Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7351/2010
U r t e i l v om 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter,
Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Haftung des Angehörigen der Armee und Rückgriff des
Bundes.
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Sachverhalt:
A.
Am 19. Februar 2009 ab 21.30 Uhr fand in der Panzerhalle X. ein vom
höheren Kader veranstalteter Apéro statt, an welchem auch B._______
und A._______ teilnahmen. Während diesem Apéro konsumierten beide
eine erhebliche Menge Alkohol. Am 20. Februar 2009 zwischen 1.30 und
2.00 Uhr beschlossen die beiden, eine Bar aufzusuchen und Zigaretten
zu besorgen. Dazu entwendeten sie den Puch …. Beide wussten bei
Antritt der Fahrt um den fremden Gewahrsam des Puch. B._______
lenkte den Puch, ohne über die notwendige dienstliche Erlaubnis noch
über einen entsprechenden zivilen oder militärischen Führerausweis zu
verfügen. A._______ nahm als Beifahrer an der Fahrt teil. Er wusste
nichts über die fehlende Fahrausbildung von B._______.
In Y._______ verlor B._______ aufgrund nicht angepasster
Geschwindigkeit in einer leicht abfallenden Kurve die Herrschaft über den
Puch, kam von der teils schneebedeckten Strasse ab und kollidierte mit
dem auf einem Privatgrundstück parkierten Fahrzeug …. Dabei
entstanden sowohl am Armeefahrzeug als auch am zivilen Fahrzeug und
am Privatgrundstück beträchtlicher Sachschaden. Nach einer kurzen
Besichtigung des Schadens beschlossen B._______ und A._______, mit
dem beschädigten Puch nach X._______ zurückzufahren, ohne die
Militärpolizei oder den privaten Fahrzeughalter zu benachrichtigen.
Auf der Rückfahrt kam der Puch wegen der unfallbedingten Schäden auf
dem Gebiet der Gemeinde Z._______ in der Nähe einer Kreuzung zum
Stillstand. B._______ und A._______ begaben sich daraufhin, ohne den
Puch von der Strasse geschoben, ein Pannensignal aufgestellt oder das
Unfallfahrzeug auf eine andere Weise gesichert zu haben, in ein nahe
gelegenes Wirtshaus. Dort konsumierten sie weiter alkoholische
Getränke. Gegen 7.30 Uhr informierte A._______ die Polizei.
Der bei A._______ zwischen 8.10 Uhr und 8.12 Uhr durchgeführte
Atemalkoholtest zeigte einen Wert von 1.51 bzw. 1.53 g/kg. Die beim
Fahrzeugführer B._______ um 10.15 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab
einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.86 g/kg und höchstens 1.91
g/kg.
B.
Dieser Vorfall zog ein Militärstrafverfahren nach sich, in welchem das
Militärgericht 4 mit Urteil vom 27. November 2009 (4 09 174) A._______
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in folgenden Punkten für schuldig erklärte: Entwendung zum Gebrauch
gemäss Ziff. II. 1 der Anklageschrift, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall
gemäss Ziff. II. 6. der Anklageschrift und Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. II. 7. der Anklageschrift.
Freigesprochen wurde A._______ von der Anklage der
Sachbeschädigung gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift, des Missbrauchs
und der Verschleuderung von Material gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift,
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Ziff. II. 3 der
Anklageschrift sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Ziff. II. 4
der Anklageschrift. A._______ wurde zu einer bedingten Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu Fr. 100., zu einer Busse von Fr. 1'000. sowie zur
Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200. verurteilt.
Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. Rechtskraftvermerk vom 4.
April 2010).
C.
Mit Entscheid vom 10. September 2010 verfügte das Schadenszentrum
des Eidgenössischen Departements für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), dass A._______ dem Bund als
Schadensbeteiligung aus Regress und Haftung eine Entschädigung von
Fr. 8'500. zu bezahlen habe.
D.
Dagegen erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 13. Oktober 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden
Rechtsbegehren:
"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer von der Haftpflicht befreit ist und keine
Entschädigung zu leisten hat.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die
Haftpflicht auf maximal 10% des Gesamtschadens festzusetzen und der
Beschwerdeführer sei zu verpflichten, eine Entschädigung in der Höhe
von maximal Fr. 2'842.40 zu leisten.
3. Die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten."
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der Unfall und damit der
eingetretene Schaden sei durch grobes Verschulden von B._______
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verursacht worden, ohne dass ihn selber ein Verschulden treffe. Die
Voraussetzungen für eine Regressnahme seien nicht erfüllt.
E.
In der Vernehmlassung vom 22. November 2010 beantragt das VBS
(Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe den
Schaden gemeinsam mit B._______ verschuldet. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Regress seien erfüllt.
F.
In seiner Replik vom 15. Dezember 2010 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und bekräftigt seinen
Standpunkt.
G.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 bestätigt auch die Vorinstanz ihre
Anträge gemäss Vernehmlassung vom 22. November 2010.
H.
Auf die übrigen Vorbringen wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Weil keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das VBS eine Vorinstanz nach
Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde im
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vorinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 8'500.
verpflichtet. Er ist somit durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und zur Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist daher einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist
nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
5.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
5.1. Korrigierend in Bezug auf den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt macht er geltend, dass er an der Beschlussfassung – falls
ein solcher Beschluss überhaupt von irgendjemand gefällt worden sei –,
nach X._______ zurückzufahren, ohne die Militärpolizei oder den privaten
Fahrzeughalter über die Kollision zu benachrichtigen, nicht beteiligt
gewesen sei. Er habe im Gegenteil mehrfach versucht, mit seinem
iPhone die Polizei zu benachrichtigen. Aufgrund seines alkoholisierten
Zustandes sei ihm dies jedoch erst nach mehreren Versuchen gelungen.
Weder die Vorinstanz noch das Militärgericht habe scheinbar
Abklärungen getätigt, wann genau die ersten Anrufversuche
stattgefunden hätten. Zu seinen Gunsten sei deshalb davon auszugehen,
dass er direkt im Anschluss an die Kollision versuchte, die Polizei zu
benachrichtigen und den Unfall zu melden.
Ergänzend zum festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz bringt der
Beschwerdeführer vor, B._______ hätte das fragliche Fahrzeug zum
Gebrauch auch ohne ihn entwendet und die Fahrt auch ohne ihn in
Angriff genommen. Sodann sei er während der Autofahrt eingeschlafen
und erst zum Zeitpunkt der Kollision wieder aufgewacht. Schliesslich sei
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er vom Militärgericht unter anderem auch vom Vorwurf der
Sachbeschädigung freigesprochen worden.
In der Replik bringt der Beschwerdeführer überdies vor, auch die
Annahme der Vorinstanz, B._______ und der Beschwerdeführer hätten
gemeinsam beschlossen, Zigaretten zu holen, sei rein spekulativ. Der
Entschluss, Zigaretten zu besorgen, sei ausserdem nicht gleich
bedeutend mit dem Entschluss, ein Fahrzeug zum Gebrauch zu
entwenden. Das Militärgericht habe festgehalten, dass der
Beschwerdeführer an der Führung des Fahrzeuges nicht beteiligt
gewesen sei und deshalb mit dem Lenker des Fahrzeugs nicht
gleichgestellt werden könne. Dementsprechend sei der
Beschwerdeführer von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand freigesprochen worden.
Hätte sich die Vorinstanz auf den vollständigen und richtigen Sachverhalt
gestützt, hätte sie nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der
Würdigung des Sachverhalts demnach zum Schluss kommen müssen,
dass der Unfall und damit der eingetretene Schaden durch grobes
Verschulden von B._______ verursacht worden sei, ohne dass den
Beschwerdeführer ein Verschulden treffe.
5.2. Die Vorinstanz bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor,
Abklärungen über die ersten Anrufversuche des Beschwerdeführers
würden ihre Kompetenzen übersteigen und könnten nicht ohne
Einverständnis der betroffenen Personen vorgenommen werden. Dem
Beschwerdeführer habe die Möglichkeit offen gestanden, im Rahmen des
an ihn gerichteten Bescheides ihr weitere Unterlagen zukommen zu
lassen.
Das Militärgericht äussere sich zudem nicht zur Frage, ob der
Beschwerdeführer zusammen mit B._______ den Entschluss gefasst
habe, Zigaretten zu besorgen. B._______ habe an der betreffenden
Verhandlung nur nicht mehr ausschliessen können, dass er auch ohne
den Beschwerdeführer losgefahren wäre. Deshalb dürfe angenommen
werden, dass B._______ und der Beschwerdeführer den Entschluss
gemeinsam getroffen hätten.
In der Duplik hält die Vorinstanz zu diesem Punkt ergänzend fest, dass,
obwohl das Militärgericht in Würdigung der erhobenen Beweise davon
ausgehe, B._______ und der Beschwerdeführer hätten zwischen 1.30
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Uhr und 2.00 Uhr beschlossen, das Fahrzeug Puch … zu behändigen,
um Zigaretten zu besorgen, der Beschwerdeführer dennoch behaupte,
der diesbezügliche Sachverhalt sei spekulativ. Der Beschwerdeführer
verkenne überdies, dass die rechtliche Würdigung von der
strafrechtlichen abweichen könne, wenn unterschiedliche Rechtsnormen
zur Anwendung gelangten.
5.3. Art. 49 Bst. b VwVG statuiert den Beschwerdegrund der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (vgl. E. 4).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche,
aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, über
rechtserhebliche Umstände kein Beweis geführt wird oder Beweise
unzutreffend gewürdigt werden. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl.
RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.,
Basel 2010, Rz. 1595).
5.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die
Verwaltungsbehörden und gerichte grundsätzlich nicht an strafrechtliche
Entscheide gebunden. Im Interesse der Rechtseinheit und
Rechtssicherheit soll aber von den sachverhaltlichen Feststellungen
eines Strafgerichts nur abgewichen werden, wenn klare Anhaltspunkte für
die Unrichtigkeit bestehen. Die rechtliche Würdigung kann dagegen von
der strafrechtlichen abweichen, wenn unterschiedliche Rechtsnormen
anwendbar sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.585/2004 vom 11. Januar
2005 E. 3.3 und BGE 119 Ib 158 E. 2c; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERMANN/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.,
Bern 2009, § 18 Rz. 18 f.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A8277/2008 vom 19. Juni 2009 E. 7.1).
5.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
den Sachverhalt grundsätzlich nicht unrichtig und unvollständig
festgestellt. Wie die Vorinstanz richtigerweise geltend macht, ist hiervon
die Frage einer allfälligen anderen rechtlichen Würdigung zu
unterscheiden (vgl. insbesondere E. 10.4). Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht denn auch kein Anlass, vom im Urteil
des Militärgerichts festgestellten Sachverhalt abzuweichen. In Ergänzung
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zum unter Bst. A dieses Urteils bereits dargestellten Sachverhalt ist
davon auszugehen, dass B._______ an der Verhandlung vor dem
Militärgericht nicht mehr ausschliessen konnte, dass er auch ohne den
Beschwerdeführer losgefahren wäre (Urteil des Militärgerichts E. 3 S. 11).
Weiter darf als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer während der
Autofahrt einschlief und erst im Zeitpunkt der Kollision wieder aufwachte
(Urteil des Militärgerichts E. F. S. 4). An der Führung des Fahrzeuges war
er nicht beteiligt. Auf die übrigen vorgebrachten Sachverhaltselemente
wird, soweit relevant, in den folgenden Erwägungen weiter eingegangen.
6.
Der Vorinstanz ist aus dem Ereignis vom 20. Februar 2009 in Y._______
ein Schaden am Militärfahrzeug Puch … von Fr. 17‘540.63 und ein
Schaden am auf einem Privatgrundstück parkierten zivilen Fahrzeug …
und Bodenschäden von Fr. 10'883.40 entstanden. Mit angefochtener
Verfügung vom 10. September 2010 verpflichtete sie den
Beschwerdeführer aus Haftung gestützt auf Art. 75 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01)
und insbesondere aus Regress gestützt auf Art. 138 f. des
Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die
Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10), eine
Schadensbeteiligung von Fr. 8'500. zu bezahlen. Der Beschwerdeführer
bringt dagegen vor, er sei gestützt auf Art. 59 SVG von der Haftung zu
befreien.
7.
Nach Art. 138 MG steht dem Bund der Rückgriff auf die Angehörigen der
Armee zu, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursacht haben. Voraussetzung für den Regressanspruch sind somit
eine Entschädigungszahlung des Bundes, Kausalität zwischen dem
Handeln des schadensverursachenden Armeeangehörigen und dem
Schaden sowie vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des
Angehörigen der Armee. Weiter muss Rechtswidrigkeit gegeben sein
(Entscheid der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 25. April 2002
E. 3.1, teilweise veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 67.115).
Art. 135 Abs. 2 MG sieht vor, dass sich bei Tatbeständen, die unter
andere Haftungsbestimmungen fallen, die Haftung des Bundes nach
diesen Bestimmungen richtet (vgl. auch JOST GROSS, Schweizerisches
Staatshaftungsrecht, Stand und Entwicklungstendenzen, 2. Aufl., Bern
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2001, S. 50; KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Band II/3, 4. Aufl., Zürich 1991, § 32 N 125 ff., S: 480 ff.,
N 289, S. 525). Nach Art. 73 SVG untersteht der Bund als Halter von
Motorfahrzeugen den Haftpflichtbestimmungen des SVG. Die Frage der
Haftung (und damit auch des Regresses) der Angehörigen der Armee,
die durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges einen Sachschaden
verursachen, richtet sich somit vorab nach den Haftungsbestimmungen
des SVG (RENÉ SCHAFFHAUSER/JAKOB ZELLWEGER, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II: Haftpflicht und
Versicherung, Bern 1988, N 1871).
8.
8.1. Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein
Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt
wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass
das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit,
ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt
von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten (Art. 75 Abs. 1 SVG).
Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben Rückgriff auf die
Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer,
der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis
hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte (Art. 75
Abs. 2 SVG).
Die Haftung nach Art. 75 SVG gehört zu den sog. Gefährdungshaftungen
oder scharfen Kausalhaftungen. Diese knüpfen an bestimmte
Vorrichtungen, Zustände oder Tätigkeiten (häufig die Nutzung von
Energien) an, von denen erfahrungsgemäss eine besondere Gefährdung
der Umwelt ausgeht. Die Gefährdung kommt darin zum Ausdruck, dass
die genannten Tätigkeiten oder Einrichtungen – und vorliegend der
Betrieb eines Fahrzeuges – besonders häufig zu Schäden führen oder
besonders schwere Schädigungen verursachen. Der Unterschied zu den
einfachen Kausalhaftungen, welche ebenfalls verschuldensunabhängige
Haftungen sind, besteht darin, dass Gefährdungshaftungen keinerlei
objektive Unregelmässigkeit oder Ordnungswidrigkeit voraussetzen.
Grundsätzlich begründet ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang zwischen der vom Gesetz genannten Aktivität und
dem eingetretenen Schaden volle Haftung (HEINZ REY,
Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, § 9 N 1243 ff.).
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Ein Verschulden des Täters ist nicht vorausgesetzt und dementsprechend
auch keine Urteilsfähigkeit (OFTINGER/STARK, a.a.O., Band II/2, § 25 N
219; HANS GIGER, Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich 2008, Art. 75
SVG N 1; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., N 888).
Nach Art. 75 SVG haftet der Entwender („auteur de la soustraction“) bzw.
der sog. Strolch somit wie ein Halter, auch wenn er den Unfall nicht
verursacht hat (z.B. das entwendete Fahrzeug durch eine andere Person
geführt wird). Mit anderen Worten genügt die Tatsache der Entwendung
eines Motorfahrzeuges, um den Entwender wie ein Halter für die daraus
folgenden Unfälle haftbar zu machen (ANDRÉ BUSSY/BAPTISTE RUSCONI,
Code suisse de la circulation routière, commentaire, 3e édition, Lausanne
1996, Art. 75 SVG, Ziff. 3.1, S. 634).
8.2. Strolch ist, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (REY,
a.a.O., N 1319; KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Band II/2, 4. Aufl., Zürich 1989, § 25 N 197 und 206).
8.2.1. Entwendung zum Gebrauch eines Motorfahrzeuges setzt einen
Gewahrsamsbruch voraus und unterscheidet sich vom Diebstahl durch
die fehlende Aneignungsabsicht. Der Normalfall der Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch liegt vor, wenn jemand sich an das
Steuer eines fremden, parkierten oder garagierten Fahrzeuges setzt und
damit davonfährt. Irrelevant ist, ob das Fahrzeug abgeschlossen war und
er daher die Türe durch geeignete Massnahmen öffnen musste und ob
der Zündungsschlüssel im Zündschloss steckte oder im Handschuhfach
lag oder nicht und der Entwender deshalb das Zündschloss überbrücken
und die Lenkradsperre ausschalten musste. Der entscheidende Kern des
Verhaltens des Entwenders liegt in der vorübergehenden Wegnahme des
Fahrzeuges. Wer ein ihm anvertrautes Fahrzeug eigenmächtig (z.B. zu
einer Spritztour) verwendet, ist mangels Gewahrsamsbruch nicht
Strolchenfahrer (OFTINGER/STARK, a.a.O., Band II/2, § 25 N 217; REY,
a.a.O., N 1319; GIGER, a.a.O., Art. 75 SVG N 1 f.;
SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., N 888).
8.3. Wie unter E. 5.5 ausgeführt, legt das Bundesverwaltungsgericht
seiner Beurteilung vorliegend die sachverhaltlichen Feststellungen des
Strafgerichts zu Grunde.
8.3.1. Aus dem Urteil des Militärgerichts vom 27. November 2009 (4 09
175, nachfolgend: Urteil des Militärgerichts) wie auch aus der Beschwerde
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geht unbestritten hervor, dass B._______ und der Beschwerdeführer
gemeinsam den Puch … zum Gebrauch entwendeten. Beide wurden vom
Militärgericht u.a. wegen Entwendung zum Gebrauch nach Art. 94 SVG
schuldig gesprochen. Ebenfalls ist erstellt, dass ausschliesslich
B._______ den Wagen lenkte sowie dass der Beschwerdeführer während
der Fahrt einschlief und erst durch den Aufprall aufwachte (vgl. vorne E.
5.5 und Urteil des Militärgerichts, Bst. F).
8.3.2. Unbestritten ist weiter, dass B._______ das Militärfahrzeug unter
Verwendung seines militärischen Taschenmessers startete. Fest steht
zudem, dass dieser wie auch der Beschwerdeführer das Fahrzeug nur
vorübergehend gebrauchen wollten, um eine Bar aufzusuchen und
Zigaretten zu besorgen. Im Weiteren hatten sie keinen Fahrbefehl; das
Fahrzeug war ihnen auch nicht anvertraut. Damit ist das
Tatbestandselement der Entwendung zum Gebrauch erfüllt, da ein
Gewahrsamsbruch, aber keine Aneignungsabsicht vorliegt. Unerheblich
ist dabei, ob das Fahrzeug allenfalls abgeschlossen war sowie dass das
Fahrzeug unter Verwendung eines militärischen Taschenmessers
gestartet wurde (vgl. E. 8.3).
Weil der Tatbestand von Art. 75 SVG weder ein Verschulden noch eine
Urteilsfähigkeit voraus setzt (vgl. E. 8.1), ist grundsätzlich nicht
entscheidend, dass B._______ und der Beschwerdeführer alkoholisiert
waren.
8.4. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer als Strolch bzw. Entwender des Fahrzeuges Puch …
die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 75 Abs. 1 SVG erfüllt und er
entsprechend grundsätzlich für den unter E. 6 dargelegten Schaden wie
ein Halter haftet.
9.
Für bei einer Strolchenfahrt (Art. 75 SVG) verursachte Schäden von an
der Strolchenfahrt nicht beteiligten Dritten haften der Entwender, der
bösgläubige Fahrzeugführer und der Fahrzeughalter, alle nach den
Regeln der Halterhaftung von Art. 58 ff. SVG. Unter diesen Haftpflichtigen
besteht Solidarität. Diesen solidarisch Haftpflichtigen stehen aber, wie
jedem nach Art. 58 ff. SVG Haftpflichtigen, die Ermässigungs und
Ausschlussgründe nach Art. 59 Abs. 1 und 2 SVG offen (GIGER, a.a.O.,
Art. 75 SVG N 3; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., N 892 f.;
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OFTINGER/STARK, Band II/2, § 25 N 197 und 206; BUSSY/RUSCONI, a.a.O.,
Art. 75 SVG, Ziff. 3.3, S. 634).
Es kann deshalb der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die
Haftung bejaht, ohne zuvor eine allfällige Haftungsbefreiung nach
Art. 59 SVG geprüft zu haben. Wie der Beschwerdeführer zu Recht
geltend macht, bedarf es vielmehr der weiteren Prüfung, ob die
Voraussetzungen für den Ausschluss der Halterhaftung nach Art. 59 SVG
gegeben sind.
10.
Nach Art. 59 Abs. 1 SVG wird der Halter bzw. Personen, die wie
vorliegend der Beschwerdeführer wie ein Halter haften, von der
Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt
oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht
wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist,
ein Verschulden trifft und ohne dass eine fehlerhafte Beschaffenheit des
Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
Dieser Nachweis obliegt dem Halter bzw. der sonst haftpflichtigen
Person. Im Ergebnis setzt die Befreiung des Halters im Rahmen dieser
Gefährdungshaftung (vgl. E. 8.1) somit voraus, dass der geltend
gemachte Unterbrechungsgrund die einzige adäquate Ursache des
Unfalls ist (REY, a.a.O., N 1322; OFTINGER/STARK, Band II/2, § 25 N 427
ff.; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., N 1009 ff.; BUSSY/RUSCONI, a.a.O.,
Art. 59 SVG, Ziff. 1.3, S. 544; GIGER, a.a.O., Art. 59 N 9; Urteile des
Bundesgerichts 4A_499/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2 und
4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 4 f.).
In Frage kommt vorliegend der Unterbrechungsgrund des groben
Drittverschuldens.
10.1. Dritter im Sinn von Art. 59 SVG kann jede Person sein, die ausser
dem vom Geschädigten Belangten als Haftpflichtiger für den fraglichen
Schaden in Betracht kommen könnte. Das grobe und ausschliessliche
Verschulden des einen Halters befreit den schuldlosen Halter von jeder
Haftung (SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., N 1064 ff.; GIGER, a.a.O.,
Art. 59 N 8 mit Verweis auf BGE 95 II 350; BUSSY/RUSCONI, a.a.O.,
Art. 59 SVG, Ziff. 1.9, S. 546).
Entsprechend ist B._______ als Dritter im Sinn dieser Bestimmung zu
qualifizieren. Somit ist weiter zu prüfen, ob das Verhalten von B._______
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Seite 13
die einzige natürliche und adäquate Ursache des Unfalls darstellt und
damit die Haftung des Beschwerdeführers entfällt.
10.2. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem Verhalten
und dem eingetretenen Schaden ist zu bejahen, wenn das in Frage
stehende Ereignis eine notwendige Bedingung für den Schaden darstellt,
wenn also die Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit
auch der eingetretene Erfolg entfällt (sog. conditiosinequanonFormel).
Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist dann adäquat, wenn die
betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen
Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die
fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (statt vieler REY,
a.a.O., N 518 und N 525 mit Hinweisen; BGE 123 II 110 E. 3a; BVGE
2010/4 E. 4.1).
Zur Unterbrechung des Kausalzusammenhanges ist weiter erforderlich,
dass das Verschulden des Dritten adäquate Schadensursache ist und
eine erhebliche Intensität aufweist. Eine Entlastung ist nur bei grobem
Drittverschulden anzunehmen. Gewöhnliches Drittverschulden bleibt
hingegen ohne Einfluss auf die Ersatzpflicht des Schädigers, stellt mithin
auch keinen Reduktionsgrund dar (REY, a.a.O., N 569 f.; BGE 123 II 587
E. 6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der adäquate
Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten
Ursache eine andere Ursache hinzutritt, welche einen derart hohen
Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise
als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die
Intensität der beiden Ursachen (Urteil des Bundesgerichts 4P.74/2006
vom 12. April 2005 E. 3 mit Verweis auf BGE 130 III 182 E. 5.4 und
BGE 116 II 524 E. 4b).
10.3. Hinsichtlich des Verhaltens von B._______ ist ein natürlicher
Kausalzusammenhang zum unter E. 6 dargelegten Schaden zu bejahen:
Vorliegend kann das Lenken des Puch durch B._______ im
angetrunkenen Zustand und ohne zivilen oder militärischen
Führerausweis als Ursache nicht weggedacht werden, ohne dass damit
auch der eingetretene Schaden entfallen würde.
Dieser Kausalzusammenhang ist auch adäquat, da das Lenken des Puch
durch B._______ im angetrunkenen Zustand, ohne im Besitz eines zivilen
oder militärischen Führerausweises zu sein und mit einer
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Geschwindigkeit, die nicht den gegebenen Strassenverhältnissen
angepasst war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich an sich geeignet war, den
eingetretenen Schaden zu bewirken, so dass der Eintritt des Schadens
als durch dieses Verhalten allgemein begünstigt erscheint: Aus den Akten
ergibt sich diesbezüglich, dass B._______ die Herrschaft über das
Fahrzeug in einer nur leicht fallenden Kurve verlor. In Bezug auf seine
Fahrunfähigkeit ergibt sich aus dem Urteil des Militärgerichts weiter, dass
er im Zeitpunkt des Unfalls um ca. 4.00 Uhr in Folge der Tagwache am
Vortag um 6.00 Uhr neben seinem alkoholisierten Zustand zusätzlich
noch übermüdet war. Vor der Abfahrt hatte er eine erhebliche Menge
Alkohol konsumiert. Nach weiterem Alkoholkonsum unterwegs in
V._______ bzw. W._______ wies B._______ im Zeitpunkt des Unfalls
aufgrund der um 10.15 Uhr durchgeführten Blutprobe eine minimale
Blutalkoholkonzentration von 0.86 g/kg bzw. eine maximale von 1.91 g/kg
auf.
Dass das Verhalten von B._______ für den Schaden kausal ist, ergibt
sich nicht zuletzt auch aus dem Urteil des Militärgerichts. Dieses hat
B._______ der Sachbeschädigung nach Art. 134 MStG, der einfachen
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG und vorsätzlichem
Fahren im fahrunfähigen Zustand nach Art. 91 SVG schuldig gesprochen.
10.4. Aufgrund der Akten weist das Verhalten des Dritten, B._______,
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Unterbrechung des
Kausalzusammenhanges jedoch nicht die erforderliche Intensität auf und
stellt mithin auch nicht die einzige adäquate Ursache des Unfalls dar:
Zwar hat das Militärgericht den Beschwerdeführer strafrechtlich von allen
Anklagen im Zusammenhang mit dem Unfall freigesprochen und der
Beschwerdeführer hat sich auch nicht durch ein aktives Verhalten an der
Führung des Fahrzeugs durch B._______ beteiligt. Aufgrund der
gesamten Umstände des Einzelfalls ist jedoch das für den Schaden
verursachende Ereignis bereits darin zu sehen, dass der
Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand gemeinsam mit B._______
den Puch entwendete und in das Fahrzeug einstieg, um trotz winterlicher
Strassenverhältnisse nachts eine Bar aufzusuchen und Zigaretten zu
besorgen. In diesem Sinne leistet der Beschwerdeführer gewissermassen
psychische Gehilfenschaft für die Durchführung dieser Fahrt. Eine derart
gefährliche Unternehmung – Fahren in angetrunkenem Zustand und
äusserst schlechte Strassenverhältnisse – fällt gemeinsam leichter als
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alleine. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer
während der Fahrt eingeschlafen und erst im Zeitpunkt des Aufpralls
wieder erwacht ist und ob B._______ die Fahrt auch alleine
unternommen hätte.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Entwenden des Puchs zum
Gebrauch habe nicht zwingend das Ereignen eines Unfalls und den
Eintritt eines Schadens zur Folge und sei auch nicht generell geeignet,
einen Schaden infolge eines Unfalls herbeizuführen, ist dem nicht zu
folgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht alleine das
Entwenden des Fahrzeuges, sondern auch das Mitfahren im Wissen um
den angetrunkenen Zustand des Fahrers unter Würdigung der gesamten
Umstände (winterliche Witterungsverhältnisse, nächtliches Fahren in
übermüdetem Zustand) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet, den verursachten
Schaden zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Sachschadens als
durch sein Verhalten allgemein begünstigt erscheint.
Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit für den durch den Unfall
verursachten Schaden adäquat kausal und die Voraussetzungen für den
Unterbruch der Kausalität durch grobes Drittverschulden von B._______
sind vorliegend nicht erfüllt.
10.5. Der Halter hat im Weiteren zu beweisen, dass weder ihn selbst
noch Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft (Art. 59
Abs. 1 SVG).
Aufgrund des unter E. 10.4 Ausgeführten und unter Würdigung der
gesamten Umstände des Einzelfalls trifft den Beschwerdeführer ein
Mitverschulden (vgl. dazu E. 11.1), womit auch die Voraussetzung des
fehlenden Verschuldens für die Haftungsbefreiung nach Art. 59 SVG nicht
erfüllt ist.
10.6. Hingegen ergibt sich aus den Akten keine fehlerhafte
Beschaffenheit des Fahrzeuges, weshalb vorliegend keine fehlerhafte
Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat (vgl. Art. 59
Abs. 1 SVG).
10.7.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen
für eine Haftungsbefreiung des Beschwerdeführers nach Art. 59 SVG
nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer haftet somit nach Art. 75 SVG.
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Als nächstes ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den
Regress nach Art. 138 f. MG auf den Beschwerdeführer erfüllt sind.
11.
Gemäss Art. 138 MG steht dem Bund der Rückgriff auf die Angehörigen
der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursacht haben, wenn der Bund eine Entschädigung geleistet hat. Art.
139 MG sieht vor, dass die Angehörigen der Armee für den Schaden
haften, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige
Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
11.1. Grobfahrlässig im Sinn von Art. 138 und 139 MG handelt, wer
elementarste Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in
der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde,
wobei auch die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes zu
berücksichtigen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8277/2008
vom 19. Juni 2009 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.585/2004 vom
11. Januar 2005 E. 2.3; TOBIAS HAAG, Staats und Beamtenhaftung, in:
HEINRICH KOLLER/GEORG MÜLLER/RENÉ RHINOW/ULRICH ZIMMERMANN
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I, Organisationsrecht,
Teil 3, 2. Aufl., Basel 2006, § 18 N 279 f. mit Hinweis auf zahlreiche
Rechtsprechung).
Auch wenn der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Haftpflichtrecht weiter
zu fassen ist als im Strafrecht, so stellt dennoch nicht jede pflichtwidrige
Missachtung einer Verkehrsvorschrift eine grobe Fahrlässigkeit dar,
ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele.
Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht
notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht
allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist.
Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen
und ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame
Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen
Licht erscheinen lassen (Entscheid des Bundesgerichts 2A.585/2004 vom
11. Januar 2005 E. 4.3).
Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Verhalten noch einigermassen
verständlich ist. Eine bekannte Formel für einfach fahrlässiges Verhalten
lautet: "Er het scho söle." Grobe Fahrlässigkeit ist demgegenüber bei
einem schlechthin unverständlichen Verhalten gegeben. Hier lautet die
Formel: "Wie hät er au nur chönne." Grobfahrlässigkeit beinhaltet in
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subjektiver Hinsicht stets denn auch den Vorwurf eines schweren
Verschuldens. Bei leichtem und mittleren Verschulden entfällt die
Qualifikation grobfahrlässig (Entscheid des Einzelrichters der
Rekurskommission VBS vom 18. November 2000 E. 6, in: VPB 66.40 mit
Verweis auf VPB 50.76).
Vorliegend ist das schwere Verschulden und damit das grobfahrlässige
Verhalten des Beschwerdeführers unter Würdigung der gesamten
Umstände des konkreten Falles darin zu sehen, dass er in
angetrunkenem Zustand gemeinsam mit B._______ den Puch
entwendete und in das Fahrzeug einstieg, um trotz winterlicher
Strassenverhältnisse nachts eine Bar aufzusuchen und Zigaretten zu
besorgen. Durch dieses Verhalten hat er elementarste Vorsichtsgebote
verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den
gleichen Umständen beachten würde. Der Beschwerdeführer kann sich
nicht damit entlasten, dass er während der Fahrt geschlafen hat und erst
im Zeitpunkt des Aufpralls aufgewacht ist (vgl. dazu auch E. 10.4).
Der Beschwerdeführer hat folglich grobfahrlässig gehandelt.
11.2. Die übrigen Voraussetzungen für den Regress des
Beschwerdeführers sind vorliegend offensichtlich erfüllt und im Übrigen
unbestritten.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe der
Regressforderung angemessen festgelegt hat.
12.
Nach Art. 141 Abs. 1 MG hat der Richter bei der Festsetzung der
Haftungssumme die Bestimmungen von Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss
anzuwenden. Massgebend sind deshalb neben der Art des Dienstes, der
militärischen Führung und den finanziellen Verhältnissen des Haftenden
(Art. 141 Abs. 2 MG) auch die sonstigen Umstände des Falles sowie das
Verschulden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8277/2008 vom
19. Juni 2009 E. 9.1 mit Verweis auf BGE 119 Ib 192 E. 5).
12.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten
hat, sind, was die Art des Dienstes betrifft, keine ausserordentlichen
Umstände wie beispielsweise sehr harter Dienst, Stresssituation oder
Druck ersichtlich. Weiter wird dem Beschwerdeführer gemäss dem Urteil
des Militärgerichts eine gute militärische Führung attestiert, was
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vorliegend unbestritten ist. Die Vorinstanz hat der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nicht persönlich gefahren ist, insofern Rechnung
getragen, als sie eine Ermässigung der Ersatzpflicht im Rahmen der
Schadensbeteiligung von rund 50% im Betrag von Fr. 14'212. auf rund
30% im Betrag von Fr. 8'500. festgelegt hat. Gleichzeitig trifft den
Beschwerdeführer aber ein schweres Verschulden (vgl. E. 11.1).
Schliesslich erweist sich der vom Beschwerdeführer zu bezahlende
Betrag von Fr. 8'500. auch im Hinblick auf sein monatliches Einkommen
von rund Fr. 4'000. nicht als unangemessen.
12.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die festgelegte Höhe des
Regressbetrages unter Würdigung aller Umständen angemessen
erscheint.
Die erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist im
Sinne der Erwägungen abzuweisen.
13.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als
unterliegend und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
14.
Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'500. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 2009.00698; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: i.V. der Gerichtsschreiberin
Yvonne Wampfler Rohrer:
Marianne Ryter Sauvant Beatrix Schibli
Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000. beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
zulässig, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90
ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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