Abtei lung I
A-7391/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. Oktober 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7391/2008
Sachverhalt:
A.
Am 22. Oktober 2008 bemerkte das Eidgenössische Starkstromins-
pektorat (ESTI) anlässlich einer Stichprobe, dass die in Y._______
(CH) ansässige Firma X._______ auf ihrer Internetseite ein Verlänge-
rungskabel mit Eurostecker 2,5 A (CH Typ 26) zum Verkauf anbot, wel-
ches einen gravierenden sicherheitstechnischen Mangel aufwies. Ge-
stützt darauf erliess es am 23. Oktober 2008 eine Verfügung, in wel-
cher es der X._______ bis auf weiteres unter Androhung einer Ord-
nungsbusse bei Widerhandlung das Inverkehrbringen des Verlänge-
rungskabels untersagte. Zugleich forderte es sie auf, ihr mitzuteilen,
an wen und in welcher Anzahl sie das Verlängerungskabel bereits ge-
liefert habe, und ihr einen konkreten Vorschlag zu unterbreiten, welche
Massnahmen sie zu treffen beabsichtige, um hinsichtlich der bereits in
Verkehr gebrachten Exemplare die Sicherheit zu gewährleisten. Für
den Erlass dieser Verfügung stellte es der X._______ eine Gebühr von
Fr. 655.- in Rechnung.
B.
Mit Schreiben vom 18. November 2008 erhebt die X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2008 und beantragt sinnge-
mäss deren Aufhebung. Das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) habe ge-
gen sie ein Verkaufsverbot erlassen, ohne sie vorgängig anzuhören.
Sie habe bisher kein einziges Exemplar des umstrittenen Verlänge-
rungskabels verkauft und es befinde sich auch keines davon an Lager.
Sie übernehme jeweils aus Effizienzgründen den gesamten Artikelbe-
stand ihres Lieferanten aus dem EU-Raum in ihr Internetangebot. Die-
jenigen (wenigen) Artikel, welche in der EU zum Verkauf zugelassen
seien, jedoch den schweizerischen Vorschriften nicht entsprächen,
könnten an Schweizer Kunden gar nicht ausgeliefert werden, da diese
als solche in ihrem nachgelagerten Fakturierungssystem gekennzeich-
net seien.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Das Verlängerungskabel stelle eine
potentielle Gefahr für Personen und Sachen dar, da sich der netzseiti-
ge Stecker wegen Überbelastung erwärmen und einen Brand verursa-
chen könne. Es habe daher zeitliche Dringlichkeit bestanden und sie
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habe ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin ein Ver-
kaufsverbot anordnen dürfen.
Gemäss der bisherigen Rechtsprechung gelte bereits als Inverkehr-
bringer im Sinne der Verordnung über elektrische Niederspannungser-
zeugnisse, wer ein solches Erzeugnis zur Übertragung oder Überlas-
sung anbiete, werde er doch mit der Offerte zur Besitzesübertragung
verpflichtet, diese vorzunehmen, sofern jemand sie annehme. Die Be-
schwerdeführerin vermittle gegen aussen zweifelsfrei den Eindruck,
dass sie das Verlängerungskabel verkaufe; sie sei somit als Inverkehr-
bringerin zu qualifizieren. Daran ändere auch nichts, dass ein nachge-
lagertes Fakturierungssystem im Falle einer Bestellung die Ausliefe-
rung des betreffenden Artikels an einen Schweizer Kunden angeblich
verhindere. Es sei zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich
gewesen, gestützt auf die Verordnung den Verkauf des Verlängerungs-
kabels zu verbieten, da das Produkt die grundlegenden Sicherheitsan-
forderungen eindeutig nicht erfülle; unter diesen Gesichtspunkten er-
weise sich die verfügte Massnahme daher auch als verhältnismässig.
Im Übrigen beruhe die für den Erlass der angefochtenen Verfügung er-
hobene Gebühr auf einer klaren Rechtsgrundlage.
D.
In ihrer Replik vom 10. Februar 2009 führt die Beschwerdeführerin
aus, sie hätte zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass ein Verkauf
des Verlängerungskabels an Abnehmer in der Schweiz unzulässig sei.
Hätte die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung Rück-
sprache mit ihr genommen, hätte sie umgehend schriftlich zum stritti-
gen Sachverhalt Stellung genommen.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie durch blosses Aufführen des
Verlängerungskabels in ihrem Internetshop bereits verpflichtet werde,
ein entsprechendes „Angebot zur Besitzesübertragung“ (Wortlaut der
Vorinstanz) an einen zu diesem Zeitpunkt noch anonymen Abnehmer
umzusetzen: Aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehe her-
vor, dass ein Vertrag erst mit der Annahme der Bestellung zustande
komme; es fehle einem potentiellen Käufer somit an der Grundlage,
um auf einen Vollzug des Angebotes zu bestehen. Sie könne beispiels-
weise nicht verpflichtet werden, an einen Kunden zu liefern, welcher
noch offene Rechnungen bei ihr habe oder einen schlechten Zah-
lungsleumund aufweise; auch könne sie eine Bestellung dann nicht
ausführen, wenn sich nachträglich herausstelle, dass der entsprechen-
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de Artikel nicht mehr lieferbar sei. Die Verordnung über elektrische
Niederspannungserzeugnisse berechtige sie zudem, das Verlänge-
rungskabel an einen im Ausland ansässigen Kunden zu liefern. Ein im
Internet aufgeschaltetes Angebot dürfe angesichts der heutzutage üb-
lichen internationalen Handelsbeziehungen nicht mehr allein aufgrund
des Geschäftssitzes des Anbieters in der Schweiz und ohne Identifi-
zierung des potentiellen Käufers auf seine Zulässigkeit hin beurteilt
werden. Ihre Auftragsabwicklung verhindere gerade, dass das umstrit-
tene Produkt zu einem Abnehmer in der Schweiz gelangen könne. Im
Übrigen erachte sie den von der Vorinstanz geltend gemachten Auf-
wand für die Kontrolltätigkeit als zu hoch, seien doch auf ihrer Internet-
seite die Artikel anhand ihrer Beschreibung rasch zu finden und ihre
Anschrift ohne weiteres ersichtlich.
E.
In ihrer Duplik vom 17. März 2009 hält die Vorinstanz den Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin entgegen, für ein Inverkehrbringen ge-
mäss der Verordnung sei ein Vertragsabschluss nicht erforderlich, son-
dern es genüge bereits ein Angebot zur Besitzesübertragung; ihr Ver-
weis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei somit unbehelf-
lich. Auch wenn der Export nicht als Inverkehrbringen gelte, sei mass-
gebend, dass sich das Angebot der Beschwerdeführerin auch und im
Besonderen an das inländische Publikum richte. Zudem sei nicht er-
sichtlich, weshalb Angebote im Internet anders behandelt werden soll-
ten wie die "klassischen" Angebotsformen.
F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 30. März 2009 weist die Beschwer-
deführerin darauf hin, dass ihrer Auffassung nach sehr wohl ein erheb-
licher Unterschied zwischen einem "klassischen Angebot" in einem
Geschäft oder im traditionellen Versandkatalog und einem solchen in
einem Internetshop bestehe. Wer auf einen Artikel im Internet stosse,
habe nämlich noch lange kein tatsächliches "Angebot zur Besitzes-
übertragung" vor sich, ergebe sich doch erst bei der Eingabe der ge-
wünschten Lieferadresse, ob dieser in ein bestimmtes Land überhaupt
geliefert werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 21 und Art. 23 des Elekt-
rizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde-
führerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und
durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist
deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist demnach einzutreten.
4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs, habe die Vorinstanz doch verfügt, ohne ihr vorgängig
die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) umfasst das Recht der Parteien, sich vor Erlass ei-
ner Verfügung zu äussern (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Behörde braucht
die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren vor Verfügungserlass je-
doch dann nicht anzuhören, wenn Gefahr im Verzug ist, ihnen die Be-
schwerde gegen die Verfügung zusteht, keine andere Bestimmung des
Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet
und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht unverhältnismässig
ist (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG sowie zur Verhältnismässigkeit:
BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 30 N 81 f.). Nachdem
eine Beschwerde an das mit umfassender Kognition (Art. 49 VwVG)
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ausgestattete Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres möglich ist
(vgl. bereits E. 1 hiervor; zum Erfordernis der vollen Überprüfungsbe-
fugnis der Beschwerdeinstanz vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30
N 74) und keine spezialgesetzlich von Art. 30 VwVG abweichende Re-
gelungen bestehen, bleibt zu prüfen, ob die Kriterien der besonderen
Gefahrensituation und der Verhältnismässigkeit gegeben sind.
4.1.1 Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn die Betroffenen aufgrund
wichtiger Anliegen und zeitlicher Dringlichkeit nicht vorgängig angehört
werden können. Der befürchtete Nachteil muss indessen aufgrund ob-
jektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich sein, ohne dass eine Fehlein-
schätzung jedoch völlig auszuschliessen wäre (WALDMANN/BICKEL,
a.a.O., Art. 30 N 68 f.; vgl. auch PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schind-
ler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 30, der eine Beurteilung
des Sachverhaltes durch die Behörde ex ante genügen lassen will).
Die Vorinstanz hat vorliegend unmittelbar nach Konsultation der Inter-
netseite der Beschwerdeführerin ohne deren vorgängige Anhörung ein
Verkaufsverbot für das Verlängerungskabel verfügt, da ihrer Auffas-
sung nach wegen eines erheblichen sicherheitstechnischen Mangels
(Überbelastung des netzseitigen Steckers des Verlängerungskabels
bei Verbindung des Kabels mit einem bestimmten, in der Schweiz er-
hältlichen Stecker) Brandgefahr und damit zeitliche Dringlichkeit vor-
lag. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es habe zu keinem
Zeitpunkt das Risiko eines Vertriebs des betreffenden Produktes in der
Schweiz bestanden, sei doch eine Auslieferung an Schweizer Kunden
wegen einer entsprechenden Kennzeichnung in ihrem nachgelagerten
Fakturierungssystem gar nicht möglich. Selbst wenn dies zutreffen
sollte, durfte die Vorinstanz aber im Verfügungszeitpunkt aufgrund ob-
jektiver Anhaltspunkte (Anbieten des Verlängerungskabels auf dem In-
ternet ohne Hinweis auf das Lieferverbot in die Schweiz) zu Recht da-
von ausgehen, dass Gefahr im Verzuge sei.
4.1.2 Auf die vorgängige Anhörung darf nur dann gänzlich verzichtet
werden, wenn der besonderen Gefahrensituation nicht durch eine mil-
dere Massnahme gleichermassen Rechnung getragen werden kann
(WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 76). Vorliegend hätte die Vorinstanz
dem Gebot der Eile ohne weiteres auch dadurch nachkommen kön-
nen, indem sie der Beschwerdeführerin gegenüber eine kurze Ver-
nehmlassungsfrist von wenigen Tagen angesetzt oder superproviso-
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risch eine zeitlich befristete vorsorgliche Massnahme mit anschlies-
sender Anhörung angeordnet hätte (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O.,
Art. 30 N 76). Hat sie aber keine dieser für die Beschwerdeführerin
weniger einschneidenden Massnahmen ergriffen, liegt eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
4.1.3 Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, muss die Be-
schwerdeinstanz den angefochtenen Hoheitsakt grundsätzlich aufhe-
ben und zwar ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache. Eine
Heilung des Mangels ist jedoch möglich, wenn die unterlassene Anhö-
rung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und die Beschwerdein-
stanz die gleiche umfassende Überprüfungsbefugnis wie die Vorins-
tanz hat. Sie kommt aber nur bei nicht besonders schwerwiegenden
Mängeln in Frage und soll die Ausnahme bleiben (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 1709 f. mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 153 ff. Rz. 3.110 ff.).
Vorliegend handelt es sich bei der nicht erfolgten vorgängigen Anhö-
rung zwar nicht um einen leichten, aber auch nicht um einen beson-
ders schwerwiegenden Mangel; zudem hat die Beschwerdeführerin im
Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels vor dem mit voller Kogni-
tion ausgestatteten Bundesverwaltungsgericht (vgl. bereits E. 4.1 hier-
vor) Gelegenheit erhalten, sich umfassend zum angeordneten Ver-
kaufsverbot zu äussern. Aber selbst wenn ein qualifizierter Mangel zu
bejahen wäre, würde dieser einer Heilung im Rechtsmittelverfahren
nicht entgegenstehen: Die Vorinstanz hat in ihren Eingaben vor dem
Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Sa-
che erneut gleich entscheiden würde. Eine Rückweisung der Streitsa-
che zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde folglich bloss zu ei-
nem formalistischen Leerlauf sowie einer unnötigen Verlängerung des
Verfahrens führen und den Interessen der Beschwerdeführerin entge-
genstehen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1710 mit Hinwei-
sen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 154 Rz. 3.112). Unter diesen
Voraussetzungen hat der Mangel als im Beschwerdeverfahren geheilt
zu gelten.
5.
Elektrische Niederspannungserzeugnisse dürfen in der Schweiz nur in
Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsan-
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forderungen entsprechen (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 9. April 1997
über elektrische Niederspannungserzeugnisse [NEV, SR 734.26]). Der
Begriff des Inverkehrbringens ist in der NEV selber näher umschrie-
ben: Gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 gilt als Inverkehrbringen die entgelt-
liche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Nieder-
spannungserzeugnissen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz.
Nicht als Inverkehrbringen zu qualifizieren ist jedoch unter anderem
die Übertragung zum Export (vgl. Art. 2 Abs. 3 NEV). Die Beschwerde-
führerin stellt nicht in Abrede, dass das auf ihrer Internetseite angebo-
tene Verlängerungskabel den Sicherheitskriterien nicht genügt und an
Abnehmer in der Schweiz nicht ausgeliefert werden darf. Sie bestreitet
aber implizit, Inverkehrbringerin im Sinne von Art. 4 NEV zu sein. Es
ist somit nachfolgend durch Auslegung von Art. 2 NEV zu beurteilen,
ob das blosse Anbieten von Niederspannungserzeugnissen zum Ver-
kauf über das Internet bereits als Inverkehrbringen zu gelten hat.
5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine
Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.
An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechts-
anwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn
der Norm wiedergibt (BGE 125 III 57 E. 2b; BGE 120 II 112 E. 3a). Ist
eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlauts unklar, so ist
nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt
sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des
Gesetzgebers. Die Gesetzesauslegung hat sich dabei vom Gedanken
leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm dar-
stellt, sondern erst das an Sachverhalten angewandte und konkreti-
sierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im nor-
mativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der
ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes
(BGE 122 V 362 E. 4a; vgl. zur Auslegung allgemein HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff., mit weiteren Hinweisen; ERNST A. KRAMER,
Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005, S. 47 ff.). Bei der Aus-
legung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, sys-
tematische und teleologische Auslegung zur Anwendung. Nach herr-
schender Meinung kommt keiner dieser Auslegungsmethoden ein
grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt das Bundesgericht einen
„pragmatischen Methodenpluralismus“. Die teleologische Auslegungs-
methode steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis jedoch im Vorder-
grund (BGE 128 I 34 E. 3b; BGE 125 II 206 E. 4a; BGE 124 III 266
E. 4, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; HÄFELIN/MÜLLER/
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UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff.; HANS PETER WALTER, Der Methodenpluralis-
mus des Bundesgerichts bei der Gesetzesauslegung, recht 1999,
S. 157 ff.).
5.2 Art. 2 Abs. 1 NEV definiert "Inverkehrbringen" (französisch: mise
sur le marché, italienisch: immissione in commercio) als "Übertragung"
oder "Überlassung" (französisch: transfert bzw. remise, italienisch:
trasferimento bzw. consegna). Der Sprachsinn des Normwortlautes
lässt folglich eher darauf schliessen, dass zumindest mit der Übertra-
gung faktische Übergänge von Niederspannungserzeugnissen von ei-
ner Person auf die andere resp. Übergaben von Hand zu Hand zu ver-
stehen sind.
5.3 Die NEV führt das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Si-
cherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, SR
819.1) sowie das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die techni-
schen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) weiter aus (vgl. deren In-
gress), welche den Begriff des Inverkehrbringens gleichermassen ver-
wenden bzw. näher umschreiben, und auch das Bundesgesetz vom
15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittel-
gesetz, HMG, SR 812.21) enthält eine Definition von Inverkehrbringen,
welche an diejenige des THG anknüpft (vgl. Botschaft zum HMG vom
1. März 1999 [BBl 1999 3453 S. 3490]). Es kann somit für die Ausle-
gung von Art. 2 Abs. 1 NEV auf die Erläuterungen des historischen
Gesetzgebers zu diesen drei Gesetzen zurückgegriffen werden, wobei
die dortige Umschreibung und Verwendung des Begriffs "Inverkehr-
bringen" als grundsätzlich massgebend für das öffentliche Recht anzu-
sehen ist.
5.3.1 Art. 3 Bst. d THG umschreibt den Begriff des Inverkehrbringens
ebenfalls mit der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder
Überlassung eines Produktes. Gleiches gilt für das Heilmittelgesetz:
Dieses bezeichnet in seinem Art. 4 Abs. 1 Bst. d Inverkehrbringen als
Vertrieb und Abgabe von Heilmitteln, um anschliessend diese beiden
Begriffe (neben hier nicht weiter interessierenden zusätzlichen Kriteri-
en) ebenfalls als Übertragung oder Überlassung zu definieren (vgl.
Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f HMG). Die Botschaft zum HMG (BBl 1999
3453 S. 3490) führt dazu näher aus, mit der Übertragung oder Über-
lassung seien faktische Vorgänge unabhängig vom ihnen zugrundelie-
genden Rechtsgeschäft gemeint. In der Botschaft zum THG vom
15. Februar 1995 (BBl 1995 II 521 S. 570) wiederum wird ergänzend
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darauf hingewiesen, dass im Falle der Übertragung gegebenenfalls
auch faktische Vorgänge abweichend vom juristisch massgeblichen
Zeitpunkt des Eigentums- oder Besitzesüberganges erfasst würden.
5.3.2 Die Vorinstanz macht nun mit Verweis auf den Entscheid
518/303 des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) vom 25. Januar 2001 E. 2 gel-
tend, es werde mit der erwähnten Passage aus der Botschaft zum
THG zum Ausdruck gebracht, dass der Inverkehrbringer den Anforde-
rungen, die er zu erfüllen habe, nicht erst bei der tatsächlichen Besit-
zesübertragung, sondern bereits beim Anbieten genügen müsse.
Eine solche Schlussfolgerung lässt sich aus den erwähnten Erläute-
rungen zum THG und zum HMG nicht ableiten: Der Gesetzgeber hat
im THG ausdrücklich aufgrund seiner Allgemeinverständlichkeit auf
eine Definition des Ausdruckes "Anbieten" verzichtet (BBl 1995 II 521
S. 566). Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist aber ein Ver-
kaufsangebot noch nicht als "Übertragung" und damit auch nicht als
faktischer Übergang eines Kaufobjektes (vgl. bereits E. 5.2 hiervor) zu
verstehen. Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in Art. 2 Abs. 1
Bst. e der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV,
SR 784.101.2), welcher Anbieten ausdrücklich als jedes auf das Inver-
kehrbringen von Fernmeldeanlagen gerichtete Verhalten, sei es durch
Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbil-
den in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf
andere Weise, umschreibt (zu der in FAV und THG identischen Definiti-
on von Inverkehrbringen vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. f FAV sowie Botschaft
zum revidierten Fernmeldegesetz [FMG] vom 10. Juni 1996 [BBl 1996
III 1405 S. 1437]). Ein Angebot ist somit noch kein Inverkehrbringen,
sondern erst dessen Vorstufe. Damit wird aber deutlich, dass zwischen
diesen beiden Begriffen ein grundlegender Unterschied besteht.
5.3.3 Der historische Gesetzgeber sah in seinem Entwurf für einen
Art. 1 Abs. 1 STEG (vgl. BBl 1975 I 863) weiter vor, die Anwendbarkeit
des Gesetzes auf das Anpreisen, Ausstellen, Vorführen, Verkaufen,
Vermieten und jedes andere gewerbsmässige Überlassen technischer
Einrichtungen und Geräte zu beschränken, um diesen ausführlichen
Katalog anschliessend in seiner entgültigen Fassung zu straffen (vgl.
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, 1975, S. 713)
und durch die Begriffe "Anpreisen und Inverkehrbringen" zu ersetzen.
In seinen Erläuterungen zur ursprünglichen Version (vgl. Botschaft
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vom 12. Februar 1975 zu einem Bundesgesetz über die Sicherheit
technischer Einrichtungen und Geräte [BBl 1975 I 849 S. 855]) führte
er aus, vom Gesetz erfasst würden technische Einrichtungen und Ge-
räte, die verkauft, vermietet oder anderweitig gewerbsmässig überlas-
sen oder die ausgestellt, vorgeführt oder angepriesen werden. Schon
der Gesetzgeber unterschied mithin in seiner ersten Fassung zwi-
schen gewerbsmässigen Übertragungen einerseits (später zusammen-
gefasst unter dem Begriff "Inverkehrbringen") und blossen Vorberei-
tungshandlungen dazu andererseits (später zusammengefasst unter
dem Begriff "Anpreisen"; vgl. hierzu auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung
vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen
und Geräten [STEV, SR 819.11], welcher das Inverkehrbringen glei-
chermassen als Übertragung neuer technischer Einrichtungen und
Geräte definiert). All dies spricht folglich ebenfalls für eine entspre-
chende Unterscheidung im Anwendungsbereich der NEV.
5.4 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, führt auch eine Auslegung von
Art. 2 Abs. 1 NEV im Verhältnis zu anderen Rechtsnormen zu keinem
anderen Ergebnis.
5.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 NEV ist dem Inverkehrbringen die Inbe-
triebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwe-
cken im eigenen Betrieb gleichgestellt, falls zuvor kein Inverkehrbrin-
gen nach Abs. 1 stattgefunden hat. Bereits eine innere systematische
Auslegung von Art. 2 NEV deutet somit darauf hin, dass von diesen
beiden Begriffen nur das Verfügen über ein Produkt und der Gebrauch
desselben erfasst wird, nicht aber Vorstufen davon.
5.4.2 Art. 18 NEV wiederum sieht vor, dass Niederspannungserzeug-
nisse, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht er-
füllen, nur dann ausgestellt oder vorgeführt werden dürfen, wenn deut-
lich darauf hingewiesen wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen An-
forderungen nicht nachgewiesen ist und die Niederspannungserzeug-
nisse deshalb noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Bst. a)
und die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sa-
chen getroffen worden sind (Bst. b). Daraus lässt sich – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz und des UVEK – nicht der Umkehrschluss
ziehen, dass in der Regel bereits das vorbehaltlose Anbieten als Inver-
kehrbringen zu betrachten ist. Im Gegenteil: Die vom Verordnungsge-
ber gewählte Formulierung lässt eindeutig darauf schliessen, dass das
blosse Ausstellen (und mit ihm auch das Anbieten [vgl. Art. 2 Abs. 1
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Bst. e FAV]) – unabhängig ob mit oder ohne Vorbehalte – (noch) nicht
als Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 NEV zu gelten hat.
5.4.3 Auch eine erweiterte systematische Auslegung mit Blick auf das
Privatrecht lässt nur diesen Schluss zu: Die Vorinstanz bringt (wieder-
um mit Verweis auf den Entscheid 518/303 des UVEK vom 25. Januar
2001 E. 2) vor, derjenige, welcher ein Angebot zur Besitzesübertra-
gung mache, verpflichte sich, diese vorzunehmen, falls jemand sein
Angebot annehmen sollte. Es dränge sich somit auf, denjenigen be-
reits als Inverkehrbringer anzusehen, welcher ein Niederspannungser-
zeugnis zur Übertragung oder Überlassung anbiete. Dem ist entgegen-
zuhalten, dass es sich aus privatrechtlicher Sicht gemäss der herr-
schenden Lehre bei der öffentlichen Anpreisung von Waren und
Dienstleistungen über das Internet (mit Ausnahme des Bereithaltens
digitalisierter Produkte zum Download) nicht um ein Angebot handelt,
sondern um eine blosse Einladung zur Offertstellung (INGEBORG
SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,
3. Aufl., Bern 2003, Rz. 28.09 f.; PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG
SCHMID/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allge-
meiner Teil, 9. Aufl., Zürich 2008, Rz. 372 ff.; AHMET KUT/ANTON K.
SCHNYDER, in: Amstutz/Breitschmid/Furrer/Girsberger/Huguenin/Müller-
Chen/Roberto/Rumo-Jungo/Schnyder (Hrsg.), Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Rz. 6 ff. zu Art. 7 OR; ROLF H.
WEBER, E-commerce und Recht, Zürich 2001, S. 314 f.). Es steht dem
Anbieter – wie die Beschwerdeführerin mit Recht ausführt – daher je-
derzeit offen, die Offerte eines potentiellen Käufers anzunehmen oder
abzulehnen. Folglich kann aber daraus auch keine Übereinstimmung
der Begriffe "Anbieten" und "Inverkehrbringen" abgeleitet werden. So-
weit das öffentliche Recht einen anderen Begriff des Anbietens ver-
wendet (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e FAV, gemäss welchem auch bereits
ein Abbilden des Produktes in elektronischen Medien [d.h. auch auf
dem Internet] vom Begriff miterfasst wird), ist damit jedoch noch nichts
über seinen verpflichtenden Charakter ausgesagt, sondern nur über
seine anderslautende Definition in Abgrenzung zum Begriff des Inver-
kehrbringens.
5.5 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass das Anbieten des
Verlängerungskabels auf dem Internet kein Inverkehrbringen darstellt
und die Beschwerdeführerin daher nicht gegen Art. 4 NEV verstossen
hat. Dies ist auch mit Sinn und Zweck besagter Verordnungsbestim-
mung vereinbar, will diese doch nur die mit dem Inverkehrbringen al-
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lenfalls verbundenen Gefahren beseitigen, ohne bereits gegen zeitlich
vorgelagerte Vorbereitungshandlungen vorzugehen. Daraus ist aber
noch nicht der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin nicht
in allgemeiner Art und Weise gegen die NEV verstossen hat.
6.
6.1 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffen-
den erachtet. Dies hat zur Folge, dass es eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen
kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution)
(BVGE 2007/41 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 21 Rz. 1.54).
6.2 Wie die Auslegung von Art. 2 NEV gezeigt hat (vgl. E. 5 ff. hiervor),
entspricht es zwar dem Willen des Verordnungsgebers, zwischen den
beiden Begriffen des Anbietens und des Inverkehrbringens zu unter-
scheiden. Das heisst jedoch noch nicht, dass er seinen Fokus nicht
auch auf allfällige Vorstufen des Inverkehrbringens richten will. Wie be-
reits ausgeführt (vgl. E. 5.4.2 hiervor), sieht Art. 18 NEV aus Gründen
der Prävention vor, dass auch das Ausstellen und Vorführen von Nie-
derspannungserzeugnissen, bei welchen die Erfüllung der gesetzli-
chen Anforderungen nicht nachgewiesen ist, und welche folglich noch
nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, nur unter bestimmten Voraus-
setzungen zulässig ist. Von dieser Bestimmung nicht erfasst wird der
hier massgebende Fall des Anbietens eines nicht konformen Erzeug-
nisses, welches in der Schweiz nie in Verkehr gebracht werden darf.
Da die Verordnung somit keine auf diese Konstellation unmittelbar an-
wendbare Regelung vorsieht, ist zu prüfen, ob allenfalls eine richterli-
che Lückenfüllung vorzunehmen ist.
6.3 Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Re-
gelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage
keine Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenom-
men werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen ei-
ner ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort
des Gesetzes bedeutet, d.h. ein sog. qualifiziertes Schweigen darstellt.
Die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung
unterscheiden echte und unechte Lücken und behandeln sie unter-
schiedlich. Eine echte Lücke liegt vor, wenn ein Gesetz für eine Frage,
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ohne deren Beantwortung die Rechtsanwendung nicht möglich ist, kei-
ne Regelung enthält. Bei der unechten Lücke gibt die gesetzliche Re-
gelung zwar auf alle Fragen, die sich bei der Rechtsanwendung stel-
len, eine Antwort; weil sie aber zu einem sachlich unbefriedigenden
Resultat führt, wird sie als lückenhaft empfunden. Eine neuere Auffas-
sung der juristischen Methodenlehre verzichtet auf eine Unterschei-
dung zwischen echten und unechten Lücken und bezeichnet die Lücke
als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die von den rechtsan-
wendenden Organen behoben werden darf (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 233 ff.). Auch in der Praxis wird vermehrt von der genann-
ten Unterscheidung abgesehen und eine vom Gericht zu füllende Lü-
cke angenommen, wenn die gesetzliche Regelung aufgrund der dem
Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvoll-
ständig und daher ergänzungsbedürftig erachtet werden muss (BGE
131 V 233 E. 4.1, BGE 129 II 438 E. 4.1.2, BGE 123 II 69 E. 3c.).
6.4 Der Vorinstanz obliegt die Pflicht, zu kontrollieren, ob in Verkehr
gebrachte Niederspannungserzeugnisse den Vorschriften der Verord-
nung entsprechen (Art. 19 Abs. 1 NEV). Daraus lässt sich aber auch
mit Blick auf Art. 18 NEV nicht der (negative) Umkehrschluss ziehen,
der Verordnungsgeber habe es der Vorinstanz stillschweigend unter-
sagt, Angebote von Niederspannungserzeugnissen auf dem Internet
auf ihre Konformität hin zu überprüfen und bereits im Vorfeld des Inver-
kehrbringens – bei Verstoss gegen die grundlegenden Sicherheitsan-
forderungen – wirksame Gegenmassnahmen zu ergreifen. Der Sinn
und Zweck der NEV besteht darin, einen möglichst wirkungsvollen
Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten (vgl. auch Art. 3
NEV). Dafür müssen der Vorinstanz aber griffige und effiziente Kon-
trollmittel sowie Instrumente zur vorsorglichen Verhinderung von
rechtswidrigen Handlungen zur Verfügung stehen. Unter diesen Um-
ständen rechtfertigt es sich, die bestehende Lücke analog zur Rege-
lung von Art. 18 NEV zu füllen.
6.5 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nach eigener Aussage mit
einer entsprechenden Kennzeichnung des Verlängerungskabels im
nachgelagerten Fakturierungssystem eine wirksame Schutzmassnah-
me ergriffen, um eine Auslieferung an Schweizer Abnehmer zu verhin-
dern (vgl. Art. 18 Bst. b NEV). Selbst wenn dem so wäre, hat sie es
aber – trotz Kenntnis der fehlenden Konformität – unterlassen, auf ih-
rer Internetseite einen deutlichen Vermerk anzubringen, dass das an-
gebotene Verlängerungskabel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht
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werden darf (vgl. Art. 18 Bst. a NEV). Unter diesen Umständen hat sie
jedoch gegen ihre Hinweispflicht verstossen.
7.
7.1 Gemäss der Generalklausel in Art. 21 Abs. 1 NEV verfügt die Vor-
instanz die geeigneten Massnahmen, wenn die Kontrolle oder die
Überprüfung ergibt, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind.
Ist es zum Schutz der Sicherheit erforderlich, kann sie gemäss dem
nicht abschliessenden Massnahmenkatalog von Abs. 2 das weitere In-
verkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die
Einziehung verfügen sowie die von ihr getroffenen Massnahmen veröf-
fentlichen.
7.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) fordert
kumulativ, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung eines im
öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind
und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen,
die den Privaten allenfalls auferlegt werden. Geeignet ist eine behördli-
che Anordnung dann, wenn mit dieser das im öffentlichen Interesse
angestrebte Ziel erreicht oder zur Zielerreichung einen nicht zu ver-
nachlässigenden Beitrag geleistet werden kann (sogenannte Zweck-
tauglichkeit). Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen
geeigneten, aber milderen Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso
erreicht werden kann (sogenanntes Übermassverbot). Eine Verwal-
tungsmassnahme ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine
angemessene Zweck-Mittel-Relation besteht, d.h. der damit verbunde-
ne Eingriff in die Rechtsstellung des betroffenen Bürgers im Vergleich
zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar
schwer wiegt (sogenannte Zumutbarkeit; vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff. mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/
ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005,
§ 21 Rz. 1 ff.).
7.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen
Verfügung bis auf weiteres jegliches Inverkehrbringen des (nicht kon-
formen) Verlängerungskabels untersagt. Diese Massnahme ist zwar
grundsätzlich geeignet, um Personen und Sachen vor Schaden zu be-
wahren. Dennoch ist ein entsprechendes Verbot vorliegend untauglich,
da das Verkaufsangebot der Beschwerdeführerin trotz Unzulässigkeit
(vgl. E. 6.5 hiervor) – mangels Qualifikation als Inverkehrbringen (vgl.
E. 5 ff. hiervor) – davon gar nicht erfasst wird. Die Anordnung schiesst
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aber auch über ihr Ziel hinaus, soweit die Vorinstanz damit – entgegen
der Definition von Art. 2 Abs. 3 NEV – den an sich zulässigen Export
des Verlängerungskabels ins Ausland mitgemeint hat. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet daher das Aufführen eines blossen Hinweises
unter dem auf der Internetseite der Beschwerdeführerin angebotenen
Verlängerungskabel, dass es in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht
werden darf, als mildere und geeignetere Massnahme.
7.4 Dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige
Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entschei-
dung verwirklicht hat und bewiesen ist. Es dürfen daher im Beschwer-
deverfahren im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht ge-
würdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachver-
haltsumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechtsmit-
telverfahrens zugetragen haben, vorgebracht werden (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 92 f. Rz. 2.204 ff.).
Die Beschwerdeführerin hat – mangels vorgängiger Anhörung – erst
nach Erlass der angefochtenen Verfügung gegenüber der Vorinstanz
aufzeigen können, dass sie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses
kein Exemplar des Verlängerungskabels in Verkehr gebracht hat (vgl.
Computerausdruck mit Statistik vom 24. Oktober 2008). Unter diesen
Umständen erweisen sich aber die beiden weiteren von der Vorinstanz
angeordneten Massnahmen (Mitteilung, an wen und in welcher Anzahl
das Kabel bereits geliefert wurde, sowie Unterbreitung eines konkreten
Vorschlages hinsichtlich der zu ergreifenden Massnahmen bezüglich
der bereits in Verkehr gebrachten Exemplare) als nicht erforderlich und
damit als unverhältnismässig.
8.
Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die Höhe der von der
Vorinstanz angeordneten Verwaltungsgebühr im Umfang von Fr. 655.-.
8.1 Die Vorinstanz erhebt für Verfügungen im Zusammenhang mit der
Kontrolle von Niederspannungserzeugnissen eine Gebühr nach den
Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung (Art. 22
NEV). Nach Art. 9 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das
Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24) beträgt
die Höhe der Gebühr für den Erlass von Verfügungen höchstens
Fr. 1'500.- und richtet sich nach dem dafür benötigten tatsächlichen
Aufwand. Der Vorinstanz kommt somit innerhalb dieses Gebührenrah-
mens ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
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8.2 Vorliegend bewegt sich die erhobene Gebühr im unteren Bereich
der von der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hat-
te im konkreten Fall für ihre Kontrolltätigkeit und den anschliessenden
Erlass der Verfügung einigen Aufwand zu betreiben (unter anderem In-
ternetsuche, Vornahme von technischen Abklärungen, Erstellen des
Dossiers, Aufnahme des Erzeugnisses in die Datenbank "Marktüber-
wachung", Kontrolle, ob bereits Einträge bestehen, Erstellen der Verfü-
gung). Unter diesen Umständen erscheint eine Gebühr von Fr. 655.-
aber als angemessen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-7007/2008 vom 24. Februar 2009 E. 5, A-4114/2008 vom
25. November 2008 E. 7.1 sowie A-2026/2006 vom 19. April 2007
E. 8). Auch wenn die angeordneten Massnahmen unverhältnismässig
sind (vgl. E. 7 ff.), ist die Vorinstanz zu Recht mittels Verfügung gegen
das unzulässige Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.5) vorge-
gangen. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Kosten – welche unabhängig
von der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung angefallen sind
– als Verursacherin aufzuerlegen.
9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat und
die von ihr verfügten Massnahmen unverhältnismässig und daher auf-
zuheben sind. Die Beschwerdeführerin wird stattdessen angewiesen,
unter dem auf ihrer Internetseite angebotenen strittigen Verlänge-
rungskabel einen Hinweis anzubringen, dass es in der Schweiz nicht
in Verkehr gebracht werden darf. Die ihr von der Vorinstanz auferlegte
Gebühr von Fr. 655.- hat sie weiterhin zu entrichten. Gestützt darauf ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
10.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise,
so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Keine Verfahrenskosten
werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden
Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Vorliegend hat die
Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, so dass ihr die Hälfte der
Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 500.-, aufzuerlegen ist. Ein An-
spruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG be-
steht nicht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird angewiesen, unter dem auf ihrer Inter-
netseite angebotenen Verlängerungskabel mit Eurostecker 2,5 A (CH
Typ 26), Art. Nr. WE 27407, einen Hinweis anzubringen, dass es in der
Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden darf.
3.
Von den Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin Fr. 500.-
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.- verrechnet und die Differenz von Fr. 500.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu
hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kon-
tonummer bekannt zu geben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Lars Birgelen
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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