Abtei lung I
A-7366/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 0 9
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
VOC; Nichterhebungsverfahren bei der Einfuhr.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7366/2006
Sachverhalt:
A.
Am 17. Juli 2006 stellte die A._______AG an das Lufthygieneamt
beider Basel ein Gesuch um Bewilligung des Nichterhebungs-
verfahrens bei der Einfuhr von expandierbaren Acrylpolymeren mit
unterschiedlichem VOC-Gehalt. Die Tatsache, dass sie das eingeführte
VOC-haltige Pulver lediglich mische – ohne irgendeine chemische
Umwandlung des VOC im Kunststoff – und anschliessend wieder
exportiere, berechtige sie zur gesetzlich vorgesehenen Abgabe-
befreiung bzw. zur Anwendung des Nichterhebungsverfahrens bei der
Einfuhr. Am 28. Juli 2006 überwies das Lufthygieneamt beider Basel
das Gesuch zuständigkeitshalber an die Oberzolldirektion (OZD), die
es mit Schreiben vom 11. August 2006 abwies.
B.
Am 13. Oktober 2006 stellte die A._______AG ein Wieder-
erwägungsgesuch an die OZD. Sie verlangte die Bewilligung des
Nichterhebungsverfahrens bzw. den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung. Sie legte insbesondere dar, dass sie regelmässig grössere
Mengen sog. X._______ einführe, die sie für einen ausländischen
Auftraggeber schonend durch Zugabe von Polymeren und Additiven
mische. Bei der Mischung finde keine verfahrensbedingte chemische
Umwandlung des VOC statt. Es werde kein VOC freigesetzt, sondern
verbleibe im gemischen Endprodukt, das anschliessend vollumfänglich
exportiert werde. Die Erhebung der VOC-Abgabe mit der Möglichkeit
diese bei der Ausfuhr wieder erstattet zu erhalten, bedeute für sie
einen massiven Cash-Flow Verlust. Weiter müsse sie für die
Rückerstattungsanträge einen erheblichen administrativen Aufwand
betreiben. Sollte die OZD bei der Bewilligung des vorliegenden
Gesuchs zum Schluss kommen, dass sie in Anwendung von Art. 10
der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf
flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) eine VOC-
Bilanz zu führen habe, stelle sie zudem den Antrag, sie von dieser
Pflicht zu befreien, eventualiter ihr zu gestatten, die VOC-Buchhaltung
nur über die befreiten X._______ zu führen.
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 wies die OZD das Gesuch ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die fraglichen
Produkte in der Produkte-Positivliste des Anhangs 2 der VOCV
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aufgeführt seien. Der Nachweis der Ausfuhr, die zu einer Befreiung
von der Abgabe berechtige, könne im vorliegenden Fall erst nach der
Abgabeerhebung erbracht werden, weshalb gemäss Art. 35c Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
(USG, SR 814.01) eine Rückerstattung der Abgaben zu erfolgen habe.
Eine Befreiung der Produkte bereits bei der Einfuhr sei nur dann
möglich, wenn die eingeführten Produkte einen VOC-Anteil von
höchstens 3% aufwiesen oder wenn sie nicht in der Produkte-
Positivliste aufgeführt seien. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass
das Verpflichtungsverfahren gemäss Art. 21 VOCV zum Bezug von
vorläufig abgabebefreiter VOC nicht mit dem Nichterhebungsverfahren
im Rahmen des aktiven Lohnveredelungsverkehrs verwechselt werden
dürfe. Sofern die in Art. 21 VOCV festgehaltenen Bedingungen erfüllt
würden, könne eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig
abgabebefreiter VOC beantragt werden. Ein allfälliges Gesuch sei
beim Lufthygieneamt beider Basel einzureichen. Wer eine solche
Bewilligung beanspruche, müsse nach Art. 10 Abs. 1 VOCV eine VOC-
Buchhaltung führen. Es verstehe sich von selber, dass die VOC-
Buchhaltung sämtliche in einem Betrieb verwendeten oder behandel-
ten VOC umfassen müsse.
D.
Am 24. November 2006 führte die A._______AG (Beschwerdeführerin)
Beschwerde gegen die Verfügung der OZD vom 25. Oktober 2006 an
das Eidgenössische Finanzdepartement mit den folgenden
Rechtsbegehren: „ Anträge 1: Es sei der A._______AG für die bei der
Einfuhr mit der Kennzeichnung (...) bezeichneten Produkte
(X._______) das Nichterhebungsverfahren bei der Einfuhr zu
bewilligen bzw. seien die genannten Produkte für die Einfuhr vorweg
von der VOC-Abgabe zu befreien und somit die VOC-Abgabe bei der
Einfuhr nicht zu erheben (Ziff. 1). Evenualiter sei Ziff. 1 der Verfügung
der OZD vom 25. Oktober 2006 aufzuheben und die Angelegenheit an
die OZD zurückzuweisen (Ziff. 2). Anträge 2: Es sei bei Gutheissung
von Antrag Ziff. 1 A._______AG von der Pflicht der Führung einer
VOC-Buchhaltung und zur Erstellung einer VOC-Bilanz zu befreien
(Ziff. 3). Eventualiter: Es sei A._______AG zu gestatten, die VOC-
Buchhaltung und die VOC-Bilanz nur über die gemäss Antrag 1
befreiten X._______ zu führen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Im
Weiteren stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag, das
Lufthygieneamt beider Basel sei einzuladen, sich zur vorliegenden
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Angelegenheit vernehmen zu lassen. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass bei der Mischung des eingeführten Produkts
X._______ (Treibmittelpulver) keine verfahrensbedingte chemische
Umwandlung der VOC stattfinde. Die Umwelt werde durch die
Mischung des Produkts X._______ nicht mit VOC belastet. Das
gemischte Endprodukt werde schliesslich vollumfänglich wieder nach
Schweden ausgeführt. Bei der Ausfuhr werde ihr eine nachträgliche
Befreiung von der VOC-Abgabe gestützt auf Art. 35a Abs. 3 Bst. b
USG gewährt. Es werde ihr somit die bei der Einfuhr von der
Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) in Rechnung gestellte und
bezogene VOC zurückerstattet. Das Produkt X._______ würde
überhaupt zu Unrecht der Produkte-Positivliste zugeordnet, handle es
sich doch bei diesem gerade nicht um eine flüchtige organische
Verbindung. Richtigerweise dürfe deshalb dafür die VOC-Abgabe gar
nicht erhoben werden. Im Weiteren erfülle sie sowohl den
Befreiungstatbestand nach Bst. b als auch denjenigen nach Bst. c von
Art. 35a Abs. 3 USG. Sie führe nämlich zum einen sämtliche
eingeführten Produkte (X._______) und die darin verhaftete,
gebundene VOC wieder aus der Schweiz aus (Befreiungstatbestand
nach Bst. b) und zum anderen verwende sie das Produkt derart, dass
kein VOC in die Umwelt gelangen könne (Befreiungstatbestand nach
Bst. c). Bereits bei der Einfuhr sei klar, dass kein VOC in die Umwelt
gelangen könne, weshalb bereits zu diesem Zeitpunkt die
Voraussetzungen für die Abgabebefreiung gegeben seien und dehalb
die Abgabe bei der Einfuhr gar nicht erst zu erheben sei.
Der Bezug der VOC-Lenkungsabgabe im Rahmen der Abgabe-
befreiung mittels Rückerstattung führe zu einer erheblichen Kosten-
erhöhung des Produkts und somit zu einem massiven wettbe-
werblichen Nachteil gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten.
Damit unterliege sie einem vom Gesetz verpönten administrativen,
technischen Handelshemmnis, für das es keine gesetzliche
Rechtfertigung gebe. Sie werde in ihrem Marktumfeld stark gefährdet,
hingegen werde der Zielsetzung der VOC-Abgabe (Umweltschutz)
durch deren Erhebung und Rückerstattung im vorliegenden Fall in
keiner Weise gedient. Im Weiteren habe sie – entgegen den
Ausführungen der OZD – das Verpflichtungsverfahren beantragt. Es
sei mit Schreiben des Lufthygieneamts beider Basel vom 11. Juli 2005
abgelehnt worden, da das Produkt „X._______“ die erforderlichen
Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 1a Bst. b VOCV nicht erfülle
sowie das Verpflichtungsverfahren nicht nur bezogen auf einzelne
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Produkte, sondern immer bezogen auf alle VOC-haltigen Produkte
einer Person bewilligt werde. Ihr sei es aber auf Grund des enormen
Aufwands bei Wahrung der Verhältnismässigkeit nicht möglich, eine
VOC-Bilanz über den gesamten Betrieb zu führen.
E.
Am 10. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber über-
nommen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 schloss die OZD in ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Be-
schwerdeführerin am 15. August 2007 Nachweise zur rechtzeitigen
Beschwerdeerhebung ein.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
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MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.3 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Auf Zollveranlagungsverfahren, die
zu diesem Zeitpunkt hängig waren, findet nach Art. 132 Abs. 1 ZG das
bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287
und BS 6 465).
2.
2.1 Jede Warenein- oder -ausfuhr über die schweizerische Zollgrenze
unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss
Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften
für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung
der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Die Zollzahlungspflicht
umfasst auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgaben und
Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die
Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 aZG). Solches gilt namentlich
für die VOC-Abgabe.
2.2 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und
Art. 35c USG und wird in der VOCV näher ausgeführt.
2.2.1 VOC („Volatile Organic Compounds“) sind organische Ver-
bindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0.1 mbar bei 20°C
oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240°C bei 1013.25 mbar
(Art. 1 VOCV). Abgabeobjekte gemäss Art. 2 VOCV sind die VOC der
Stoff-Positivliste (Anhang 1) sowie diese VOC in eingeführten
Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
Der Abgabesatz beträgt Fr. 2.-- je Kilogramm VOC bis 31. Dezember
2002, Fr. 3.-- ab 1. Januar 2003 (Art. 7 VOCV; vgl. hierzu auch
Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom
5. Februar 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 67.76 E. 2b).
2.2.2 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in
Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich
eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG). Abgabe-
pflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz Zahlungs-
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pflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1
Bst. a USG). Der Sinn der VOC-Abgabe besteht darin, dass
grundsätzlich alle in der Schweiz in Verkehr gesetzten VOC mit der
Abgabe belastet werden. Es müssen daher die in die Schweiz
eingeführten und die im Inland hergestellten VOC belastet werden.
Nicht belastet ist das Inverkehrbringen oder die Verwendung VOC-
haltiger Gemische und Gegenstände im Inland, da die darin
verarbeiteten VOC bereits entweder bei der Herstellung im Inland oder
beim Import in die Schweiz belastet wurden (HANSJÖRG SEILER, in
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 40 zu
Art. 35a). Soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist, findet für die
Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren die
Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung (Art. 3 VOCV in Verbindung
mit Art. 35c Abs. 3 USG).
2.2.3 Von der Abgabe befreit sind nach Art. 35a Abs. 3 USG flüchtige
organische Verbindungen, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet
(Bst. a), durch- oder ausgeführt (Bst. b), oder so verwendet oder
behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt
gelangen können (Bst. c). Die Regelung, dass keine Abgabe
geschuldet ist, wenn die VOC nicht in die Umwelt gelangen können,
ist systemkonform. Das Ziel der Abgabe besteht nicht darin, dass
möglichst wenig VOC verwendet werden, sondern dass möglichst
wenig in die Umwelt gelangen (SEILER, a.a.O., N. 60 zu Art. 35a). Der
Begriff der Umwelt ist dabei global zu verstehen. Nicht erhoben
werden soll die Abgabe ebenfalls für die VOC, die durch- oder ausge-
führt werden. Zwar sind diese für die Umwelt ebenso schädlich wie die
Emissionen in der Schweiz, eine Belastung exportierter Produkte
würde aber die schweizerischen Exporteure auf dem Weltmarkt
gegenüber ihren Konkurrenten benachteiligen (vgl. dazu SEILER, a.a.O.,
N. 13 zu Art. 35a). Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen
werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben
sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die
Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung
ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand
erfordern würde (Art. 35c Abs. 2 USG). Der Nachweis der Ausfuhr von
VOC bzw. VOC-haltigen Produkten hat den Anforderungen der
Zollgesetzgebung entsprechend zu erfolgen (vgl. E. 2.2.2 in fine). Ein
solcher Nachweis kann im Zollverfahren grundsätzlich (vorbehältlich
der Bewilligung für die sog. vereinfachte Ausfuhrregelung) nur zoll-
amtlich erfolgen, d.h. mittels angenommener Zolldeklaration (Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008
E. 3.1.1).
2.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (statt vieler: BGE 130
III 324 E. 3.2). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das
Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum
stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen
oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung
an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits
genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden die von den Parteien
gestellten Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog.
antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn
das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen
Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält
und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 157 E. 3, 130 II 429
E. 2.1, 125 I 134 E. 6c/cc; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1654/2006 vom 22. Oktober 2008 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.144).
Erachtet das Gericht eine Tatsache nicht als erwiesen, kommen die
Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu
urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006
vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Die
Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die
Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung er-
höhen, d.h. für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen.
Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen,
welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008
E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen).
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3.
Im vorliegenden Fall importiert die Beschwerdeführerin regelmässig
grössere Mengen des Treibmittels „X._______“ aus Schweden in
Pulverform. An ihrem Sitz in (...) führt sie diesem Polymere und
Additive zu. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wird das
gemischte Endprodukt anschliessend vollumfänglich wieder nach
Schweden ausgeführt. Bis anhin entrichtete die Beschwerdeführerin
die VOC-Abgabe bei der Einfuhr und stellte bei der Ausfuhr einen
Rückerstattungsantrag für den entsprechenden Abgabebetrag, der ihr
auch gewährt wurde. Mit der vorliegenden Beschwerde bestreitet sie
zunächst, dass das Treibmittel „X._______“ überhaupt der
Abgabepflicht unterliegt (E. 3.1). Zudem macht sie geltend, sie erfülle
für eine Befreiung von der Abgabe nicht nur den Tatbestand nach Art.
35a Abs. 3 Bst. b USG, sondern auch Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG
(E. 3.2). Zudem seien die Voraussetzungen für eine Befreiung bereits
im Zeitpunkt der Einfuhr gegeben, weshalb die Abgabe gar nicht erst
zu erheben sei (E. 3.3).
3.1 Unbestritten ist, dass das Treibmittel „X._______“ VOC enthält. Die
Beschwerdeführerin wendet aber ein, „X._______“ würde zu Unrecht
der Produkte-Positivliste zugeordnet, da das VOC im Pulver eingebun-
den sei, weshalb „X._______“ keine flüchtige organische Verbindung
darstelle (vgl. Beschwerde Rz. 27, 56). Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass für eine Abgabepflicht nicht vorausgesetzt wird, dass
die Gemische und Gegenstände gemäss der Produkte-Positivliste
(Anhang 2 der VOCV) flüchtige Verbindungen bilden. Der Abgabe
unterworfen sind nicht die Gemische oder Gegenstände als solche,
sondern die darin enthaltenen VOC (E. 2.2.1). Bei den im Anhang 2
aufgeführten Gegenständen sind die VOC typischerweise im
Gegenstand eingebunden (wie zum Beispiel bei Seifenstücken,
Zahnseiden oder Räucherstäbchen etc.; vgl. Anhang 2 der VOCV).
Systemkonform wird bei der Einfuhr eines solchen Gegenstandes die
Abgabe eingefordert. Bei einer anschliessenden Verwendung,
Weiterverarbeitung oder Entsorgung, bei der ein Entweichen der VOC
in die Umwelt stattfinden kann, wird demgegenüber keine VOC-
Abgabe mehr erhoben (E. 2.2.2). Da das Treibmittel „X._______“ mit
der Zolltarif-Nummer 3906.9090 in der Produkte-Positivliste enthalten
ist und VOC nach der Stoff-Positivliste enthält, unterliegt es gemäss
Art. 2 Bst. b VOCV grundsätzlich der Abgabepflicht.
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3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie den Befreiungs-
tatbestand nach Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG erfülle. Sie verwende das
„X._______“ derart, dass kein VOC in die Umwelt gelangen könne.
Das VOC-haltige Pulver werde lediglich gemischt und dann mit dem
identischen, unveränderten VOC-Gehalt in der Mischung wieder
exportiert. Dies stehe bereits bei der Einfuhr fest. Diese Argumentation
ist indessen nicht stichhaltig, da die Beschwerdeführerin verkennt,
dass der Umweltbegriff nach Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG global zu
verstehen ist (E. 2.2.3). Der Befreiungstatbestand setzt voraus, dass
die VOC so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen
weder im In- noch im Ausland in die Umwelt gelangen können. Auch
wenn davon ausgegangen wird, dass bei der Verarbeitung durch die
Beschwerdeführerin kein VOC emittiert, kann bei einer weiteren
Verarbeitung, Verwendung oder Entsorgung der „X._______“ im In-
oder Ausland nicht ausgeschlossen werden, dass VOC in die Umwelt
freigesetzt wird. Die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht
geltend. Sie bringt nur vor, dass bei ihrem Bearbeitungsprozess und
einer anschliessenden Lagerung kein VOC emittiere (Beschwerde
Rz. 34, 43). Bei diesem Bearbeitungsprozess, der Zugabe von Poly-
meren und Additiven, findet nach den übereinstimmenden Angaben
der Beschwerdeführerin und des Lufthygieneamtes beider Basel keine
chemische Umwandlung statt (vgl. Schreiben des Lufthygieneamts
beider Basel vom 11. Juli 2005). Es ist deshalb davon auszugehen,
dass das gemischte Produkt ebenso wie das ursprüngliche der
Produkte-Positivliste zuzuordnen und eine spätere VOC-Freisetzung
(bei der Weiterverarbeitung, Verwendung oder Entsorgung) möglich ist.
Die Beschwerdeführerin erfüllt demnach den Befreiungstatbestand von
Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG nicht. Auf eine weitere Stellungnahme des
Lufthygieneamts beider Basel kann im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung (E. 2.3) verzichtet werden, da vorliegend – wie
dargelegt – nicht (nur) die Frage der VOC-Freisetzung beim Bearbei-
tungsprozess der Beschwerdeführerin im Inland entscheidend ist.
3.3 Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerde-
führerin, es sei bereits bei der Einfuhr klar, dass sie den
Befreiungstatbestand der Ausfuhr nach Art. 35a Abs. 3 Bst. b USG
erfüllen werde und deshalb die Abgabe gar nicht erst zu erheben sei.
Der Nachweis der Ausfuhr, welcher der Beschwerdeführerin obliegt
(E. 2.3), kann vorliegend nur zollamtlich mittels angenommener
Zolldeklaration erfolgen (E. 2.2.3 in fine). Nicht ausreichend sind somit
insbesondere vertragliche Abmachungen über (zukünftige) Exporte.
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Die Beschwerdeführerin kann demnach erst nach der Abgabe-
erhebung nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Befreiungs-
tatbestands der Ausfuhr erfüllt. Gemäss Art. 35c Abs. 2 USG kommt
deshalb das Rückerstattungsverfahren zur Anwendung (E. 2.2.3). Die
beantragte Nichterhebung der Abgabe ist nicht zulässig.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Rückerstattungs-
verfahren bewirke eine unverhältnismässig hohe Kapitalbindung, ist
auf das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 VOCV zu verweisen.
Unternehmen, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen,
können VOC vorläufig abgabebefreit einführen und vermeiden auf die-
sem Weg eine übermässige Kapitalbindung (vgl. Art. 21 Abs. 1 VOCV).
Offenbar hat die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2005 beim
Lufthygieneamt beider Basel um Durchführung des Verpflichtungs-
verfahrens ersucht. Dieses antwortete ihr mit Schreiben vom 11. Juli
2005, dass sie die Voraussetzungen dafür nicht erfülle. In der Folge
war die Bewilligung des Verpflichtungsverfahrens aber weder Gegen-
stand des Gesuchs der Beschwerdeführerin an die OZD vom
13. Oktober 2006 noch ging die OZD in ihrer Verfügung vom
25. Oktober 2006 darauf – ausser einem Hinweis auf die Möglichkeit
ein entsprechendes Gesuch zu stellen – näher ein. Konsequenter-
weise beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht
die Bewilligung des Verpflichtungsverfahrens, sondern die Nicht-
erhebung der Abgabe. Soweit die Beschwerdeführerin nun in ihrer
Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des Verpflichtungs-
verfahrens kritisiert (Beschwerde, Rz. 70 f.), erübrigt es sich darauf
einzugehen, da dieses offensichtlich nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet. Es steht der Beschwerdeführerin
offen, betreffend die Bewilligung des Verpflichtungsverfahrens eine
anfechtbare Verfügung bei der OZD zu verlangen.
Zusammenfassend ist der Antrag der Beschwerdeführerin um
Durchführung des Nichterhebungsverfahrens bei der Einfuhr des
Treibmittels „X._______“ abzuweisen. In der Folge erweisen sich die
Anträge gemäss Ziff. 3 und 4 (Befreiung bzw. teilweise Befreiung von
der Pflicht zur Führung einer VOC-Buchhaltung bei Gestattung des
Nichterhebungsverfahrens) als hinfällig.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin sämtliche Kosten für
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das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden
auf Fr. 5'000.-- festgesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Beschwerde-
führerin zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13