Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7383/2010
U r t e i l v om 1 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A.________, …,
Beschwerdeführer,
X.________, …,
Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch …,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A7383/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
H.
Das Dossier betreffend A._______ als mutmasslich wirtschaftlich
Berechtigtem an der X._______ (nachfolgend: Gesellschaft) übermittelte
die UBS AG der ESTV am 5. Januar 2010. In ihrer Schlussverfügung vom
23. August 2010 gelangte die ESTV (aus dargelegten Gründen) zum
Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der
Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt. Es sei dem
IRS Amtshilfe zu leisten und ihm die von der UBS AG edierten
Unterlagen zu übermitteln.
I.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 erhoben A._________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) und die X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin; zusammen mit Beschwerdeführer:
Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, es sei die Schlussverfügung der ESTV vom 23. August 2010
aufzuheben und das Ersuchen des IRS vom 31. August 2009 um
Amtshilfe in Bezug auf die Beschwerdeführenden vollumfänglich
abzuweisen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates.
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Seite 5
J.
Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2010 beantragte die ESTV, die
Beschwerde sei abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom
9. Juni 2010 E. 1.5).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen,
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Seite 6
dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu
Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Rechtsverzögerung seitens
der ESTV bei der Behandlung des sie betreffenden Dossiers. Sie machen
geltend, die Vorinstanz habe – unter Verletzung von Treu und Glauben,
des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Willkürverbots und der
Verfahrensfairness (Art. 5, 8, 9 und 29 BV) – den Erlass der
Schlussverfügung auf rechtsmissbräuchliche Weise absichtlich verzögert,
um die Genehmigung des Abkommens vom 19. August 2009 durch das
Parlament abzuwarten. Im Ergebnis verlangen die
Beschwerdeführenden, für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts
sei nicht der zwischenzeitlich in Kraft getretene Staatsvertrag 10
heranzuziehen, sondern jenes Recht, das in Kraft gestanden hätte, wenn
keine Verzögerung verursacht worden wäre.
2.2. Die Vorinstanz trägt in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2010
vor, als Teil der dem Bundesrat hierarchisch untergeordneten
Bundesverwaltung sei sie gehalten gewesen, die Anweisung des
Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartementes, vorerst keine
Schlussverfügungen mehr zu erlassen, zu befolgen. Selbst wenn sie
nach dem 21. Januar 2010 weiterhin hätte Schlussverfügungen erlassen
dürfen, hätte angesichts der zahlreichen Fälle nur ein kleiner Teil der
spruchreifen Geschäfte erledigt werden können. Es hätte keinerlei
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Seite 7
Garantie dafür bestanden, dass gerade der vorliegende Fall noch vor
dem 31. März 2010 (d.h. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Änderungsprotokolls) abgeschlossen worden wäre. Auch hätten die
Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf prioritäre Behandlung ihres
Verfahrens gehabt. Es sei der ESTV auf keinen Fall möglich gewesen,
sämtliche Verfahren vor dem 31. März 2010 zu erledigen. Wenn die
ESTV nach dem 21. Januar 2010 weiterhin Schlussverfügungen hätte
erlassen wollen, so hätte diese Vorgehensweise zu stossenden
Ungleichbehandlungen geführt. Für die einzelnen Rechtsunterworfenen
wäre es einzig vom Zufall abhängig gewesen, ob ihr Fall vor oder erst
nach dem 31. März 2010 beurteilt worden wäre.
2.3. Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der Rechtsverzögerung
schützt die Beteiligten vor der Verzögerung oder Verschleppung ihrer
Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt, dass das
Verfahren innerhalb angemessener Frist zum Abschluss kommt
(Beschleunigungsgebot). Ein analoger Anspruch ergibt sich auch aus –
den vorliegend nicht anwendbaren und lediglich der Vollständigkeit halber
aufgeführten – Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
Art. 14 Ziff. 3 Bst. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte (SR 0.103.2) (anstatt vieler REGINA KIENER/WALTER
KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 413). Die Angemessenheit einer
Verfahrensdauer ist – soweit ausdrückliche verfahrensrechtliche
Vorschriften fehlen – im konkreten Fall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen
(vgl. dazu ausführlich KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 413 f.; FELIX
UHLMANN/SIMONE WÄLLEBÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a
N. 20 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 5.28 f.). Dabei sind
insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der
betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens
für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 130 I
312 E. 5.2, 124 I 139 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 12T_2/2007 vom
16. Oktober 2007 E. 3.2, 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 2; zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1247/2010 vom
19. April 2010 E. 3.2; MICHEL HOTTELIER, Les garanties de procédure, in:
Daniel Thürer/JeanFrançois Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.],
Verfassungsrecht der Schweiz/Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001,
§ 51 N. 6; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011,
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Ziff. 2.2.7.8, S. 336). Auch die Anzahl Fälle, die eine Behörde zu
bearbeiten hat, ist zu berücksichtigen (BGE 119 Ib 311 E. 5b), wobei
allerdings eine Überlastung der Behörde eine lange Verfahrensdauer
grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag (statt vieler: HOTTELIER,
a.a.O., § 51 N. 7).
2.4. Im Urteil A6274/2010 vom 31. März 2011 äusserte sich das
Bundesverwaltungsgericht zur Prioritätenordnung bei der Behandlung der
Dossiers in sog. Massenverfahren. Dazu hielt es Folgendes fest: Dem
Massenverfahren ist immanent, dass bei einer Rechtsänderung ein Teil
der Dossiers vor, ein anderer nach der Rechtsänderung bearbeitet wird.
Ist das Recht massgeblich, welches zum Zeitpunkt des Erlasses einer
Verfügung oder eines Entscheides gilt, wird somit ein Teil der Dossiers
dem alten, ein anderer dem neuen Recht unterstehen. Es ist dabei Sache
der Behörde zu bestimmen, in welcher Reihenfolge sie die Dossiers
bearbeitet. Das mag in Einzelfällen unbefriedigend sein, ist aber nicht zu
verhindern, wenn nicht in seltenen Ausnahmefällen Gründe dafür
sprechen, das Verfahren generell bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts
auszusetzen (Urteil A6274/2010 vom 31. März 2011 E. 2.6.1). Ob in
jenem Fall die Verfahrenssistierung bis zum 31. März 2010, d.h. bis zur
vorläufigen Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10 zulässig war, liess das
Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den Verfahrensausgang im
genannten Urteil offen.
Denn wenn das Massenverfahren automatisch dazu führt, dass einige
Fälle nach altem, andere hingegen nach dem – für sie allenfalls
ungünstigeren – neuen Recht zu behandeln sind, so kann auch im Fall
einer Rechtsverzögerung nur derjenige ein Recht auf Anwendung des
alten Rechts ableiten, der nachweisen kann, dass – bei ordentlichem
Ablauf des Verfahrens – sein Dossier noch unter dem alten Recht
behandelt worden wäre, sei es, dass er eine entsprechende Zusicherung
der Behörde nachweisen kann, sei es, dass er andere Belege dafür
beibringen kann, dass sein Dossier noch vor der Rechtsänderung mit der
Behandlung an der Reihe gewesen wäre. Mit anderen Worten muss ein
Beschwerdeführer nicht nur nachweisen können, dass die Verwaltung
generell verschiedene Dossiers im Hinblick auf das bevorstehende
Inkrafttreten neuen Rechts nicht behandelte, sondern auch, dass konkret
sein Dossier zu jenen gehörte, die bis zum Inkrafttreten des neuen
Rechts – also noch unter altem Recht – hätten behandelt werden
müssen. Ist Letzteres nicht möglich, so kann nur in allgemeiner Form die
Rechtsverzögerung festgestellt werden, ohne dass der Beschwerdeführer
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für sich daraus das Recht ableiten könnte, nach altem Recht behandelt
zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6274/2010 vom 31.
März 2011 E. 2.6.2).
2.5. Wie bereits ausgeführt (Bst. I hiervor) übermittelte die UBS AG der
ESTV das Dossier der Beschwerdeführenden am 5. Januar 2010.
Vorab ist festzuhalten, dass die gesamte Verfahrensdauer in Anbetracht
des Falles sowie der Umstände als angemessen zu betrachten ist (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6274/2010 vom 31. März 2011
E. 3).
Beim übermittelten Dossier der Beschwerdeführenden handelte es sich
um eines der Kategorie 2/B/b, für welche unter dem damals in Kraft
stehenden Abkommen 09 noch keine Schlussverfügungen erlassen
worden waren. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6676/2010 vom 8. April 2011 (E. 2.5) festgehalten, behandelte die ESTV
zunächst die Dossiers der Kategorie 1. Dementsprechend stand die
"MusterSchlussverfügung" für die Dossiers der Kategorie 2 sowie die
genehmigten Verfügungsentwürfe erst ab dem 11. Mai 2010 zur
Verfügung. Wie gesagt (E. 2.4 hiervor), ist es in Massenverfahren Sache
der Behörde zu bestimmen, in welcher Reihenfolge sie die Dossiers
bearbeitet.
Die Beschwerdeführenden bringen keine Belege dafür vor, dass ihr
Dossier aufgrund einer behördlichen Zusicherung oder eines anderen
Umstandes zu einem früheren Zeitpunkt hätte behandelt werden müssen.
Das Argument, die Vorinstanz habe über genügend Ressourcen verfügt,
um die Schlussverfügung zu einem früheren Zeitpunkt zu erlassen, kann
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die "Musterschlussverfügung"
für die Kategorie 2/B/b erst ab Mai 2010 zur Verfügung stand, kein
Gewicht zukommen. Wie im Urteil A6676/2010 vom 8. April 2011
dargetan, hat die Vorinstanz alle Fälle der Kategorie 2/B/b unter dem
Gebot der Rechtsgleichheit diesbezüglich gleich behandelt. Nach dem
Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als unbegründet.
3.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. H erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A4013/2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA in
Sachen UBSKunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
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Seite 10
die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV selbst dann
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung
verstösst. Jedenfalls ist das Völkerrecht dann nicht auf seine
Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht
jünger ist (BVGE 2010/40 E. 3). Für das Bundesverwaltungsgericht
besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, die
mittlerweile in vielen Entscheiden bestätigt wurde (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6873/2010 vom 7. März 2011 E. 5,
A4904/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.1, A4876/2010 vom 11. Oktober
2010 E. 3.1).
3.2. Abgesehen davon, dass die Argumentation der
Beschwerdeführenden auf der unzutreffenden Prämisse beruht, der
Staatsvertrag 10 besitze "unbestreitbar blossen Organisations und
Vollzugscharakter", stossen aufgrund des soeben Ausgeführten die
Rügen betreffend die Verletzung fundamentaler Normen der
Bundesverfassung, insbesondere betreffend die Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Grundsatzes von Treu
und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) und des Willkürverbots
(Art. 9 BV) von vornherein ins Leere. Gleiches gilt für das eher beiläufig
gerügte Diskriminierungsverbot, selbst wenn es – was der
Beschwerdeschrift aber nicht zu entnehmen ist – auf internationales
Recht abgestützt wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6678/2010 vom 23. März 2011 E. 4.3 und 4.4).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2,
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das Verfahren in
Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der
Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Es
wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung
der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2).
4.2. Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die
Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist
nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine
strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb
nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht
ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B3053/2009 vom 17. August
2009 E. 4.2 f., B5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1).
4.3. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64
E. 1.4.2).
4.4. Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
A7383/2010
Seite 12
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(BVGE 2010/64 E. 1.4.3). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
5.
5.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
"US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned "offshore
company accounts" that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
"tax fraud or the like" can be demonstrated."
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
"USStaatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an "offshore
company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet
oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden
kann."
5.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "US citizens"
(USStaatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
steuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend BVGE 2010/64 E. 5.2).
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5.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten". Als "company" zu gelten
haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen
und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage sind, "Eigentum
zu halten" und eine Kundenbeziehung mit einer Bank zu führen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch das UBSKonto
einer Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) als "offshore company
account" nach dem Anhang des Staatsvertrags 10 qualifiziert (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.2.2,
A5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3).
5.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, On Double Taxation
Conventions, 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen
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und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts)form für die "offshore company" gewählt wurde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2).
5.5. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" zu
bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann. Letzterer ergibt sich bereits daraus,
dass es eine in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person – trotz
(allfälliger) Aufforderung der ESTV – zu beweisen unterliess, ihre
steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der
Gesellschaft erfüllt zu haben, indem die ESTV ermächtigt worden wäre,
beim IRS Kopien der FBARErklärungen für die relevanten Jahre
einzuholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10.
Januar 2011 E. 2.3).
5.6. Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass auf dem UBSKonto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000. erzielt
worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung
der Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und
Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Der Anhang zum
Staatsvertrag 10 legt damit verbindlich fest, wie die Kapitalgewinne für
den Zweck der Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht deshalb kein
Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1
und A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; zur ganzen Erwägung 4 vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom
27. April 2011 E. 3).
5.7. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die
betragsmässigen Grenzen nicht an die Person des Kontoinhabers oder
des wirtschaftlich Berechtigten anknüpfen, sondern einzig am Konto
selbst. Daher spielt es keine Rolle, ob am Konto mehrere Personen
wirtschaftlich berechtigt waren. Die vom Amtshilfegesuch betroffene
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Person kann somit eine von möglicherweise mehreren Personen sein, die
Kontoinhaber oder am betreffenden Konto wirtschaftlich berechtigt waren
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 8.3.3; A6972/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.3 betreffend die Kategorie
2/B/b ).
6.
6.1. Laut angefochtener Verfügung ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass die Gesellschaft und ihr UBSKonto während
mindestens 3 Jahren zwischen 1999 und 2008 bestanden hätten (vgl.
Belegnummer […]). Der Beschwerdeführer sei eine "US person" im Sinne
des Anhangs zum Staatsvertrag 10, da er seinen Wohnsitz gemäss den
Angaben in den Bankunterlagen in den USA habe (vgl. Belegnummer […]
und […]). Zudem habe er der ESTV keine Ermächtigung erteilt, beim IRS
Kopien seiner FBARErklärungen einzuholen. In den Jahren 2005 bis
2007 seien Kapitalgewinne von mindestens Fr. 328'687. erzielt worden.
Die durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von drei aufeinander
folgenden Jahren hätten den Betrag von Fr. 100'000. pro Jahr
überstiegen. Sodann sei der Beschwerdeführer am Konto […] und den
dort gehaltenen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt gewesen.
Damit seien alle im Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen
Kriterien der Kategorie 2/B/b erfüllt.
6.2. Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Frage, dass es sich beim
streitbetroffenen UBSKonto um einen "offshore company account"
handelt. Dieses Identifikationskriterium der Kategorie 2/B/b des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 ist denn auch erfüllt. Dagegen wird bestritten, dass
der Beschwerdeführer eine "US person" sei und dass er am UBSKonto
der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Wie in E.
4.3 festgehalten, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, an
den diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen in der angefochtenen
Schlussverfügung der Vorinstanz festzuhalten und diese nur zu
korrigieren, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche
auftreten oder wenn die Beschwerdeführenden die
Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend entkräften.
6.3. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer sei im
abkommensrelevanten Zeitraum in den USA wohnhaft gewesen, auf ein
vom 31. Juli 1998 datierendes Bankformular A zur Feststellung des
wirtschaftlich Berechtigten. In diesem Bankdokument wird eine US
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amerikanische Adresse als Wohnadresse des Beschwerdeführers
aufgeführt. Damit liegt ein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme
vor, der Beschwerdeführer habe im abkommensrelevanten Zeitraum
Wohnsitz in den USA gehabt und sei folglich eine "US person" im Sinn
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (zum Begriff "US person" vgl. E. 5.2
hiervor).
Der Beschwerdeführer legt keine Urkunden ins Recht, welche die
Annahme der Vorinstanz in Frage stellen könnten. Vielmehr belässt er es
dabei, zu behaupten, er sei keine "US person", was ihn, respektive
seinen Rechtsvertreter, aber nicht daran hindert, in der an das
Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerdeschrift vom 14.
Oktober 2010 wiederum dieselbe USamerikanische Wohnadresse
anzugeben wie im erwähnten Bankformular A. Bei dieser Sachlage sieht
sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die angefochtene
Schlussverfügung zu korrigieren.
6.4. Die Annahme, der Beschwerdeführer sei am UBSKonto der
Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt gewesen, stützt die
Vorinstanz ebenfalls auf die Angaben im vom 31. Juli 1998 datierenden
Bankformular A (Belegstelle […]). Damit verfügte die Vorinstanz auch in
diesem Punkt über einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der
Beschwerdeführer im abkommensrelevanten Zeitraum am fraglichen
UBSKonto wirtschaftlich berechtigt gewesen sein könnte (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1 mit
Hinweisen).
Dagegen reichte der Beschwerdeführer vier Bestätigungen ein, woraus
hervorgehen solle, dass die Annahme der wirtschaftlichen Berechtigung
am streitbetroffenen UBSKonto der Beschwerdeführerin nicht zutreffe.
Den drei in englischer Sprache abgefassten Bestätigungen lässt sich
indessen nicht entnehmen, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer
zur Beschwerdeführerin resp. zu deren UBSKonto stand. Zudem
scheinen die drei USamerikanischen Personen, die eine Bestätigung für
den Beschwerdeführer verfasst haben, darunter ein Rechtsanwalt und ein
diplomierter Wirtschaftsprüfer, offenbar davon Abstand genommen zu
haben, ihre Aussagen in der in den USA üblichen und verbreiteten Form
des "affidavits" beglaubigen zu lassen, was angesichts der zentralen
Bedeutung für das vorliegende Verfahren auffällig ist (vgl. ebenso Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A52/2011 vom 28. April 2011 E. 4.3.1;
A7017 vom 16. Juni 2011 E. 6.2.4).
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Auch die Bestätigung ("Erklärung") von einem gewissen Herrn […],
wonach der Beschwerdeführer weder direkt noch indirekt, weder
tatsächlich noch wirtschaftlich an den Vermögenswerten der
Beschwerdeführerin berechtigt sei, ist in Zweifel zu ziehen, zumal Herr
[…] am 31. Juli 1998 als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der
Beschwerdeführerin das Formular A unterzeichnet hatte. Die "Erklärung"
vermag den Verdacht der Vorinstanz jedenfalls nicht klarerweise und
entscheidend zu entkräften. Vielmehr ist der Auffassung der Vorinstanz
zu folgen und davon auszugehen, dass das Formular A korrekt ausgefüllt
wurde und der Beschwerdeführer an der Gesellschaft und damit auch an
deren Bankkonto bei der UBS AG wirtschaftlich berechtigt gewesen sein
könnte.
Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
das Formular A nicht selber unterzeichnet. Wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung hervorhebt, ging es in den Fällen, in denen eine
"offshore company" als formelle Kontoinhaberin eingesetzt wurde, eben
gerade darum, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten (auch in den
Bankakten) nicht offen zu legen.
6.5. Auch die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der Amtshilfe
sind erfüllt. Seitens des Beschwerdeführers wurde bis heute nicht
dargelegt, inwiefern er seinen steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug
auf seine Interessen an der Beschwerdeführerin als Offshore
Gesellschaft nachgekommen ist. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Konto gemäss an die ESTV eingereichten
Bankunterlagen während mindestens 3 Jahren zwischen 1999 und 2008
bestanden haben. Gemäss der Dossieranalyse der Vorinstanz sind auf
dem Konto der Beschwerdeführerin in den Jahren 2005 bis 2007 Erträge
von insgesamt Fr. xxx'xxx.— erzielt worden. Die durchschnittlichen
Einkünfte im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren überstiegen
damit den Betrag von Fr. 100'000.—.
Nach dem Gesagten sind in Bezug auf den Beschwerdeführer alle
Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe, namentlich die
Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen eines begründeten Verdachts
auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" (inkl. die hierfür verlangten
Kontoeigenschaften) gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10, vorhanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als
unbegründet und ist abzuweisen.
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Seite 18
7.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 20'000.— festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 25'000. zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ans das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 20'000.— werden den
Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 25'000.— verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 5'000.— wird den Beschwerdeführenden
zurückerstattet. Diese werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht
eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
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