Abtei lung I
A-7362/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richte-
rin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
Tele2 Telecommunication Services AG,
c/o Herr Igor Schnyder, Hardturmstrasse 185, Post-
fach 49, 8037 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Kommunikationskommission Com-
Com, Marktgasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Frequenzzuteilung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7362/2007
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Kommunikationskommission (nachfolgend Com-
Com) hat drei nationale GSM-Mobilfunkkonzessionen vergeben. Diese
berechtigen die Konzessionärinnen Swisscom (Schweiz) AG (nach-
folgend Swisscom), Orange Communications SA (nachfolgend
Orange) und Sunrise Communications AG (nachfolgend Sunrise) zur
Nutzung von Frequenzen in den Frequenzbändern 900 Mhz und 1800
Mhz. Gleichzeitig werden den Konzessionärinnen Versorgungspflichten
auferlegt. Die Konzessionen waren bis am 31. Mai 2008 befristet. Im
Hinblick auf ihren Ablauf sind bei der ComCom Verfahren auf Erneue-
rung dieser Konzessionen hängig. Für die Dauer des Verfahrens
wurden die Konzessionen provisorisch verlängert.
B.
Die Tele2 Telecommunications Service AG (nachfolgend Tele2) ist ih-
rerseits seit dem 25. Februar 2004 Inhaberin einer regionalen GSM-
Mobilfunkkonzession mit Rechten zur Nutzung des 1800 MHz-Fre-
quenzbandes und reduzierten regionalen Versorgungspflichten. Die
Konzession ist bis am 31. Dezember 2013 befristet.
C.
In einem Grundsatzbeschluss vom 28. Februar 2007 hat die ComCom
nach vorhergehender Anhörung der interessierten Kreise entschieden,
die nationalen Konzessionen nicht öffentlich auszuschreiben, sondern
die bestehenden Konzessionen zu erneuern. Gleichzeitig beschloss
die ComCom, die Frequenzen teilweise zwischen den Konzessionä-
rinnen neu zu verteilen und den Betrieb von UMTS-Systemen im zuge-
teilten GMS-Spektrum zuzulassen. Dieser Beschluss wurde den Kon-
zessionärinnen, nicht aber Tele2 mitgeteilt.
D.
Mit Schreiben vom 2. März 2007 ersuchte Tele2 das Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM), ihr aus dem 1800 MHz Frequenzbereich zu-
sätzlich 30 Frequenzen und Vorzugsfrequenzen in einem Block zusam-
menliegend zuzuteilen, sowie aus dem 900 MHz Frequenzbereich zu-
sammenhängend 30 Kanäle zuzuweisen. Zusätzlich seien alle Konzes-
sionärinnen zu verpflichten, allen anderen Konzessionärinnen ein
nationales Roaming zu kostenorientierten Preisen anzubieten.
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A-7362/2007
E.
Die ComCom gab mit Medienmitteilung vom 22. März 2007 ihre Ab-
sicht, die bestehenden Konzessionen zu erneuern, bekannt. Am 2. Ap-
ril 2007 gelangte Tele2 an die ComCom. Sie bestätigte ihre Anträge
aus dem Schreiben an das BAKOM vom 2. März 2007 und beantragte
sinngemäss weiter, sie sei im Verfahren um die Erneuerung der
Konzessionen von Swisscom, Orange und Sunrise als Partei beizuzie-
hen.
F.
Am 24. Juli 2007 beantragte Tele2 die Sistierung des Verfahrens
betreffend ihr Gesuch um Zuteilung von zusätzlichen Frequenzen und
Einführung des nationalen Roamings. Ferner beantragt sie, ihr sei in
den Konzessionserneuerungsverfahren von Swisscom, Orange und
Sunrise Parteistellung einzuräumen, diese Konzessionserneuerungs-
verfahren seien aufzuheben und es sei eine öffentliche Ausschreibung
durchzuführen.
G.
Der Präsident der ComCom stellte zusammen mit einem weiteren Mit-
glied der Kommission mit Zwischenverfügungen vom 26. September
2007 fest, dass Tele2 im Verfahren betreffend Erneuerung der nationa-
len GSM-Funkkonzessionen keine Parteistellung zukomme und wies
die Gesuche von Tele2 um Akteneinsicht ab. Auf Beschwerde von
Tele2 hin hob das Bundesverwaltungsgericht die Zwischenverfügun-
gen mit Entscheiden vom 27. Mai 2008 auf und erkannte Tele2 in den
Konzessionserneuerungsverfahren Parteistellung zu.
H.
Am 27. September 2007 wies die ComCom die Gesuche um
Sistierung des Verfahrens und um Zuteilung von zusätzlichen Frequen-
zen sowie um Einführung des nationalen Roamings ab. Zudem trat die
ComCom im Rahmen dieses Verfahrens auf die Anträge um Einräu-
mung der Parteistellung und um Akteneinsicht sowie um Durchführung
einer Bedürfnisabklärung und einer öffentlichen Ausschreibung nicht
ein.
Zur Begründung führt die ComCom aus, das Gesuch um Einräumung
der Parteistellung sei im Rahmen der Konzessionserneuerungsver-
fahren von Swisscom, Sunrise und Orange mit Zwischenverfügung
vom 26. September 2007 abgewiesen worden. Im vorliegenden Verfah-
ren sei darauf nicht einzutreten.
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Auf den Antrag, die Konzessionserneuerungsverfahren von Swisscom,
Orange und Sunrise aufzuheben, eine Bedürfnisabklärung und eine
öffentliche Ausschreibung durchzuführen, sei ebenfalls nicht einzutre-
ten, da diese Verfahren nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens
betreffend Änderung der Konzession von Tele2 bildeten. Tele2 sei nicht
Partei der Konzessionserneuerungsverfahrens, deshalb könne auf den
Antrag nicht eingetreten werden.
Ein Sistierungsgrund bestehe nicht, da auf das Gesuch um Aufhebung
der Konzessionserneuerungsverfahren und öffentliche Ausschreibung
nicht einzutreten sei. Das Begehren um Zuteilung von zusätzlichen
Frequenzen sei abzuweisen, da ein Anspruch auf Änderung der Kon-
zession von Tele2 weder aus dem Fernmelderecht noch aus den allge-
meinen Grundsätzen zur Änderung von Verfügungen abgeleitet wer-
den könne. Für eine Zuteilung von Frequenzen an Tele2 stünden zu-
wenig Frequenzen zur Verfügung. Da die bisherigen Konzessionärin-
nen das Rückgrat der Funkversorgung bildeten, liege eine Umver-
teilung von Frequenzen auch nicht im öffentlichen Interesse. Schliess-
lich fehle für das Anbieten von nationalem Roaming zu kostendecken-
den Preisen eine gesetzliche Grundlage.
I.
Gegen diese Verfügung erhebt Tele2 (nachfolgend Beschwerdeführer-
in) am 29. Oktober 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt. Sie führt aus, sie fechte die Zwischenverfügung, in der ihr die
Parteistellung in den Konzessionserneuerungsverfahren verweigert
werde, ebenfalls an. Es sei ihr in diesen Verfahren Parteistellung ein-
zuräumen und auf den Antrag auf öffentliche Ausschreibung einzutre-
ten. Das Verfahren betreffend ihre eigene Konzession hänge wesent-
lich vom Ausgang der Konzessionserneuerungsverfahren ab und sei
deshalb zu sistieren.
Ein Gesuch um Zuteilung von Frequenzen müsse auch für sie als In-
haberin einer bestehenden Konzession zulässig sein, da sie ansons-
ten schlechter gestellt würde als Dritte, die noch keine Konzession be-
sitzten. Es bestehe kein Grund, die bisherigen Konzessionärinnen zu
bevorzugen und ihr die Zuteilung von Frequenzen zu verweigern.
Da die Frequenzen neu verteilt und mehr Frequenzen nachgefragt
würden als vorhanden seien, müsse ein Ausschreibungsverfahren
durchgeführt werden. Die Umverteilung der Frequenzen und die tech-
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nologieneutrale Ausgestaltung der Konzession würde die Konkurren-
tinnen bevorteilen und so den Wettbewerb verzerren.
Schliesslich bedürfe eine Verpflichtung der Konzessionärinnen zum
gegenseitigen Roaming als Nebenbestimmung der Konzessionen kei-
ner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
J.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 beantragt die ComCom
(nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit dar-
auf einzutreten sei.
Da der Beschwerdeführerin in den Konzessionserneuerungsverfahren
keine Parteistellung zukomme, sei auf ihren Antrag auf öffentliche Aus-
schreibung der Konzessionen nicht einzutreten. Der Sistierungsantrag
im vorinstanzlichen Verfahren sei deshalb auch zu Recht abgewiesen
worden, da die Konzessionserneuerungsverfahren keinen Einfluss auf
das vorliegende Verfahren hätten.
Das Gesuch um Zuteilung zusätzlicher Frequenzen könne nur im Lich-
te der bestehenden Konzession adäquat beurteilt werden und sei des-
halb als Gesuch um Konzessionsänderung zu behandeln. Es sei daher
nur nach den Regeln der Fernmeldegesetzgebung betreffend
Konzessionsänderungen bzw. den allgemeinen Regeln zur Wiederer-
wägung darauf einzutreten.
K.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 31. Januar 2008 an
ihren Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Vereini-
gung des Verfahrens mit den Beschwerdeverfahren betreffend die Par-
teistellung in den Konzessionserneuerungsverfahren. Zum Verfahrens-
antrag führt sie aus, es bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang
zwischen den Konzessionserneuerungsverfahren und dem vorliegen-
den Verfahren.
Die Vorinstanz setze sich nicht mit den Argumenten der Beschwerde-
führerin auseinander. Durch eine Zuteilung von Frequenzen an die Be-
schwerdeführerin werde die Versorgungssicherheit nicht gefährdet, da
die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Versorgungssicherheit beitragen
würde. Die Argumentation der Vorinstanz führe zu einer Marktabschot-
tung zuungunsten der Beschwerdeführerin.
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L.
Mit Duplik vom 20. Februar 2008 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde und des Antrags auf Vereinigung der Verfahren.
Im vorliegenden Verfahren gehe es vorwiegend um materiellrechtliche
Fragen, während in den Konzessionserneuerungsverfahren prozess-
rechtliche Punkte zu klären seien. Ein enger sachlicher Zusammen-
hang bestehe nicht.
In der Hauptsache führt sie aus, die von der Beschwerdeführerin be-
antragten Frequenzen stünden für eine Neuverteilung nicht zur Verfü-
gung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die
ComCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde.
2.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen auf Zuteilung von zu-
sätzlichen Frequenzen und zur Verpflichtung aller Konzessionärinnen,
gegenseitig ein Roaming zu kostenorientierten Preisen anzubieten, im
vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen. Sie ist damit durch
die vorinstanzliche Verfügung beschwert und gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt.
3.
Zunächst ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu
bestimmen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das
Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Ferner wies die
Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführerin um Zuteilung zusätz-
licher Frequenzen und um Verpflichtung sämtlicher Konzessionärinnen
zum nationalen Roaming ab. Schliesslich trat sie auf den Antrag auf
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Einräumung der Parteistellung im Verfahren der Erneuerung der drei
nationalen GSM-Konzessionen und um Durchführung einer öffent-
lichen Ausschreibung nicht ein.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Sistierung ihres Konzessionsänderungsverfahrens und
die Durchführung eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens. Even-
tualiter beantragt sie die Zuteilung von zusätzlichen Frequenzen und
die Verpflichtung aller Konzessionärinnen zur gegenseitigen Gewäh-
rung des nationalen Roamings. Streitgegenstand ist somit einerseits
die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz betreffend die Parteistel-
lung im Konzessionsverlängerungsverfahren von Swisscom, Orange
und Sunrise und andererseits die Abweisung der Anträge der Be-
schwerdeführerin im sie selbst betreffenden Konzessionsänderungs-
verfahren.
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, das
Konzessionserneuerungsverfahren aufzuheben, eine Bedürfnisabklä-
rung vorzunehmen und das Ausschreibungsverfahren einzuleiten. Über
die Erneuerung der auslaufenden nationalen Konzessionen bzw. über
die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ist in den Verfahren
betreffend Erneuerung der Konzessionen zu befinden. Der Beschwer-
deführerin wurde mit den Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts
A-7311/2007, A-7312/2007 und A-7313/2007 vom 27. Mai 2008 in
diesen Verfahren Parteistellung eingeräumt, so dass sie Gelegenheit
haben wird, ihre diesbezüglichen Anträge einzubringen. Die Fragen
der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens und der Konzes-
sionserneuerungen bildeten aber nicht Gegenstand des zum Erlass
der angefochtenen Verfügung führenden Verfahrens. Die Vorinstanz ist
deshalb zu Recht auf die Anträge auf Einräumung der Parteistellung
nicht eingetreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichteintre-
tensverfügung der Vorinstanz richtet, ist sie abzuweisen.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anträge der
Beschwerdeführung auf Zuteilung zusätzlicher Frequenzen (E. 5 - 7),
Auferlegung einer Roamingverpflichtung (E. 8) und Sistierung des
Verfahrens betreffend Frequenzzuteilung (E. 9) zu Recht abgewiesen
hat.
5.
Zwar hat sich die Vorinstanz materiell zu den Anträgen der Beschwer-
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deführerin geäussert, obwohl sie eine Pflicht zum Eintreten auf das
Gesuch um Zusteilung zusätzlicher Frequenzen verneint hat. Sie führt
aber vorab aus, eine Zuteilung zusätzlicher Frequenzen bedeute eine
Konzessionsänderung, die einen Änderungsgrund im Sinne von
Art. 24e des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG,
SR 784.10) erfordere. Ein solcher sei nicht gegeben. Auch aufgrund
der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung sei sie nicht verpflichtet, auf die Begehren der
Beschwerdeführerin einzutreten.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie würde diskri-
miniert, wenn eine Frequenzzuteilung nur unter den Voraussetzungen
von Art. 24e FMG zugelassen würde. Diese Bestimmung betreffe nur
die Fälle, in denen die Behörde im öffentlichen Interesse selbst tätig
werde, nicht aber die vorliegende Situation, in der freigewordene Fre-
quenzen auf Wunsch der Konzessionärin neu zuzuteilen seien.
5.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 FMG benötigt, wer das Funkfrequenzspek-
trum nutzen will, eine Funkkonzession. Für die Erteilung einer Konzes-
sion wird gemäss Art. 24 FMG in der Regel eine öffentliche Ausschrei-
bung durchgeführt. Gemäss Art. 24e Abs. 1 FMG kann die Konzes-
sionsbehörde eine Konzession veränderten tatsächlichen oder recht-
lichen Verhältnissen anpassen, wenn dies zur Wahrung wichtiger
öffentlicher Interessen notwendig ist.
5.3 Zunächst gilt es zu klären, ob eine Zuteilung zusätzlicher Frequen-
zen tatsächlich eine Konzessionsänderung bedingt. Massgeblich ist
dabei, ob für die neu zuzuteilenden Frequenzen eine neue Konzession
erteilt wird, oder ob die Bestimmung der zusätzlichen Frequenzen le-
diglich eine neue Umschreibung des Konzessionsinhaltes und damit
eine Konzessionsänderung darstellt. Eine ausdrückliche Regelung zu
dieser Frage ist weder dem FMG noch der Verordnung vom 9. März
2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV, SR
784.102.1) zu entnehmen. Zwar bestimmt Art. 17 Abs. 1 FKV, dass die
Konzessionsbehörde die kennzeichnenden technischen und betrieb-
lichen Merkmale der Funkanlagen, insbesondere Frequenz, belegte
Bandbreite, Leistung, Standort und Sendezeit, in einem funktech-
nischen Netzbeschrieb festlegt. Die Bestimmung äussert sich aber
nicht dazu, ob eine Zuteilung zusätzlicher Frequenzen als Änderung
der Konzession zu werten ist.
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Angesichts der mit einer allfälligen Nutzung zusätzlicher Frequenzen
verbundenen Möglichkeiten, Rechte und Pflichten der Beschwerde-
führerin bilden die bisher von dieser genutzten und zusätzlich zuge-
teilte Frequenzen ein Gesamtpaket. Weiter sind mit der Nutzung von
Frequenzen auch Pflichten verbunden, so namentlich Versorgungs-
pflichten. Es erscheint deshalb sinnvoll, solche Versorgungspflichten in
Hinblick auf das ganze von der Beschwerdeführerin genutzte Fre-
quenzspektrum festzulegen. Die Frequenzen würden denn auch für
den Aufbau eines einheitlichen Netzes genutzt. Die Zuteilung zusätz-
licher Frequenzen bedeutet damit eine Änderung der Konzession.
5.4 Es ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Konzes-
sionsänderung gegeben sind. Ziffer 2.3.3 der Konzession der
Beschwerdeführerin sieht vor, dass die Konzessionsbehörde einzelne
Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer veränderten
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen anpassen kann. Diese
Bestimmung ist, wie auch Art. 24e FMG, in erster Linie auf Fälle
zugeschnitten, bei denen die Behörde von sich aus tätig wird und eine
Konzessionsänderung anstrebt. Bei solchen Änderungen werden unter
Umständen erhebliche Investitionen der Konzessionärin tangiert. Es
rechtfertigt sich deshalb, eine Konzessionsänderung gegen den Willen
der Konzessionärin nur zuzulassen, wenn dies durch wichtige öffent-
liche Interessen geboten ist. Fraglich ist aber, ob es angezeigt ist, eine
Konzessionsänderung auf Begehren der oder im Einvernehmen mit
der Konzessionärin ebenfalls nur unter den selben einschränkenden
Voraussetzungen zuzulassen, oder ob eine solche auch unter den
weniger strengen allgemeinen Voraussetzungen für eine Änderung von
Verfügungen zulässig sein soll. Dies ist durch Auslegung von Art. 24e
FMG zu ermitteln.
5.4.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.
An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die
rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen
Sinn der Norm wiedergibt (BGE 125 III 57 E. 2b, BGE 120 II 112
E. 3a). Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlauts
unklar, so ist nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen.
Dieser ergibt sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und
dem Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesauslegung hat sich vom
Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die
Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten angewandte
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und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein
befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Massgebend ist damit der
Rechtssinn des Rechtssatzes (BGE 122 V 362 E. 4a; vgl. zur
Auslegung allgemein: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 214 ff.,
mit weiteren Hinweisen; ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre,
2. Auflage, Bern 2005, S. 47 ff.).
Bei der Auslegung gelangen die grammatikalische, historische, zeitge-
mässe, systematische und teleologische Auslegung zur Anwendung.
Nach herrschender Meinung kommt keiner dieser Auslegungsmetho-
den ein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt das Bundes-
gericht einen "pragmatischen Methodenpluralismus“. Die teleologische
Auslegungsmethode steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis jedoch
im Vordergrund (BGE 128 I 34 E. 3b, BGE 125 II 206 E. 4a, BGE 124
III 266 E. 4, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff., HANS PETER WALTER, Der Metho-
denpluralismus des Bundesgerichts bei der Gesetzesauslegung, recht
1999, S. 157 ff.).
5.4.2 Art. 24e FMG bestimmt, dass die Konzessionsbehörde die
Konzession nur unter einschränkenden Voraussetzungen ändern darf.
Sie äussert sich jedoch nicht zur Frage, unter welchen Voraussetzun-
gen eine Konzessionärin eine Konzessionsänderung beantragen kann.
Sie schliesst damit nicht aus, eine Änderung zugunsten der
Konzessionärin unter weniger einschränkenden Bedingungen zuzu-
lassen. Es ist – jedenfalls in Bezug auf Änderungen zugunsten der
Konzessionärin – nicht von einer klaren und eindeutigen Beschrän-
kung auf die in Art. 24e Abs. 1 FMG aufgeführten Änderungsgründe
auszugehen und die Bestimmung ist nach dem Willen des Gesetz-
gebers und dem Sinn und Zweck der Norm auszulegen.
Die Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz vom 10. Juni 1996
führt zum inhaltlich entsprechenden Art. 9 des Revisionsentwurfs FMG
aus (BBl 1996 III 1427), Änderungen der Konzession stellten einen
Eingriff in das bestehende Rechtsverhältnis dar und würden deshalb
einschränkenden Bedingungen unterliegen. Die Ausführungen in der
Botschaft beziehen sich mithin auf den Fall der Änderung zulasten der
Konzessionärin. Ebenso geben Sinn und Zweck der Norm keinen
Anlass, die einschränkenden Anforderungen auch auf den Fall einer
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von der Konzessionärin beantragten Konzessionsänderung anzu-
wenden. Wie Art. 24e Abs. 2 FMG unterstreicht, dient die Bestimmung
dem Schutz des Vertrauens der Konzessionärinnen in den Bestand der
Konzession bzw. dem Schutz der von diesen getätigten Investitionen.
Sowohl eine historische als auch eine teleologische Auslegung zeigen,
dass die Bestimmung die Möglichkeiten zur Änderung der Konzession
auf Betreiben der Behörde regeln, nicht aber die Änderungen auf
Begehren der Konzessionärin hin einschränken soll. Es rechtfertigt
sich deshalb, eine Änderung der Konzession auf Begehren der
Konzessionärin zuzulassen, wenn die Anforderungen, die im
Allgemeinen bei einer Wiedererwägung von Verfügungen gestellt
werden, erfüllt sind (ebenso RENÉ RHINOW / ANNETTE MEYER LÓPEZ, Ein ge-
meinsames Funknetz für UMTS in der Schweiz, Jusletter vom 15. April
2002, Rz. 60 ff., insb. 62).
5.4.3 Ein Wiedererwägungsgesuch ist von der Behörde zu prüfen,
wenn der Gesuchsteller anerkannte Rückkommensgründe darlegen
kann (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 48). Bei Dauerverfügungen wie einer
Mobilfunkkonzession gelten etwa nachträgliche Änderungen des
Sachverhaltes als Rückkommensgrund (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O.,
§ 31 Rz. 44). Im vorliegenden Fall haben sich die Verhältnisse seit dem
Zeitpunkt der Konzessionserteilung in einem wesentlichen Punkt
verändert: Bei der Erteilung der Konzession der Beschwerdeführerin
waren lediglich die der Beschwerdeführerin zugeteilten Frequenzen
verfügbar. Nach dem Ablauf der Konzessionen der übrigen drei Kon-
zessionärinnen bestehen – solange keine neuen Konzessionen verge-
ben sind – dagegen weitere freie Frequenzen.
5.4.4 Die Vorinstanz macht nun aber geltend, eine solche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse könne als Rückkommens-
grund nur herangezogen werden, wenn sie im Zeitpunkt der
Konzessionserteilung noch nicht voraussehbar gewesen sei. Es ist
unbestritten, dass das Auslaufen der Konzessionen von Swisscom,
Orange und Sunrise im Zeitpunkt der Erteilung der Konzession der
Beschwerdeführerin bereits voraussehbar war.
5.4.5 Eine Beschränkung der Wiedererwägungsgründe auf
Änderungen des Sachverhaltes, die im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung nicht voraussehbar waren, findet sich in Lehre und
Rechtsprechung jedoch nicht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
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Rz. 1833, TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 31 Rz. 44 ff.). Es ist aber
denkbar, dass die Anpassung an voraussehbare Veränderungen unzu-
lässig erscheint, da sie in der Konzession selbst ausdrücklich oder
stillschweigend ausgeschlossen wurde.
Ein ausdrücklicher Ausschluss der Anpassung der Konzession an
voraussehbare Änderungen ist nicht ersichtlich. Es ist jedoch zu
prüfen, ob eine Zuteilung zusätzlicher Frequenzen nach Ablauf der
übrigen Konzessionen in der Konzession der Beschwerdeführerin still-
schweigend wegbedungen wurde. Ob in der Konzession ein solcher
Vorbehalt enthalten ist, muss durch Auslegung bestimmt werden.
Obwohl die Rechtsnatur der Konzession umstritten ist, ist bei der
Auslegung ihrem vertragsähnlichen Charakter Rechnung zu tragen
(BGE 126 II 171 E. 4c/bb, Entscheid der Rekurskommission für
Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM] F-2004-146 vom 21. März
2005 E.7.2 mit Hinweisen). Die Bedeutung der Konzessions-
bestimmungen bestimmt sich daher in erster Linie danach, wie sie von
den Beteiligten im konkreten Fall tatsächlich verstanden wurden
(wirklicher Parteiwille) und in zweiter Linie danach, wie sie nach dem
Vertrauensgrundsatz verstanden werden durften und mussten (vgl.
BGE 126 II 171 E. 3 und 4).
Der tatsächliche Parteiwille im Zeitpunkt der Konzessionserteilung
kann nicht mehr ermittelt werden. Es gilt demnach festzustellen, wie
die Parteien die Bestimmungen nach dem Vertrauensprinzip verstehen
durften. Bei der Erteilung der Konzession an die Beschwerdeführerin
war wohl absehbar, dass die Konzessionen ihrer Konkurrentinnen im
Jahr 2008 auslaufen würden und über die Zuteilung der betroffenen
Frequenzen in diesem Zeitpunkt neu zu befinden sein würde. Aufgrund
der vielfältigen technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Mo-
bilfunksektor konnte aber die Zahl der Interessentinnen für neue
Konzessionen sowie deren technische und wirtschaftliche Ausge-
staltung im damaligen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Vor diesem
Hintergrund mussten die Parteien nach dem Vertrauensprinzip nicht
davon ausgehen, dass die Anpassung der Konzession bereits bei
deren Erteilung ausgeschlossen werden sollte. Zudem ist festzuhalten,
dass die vorliegend beantragte Änderung der Konzession im Interesse
der Konzessionärin liegen würde. Es sprechen damit weder Gründe
der Rechtssicherheit noch solche des Vertrauensschutzes dagegen,
die Änderung der Konzession zuzulassen.
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5.5 Der Ablauf der Konzessionen der drei Konkurrentinnen der Be-
schwerdeführerin stellt damit einen Wiedererwägungsgrund dar. Auf
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zuteilung zusätzlicher Fre-
quenzen ist daher einzutreten. Von der Frage des Vorliegens eines
Wiedererwägungsgrundes ist indessen die Frage zu unterscheiden, ob
ein Anspruch auf Anpassung der Konzession besteht.
6.
Die Vorinstanz hat die Verweigerung der Zuteilung zusätzlicher
Frequenzen damit begründet, dass keine freien Frequenzen verfügbar
seien. Ob indessen freie Frequenzen verfügbar sind, kann erst
beurteilt werden, sobald rechtskräftig über die Erneuerung oder
Ausschreibung der auslaufenden nationalen Konzessionen entschie-
den ist. Die entsprechenden Verfahren sind indessen noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Entscheide A-3711/2007,
A-7312/2007 und A-7313/2007 des Bundesverwaltungsgerichtes vom
27. Mai 2008). Die Verweigerung der Zuteilung zusätzlicher Frequen-
zen kann damit nicht mit einem Mangel an verfügbaren Frequenzen
begründet werden.
7.
Die Vorinstanz führt ferner aus, eine Umteilung von Frequenzen an die
Beschwerdeführerin würde erhebliche Risiken für die Versorgungs-
sicherheit mit sich bringen und liege damit nicht im öffentlichen Inte-
resse.
7.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz
beabsichtige, bei der Erneuerung der nationalen Konzessionen
Frequenzen zwischen den Konzessionärinnen abzutauschen. Dies
zeige, dass eine Umverteilung von Frequenzen möglich sei, ohne die
Versorgungssicherheit zu gefährden. Zudem könne die Versorgungs-
sicherheit durch die Mitbenutzung oder Übernahme von Infrastruktur
gewährleistet werden.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit
Entscheiden A-7311/2007, A-7312/2007 und A-7313/2007 vom 27. Mai
2008 in den Konzessionserneuerungsverfahren Parteistellung zuer-
kannt. Sollte die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren mit ihren
Anträgen auf öffentliche Ausschreibung der Mobilfunkkonzessionen
durchdringen, wäre die Versorgungssicherheit im Rahmen des Aus-
schreibungsverfahrens zu prüfen und sicherzustellen. Solange weder
über die Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung noch über die
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allfällige Ausgestaltung der Ausschreibungsbedingungen rechtskräftig
entschieden ist, kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten
werden, eine Zuteilung von Frequenzen würde die Versorgungs-
sicherheit gefährden.
7.3 Soweit sich die Beschwerde gegen die grundsätzliche Abweisung
des Gesuches um Zuteilung zusätzlicher Frequenzen richtet, erweist
sie sich als begründet. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf
Prüfung ihres Gesuches. Ob das Gesuch aber gutzuheissen ist, hängt
vom Ausgang der Konzessionserneuerungsverfahren und der Beurtei-
lung der dort gestellten Anträge ab und kann im heutigen Zeitpunkt
nicht beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
8.
Die Vorinstanz hat ferner das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Einführung des nationalen Roamings abgewiesen. Sie führt aus, für
eine entsprechende Verpflichtung der übrigen Konzessionärinnen fehle
eine gesetzliche Grundlage. Die Beschwerdeführerin beantragt die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung in diesem Punkt und die
Gutheissung ihres Gesuchs. Sie bringt dazu vor, eine Roaming-
verpflichtung sei lediglich eine Nebenverpflichtung in den Konzessio-
nen und bedürfe als solche keiner gesetzlichen Grundlage, sie müsse
lediglich dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen und
verhältnismässig sein.
Im Gegensatz zur vertraglichen Vereinbarung (vgl. RHINOW/LOPEZ,
a.a.O., Rz. 84) stellt die Verpflichtung, Konkurrentinnen die Benutzung
der Infrastruktur zu gestatten, mithin das Roaming zu ermöglichen,
einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]) einer Mobilfunkunternehmung dar. Als solcher bedarf er einer
gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Auch die Beschwerde-
führerin bringt nicht vor, dass eine solche bestehe. Angesichts des mit
einer Roamingverpflichtung verbundenen Eingriffs in die
Vertragsfreiheit der Konzessionärinnen und der möglichen erheblichen
wirtschaftlichen Auswirkungen kann auch nicht von einer Neben-
bestimmung der Konzession von untergeordneter Natur ausgegangen
werden. Es kann damit offen bleiben, ob – wie von der Beschwerde-
führerin geltend gemacht – vom Erfordernis einer gesetzlichen Grund-
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lage abgewichen werden könnte, wenn lediglich eine Nebenbestim-
mung von untergeordneter Bedeutung zu beurteilen wäre. Die Be-
schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist
abzuweisen. Ob eine entsprechende Verpflichtung in einer Neben-
bestimmung als (vertraglicher) Bestandteil einer Konzession vorge-
sehen werden könnte, ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
9.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, das Verfahren vor der
Vorinstanz betreffend die Verlängerung ihrer Konzession sei zu
sistieren, bis in den Verfahren betreffend die Erneuerung der nationa-
len Konzessionen über ihre Anträge befunden worden sei.
9.1 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr
hängiges Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe bis
auf weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis
sistieren, dies namentlich dann, wenn sich unter den gegebenen
Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf
die Prozessökonomie nicht rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn der Entscheid massgeblich vom Ausgang eines anderen
Verfahrens abhängt (BGE 123 II 1 E. 2b mit Hinweis, Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2008 A-4379/2007 E. 4.2).
Der Verwaltungsbehörde kommt aber ein erheblicher Beurteilungs-
spielraum beim Entscheid über eine Sistierung zu (BGE 119 II 386 E.
1b mit Hinweisen).
9.2 Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren ist
offensichtlich. Es ist zu vermeiden, dass in den beiden Verfahren
widersprüchliche Entscheide gefällt werden. Die Voraussetzungen für
eine Sistierung sind an sich gegeben. Der Vorinstanz kommt indessen
beim Entscheid über eine Sistierung ein erheblicher Ermessens-
spielraum zu. Ob sie eine Verfahrenskoordination mittels Sistierung
des einen Verfahrens, durch Vereinigung der verschiedenen Verfahren
oder auf andere Weise sicher stellt, liegt deshalb in der Entschei-
dungskompetenz der Vorinstanz. Die Beschwerde erweist sich in
diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
10.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz die
Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Die Be-
schwerdeführerin ist mit ihrem Hauptantrag auf Aufhebung der ange-
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fochtenen Verfügung durchgedrungen. Soweit die Beschwerdeführerin
die Sistierung des Verfahrens, die Durchführung einer öffentlichen
Ausschreibung sowie die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen verlangte,
ist sie dagegen unterlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten
sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz als teilweise
unterliegend. Nach Art. 63 Abs. 2 VwVG werden Vorinstanzen oder
beschwerdeführenden Bundesbehörden keine Kosten auferlegt. Die
Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- sind zur Hälfte der teilweise unter-
liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
11.
Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismäs-
sig hohe Kosten zusprechen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist keine Ent-
schädigung geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in ei-
nem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. Dies ist vorliegend der Fall,
weshalb der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 der
angefochtenen Verfügung wird, soweit darin das Gesuch um Zuteilung
zusätzlicher Frequenzen abgewiesen wird, aufgehoben und die Ange-
legenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
2.
Soweit weiter gehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden zur Hälfte, d.h. in der Höhe von Fr. 750.-,
der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird
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der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. Vf07-09-27_018 / AZ 221.2; Gerichtsurkun-
de)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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