; dies ist
somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nach-
Seite 10
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zuholen. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegt folglich
nicht vor.
10.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Revisionsverfügung sei
erlassen worden, obwohl bekannt gewesen sei, dass die Freizügig-
keitsleistung auf einem Sperrkonto liege.
10.1 Aus den Akten, welche auch den Mitarbeitenden des SECO zur
Verfügung gestanden sind, ist ersichtlich, dass sich die Freizügig-
keitsleistung auf einem Sperrkonto befindet. Das SECO hat diesen
Umstand falsch beurteilt. Wie es selber einräumt (vgl. Eingabe SECO
vom 12. Juni 2009, Vorakten act. 10), ist ihm eine Fehlinterpretation
unterlaufen, indem es die Freizügigkeitsleistung als Altersleistung
qualifiziert hat. Allerdings ergibt sich – wie aus der Begründung des
Urteils des Verwaltungsgerichts ersichtlich ist – nicht ohne weiteres,
dass die Freizügigkeitsleistung keine zu berücksichtigende Altersrente
darstellt. Vielmehr waren vertiefte Abklärungen und die Durchführung
eines Beweisverfahrens nötig. Aufgrund der komplexen Situation bzw.
der mangelnden Offensichtlichkeit, wie die Freizügigkeitsleistung zu
behandeln ist, ist die Fehlinterpretation der Mitarbeitenden des SECO
nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren.
10.2 Zudem reicht es – wie bereits erwähnt – nach bundesgericht-
licher Rechtsprechung für die Haftung für Schäden, die aus fehler-
haften Verfügungen entstehen, nicht aus, dass sich die schädigende
Handlung im Nachhinein als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar
willkürlich erweist. Vielmehr ist lediglich eine unentschuldbare Fehl-
leistung, ein schwerwiegender und offensichtlicher Fehler haftungs-
begründend. Somit erscheint es angebracht, insbesondere dann von
einer Amtspflichtverletzung auszugehen, wenn die im Rechtsmittelver-
fahren abgeänderte Verfügung auf vorsätzlichem oder grobfahr-
lässigem Handeln beruht (vgl. hierzu E. 7 hiervor, BGE 132 II 449
E. 3.3, BGE 123 II 577 E. 4 d/dd, BGE 107 Ib 160 E. 3d, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 3.1.1
sowie HANS RUDOLF SCHWARZENBACH, Die Staats- und Beamtenhaftung in
der Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz,
2. Aufl., Zürich 1985, S. 46 f.). Dass die Mitarbeitenden des SECO
vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig die Freizügigkeitsleistung
falsch interpretiert haben, ist nicht ersichtlich und wird vom Be-
schwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (bzgl. Rassismus
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siehe E. 9 hiervor). Somit vermag auch dieser Umstand keine Wider-
rechtlichkeit der Handlung der Mitarbeitenden des SECO zu be-
gründen.
11.
Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das SECO hat
dem Beschwerdeführer keine ihrer Verfügung widersprechenden Aus-
künfte erteilt – dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht be-
hauptet. Folglich vermag ein solches Verhalten auch keine Widerrecht-
lichkeit im erforderlichen Sinne zu begründen. Der Beschwerdeführer
macht einzig geltend, er habe von Beratern der Arbeitslosen-
versicherung richtige Auskünfte erhalten. Ob dies tatsächlich der Fall
ist, ist den Akten nicht zu entnehmen bzw. ist nicht belegt. Die
materielle Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, trägt die
Partei, welche aus einem Sachverhalt Rechte ableiten will (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623). Der Beschwerdeführer kann somit aus
dieser allenfalls erteilten Auskunft keine Rechte ableiten, soweit sie
denn überhaupt rechtlich relevant gewesen wäre.
12.
Weil es bezüglich des Verhaltens der Mitarbeitenden des SECO somit
schon an der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit fehlt, kann
darauf verzichtet werden, näher auf die übrigen für einen Schaden-
ersatzanspruch erforderlichen Voraussetzungen einzugehen.
13.
Wegen der fehlenden Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Mit-
arbeitenden des SECO erweist sich auch das Genugtuungsbegehren
des Beschwerdeführers als unbegründet.
14.
Dennoch ist auf Folgendes hinzuweisen:
Das Vorliegen eines Schadens ist, wie bereits ausgeführt, eine weitere
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzan-
spruchs. Diesen Schaden hat der Beschwerdeführer als Geschädigter
zu beweisen (JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht,
2. Aufl., Bern 2001, S. 370). Bei der Prüfung, ob eine Schadenersatz-
pflicht des Bundes zu bejahen ist, erfolgt eine gesamthaft Beurteilung
der Tatbestandselemente; dies insbesondere deshalb, weil sie
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kumulativ erfüllt sein müssen. Dass der Beschwerdeführer bereit ist,
den Beweis für seinen Schaden erst zu erbringen, sobald die Schuld-
frage, mithin die Widerrechtlichkeit, geklärt ist, reicht somit nicht aus,
damit er seiner Beweispflicht nachkommt.
Im Zusammenhang mit dem Genugtuungsbegehren ist festzuhalten,
dass – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – gemäss der Recht-
sprechung des Bundesgerichts ein für den Betroffenen letztendlich
positiver Verfahrensausgang auch bedeutet, dass seine Begehren an-
erkannt worden sind, was eine Form der Wiedergutmachung im Sinne
von Art. 6 Abs. 2 VG darstellt (Urteil des Bundesgerichts 5A.27/1999
vom 18. Februar 2000 E. 4). Gründe, um von dieser Praxis abzu-
weichen, sind keine ersichtlich. Insbesondere ist nicht einleuchtend,
weshalb ein positiver Verfahrensausgang nicht als Wiedergutmachung
zu verstehen sein sollte, auch wenn das Verfahren – was die Regel
sein dürfte – vom Betroffenen, mithin dem Beschwerdeführer, initiiert
worden ist und diesem im Zusammenhang mit dem laufenden Prozess
diverse Aufwände und auch Unannehmlichkeiten entstanden sind.
Massgebend im Hinblick auf die Wiedergutmachung im Sinne von Art.
6 Abs. 2 VG hat einzig zu sein, dass seinen Begehren am Ende ent-
sprochen worden ist.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Frage, ob eine
Schadenersatz- und/oder Genugtuungspflicht des Bundes vorliegt, in
einem – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – aussergerichtlichen
Vorprüfungsverfahren hätte geklärt werden können bzw. sollen. Der
Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, hierzu nähere Angaben zu
machen.
15.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich somit, dass die Vor-
instanz zu Recht die Widerrechtlichkeit nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 2 VG verneint und das Schadenersatz- sowie das Genugtuungs-
begehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
16.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter -
liegende Partei. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 1, 2 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
Seite 13
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe zu verrechnen.
17.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Michelle Eichenberger
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A-7322/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten zulässig, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Ent -
scheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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