Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7397/2010
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien A. und B.X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A7397/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter
Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
A7397/2010
Seite 3
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b umschriebenen Kategorie im Anhang des Abkommens 09
betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09 sei eine
Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen
(DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
A7397/2010
Seite 4
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
H.
Das vorliegend betroffene Dossier von A. und B.X._______ als angeblich
wirtschaftlich Berechtigte an der C._______ Stiftung (nachfolgend:
Stiftung) mit Sitz in … (gelöscht am 30. April 2009) übermittelte die UBS
AG der ESTV am 12. Dezember 2009.
I.
In ihrer Schlussverfügung vom 6. September 2010 gelangte die ESTV
(aus dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im konkreten Fall seien in
Bezug auf A.X._______ sämtliche Kriterien der Kategorie 2/B/b erfüllt, um
dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren. In Bezug auf
B.X._______ bejahte die Vorinstanz die wirtschaftliche Berechtigung an
der Stiftung, weshalb ihr Name in den zu übermittelnden Bankunterlagen
nicht abzudecken sei.
J.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 liessen A.X._______
(Beschwerdeführer) und B.X._______ (Beschwerdeführerin; zusammen
mit dem Beschwerdeführer: Beschwerdeführende) gegen die erwähnte
Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV aufzuheben
und das Amtshilfeersuchen des IRS abzuweisen. Eventualiter sei der in
A7397/2010
Seite 5
den Dokumenten aufscheinende Name der Beschwerdeführerin
abzudecken oder auf andere Weise unkenntlich zu machen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
L.
Daraufhin replizierten die Beschwerdeführenden mit unaufgeforderter
Eingabe vom 17. Januar 2011.
M.
Die Vorinstanz reichte am 4. Februar 2011 eine Duplik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, mit Verweis auf
BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht
A7397/2010
Seite 6
an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen kann (BVGE 2007/41 E. 2).
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Rechtsverzögerung seitens
der ESTV bei der Behandlung des sie betreffenden Dossiers. Sie machen
geltend, die Vorinstanz habe im Nachgang zum Piloturteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7789/2009 vom 21. Januar 2010 (vgl. dazu
Sachverhalt Bst. F) den Erlass der Schlussverfügung einzig mit dem
Zweck verweigert, das Verfahren solange zu verzögern, bis eine neue, für
die Betroffenen nachteiligere Rechtsgrundlage geschaffen worden sei,
um so dem amerikanischen Amtshilfegesuch doch noch stattgeben zu
können. Sachliche Gründe für eine Sistierung des Verfahrens hätten nicht
vorgelegen. Laut Feststellung in der angefochtenen Verfügung sei das sie
betreffende Dossier von der UBS AG bereits am 12. Dezember 2009 an
die ESTV übermittelt worden. Die für den Sachentscheid erforderlichen
Unterlagen hätten der Vorinstanz im Zeitpunkt des besagten Piloturteils
somit bereits seit mehr als zwei Monaten vorgelegen. Der vorliegende
Fall sei deshalb längst entscheidungsreif gewesen. Dennoch habe die
Vorinstanz den Beschwerdeführenden die von der UBS AG erhaltenen
Akten erst sechs Monate später zur Stellungnahme zugestellt. Dabei
habe es der ESTV in keiner Weise an den für die beförderliche
Entscheidung der pendenten Verfahren erforderlichen personellen
Ressourcen gemangelt. Dass der unverzügliche Erlass der
Schlussverfügung in erkennbarer Weise mit dem Ziel unterblieben sei,
eine neue, für die Betroffenen mit erheblichen Nachteilen verbundene
Rechtsgrundlage zur Anwendung zu bringen, verstosse gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben. Mit ihrem Verhalten habe die
Vorinstanz die Beschwerdeführenden zudem im Vergleich zu identisch
gelagerten Fällen, die im Zeitpunkt des besagten Piloturteils bereits ins
Beschwerdeverfahren gelangt seien, schlechter behandelt und damit in
grober Weise gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) verstossen.
2.2. Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung dagegen vor, die
Beschwerdeführenden hätten auch nach dem 21. Januar 2010 (Zeitpunkt
des besagten Piloturteils) keinen Anspruch auf eine prioritäre Behandlung
ihres Verfahrens gehabt. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden wäre es ihr auf keinen Fall möglich gewesen,
A7397/2010
Seite 7
sämtliche Verfahren vor dem 31. März 2010 (Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Änderungsprotokolls) zu erledigen. Wenn die ESTV
nach dem 21. Januar 2010 weiterhin Schlussverfügungen hätte erlassen
wollen, so hätte diese Vorgehensweise zu stossenden
Ungleichbehandlungen geführt. Für die einzelnen Rechtsunterworfenen
wäre es einzig vom Zufall abhängig gewesen, ob ihr Fall vor oder erst
nach dem 31. März 2010 beurteilt worden wäre. Damit erweise sich der
Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Verfahrensverzögerung als haltlos.
2.3. Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot der Rechtsverzögerung
schützt die Beteiligten vor der Verzögerung oder Verschleppung ihrer
Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt, dass das
Verfahren innerhalb angemessener Frist zum Abschluss kommt
(Beschleunigungsgebot). Ein analoger Anspruch ergibt sich auch aus –
den vorliegend nicht anwendbaren und lediglich der Vollständigkeit halber
aufgeführten – Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
Art. 14 Ziff. 3 Bst. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und
politische Rechte (SR 0.103.2) (anstatt vieler: REGINA KIENER/WALTER
KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 413). Die Angemessenheit einer
Verfahrensdauer ist – soweit ausdrückliche verfahrensrechtliche
Vorschriften fehlen – im konkreten Fall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen
(vgl. dazu ausführlich: KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 413 f.; GEROLD
STEINMANN, in: Ehrenzeller [et al.] [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, N 12 zu Art. 29;
FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLEBÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 20 ff. zu Art. 46a;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.28 f.). Dabei sind
insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der
betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens
für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 130 I
312 E. 5.2, 124 I 139 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 12T_2/2007 vom
16. Oktober 2007 E. 3.2, 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004 E. 2; zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1247/2010 vom
19. April 2010 E. 3.2; MICHEL HOTTELIER, § 51 Les garanties de
procédure, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der
Schweiz/Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, § 51 N 6; PIERRE
MOOR, Droit administratif, Bd. II, Ziff. 2.2.7.8, S. 336). Auch die Anzahl
Fälle, die eine Behörde zu bearbeiten hat, ist zu berücksichtigen (BGE
A7397/2010
Seite 8
119 Ib 311 E. 5b), wobei allerdings eine Überlastung der Behörde eine
lange Verfahrensdauer grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag (statt
vieler: HOTTELIER, a.a.O., § 51 N 7; vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6676/2010 vom 8. April 2011 E. 2.3).
2.4. Im Urteil A6274/2010 vom 31. März 2010 äusserte sich das
Bundesverwaltungsgericht zur Prioritätenordnung bei der Behandlung der
Dossiers in sog. Massenverfahren. Dazu hielt es Folgendes fest: Dem
Massenverfahren ist immanent, dass bei einer Rechtsänderung ein Teil
der Dossiers vor, ein anderer nach der Rechtsänderung bearbeitet wird.
Ist das Recht massgeblich, welches zum Zeitpunkt des Erlasses einer
Verfügung oder eines Entscheides gilt, wird somit ein Teil der Dossiers
dem alten, ein anderer dem neuen Recht unterstehen. Es ist dabei Sache
der Behörde zu bestimmen, in welcher Reihenfolge sie die Dossiers
bearbeitet. Das mag in Einzelfällen unbefriedigend sein, ist aber nicht zu
verhindern, wenn nicht in seltenen Ausnahmefällen Gründe dafür
sprechen, das Verfahren generell bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts
auszusetzen (ebendort E. 2.6.1). Ob im vorliegenden Fall die
Verfahrenssistierung bis zum 31. März 2010, d.h. bis zur vorläufigen
Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10 zulässig war, liess das
Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den Verfahrensausgang im
genannten Urteil offen.
Denn wenn das Massenverfahren automatisch dazu führt, dass einige
Fälle nach altem, andere hingegen nach dem – für sie allenfalls
ungünstigeren – neuen Recht zu behandeln sind, so kann auch im Fall
einer Rechtsverzögerung nur derjenige ein Recht auf Anwendung des
alten Rechts ableiten, der nachweisen kann, dass – bei ordentlichem
Ablauf des Verfahrens – sein Dossier noch unter dem alten Recht
behandelt worden wäre, sei es, dass er eine entsprechende Zusicherung
der Behörde nachweisen kann, sei es, dass er andere Belege dafür
beibringen kann, dass sein Dossier noch vor der Rechtsänderung mit der
Behandlung an der Reihe gewesen wäre. Mit anderen Worten muss ein
Beschwerdeführer nicht nur nachweisen können, dass die Verwaltung
generell verschiedene Dossiers im Hinblick auf das bevorstehende
Inkrafttreten neuen Rechts nicht behandelte, sondern auch, dass konkret
sein Dossier zu jenen gehörte, die bis zum Inkrafttreten des neuen
Rechts – also noch unter altem Recht – hätten behandelt werden
müssen. Ist Letzteres nicht möglich, so kann nur in allgemeiner Form die
Rechtsverzögerung festgestellt werden, ohne dass der Beschwerdeführer
für sich daraus das Recht ableiten könnte, nach altem Recht behandelt
A7397/2010
Seite 9
zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6274/2010 vom
31. März 2010 E. 2.6.2; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6676/2010 vom 8. April 2011 E. 2.4).
2.5. Im Fall der Beschwerdeführenden wurde das Verfahren bereits im
Dezember 2009 eingeleitet. Allerdings handelt es sich – wie nachfolgend
zu zeigen sein wird – um ein Dossier der Kategorie 2/B/b, für welche
unter dem damals in Kraft stehenden Abkommen 09 noch keine
Schlussverfügungen erlassen worden waren. Die Vorinstanz behandelte
zunächst die Dossiers der Kategorie 2/A/b. Dementsprechend stand die
"MusterSchlussverfügung" für die Dossiers der Kategorie 2/B/b sowie die
genehmigten Verfügungsentwürfe erst ab 11. Mai 2010 zur Verfügung
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A6676/2010 vom 8. April 2011
E. 2.5). Wie in E. 2.4 festgehalten, ist es in Massenverfahren Sache der
Behörde zu bestimmen, in welcher Reihenfolge sie die Dossiers
bearbeitet.
Die Beschwerdeführenden bringen keine Belege dafür vor, dass ihr
Dossier aufgrund einer behördlichen Zusicherung oder eines anderen
Umstandes zu einem früheren Zeitpunkt hätte behandelt werden müssen.
Die Berechnung der mutmasslichen Verfahrensdauer kann unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die "MusterSchlussverfügung" für
die Kategorie 2/B/b erst ab Mai 2010 zur Verfügung stand, kein
argumentatives Gewicht zukommen. Wie dargetan, hat die Vorinstanz
alle Fälle der Kategorie 2/B/b unter dem Gebot der Rechtsgleichheit
diesbezüglich gleich behandelt. Nach dem Gesagten erweist sich die
Rüge der Rechtsverzögerung als unbegründet.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem
vertraglich ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist.
In Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf
Art. 26 DBAUSA 96 hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der
Vo DBAUSA wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen
Verfahrensordnung ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom
30. November 2010 E. 1.4.2, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1
und E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch
A7397/2010
Seite 10
mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein begründeter
Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der
einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur,
ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht
ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz
offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen
(vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a;
BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5).
3.2. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen,
den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu
entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128
II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010
vom 15. Juli 2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das
Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom
19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit, in:
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389).
Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene
unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt,
dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das
Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine
Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5).
4.
A7397/2010
Seite 11
4.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned
"offshore company accounts" that have been established or maintained
during the period of years 2001 through 2008 and for which a
reasonable suspicion of "tax fraud or the like" can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
USStaatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an
"offshore company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis
2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren,
wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und
dergleichen" dargelegt werden kann.
4.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das
Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (SR 0.111, VRK; für die Schweiz
seit 6. Juni 1990 in Kraft) erfasst der Begriff "US persons" nicht nur US
Staatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in der
vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "USCitizens" (US
Staatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
steuerpflichtig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6176/2010
vom 18. Januar 2011 E. 2.3.1, A6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend: BVGE 2010/64 E. 5.2).
4.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore
company accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die
während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt
wurden. Die Kriterien im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin
auch dazu dienen, u.a. diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen,
die Konten auf den Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen
liessen, welche ermöglicht haben, die steuerlichen
Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu umgehen. Vor diesem
Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31 Abs. 1 VRK
einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10 unter dem
A7397/2010
Seite 12
Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h.
auch "offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein,
eine dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie
einer Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten". Als "company" zu
gelten haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten
Stiftungen und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage
sind, "Eigentum zu halten" und eine Kundenbeziehung mit einer Bank
zu führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat denn
auch das UBS Konto einer Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) als
"offshore company account" nach dem Anhang des Staatsvertrags 10
qualifiziert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.2.2, A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 3.3, A
5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3, A5974/2010 vom 14. Februar
2011 E. 3).
4.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist
entscheidend, inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto
der "offshore company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten
Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch
weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte.
Hatte die fragliche "US person" die Entscheidungsbefugnis darüber,
wie das Vermögen auf dem UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob
und bejahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte
verwendet worden sind, hat sich diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht
von diesem Vermögen und den damit erwirtschafteten Einkünften
getrennt (KLAUS VOGEL, "On Double Taxation Conventions", 3. Aufl.,
London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle
über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen und die
daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten Zeitperiode
von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand des rein
Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die heranzuziehenden
Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche (Rechts)form für
die "offshore company" gewählt wurde (Urteile des
A7397/2010
Seite 13
Bundesverwaltungsgerichts A6176/2010 vom 18. Januar 2011
E. 2.3.3, A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2).
4.5. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1
Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b
zusätzlich der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte" zu bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum
Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet werden kann.
Letzterer ergibt sich bereits daraus, dass eine in das
Amtshilfeverfahren einbezogene Person – trotz Aufforderung der
ESTV – zu beweisen unterliess, dass sie ihre steuerrechtlichen
Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der Stiftung erfüllt hat,
indem die ESTV ermächtigt worden wäre, beim IRS Kopien der FBAR
Erklärungen für die relevanten Jahren einzuholen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3).
Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass (i) das Konto der OffshoreGesellschaft während eines Zeitraums
von mindestens drei Jahren, einschliesslich eines vom Ersuchen
umfassten Jahres, bestand und (ii) auf dem UBSKonto innerhalb von
einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte
von mehr als Fr. 100'000. erzielt worden sind. Im Sinn des
Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung der
Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden)
und die Kapitalgewinne (die als 50 % der Bruttoverkaufserlöse
berechnet werden) herangezogen. Der Anhang zum Staatsvertrag 10
legt vertragsautonom fest, wie die Kapitalgewinne für den Zweck der
Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht damit kein Raum für den
Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1
und A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; vgl. zum Ganzen auch:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011
E. 3.5).
5.
5.1. Laut angefochtener Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen
zu entnehmen, dass die Stiftung und ihr Konto während mindestens 3
Jahren zwischen 1999 und 2008 bestanden hätten. Der
Beschwerdeführer sei eine "US person" im Sinn des Anhangs zum
A7397/2010
Seite 14
Staatsvertrag 10, da er die amerikanische Staatsbürgerschaft besitze.
Zusammen mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, sei er an der
Stiftung und damit an deren Bankkonto mit Stammnummer […]
wirtschaftlich berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe der ESTV
keine Ermächtigung gegeben, beim IRS Kopien seiner FBAR
Erklärungen einzuholen. Im Jahr 2001 seien Erträge von Fr. 79'033., im
Jahr 2002 Erträge von Fr. 74'511. und im Jahr 2003 Erträge von
Fr. 70'226. erzielt worden. Dazu kämen die in den Jahren 2002 und
2003 erzielten Kapitalgewinne von mindestens Fr. 180'414.. Die
durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen von drei aufeinander folgenden
Jahren hätten den Betrag von Fr. 100'000. insgesamt überstiegen. Alle
gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die
Kategorie 2/B/b seien in Bezug auf den Beschwerdeführer somit
gegeben. Dagegen könne den Bankunterlagen nicht entnommen werden,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine "US person" im Sinn
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 handle. Die Beschwerdeführerin
besitze die Staatsbürgerschaft der USA nicht, und es lägen keine
Hinweise vor, dass sie während der massgeblichen Zeitspanne ihren
Wohnsitz in den USA gehabt hätte. In Bezug auf die Beschwerdeführerin
seien deshalb nicht alle Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b erfüllt.
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass er im fraglichen
Zeitraum Staatsangehöriger der USA und damit eine "US person" im Sinn
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 gewesen ist, noch dass er am
streitbetroffenen UBSKonto der Stiftung wirtschaftlich berechtigt
(gewesen) war. Zwei Identifikationskriterien der Kategorie 2/B/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 erweisen sich mit Bezug auf den
Beschwerdeführer als erfüllt.
5.3. Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines sog.
"offshore company accounts", da die Stiftung keine "offshore company"
im Sinn des Staatsvertrags 10 sei. Wie dargelegt (oben E. 4.3) hat das
Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass durchaus auch das UBS
Konto einer liechtensteinischen Stiftung als "offshore company account"
gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 zu qualifizieren ist. Im Übrigen
bestreitet der Beschwerdeführer – wie erwähnt (E. 5.2) – nicht, dass u.a.
ihm die wirtschaftliche Kontrolle und Verfügungsmacht über das sich auf
dem "offshore company account" befindliche Vermögen und den daraus
erzielten Einkünften zukam.
A7397/2010
Seite 15
5.4. Damit bleibt lediglich noch zu prüfen, ob vorliegend ein begründeter
Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" besteht, damit
basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet
werden kann (vgl. oben E. 4.5).
Seitens des Beschwerdeführers wurde bis heute nicht dargelegt,
inwiefern er seinen steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf seine
Interessen an der Stiftung als "offshoreGesellschaft" nachgekommen ist.
Gemäss der einschlägigen Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10
besteht somit der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte". Kommt hinzu, dass die Stiftung und ihr Konto gemäss den
an die ESTV eingereichten Bankunterlagen während mindestens 3
Jahren zwischen 1999 und 2008 (und damit einschliesslich eines vom
Ersuchen erfassten Jahres) bestanden haben. Gemäss der
Dossieranalyse der Vorinstanz sind auf dem Konto der Stiftung in den
Jahren 2001 bis und mit 2003 Erträge von insgesamt Fr. 223'770. erzielt
worden. Hinzu kommen die in den Jahren 2002 und 2003 erzielten
Kapitalgewinne von mindestens Fr. 180'414.. Die durchschnittliche
Einkünfte im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren überstiegen
damit den Betrag von Fr. 100'000.. Diese Berechnungen blieben
unbestritten.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang aus dem Umstand, dass die Stiftung von der
UBS AG aufgefordert worden sei, eine Erklärung abzugeben, wonach sie
auf das Halten von USWertschriften verzichte. Ob der Staatsvertrag 10
nämlich an das sog. QIVerfahren anknüpft oder nicht, ist irrelevant. Von
Bedeutung ist einzig der Inhalt des Staatsvertrags 10 (vgl. dazu oben
E. 4), und dieser differenziert bei der Berechnung der massgeblichen
Einkünfte nicht danach, ob die Erträge aus "USWertschriften" stammen.
Abgestellt wird auf die Erfüllung der steuerrechtlichen Meldepflichten
durch den Beschwerdeführer (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 4.4).
Die vorausgesetzten Kontoeigenschaften gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 sind hiermit für das UBSKonto der
Stiftung erfüllt, und der Beschwerdeführer hat es unterlassen
nachzuweisen, dass er seinen steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug
auf seine Interessen an der Stiftung als "OffshoreGesellschaft"
nachgekommen ist. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen im
A7397/2010
Seite 16
Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht somit in seinem Fall der
begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte".
5.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten in
Bezug auf den Beschwerdeführer alle Voraussetzungen für die
Gewährung der Amtshilfe, namentlich die Erfüllung der
Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf
"fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" (inkl. die hierfür verlangten
Kontoeigenschaften) gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10, vorhanden sind.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, der in den
Bankunterlagen aufscheinende Name der Beschwerdeführerin sei
abzudecken oder auf andere Weise unkenntlich zu machen.
6.2. Auch im Amtshilfeverfahren gilt der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit. Dies bedeutet, dass die Namen von Dritten, die
offensichtlich nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun haben, im
Bereich der Amtshilfe in Steuersachen nicht an den IRS übermittelt
werden sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom
27. April 2011 E. 6.2.1).
6.3. Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10 noch das DBAUSA 96
noch die Vo DBAUSA explizite Bestimmungen, wer als "unbeteiligter
Dritter" gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aber
die einschlägigen Grundsätze über die internationale Rechtshilfe auch
beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBAUSA 96 herangezogen
werden (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom
10. August 2006 E. 3). Dies entspricht denn auch ständiger Praxis und
erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2.2).
6.4. Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige
Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem
Beweismittel und Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 lit. ac
A7397/2010
Seite 17
aufgeführten Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach
dem Ersuchen in keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden
Straftat verbunden zu sein scheint. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann von einem unbeteiligten Dritten dann nicht
gesprochen werden, wenn eine wirkliche und unmittelbare Beziehung
zwischen einer Person und einer der im Ersuchen geschilderten
Tatsachen besteht, welche Merkmal einer Straftat ist. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne
anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib 462 E. 2b, 107 Ib 252
E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom 12. April 2006
E. 6.1). Der Inhaber eines Bankkontos, welches für verdächtige
Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter Dritter
zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin
benutzt wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung
zu stellen, die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch
erwähnte Straftat zu begehen oder zu ermöglichen, nicht als
unbeteiligte Dritte betrachtet werden kann. Das Gleiche gilt für die eine
solche Gesellschaft beherrschenden oder leitenden natürlichen
Personen (BGE 112 Ib 462 E. 2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des
Bundesgerichts 1A.60/2000 vom 22. Juni 2000 E. 4c; vgl. auch
CHRISTOPH PETER, Zum Schicksal des echten "unbeteiligten Dritten" in
der Strafrechts und Amtshilfe, in: Rechtliche Rahmenbedingungen
des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische
Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], St. Gallen 2007,
S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch für die Amtshilfe
gelten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April
2011 E. 6.2.3).
6.5. Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeersuchen
umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal
vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen
handle es sich um solche unbeteiligter Dritter. Ist nämlich nicht von
vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem
Amtshilfeersuchen zu tun haben, müssen die Beschwerdeführenden bei
jedem einzelnen Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der
Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen,
weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011
E. 10.5).
A7397/2010
Seite 18
6.6. Abgesehen davon, dass sich der Antrag auf Anonymisierung des
Namens der Beschwerdeführerin schon aus prozessualen Gründen als
unzureichend erweist (vgl. E. 6.5 hiervor), ist auch inhaltlich nicht
einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin, welche am
streitbetroffenen UBSKonto der Stiftung unbestrittenermassen
wirtschaftlich berechtigt war, als unbeteiligte Dritte zu betrachten wäre.
Die Daten stammen von einer mit dem UBSKonto direkt verbundenen
Person und beziehen sich direkt und unmittelbar auf dieses Konto. Damit
besteht ein offensichtlicher Zusammenhang mit dem vorliegenden
Amtshilfeverfahren. Die Vorinstanz hat die anbegehrten Abdeckungen
somit zu Recht verweigert.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000. festzulegen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen. Der Überschuss ist den Beschwerdeführenden
zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
A7397/2010
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000. werden den
Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 20'000. verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 5'000. wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese werden
ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt
zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Keita Mutombo
Versand: