Abtei lung I
A-7368/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2007
Mitwirkung: Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
A._______,
B._______, handelnd bzw. vertreten durch A._______,
C._______, vertreten durch A._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Akteneinsichtsrecht nach Datenschutzgesetz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Familie X._______ kam im Jahre 1992 aus dem heutigen Ex-Jugosla-
wien in die Schweiz. Sie war geflüchtet, weil der Ehemann und Vater
A._______ vom kroatischen Militär einen Einberufungsbefehl erhalten hat-
te, dem er nicht Folge leistete. Eigenen Aussagen zufolge wollte er nicht
gegen eigene Landsleute kämpfen, u.a. weil er selbst aus einer Mischehe
stamme. Die Familie stellte ein Asylgesuch und wurde dem Kanton
Y._______ zugewiesen. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
lehnte das Gesuch aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft am 17. März
1992 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Familie X._______.
Gemäss Bundesratsbeschluss war die Wegweisung zum damaligen Zeit-
punkt jedoch nicht zumutbar und die Familie wurde vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Mit Entscheid vom 7. Juni 1993 bestätigte die
Asylrekurskommission den Entscheid des BFF. Der Bundesrat hob am
25. Februar 1998 die gruppenweise vorläufige Aufnahme für Deserteuere
aus Bosnien – Herzegowina, Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawi-
en auf. Der Familie X._______ wurde daraufhin vom Kanton Y._______
eine Frist gesetzt, die Schweiz bis am 31. Mai 1998 zu verlassen. Die Frist
verstrich ungenutzt. In der Folge entbrannte ein Streit zwischen den zu-
ständigen Schweizer Behörden und der Familie X._______ bezüglich
Staatsangehörigkeit(en) der Familienmitglieder, der sich bis heute hinzieht.
A._______ machte wiederholt geltend, dass er und seine Familie staaten-
los seien, weil die ehemalige Sozialistische Föderative Republik Jugosla-
wien nicht mehr existiere. Obschon die Abklärungen der Behörden erga-
ben, dass er – weil in Zagreb geboren – die kroatische Staatsbürgerschaft
erwerben könnte, weigert er sich bis heute, diesbezüglich einen Antrag zu
stellen. Seine Frau C._______ wäre aufgrund der behördlichen Abklärun-
gen bosnische Staatsangehörige. Die gemeinsame Tochter B._______ ist
kroatische Staatsangehörige.
B. Am 22. Mai 2006 verfasste A._______ einen Brief an Bundesrat Christoph
Blocher. Darin ersuchte er den Vorsteher des eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements u.a. darum, das Bundesamt für Migration (BFM) an-
zuweisen, persönliche Dokumente an die Familie X._______ zurückzuge-
ben, ihr Akteneinsicht zu gewähren, ihre persönlichen Daten zu berichtigen
sowie ihm Auskunft über die Personennummer 12347355 zu geben.
C. Daraufhin antwortete das BFM, als zuständiges Amt, mit Schreiben vom
29. Juni 2006, dass in ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nur
Akteneinsicht gewährt werde, wenn ein Rechtsschutzinteresse bestehe,
ausserdem sei dies grundsätzlich kostenpflichtig. Über die Personennum-
mer 12347355 könne auch im Rahmen der Akteneinsicht keine Auskunft
erteilt werden, da es sich bei deren Erfassung um einen rein internen ad-
ministrativen Vorgang handle. Sie sei jedoch überhaupt nicht vergeben.
Die Daten betreffend Staatsangehörigkeit könnten aufgrund fehlender for-
meller Anerkennung als Staatenloser nicht geändert werden.
D. Auf ein Schreiben von A._______ an den Eidgenössischen Datenschutz-
3beauftragten, worin er geltend machte, dass das BFF bzw. das heutige
BFM die Daten von seiner Familie und ihm verfälscht habe, antwortete die-
ser am 14. Juli 2005 wie folgt: A._______ und seiner Frau stünde die Mög-
lichkeit offen, beim BFM Auskunft über ihre Daten zu verlangen. Die Aus-
kunft werde in der Regel schriftlich, in Form einer Fotokopie sowie grund-
sätzlich kostenlos erteilt. Bei Verweigerung der Auskunft müsse das BFM
dies in Form einer Verfügung begründen. Er könne auch verlangen, dass
die Daten berichtigt bzw. unrichtige gelöscht würden. Die Verfügung des
BFM könne sodann grundsätzlich mit Beschwerde bei der Eidgenössi-
schen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (EDÖK) angefochten
werden.
E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 führte A._______ (Beschwerdeführer), als
Reaktion auf dieses Schreiben und dasjenige des BFM, bei der EDÖK Be-
schwerde. Darin brachte er vor, das BFM sei anzuweisen, ihm und seiner
Familie Akteneinsicht zu gewähren. Ausserdem seien ihre Daten in dem
Sinne zu berichtigen, dass die ganze Familie die Nationalität der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) besitze. Das BFM habe
Auskunft über die Personennummer 12347355 zu geben. Für die erlittenen
Nachteile seien seiner Familie und ihm angemessener Schadenersatz so-
wie Genugtuung zuzusprechen. Für das vorliegende Verfahren sei ihnen
ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Darüberhinaus
sollen dem Beschwerdeführer und seiner Familie alle persönlichen Doku-
mente, die sich noch beim BFM befinden, zurückgegeben werden. Weiter
sei es dem BFM zu untersagen, die persönlichen Daten der Familie an an-
dere Staaten weiterzugeben. Die Weigerung des BFM, ihre Personendaten
anzupassen, stelle ausserdem einen Verstoss gegen das Willkürverbot
dar.
F. Mit Verfügung des Kommissionspräsidenten vom 17. August 2006 wurde
der Beschwerdeführer praxisgemäss von der Bezahlung eines Kostenvor-
schusses befreit.
G. In der Antwort vom 4. September 2006 hielt das BFM (Vorinstanz) fest,
dass sein Schreiben vom 29. Juni 2006 lediglich eine Auskunft darstellte
und keine Verfügung. Insofern das Schreiben allerdings als Verfügung
über die Verweigerung der Datenberichtigung verstanden würde, sei fest-
zuhalten, dass die Staatsangehörigkeit "SFRJ" im System AUPER (auto-
matisiertes Personenregistratursystem, nachfolgend: AUPER) nicht erfasst
werde, da dieser Staat nicht (mehr) existiere. Dem Beschwerdeführer wer-
de überdies Akteneinsicht nach Datenschutzgesetz gewährt, jedoch nicht
in die Personennummer 12347355, da diese keine Verbindung zum Be-
schwerdeführer aufweise.
H. Mit Verfügung vom 21. September 2006 gewährte die EDÖK dem Be-
schwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung. Ausserdem
wurde das Verfahren Nr. 11/06 bis zur Durchführung der Akteneinsicht
bzw. bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung aufgrund allfälliger Ein-
schränkungen sistiert.
I. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 29. September 2006 Be-
4zug auf die Verfügung der EDÖK vom 21. September 2006. Er erklärte u.a.
dass, obwohl die Beschwerde nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet
sei, Akteneinsicht und Datenberichtigung für die ganze Familie beantragt
werde.
J. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 gab die Vorinstanz bekannt, mit wel-
chen Einschränkungen das Akteneinsichtsrecht in die Unterdossiers Für-
sorge, Reisedokumente, Asyl, weitere Korrespondenz sowie Vollzug ge-
währt werde. Des weiteren beantragte sie die Abschreibung des sistierten
Verfahrens.
K. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2006 erneut eine
Beschwerde ein. Darin brachte er vor, dass die Vorinstanz anzuweisen sei,
kostenlos vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich des Unter-
dossiers Vollzug rügte er explizit, dass die Angaben der Vorinstanz der er-
forderlichen Begründungspflicht nicht genügten. Er verlangte weiter Aus-
kunft über die Personennummer 12347355. Die Vorinstanz habe ausser-
dem das rechtliche Gehör verletzt, indem sie bezüglich dieses Punktes
nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Wei-
ter seien ihnen alle übrigen, sich noch bei der Vorinstanz befindlichen Ak-
ten zur Einsicht zuzustellen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, alle sich wi-
derrechtlich in ihrem Besitz befindlichen Akten über die Familie (...) zu lö-
schen bzw. zu vernichten. Der Vorinstanz sei zu untersagen, die persönli-
chen Daten der Familie irgend jemandem weiterzugeben. Für die geschil-
derten Persönlichkeitsverletzungen sei seiner Familie und ihm ausserdem
eine angemessene Entschädigung bzw. Genugtuung zuzusprechen.
Schliesslich sei ihnen für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
L. Mit Verfügung vom 21. November 2006 stellte die EDÖK fest, dass die Be-
schwerde vom 17. Juli 2006 durch die Verfügung der Vorinstanz gegen-
standslos geworden sei. Die Beschwerde vom 30. Oktober 2006 werde un-
ter der bereits bestehenden Geschäftsnummer weitergeführt (Nr. 11/06).
M. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 präzisierte die EDÖK, aufgrund ei-
nes Gesuches um Erläuterung bzw. Begründung des Beschwerdeführers,
ihre Verfügung vom 21. November 2006. Sie stellte fest, dass lediglich
Ziff. 2 (betreffend Auskunftsrecht) der Beschwerde vom 17. Juli 2006 ge-
genstandslos geworden sei. Da die Beschwerde nur von A._______ unter-
zeichnet war, im Absender aber "Familie X._______" stehe, hielt sie fest,
dass der Beschwerdeführer für sich und seine minderjährige Tochter zu
handeln berechtigt sei. C._______ müsse allerdings für das laufende Be-
schwerdeverfahren mindestens eine Vertretungsvollmacht zu Gunsten ih-
res Mannes einreichen. Dieser Aufforderung kam sie in der Folge nach.
N. Die auf Ende 2006 aufgelöste EDÖK hat das Beschwerdeverfahren per
1. Januar 2007 an das neue Bundesverwaltungsgericht übergeben.
O. Die Vorinstanz erliess am 23. Januar 2007 eine Wiedererwägungsverfü-
gung bezüglich einzelner Akten aus dem Vollzugsdossier.
P. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2007 führt die Vorinstanz aus, dass
5vorgängig verschiedene Aktenstücke des Unterdossiers Vollzug zu pau-
schal aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen als nicht dem
Einsichtsrecht unterstehend beurteilt wurden. Deshalb würden im Rahmen
des Vernehmlassungsverfahrens verschiedene Aktenstücke wiedererwä-
gungsweise zugänglich gemacht. In dieser Hinsicht werde deshalb die Ab-
schreibung der Beschwerde beantragt. Den weitergehenden Vorbringen,
insbesondere den Vorwürfen der unvollständigen Aktenführung und dem
angeblichen Bestehen von Geheimakten, könne nicht gefolgt werden. Da-
her werde bezüglich dieser Vorbringen die Abweisung der Beschwerde be-
antragt.
Q. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin erklärt die Familie X._______
(Beschwerdeführende), dass sie vollumfänglich an den in den Beschwer-
den vom 17. Juli und 30. Oktober 2006 gestellten Begehren festhalte; mit
Ausnahme von Ziff. 2 der Beschwerde vom 17. Juli 2006, welche für ge-
genstandslos erklärt wurde.
R. Ebenfalls auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin reicht die Vorins-
tanz einen Auszug aus dem AUPER betreffend die Personennummer
12347355 ein.
S. Auf erneute Anfrage des Instruktionsrichters hin, in welche Aktenstücke
des Unterdossiers "Vollzug" den Beschwerdeführenden nun genau Ein-
sicht gewährt wurde und ob diese Einsicht mit Einschränkungen belegt
worden war, äussert sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Mai 2007
wie folgt: "Am 23. Januar 2007 wurde den Beschwerdeführenden wieder-
erwägungsweise Einsicht in sämtliche Aktenstücke des Vollzugsdossiers –
mit Ausnahme der kantonalen Akten (V1/V2/V5/V7/ V8/V9/V29) - gewährt.
Die Erteilung des Auskunftsrechts sei dabei ohne Einschränkungen er-
folgt."
T. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der per 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- und
Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente
hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.2 Das BFM hat in seiner Stellungnahme vom 4. September 2006 dargelegt,
dass es sein Schreiben vom 29. Juni 2006 als Auskunft und nicht als Ver-
fügung i.S. von Art. 5 VwVG verstanden habe.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwer-
den gegen Verfügungen gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes vom
620. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Für das Vorliegen einer Verfügung ist nicht massgebend, ob sie als solche
gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfü-
gung entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer
Verfügung vorhanden sind (PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt
demnach vor, wenn eine Verwaltungshandlung die folgenden Merkmale er-
füllt: Es handelt sich um eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die
ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich regelt und sich auf öffentli-
ches Recht des Bundes stützt (TSCHANNEN / ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 17;
vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2040/2006 vom 17. April
2007, E. 2.2.3).
Das Schreiben des BFM vom 29. Juni 2006 ist weder als Verfügung be-
zeichnet noch beinhaltet es eine Rechtsmittelbelehrung. Es erfüllt aber die
materiellen Voraussetzungen einer Verfügung. So bezieht sich das Schrei-
ben auf einen konkreten Einzelfall und weist ein Begehren auf Begründung
von Rechten der Beschwerdeführenden ab. Es regelt mithin ein Rechtsver-
hältnis einseitig und verbindlich. Dabei stütz sich das BFM auf öffentliches
Recht des Bundes.
1.3 Mit den Beschwerden vom 17. Juli 2006 und 30. Oktober 2006 werden
demnach Verfügungen des BFM angefochten, mit welchen das Aus-
kunftsrecht eingeschränkt sowie eine von den Beschwerdeführenden ver-
langte Berichtigung ihrer Personendaten abgelehnt wurden. Diese Verfü-
gungen ergingen in Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992
über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist damit eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Im hier interessierenden Rechtsgebiet besteht sodann keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden.
1.4 Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, dass die Vorin-
stanz ihre Aktenführung nicht korrekt bzw. ungenügend handhabe. Betref-
fend dieser Rüge gilt es festzuhalten, dass diese Frage ausserhalb des
Streitgegenstandes liegt, und nicht im Rahmen eines datenschutzrechtli-
chen Verfahrens behandelt werden kann. Deshalb ist auf dieses Vorbrin-
gen nicht einzutreten.
1.5 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü-
gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen
Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch-
tenen Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde
befugt.
1.6 Da die Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 VwVG) gewahrt und auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
72.
2.1 Gemäss Art. 5 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten bear-
beitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Jede betroffene Person kann
verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. Bezüglich der Bearbei-
tung von Personendaten durch Bundesorgane kann die betroffene Person
insbesondere verlangen, dass das Bundesorgan Personendaten berichtigt,
vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt (Art. 25 Abs. 3 DSG).
2.2 Zu prüfen ist als erstes, ob die Beschwerdeführenden, denen ohne weite-
ren Nachweis ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung ihrer Per-
sonendaten zuzugestehen ist (vgl. JAN BANGERT in: Baslerkommentar zum
Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Basel 2006, hiernach: BSK DSG, Art. 25
N. 48), genügend dargelegt haben, dass die im AUPER eingetragenen
Staatsangehörigkeiten zu berichtigen sind.
Wird die Richtigkeit der bearbeiteten Daten bestritten, so hat die Bundes-
behörde, welche die Personendaten bearbeitet, grundsätzlich deren Rich-
tigkeit zu beweisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen der Beweis
der Unrichtigkeit bzw. der Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung
(Entscheid der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 7. April
2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.73
E. 4c und d; vgl. zum Ganzen BANGERT, BSK DSG, Art. 25 N. 52).
2.2.1 Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Beschwerde vom 17. Juli
2006 die Berichtigung ihrer im AUPER eingetragenen Staatsangehörigkei-
ten. Sie begründen dies damit, dass sie als Staatsangehörige der Sozialis-
tischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) in die Schweiz einreis-
ten und gemäss ihren damaligen Pässen jugoslawische Staatsangehörige
seien. Heute seien sie de facto Staatenlose, weil die SFRJ nicht mehr
existiere. Zum Beweis führen sie u.a. an, das Amt für soziale Sicherheit
des Kantons Y._______ habe ihnen bestätigt, dass die Familie als staaten-
los geführt werde. Im Entlassungsdokument der Ausschaffungshaft stehe
bei der Rubrik Heimatort, YU/Ex-Yugoslawien. Das Bundesgericht habe
die Eheleute (...) in seinem Urteil aus dem Jahr 1996 ebenfalls als ex-jugo-
slawische Staatsangehörige bezeichnet.
2.2.2 Die Vorinstanz führt dagegen aus, dass die Staatsangehörigkeit SFRJ im
AUPER nicht erfasst werden könne, da dieser Staat nicht (mehr) existiere.
Bei solchen Konstellationen würde die Staatsangehörigkeit des Nachfolge-
staates erfasst. Im konkreten Fall lägen Dokumente vor, welche die Her-
kunft des Beschwerdeführers aus Zagreb, Kroatien belegten. Im System
werde er folglich als kroatischer Staatsbürger geführt, mit einem Alias der
Staatsangehörigkeit: "unbekannt". Denn obschon nach der Abspaltung
Kroatiens vom ehemaligen Jugoslawien die ethnischen Kroaten generell
die Möglichkeit erhalten hatten, die kroatische Staatsbürgerschaft zu bean-
tragen, habe der Beschwerdeführer bis heute nie einen solchen Antrag ge-
stellt. Aus diesem Grund werde zusätzlich der genannte Alias "unbekannt"
im System aufgeführt. Wie den beiliegenden Akten entnommen werden
8könne, seien auch die Staatsangehörigkeiten der Ehefrau und der Tochter
abgeklärt worden. Daraus habe sich ergeben, dass die Ehefrau an sich
bosnische Staatsangehörige sei und die Tochter die kroatische Staatsbür-
gerschaft besitze.
2.2.3 Die Prüfung der Akten hat ergeben, dass die Vorinstanz glaubhaft darge-
legt hat, dass eine Eintragung der SFRJ Staatsbürgerschaft im AUPER
nicht möglich ist, da der Staat heute nicht mehr existiert. Die Vorinstanz
trägt des Weiteren nicht nur die an sich mögliche (zu beantragende)
Staatsbürgerschaft ein, sondern trägt zugleich auch dem Umstand Rech-
nung, dass keine (z.B. kroatische) Staatsbürgerschaft beantragt wurde, in-
dem dem Eintrag der Alias "unbekannt" beigefügt wird. Es kann damit fest-
gehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist,
die Richtigkeit der von ihnen verlangten Berichtigungen zu beweisen. Viel-
mehr hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb kein Anspruch
auf Berichtigung besteht.
2.2.4 Dem Einwand der Beschwerdeführenden, die Weigerung der Vorinstanz,
ihre Daten zu berichtigen sei willkürlich (Art. 9 BV), kann ebenfalls nicht
gefolgt werden. Staatliche Akte sind willkürlich, wenn sie nicht sachlich be-
gründbar sind, sinn- und zwecklos erscheinen, höherrangiges Recht krass
verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
laufen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrecht in der Schweiz, 3. Auflage, Bern
1999, S. 467 f.). Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die Eintragung der
SFRJ-Staatsbürgerschaft im AUPER nicht möglich sei, da der Staat nicht
mehr existiere. Damit hat sie sachliche Gründe genannt, weshalb die Da-
ten nicht im Sinne der Beschwerdeführenden berichtigt werden können.
Auch die weiteren Merkmale eines Verstosses gegen das Willkürverbot
sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.
2.2.5 Dem Antrag auf Änderung der Personendaten, wie von den Beschwerde-
führenden vorgebracht, ist demnach nicht stattzugeben.
2.3 Die Beschwerdeführenden fordern weiter, alle ihre Akten, welche sich
widerrechtlich beim BFM befänden, zu löschen bzw. zu vernichten.
2.3.1 Voraussetzung für die Vernichtung von Personendaten ist, dass diese vom
verantwortlichen Bundesorgan überhaupt nicht – oder nicht mehr – bear-
beitet werden dürfen. Es geht einmal um jene Fälle, in denen die Wider-
rechtlichkeit dadurch begründet ist, dass die Daten überhaupt bearbeitet
werden. Das ist namentlich der Fall, wenn die Daten ohne ausreichende
gesetzliche Grundlage gemäss Art. 17 DSG bearbeitet werden. Aber auch,
wenn die Bearbeitung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben des verant-
wortlichen Bundesorgans nicht erforderlich ist oder einen unverhältnismä-
ssigen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen darstellt. Stellen sich
die Daten als unrichtig heraus oder sind sie auf widerrechtliche Art und
Weise beschafft worden, kann dies ebenfalls die Widerrechtlichkeit nach
sich ziehen (vgl. BANGERT, BSK DSG, Art. 25 N. 58).
2.3.2 Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das BFM die Daten be-
treffend die Beschwerdeführenden widerrechtlich erlangt hat. Die Daten
9wurden im Zusammenhang mit dem Asylverfahren bzw. mit der sich über
Jahre hinziehenden Wegweisung gesammelt. Demzufolge wurden die Da-
ten nicht ohne genügende gesetzliche Grundlage bearbeitet und die Bun-
desorgane benötigten diese zweifellos für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Wie weiter oben festgehalten, haben sich die Daten auch nicht als unrich-
tig herausgestellt. Es ist aufgrund der Akten ausserdem nicht ersichtlich,
inwieweit die Vorinstanz diese auf widerrechtliche Art und Weise hätte be-
schafft haben sollen. Die Bundesbehörden haben vielmehr mit der übli-
chen diplomatischen Unterstützung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nöti-
gen Personendaten der Beschwerdeführenden beschafft. Damit ist die Be-
schwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
2.4 Ferner verlangen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz ihre per-
sönlichen Daten nicht an Drittstaaten bzw. irgend jemanden sonst weiter-
gebe. Sie begründen dies damit, dass sie die Datenherren bezüglich ihrer
persönlichen Daten seien und somit selbst über die Verwendung derselben
bestimmen könnten.
2.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG kann ein Gesuchsteller verlangen, dass
das Bundesorgan die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte sperrt.
Ein derartiges Gesuch muss stets darlegen, welche bestimmten Bearbei-
tungsvorgänge allenfalls im Sinne von Art. 25 DSG widerrechtlich sind und
worin die widerrechtliche Datenbearbeitung besteht (vgl. BANGERT, BSK
DSG, Art. 25 N. 43). Dieser in Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG vorgesehene An-
spruch auf Sperrung ist allerdings nach Meinung der Lehre ein Versehen
des Gesetzgebers. Die Sperrung ist danach abschliessend in Art. 20 DSG
geregelt und setzt damit auch keine Widerrechtlichkeit voraus (vgl. hierzu
BANGERT, BSK DSG, Art. 25 N. 62).
Die Möglichkeit der Sperrung ist vor allem bei Datenweitergabe ins Aus-
land von Bedeutung. Das Sperrrecht kann allerdings nicht in pauschaler
Weise geltend gemacht werden; die betroffene Person muss sich vielmehr
an die zuständigen Organe wenden und die Daten, welche der Sperrung
unterliegen sollen, genau bezeichnen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über den Datenschutz vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, 472). Das
Sperrrecht bezieht sich lediglich auf die Bekanntgabe bestimmter Daten,
nicht aber auf andere Bearbeitungsvorgänge; solche sind im Rahmen von
Art. 25 DSG geltend zu machen (vgl. YVONNE JÖHRI / MARCEL STUDER, BSK
DSG, Art. 20 N. 7). Unter dem Begriff der Bekanntgabe wird das Zugäng-
lichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben
oder Veröffentlichen verstanden (Art. 3 Bst. f DSG). Dem Gesuchsteller
bleibt es dennoch unbenommen, nach Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG die Unter-
lassung einer ernsthaft zu befürchtenden, widerrechtlichen Weitergabe be-
stimmter Daten an bestimmte Empfänger zu verlangen (vgl. BANGERT, BSK
DSG, Art. 25 N. 63).
2.4.2 Die Beschwerdeführenden geben in ihren Eingaben lediglich an, dass ihre
persönlichen Daten nicht an Drittstaaten bzw. sonst irgend jemanden wei-
tergegeben werden dürfen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich
jedoch, dass die Beschwerdeführenden direkt beim jeweils zuständigen
10
Organ die Sperrung der Datenweitergabe erwirken müssten. Ausserdem
müssten sie die zu sperrenden Daten genau bestimmen. Soweit sie also
im vorliegenden Verfahren eine Sperrung der Personendaten geltend ma-
chen, müssten sie darlegen, inwiefern eine Weitergabe der Daten wider-
rechtlich wäre. Auch der Kreis von Empfängern muss genügend bestimmt
sein (vgl. BANGERT, BSK DSG, Art. 25 N. 43). Damit kann Gegenstand des
Unterlassungsbegehrens nur die Weitergabe bestimmter Daten an einen
bestimmten Kreis von Empfängern sein. Diesem Erfordernis sind die Be-
schwerdeführenden mit ihrem Antrag auf generelle Unterlassung nicht
nachgekommen, weshalb sich auch diese Rüge als unbegründet erweist.
2.4.3 Zum Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien selbst Datenherren,
gilt es Folgendes zu bemerken: Gemäss Art. 3 Bst. j DSG ist Inhaber einer
Datensammlung, wer über den Zweck und den Inhalt einer Datensamm-
lung entscheidet. Dies können private Personen oder Bundesorgane sein.
Wer Inhaber einer Datensammlung ist, beurteilt sich nicht nach formellen
Kriterien, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. URS BELSER,
BSK DSG, Art. 3 N. 38). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz Inhaberin
der Datensammlung und nicht die Beschwerdeführenden. Sie kann damit
auch über die Existenz und die wesentliche Ausgestaltung einer Daten-
sammlung entscheiden (vgl. BELSER, BSK DSG, Art. 3 N. 38). Auch in die-
sem Punkt erweist sich die Rüge somit als unbegründet.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden haben im Weiteren mehrmals Auskunft über die
Personennummer 12347355 verlangt. Solche Personen-Nummern werden
im Rahmen von Asylverfahren den Antragstellenden zugeteilt. Die Be-
schwerdeführenden begründen ihren Antrag damit, dass die besagte Num-
mer zwischen den Nummern des Ehepaares (...) (12347353, 12347354)
und ihrer Tochter (12347356) liegt. Ihrer Meinung nach gebe es keinen
plausiblen Grund für den Bestand dieser Nummer, welche zwischen jener
der Eltern und der Tochter liegt. Sie äussern deshalb den Verdacht, unter
dieser Nummer würden Geheimakten, welche sie selbst beträfen, geführt.
3.2 Während des Verfahrens führte die Vorinstanz einmal aus, dass die Perso-
nennummer 12347355 nicht vergeben worden sei und damit auch nicht
verwendet werde. Ein anderes mal hielt sie fest, nicht bereit zu sein, über
diese Nummer zu informieren, da diese keine Verbindung zu den Be-
schwerdeführenden aufweise.
3.3 Der Instruktionsrichter forderte die Vorinstanz aufgrund der unterschiedli-
chen Begründungen auf, dem Bundesverwaltungsgericht einen Aus-
zug/Beleg betreffend diese Personennummer einzureichen. Die Vorinstanz
reichte darauf einen Auszug aus dem AUPER ein. Aus dem Suchverlauf
geht klar hervor, dass die Personennummer 12347355 nicht vergeben ist,
da die Suche im System ergebnislos verlief. Die Vorinstanz hat somit den
Beweis erbracht, dass die erwähnte Nummer im AUPER nicht in Gebrauch
ist.
3.4 Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang ausserdem
11
vor, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie
nicht auf die diesbezüglichen Ausführungen ihrerseits eingegangen sei.
Auch diesem Vorbringen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen.
Die Vorinstanz hat mehrmals Auskunft über die besagte Nummer gegeben,
wenn auch nicht immer die genau gleiche bzw. gleich befriedigende. Die
Beschwerdeführenden scheinen jedoch viel eher mit der Begründung der
Vorinstanz an sich nicht einverstanden zu sein. Dies, weil sie davon über-
zeugt sind, dass sich dahinter etwas verbirgt, das mit ihren eigenen Perso-
nen-Nummern zusammenhängt. Dieser von den Beschwerdeführenden ge-
äusserte Verdacht konnte jedoch nicht bestätigt werden.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden fordern von der Vorinstanz und Inhaberin der
Datensammlung ausserdem die vollständige Einsicht in alle verwehrten
Akten.
Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihren
Anträgen bezüglich Einsicht in ihre Akten, nie explizit den Begriff "Aus-
kunft" verwenden. Allerdings haben sie ihre Beschwerde vom 30. Oktober
2006 mit "Beschwerde gegen die beiliegende Verfügung des BFM betref-
fend Akteineinsicht nach DSG vom 18. Oktober 2006" überschrieben. Au-
sserdem haben sie die erste Beschwerde vom 17. Juli 2006 unmittelbar im
Anschluss an das Schreiben des Eidgenössischen Datenschutzbeauftrag-
ten, worin er sie auf ihre Rechte gemäss DSG hingewiesen hat, einge-
reicht. Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und nicht
davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden ohne
weiteres die richtige Terminologie verwenden, ist jedoch aufgrund des
Kontextes anzunehmen, dass sie sinngemäss das Auskunftsrecht gemäss
DSG angerufen haben.
4.2 Dem Grundsatz nach unterliegen alle Daten in einer Datensammlung über
eine Person dem Auskunftsrecht (RALPH GRAMIGNA / URS MAURER-LAMBROU,
BSK DSG, Art. 8 N. 21). Dieses erstreckt sich auf alle über eine Person in
einer Datensammlung vorhandenen Daten, d.h. auf alle Angaben, die sich
auf diese Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG) und ihr zugeordnet werden
können (Art. 3 Bst. g DSG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person
vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über
sie Daten bearbeitet werden. Absatz 2 zufolge muss der Inhaber der Da-
tensammlung ihr alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten
mitteilen (Bst. a), ebenso den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrund-
lagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personenda-
ten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger (Bst. b).
4.3 Wie bereits erwähnt verlangen die Beschwerdeführenden von der Vorins-
tanz uneingeschränkte Einsicht in ihre Akten. Dies wurde ihnen zu einem
grossen Teil gewährt. Ziff. 2 der Beschwerde vom 17. Juli 2006 wurde
überdies insoweit für gegenstandslos erklärt, was von den Beschwerdefüh-
renden im Folgenden nicht bestritten wurde. Somit bezieht sich das Ge-
such bezüglich dieses Antrags ausschliesslich auf die Verfügung der Vor-
instanz vom 18. Oktober 2006, worin sie dargelegt hat, bei welchen Akten-
12
stücken sie die Auskunft verweigerte oder einschränkte. Nur die von der
Vorinstanz nicht gewährte Auskunft betreffend diese Akten bildet Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens. Überdies gilt es zu beachten, dass so-
dann ein Teil davon mit Verfügung vom 23. Januar 2007 von der Vorins-
tanz in Wiedererwägung gezogen wurde.
Die Beschwerdeführenden rügen in diesem Zusammenhang wiederholt,
dass die Vorinstanz die Begründungspflicht mehrfach verletzt habe, indem
sie nicht ausführte, weshalb sie jeweils das Auskunftsrecht verweigerte.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2006 jeweils die
Gründe dargelegt, weshalb sie keine Auskunft in einzelne Aktenstücke ge-
währte. So führte sie beispielsweise bei den Akten, wo überwiegende Inte-
ressen Dritter entgegen standen aus, dass die Namen von Drittpersonen in
den Akten vorkämen und sie deshalb nur ein eingeschränktes Auskunfts-
recht gewährte. Auch in der Vefügung vom 23. Januar 2007 hat die Vorins-
tanz begründet, weshalb sie nicht über alle Akten des V-Dossiers Auskunft
erteilte, weil es sich nämlich um Akten einer anderen (kantonalen) Behör-
de handelte. Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass
sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Begründungpflicht verletzt, als
unbegründet erweist.
4.4 Nach Art. 9 DSG kann der Inhaber der Datensammlung u.a. die Auskunft
verweigern oder einschränken, soweit überwiegende Interessen Dritter
entgegenstehen, ebenso, soweit es wegen überwiegender öffentlicher In-
teressen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidge-
nossenschaft, erforderlich ist (GRAMIGNA / MAURER-LAMBROU, BSK DSG, Art. 9
N. 23). Der Grund der Einschränkung des Auskunftsrechts muss vom Inha-
ber der Datensammlung angegeben werden (Art. 9 Abs. 4 DSG). Mit Aus-
nahme, wo ein formelles Gesetz eine Einschränkung der Auskunft vorsieht
(Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG), ist bei der Bemessung der Einschränkung in je-
dem Fall eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Auskunftsberechtig-
ten und den entgegengesetzten, berechtigten Interessen des Inhabers der
Datensammlung vorzunehmen (GRAMIGNA / MAURER-LAMBROU, BSK DSG,
Art. 9 N. 8).
4.4.1 Die Vorinstanz gewährte betreffend die Aktenstücke A39/1 und W7/4 (aus
den Unterdossiers Asyl und Weitere Korrespondenz) Auskunft. Diese wur-
de allerdings wegen überwiegender Interessen Dritter dahingehend einge-
schränkt, dass die darin erwähnten Namen anderer Personen abgedeckt
wurden. Solche Einschränkungen sind dann zulässig, wenn befürchtet
werden muss, dass ein Gesuchsteller beim Einblick in seine Akten zu-
gleich Informationen über Drittpersonen erhält und dadurch deren Interes-
sen verletzt würden. Diesem Umstand kann Genüge getan werden, indem
diese Namen abgedeckt werden. Erst wenn dies nicht möglich sein sollte,
ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (GRAMIGNA / MAURER-LAMBROU,
BSK DSG, Art. 9 N. 21). Die Vorinstanz hat dem Umstand, dass Daten
Dritter in den Akten der Beschwerdeführenden vorkommen, in dem Sinne
Rechnung getragen, dass sie diese abgedeckt hat und dann entsprechend
Einsicht in die Akten gewährte. Damit ist die Rüge der Beschwerdeführen-
den in diesem Punkt unbegründet.
13
4.4.2 Ein weiterer Grund für eine Einschränkung des Auskunftsrechts können,
wie bereits erwähnt, überwiegende öffentliche Interessen darstellen (Art. 9
Abs. 2 Bst. a DSG). Bei der richterlichen Prüfung der für und gegen die
Einsicht sprechenden Gründe ist den verantwortlichen Behörden ein ge-
wisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen (BGE 125 II 225 E. 4a). Die
Auskunftseinschränkung wegen überwiegender öffentlicher Interessen
rechtfertigt sich namentlich im Bereich der inneren und äusseren Sicher-
heit. Der Begriff äussere Sicherheit schliesst u.a. die Pflege guter Bezie-
hungen zum Ausland ein (Botschaft DSG, BBl 1988 II 455). Es gehört auch
zu den überwiegenden öffentlichen Interessen, das Funktionieren diploma-
tischer Kontakte (formeller und informeller Natur) sicherzustellen und den
diplomatischen Handlungsspielraum in Krisensituationen aufrechtzuerhal-
ten. Ob der Verweigerungsgrund gegeben ist, kann nicht pauschal, son-
dern muss im Einzelfall bezüglich der Aktenstücke, bei welchen die Ein-
sicht verweigert werden soll, konkret geprüft werden (Entscheid der Eidge-
nössischen Datenschutzkommission vom 28. Mai 1998, veröffentlicht in
VPB 64.69 E. 6). Ebenso stellt sich die Frage, ob die geltend gemachten
öffentlichen Interessen im gegebenen Zeitpunkt das Auskunftsrecht tat-
sächlich überwiegen (GRAMIGNA / MAURER-LAMBROU, BSK DSG, Art. 9 N. 24).
Die Vorinstanz verweigerte mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 hinsicht-
lich des Unterdossiers Vollzug (nachfolgend V-Dossier) die Einsicht in eine
ganze Reihe von Aktenstücken mit der pauschalen Begründung, dem Aus-
kunftsrecht stünden überwiegende öffentliche Interessen gemäss Art. 9
Abs. 2 Bst. a DSG entgegen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 eröffnete
sie den Beschwerdeführenden allerdings, dass ihnen nun doch wiederer-
wägungsweise, mit einigen Ausnahmen, Akteneinsicht in die bisher verwei-
gerten Aktenstücke des V-Dossiers gewährt würde. Aus dieser Verfügung
ging jedoch für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig hervor, in
welche Aktenstücke den Beschwerdeführenden nun Einsicht gewährt wur-
de. Deshalb forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit
Verfügung vom 11. April 2007 auf, genau anzugeben, in welche Aktenstü-
cke des V-Dossiers die Beschwerdeführenden nun wiedererwägungsweise
Einsicht erhalten hatten. Darüberhinaus wurde sie aufgefordert, allfällige
Einschränkungen oder Verweigerungen angemessen zu begründen (Art. 9
Abs. 4 DSG; vgl. zur Begründungspflicht: Urteil der Eidgenössischen Da-
tenschutzkommission vom 12. Oktober 1998, Nr. 9 und 10/96, S. 9;
GRAMIGNA / MAURER-LAMBROU, BSK DSG, Art. 9 N. 24). Mit Schreiben vom
14. Mai 2007 teilte die Vorinstanz mit, dass sie den Beschwerdeführenden
Auskunft über sämtliche Akten des V-Dossiers, und zwar ohne Einschrän-
kungen erteilt habe – mit Ausnahme der Aktenstücke kantonaler Behörden
(V1/V2/V5/V7/V8/V9/V29).
Damit bleibt an dieser Stelle noch zu prüfen, ob die Vorinstanz tatsächlich
die Einsicht in die Akten kantonaler Behörden verweigern kann. Gemäss
Art. 2 DSG umfasst der Geltungsbereich des Gesetzes Bundesorgane,
nicht aber kantonale Behörden. Damit kann sich ein Gesuchsteller, um
Auskunft über Akten kantonaler Behörden zu erhalten, nicht auf das Bun-
desgesetz stützen, sondern muss sich direkt mit einem Gesuch an die zu-
14
ständige kantonale Stelle wenden. Daraus folgt, dass sich die Vorinstanz
richtigerweise auf den Standpunkt stellen kann, dass das Auskunftsrecht
betreffend kantonale Akten bei den jeweiligen kantonalen Behörden direkt
verlangt werden muss. An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass aus der
Beschwerde vom 30. Oktober 2006 hervorgeht, dass die Beschwerdefüh-
renden bereits früher an den kantonalen Datenschützer gelangten und die-
ser ihnen uneingeschränkt Auskunft erteilte (vgl. S. 1 der Beschwerde).
Deshalb ist es auch nicht genau nachvollziehbar, weshalb sie erneut Ein-
sicht in diese Akten verlangen.
Da den Beschwerdeführenden mit Wiedererwägungsverfügung vom
23. Januar 2007 in alle anderen Aktenstücke des V-Dossiers uneinge-
schränkt Einsicht gewährt wurde, wird die Beschwerde in diesem Punkt
gegenstandslos.
Die Vorinstanz verweigert die Einsicht mit Verfügung vom 18. Oktober
2006 in weitere Akten kantonaler Behörden (A40/1 (bzw. W7/4), W10/2,
W12/1, W11/8, W15/1, W30/4, W36/2, W40/3, W13/1,W28/2, W32/4,
W37/1, W45/1, W41/8, W43/11). Hierzu kann auf die bisherigen Ausfüh-
rungen verwiesen werden, womit sich die Beschwerde auch hinsichtlich
dieser Aktenstücke als unbegründet erweist.
5.
Im Weiteren verweigerte die Vorinstanz das Auskunftsrecht auch bei Ak-
ten, die von einer anderen Bundesbehörde erstellt wurden. Es handelt sich
um die Aktenstücke R9/22, R11/1, A15/21, A22/4, A23/1, A25/6, A38/13,
A38/4, W20/1, W25/1, W44/19. Die Vorinstanz begründete dies damit,
dass die jeweilige Behörde Inhaberin der Datensammlung sei und somit
selbst über die Gewährung des Auskunftsrechts zu entscheiden habe. In-
haber einer Datensammlung ist nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. j DSG
entweder eine natürliche oder juristische Person oder ein Bundesorgan
(vgl. GRAMIGNA / MAURER-LAMBROU, BSK DSG, Art. 8 N. 11). Zu prüfen bleibt
allerdings, ob die Vorinstanz hinsichtlich Akten anderer Bundesbehörden
von den Beschwerdeführenden verlangen kann, direkt bei diesen um Aus-
kunft zu ersuchen. Gemäss Art. 3 Bst. j DSG ist ein Bundesorgan dann In-
haber einer Datensammlung, wenn es über den Zweck und den Inhalt ei-
ner solchen entscheiden kann, mithin also über deren Existenz und we-
sentliche Ausgestaltung. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin,
dass die Datensammlung i.S. von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung zum Bun-
desgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG, SR 235.11)
von mehreren gemeinsamen Inhabern geführt würde. Wäre dem so, be-
stünde die Möglichkeit, nur eine Stelle als für die Behandlung der Aus-
kunftsbegehren verantwortlich zu bezeichnen (vgl. GRAMIGNA / MAURER-
LAMBROU, BSK DSG, Art. 8 N. 14). Daraus folgt, dass sich die Vorinstanz im
vorliegenden Fall auf den Standpunkt stellen kann, dass bei den jeweiligen
Stellen um Auskunft nachgesucht werden muss, da jeweils jede einzelne
Behörde Inhaberin einer Datensammlung und damit hinsichtlich ihrer Da-
tensammlung i.S. von Art. 3 Bst. j DSG entscheidungsbefugt ist.
15
6.
6.1 Die Vorinstanz hat sodann in einzelne Akten (R2/2, R6/2, R7/1, W23/1)
das Auskunftsrecht verweigert, weil es sich ihrer Aussage zufolge um Ak-
ten handle, die keine Personendaten enthielten und damit gar nicht unter
das Datenschutzgesetz fielen. Als Personendaten gelten Angaben, die
sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. BELSER,
BSK DSG, Art. 3 N. 4). Unter Angaben ist jede Art von Information zu ver-
stehen, die auf die Vermittlung oder die Aufbewahrung von Kenntnissen
ausgerichtet ist, ungeachtet, ob es sich dabei um eine Tatsachenfeststel-
lung oder um ein Werturteil handelt (vgl. BELSER, BSK DSG, Art. 3 N. 5).
Bestimmt ist eine Person dann, wenn sich aus der Information selbst er-
gibt, dass es sich um diese ganz bestimmte Person handelt. Wie der Be-
zug zur betroffenen Person hergestellt wird, ist jedoch ohne Bedeutung.
Die Zuordnung kann auf verschiedene Arten erfolgen, beispielsweise in-
dem ein Schlüssel (oder AHV-Nummer, Aktenzeichen, Kundenummer) ver-
wendet wird (vgl. BELSER, BSK DSG, Art. 3 N. 6).
6.2 Keine Personendaten stellen demnach Aktenstücke dar, welche generelle
Behördeninformationen enthalten. Nach Einsicht in die erwähnten Akten-
stücke konnte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich R7/1 und
W23/1 davon überzeugen, dass es sich dabei, wie von der Vorinstanz aus-
geführt, um Akten handelt, die keine Personendaten enthalten und damit
nicht vom Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG erfasst werden. Hinsichtlich
der Aktenstücke R2/2 und R6/2 ist zu bemerken, dass es sich dabei um
Briefe aus dem Jahre 1996 der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz
(damals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) handelt. Ob hinsichtlich dieser
beiden Aktenstücke der Auffassung des Vorinstanz zu folgen ist, kann of-
fen gelassen werden, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führenden wissen, mit welchem Anliegen sie damals in ihren beiden Brie-
fen an die Vorinstanz gelangt sind. Deshalb ist die Beschwerde auch in
diesem Punkt abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführenden fordern in ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2006
ausserdem, dass ihnen alle restlichen persönlichen Dokumente, die sich
noch beim BFM befinden, zurückzugeben sind. Sie begründen dies wie-
derum damit, dass sie selbst über die Verwendung ihrer Daten bestimmen
können und es sich um ihre Akten handelt.
Das DSG sieht keinen Anspruch auf Herausgabe von Akten vor, die sich
bei einer Bundesbehörde befinden. Möglich sind lediglich Anträge, wie sie
von den Beschwerdeführenden weiter oben vorgebrachten wurden, näm-
lich die Berichtigung, Vernichtung oder Sperrung der Bekanntgabe der Da-
ten. Deshalb ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, dass die Vorinstanz in ver-
schiedener Hinsicht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Sie verlangen
deshalb Entschädigung und Genugtuung dafür. U.a. werfen sie der Vorins-
16
tanz vor, dass sie ihre Akten nach Belieben an andere Behörden weiterge-
geben habe. Auch habe sie Fotos der Tochter, die für die Ausstellung von
Schweizer Ersatzpapieren vorgesehen waren, für das Antragsformular be-
treffend Repatriierung missbraucht. Dasselbe sei auch mit den Fotos der
Eltern aus den Asylbescheinigungen geschehen.
8.2 Schadenersatz ist dann geschuldet, wenn eine persönlichkeitsverletzende
Datenbearbeitung stattgefunden hat (vgl. CORRADO RAMPINI, BSK DSG,
Art. 15 N. 21). Eine Genugtuung bezweckt sodann die Entschädigung für
erlittenen seelischen Schmerz. Der Genugtuungsanspruch setzt eine wi-
derrechtliche Persönlichkeitsverletzung voraus, die objektiv schwer wiegt
(vgl. RAMPINI, BSK DSG, Art. 15 N. 22). Wie in den vorhergehenden Erwä-
gungen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall keine solche Persönlich-
keitsverletzung bei der Datenbearbeitung ersichtlich, weshalb weder ein
Schadenersatz- noch ein Genugtuungsanspruch besteht.
9.
Was die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betrifft, so wur-
den die Beschwerdeführenden bereits mit Verfügung vom 21. September
2006 der EDÖK von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Da die
Beschwerde danach unter derselben Nummer (11/06) weitergeführt wurde
und das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren übernommen hat, hat
diese Verfügung weiterhin Bestand. Darüber hinaus gilt generell der
Grundsatz, dass die Auskunftserteilung kostenlos zu erfolgen hat
(GRAMIGNA / MAURER-LAMBROU, BSK DSG, Art. 8 N. 58). Es sind deshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist bei diesem
Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Ziff. 2 der Beschwerde vom 17. Juli 2006 wird für teilweise gegenstandslos
erklärt. Ebenso wird die Beschwerde betreffend Aktenstücke des V-Dos-
siers (mit Ausnahme von V1/V2/V5/V7/V8/V9/V29) für gegenstandslos
erklärt.
2. Soweit weitergehend werden die Beschwerden vom 17. Juli 2006 und
30. Oktober 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführenden (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (mit Gerichtsur-
kunde)
17
Das Urteil wird ferner mitgeteilt:
dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(EDÖB) (gemäss Art. 35 Abs. 2 VDSG).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Yasemin Cevik
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt
werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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