Abtei lung I
A-7385/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz); Richter Pascal Mollard;
Richter André Moser. Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...
Beschwerdeführer, vertreten durch ...
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport (VBS), Generalsekretariat VBS, (Schadenzentrum), Maulbeerstrasse 9,
3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Haftpflicht des Bundes (Ereignis vom 30. Juli 2002).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______ (geboren 1988) hielt sich am 30. Juli 2002 um ca. 2230 Uhr mit
seinen Eltern und anderen Gästen im Restaurant ... in ... auf. Er und
andere Kinder spielten auf dem Kinderspielplatz vor dem Restaurant, auf
dem sich auch eine Rutschbahn befindet. Eine Klasse einer
Unteroffiziersschule (UOS) führte an demselben Tag ebenfalls in diesem
Restaurant einen Klassenabend durch.
B. Einige der UOS-Schüler benützten die Rutschbahn, um in allen möglichen
Lagen hinunterzurutschen. Damit sich das Fahrtempo vergrösserte, setz-
ten sie Hilfsmittel, wie zum Beispiel Getränkeharrassen, ein, was zur Folge
hatte, dass die betreffenden UOS-Schüler vor Erreichen des Endes der
Rutschbahn in hohem Bogen aus der Rutschbahn katapultiert wurden.
Einige Kinder schauten diesem übermütigen Treiben der Soldaten zu.
Auch der Aspirant Y._______ flog samt dem von ihm benutzten Harrass in
der letzten Kurve aus der Rutschbahn. Jener Harrass krachte in die Zu-
schauermenge, in der sich auch X._______ befand und traf ihn im Gesicht.
X._______ verlor dadurch den Frontzahn 21, der ihm chirurgisch wieder
eingesetzt werden konnte. Allerdings prognostizierte der behandelnde
Zahnarzt, dass der Zahn später extrahiert und durch ein Implantat ersetzt
werden müsse. Er erlitt ausserdem Verletzungen an der Mundschleimhaut
und im Bereich der rechten Oberlippe. Später klagte X._______
ausserdem über ein Geräusch im rechten Ohr.
C. Nach entsprechenden Abklärungen teilte das Generalsekretariat (GS) des
Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport (VBS) den Eltern von X._______ am 19. Dezember 2002 mit, die
Schweizerische Eidgenossenschaft könne für den entstandenen Schaden
keine Haftung übernehmen. Am 25. März 2006 verzichtete das Schaden-
zentrum VBS auf die Einrede der Verjährung, soweit diese nicht schon ein-
getreten war, bis zum 10. Januar 2007. Da die Eltern von X._______ mit
der Ablehnung der Haftung nicht einverstanden waren, erliess das VBS am
24. November 2006 eine Verfügung, worin festgestellt wurde, dass ge-
genüber X._______ keine Haftpflicht des Bundes bestehe und seine
Forderung vollumfänglich abgewiesen werde; Verfahrenskosten wurden
nicht erhoben.
D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2006 erhebt X._______ (Beschwerde-
führer) gegen die Verfügung des VBS vom 24. November 2006 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgendes Rechts-
begehren:
„1. Der Entscheid der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Eidge-
nössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(Schadenzentrum) vom 24. November 2006 sei aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass für die durch das Ereignis vom 30. Juli 2002
beim Beschwerdeführer bereits eingetretenen und noch eintretenden
Schäden die Schweizerische Eidgenossenschaft haftet;
33. Es sei dem Beschwerdeführer für das angehobene Beschwerdever-
fahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des
Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren;
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
Zur Begründung brachte er insbesondere vor, das VBS habe bis zum
10. Januar 2007 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet; mit
dieser Eingabe sei die Verjährung rechtsgültig unterbrochen worden. Der
Sachverhalt sei durch das VBS nicht korrekt und vollständig abgeklärt
worden. Es sei davon auszugehen, dass die angehenden Kader der
Schweizer Armee die Gaststätte unter einem klaren Kommando und unter
der Befehlsgewalt von Stabsadjudant Z._______ und somit im Rahmen
einer befohlenen Dienstleistung aufgesucht hätten. Abzuklären sei auch,
ob der Klassenabend den Abschluss einer Übung der Aspiranten gebildet
habe. Es habe sich um eine befohlene Dienstleistung unter der
Verantwortung eines für diesen Anlass eingeteilten Vorgesetzten
gehandelt; die Teilnahme an diesem Klassenabend sei für die Aspiranten
nicht freiwillig gewesen. Die Haftung des Bunds bestehe ohne Rücksicht
auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die
Truppe durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit oder in
Ausübung einer anderen dienstlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
zufügten. Das unfallbegründende Ereignis sei Teil einer dienstlichen
Tätigkeit gewesen und damit sei die Haftung des Bundes gegeben. Die
Ereignisse an jenem Abend und somit auch die Rutschbahnfahrt des
Aspiranten Y._______ sei als Teil eines Gesamtgeschehens zu
interpretieren, an der eine Mehrheit von Armeeangehörigen unter einer
gemeinsamen Leitung hierarchisch gegliedert teilgenommen hätten. Der
Klassenabend sei in einem funktionellen Zusammenhang mit dem
Ausbildungszweck der Unteroffiziersschule gestanden, nämlich der
Schulung der Sozialkompetenz der Aspiranten und zu deren Verpflegung.
Die Unteroffziersausbildung umfasse viele gemeinsame Tätigkeiten,
welche das Leben der Truppe erst ermöglichten und die in einem weiteren
Sinn militärisch seien. Dazu zählten auch das gemeinsame leben, essen
und schlafen. Weil der Klassenabend – und das Rutschbahnfahren als
dessen vom zuständigen Vorgesetzten offenbar tolerierten
Nebenerscheinung – damit im Rahmen der Armee stattgefunden habe, sei
das unfallbegründende Ereignis Teil einer dienstlichen Tätigkeit gewesen.
E. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 teilten die Wincare Versicherungen
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese Versicherung die gesetz-
lichen Leistungen zu Gunsten des Versicherten X._______ erbracht habe.
Zur Abklärung allfälliger Regressansprüche werde nach Abschluss des
Verfahrens um eine Zusendung des Urteils des Bundesverwaltungs-
gerichts ersucht.
F. In seiner Vernehmlassung vom 14. März 2007 beantragte das VBS die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Ver-
waltung aus, bei der schädigenden Tätigkeit habe es sich nicht um eine
dienstliche, sondern um eine private Tätigkeit gehandelt, für die der
4Schadenverursacher selbst einzustehen habe. Bei der Rutschbahnanlage
und den verwendeten Getränkeharrassen habe es sich um keine
militärischen Objekte gehandelt, diese seien für den militärischen Betrieb
nicht geeignet bzw. nicht vorgesehen. Der Bund hafte nur für den durch
den Militärbetrieb verursachten Schaden. Die Benützung einer Rutschbahn
in irgendeiner Form habe nichts mit dem Militärbetrieb zu tun; es
bestünden auch keine stichhaltigen Gründe dafür, den betreffenden
Aspiranten von der (privaten) Haftpflicht bzw. seiner persönlichen
Verantwortung zu entbinden, da er sich aus eigenen Stücken und in vollem
Bewusstsein über die Risiken seines Tuns in die unfallverursachende
Situation begeben habe. Die Benützung der Rutschbahn nach dem
gemeinsamen Nachtessen der Aspiranten habe nichts mehr mit einer
dienstlichen Anordnung im Sinne eines „geselligen Zusammenseins“ zu
tun. Aspirant Y._______ habe anlässlich des Klassenabends eine von der
Befolgung des militärischen Befehls unabhängige Absicht verfolgt, nämlich
das Rutschbahnfahren mit unstatthaften Hilfsmitteln zum persönlichen
Lustgewinn unter Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken. Dies sei
als private Tätigkeit anzusehen und vom Verursacher selbst bzw. seiner
Privathaftpflichtversicherung zu übernehmen. Auch eine sich
möglicherweise in Gang gesetzte Gruppendynamik entbinde den
Schadensverursacher in keiner Weise von seiner persönlichen
Verantwortung.
G. In der Replik vom 14. Mai 2007 hielt der Beschwerdeführer an den bisher
gestellten Anträgen fest und führte aus, es sei offenbar der Tagesbefehl
der UOS nicht erhoben worden. Vom Schulkommando der zuständigen
UOS sei auch kein Bericht über die befohlenen Tätigkeiten an jenem Tag
eingeholt worden; auch der offenbar zuständige Klassenchef Stabs-
adjudant Z._______ habe keine Stellungnahme abgegeben. Der Umstand,
dass die Aspiranten zum Zeitvertrieb über die Rutschbahn rutschten,
könne nicht als einzelne Tätigkeit ausgeklammert werden, da diese
Personen den Abend unter der Befehlsgewalt ihres Vorgesetzten verbracht
hätten. Obwohl Stabsadjudant Z._______ an diesem Abend für den
geordneten Dienstbetrieb zuständig gewesen sei, habe er die fragliche
Tätigkeit während dieses Klassenabends nicht unterbunden. Eine derartige
Veranstaltung müsse als geführte und befohlene dienstliche Tätigkeit
bezeichnet werden, die Befolgung des militärischen Befehls habe darin
bestanden, zusammen den Klassenabend zu verbringen. Die Aspiranten
hätten der Obhut und der Befehlsgewalt eines militärischen Vorgesetzten
unterstanden und dieser hätte die Verpflichtung gehabt, das
Rutschbahnfahren zu unterbinden. Dieser Umstand sei als Verletzung der
Aufsichtspflicht zu bezeichnen.
H. Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht reichte der Ver-
treter des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 das ausgefüllte Formular
„Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ein. Der Beschwerdeführer er-
zielt im Rahmen seiner Lehrlingsausbildung als Koch ein monatliches Ein-
kommen von Fr. 1'068.-- (gemäss Lohnabrechnung April 2007), der Anteil
13. Monatslohn beträgt Fr. 89.--, sodass er monatliche Einkünfte von Fr.
51'157.-- aufweist. Der bei seinen Eltern wohnhafte Beschwerdeführer
bezahlt an Krankenkassenprämien monatlich Fr. 264.-- und an
Haftpflichtversicherungsprämien monatlich Fr. 7.--. Die Kosten für den
Arbeitsweg mit dem Roller werden vom Beschwerdeführer mit monatlich
Fr. 189.-- beziffert. Für auswärtige Verpflegung wendet er monatlich
Fr. 210.-- auf (21 Mahlzeiten à Fr. 10.--). An Steuern sind von ihm
monatlich Fr. 7.-- zu entrichten. Die weiteren sonstigen Auslagen werden
vom Beschwerdeführer – ohne näheren Nachweis – pauschal mit
Fr. 500.-- beziffert, sodass sich die Gesamtauslagen pro Monat auf
Fr. 1'177.-- belaufen. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei
Jugendsparkonten bei einer Raiffeisenbank mit einem Kontostand von Fr.
4'000.-- bzw. Fr. 369.05 (per 20. Mai 2007). Sein Bargeldbestand beläuft
sich auf Fr. 100.--.
I. Das VBS hielt in der Duplik vom 25. Juni 2007 ebenfalls an den bisher ge-
stellten Anträgen fest. Da das Rutschbahnfahren auf einem Kinderspiel-
platz als Bestandteil eines militärischen Tagesprogramms zum Vornherein
ausgeschlossen werden könne, habe die Verwaltung auf die Einholung
des Tagesbefehls bzw. eines Berichtes über die befohlenen Tätigkeiten
der UOS bewusst verzichtet. Ein geselliger Klassenabend solle einen Kon-
trapunkt zur strengen Ausbildung darstellen, dies entspreche einer zeit-
gemässen militärischen Führungskultur, wobei bei einem derartigen Anlass
eine Lockerung der Zügel ohne weiteres angebracht gewesen sei. Auch
ein in einer Arbeitspause befindlicher Armeeangehöriger stehe weiterhin
unter der Befehlsgewalt seines Vorgesetzten und trotzdem komme die
Bundeshaftung dort gerade nicht zur Anwendung, sofern die schädigende
Handlung nicht durch die dienstliche Anordnung gerechtfertigt sei.
Am 2. Juli 2007 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Vertreter
des Beschwerdeführers die Duplik des VBS vom 25. Juni 2007 zur Kennt-
nisnahme.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das GS VBS (Schadenzentrum VBS) ist nach Art. 142 Abs. 3 des Bundes-
gesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung
(Militärgesetz, MG, SR 510.10) zuständig für die erstinstanzliche Beur-
teilung streitiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den Bund aus
diesem Gesetz. Der Entscheid dieser Behörde kann mit Beschwerde an
die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Ver-
teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport weitergezogen werden (Art. 142
Abs. 4 MG). Dieser Art. 142 Abs. 4 MG wurde im Lauf der Einsetzung des
Bundesverwaltungsgerichts auf den 1. Januar 2007 nicht geändert, was
auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückgeführt werden muss. Diese
Rekurskommission ist offensichtlich auf den 31. Dezember 2006 hin aufge-
6hoben worden. Die Rechtsmittelbelehrung des GS VBS in der angefochte-
nen Verfügung nennt denn auch das Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeinstanz. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt
sich aus Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32).
1.2 Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Legitimations-
voraussetzungen nach Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sind erfüllt.
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Haftung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft für seinen bestehenden und künftigen Schaden festzu-
stellen. Im Hinblick auf den bisherigen und vermutlich künftigen (Folge-
schäden) Schadenverlauf hat der Beschwerdeführer heute ein schutz-
würdiges Interesse daran, die Haftung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft feststellen zu lassen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 895, mit
Hinweisen).
1.4 Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.5 Was die durch den Beschwerdeführer gerügte unvollständige oder un-
korrekte Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz betrifft, gehen das Bun-
desverwaltungsgericht wie der Beschwerdeführer davon aus, dass sich die
Angehörigen der betreffenden Klasse der UOS am Abend des 30. Juli
2002 nicht im Ausgang oder im Urlaub befunden haben (die Frage wurde
im angefochtenen Entscheid offengelassen). Dies geht insbesondere aus
dem Umstand hervor, dass die Klasse durch einen höheren Unteroffizier
der Schule geführt wurde.
2. Nach Art. 143 Abs. 1 MG verjährt der Schadenersatzanspruch gegenüber
dem Bund ein Jahr, nachdem der Geschädigte Kenntnis erhalten hat, auf
alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung. Werden
Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das
Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für sie
(Art. 143 Abs. 3 MG). Der den Schaden verursachende Aspirant unter-
stand dem Militärstrafrecht (Art. 3 Abs. 1 Ziffer 1 des Militärstrafgesetzes
vom 13. Juni 1927 [MstG, SR 321.0]). Sein Verhalten bedeutete im objekti-
ven Tatbestand ohne jeden Zweifel zumindest eine einfache Körperver-
letzung nach Art. 122 MStG, für die die Strafverfolgung in sieben Jahren
verjährt (Art. 55 Abs. 1 Bst. c MstG). Der Anspruch des Beschwerde-
führers ist demnach nicht verjährt.
3. Nach Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Ver-
antwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitlieder und Beamten
(Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32) sind die Angehörigen der Armee
mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten vom
Geltungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes ausgenommen. Der
Bund haftet nach Art. 135 Abs. 1 MG ohne Rücksicht auf das Verschulden
für den Schaden, den Angehörige der Armee Dritten durch eine besonders
gefährliche militärische Tätigkeit oder in Ausübung einer anderen dienst-
7lichen Tätigkeit widerrechtlich zufügen.
3.1 Als besonders gefährliche militärische Tätigkeit wird beispielsweise der
Waffengebrauch (Botschaft des Bundesrates, BBl 1993 IV 1 ff., 110) oder
der Gebrauch von Sprengstoff oder schwerem Gerät (HEINRICH HONSELL,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2005,
S. 209) betrachtet. Dazu gehören alle Übungen der Truppe im scharfen
Schuss, aber auch der bewaffnete Wachtdienst.
3.2 Eine andere dienstliche Tätigkeit ist die durch den militärischen Betrieb
oder Auftrag gebotene Tätigkeit (BBl, a.a.O. 111). Unter die dienstliche
Verrichtung fällt die reglementarisch vorgeschriebene, allgemein oder ge-
sondert befohlene oder zur Bewältigung des erhaltenen Auftrags aus den
Bedürfnissen der augenblicklichen Lage sich ergebende, allenfalls mit Hilfe
zur Verfügung gestellter oder erlaubter und tauglicher Mittel durchgeführte
militärische Betätigung (BGE 78 II 419 E. 3, BGE 79 II 147 E. 3; vgl. auch
Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdeparte-
ments vom 24. Mai 1996, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 61.85 E. 4.2). Dienstlich ist jede Tätigkeit, die aufgrund
eines Aufgebots erfolgt und durch den militärischen Betrieb oder einen
Auftrag geboten ist (HONSELL, a.a.O., S. 209; JOST GROSS, Schweizerisches
Staatshaftungsrecht, Bern 2001, S. 48). Zu den dienstlichen Verrichtungen
gehören auch das gemeinsame Leben, Essen und Schlafen der Truppe im
Rahmen der Armee (KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haft-
pflichtrecht, Zweiter Band: Besonderer Teil, 4. Auflage, Zürich 1991, § 32
Rz. 218). Dabei ist zu beachten, dass der Angehörige der Armee bei
seinen dienstlichen Verrichtungen nicht aus freiem Willen handelt, sondern
der Zwang des Dienstbefehls es ist, der ihn, abseits der gewohnten Le-
bensverhältnisse, in eine Lage bringen kann, der er sich nicht gewachsen
zeigt (BGE 78 II 419 E. 2c). Die Haftung des Bundes ist Ausgleich dafür,
dass der Angehörige der Armee dem Zwang der Dienstordnung unterstellt
ist und ganz oder teilweise unabhängig von seinem eigenen Willen han-
deln muss (Entscheid der Rekurskommmission der Eidgenössischen Mili-
tärverwaltung vom 2. September 1977, veröffentlicht in VPB 43.71 E. 2).
3.3 Wenn eine Handlungsweise klar ausserhalb des durch den Dienstbetrieb
Gebotenen oder auch nur zu Erwartenden liegt, haftet der Bund nicht (Ent-
scheide der Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung
vom 2. September 1977, veröffentlicht in VPB 43.71 E. II/2, bzw. vom
25. Januar 1978, veröffentlicht in VPB 43.72 E. II). Für einen Schaden, den
ein Angehöriger der Armee im Ausgang oder Urlaub verursacht, haftet er
persönlich (BBl, a.a.O. 111; OFTINGER/STARK, a.a.O., Rz. 220). Die private
Tätigkeit wird von der Haftung des Bundes ausgenommen, und zwar
immer auch dann, wenn sie bei Gelegenheit einer militärischen Tätigkeit
erfolgt (OFTINGER/STARK, a.a.O., Rz. 217, mit dem Hinweis auf die gleiche
Bedeutung in Art. 55 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obli-
gationenrecht [OR, SR 220]). Verrichtungen, die weder durch Reglemente
noch durch Befehle geregelt sind und sich auch nicht aus dem erteilten
Auftrag auf Grund der Lage im konkreten Fall ergeben, sind nicht dienst-
8lich; sie stehen nicht in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Mili-
tärbetrieb (OFTINGER/STARK, a.a.O., Rz. 219). Schädigungen, die nur da-
durch mit dem militärischen Betrieb zusammenhängen, dass sie bei Gele-
genheit der Ausübung militärischer Funktionen erfolgen, beruhen ebenfalls
nicht auf dienstlichen Verrichtungen (OFTINGER/STARK, a.a.O., Rz. 221).
4. Im vorliegenden Fall hat eine Klasse Aspiranten einer UOS unter der Lei-
tung eines höheren Unteroffiziers einen Klassenabend in einem Restau-
rant durchgeführt. Insofern handelte es sich zweifellos um die Teilnahme
an einer dienstlichen Tätigkeit des Verbandes und jedes einzelnen Ange-
hörigen dieser Klasse. Die Angehörigen der Armee befanden sich am
30. Juli 2002 weder im Ausgang noch im Urlaub. Für die durch die Aspi-
ranten zum privaten Zeitvertreib ausgeführten Rutschpartien unter Ver-
wendung von Hilfsmitteln zur unkontrollierten Beschleunigung der Fahrt
war aber keine militärische Rechtfertigung vorhanden. Diese Tätigkeit war
anlässlich des Klassenabends nicht befohlen. Ein blosses Tolerieren –
wenn ein solches überhaupt erwiesen wäre – durch den die Klasse führen-
den höheren Unteroffizier genügt nicht dazu, um dies als dienstliche Tätig-
keit zu bezeichnen. Es handelte sich um eine private Tätigkeit der be-
treffenden Angehörigen der Armee, selbst wenn diese bei Gelegenheit der
dienstlich-militärischen Tätigkeit des Klassenabends erfolgte.
Der Beschwerdeführer meint zu Unrecht, allein die Tatsache, dass es sich
beim fraglichen Klassenabend um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt hat,
mache auch die Rutschpartie des betreffenden Aspiranten zur dienstlichen
Tätigkeit. Nicht jede Tätigkeit eines Angehörigen der Armee im grösseren
Rahmen des Dienstes ist auch funktionell eine dienstliche Tätigkeit. Die
Rutschpartie war weder durch Reglemente noch durch einen Befehl gere-
gelt und ergab sich auch nicht aus einem Auftrag auf Grund der militäri-
schen Lage im konkreten Fall. Der den Schaden verursachende Angehöri-
ge der Armee hat bei seinen dienstlichen Verrichtungen im Rahmen des
Klassenabends bezüglich der Rutschpartien, die ohne jede militärische
Notwendigkeit und aus reinem Zeitvertreib unternommen worden waren,
aus freiem Willen gehandelt. Die Tätigkeit des fraglichen Aspiranten stellte
deshalb keine dienstliche Tätigkeit im Sinn des Art. 135 Abs. 1 Bst. b MG
dar. Das Tatbestandselement der dienstlichen Verrichtung liegt daher nicht
vor, weshalb den Bund keine Haftung für das Ereignis vom 30. Juli 2002
trifft. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5. Auf Grund seiner erwiesenen Mittellosigkeit wird dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege im vollen Umfang zuerkannt und ... zu
seinem Vertreter bestellt. Für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht werden daher keine Kosten erhoben. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird gestützt auf Art. 10 und 14
Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege im vollen Um-
fang zuerkannt und ... zu seinem Vertreter bestimmt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- der Unfallversicherung ... (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung
können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in
Lausanne angefochten werden, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.--
beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent-
halten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-
reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri-
schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(Art. 42, 48, 54, 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sowie Art. 100 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
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