Abtei lung I
A-7365/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Johannes Streif.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
alle vertreten durch H._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Axpo AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Energie BFE,
Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Plangenehmigung (110 kV-Leitungen Altgass/Horgen-
Obfelden, Leitungsverlegung Abschnitt Mast 35 – 60).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
A-7365/2009
Sachverhalt:
A.
Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) reichte dem Eidge-
nössischen Starkstrominspektorat (ESTI) am 22. April 2008 das Plan-
genehmigungsgesuch für den Umbau einschliesslich der Verlegung ei-
ner Teilstrecke der bestehenden 50 kV-Leitung von Altgass bzw.
Horgen bis Obfelden ein. Zur Begründung brachte die NOK vor, sie
müsse das bestehende 50 kV-Netz sukzessive für den Betrieb mit
110 kV umbauen, um dem steigenden Energiebedarf Rechnung tragen
zu können. Gegenstand der Planvorlage war der Umbau der bestehen-
den, 2,9 Kilometer langen Leitung von der Kantonsgrenze Zug/Zürich
(Mast Nr. 19) bis zu Mast Nr. 35 in Knonau für eine Spannungserhö-
hung von 50 kV auf 110 kV. Die NOK beabsichtigte sodann, die beste-
hende Leitung zwischen Mast Nr. 35 und Mast Nr. 60 in Obfelden
durch eine neue, rund 4 Kilometer lange 110 kV-Betonmastleitung zu
ersetzen und die neue Leitung entlang der Nationalstrasse N4 zu füh-
ren sowie die bestehende 50 kV-Leitung zwischen den Masten Nr. 35
bis 60 abzubrechen. Während in den Gemeinden Knonau und Ob-
felden die ursprüngliche Leitungsführung praktisch beibehalten wird,
weicht das neue Leitungstrassee in der Gemeinde Mettmenstetten um
höchstens 300 Meter vom ursprünglichen ab und verläuft um diese Di-
stanz näher dem Siedlungsgebiet entlang.
B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage haben am 20. Juni 2008 u.a.
A._______, B._______, C._______, E._______, F._______,
G._______, und D._______ beim ESTI Einsprache gegen das Projekt
erhoben. Sie sprachen sich in erster Linie gegen die geplante
Leitungsführung im Nahbereich des Siedlungsgebiets an der Ma-
schwanderstrasse aus und beantragten, die Linienführung der
bestehenden Leitung (Masten Nr. 36 bis 58) sei zu belassen. Die
Leitung zwischen den Masten Nr. 36 bis 52 nicht zu verlegen,
verlangte auch die Rechtsvertreterin der im Einspracheverfahren noch
beteiligten I._______, in ihrer Einsprache vom 7. Juli 2008.
Die NOK reagierte auf die Einsprachen mit der Erarbeitung einer Pro-
jektvariante, bei welcher die Leitung zwischen den Masten Nr. 36 bis
41 im bisherigen Trassee belassen und von dort in Richtung Mast
Nr. 43 des Auflageprojekts geführt worden wäre (sog. Variante 'blau').
Diese alternative Leitungsführung weicht vom Auflageprojekt um
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maximal 250 Meter ab und passiert das Siedlungsgebiet der
Gemeinde Mettmenstetten in entsprechend grösserem Abstand.
Dem ESTI gingen auf Aufforderung hin zwischen Mai und August 2008
Stellungnahmen zum Plangenehmigungsdossier des Bundesamts für
Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Verkehr, des Bundesamts für
Strassen, des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorats und des
Amts für Abfall, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) zu. Das
ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte Bundesamt für Raument-
wicklung (ARE) äusserte sich nicht.
Am 25. November 2008 führte das ESTI mit den genannten Einspre-
chenden und der NOK eine Einspracheverhandlung durch, an welcher
die NOK kundtat, dass sie das für die alternative Linienführung erfor-
derliche Überleitungsrecht nicht habe freihändig erwerben können und
daher diese Linienführung nicht weiter verfolge. Da keine Einigung er-
zielt werden konnte, überwies das ESTI das Verfahren in Anwendung
von Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 be-
treffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizi-
tätsgesetz, EleG; SR 734.0) an das Bundesamt für Energie (BFE) zur
Erledigung.
C.
Das BFE führte am 6. Juli 2009 mit den Einsprechenden und der NOK
eine weitere Einspracheverhandlung durch, an welcher die Einspre-
chenden die öffentliche Auflage der Variante 'blau' verlangten. Die
NOK verwies erneut auf die fehlende Zustimmung der betroffenen
Grundstückeigentümer, erklärte sich zur öffentlichen Auflage nicht be-
reit und hielt entsprechend am Auflageprojekt fest. Die Verhandlung
führte nicht zu einer Einigung und das BFE genehmigte in der Folge
mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 die Planvorlage der seit
21. September 2009 unter Axpo AG firmierenden NOK.
D.
Mit Eingabe vom 25. November 2009 führen A._______, B._______,
C._______, E._______, F._______, G._______, und D._______
(nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen den Plange-
nehmigungsentscheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Plangeneh-
migung fehlten von Vornherein, zumal das sich erheblich auf Raum
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und Umwelt auswirkende Vorhaben hätte im Sachplan Übertragungs-
leitungen (nachfolgend: SÜL) vom 12. April 2001 aufgenommen wer-
den müssen.
Die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden betreffen die Tras-
seeführung der geplanten Leitung zwischen den Masten Nr. 35 und 48.
Vorab machen die Beschwerdeführenden geltend, der Richtplan des
Kantons Zürich sehe weder eine neue 110 kV-Leitung noch eine Ver-
schiebung des Trassees vor. Sie bringen weiter vor, im Rahmen einer
Interessenabwägung seien sämtliche öffentlichen und privaten Interes-
sen gegeneinander abzuwägen, wobei dem Prinzip der Bündelung von
Infrastrukturanlagen keine vorrangige Bedeutung zukomme und insbe-
sondere dem Landschaftsschutz nachgehe. Die Beschwerdeführenden
verlangen daher, die Leitung sei zwischen den Masten Nr. 35 und 58
nicht neu zu verlegen, sondern – im Sinn der erarbeiteten Variante
'blau' – auf dem alten Trassee beizubehalten. Eventualiter sei die Lei-
tung an kritischen Stellen, namentlich im Bereich der Autobahnüber-
deckung, zu verkabeln.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2010 beantragt die Beschwer-
degegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
F.
Die Vorinstanz stellt mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2010 densel-
ben Antrag.
G.
Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik vom 26. März 2010
vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest.
H.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin nahmen das BAFU und
das ARE mit Fachberichten vom 2. Juni 2010 zu den in der Beschwer-
de vorgebrachten Rügen Stellung. Das BAFU gab am 15. Juni 2010 ei-
nen Auszug (Nr. 101 betreffend die 'Drumlinlandschaft Mettmenstet-
ten-Uttenberg' [nachfolgend: 'Drumlinlandschaft']) aus dem Inventar
der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler (kanto-
naler/regionaler) Bedeutung des Kantons Zürich, datierend vom
Dezember 1979, sowie das 'Landschaftskonzept Schweiz' (nachfol-
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gend: LKS) des damaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Land-
schaft (BUWAL) aus dem Jahr 1999 zu den Akten.
I.
Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Duplik vom 5. Juli 2010,
während die Vorinstanz mit Eingabe vom 6. Juli 2010 auf den ange-
fochtenen Entscheid verweist.
J.
Eine Vertretung des Bundesverwaltungsgerichts führte am 14. Juli
2010 mit den Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerin sowie
Vertretern des BAFU und des ARE einen Augenschein durch, zu des-
sen Protokoll die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und die Be-
schwerdeführenden im Rahmen der Schlussbemerkungen mit Einga-
ben vom 27. August bzw. 30. August sowie 1. September 2010 ihre
Anmerkungen vorbrachten. Das ARE äusserte sich mit Schreiben vom
24. August 2010 aus raumplanungsrechtlicher Sicht zur geplanten Lei-
tungsführung.
K.
Auf die einzelnen Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Plangenehmigungsverfügung
des BFE betreffend die 110 kV-Leitungen Altgass/Horgen – Obfelden.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE in Plangenehmi-
gungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2 EleG. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich –
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) – nach dem
VwVG.
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2.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist
nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Bst. c).
2.1 Die Beschwerdeführenden haben als Einsprecher am vorinstanzli -
chen Verfahren teilgenommen, womit die Voraussetzung nach Art. 48
Bst. a VwVG für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben
ist.
2.2 Weiter sind ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung erfor-
derlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss tat-
sächliche Interessen. Diese Interessen brauchen mit dem Interesse,
das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten
Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde
führt, muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein
und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum
Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn
die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden
durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese
Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen
kommt deshalb eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der
Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern Dritte den Entscheid
anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührt -
sein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben die Be-
schwerdeführenden ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran,
dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Die-
ses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Be-
schwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in
der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der an-
gefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (BGE 135 II 172 E. 2.1,
BGE 131 II 587 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-954
vom 1. Juli 2010 E. 2.2 und A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009
E. 1.3.1; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.67
und ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
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Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 14 zu Art. 48).
Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojek-
ten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59
E. 1c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom 3. Juni
2009 E. 1.2). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der
Beschwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu bejahen,
wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser
Wahrscheinlichkeit Immissionen – seien es Lärm-, Staub-, Erschütte-
rungs-, Licht- oder andere Einwirkungen – ausgehen, die auf den
Grundstücken der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Art und Inten-
sität deutlich wahrnehmbar sind. Eine besondere Betroffenheit ist
ebenfalls dann zu bejahen, wenn ein besonderer Gefahrenherd mit er-
höhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und die Beschwerde-
führenden auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert
sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006
E. 1.4, 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3, BGE 120 Ib 379
E. 4c, BGE 120 Ib 431 E. 1 sowie im Weiteren BGE 113 Ib 225 E. 1c
und BGE 112 Ib 154 E. 3).
2.3 Die Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen Eigentümer
von Liegenschaften oder unüberbauten Parzellen, die sich in einer
Entfernung von rund 70 Metern (vgl. E. 9.5.6) und damit in unmittelba-
rer Nähe der geplanten Hochspannungsleitung befinden. Mit Blick auf
die zitierte Rechtsprechung (vgl. E. 2.2) sind sie stärker als jedermann
von den mit der geplanten Hochspannungsleitung einhergehenden Be-
einträchtigungen betroffen und verfügen demzufolge über die erforder-
liche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6820/2009 vom 23. März 2010 E. 2 mit Hinweisen).
Folglich sind sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Vorliegend bildet die geplante Hochspannungsleitung von Mast Nr. 36
bis Mast Nr. 48 den Streitgegenstand. Die Beschwerdeführenden kön-
nen somit im Rahmen ihres besonderen Berührtseins und ihrem
schutzwürdigen Interesse all jene Rügen vorbringen, die sich gegen
die geplante Leitung in diesem Bereich richten.
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3.
Auf die form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessen-
heitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht inbesondere bei
technischen Fragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.)
5.
Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plan-
genehmigung (Art. 16 EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG er-
lassenen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind
bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstroman-
lagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und Heimat-
schutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu be-
achten (Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung). Insbesondere stellt die
Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen inklusive die Genehmi-
gung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie
eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) dar
(vgl. auch Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Bei der Erfüllung
einer solchen Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen
des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen,
dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten
sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine
Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese
Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 NHG unabhängig davon, ob
der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeu-
tung vorgenommen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 12).
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6.
6.1 Die bestehende Leitung verbindet das Unterwerk Obfelden mit
dem Unterwerk Altgass und wurde in der südlich von Mettmenstetten
liegenden Gemeinde Knonau bereits auf 110 kV ausgebaut. Das Teil-
stück zwischen den Masten Nr. 35 und 60 wird als zweistrangige Lei-
tung (50 kV) geführt. Diese entfernt sich von der Nationalstrasse bei
Mast Nr. 35 und tritt nach Mast Nr. 36 in die Drumlinlandschaft ein.
Drumlins sind vom Reussgletscher in der letzten Eiszeit geschaffene,
ellipsenförmige oder runde Hügel. Die Drumlinlandschaft wird im In-
ventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler
(kantonaler/regionaler) Bedeutung des Kantons Zürich als "wohl die
schönste [...] des Knonauer Amts" bezeichnet. Die bestehende Leitung
schneidet diese Drumlinlandschaft, passiert Mettmenstetten auf westli-
cher Seite im Abstand von rund 400 Metern entlang eines Waldrands
und kehrt, die Drumlin-Landschaftskammer zwischen den Masten
Nr. 51 und 52 wiederum verlassend, bei Mast Nr. 56 zum National-
strassentrassee zurück.
6.2 Das von der Vorinstanz genehmigte Projekt sieht den Ausbau der
bestehenden Leitung auf eine erhöhte Spannung von 110 kV auf der
Teilstrecke zwischen Mast 35 und Mast 60 vor. Auf dieser Strecke soll
die bestehende Leitung abgebrochen und durch ein neues Leitungs-
trassee – unmittelbar entlang der Nationalstrasse N4 (inkl. Überde-
ckung 'Rüteli') geführt – ersetzt werden. Die Überdeckung 'Rüteli' ist
ein Tunnel mit Aufschüttung über der Nationalstrasse im Bereich des
Ortseingangs Mettmenstetten. Das umstrittene Projekt umfasst 19
neue Betonmasten von durchschnittlich 28 bis 35 Metern Höhe.
Östlich an die Nationalstrasse und an die geplante Linienführung der
110 kV-Leitung grenzt die Drumlinlandschaft.
7.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, Plangenehmigungen für Vorha-
ben, die erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, setz-
ten grundsätzlich einen Sachplan nach raumplanungsrechtlichen Krite-
rien voraus. Gemäss Art. 16 Abs. 5 EleG sei ein Eintrag im SÜL Vor-
aussetzung, wenn die Plangenehmigung für ein Vorhaben verlangt
werde, das sich – wie vorliegend – erheblich auf Raum und Umwelt
auswirke. Mangels eines solchen Eintrags für das vorliegende Projekt,
würden daher die Voraussetzungen für eine Plangenehmigung zum
Vornherein fehlen. Zu prüfen ist daher an erster Stelle, ob die Ein-
stellung des Projekts im SÜL erforderlich ist.
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7.1 Gemäss Wortlaut von Art. 16 Abs. 5 EleG in allen sprachlichen
Fassungen setzt die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich er-
heblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sach-
plan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumpla-
nung (RPG, SR 700) voraus.
Dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 5 EleG kann nicht entnommen werden,
wann die Auswirkungen eines Vorhabens auf Raum und Umwelt als
erheblich zu gelten haben und ob für vorliegendes Projekt ein
Sachplanverfahren durchzuführen gewesen wäre. Dies ist durch Ausle-
gung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der
Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht
geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUSHEER/MANUEL
JAUN, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der
Text nicht ohne Weiteres klar und sind – wie vorliegend – verschiedene
Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Ausle-
gungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und te-
leologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei
kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu
Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an,
in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenplura-
lismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierar-
chischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2
und BGE 130 II 202 E. 5.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 3.6.1 und A-2607/2009 vom
8. Juli 2010 E. 9.3.1).
7.1.1 Art. 16 Abs. 5 EleG ist vor 10 Jahren und somit vor noch nicht
allzu langer Zeit in Kraft getreten. Den Materialien im Rahmen einer
historischen Auslegung kommt deswegen beträchtliches Gewicht zu.
Gleichzeitig sind aber auch neuste konkretisierende Ausführungen
zum Sachplanverfahren im Sinne einer zeitgemässen Auslegung zu
berücksichtigen. Die teleologische verbindet sich hier somit sowohl mit
der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung. Die Bot-
schaft zu Art. 16 Abs. 5 EleG führt aus, dass sich das Sachplanverfah-
ren nach RPG auf die Erarbeitung eines Konzepts für Übertragungslei-
tungen (Leitungen höherer Spannung) beschränken könne, zumal für
andere Leitungen davon ausgegangen werden dürfe, die Auswirkun-
gen auf Raum und Umwelt würden sich in der Regel auf die lokale bis
regionale Ebene beschränken (Bundesblatt [BBl] 1998 III 2629).
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7.1.2 Art. 10a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über
den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) unterstellt
jene Anlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbereiche
dergestalt erheblich belasten können, dass die Vorschriften über den
Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezi -
fischen Massnahmen eingehalten werden können. Art. 1 der Verord-
nung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV, SR 814.011) verlangt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Art. 10a USG für jene Anlagen, die im Anhang der UVPV aufgeführt
sind. Dabei handelt es sich um "Hochspannungs-Freileitungen und
-kabel (erdverlegt), die für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt
sind" (Ziff. 22.2 des Anhangs UVPV). Wird Sinn und Zweck der ange-
führten Regelung auf Art. 16 Abs. 5 EleG übertragen, so dürfte für
Hochspannungsleitungen unter 220 kV demnach gelten, dass diese
die erforderliche Erheblichkeit der Belastung nicht erreichen. Dieses
Verständnis wird durch Art. 1a der Verordnung vom 2. Februar 2000
über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA,
SR 734.25) gestützt. Diese Bestimmung verlangt für Hochspannungs-
leitungen ab 220 kV die Festsetzung in einem Sachplanverfahren. Um-
gekehrt muss gelten, dass für Leitungen unter 220 kV keine Einstel-
lung im Sachplan verlangt wird. Schliesslich sei auf den SÜL selbst
verwiesen, der "sich mit dem Aus- und Neubau von Starkstromleitun-
gen auf den Spannungsebenen von 220-kV und 380-kV" befasst (SÜL,
S. 5).
7.2 Vor dem Gesagten hängt die Erheblichkeit der Belastung aus-
schliesslich von der zu transportierenden Stromstärke ab. Es finden
sich keine Hinweise auf einen allfälligen Willen des Gesetzgebers, wei-
tere – namentlich von der Stromstärke unabhängige – Faktoren zu be-
rücksichtigen, um die Erheblichkeit der Auswirkungen von Hochspan-
nungsleitungen zu bestimmen. Demnach ist festzustellen, dass der ge-
plante Ausbau der Leitung auf 110 kV Raum und Umwelt i.S.v. Art. 16
Abs. 5 EleG nicht erheblich belastet und aus diesem Grund eine Auf-
nahme des Vorhabens in den SÜL nicht erforderlich ist. Die Rüge der
Beschwerdeführenden, der Plangenehmigung fehle es an einer Grund-
lage im SÜL, geht daher fehl.
8.
Die Beschwerdeführenden rügen weiter, der Richtplan des Kantons
Zürich sehe weder eine neue 110 kV-Leitung noch eine Verschiebung
des Trassees vor. Hierzu berufen sie sich auf den Entwurf der kantona-
Seite 11
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len Richtplankarte 'Versorgung', den das Kantonsparlament am
24. November 2009 verabschiedet hat.
8.1 Die kantonale Richtplanung sorgt für eine umfassende Abstim-
mung aller raumwirksamen Aufgaben und definiert die anzustrebende
räumliche Entwicklung (vgl. dazu Art. 6 und 8 RPG). Richtpläne sind
mittelbar verbindlich, u.a. nämlich für Behörden des Bundes, der Kan-
tone und der Gemeinden. Der Richtplan bedarf – nach Abschluss des
kantonalen Planfestsetzungsverfahrens – zu seiner Verbindlichkeit der
Genehmigung des Bundesrats (Art. 11 Abs. 1 RPG; vgl. PETER HÄNNI,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008,
S. 130 ff.).
8.2 Der Bundesrat hat den Entwurf der kantonalen Richtplankarte
'Versorgung' noch nicht genehmigt; diese Richtplanänderung hat daher
bislang keine Verbindlichkeit entfaltet. Massgebend ist somit heute der
Richtplan des Kantons Zürich vom 31. Januar 1995. Dessen Karte
sieht westlich von Mettmenstetten eine 110 kV-Leitung vor, von Süd-
Ost nach Nord-West entlang des Waldrands verlaufend. Der Richtplan-
text hält fest, die genaue Trasseeführung werde durch den Kartenein-
trag nicht vorweggenommen. Zudem sei der Entscheid über die Lei-
tungsführung bei Ausbauvorhaben bestehender Leitungen im Rahmen
des Projektierungs- und Plangenehmigungsverfahrens unter Abwä-
gung der verschiedenen Interessen zu treffen. Im Bereich von Sied-
lungsgebieten seien Starkstromleitungen nach Möglichkeit zu verka-
beln oder als Freileitungen mit ausreichendem Abstand von bewohn-
ten Gebieten zu führen.
8.3 Der massgebende Richtplantext sieht daher nicht nur die Erstel-
lung einer 110kV-Leitung im Richtplan vor, sondern ermöglicht auch
eine Verschiebung des Trassees. Der Einwand der Beschwerdeführen-
den, der Richtplan des Kantons Zürich sehe weder eine neue 110 kV-
Leitung noch eine Verschiebung des Trassees vor, geht daher fehl.
9.
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe im
angefochtenen Entscheid den Sachverhalt ungenügend ermittelt und
die massgeblichen Interessen falsch gewichtet. Auf die einzelnen Vor-
bringen ist nachstehend einzugehen (E. 9.4 ff.)
9.1 Auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung ver-
weist im Elektrizitätsrecht insbesondere Art. 11 Abs. 2 der Leitungs-
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verordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31). Dieser hält fest,
dass elektrische Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter Be-
rücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung
sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild
sowie Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen. Als Hilfsmit-
tel bei der Abwägung sind unter anderem die Wegleitung 'Elektrizitäts-
übertragung und Landschaftsschutz' des Eidgenössischen Departe-
ments des Inneren vom 17. November 1980 (nachfolgend: Wegleitung)
sowie das LKS heranzuziehen.
9.2 Art. 4 NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften
und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler
oder lokaler Bedeutung. Das Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler (BLN) sowie das Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von
Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl.
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesin-
ventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11] und
Art. 1 der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinven-
tar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]).
Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz
von Art. 6 NHG (vgl. PETER KELLER, Natur- und Landschaftsschutzgebie-
te – Museen oder Selbstbedienungsläden, in Umweltrecht in der Pra-
xis [URP] 1996, S. 698 ff.). Befindet sich, wie vorliegend, die durch die
projektierte Leitung betroffene Landschaft nicht in einem solchen Bun-
desinventar, so gelangen die weniger strengen Schutzbestimmungen
von Art. 3 NHG zur Anwendung (vgl. dazu bereits vorne, E. 5). Dafür
ist nicht erforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder re-
gionalen Inventar aufgenommen ist (ANNE-CHRISTINE FAVRE, Kommentar
NHG, Rz. 3 zu Art. 3 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Land-
schaft bereits nach gültigem kommunalem Recht geschützt ist, kann
daher offen bleiben. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der
Landschaft. Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Interessen
frei gegeneinander abzuwägen (FAVRE, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 3). Es ist
eine Interessenabwägung zwischen den 'allgemeinen Interessen' des
Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin an
der projektierten Leitungsführung vorzunehmen (vgl. z.B. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-654/2009 vom 1. Juli 2010 E. 12.1,
A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7.3.3 und A-4642/2008 vom 3. März
2009 E. 5.3.2; Entscheid des Bundesrats vom 18. Dezember 1991,
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A-7365/2009
veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
57.7 E. 2b mit Hinweisen).
9.3 Des Weiteren bestimmt Art. 3 RPG, dass die mit Planungsaufga-
ben betrauten Behörden unter anderem auf die Schonung der Land-
schaft zu achten haben. Für die öffentlichen und im öffentlichen Inte-
resse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu
bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebens-
grundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermeiden
oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl soll
vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des
geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4 RPG; Entscheid des
Bundesrats vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 6;
PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumpla-
nung, Zürich 1999, Rz. 60 ff. zu Art. 3). Dabei sind auch ästhetische
Interessen von Menschen zu würdigen. Eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 RPG ist jedoch für nach Bundesrecht zu bewilligende Vor-
haben wie Starkstromanlagen nicht notwendig. Dies ergibt sich aus
dem Gesetzestext selbst (vgl. nebst Art. 24 RPG auch Art. 25 Abs. 2
sowie Art. 34 Abs. 1 RPG, jeweils alte und neue Fassung).
9.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden kommt dem Prinzip
der Bündelung der Infrastrukturanlagen keine Vorrangstellung zu. Es
sei im vorliegenden Fall insbesondere geringer zu werten als der
Schutz der Landschaft. Werde die Leitung auf der Überdeckung 'Rüteli'
errichtet, werde die Landschaft durch eine verunklärende Zäsur ver-
schandelt und beeinträchtige die Beschwerdeführenden durch die Nä-
he zur Bauzone ungebührlich. Das Ziel der Bündelung von Infrastruk-
turanlagen bestehe gerade darin, Landschaften und Siedlungsgebiete
von solchen Anlagen zu entlasten. Die Beschwerdeführenden führen in
ihrer Stellungnahme vom 26. März 2010 aus, ihnen sei daran gelegen,
die hohen, störenden Masten auf der Überdeckung 'Rüteli' zu verhin-
dern, da diese das Landschaftsbild beeinträchtigten.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die betroffenen Interessen
korrekt ermittelt (E. 9.5), gewichtet und gegeneinander abgewogen hat
(E. 9.6), mithin ob die von der Vorinstanz vorgenommene Interessen-
abwägung rechtmässig ist. Die bestrittene Vorrangstellung des Bünde-
lungsgrundsatzes ist dabei nicht allein für sich, sondern im Licht der
berührten Landschaftsschutzinteressen zu behandeln.
Seite 14
A-7365/2009
9.5
9.5.1 Unter dem Titel 'Natur- und Heimatschutz' hielt die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid fest, die Drumlinlandschaft geniesse als
kantonales Schutzgebiet den Schutz von Art. 3 NHG. Das BAFU habe
vorgebracht, durch den Umbau der bestehenden Leitung entstehe
keine zusätzliche Belastung der Landschaft. Durch die Verschiebung
des Leitungstrassees an die Nationalstrasse und den Abbruch der
bestehenden Leitung werde die Landschaftskammer aufgewertet. Das
AWEL habe geäussert, die projektierte Trasseeführung tangiere zwar
das Schutzgebiet, doch werde das Schutzziel nicht verletzt. Die Vorin-
stanz folgerte hieraus, das Projekt halte die Vorgaben des Art. 3 NHG
ein.
9.5.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Januar 2010 fest, die Überdeckung 'Rüteli' sei aus Lärmschutz-
gründen und nicht zur Modellierung der Drumlinlandschaft (und damit
aus Landschaftsschutzgründen) erstellt worden. Überdies verlaufe die
projektierte Leitung ausserhalb der östlichen Grenze des Schutzge-
biets. Verbunden mit dem Abbruch der bestehenden Leitung stelle sie
aus Sicht der Drumlinlandschaft die vorteilhafteste Lösung dar, weil
die Landschaftskammer entlastet und aufgewertet werde, ohne dass
eine zusätzliche Belastung entstünde.
9.5.3 Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Vernehmlassung vom
22. Januar 2010 nicht, dass die Aussicht der Beschwerdeführenden
durch die Realisierung der projektierten Leitung gegenüber dem heuti -
gen Zustand verschlechtert bzw. beeinträchtigt würde. Die Überde-
ckung 'Rüteli' stelle im Verhältnis zur gesamten Leitungsstrecke aller-
dings nur einen sehr kleinen Teil dar. Diese kleinräumige Verschlechte-
rung sei marginal angesichts der gesamthaft besseren Integration der
Leitung in die Landschaft. Gestützt auf die Aussagen des BAFU sieht
die Vorinstanz in der projektierten Leitung keine zusätzliche Belastung
der Landschaft bzw. in der Trasseeverlegung eine Aufwertung der
Landschaftskammer aus Sicht des Landschaftsschutzes.
9.5.4 Das BAFU hält in seinem Fachbericht vom 2. Juni 2010 fest, die
projektierte Leitung tangiere die Drumlinlandschaft nur unwesentlich.
Das Schutzziel sei weitestgehend gewährleistet. Der Rückbau der be-
stehenden, mitten durch die Drumlinlandschaft führenden Leitung auf
einer Länge von 4 km führe zu einer wesentlichen Aufwertung des
Kernbereichs des bisher von dieser Leitung stark beeinträchtigten
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A-7365/2009
Landschaftsschutzobjekts. Dies entspreche dem Gestaltungsgrundsatz
Nr. 25 der Wegleitung, wonach Schutzgebiete zu umfahren seien, und
dem Sachziel Energie 2.B des LKS, wonach kantonale Schutzgebiete
nach Möglichkeit von Freileitungen freizuhalten seien. Die projektierte
Bündelung der beiden Infrastrukturanlagen entspreche auch dem
Grundsatz des SÜL, der eine Bündelung der Leitungen untereinander
und mit anderen Infrastrukturanlagen anstrebe. Ausserdem erfülle eine
solche Bündelung den Gestaltungsgrundsatz Nr. 14 der Wegleitung,
wonach Freileitungen im Flachland in offenen Landschaften grundsätz-
lich entlang der Hauptverkehrswege zu führen seien. Auch das LKS
halte als allgemeines Ziel zur haushälterischen, aufwertenden Nut-
zung fest, Infrastrukturen seien zu konzentrieren. Die Überdeckung
'Rüteli' liege nicht innerhalb des Landschaftsschutzobjekts. Es sei nie
beabsichtigt gewesen, mit der Aufschüttung eine – erholungsbezogene
– Landschaftsaufwertung zu erzielen. Vielmehr sei die Aufschüttung
aus Lärmschutzgründen erstellt worden und diene ausserdem der öko-
logischen Vernetzung. Diese Funktionen würden von den projektierten
drei Masten nicht gefährdet. Zusammenfassend führe die Verlegung
des Trassees zu einer wesentlichen Aufwertung des Landschafts-
schutzobjekts. Die Bündelung von Leitung und Strasse entspreche den
allgemeinen Grundsätzen des Landschaftsschutzes gemäss Weglei-
tung und LKS. Das Projekt entspreche den Anliegen des Landschafts-
schutzes nach Art. 3 NHG daher in optimaler Weise.
9.5.5 Das ARE bringt in seinem Fachbericht vom 2. Juni 2010 vor, die
Vorteile einer Bündelung der Infrastrukturanlagen seien gering, wenn
eine Anlage im Boden und die andere über dem natürlichen Terrain
verlaufe. Eine Erdverlegung stelle die raumplanerisch beste Lösung
dar. Sei dies nicht möglich, sei die beste oberirdische Linienführung zu
suchen. Dabei sei nicht vorrangig massgebend, wie die Leitung von
der Bauzone aus in Erscheinung trete.
9.5.6 Am Augenschein vom 14. Juli 2010 wurde festgestellt, dass die
bestehenden Masten im Bereich Ortsausgang Mettmenstetten eine
Höhe von 25-26 Metern aufweisen. Die bestehende Leitung ist wegen
des Walds im Hintergrund weit weniger gut sichtbar als es die geplante
Leitung wäre, zumal Letztere (Masten Nr. 41 bis 43) aus dieser Per-
spektive vor freiem Himmel stünde. Die Liegenschaft des Beschwerde-
führers C._______ befindet sich [...] der Siedlung. Von ihr aus
gesehen, wäre der Mast [Nr. 40] gut sichtbar, zumal er zu 1/3 seiner
Länge vor dem freien Himmel stünde und nur zu 2/3 Wald im
Seite 16
A-7365/2009
Hintergrund hätte (vgl. Bilder Nr. 4 und 5 der Bilddokumentation zum
Augenscheinprotokoll [nachfolgend: Bilddokumentation]). Mast Nr. 41
hätte eine Höhe von ebenfalls 29 Metern. Von der am [...] Rand des
Siedlungsgebiets gelegenen Parzellen der Beschwerdeführenden
E._______ und F._______ aus gesehen, stünde er je zur Hälfte vor
dem freien Himmel und vor dem Wald. Die Distanz zwischen Mast
Nr. 41 und den ebenfalls am [...] Rand gelegenen Liegenschaften der
Beschwerdeführer G._______ und A._______ würde rund 70 Meter
betragen. Mast Nr. 42 hätte eine Höhe von 25 Metern und stünde in
einer leichten Senke. Von den Liegenschaften der Beschwerdeführer
G._______ und A._______ aus betrachtet, stünde er zu 2/3 vor freiem
Himmel und zu 1/3 vor dem Wald (vgl. Bild Nr. 8 der Bilddoku-
mentation).
Das BAFU führte am Augenschein aus, die östliche Begrenzung des
Landschaftsschutzobjekts liege etwa auf der Höhe der projektierten
Leitungsführung. Die Überdeckung 'Rüteli' habe eine Länge von rund
400 Metern. Die Masten Nr. 40 bis 42 kämen unmittelbar beim Ortsein-
gang Mettmenstetten auf der Überdeckung 'Rüteli' zu stehen und wä-
ren, je nach Blickwinkel, gut sichtbar. Mast Nr. 40 der geplanten Lei-
tung, der sich über dem südlichen Tor der Nationalstrassenunterfüh-
rung befände, hätte eine Höhe vom 29 Metern. Mit der neuen Leitung
entstünde aus zwei Gründen keine zusätzliche Belastung der Land-
schaft. Einerseits nähmen die für die Ausführung der Masten zu ver-
wendenden Bauteile kein störendes oder belastendes Ausmass an,
obschon diese infolge der höheren Spannung gegenüber dem heuti-
gen Zustand augenfälliger ausfielen. Andererseits würde die Drumlin-
landschaft durch den Abbruch der bestehenden Leitung entlastet. Die-
se Entlastung sei so bedeutend, dass die Beeinträchtigung auf der
Überdeckung 'Rüteli' als solche 'zweitrangig' würde. Nach Auffassung
des BAFU ist die Leitung zudem nicht isoliert auf der 400 Meter langen
Überdeckung 'Rüteli', sondern in ihrer gesamten Länge zu betrachten.
Auch dürfe nicht einseitig auf einzelne Aspekte – etwa die Aussicht der
Beschwerdeführenden – abgestellt werden. Die Bündelung entlaste die
Landschaft im Allgemeinen und schaffe eine ästhetische Struktur im
Raum.
Das ARE hielt am Augenschein fest, vorliegend sei angesichts des
Landschaftsschutzobjekts der Bündelungsgrundsatz stärker zu ge-
wichten, zumal die Landschaft bereits stark von Infrastukturanlagen
belastet sei. Ausserdem gelte der Grundsatz der Reliefanpassung. Die
Seite 17
A-7365/2009
bestehende Leitung erfülle diesen Grundsatz besser als die geplante.
In seinen Schlussbemerkungen vom 24. August 2010 führte das ARE
allerdings an, dass der geplanten Leitung der Vorzug zu geben sei,
wenn damit eine unter kantonalem Schutz stehende Landschaft ent-
lastet werden könne.
9.6
9.6.1 Wie bereits vorne erwähnt, verlangt Art. 3 RPG die "Schonung
der Landschaft" (E. 9.3), während Art. 11 Abs. 2 LeV die "möglichst
geringe Beeinträchtigung von Landschaftsbild, Natur und Landschaft"
postuliert (E. 9.1). Diese Vorgaben sind für die vorliegend zu beurtei-
lende Leitungsführung anhand der Wegleitung, des LKS und des ge-
nannten Inventars der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von über-
kommunaler Bedeutung zu konkretisieren.
Das LKS hält unter den allgemeinen Zielen zur nachhaltigen Nutzung
fest, Eingriffe in die Landschaft seien zu minimieren und der Land-
schaftsverbrauch sei durch überlagernde Nutzungen zu vermindern.
Überdies seien Nutzungen so zu konzentrieren, dass Bauten, Infra-
strukturen und andere Anlagen auf das notwendige Minimum zu be-
schränken und zusammenzufassen seien (LKS, S. 13). Die Wegleitung
enthält Gestaltungsgrundsätze für neue Anlagen und sieht vor, im
Rahmen der grossräumigen Linienführung Schutzgebiete – wozu die
Drumlinlandschaft zu zählen ist (vgl. Anhang 1 der Wegleitung) –
grundsätzlich zu umfahren (Wegleitung, Ziff. 3.1.4, Nr. 25). Auch dem
LKS kann entnommen werden, dass Siedlungen und kantonale Land-
schaftsschutzgebiete wenn möglich von Freileitungen freizuhalten sei -
en. Nur wenn sich eine Durchquerung nicht vermeiden lasse, seien in
erster Priorität Verkabelungen vorzusehen, sofern diese technisch
möglich und finanziell angemessen seien (LKS, Sachziel Energie,
Bst. B, S. 21). Im Flachland und in offener Landschaft seien Freilei-
tungen dabei entlang von Hauptverkehrswegen und bestehenden Frei-
leitungen zu führen, wobei visuell exponierte Lagen, namentlich Kup-
pen, zu umfahren seien. Im Übrigen seien Leitungen in den Land-
schaftsformen angepassten Trassen in Geländesenken zu führen und
so anzulegen, dass die visuelle und ökologische Belastung der Land-
schaft und die Nutzungsbeschränkungen gesamthaft minimal blieben
(Wegleitung, Ziff. 3.1.1, Nr. 13-17). Mastenstandorte und -höhen von
Weitspannleitungen seien überdies so zu wählen, dass die Leiterseile
der allgemeinen Relieflinie folgten (Wegleitung, Ziff. 3.1.2, Nr. 19). Das
Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommu-
Seite 18
A-7365/2009
naler Bedeutung sieht unter "Landschaftsschutzobjekt Nr. 101" die
"ungeschmälerte Erhaltung der noch weitgehend unversehrten Drum-
linlandschaft" vor. Als Massnahme wird genannt, keine beeinträchti-
genden Geländeveränderungen zuzulassen.
Die genehmigte Leitungsführung ist nachfolgend anhand dieser Vorga-
ben zu messen.
9.6.2 Den Ausführungen des LKS und der Wegleitung ist vorab das
Postulat gemeinsam, Freileitungen nicht durch Schutzgebiete zu füh-
ren. Kann das vorgelegte Projekt dem Bündelungsgrundsatz Rech-
nung tragen und gleichzeitig das Schutzgebiet freihalten, erfüllt es die-
se Vorgabe.
Eine grossräumige Sicht macht deutlich, dass die Leitung, von Knonau
her kommend und der Strasse folgend, an der Drumlinlandschaft vor -
bei geführt würde. Dabei ist den Beschwerdeführenden beizupflichten,
dass das Schutzobjekt in seinem Kontext und nicht aufgrund einer im
Grünen (d.h. auf der Überdeckung 'Rüteli') gezogenen Grenze zu be-
trachten ist. Folglich kann offen gelassen werden, ob die Masten sich
exakt auf der Grenze der geschützten Landschaft oder gerade noch in-
nerhalb bzw. ausserhalb des Schutzgebiets befinden. Am Augenschein
war aber ohne Weiteres einerseits erkennbar, dass die projektierte
Trasseeführung entlang der Grenze des Schutzgebiets geeignet ist,
die Drumlinlandschaft von der Leitung freizuhalten bzw. diese zu um-
fahren. Andererseits kann durch Zusammenlegung mit dem National-
strassentrassee eine konzentrierte, überlagerte Nutzung erreicht wer-
den, die den Landschaftsverbrauch für die beiden Infrastrukturanlagen
auf ein Minimum beschränkt. Gerade die Bündelung der Infrastruktur-
anlagen ermöglicht vorliegend, die Drumlinlandschaft freizuhalten.
9.6.3 Der Bau der projektierten Leitung ermöglicht sodann, die beste-
hende 50 kV-Leitung, die – ohne sich dem Relief anzupassen – durch
das Schutzgebiet führt, abzubrechen und die Landschaftskammer so
von einer Belastung zu befreien. In diesem Zusammenhang wurde am
Augenschein besonders deutlich, dass im flacher werdenden Teil der
Drumlinlandschaft, d.h. an ihrer östlichen Begrenzung, eine Reliefan-
passung erfolgsversprechender realisiert werden kann.
9.6.4 Den Beschwerdeführenden und dem ARE ist beizupflichten,
dass eine Bündelung der Anlagen ihre Vorteile an jener Stelle ein-
Seite 19
A-7365/2009
büsst, an welcher die Nationalstrasse im Bereich der Überdeckung
'Rüteli' im Untergrund, die projektierte Leitung hingegen frei darüber
verläuft. Der Einwand der Beschwerdeführenden, die geplante Leitung
stelle eine landschaftsprägende Beeinträchtigung von Westen her dar,
benennt dabei den ästhetischen, aussichtsbezogenen Aspekt dieser
Problematik.
Anzuerkennen ist weiter, dass eine über die Überdeckung 'Rüteli' ge-
führte Freileitung dem Grundsatz der Wegleitung, visuell exponierte
Lagen – namentlich Kuppen – zu umfahren, widerspricht. Ob es sich
bei der Überdeckung um einen modellierten Ausläufer des Drumlins
handelt, wie die Beschwerdeführenden geltend machen, oder ob diese
nur eine Lärmschutz- und ökologische Vernetzungsmassnahme dar-
stellt, wie dies vom BAFU vorgetragen wird, kann angesichts ihrer vi -
suellen Exponiertheit dahingestellt bleiben. Richtig ist, dass sich die
Überdeckung als Erhebung topographisch in die Drumlinlandschaft
einfügt und optisch durchaus noch dieser zugerechnet werden darf.
Richtig ist auch, dass sowohl die Aussicht vom Dorfeingang her auf die
Landschaft und die Landschaft selbst an ihrer westlichen Begrenzung
beeinträchtigt sind. Entgegen der Auffassung des BAFU und der Be-
schwerdegegnerin kann in diesem Sinn von einer neuen Belastung ge-
sprochen werden.
Bei der Beurteilung ist aber zu berücksichtigen, dass die genannten
Nachteile nur, aber immerhin, für den rund 400 Meter langen Abschnitt
der Überdeckung 'Rüteli' Geltung beanspruchen können. Auf der ge-
samten Trasseestrecke (2,9 Kilometer von Mast Nr. 19 bis Nr. 35 bzw.
weitere 4 Kilometer von Mast Nr. 35 bis Nr. 60) kann durch die Bünde-
lung das Ziel einer haushälterischen Bodennutzung durchaus erreicht,
die visuelle Beeinträchtigung durch bessere Reliefanpassung in fla-
cherem Terrain gesamthaft minimiert und die Drumlinlandschaft entla-
stet werden. Auch der Einwand, die projektierte Leitung stelle eine un-
zulässige Zäsur in der Landschaft dar, ist auf den genannten Abschnitt
zu beschränken, zumal sowohl südlich als auch nördlich der Überde-
ckung eine Zäsur bereits durch die Nationalstrasse erfolgt. Zu beden-
ken ist überdies, dass jede andere freie Leitungsführung im Bereich
der Überdeckung 'Rüteli' das Schutzgebiet zwangsläufig mehr in An-
spruch nähme.
9.6.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die geplante Trasseeführung
eine erhebliche Aufwertung des Schutzgebiets ermöglicht, indem sie
Seite 20
A-7365/2009
diese Landschaft weitestgehend umfährt und damit freihält. Da dieses
Vorhaben mit dem Rückbau der bestehenden, durch das Schutzgebiet
führenden Leitung einhergeht, dienen diese Veränderungen dem un-
geschmälerten Erhalt der Drumlinlandschaft. Ausserdem erlaubt die
geplante Leitung – in flacherem Terrain gelegen – eine im Vergleich
zur bestehenden Leitung verbesserte Reliefanpassung. Es wird über-
dies ein minimaler Landverbrauch erreicht, indem sich Nationalstras-
sen- und Leitungstrassee auf einer Strecke von rund 4,5 Kilometern
überlagern. Der Bündelungsgrundsatz büsst seine Vorteile auf dem
400 Meter langen Streckenabschnitt der Überdeckung 'Rüteli' zwar
ein, an welchem sich die beiden Trassen vertikal entflochten präsentie-
ren. Auf diesem, beim Dorfeingang von Mettmenstetten gelegenen Ab-
schnitt beeinträchtigt die geplante Leitung sowohl die Sicht – nament-
lich der Anwohner – auf die Landschaft als auch die Landschaft selbst
an ihrer östlichen Begrenzung. Die Verlegung des Leitungstrassees
entlastet vor dem Gesagten die Landschaft insgesamt jedoch erheb-
lich. Dieses Interesse überwiegt die kleinräumige Verschlechterung zu
Lasten der Beschwerdeführenden und die neue Belastung der Land-
schaft im Bereich der Überdeckung. Diese Nachteile sind daher hinzu-
nehmen. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich deshalb als
unbegründet.
9.7 Die Beschwerdeführenden bestreiten im Weiteren die von der Vor-
instanz getroffene Annahme, es gehe durch den Bau der geplanten
Leitung kein Bauland verloren. Ebenso unverständlich sei die Aussage,
eine Ausdehnung der Ortschaft Mettmenstetten in Richtung der Lei-
tung sei wegen der dazwischen liegenden Nationalstrasse unwahr-
scheinlich. Vielmehr ermögliche die Überdeckung 'Rüteli' eine künftige
Ausdehnung der Ortschaft Mettmenstetten.
9.7.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die ge-
plante Leitung verlaufe in der Landwirtschaftszone. Ausserdem sei ei-
ne Ausdehnung der Ortschaft in Richtung des geplanten Trassees we-
gen der dazwischen liegenden Autobahn nicht wahrscheinlich.
Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Januar 2010 in diesem Zusammenhang vor, die ausserhalb der
Bauzone geplante Leitungsführung biete weder einen Baulandgewinn
noch gehe mit dem Bau der Leitung Bauland verloren.
Das BAFU brachte am Augenschein vom 14. Juli 2010 zum Ausdruck,
Seite 21
A-7365/2009
es sei kaum vorstellbar, dass der Kanton Zürich einer künftigen
Ausdehnung der Bauzone in die Landwirtschaftszone bzw. der Bun-
desrat einer entsprechenden Richtplanerweiterung zustimme.
Das ARE äusserte sich am Augenschein im Licht des Landschafts-
schutzes zu einer künftigen Umzonung von Grundstücken dahinge-
hend, dass die gesetzlichen Bestimmungen möglicherweise eine Ein-
schränkung der Nutzung verlangten.
9.7.2 Eine künftige Baulanderweiterung ist durchaus ungewiss. Über-
dies können die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren kei-
ne Interessen allfälliger künftiger Baulandeigentümer geltend machen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli
2010 E. 14.3). Selbst wenn dieser Einwand zu prüfen wäre, könnte das
Interesse der Beschwerdeführenden an einer späteren Umzonung
nicht höher gewichtet werden als der Erhalt bzw. die Freihaltung der
Drumlinlandschaft, die – wie gezeigt – eine Trasseeführung auf der
Überdeckung 'Rüteli' verlangt.
9.8 Die Beschwerdeführenden rügen sodann, dem Projekt fehle die
Standortgebundenheit, zumal für die vorgesehene Trasseeführung im
Bereich der Masten Nr. 36 bis 43 keine Notwendigkeit bestünde. Die
im Einspracheverfahren vor dem ESTI und dem BFE vorgenommenen
Abklärungen der Beschwerdegegnerin hätten ergeben, dass die Lei-
tung zwischen Mast Nr. 36 und 41 in der bisherigen Leitungsführung
hätte belassen und von dort im Sinne der von der Beschwerdegegne-
rin ausgearbeiteten Variante 'blau' in Richtung Mast Nr. 43 geführt
werden können. Die Interessenabwägung verlange, dass auch Alterna-
tiven sorgfältig geprüft würden. Dies sei im angefochtenen Entscheid
nicht geschehen. Dadurch habe die Vorinstanz ihren Entscheid man-
gelhaft begründet.
9.8.1 Nachstehend ist als erstes zu prüfen, ob die Begründung der
Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz tatsächlich als mangelhaft
zu bezeichnen ist. Anschliessend ist die von der Vorinstanz genehmig-
te Trasseeführung auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.
9.8.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG. Er umfasst zunächst den Anspruch der
Parteien gegenüber der Behörde auf vorgängige Äusserung und
Anhörung, welcher den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhalts sichert. Unerlässliches Gegenstück der
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A-7365/2009
Mitwirkungsrechte der Parteien bildet sodann – als weiterer wichtiger
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt schliesslich auch
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün-
den. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten und die
Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht beurteilen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de-
nen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97
E. 2b, BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A- 4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.2 und A-7143/2008 vom
16. September 2009 E. 12.7.1; vgl. auch BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N. 5 und Art. 32; LORENZ KNEUBÜHLER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35 VwVG). Eine
verfügende Behörde muss sich somit nicht mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Sie
kann sich vielmehr auf die entscheidrelevanten Gesichtspunkte be-
schränken. Erforderlich ist jedoch eine Auseinandersetzung mit dem
konkret zu beurteilenden Sachverhalt; Erwägungen allgemeiner Art
vermögen nicht zu genügen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.106).
9.8.1.2 Der angefochtene Entscheid nimmt unter der Überschrift
'Standortgebundenheit der Leitung' Bezug auf den Antrag der Be-
schwerdeführenden, die Linienführung zwischen den Masten Nr. 35
bis 58 zu belassen, und lehnt das Begehren ab. Der Entscheidbegrün-
dung ist diesbezüglich zu entnehmen, dass erstens durch die geplante
Trasseeführung kein Bauland verloren gehe, dass zweitens mit dem
Bau der geplanten Leitung der Rückbau der bestehenden Lei tung und
damit eine Aufwertung der Landschaft einhergehe. Drittens entspreche
die Verlegung an die Nationalstrasse dem Bündelungsgrundsatz und
viertens könne zwischen den Masten Nr. 47 bis 50 auf dem bestehen-
den Trassee eine Spannungserhöhung nicht vorgenommen werden,
weil damit die Vorgaben der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) nicht
eingehalten würden bzw. weil eine Erhöhung der Masten aus land-
schaftsschützerischen Gründen nicht in Frage komme. Die Vorinstanz
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schliesst daraus, eine Verschiebung des Trassees sei notwendig. Eine
grossräumige Verlegung sei indes weder möglich noch sinnvoll, da die
Leitung in erster Linie der Versorgung des Gebiets diene. Ausserdem
seien die Endpunkte mit dem Unterwerk Obfelden und den umgebau-
ten Leitungsteilen vorgegeben. Diese erlaubten keine grossen Ver-
schiebungen des Trasseeverlaufs. Obwohl die Variante 'blau' auch
Thema der Einspracheverhandlung vor der Vorinstanz war, äussert
sich diese in der Plangenehmigungsverfügung nicht dazu.
9.8.1.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verweist die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf ihre Ausführungen im Ent-
scheid betreffend die landschaftsschützerischen Überlegungen sowie
die Vorgaben der NISV. Sie fügt an, Variante 'blau' habe sich im Rah-
men einer summarischen Prüfung gegenüber des projektierten Vorha-
bens als die schlechtere Lösung erwiesen. Sie führe durch die Drum-
linlandschaft, stelle dadurch eine zusätzliche Belastung dieser Land-
schaftskammer dar, füge sich schlechter in die Landschaft ein als die
bestehende Leitung und sei überdies nicht Bestandteil der Projektun-
terlagen gewesen. Daher habe es sich erübrigt, die Variante 'blau' im
angefochtenen Entscheid ausführlich zu diskutieren.
9.8.1.4 Die Vorinstanz hat die Nachteile der Variante 'blau' in ihrem
Entscheid somit nicht für sich, sondern implizit gemessen an den Vor-
teilen der projektierten Leitung beurteilt. Auf allfällige Vorteile der Vari-
ante 'blau' ist sie dabei gar nicht eingegangen, obwohl sie gewisse
landschaftsschützerische Vorzüge durchaus hätte erkennen können.
Keinen Eingang in die Erwägungen fanden auch die ästhetischen
Interessen der Beschwerdeführenden, wonach eine "Verschandelung"
des Landschafts- und Ortsbilds zu vermeiden sei (vgl. Eingabe von
A._______ und Mitunterzeichnenden an das ESTI vom 20. Juni 2008).
Nicht geäussert hat sich die Vorinstanz sodann zum Vorbringen der
Beschwerdeführenden, eine "optische Industrialisierung des lieblichen
Dorfs inmitten der intakten Landschaft" sei zu verhindern (vgl. Eingabe
von H._______ an das ESTI vom 7. Juli 2008). Die Vorinstanz ist ihrer
Pflicht, die im Zusammenhang mit der Trasseewahl vorgenommene
Interessenabwägung in der Plangenehmigungsverfügung zu
begründen, damit nicht genügend nachgekommen. Weshalb die
Variante 'blau' zu verwerfen ist, begründet die Plangenehmi-
gungsverfügung nicht.
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A-7365/2009
9.8.1.5 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung
formeller Natur. Daraus folgt, dass seine Verletzung ungeachtet der Er-
folgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Recht-
sprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs indes als ge-
heilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs – wozu eine unterlassene Begründung zu zählen ist – in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz
mit der gleicher Kognition prüft wie die untere Instanz. Ausgeschlossen
ist die Heilung jedoch, wenn die Verletzung der Parteirechte besonders
schwer wiegt; überdies darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil
erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279
E. 2.6.1, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68
E. 2, Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4597/2009 vom 17. Juni
2010 E. 2.5 und A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 986 f.).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als be-
hoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Be-
gründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich
der Anfechtung ihres Entscheids eine genügende Begründung nach-
schiebt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom
22. August 2007, letztmals bestätigt mit Urteil C-4317/2008 vom
9. August 2010). Die Möglichkeit, Gehörsverletzungen zu heilen,
orientiert sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an der
Möglichkeit der betroffenen Partei, ihre Rechte im Beschwerde-
verfahren voll wahrnehmen zu können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 213 mit Hinweis auf
BGE 107 Ia I E. 1).
9.8.1.6 Im Rahmen des umfangreichen Instruktionsverfahrens, na-
mentlich des doppelten Schriftenwechsels, des Augenscheins vom
14. Juli 2010 und der Schlussbemerkungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, fand eine einlässliche Diskussion der betroffenen Inter-
essen im Licht der Variante 'blau' statt. Auf Aufforderung der Instruk-
tionsrichterin (vgl. Verfügung vom 10. Mai 2010) erläuterten das BAFU
und das ARE in Fachberichten vorgängig zum Augenschein die rele-
vanten Interessen im Zusammenhang mit der Variante 'blau' und ge-
wichteten diese aus ihrer Sicht. Die Beschwerdeführenden erhielten
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A-7365/2009
sowohl am Augenschein als auch im Rahmen der Schlussbemerkun-
gen die Gelegenheit, sich dazu umfassend zu äussern. Die mangelhaf-
te Begründung des Entscheids verunmöglichte den Beschwerdefüh-
renden eine sachgerechte Anfechtung der Plangenehmigungsverfü-
gung in diesem Punkt zudem nicht völlig. Im Beschwerdeverfahren
wurden die Beschwerdeführenden überdies nicht mit Vorbringen kon-
frontiert, die ihnen bei Einreichung der Beschwerde gänzlich unbe-
kannt gewesen wären. Hieraus folgt, dass die Verletzung des rechtli-
chen Gehörs der Beschwerdeführenden vorliegend nicht als beson-
ders schwer zu beurteilen ist. Dies umso mehr, als davon auszugehen
ist, dass die Vorinstanz bei einer Rückweisung der Streitsache wieder
gleich entscheiden würde. Nicht ersichtlich ist ausserdem, in welcher
Weise die Beschwerdeführenden bei einer Heilung einen Nachteil
erleiden könnten. Somit erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels als erfüllt und den
Verstoss gegen die Begründungspflicht als behoben. Der zu Recht ge-
rügten Verletzung der Begründungspflicht wird indes im Rahmen der
Kostenverlegung Rechnung zu tragen sein (E. 10 und 11).
9.8.2 Die Feststellung, dass ein vorgelegtes Projekt bundesrechtskon-
form ist, kann die Prüfung anderer Varianten ohne weiteres aus-
schliessen, da die Einhaltung von Bundesrecht geradezu impliziert,
dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen wurde.
Bestreiten dies die Beschwerdeführenden, müssen sie konkret aufzei-
gen, inwiefern das vorgelegte Projekt Bundesrecht verletzt. Zu beach-
ten ist allerdings, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur,
aber immerhin, dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzu-
stellenden Varianten echte Alternativen sind, d.h. sie müssen reali-
stisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur dort Varian-
ten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen
Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hingegen,
dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert wer-
den. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen
belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus
dem Auswahlverfahren ausscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.3, bestätigt
mit Urteil A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 12.4, A-594/2009 vom
10. November 2009 E. 4.2 und A-1835/2006 vom 4. Juli 2007 E. 5;
Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departemen-
tes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [REKO UVEK]
A-2004-151 vom 14. Dezember 2005 E. 6.1 mit Hinweisen).
Seite 26
A-7365/2009
9.8.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich insbesondere die Be-
schwerdegegnerin eingehend mit der Variante 'blau' befasst hat und
diese ein durchaus ausgereiftes Projekt darstellt. Zu prüfen ist nachfol-
gend, ob der Variante 'blau' in einem Mass erhebliche Mängel anhaf-
ten, das es der Vorinstanz erlaubt hat, die alternative Linienführung
nach einer summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren aus-
scheiden zu lassen.
9.8.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Variante 'blau' sei mit
dem Landschaftsschutz besser vereinbar und die von ihr ausgehenden
Auswirkungen auf das Siedlungsgebiet seien geringer. Namentlich
schone sie die Landschaft vom Dorfgebiet her. Die Trasseeführung
könne der Topographie angepasst werden und die Leitung wäre wei-
testgehend uneinsehbar. Überdies seien die Anstösser weniger von
elektromagnetischer Strahlung betroffen. Das für die Leitungsführung
erforderliche Enteignungsrecht hätte der Beschwerdegegnerin über-
dies erteilt werden können.
9.8.5 Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort aus,
die Bereitschaft zur Ausarbeitung der Variante 'blau' habe unter dem
Vorbehalt gestanden, alle Dienstbarkeiten freihändig erwerben zu kön-
nen, was sich als unmöglich erwiesen habe. Dass ein Enteignungs-
recht für die alternative Trasseeführung erteilt würde, sei zweifelhaft.
Im Übrigen würde die Variante 'blau' die Landschaft stärker belasten,
da sie mitten durch die Drumlinlandschaft führe.
9.8.6 Die Vorinstanz betrachtet in ihrer Vernehmlassung die Variante
'blau' aus Gründen des Landschaftsschutzes und aufgrund der NISV
als nicht realisierbar. Deshalb erscheine die Variante gegenüber der
projektierten Leitungsführung als schlechtere Lösung.
9.8.7 Das BAFU äusserte im Fachbericht, die Variante 'blau' stehe
nicht im Einklang mit dem Schutzziel, weil deren Trassee mitten durch
die Drumlinlandschaft geführt würde. Dies widerspreche dem Bünde-
lungsgrundsatz. Die Variante 'blau' sei nicht genehmigungsfähig.
9.8.8 Am Augenschein zeigte sich, dass – von der Liegenschaft des
Beschwerdeführers C._______ aus gesehen – Mast Nr. 39 der Va-
riante 'blau' zu 1/3 seiner Länge durch Bäume und Pflanzen im Hinter-
grund verdeckt würde und zu 2/3 seiner Länge vor dem Himmel sicht -
bar wäre (vgl. Bilder Nr. 4 und 5 der Bilddokumentation). Von der Lie-
genschaft des Beschwerdeführers E._______ und der sich in der Bau-
Seite 27
A-7365/2009
zone befindlichen Parzelle des Beschwerdeführers F._______ aus
gesehen, hätte Mast Nr. 41 der Variante 'blau', dessen Höhe 26 Meter
betragen würde, in seiner gesamten Länge Wald im Hintergrund – mit
entsprechend schlechter Sichtbarkeit (vgl. Bild Nr. 8 der Bilddokumen-
tation). Von den Liegenschaften der Beschwerdeführer G._______ und
A._______ aus gesehen, befänden sich im Hintergrund von Mast
Nr. 42 der Variante 'blau' (ebenfalls 26 Meter hoch) je zur Hälfte Wald
bzw. Himmel. Der Mast würde in einer leichten Senke stehen (vgl.
Bilder Nr. 9 und 10 der Bilddokumentation).
Das BAFU hielt am Augenschein fest, die Autobahn begreife sich als li -
neares Element in der Landschaft (vgl. Bild Nr. 11 der Bilddokumenta-
tion). In diesem Licht erscheine die Bündelung der genehmigten Lei-
tungsführung im Raum nachvollziehbarer als die Leitungsführung bei
der Variante 'blau'. Diese treffe erst bei Mast Nr. 36 wieder auf das Na-
tionalstrassentrassee. Der Aussichtsschutz der Beschwerdeführenden
vermöge keine Abweichung vom Grundsatz der Bündelung und vom
Landschaftsschutz zu begründen. Die Variante 'blau' biete im Gegen-
satz zur genehmigten Leitungsführung keine Entlastung der geschütz-
ten Landschaft, sondern schneide die Geländekammer in der Mitte.
Die Variante 'blau' sei aus Sicht des Landschaftsschutzes deshalb
nicht genehmigungsfähig.
Das ARE seinerseits betonte, namentlich die Zäsur der geschützten
Landschaft bzw. der Mangel an Bündelung fielen bei der Beurteilung
ins Gewicht. Doch sei tendenziell davon auszugehen, die alternative
Linienführung sei aus raumplanerischer Sicht genehmigungsfähig. Das
massgebende Kriterium zur Beurteilung stelle dabei nicht die Sichtbar-
keit der 'blauen' Leitungsführung vom Siedlungsgebiet her dar: Viel -
mehr seien sämtliche Aspekte – namentlich der Landschaftsschutz,
der Grundsatz der Bündelung von Infrastrukturanlagen und die Anpas-
sung der Leitung an das Relief – einander in einer Interessenabwä-
gung gegenüberzustellen. Aspekte der Aussicht allein vermöchten die
weiteren Interessen indes nicht zu überwiegen.
Die Beschwerdegegnerin fügte am Augenschein schliesslich an, dass
die NISV-Grenzwerte im Fall der Beibehaltung bestehender Linienfüh-
rung bei der Liegenschaft 'Waldhof' nicht eingehalten werden könnten.
9.8.9 Vor dem Gesagten sind nachfolgend die verschiedenen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden zu prüfen.
Seite 28
A-7365/2009
9.8.9.1 Soweit die Beschwerdeführenden darlegen, vom Dorfgebiet
her betrachtet könne die Landschaft geschont bzw. die Leitungsfüh-
rung nach Variante 'blau' weitgehend nicht eingesehen werden, ist
festzustellen, dass Einsehbarkeit oder Aussicht nicht gleichbedeutend
sind mit einer Schonung der Landschaft. Erstellt ist, dass die Masten
der Variante 'blau' durch deren Hintergrund optisch besser absorbiert
würden und dadurch weniger stark sichtbar wären als die Masten des
genehmigten Projekts. Variante 'blau' ist für die Aussicht der Be-
schwerdeführenden daher zweifellos vorteilhaft.
9.8.9.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Leitungsfüh-
rung der Variante 'blau' könne der Topographie besser angepasst wer-
den, ist auch anhand der Grundsätze der Wegleitung zu beurteilen.
Demnach sind – wie bereits vorne (E. 9.6.1) erwähnt – Leitungen in
den Landschaftsformen angepassten Trassen in Geländesenken zu
führen und Mastenstandorte bzw. -höhen von Weitspannleitungen so
zu wählen, dass die Leiterseile der allgemeinen Relieflinie folgen.
Die Masten der Variante 'blau' würden innerhalb der Drumlinlandschaft
erstellt. Eine der Landschaftsform angepasste Führung der Leiterseile
ist aufgrund des geschwungenen Terrains nicht zu erreichen. Dieses
verunmöglicht die Bestimmung einer allgemeinen Relieflinie (vgl. Bil -
der Nr. 2-5 der Bilddokumentation). Eine am ehesten einer Gelände-
senke gleichende topographische Gegebenheit findet sich zur abfal-
lenden östlichen Grenze der Drumlinlandschaft hin. Dort liegt mit dem
Nationalstrassentrassee das vom BAFU genannte [einzige] 'lineare
Element' dieser Landschaft. Mit dem BAFU ist festzuhalten, dass die
Variante 'blau' den Bündelungsgrundsatz augenscheinlich verletzt. Mit
der Reliefanpassung besser vereinbar ist die Leitungsführung der ge-
nehmigten Variante in flacherem Terrain entlang des Strassentrassees.
Das Vorbringen der Beschwerdeführenden geht daher fehl.
9.8.9.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden ist sodann von der
Beschwerdegegnerin zu erwarten, die Leitung so zu führen, dass mög-
lichst wenig Anstösser von der elektromagnetischen Strahlung betrof -
fen seien.
Die Vorgaben der NISV werden bei der genehmigten Trasseeführung
unbestrittenermassen vollumfänglich eingehalten (vgl. dazu auch hin-
ten, E. 9.9.3). Wenn die Beschwerdeführenden dennoch die Verlegung
des Trassees gemäss Variante 'blau' verlangen, ist auf Art. 13 Abs. 1
Seite 29
A-7365/2009
USG zu verweisen, wonach der Bundesrat für die Beurteilung der
Schädlichkeit oder Lästigkeit von Immissionen Grenzwerte festlegt. Die
NISV bezweckt entsprechend, Menschen vor schädlicher oder lästiger
nichtionisierender Strahlung schützen (Art. 1 NISV). Nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist die vorsorgliche Emissionsbegrenzung
in der NISV abschliessend umschrieben. Eine über die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung nach Art. 4 NISV hinausgehende, weiterge-
hende Begrenzung kann daher gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG nicht
verlangt werden (BGE 126 II 399 E. 3c und 4c). Unabhängig von den
betrieblichen Gegebenheiten und von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen,
dürfen weitergehende Emissionsbegrenzungen nur angeordnet wer-
den, wenn die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 3 USG erfüllt sind,
d.h. wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder
lästig werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2008 vom 7. April
2009 E. 4.2), was vorliegend nicht der Fall ist. Auswirkungen nicht-
ionisierender Strahlung, welche unterhalb der Immissionsgrenzwerte
der NISV die Hürde der Schädlichkeit oder Lästigkeit zu nehmen ver-
möchten, haben bislang nicht nachgewiesen werden können. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst sich daher der Ansicht der Vorin-
stanz an, ein über die – mit Revision vom 1. September 2009 bestätig-
ten – NISV-Grenzwerte hinausgehender Emmissionsschutz sei im vor-
liegenden Fall nicht zu gewähren (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Ent-
scheids, mit Hinweisen). Das entsprechende Vorbringen der Be-
schwerdeführenden kann als Argument für eine Verlegung des Tras-
sees daher nicht herangezogen werden.
9.8.9.4 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Variante
'blau' sei mit dem Landschaftsschutz besser vereinbar als das geneh-
migte Projekt.
Wie vorne ausführlich dargelegt (E. 9.6.1), bestimmen vorliegend
Art. 3 RPG und Art. 11 Abs. 2 LeV die aus landschaftsschützerischer
Sicht massgeblichen Überlegungen. Eine die Drumlinlandschaft durch-
querende Freileitung ist weder geeignet, den Landschaftsverbrauch zu
minimieren, noch stellt sie einen schonenden Eingriff dar. Damit dient
sie der Erhaltung des Schutzgebiets nicht. Der Vorteil der Variante
'blau' besteht einzig in der Freihaltung der Überdeckung 'Rüteli'. Die an
der östlichen Grenze der Drumlinlandschaft von der geplanten Leitung
ausgehende Beeinträchtigung entfiele (vgl. vorne, E. 9.6.5). Der Aus-
sage des BAFU, wonach eine Freileitung mitten durch das geschützte
Seite 30
A-7365/2009
Gebiet keine Verbesserung für den Landschaftsschutz mit sich bringe,
ist daher mit dieser Einschränkung zuzustimmen. Im Sinn der genann-
ten Erwägung vermag eine landschaftsschützerische Verbesserung
auf der – gemessen an der gesamten Länge der Leitung – kurzen
Strecke der Überdeckung die Nachteile nicht zu überwiegen, die eine
Leitungsführung durch die Drumlinlandschaft mit sich bringt. Die Vari-
ante 'blau' stellt somit gesamthaft einen stärkeren Eingriff in die Land-
schaft dar als die geplante Leitung. Das Vorbringen der Beschwerde-
führenden ist folglich unbegründet.
9.8.9.5 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, der Be-
schwerdegegnerin könnte das für die Realisierung der Variante 'blau'
erforderliche Enteignungsrecht zweifellos erteilt werden.
Das ARE gibt in seinen Schlussbemerkungen der genehmigten Varian-
te den Vorzug. Das BAFU erachtet die Variante 'blau' gar als nicht ge-
nehmigungsfähig. Der Beschwerdegegnerin ist demnach zuzustim-
men, dass eine Enteignung der für diese Variante notwendigen Über-
leitungsrechte mangels Notwendigkeit und Angemessenheit unverhält-
nismässig wäre. Die Ansicht der Beschwerdeführenden geht auch in
diesem Punkt fehl.
9.8.10 Für eine Verlegung der Leitung gemäss den Plänen der Varian-
te 'blau' sprechen zusammenfassend sowohl der Aussichtsschutz der
Beschwerdeführenden als auch der Wegfall einer landschaftlichen Be-
lastung auf der Strecke der Überdeckung 'Rüteli'. Die fehlende Verein-
barkeit mit landschaftsschützerischen Vorgaben, namentlich die
schlechte Reliefanpassung, die fehlende Bündelung der Infrastruktur-
anlagen, mithin die von der Fachbehörde in Aussicht gestellte, fehlen-
de Genehmigungsfähigkeit der Variante 'blau', sprechen gegen eine
solche Verlegung. Während von einer geringeren Sichtbarkeit der Lei-
tung in erster Linie die am östlichen Siedlungsrand lebenden Einwoh-
ner Mettmenstettens profitieren würden, sind landschaftsschützerische
Aspekte von öffentlichem Interesse. Die genannten, in diesem Bereich
bestehenden, erheblichen Nachteile der Variante 'blau' vermögen de-
ren Vorteile daher nicht zu überwiegen. Aus diesem Grund ist nach er -
folgter Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Variante
'blau' nach einer summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren
ausgeschlossen hat.
Seite 31
A-7365/2009
9.9 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Vorinstanz habe
die Kosten einer Erdverlegung der geplanten Leitung nicht genügend
überprüft. Sie bringen vor, die Interessenabwägung habe zu berück-
sichtigen, dass eine Verkabelung im kritischen Bereich [d.h. auf der
Strecke der Überdeckung 'Rüteli'] ohne grossen Aufwand im Rahmen
der Erstellung der Überdeckung möglich gewesen wäre.
9.9.1 Das Bundesgericht hat zur Frage der Erdverlegung von Hoch-
spannungsleitungen festgehalten, das USG verlange – dem Vorsorge-
prinzip entsprechend – eine Begrenzung von Immissionen [jedweder
Art] nur in einem technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaft -
lich tragbaren Rahmen. Bei geringen Belastungssituationen dürften
daher keine übertriebenen Anforderungen an notwendige Starkstrom-
leitungen gestellt werden. Erweise sich unter solchen Umständen die
Erdverlegung als technisch zwar möglich, sei diese jedoch mit erhebli -
chen technischen Inkonvenienzen behaftet, so sei entscheidend, wie
es sich mit der wirtschaftlichen Tragbarkeit der (Mehr-)Kosten für eine
Erdverlegung verhalte. Dabei sei für die Frage der Verkabelungspflicht
ein sachgerechter Kostenvergleich anzustellen, der vergleichbare Stre-
ckenabschnitte umfasse. Im zu beurteilenden Fall hat das Bundesge-
richt festgestellt, dass nach dem heutigen Stand der Technik nach wie
vor das zwei- bis fünffache im Vergleich zum Freileitungsbau aufzu-
wenden wäre. In Anbetracht solcher Kosten und in Würdigung einer
geringen Belastungssituation erachtete das Bundesgericht in dem von
ihm zu beurteilenden Fall eine Verkabelung als wirtschaftlich nicht
tragbar (BGE 124 II 219 E. 8, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts
1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.3).
9.9.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid geprüft, ob die
Anordnung einer Verkabelung nach Abwägung aller betroffenen Inte-
ressen verhältnismässig ist. Sie erachtete unter dem Aspekt des Land-
schaftsschutzes die Verlegung der Leitung an die Nationalstrasse als
ausreichend, um die Landschaftskammer aufzuwerten. Eine Verka-
belung sei nicht erforderlich, zumal eine Teilverkabelung auf einer kur-
zen Strecke wegen der zu erstellenden Übergangsbauwerke im Resul-
tat keinen Unterscheid mache zu einer Freileitung. Erst die Verkabe-
lung über eine längere Strecke würde eine deutliche Verbesserung
bringen. Infolge des mit der Erdverlegung verbundenen Aushubs, der
Austrocknung und der damit verbundenen Veränderung der Mikrobiolo-
gie stelle eine Verkabelung für den Boden eine ungleich grössere Be-
lastung dar als eine Freileitung. Die für die Verkabelung und Erstellung
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A-7365/2009
von Übergangsbauwerken erforderlichen Eingriffe in die Rechtsstel-
lung der betroffenen Grundeigentümer seien überdies grösser als die
Eingriffe im Zusammenhang mit einer Freileitung. Unter dem Aspekt
der Versorgungssicherheit träten betriebliche und technische Nachteile
einer Verkabelung zu Tage. So erforderten die Lokalisierung und Behe-
bung von Störungen einen grösseren technischen und zeitlichen Auf-
wand. Kurze Verkabelungen seien besonders störanfällig, weshalb ei-
ne Verkabelung nur im Bereich der Autobahnüberdeckung nicht in Fra-
ge komme. Die Mehrkosten für eine Verkabelung seien schliesslich nur
zumutbar, wenn es um den Schutz besonderer Landschaftsschutz-
objekte ginge. Die Schutzbedürftigkeit der Drumlinlandschaft sei nicht
hoch genug, um solche Mehrkosten zu rechtferitigen. Die Vorinstanz
kam zum Schluss, die Verkabelung präsentiere sich zwar im Hinblick
auf den Landschaftsschutz als mildere Variante, doch erweise sie sich
angesichts der entgegenstehenden Interessen als unverhältnismässig.
In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Ansicht fest, die
Mehrkosten seien vorliegend nicht relevant, zumal andere Faktoren für
eine Freileitung sprächen.
9.9.3
9.9.3.1 Wie bereits vorne erwähnt (E. 9.8.9.3), werden die Vorgaben
der NISV im Bereich der Neubaustrecke (Masten Nr. 35 bis 60) vollum-
fänglich eingehalten (vgl. auch act. 317 der Vorakten). Diese Angaben
wurden in der Folge nicht bestritten. Dem NISV-Standortdatenblatt ist
zudem zu entnehmen, dass im Bereich der Masten Nr. 35 bis 60 die
sog. '1 T-Linie' (Anlagegrenzwert) in einem Radius von 20 Metern umμ
den Leitungsstrang verläuft (act. 356 der Vorakten). Da sich die Lie-
genschaften der Beschwerdeführenden am östlichen Rand des Sied-
lungsgebiets in einem Abstand von rund 70 Metern zur geplanten Lei-
tung befinden, ist von einer geringen elektromagnetischen Belastungs-
situation auszugehen. Dieser Umstand ist bei der nachfolgenden Beur-
teilung zu berücksichtigen.
9.9.3.2 Abgesehen von der Belastung elektromagnetischer Natur ist
im Rahmen der Immissionsbegrenzung zu berücksichtigen, dass vor-
liegend mit der Drumlinlandschaft ein kantonales Schutzgebiet überre-
gionaler Bedeutung betroffen ist und eine Verkabelung im Bereich der
Überdeckung 'Rüteli' zu einer optischen Schonung der Landschaft bei-
tragen und sich überdies positiv auf die Wohnqualität im angrenzenden
Wohngebiet auswirken würde.
Seite 33
A-7365/2009
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine Verkabelung einer Freilei-
tung von 50 kV und höher aus landschaftsschützerischen Gründen al-
lerdings nur dann vorzunehmen, wenn es gemäss den Bestimmungen
des NHG gilt, ein besonders schützenswertes Objekt zu erhalten.
Selbst in solchen Fällen sind alle Umstände des Einzelfalles in Be-
tracht zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 15.6.5; Entscheid REKO UVEK vom
10. Juli 2002; Urteil des Bundesgerichts 1A.177/2002 vom 19. Februar
2003 [Bestätigung des Entscheids der REKO UVEK vom 10. Juli
2002]; Entscheid des Bundesrats vom 27. März 1991, veröffentlicht in
VPB 56.7 E. ; BGE 115 Ib 311 E. 5 mit Hinweis auf BGE
100 Ib 404). Die Rechtsprechung hat eine besondere Schutzbedürftig-
keit nicht leichthin angenommen (vgl. etwa Entscheid der REKO UVEK
E-2003-13 vom 5. April 2001 E. 3 [publiziert in URP 2002 S. 205 ff.],
bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1A.84/2001 vom 12. März
2002, zur besonderen Schutzbedürftigkeit eines kantonalen Schutzge-
biets, welches unmittelbar an BLN-Objekt Nr. 1411 und an ein inventa-
risiertes Zugvogelreservat angrenzt). Die Voraussetzungen an ein be-
sonders schützenswertes Objekt erfüllt die Drumlinlandschaft nicht.
Sie ist überdies nur am Rand und somit marginal von einer Freileitung
tangiert und könnte auch mit einer Teilverkabelung nicht von augenfäl-
ligen Übergangsbauwerken freigehalten werden. So stellte das
Bundesverwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins fest, dass bei
einer Verkabelung zwei sog. Kabelentmastungen an den Tunnelpor-
talen der Autobahnüberdeckung bei Masten Nr. 40 und 42 zu stehen
kämen. Diese Kabelentmastungen hätten eine Höhe von je rund 20
Metern. Durch sie würde die gesamte Anzahl der Masten [im Vergleich
zur genehmigten Variante] sogar erhöht. Der Aussichtsschutz der Be-
schwerdeführenden vermag vor dem Gesagten eine Verkabelung aus
landschaftsschützerischen Gründen deshalb nicht zu rechtfertigen.
9.9.4 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die technische Machbarkeit
einer Verkabelung mittels Leitungszug durch einbetonierte Hüll- und
Muffenschächte nicht. Sie bestreitet auch nicht, dass der Einbau des
Leitungszugs bereits beim Bau der Überdeckung möglich gewesen
wäre. Das BAFU äussert sich zu dieser Frage nicht. Das ARE erachtet
in seinem Fachbericht eine Verkabelung als raumplanerisch beste Lö-
sung, geht mithin von der technischen Realisierbarkeit aus. Es ist da-
von auszugehen, dass einer Verkabelung unter elektro- und bautechni-
schen Gesichtspunkten im vorliegenden Fall nichts entgegenstehen
würde.
Seite 34
A-7365/2009
9.9.5 Die Beschwerdegegnerin betont demgegenüber die betriebli-
chen Nachteile einer Verkabelung. Sie führt an, eine verkabelte Lei-
tung könne bei einem Störfall – im Unterschied zu einer Frei leitung –
während mehrerer Monate ausser Betrieb sein, weil dies den Einbau
von Muffenschächten bedinge und Kabel nicht auf Vorrat produziert
würden. Ausserdem könne die Reparatur nur von externem Personal
ausgeführt werden, was die Reparaturzeit verlängere. Die erwähnten
Übergangsbauwerke seien zudem anfällig für Blitzeinschläge. Eine
Störung verursache auch deshalb grössere Aufwendungen, weil be-
stimmte Ersatzteile, deren Haltbarkeit beschränkt sei und die sich da-
her nicht im Lager der Beschwerdegegnerin befänden, erst bestellt
werden müssten. Als Beispiel nennt sie sog. 'Stresskonen', deren Halt-
barkeit auf zwei Jahre beschränkt sei und deren Preis bei Fr. 3'000.--
pro Stück liege. Müssten beschädigte Kabel ersetzt werden, so habe
die Beschwerdegegnerin auch diese aus Investitionsgründen nicht an
Lager. Diese kosteten rund Fr. 100.-- pro Meter. Bei einem zu hohen
Anteil der bei einer Verkabelung benötigten Kabel im gesamten Netz
würde ausserdem das Netz instabil. Die Vorinstanz, welche in ihrer
Vernehmlassung zur Frage betrieblicher Aspekte auf den angefochte-
nen Entscheid verweist, bringt vor, kurze verkabelte Strecken seien
besonders störanfällig. Auch die Beschwerdegegnerin erachtet eine
auf den Bereich der Überdeckung 'Rüteli' beschränkte Verkabelung als
wenig sinnvoll.
Bei den genannten Nachteilen betrieblicher Natur handelt es sich um
Inkonvenienzen, die jeder Verkabelungen innewohnen dürften. Im Ver-
gleich zu Freileitungen bringen Verkabelungen stets erhebliche techni-
sche Schwierigkeiten mit sich (vgl. statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 15). Bedeutsam er-
scheint im vorliegenden Fall zusätzlich die besondere Störanfälligkeit
einer kurzen Teilverkabelung.
9.9.6 Unter Berücksichtigung der geringen Belastungssituation und im
Licht der technischen und betrieblichen Aspekte ist nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung beim Entscheid für oder gegen eine Verka-
belung am Ende entscheidend, wie es sich mit der wirtschaftlichen
Tragbarkeit der (Mehr-)Kosten verhält.
Die Kosten für eine Teilverkabelung zwischen den Masten Nr. 40 und
43 bei der Überdeckung 'Rüteli' belaufen sich nach den am Augen-
schein vorgetragenen Berechnungen der Beschwerdegegnerin auf
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Fr. 1'300'000.-- (davon Fr. 160'000.-- für Grabarbeiten einschliesslich
Verlegung des Rohrblocks und der Schutzhülle), wohingegen für die
Erstellung einer Freileitung im betreffenden Abschnitt Fr. 400'000.--
aufzuwenden wären. Es sei von einem Mehrkostenfaktor von 3.25 aus-
zugehen. Ein solcher sei vorliegend angesichts fehlender übergeord-
neter Interessen als unverhältnismässig zu beurteilen. Allein die ge-
nannten Übergangsbauwerke verursachten Kosten in der Höhe der ge-
samten Freileitung. Die Beschwerdegegnerin unterschied schliesslich
zwischen Investitions- und Investitionsfolgekosten. Der genannte
Mehrkostenfaktor beziehe sich nur auf die Investitionskosten. Demge-
genüber seien die Folgekosten mangels Erfahrung und Zahlenmaterial
im heutigen Zeitpunkt nicht absehbar. Vielmehr bestimmten sich die ef-
fektiven Kosten aufgrund der konkreten Begebenheiten. Sie könnten
insbesondere namhafte Mehraufwände zur Risikobewältigung (z.B. au-
tomatische Ausschaltung bei Blitzeinschlag) umfassen. Verschiedene
Ausführungen verkabelter Leitungsführungen seien daher nicht ohne
weiteres vergleichbar. Aus diesen Gründen sei vorliegend eine Verka-
belung auf einem Abschnitt von 400 Metern wirtschaftlich nicht verhält -
nismässig. Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Stellungnahme
vom 26. März 2010 aus, die Vorinstanz messe der Kostenfrage keine
grosse Bedeutung zu und anerkenne damit, dass keine finanziellen
Gründe gegen eine Erdverlegung sprächen. Selbst wenn eine Verka-
belung teurer sei, seien diese Kosten im Vergleich zu den Gesamt-
kosten vernachlässigbar. Deshalb sei eine Verkabelung aus Sicht der
Kosten verhältnismässig. Die Beschwerdeführenden wenden zur Ko-
stenfrage ausserdem ein, es dürften nicht die Mehrkosten auf einem
bestimmten Abschnitt isoliert betrachtet, sondern müssten in Relation
zu den Kosten für die gesamte Leitungsführung beurteilt werden. Dazu
bringt die Beschwerdegegnerin vor, es seien die Mehrkosten in Rela-
tion zum gesamten Netz zu betrachten, zumal Verkabelungswünsche
häufig vorgetragen würden. Würde die Beschwerdegegnerin allen Be-
dürfnissen nach Verkabelung nachkommen, hätte dies enorme Mehr-
kosten zur Folge, was dem Auftrag, eine wirtschaftlich vernünftige
Stromversorgung zu gewährleisten, widersprechen würde.
Welche Kosten schliesslich einander gegenüber zu stellen sind, kann
offen bleiben. Massgebend für den Entscheid gegen eine Verkablung
ist vorliegend der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Mehrkosten-
faktor von 3.25, der auch von den Beschwerdeführenden nicht
substantiell bestritten worden ist. Dieser ist als erheblich einzustufen,
zumal das Bundesgericht in Fällen, denen Mehrkostenfaktoren von 2-5
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zugrunde gelegen hatten, eine Verkabelung verschiedentlich als un-
verhältnismässig bezeichnete (vgl. BGE 124 II 219 E. 8f bb mit Hin-
weisen). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Lebensdauer
einer Kabelleitung wesentlich geringer ist als diejenige einer Frei-
leitung (vgl. Schlussbericht der Arbeitsgruppe Leitungen und Ver-
sorgungssicherheit [AG LVS] vom 27. Februar 2007, S. 27).
9.9.7 Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass eine Verkabelung
im Bereich der Unterführung 'Rüteli' zwar durchaus technisch realisier-
bar wäre. Die geringe Belastungssituation verlangt indes keine Verka-
belung. Die infolge kurzer Teilverkabelung das übliche Mass an Inkon-
venienzen übersteigenden betrieblichen Nachteile sprechen ebenfalls
gegen eine Erdverlegung der Leitung. Für eine mit derart erheblichen
Mängeln behaftete und keine umfassende Entlastung bietende Lösung
erscheint ein Mehrkostenfaktor von 3.25 als zu hoch. Die von der Vor-
instanz vorgenommene Interessenabwägung und die daraus resultie-
rende Ablehnung der Verkabelung ist daher nicht zu beanstanden. Ge-
stützt auf die vorangehenden Ausführungen ist die Beschwerde der
Beschwerdeführenden auch in diesem Punkt als unbegründet abzu-
weisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als
unterliegend und haben daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 2'500.-- festzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass die Rüge der Be-
schwerdeführenden betreffend verletzter Begründungspflicht berech-
tigt war und dieser Mangel erst im vorliegenden Verfahren hat geheilt
werden können (vgl. E. 9.8.1). Da die Beschwerdeführenden somit nur
durch Erheben der Beschwerde zu einer rechtsgenüglichen Entscheid-
begründung gelangt sind, sind ihnen reduzierte Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (vgl. BGE 131 I 206 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet demzufolge die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Hö-
he von Fr. 2'000.-- als angemessen. Die verbleibenden Fr. 500.-- sind
weder der Vorinstanz noch der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da
Erstere in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten zu tra-
gen und Letztere die Gehörsverletzung nicht zu verantworten hat
(Gleiches gilt für die den Beschwerdeführenden zu entrichtende redu-
zierte Parteientschädigung, E. 11).
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11.
Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist den anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführenden zu Lasten der Körperschaft, in deren
Namen die Vorinstanz verfügt hat, auch eine reduzierte Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2
VGKE; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, Fn. 160). Die Vertreterin der
Beschwerdeführenden hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Ko-
stennote eingereicht. Aufgrund der Akten setzt das Bundesverwal-
tungsgericht die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- fest. Die Be-
schwerdegegnerin hat, da sie nicht anwaltlich vertreten ist, keinen An-
spruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- verrechnet. Den Beschwerdeführenden wird nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils Fr. 500.-- des geleisteten Kostenvor-
schusses zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungs-
gericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontoverbin-
dung bekannt zu geben.
3.
Den Beschwerdeführenden wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0139; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- das BAFU (Einschreiben)
- das ARE (Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Johannes Streif
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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