B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7333/2014
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neueinschätzung der Dienstwohnung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist Angehöriger des Grenzwachtkorps und bewohnt eine
Dienstwohnung in X._______. Bis zum 31. Dezember 2014 bezahlte er für
die 2-Zimmerwohnung mit 61.6 m2 ein monatliches Entgelt von Fr. 312.--
zuzüglich Akontozahlungen für Heiz- und Nebenkosten. Im September
2014 wurde er darüber informiert, dass das Entgelt in Anwendung der
Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 1. Au-
gust 2013 über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnungen und die
Nebenkosten (nachfolgend: Richtlinien EFD 2013) und der Wegleitung
Dienst- und Mietwohnungen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV)
vom 1. September 2014 ab dem 1. Januar 2015 um Fr. 150.-- auf monatlich
Fr. 462.-- erhöht werde. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs
beantragte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 erhöhte das innerhalb der EZV zu-
ständige Immobilien-Center Genf das Entgelt wie angekündigt auf monat-
lich Fr. 462.-- zuzüglich Akontozahlungen für Heiz- und Nebenkosten.
C.
Dagegen hat A._______ (Beschwerdeführer) am 11. Dezember 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung der Miet-
zinserhöhung. Zur Begründung macht er geltend, die Raumbezeichnung
"Du/WC 1.95 x 2.40, total Fläche 4.68 m2" entspreche nicht der effektiven
Nutzung des Raums. Es handle sich lediglich um einen ungenutzten Ab-
stellraum, in dem sich der Warmwasserboiler befinde und der daher nicht
zur Berechnung der Nettogeschossfläche mitgerechnet werden könne. Zu-
dem habe nie eine Wertsteigerung durch eine Investition – den Einbau ei-
ner Geschirrwaschmaschine oder dergleichen – stattgefunden. Im Übrigen
würden sich die ortsüblichen Mietkosten für vergleichbare Mietobjekte in
der Gemeinde auf viel tieferem Niveau bewegen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2015 beantragt die EZV (Vorinstanz)
die Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen
einzureichen, keinen Gebrauch.
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F.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstü-
cke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG
entschieden hat. Bei der EZV handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Die Verfügung vom 24. November 2014 ist ein
zulässiges Anfechtungsobjekt und kann direkt beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgeset-
zes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Ver-
fügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhe-
bung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht
grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Be-
gründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von
den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes
nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich
aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht
(Urteile des BVGer A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.2 und A-1647/2013
vom 27. November 2013 E. 2.2; vgl. auch BGE 110 V 48 E. 4.a; MADELEINE
CAMPRUBI, in: Kommentar zum VwVG, 2008, N. 15 zu Art. 62).
3.
Gemäss Art. 90 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR
172.220.111.3) stellt das EFD die Grundsätze auf über die Nutzung von
Dienstwohnungen und den dafür zu entrichtenden Betrag. Das EFD hat
diese zunächst in Art. 59 der Verordnung vom 6. Dezember 2001 zur BPV
(VBPV, SR 172.220.111.31) festgehalten. Danach schuldet die angestellte
Person für die Nutzung einer Dienstwohnung ein Entgelt und Nebenkosten.
Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipli-
ziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des ört-
lichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vor- und Nachteile der Woh-
nung festgelegt (Art. 59 Abs. 1 VBPV). Des Weiteren erliess das EFD ge-
stützt auf Art. 59 Abs. 2 VBPV die Richtlinien über das Entgelt für die Nut-
zung der Dienstwohnungen und die Nebenkosten. Nachdem das EFD
durch den Bundesrat beauftragt worden war, die bestehenden Richtlinien
zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, traten am 1. Januar 2014
die revidierten Richtlinien EFD 2013 in Kraft. Gestützt hierauf wurden die
Beträge per 1. Januar 2015 neu berechnet und den Betroffenen im Herbst
2014 schriftlich mitgeteilt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Raum "Dusche/WC" von
1.95 m x 2.40 m, total 4.68 m2, entspreche nicht der effektiven Raumnut-
zung. Es handle sich dabei lediglich um einen ungenutzten Abstellraum,
der bei der Berechnung der Nettogeschossfläche nicht zu berücksichtigen
sei.
Nach Ziff. 3.2 Abs. 1 Richtlinien EFD 2013 gilt als anrechenbare Grundflä-
che die Nettogeschossfläche gemäss SIA 416. Dabei werden Räume mit
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Dachschrägen 150 cm über dem Fussboden gemessen und beheizbare
Räume ausserhalb des Wohnungsabschlusses mit der halben Grundfläche
angerechnet. Nicht beheizbare Räume gelten als Abstellräume (Neben-
nutzfläche) und werden nicht an die Grundfläche angerechnet (Ziff. 3.2
Abs. 2 Richtlinien EFD 2013). Im vorliegenden Fall wird der fragliche Raum
"Dusche/WC" offenbar nicht seinem Zwecke nach verwendet (in der Woh-
nung ist ein weiterer Raum "Bad/WC" vorhanden), sondern dient als Ab-
stellraum, insbesondere des Warmwasserboilers. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass es sich – wie von der Vorinstanz dargelegt und vom
Beschwerdeführer unbestritten – um einen beheizbaren und nutzbaren
Raum innerhalb der Wohnung handelt. Dieser ist daher bei der Berech-
nung der Nettogeschossfläche zu berücksichtigen und die Fläche von ins-
gesamt 4.68 m2 zur anrechenbaren Grundfläche mit zu zählen.
4.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es habe nie eine Wertsteige-
rung, etwa mittels Einbau einer Geschirrwaschmaschine, stattgefunden.
Zudem würden sich die ortsüblichen Mietkosten auf viel tieferem Niveau
bewegen.
Der Quadratmeterpreis richtet sich nach der Bevölkerungszahl der politi-
schen Gemeinde, in der die jeweilige Dienstwohnung liegt (Ziff. 3.3 Abs. 1
Richtlinien EFD 2013). Die massgebende Bevölkerungszahl im vorliegen-
den Fall beträgt 87, womit der niedrigste Quadratmeterpreis von Fr. 110.--
als jährliches Entgelt je Quadratmeter anrechenbare Grundfläche zur An-
wendung gelangt (Ziff. 3.3 Abs. 4 Richtlinien EFD 2013). Bei der konkreten
Berechnung des Entgelts zog die Vorinstanz unter "Kalkulation Quadrat-
meterpreis" vom Bruttopreis von Fr. 110.-- Fr. 10.-- ab, mit dem Vermerk
"Dienstwohnung liegt besonders abgelegen, bez. bes. grosser Unterschied
zum Mietzinsniveau Agglomeration (Ausnahmefall)" (vgl. Erhebungsblatt).
Dem ortsüblichen Mietkostendurchschnitt wurde von der Vorinstanz dem-
nach durchaus Rechnung getragen. Zwar senkte sie den Preis nicht bis zur
tiefst möglichen Stufe von Fr. 80.-- (vgl. Ziff. 3.3 Abs. 5 Richtlinien EFD
2013), doch erscheint die erfolgte Herabsetzung auf Fr. 100.-- nicht unan-
gemessen. Bei der Berechnung des Entgelts ging sie folglich von total
61.6 m2 anrechenbarer Grundfläche aus, die sie mit dem Netto-Quadrat-
meterpreis von Fr. 100.-- multiplizierte. Vom jährlichen Bruttoentgelt in der
Höhe von Fr. 6'160.-- zog sie im Weiteren 10%, das heisst Fr. 616.--, für
"zusätzliche Nachteile" ab, da die Wohnung nicht über eine Geschirrspül-
maschine verfügt (vgl. Abzugsmöglichkeiten gemäss Ziff. 3.4 Richtlinien
EFD 2013). Gleichzeitig verzichtete sie darauf, den für Kleinwohnungen (1
bis 2.5-Zimmerwohnungen, Studios) grundsätzlich vorgesehen Zuschlag
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von bis zu 20% (vgl. Ziff. 3.5 Abs. 1 Richtlinien EFD 2013) zu erheben. Die
Rüge des Beschwerdeführers geht somit fehl und an den Berechnungen
der Vorinstanz ist nichts auszusetzen.
4.3 Die Rechtmässigkeit der rechtlichen Grundlagen als solche, insbeson-
dere der neu in Kraft getretenen Richtlinien EFD 2013, wird vom Beschwer-
deführer nicht beanstandet. Es besteht denn vorliegend auch kein Anlass,
diese in Frage zu stellen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.4 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
5.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätz-
lich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrens-
kosten zu erheben. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
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Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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