B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7343/2014
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______ AG,
2. B._______ AG,
3. C._______ AG,
4. D._______ AG,
5. E._______ AG,
alle vertreten durch Andreas Kolb, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-F).
A-7343/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im
Folgenden: DGFP) am 22. Februar und 2. März 2012 gestützt auf Art. 28
des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und
Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von
Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) vier Amtshilfege-
suche an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete;
dass die DGFP hinsichtlich des den Ersuchen zugrunde liegenden Sach-
verhaltes ausführte, die französische Steuerverwaltung führe betreffend
die französische Gesellschaft A._______ AG (nachfolgend: Beschwerde-
führerin 1) und hinsichtlich des Jahres 2010 ein steuerliches Kontrollver-
fahren durch; dass sie weiter erklärte, die Prüfbehörde habe im Laufe des
Verfahrens festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 zugunsten der
schweizerischen Gesellschaften B._______ AG (nachfolgend: Beschwer-
deführerin 2), C._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), und
E._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) Zahlungen geleistet;
dass die DGFP in den Amtshilfegesuchen ferner festhielt, die Prüfbehörde
habe insbesondere unter dem Titel Dividenden geleistete Zahlungen der
Beschwerdeführerin 1 an die schweizerische D._______ AG (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 4) festgestellt;
dass die DGFP mit ihren Amtshilfegesuchen im Zusammenhang mit den
genannten Zahlungen Angaben darüber verlangte, welche Steuern in wel-
cher Höhe die Beschwerdeführerinnen 2-5 auf Bundes- und kantonaler
Ebene für das Jahr 2010 schuldeten;
dass die ESTV der DGFP mit drei Schreiben vom 27. Juli 2012 als Antwort
auf drei der gestellten Amtshilfegesuche erklärte, die verlangten Informati-
onen zu den von den Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5 auf Bundes- und
kantonaler Ebene für das Jahr 2010 geschuldeten Steuern seien ihrer An-
sicht nach nicht geeignet für die Feststellung, ob (a) die von den Beschwer-
deführerinnen 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 angeblich erbrachten
Leistungen tatsächlich erfolgt seien und (b) die Marken, Patente und das
Know-how im angeblichen Besitz der Beschwerdeführerin 5 wirklich exis-
tierten;
dass die ESTV der DGFP ferner mit Schreiben vom 25. Juni 2014 zur
Frage der im Jahr 2010 erfolgten Besteuerung der Beschwerdeführerin 4
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in der Schweiz im Wesentlichen mitteilte, diese Gesellschaft sei im Jahr
2010 entsprechend den Gesetzen und der Praxis der schweizerischen Un-
ternehmensbesteuerung sowie unter Gewährung des Beteiligungsabzu-
ges besteuert worden;
dass die DGFP mit Schreiben vom 9. September 2014 unter Bezugnahme
auf ihr Amtshilfegesuch (mit der schweizerischen Referenz-Nr. […]), mit
welchem sie Informationen über die Beschwerdeführerin 4 verlangt hatte,
der ESTV erklärte, die in diesem Gesuch verlangten Informationen seien
für die korrekte Anwendung des französischen Rechts notwendig;
dass die DGFP mit diesem Schreiben die ESTV bat, das erwähnte Amts-
hilfegesuch erneut zu prüfen;
dass die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons F._______ unter ande-
rem mit E-Mail vom 8. Oktober 2014 aufgefordert hat, ihr die von der DGFP
verlangten Informationen zur Besteuerung der Beschwerdeführerinnen 2-
5 zu übermitteln; dass die Steuerverwaltung des Kantons F._______ dieser
Aufforderung mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 nachgekommen ist;
dass die ESTV die Beschwerdeführerinnen 2-5 mit Schreiben vom 3. No-
vember 2014 unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme – je-
weils ohne Bezugnahme auf ihre bereits der DGFP übermittelten Informa-
tionen – darüber in Kenntnis setzte, welche Informationen sie nunmehr die-
ser französischen Behörde gestützt auf die Amtshilfeersuchen zu übermit-
teln beabsichtige; dass die Beschwerdeführerinnen 2-5 am 7. November
2014 gegenüber der ESTV erklärten, mit der beabsichtigten Informations-
übermittlung nicht einverstanden zu sein;
dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 17. November 2014 ge-
genüber den Beschwerdeführerinnen 2-5 eine Schlussverfügung erliess;
dass die ESTV nach dieser Schlussverfügung der DGFP Amtshilfe betref-
fend die Beschwerdeführerin 1 leistet (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfü-
gung) und dieser Behörde die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung
festgehaltenen Angaben über den steuerbaren Gewinn und das steuerbare
Kapital sowie die geschuldeten Gewinn- und Kapitalsteuern der Beschwer-
deführerinnen 2-5 übermittelt;
dass die ESTV gemäss Dispositiv-Ziff. 3 Bst. a der Schlussverfügung die
DGFP darauf hinweisen wird, dass die unter Dispositiv-Ziff. 2 der Verfü-
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gung genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren ge-
gen die Beschwerdeführerin 1 für die in den Ersuchen vom 22. Februar und
2. März 2012 genannten Tatbestände verwertet werden dürfen;
dass ESTV ferner laut Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der Schlussverfügung die
DGFP auf die Pflicht zur Geheimhaltung der erhaltenen Informationen und
Dokumente hinweisen wird;
dass die Beschwerdeführerinnen 1-5 am 17. Dezember 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben liessen;
dass sie beantragen, die Schlussverfügung der ESTV vom 17. November
2014 sei aufzuheben, den Beschwerdeführerinnen seien keine Kosten für
das Verfahren aufzuerlegen und es sei ihnen eine Parteientschädigung zu-
zusprechen;
dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2015 beantragt, die
Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen;
dass die Beschwerdeführerinnen mit unaufgefordert eingereichter Eingabe
vom 18. Februar 2015 ankündigten, bis zum 6. März 2015 eine Stellung-
nahme zur Vernehmlassung nachzureichen;
dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 6. März 2015 an ihren
Beschwerdeanträgen festhalten und verschiedene Dokumente einreich-
ten;
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwal-
tungsgericht am 15. März 2015 eine Kostennote zusandte;
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 23. März 2015 unter Einrei-
chung einer internen Notiz vom 23. Juli 2014 betreffend ein bilaterales Ge-
spräch zwischen ihr und der DGFP vom 22. Juli 2014 an ihrem Antrag auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde festhält;
dass sie ferner beantragt, die erwähnte interne Notiz sei den Beschwerde-
führerinnen nicht zur Einsichtnahme zuzustellen;
dass auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten
Unterlagen – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegan-
gen wird;
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und zieht in Erwägung,
1.
dass dem vorliegenden Verfahren ein Amtshilfegesuch der französischen
Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde liegt;
dass die heute geltende Fassung dieser Amtshilfebestimmung seit dem
4. November 2010 in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss Art.
7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA-F [AS 2010 5683;
im Folgenden: Zusatzabkommen 2009]) und in zeitlicher Hinsicht auf Ka-
lender- oder Geschäftsjahre anwendbar ist, welche ab dem 1. Januar nach
Unterzeichnung des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar
2010, beginnen (Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009); dass die im vor-
liegenden Fall in Frage stehenden Amtshilfegesuche mit Schreiben vom
22. Februar und 2. März 2012 gestellt wurden und sie das Jahr 2010 be-
treffen; dass somit Art. 28 DBA-F in der erwähnten Fassung anwendbar ist;
dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amts-
hilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; AS 2010 4017) festhält,
dass der Vollzug der Amtshilfe nach den neuen oder revidierten Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem In-krafttreten dieser
Verordnung in Kraft treten, durch diese Verordnung geregelt wird; dass die
ADV am 1. Oktober 2010 in Kraft trat (Art. 18 ADV); dass die vorliegend
anwendbare Amtshilfeklausel des DBA-F (wie ausgeführt) am 4. November
2010 und damit nach dem Inkrafttreten der ADV in Kraft trat; dass somit
die ADV im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden ist, aber die abweichen-
den Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens – hier also
des DBA-F – vorbehalten sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 ADV);
dass die ADV vorliegend weiterhin gilt, obwohl auf den 1. Februar 2013 das
Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe
in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist; dass nämlich das
StAhiG nur auf Amtshilfegesuche anwendbar ist, die nach dessen Inkraft-
treten eingereicht wurden (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario);
2.
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt; dass zu den beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen damit auch die vorliegend
angefochtene Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe gehört (vgl. Art. 32 VGG e contrario und Art. 4 ADV; BGE 139 II
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404 E. 2.1.1 und 2.3); dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Behandlung der Beschwerde somit gegeben ist;
dass die Beschwerdeführerin 1 als betroffene Person (vgl. Art. 3 Bst. a
ADV) und die Beschwerdeführerinnen 2-5 als Informationsinhaberinnen
(vgl. Art. 3 Bst. b ADV) sowie Verfügungsadressatinnen die Voraussetzun-
gen der Beschwerdebefugnis erfüllen (vgl. Art. 13 Abs. 2 ADV; Art. 48 Abs.
1 VwVG);
dass die Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5
und Art. 13 Abs. 4 ADV);
dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist;
dass gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG (in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 und
Art. 13 Abs. 4 ADV) im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache
des angefochtenen Entscheids massgebend wäre, das Verfahren aber
stattdessen in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die
Parteien eine solche verwenden; dass die vorliegend angefochtene
Schlussverfügung in Französisch abgefasst wurde, es sich indessen ent-
sprechend der genannten Regelung rechtfertigt, dieses Urteil in der von
den Parteien ab Einreichen der Beschwerdeschrift verwendeten deutschen
Sprache zu erlassen;
3.
dass nach der heute geltenden Fassung von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F
die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejeni-
gen Informationen austauschen, «die zur Durchführung dieses Abkom-
mens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Ver-
tragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die die-
sem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen wider-
spricht»;
dass die Einstellung des im ersuchenden Staat geführten Steuerverfahrens
grundsätzlich das Interesse der ersuchenden Behörde an ihrem Gesuch
dahinfallen und die Amtshilfe mangels voraussichtlicher Erheblichkeit der
Informationen bzw. wegen Unverhältnismässigkeit als unzulässig erschei-
nen lässt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6600/2014 vom
24. März 2015 E. 7, A-6287/2014 vom 20. März 2015 E. 6; s. ferner [mit
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Bezug auf das deutsche Recht] CLAUS MÖLLENBECK, Das Verhältnis der
EG-Amtshilfe zu den erweiterten Mitwirkungspflichten bei internationalen
Steuerfällen, Frankfurt am Main 2010, S. 136);
4.
dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend insbesondere geltend ma-
chen, das den Amtshilfegesuchen der DGFP zugrunde liegende Verfahren
sei beendet und die in Frankreich von der Beschwerdeführerin 1 geschul-
dete Steuer sei definitiv festgesetzt;
dass sie zum Beweis ihrer Behauptung, das französische Steuerverfahren
betreffend die Beschwerdeführerin 1 sei erledigt worden, mit ihrer Be-
schwerde ein Schreiben der DGFP vom 17. Oktober 2012 eingereicht ha-
ben (Beschwerdebeilage 29); dass die DGFP darin die Beschwerdeführe-
rin 1 dahingehend informierte, dass das am 5. September 2011 hinsichtlich
der Geschäftsjahre 2008-2010 eingeleitete Verfahren der Nachprüfung der
Buchhaltung beendet sei und die Kontrolle ohne Berichtigung abgeschlos-
sen worden sei;
dass dieses Schreiben der DGFP dafür spricht, dass die Fragen der fran-
zösischen Steuerbehörden, die mit den Gegenstand der streitbetroffenen
Amtshilfegesuche bildenden Zahlungen der Beschwerdeführerin 1 zuguns-
ten der Beschwerdeführerinnen 2-5 in Zusammenhang stehen, von diesen
Behörden zwischenzeitlich vollständig geklärt bzw. beantwortet werden
konnten;
dass sich dieser Schluss mit Bezug auf die drei Amtshilfegesuche, in wel-
chen die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5 als «Personnes morales con-
cernées en Suisse» bezeichnet werden (bzw. mit welchen über diese Ge-
sellschaften im Zusammenhang mit der Besteuerung der Beschwerdefüh-
rerin 1 Informationen verlangt werden), schon deshalb aufdrängt, weil die
DGFP nach Erhalt der Antworten der ESTV vom 27. Juli 2012 keine er-
neute Prüfung dieser Gesuche verlangt hat; dass nämlich
(a) entgegen der Auffassung der ESTV aus ihrer internen Notiz vom
23. Juli 2014 weder ausdrücklich noch implizit hervorgeht, dass an-
lässlich der am Vortag durchgeführten Sitzung mit Mitgliedern der
ESTV und der DGFP seitens der letzteren Behörde eine weitere Prü-
fung der drei genannten Gesuche gewünscht worden ist, und diese
drei Gesuche bezeichnenderweise in der Liste mit dem Titel «Affaires
à réexaminer par le SEI» in der internen Notiz der ESTV nicht aufge-
führt sind,
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Seite 8
und
(b) eine neuerliche Behandlung der drei genannten Gesuche auch nicht
mit dem erwähnten Schreiben der DGFP vom 9. September 2014 oder
auf andere aktenkundige Weise beantragt worden ist;
dass hinsichtlich der drei Amtshilfegesuche betreffend Informationen über
die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5 mangels Forderung der DGFP um
erneute Prüfung nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden
muss, dass diese Behörde die Amtshilfeverfahren bereits seit Erhalt der
Antworten der ESTV vom 27. Juli 2012 für abgeschlossen hält;
dass es unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig wäre, ent-
sprechend der angefochtenen Schlussverfügung der DGFP amtshilfeweise
Informationen über die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5 zu übermitteln;
dass die DGFP zwar mit ihrem Schreiben vom 9. September 2014 sowie
gemäss der internen Notiz der ESTV vom 23. Juli 2014 anlässlich eines
bilateralen Gesprächs eine erneute Prüfung des Gesuches mit der schwei-
zerischen Referenz-Nr. […] betreffend Informationen über die Beschwer-
deführerin 4 verlangt hat und dabei unter Hinweis auf die erwähnte Sitzung
vom 22. Juli 2014 sowie mit Erläuterungen zu Art. 238 A des französischen
Code général des impôts erklärte, die mit diesem Gesuch geforderten In-
formationen seien für die korrekte Anwendung des französischen Rechts
erforderlich;
dass jedoch nicht aktenkundig ist, dass die DGFP in diesem Zusammen-
hang auf die Einstellung des in Frankreich geführten Steuerverfahrens Be-
zug genommen hat;
dass insbesondere nicht aus den Akten hervorgeht, dass die DGFP – na-
mentlich für den Fall, dass die Überprüfung schon vorhandener, aber nicht
völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der französischen Behörden unter Inan-
spruchnahme von Amtshilfe eine zu Unrecht erfolgte Verfahrenseinstellung
aufzeigen sollte (vgl. dazu MÖLLENBECK, a.a.O., S. 136) – sich zumindest
die Wiederaufnahme des entsprechenden Verfahrens vorbehalten hat;
dass es sich unter diesen Umständen (auch) mit Bezug auf das Gesuch
mit der schweizerischen Referenz-Nr. […] nicht rechtfertigt, vom erwähnten
Grundsatz abzuweichen, dass bei einer Einstellung des im ersuchenden
Staat geführten Steuerverfahrens das Interesse der ersuchenden Behörde
an ihrem Gesuch als dahingefallen zu betrachten ist (vgl. BGE 126 II 409
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E. 5b/bb [betreffend internationale Amtshilfe in Börsenangelegenheiten]; s.
ferner Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6287/2014 vom 20. März
2015 E. 6, A-6600/2014 vom 24. März 2015 E. 8);
dass nach dem Gesagten die von der ESTV beabsichtigte Amtshilfeleis-
tung mangels voraussichtlicher Erheblichkeit der zu übermittelnden Infor-
mationen bzw. wegen Unverhältnismässigkeit ausgeschlossen ist;
5.
dass der DGFP nach dem Gesagten keine Amtshilfe betreffend die Be-
schwerdeführerin 1 geleistet werden darf; dass die Beschwerde somit gut-
zuheissen ist und die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben ist;
dass, weil die angefochtene Schlussverfügung schon mit Blick auf das Aus-
geführte nicht rechtskonform und aufzuheben ist, dahingestellt bleiben
kann, ob diese Verfügung auch aus anderen (durch die Beschwerdeführe-
rinnen geltend gemachten) Gründen oder etwa wegen allfälliger nicht
rechtsgenügender Information der Beschwerdeführerin 1 über das Amts-
hilfeverfahren seitens der Vorinstanz (vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7401/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3) Bundesrecht ver-
letzt und was gegebenenfalls die Konsequenzen wären (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6600/2014 vom 24. März 2014 E. 2);
dass bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu entscheiden ist, ob die
Vorinstanz mit Recht fordert, in ihre interne Notiz vom 23. Juli 2014 sei den
Beschwerdeführerinnen die Einsicht zu verwehren;
6.
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz
als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten trägt (Art. 63 Abs. 2 VwVG);
dass einer obsiegenden Partei nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die
sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (vgl. Art. 63
Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]); dass dabei die Verfahrenskosten insbe-
sondere dann als unnötigerweise verursacht gelten, wenn ein Beschwer-
deführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und Beweis-
mittel verschuldetermassen verspätet eingereicht hat (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 7, A-
1527/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2, mit Hinweisen);
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dass die vorliegend obsiegenden Beschwerdeführerinnen zwar das für die
Gutheissung des Rechtsmittels ausschlaggebende Schreiben der DGFP
vom 17. Oktober 2012 erst mit der Beschwerde vorgelegt haben; dass
ihnen aber in diesem Zusammenhang keine Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflichten angelastet werden kann, da sich dieses Schreiben (ausschliess-
lich) an die Beschwerdeführerin 1 richtete und diese Beschwerdeführerin
von der Vorinstanz offenbar diesbezüglich nicht angehört worden ist
(vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 ADV);
dass somit die auf Fr. […] festzusetzenden Verfahrenskosten weder den
obsiegenden Beschwerdeführerinnen noch der unterliegenden Vorinstanz
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); dass deshalb der ein-
bezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. […] den Beschwerdeführerin-
nen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat-
ten ist;
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art.
64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE) und es sich aus den nämlichen
Gründen, wie sie für die Kostenverlegung ausschlaggebend waren, nicht
rechtfertigt, infolge der erst mit der Beschwerde erfolgten Einreichung des
Schreibens der DGFP vom 17. Oktober 2012 (teilweise oder vollständig)
auf eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerinnen zu
verzichten (vgl. zum Einfluss einer [hier nicht gegebenen] Verletzung von
Mitwirkungspflichten auf die Parteientschädigung Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-173/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 8);
dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren am 15. März 2015 eine Kostennote in der
Höhe von insgesamt Fr. […] (exkl. MWST) bzw. Fr. […] (inkl. MWST) ein-
gereicht haben; dass sich diese Kostennote als ausreichend detailliert er-
weist (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.85) und der verrechnete Ansatz für die anwalt-
liche Vertretung von Fr. […] pro Stunde den Vorgaben von Art. 10 Abs. 2
und 3 VGKE entspricht; dass die Parteikosten unter Vorbehalt der nachfol-
genden Ausführungen auch als notwendig zu betrachten sind (Art. 7 ff.
VGKE), da sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen;
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dass in der Kostennote die Mehrwertsteuer auf sämtlichen Leistungen des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen ausgewiesen ist, jedoch hin-
sichtlich der zugunsten der Beschwerdeführerin 1 erbrachten Leistungen
ihres Rechtsvertreters keine Entschädigung für Mehrwertsteuern auszu-
richten ist, weil die Mehrwertsteuer von 8 % nur für Dienstleistungen ge-
schuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 18
Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer
vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), und auf-
grund des Sitzes der Beschwerdeführerin 1 in Frankreich davon auszuge-
hen ist, dass die an sie erbrachten Dienstleistungen ihres Rechtsvertreters
in Frankreich, also nicht im Inland erbracht wurden (vgl. Art. 8 Abs. 1
MWSTG; s. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 10.2.4);
dass demgemäss der mittels der Kostennote geltend gemachte Betrag um
8 % des auf die Beschwerdeführerin 1 entfallenden Fünftels der geltend
gemachten Kosten, also um Fr. […] (= Fr. […] : 5 = Fr. […] * 8 %), zu redu-
zieren ist; dass den Beschwerdeführerinnen somit eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. […] (inkl. Mehrwertsteuer auf den an die Beschwer-
deführerinnen 2-5 erbrachten Leistungen) zuzusprechen ist;
7.
dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das Bundesgericht
entscheidet, ob dies der Fall ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Schlussverfügung
der ESTV vom 17. November 2014 wird aufgehoben. Es wird keine Amts-
hilfe betreffend die Beschwerdeführerin 1 geleistet.
2.
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Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdefüh-
rerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. […] wird ihnen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-rückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. […] zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme
der Vorinstanz vom 23. März 2015 [ohne interne Notiz der ESTV vom
23. Juli 2014]);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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