Abtei lung I
A-7401/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Alain Chablais,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten EDA,
Generalsekretariat, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Pensionskasse; Auslandleistungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7401/2009
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren (...), arbeitet seit (...) in verschiedenen
Funktionen bei der V._______ des Eidgenössischen Departements für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) in der Schweiz und im Ausland.
Vom (...) bis (...) arbeitete er als (...) der X._______-Gruppe bei der
X._______ in (...). Aus dem Arbeitsvertrag vom (...) geht hervor, dass
er ab dem 1. Januar 2002 bei der Pensionskasse des Bundes PKB
(heute PUBLICA) versichert ist. Laut den besonderen Vertragsbe-
stimmungen im Anhang erhielt A._______ insbesondere einen un-
bezahlten Urlaub, und seine Lohnklasse blieb während diesem Einsatz
garantiert. Er hatte Anrecht auf eine seiner Situation angemessene
Standardunterkunft, für deren Miete die V._______ in Absprache mit
der Botschaft in (...) die Kostengutsprache erteilte. Schliesslich sah
der Vertrag vor, dass „alle Lohnzahlungen im Zusammenhang mit
dieser Anstellung sowie eventuelle Vergütungen (z.B. Versetzungs-
und Schulungskosten etc.), die der Arbeitnehmer direkt von der Orga-
nisation erhält, der V._______ zurückzuerstatten sind. Die
Rückvergütungen haben unverzüglich an die Schweizerische Botschaft
in (...) zu Gunsten der V._______ zu erfolgen“.
B.
Am (...) bewarb sich A._______ um das Amt als (...) bei der Y._______
in (...). Mit Schreiben vom (...) teilte ihm das Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco) mit, seine Bewerbung sei erfolgreich und er solle
Kontakt mit der Y._______ aufnehmen, um die Vertragsmodalitäten zu
besprechen; zudem solle er die Abteilung Personal der V._______
kontaktieren, um die Bedingungen für den unbezahlten Urlaub gemäss
der Verordnung des EDA vom 8. März 2002 über die den
Bundesangestellten bei ihrem Einsatz in internationalen
Organisationen ausgerichteten Leistungen (hiernach: VOIO,
SR 172.220.111.310.1) zu besprechen. A._______ war vom (...) bei
der Y._______ angestellt.
Mit Zustimmung der V._______ überwies A._______ am (...) den
Betrag von ABD (...), der ihm von der Pensionskasse der X._______
ausbezahlt worden war, zum Einkauf von Beitragsjahren an die
Pensionskasse der Y._______.
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Am 26. Januar 2006 liess die V._______ A._______ einen auf der
VOIO beruhenden Vertragsentwurf zukommen, welcher für seinen
laufenden Einsatz bei der Y._______ vom (...) einen unbezahlten
Urlaub gewährte. Dieser Entwurf legte insbesondere fest, der Lohn
werde von der Y._______ bezahlt und A._______ bleibe bei der
PUBLICA versichert. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge müs-
se er selber bezahlen. Die ihm zustehenden Pensionskassenguthaben
gegenüber der Y._______ seien bei seinem Wiedereintritt in die
Bundesverwaltung als Freizügigkeitskapital an die PUBLICA zu über-
weisen. Diesen Vertragsentwurf unterzeichnete A._______ nicht. Am
(...) machte er geltend, er habe wegen der zahlreichen Zusatzkosten in
(...) fast Fr. (...) weniger verdient als (...) in seiner vorherigen Funktion.
Er verlange deshalb eine entsprechende Anpassung des
Vertragsentwurfes, insbesondere einen Ausgleich dieser Einbussen
durch den Bund und die Erlaubnis bei seiner Rückkehr in die
V._______ gemäss der Zusicherung der PUBLICA im Schreiben vom
(...) sein Vorsorgeguthaben gegenüber der Pensionskasse der
Y._______ nicht an die PUBLICA zu überweisen, um weitere
wesentliche Nachteile zu vermeiden.
Nach mehreren Korrespondenzen zwischen A._______ und der
V._______ erliess diese am 15. Juli 2007 eine erste "Verfügung". Darin
wurde festgehalten, A._______ müsse die Vorsorgegelder gegenüber
der Y._______ an die PUBLICA überweisen, sobald sie ihm ausbezahlt
würden (gemäss seinen Angaben bei Erreichen des 60. Altersjahres).
Zudem sei das bei der Pensionskasse der X._______ geäufnete
Guthaben dem Bund zurückzuerstatten. Im Weiteren wurde festge-
halten, dass vom Departement ein Lohnvergleich V._______-Lohn
Schweiz und Lohn Y._______ erstellt wurde. Als Berechnungsbasis sei
hypothetisch die Lohnklasse (...) gewählt worden. Das Departement
habe sich nach Prüfung entschieden, aus dem dafür bestimmten
Kredit den Arbeitgeberanteil für die PUBLICA-Versicherung zu
finanzieren. Schliesslich würden die Schulkosten gemäss Richtlinien
der V._______ vergütet, aber es könnten keine weiteren Leistungen
abgegolten werden. Während A._______ um Erstreckung der
Beschwerdefrist bat, antwortete die V._______, er könne die
Verfügung als Verfügungsentwurf betrachten, und gewährte ihm damit
das rechtliche Gehör. A._______ nahm am 4. Oktober 2007 Stellung
und bekräftigte seine Forderungen vom 20. Dezember 2006 und
29. März 2007.
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Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 stellte die V._______ fest, die
VOIO sei beim Einsatz von A._______ bei der Y._______
vollumfänglich anwendbar, die Pensionskassenguthaben gegenüber
der Y._______ sofort bei Erhalt an die PUBLICA zu überweisen und
das Pensionskassenguthaben aus dem Einsatz bei der X._______ der
V._______ zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten seien. Die V._______
schulde ihm im Zusammenhang mit entstandenen Mehrkosten per
Saldo aller Ansprüche Fr. 17'675.90 zuzüglich Zinsen von fünf Prozent.
Diese Summe werde mit den der V._______ geschuldeten
Pensionskassenguthaben gegenüber der X._______ verrechnet.
Am 26. Februar 2008 erhob A._______ beim EDA Beschwerde gegen
diese Verfügung, worauf die V._______ am 26. Mai 2008 eine neue
Verfügung erliess, die die Verfügung vom 29. Januar 2008 ersetzte.
Darin bestätigte sie, dass er der PUBLICA die Pensionskassengutha-
ben gegenüber der Y._______ überweisen müsse, sobald sie ihm
ausgezahlt würden. Der Betrag, der von den Lohnzahlungen der
X._______ in die Pensionskasse der X._______ einbezahlt worden
sei, zuzüglich Zinsen, sei an die V._______ zurückzuzahlen, sobald
dieser ihm ausbezahlt werde. Bei den anderen Mehrkosten erklärte sie
sich bereit, A._______ per Saldo aller Ansprüche einen Betrag von
Fr. 50'995.- zuzüglich Zinsen auszuzahlen; dieser werde aber mit dem
Pensionskassenguthaben gegenüber der X._______ verrechnet.
C.
Mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 hiess das EDA die Beschwerde
von A._______ teilweise gut und hob die Verfügung der V._______
vom 29. Januar 2008 (recte: 26. Mai 2008) auf. Es hielt fest, das
Freizügigkeitskapital aus der Pensionskasse der X._______ sei im
Guthaben der Pensionskasse der Y._______ aufgegangen. Dieses
stehe A._______ zur freien Verfügung, sobald er der V._______ die
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die diese während seines
Einsatzes bei der X._______ an die PUBLICA entrichtet habe,
zuzüglich Zinsen von fünf Prozent, zurückerstattet habe. Schliesslich
verpflichtete es die V._______, A._______ einen Betrag von
Fr. 33'788.45 zu überweisen.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, das Pensionskassengut-
haben aus dem Einsatz bei der X._______ sei nicht mehr als
Freizügigkeitskapital vorhanden, da es zum Einkauf von fehlenden
Beitragsjahren in die Pensionskasse der Y._______ einbezahlt worden
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sei. Es sei damit zwingend mit dem Schicksal der Leistungen
verknüpft, auf die A._______ bei dieser Kasse Anspruch habe. Die
V._______ könne A._______ daher nicht verpflichten, ihr das
Guthaben aus der Pensionskasse der X._______ zu überweisen,
sobald es ihm ausbezahlt werde, da dieses Guthaben als solches gar
nicht mehr existiere. Daher sei die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen.
In Bezug auf die Pensionskassenguthaben gegenüber der Y._______
hielt das EDA fest, A._______ habe ex aequo et bono Anspruch auf
alle Leistungen der Pensionskasse der Y._______, müsse im
Austausch der V._______ aber die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge zurückerstatten. Entsprechende Beiträge seien
auch während des Einsatzes in (...) an die PUBLICA entrichtet worden.
Damit bleibe A._______, genauso wie während seines Einsatzes in
(...), neben seiner Deckung durch die Pensionskasse vor Ort freiwillig
bei der PUBLICA versichert. Betreffend die während seines
Aufenthalts in (...) entstandenen Kosten, deren Rückerstattung dieser
von der V._______ fordert, errechnete das EDA eine
Mietkostenbeteiligung von Fr. 21'848.62 zu Lasten der V._______.
Schliesslich bestätigte das EDA das Ergebnis der Berechnung in der
Verfügung der V._______ vom 26. Mai 2008 (Fr. 50'995.-). Von diesem
Betrag brachte es Fr. 17'206.55 in Abzug für von A._______ zurückzu-
erstattende Arbeitgeberbeiträge. Damit resultiere ein Betrag von
Fr. 33'788.45 zuzüglich Zinsen von fünf Prozent ab dem
1. August 2006 zu Gunsten von A._______.
D.
Gegen diesen Entscheid vom 27. Oktober 2009 erhebt A._______
(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. November 2009 Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen,
dass das Freizügigkeitskapital aus der Pensionskasse der X._______
im Guthaben gegenüber der Pensionskasse der Y._______
aufgegangen sei, und A._______ zur freien Verfügung stehe. Weiter
beantragt er, die V._______ habe ihm einen Betrag von Fr. 112'184.80
zu überweisen.
Er macht geltend, entgegen den Ausführungen des EDA (Vorinstanz)
habe es sich beim Einsatz in (...) nicht um einen unbezahlten, sondern
um einen bezahlten Urlaub gehandelt. Er habe auch entgegen der
Ansicht der Vorinstanz die Arbeitnehmerbeiträge bei der X._______
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selber bezahlt, indem er für die Rückerstattung des X._______-lohns
an die Schweizer Botschaft immer den Bruttolohn zu Grunde gelegt
habe. Da es sich beim Einsatz in (...) auch um einen bezahlten Urlaub
handle, sei es gesetzliche Pflicht, dass die V._______ die
Arbeitgeberbeiträge bezahlen müsse.
Er bringt in Bezug auf die Anstellung bei der Y._______ weiter vor, er
habe die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge im Rahmen der
freiwilligen Versicherung bei der PUBLICA bezahlt. In der Berechnung
der V._______ dürfe deshalb kein zusätzlicher Abzug für die
Sozialversicherungsbeiträge gemacht werden. Der Lohnvergleich der
V._______ berücksichtige, wie viel er mehr verdient hätte, wenn er
während seines Einsatzes bei der Y._______ aufgrund eines bezahlten
Urlaubs von der V._______ entlöhnt worden wäre. Dann hätte er auch
keine Arbeitgeberbeiträge bezahlen müssen. Die Grundproblematik
des ganzen Verfahrens liege darin, dass er der einzige Bundes-
angestellte in vergleichbaren internationalen Institutionen gewesen,
der für seinen Einsatz bei der Y._______ auf einen unbezahlten Urlaub
gesetzt worden sei. Diesbezüglich liege eine klare
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bundesangestellten vor,
denen im Jahre 2007 in ähnlichen Positionen (Z._______, X._______)
ein bezahlter Urlaub gewährt worden sei. Sodann habe er den
Vertragsentwurf vom (...), welchen er kurz vor seiner Rückkehr aus (...)
erhalten habe, nie unterzeichnet. Insofern rechtfertige es sich doppelt,
ihn so zu behandeln, wie wenn er durchgehend durch die V._______
angestellt geblieben wäre.
Im Weiteren bestreitet er die von der Vorinstanz im Rahmen des Ver-
dienstvergleichs berechnete Mietkostenbeteiligung für das Haus in
(...).
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 hält die Vorinstanz insofern
an ihrem Entscheid vom 27. Oktober 2009 fest, als der Beschwerde-
führer weiterhin der V._______ die Arbeitgeberbeiträge, die diese an
die PUBLICA entrichtet hat, zuzüglich Zins von fünf Prozent im Jahr,
zurückerstatten müsse. Auf die Rückerstattung der
Arbeitnehmerbeiträge, die die V._______ der PUBLICA entrichtet
habe, werde verzichtet.
Die Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe
sich während seiner Anstellung bei der Y._______ freiwillig bei der
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PUBLICA versichert und sowohl die Arbeitnehmer- wie auch die
Arbeitgeberbeiträge bezahlt. Es rechtfertige sich nicht, diese Beiträge
im Lohnvergleich zu berücksichtigen. Ferner werde der
Beschwerdeführer für diese Zeit keine Einbusse erleiden, da ihm die
an die PUBLICA eingezahlten Beiträge im Rentenalter wieder zugute
kommen würden. Bei der Berechnung der Mietkostenbeteiligung
betrage die Differenz zwischen dem Anrecht der V._______, wenn der
Beschwerdeführer bei der V._______ gearbeitet hätte, und dem
geleisteten Selbstbehalt, Fr. 21'848.62. Dieser Betrag sei in der
Abrechnung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt
worden.
F.
Die V._______ verzichtet darauf, eine eigene Beschwerdeantwort
einzureichen.
G.
Mit Schlussbemerkungen vom 19. Februar 2010 beantragt der Be-
schwerdeführer, es sei festzustellen, dass das Freizügigkeitskapital
aus der Pensionskasse der X._______ im Guthaben gegenüber der
Pensionskasse der Y._______ aufgegangen sei. Zudem habe die
V._______ ihm einen Betrag von Fr. 71'546.60 zu überweisen.
H.
Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können im Bereich des Bundes-
personalrechts Entscheide der internen Beschwerdeinstanzen im Sinn
von Art. 35 Abs. 1 BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in den Art. 33 und 34 VGG genannten Behör-
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den. Das EDA gehört zu den in Art. 33 Bst. d VGG erwähnten Behör-
den und hat vorliegend in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 BPG und
Art. 110 Bst. a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV,
SR 172.220.111.3) eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG erlassen.
Eine Ausnahme was das Sachgebiet angeht ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
ihn belastenden Verfügung der Vorinstanz ohne Weiteres zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) gegen den Entscheid der Vorinstanz
vom 27. Oktober 2009 ist somit einzutreten. Soweit die Vorinstanz auf
die Rückforderung von bezahlten Arbeitnehmerbeiträgen verzichtet
(vgl. oben E.), wird die Beschwerde gegenstandslos.
2.
Als erstes ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und der V._______ betreffend den Einsatz bei der
X._______ in (...) vom (...) als bezahlter oder unbezahlter Urlaub zu
qualifizieren ist, und was betreffend die Beiträge an die Pensionskasse
PUBLICA gilt.
2.1 Gemäss Art. 17 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) regeln die Ausführungsbestimmungen unter an-
derem die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub.
2.1.1 Art. 68 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, SR 172.220.111.3) führt aus, dass wenn Angestellte die Arbeit
aussetzen müssen oder aussetzen wollen, sie bei der zuständigen
Stelle nach Artikel 2 ein begründetes Gesuch um bezahlten, teilweise
bezahlten oder unbezahlten Urlaub einzureichen haben. Die zuständi-
ge Stelle berücksichtigt bei ihrem Entscheid in angemessener Weise
den Grund sowie die Arbeitssituation. Sie kann in begründeten Fällen
auch die Leistungen und das Verhalten berücksichtigen (Abs. 2). Ur-
laube dürfen von der zuständigen Stelle nicht für mehr als 3 Jahre ge-
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währt werden. Ausnahmen nach Art. 88 Bst. a BPV bleiben vorbehal-
ten (Abs. 3). Gemäss Art. 88 BPV kann zur Förderung des Einsatzes
von Angestellten in internationalen Organisationen insbesondere:
a. Interessierten bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Ur-
laub von bis zu 5 Jahren Dauer gewährt werden; b. der Anteil der mit
dem Einsatz der Angestellten bei internationalen Organisationen zu-
sammenhängenden Kosten übernommen werden, der nicht durch die
internationalen Organisationen abgegolten wird. Als internationale Or-
ganisationen im Sinn von Art. 88 BPV gelten institutionelle Begünstigte
nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b, c, h, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes
vom 22. Juni 2007, die ihren Sitz in der Schweiz oder im Ausland ha-
ben. Damit zählt das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von
der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Er-
leichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG,
SR 192.12) namentlich internationale Institute auf (Art. 2 Abs. 1 lit. b).
Aus der Homepage der Y._______ geht hervor, dass die Y._______ ein
internationales Institut ist (...).
2.1.2 Art. 88d BPV schreibt vor, dass während eines unbezahlten oder
teilweise bezahlten Urlaubs der Versicherungsschutz während mindes-
tens zwei Monaten unverändert bleibt. Gewährt die zuständige Stelle
nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von
mehr als zwei Monaten, so vereinbart sie mit der angestellten Person
vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht
ab dem dritten Urlaubsmonat weiter bestehen soll (Abs. 2). Übernimmt
die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem dritten Urlaubsmonat die
Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie
den Urlaub der PUBLICA. Die angestellte Person kann den bisherigen
Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie nebst den eigenen
Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risiko-
prämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidi-
tät beschränken (Abs. 3). Die während des Urlaubs von der angestell-
ten Person geschuldeten Beiträge werden ihr nach der Wiederaufnah-
me der Arbeit vom Lohn abgezogen (Abs. 4).
2.1.3 Nach Art. 40 Abs. 5 der Verordnung des EFD vom 6. Dezem-
ber 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31)
wird bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren un-
bezahlten Urlauben, die beurlaubte Person über die Beibehaltung der
Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart: a. die
Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit; b. ob der Urlaub an die
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Anstellungsdauer angerechnet wird; c. ob und wie die berufliche Vor-
sorge sowie insbesondere die Beitragspflicht weitergeführt wird.
2.1.4 Die Verordnung des EDA über die den Bundesangestellten bei
ihrem Einsatz in internationalen Organisationen ausgerichteten Leis-
tungen vom 8. März 2002 (VOIO, SR 172.220.111.310.1) trat rückwir-
kend auf den 1. Januar 2002 in Kraft (vgl. Art. 15 VOIO). Nach Art. 1
Abs. 1 VOIO regelt diese Verordnung Urlaub und Leistungen, die den
Bundesangestellten zur Förderung ihres Einsatzes in internationalen
Organisationen gewährt werden. Als internationale Organisationen
gelten zwischenstaatliche Organisationen mit eigener Rechtspersön-
lichkeit im Völkerrecht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
sowie nichtstaatliche Organisationen vornehmlich zwischenstaatlichen
Charakters (Art. 2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 VOIO wird der unbezahlte
Urlaub der angestellten Person gewährt, wenn ihr Einsatz in einer in -
ternationalen Organisation den Interessen der Schweiz dient. (...).
Während der Dauer des Urlaubs wird die angestellte Person durch die
sie beschäftigende internationale Organisation entlöhnt (Art. 6 VOIO).
Nach Art. 7 Abs. 1 VOIO kann die angestellte Person während der Ur-
laubsdauer an die Pensionskasse des Bundes angeschlossen bleiben.
Dabei hat sie nicht nur die Arbeitnehmer-, sondern auch die Arbeitge-
berbeiträge zu entrichten. Die Beiträge errechnen sich auf der Grund-
lage des zum Zeitpunkt der Beurlaubung versicherten Gehalts. Art. 7
Abs. 2 VOIO legt fest, dass wenn die angestellte Person nach ihrem
Urlaub wieder in eine Einheit der Bundesverwaltung eintritt, die von ihr
an die Pensionskasse der internationalen Organisation bezahlten und
ihr am Ende ihres Urlaubs rückerstatteten Beiträge als Freizügigkeits-
kapital an die Pensionskasse des Bundes zu überweisen sind. Art. 8
Abs. 1 VOIO schreibt vor, dass wenn die angestellte Person infolge ih-
res Einsatzes in einer internationalen Organisation eine finanzielle
Einbusse gegenüber ihrer Stellung vor diesem Einsatz erleidet, ihr
Leistungen ausgerichtet werden können, wobei Folgendes in Betracht
gezogen wird: a. das Gehalt und die anderen Leistungen, die der an-
gestellten Person von der internationalen Organisation ausgerichtet
werden; b. die von ihr an die Sozialversicherung entrichteten Arbeitge-
berbeiträge; c. der Einkommenssteuerbetrag, den sie in der Schweiz
zahlen müsste, falls sie aufgrund ihrer Anstellung durch eine interna-
tionale Organisation davon befreit ist; d. die Lebenshaltungskosten am
Wohnort der beurlaubten angestellten Person. Gemäss Art. 12 Abs. 1
VOIO unterzeichnen die angestellte Person und die zuständige Bun-
desbehörde vor Urlaubsantritt einen Anhang zum Arbeitsvertrag ge-
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mäss Art. 30 der BPV. Nach Art. 12 Abs. 2 VOIO legt der Anhang die
Modalitäten der Beurlaubung der angestellten Person und ihres Wie-
dereintritts in die Bundesverwaltung, die in Anwendung von Art. 8 aus-
gerichteten Leistungen sowie den Zeitplan für die nach Art. 5 vorgese-
hene Rücksprachnahme fest.
2.2 Die Vertragsparteien bezeichneten den Einsatz des Beschwerde-
führers vom (...) bei der X._______ in (...) in den besonderen
Vertragsbestimmungen zum öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag vom
(...) als unbezahlten Urlaub.
2.2.1 Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es habe sich beim Ein-
satz bei der X._______ in (...) um einen bezahlten Urlaub gehandelt.
Er stützt sich im Wesentlichen auf den Arbeitsvertrag vom (...).
Dagegen stellt sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf
den Standpunkt, es handle sich um einen unbezahlten Urlaub.
2.2.2 Weder die Bundespersonalgesetzgebung noch der Arbeitsver-
trag enthält eine Definition des bezahlten bzw. unbezahlten Urlaubs. In
Anlehnung an den privaten Arbeitsvertrag versteht man unter einem
unbezahlten Urlaub die meist auf Vereinbarung oder auf Gesetz beru-
hende, vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht einerseits
und der Lohnzahlungspflicht anderseits (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON
KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319−362 OR, 6. Aufl.,
Zürich 2006, N. 11 zu Art. 329a OR). Die bereits unter Sachverhalt
Bst. A dargelegten Vertragsbestimmungen, insbesondere die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer den Lohn von der V._______ erhielt, im
Gegenzug jedoch einen Teil des von der X._______ erhaltenen
Lohnes nach vereinbarten Abzügen an die Schweizerische Botschaft
in (...) zu Gunsten der V._______ überweisen musste, die Vereinba-
rung, dass er bei der PUBLICA versichert ist sowie der Anspruch auf
eine Standardunterkunft lassen darauf schliessen, dass es sich im Zu-
sammenhang mit dem Einsatz in (...), entgegen der formellen
Bezeichnung im Vertrag (vgl. die besonderen Bestimmungen im An-
hang zum Arbeitsvertrag vom (....) bzw. (...)), materiell-rechtlich um
einen bezahlten Urlaub handelte.
2.2.3 Somit hat der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40), Art. 32g BPG und
Ziff. 5 des Arbeitsvertrags vom 10. Dezember 2001 bzw. 24. Januar
2002 und Art. 29 der Verordnung vom 24. August 1994 über die
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Pensionskasse des Bundes (AS 1995 544) für den Einsatz bei der
X._______ die Arbeitnehmerbeiträge und die V._______ die
Arbeitgeberbeiträge an die PUBLICA zu leisten.
In der Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 teilte die Vorinstanz mit,
sie halte insofern an Ziff. II der angefochtenen Verfügung fest, als der
Beschwerdeführer der V._______ die Arbeitgeberbeiträge, die diese
an die PUBLICA entrichtet habe, zuzüglich Zinsen von fünf Prozent im
Jahr, zurückerstatten müsse. Hingegen verzichtet die V._______ auf
die Rückerstattung der Arbeitnehmerbeiträge, die sie der PUBLICA
entrichtet habe.
Auf die Frage, was bezüglich des Freizügigkeitskapitals aus diesem
Einsatz bei der X._______ gilt, ist nachfolgend unter E. 3.5
einzugehen, da der Beschwerdeführer dieses mit Einverständnis der
V._______ in die Pensionskasse der Y._______ eingebracht hat.
3.
Als nächstes ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und der V._______ betreffend seinen Einsatz bei der
Y._______ in (...) als bezahlter oder unbezahlter Urlaub zu
qualifizieren ist und was betreffend die Beiträge an die Pensionskasse
PUBLICA, das Freizügigkeitskapital aus den Einsätzen bei der
X._______ und der Y._______ sowie den Lebenskosten in (...) gilt.
3.1 Für den Einsatz bei der Y._______ in (...) haben die Parteien
keinen Vertrag unterzeichnet. Erst am (...) liess die V._______ dem Be-
schwerdeführer einen auf der VOIO beruhenden Vertragsentwurf zu-
kommen, der seinen Einsatz als unbezahlten Urlaub bezeichnet. Darin
wurde u.a. unter Ziff. 1.3 festgehalten, dass während der Dauer des
unbezahlten Urlaubs er den Lohn sowie allfällige weitere Entschä-
digungen von der internationalen Organisation, bei der er angestellt
ist, erhalte. Im Weiteren sieht die Bestimmung vor, der Beschwerdefüh-
rer bleibe bei der PUBLICA versichert und entrichte dabei sowohl den
Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag.
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Vertragsent-
wurf erst kurz vor seiner Rückkehr erhalten und ihn nie unterzeichnet.
Er sei der einzige Bundesangestellte, der im Rahmen seiner Tätigkeit
für die X._______ oder für eine der regionalen Entwicklungsbanken
einen unbezahlten Urlaub nach der VOIO habe beziehen müssen. Er
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sei so zu behandeln, wie wenn er durchgehend durch die V._______
angestellt geblieben wäre.
3.1.2 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, der Beschwerdeführer
sei nach seinem Einsatz bei der X._______ nicht wieder in eine
Einheit der Bundesverwaltung eingetreten, sondern habe einen
zweijährigen unbezahlten Urlaub erhalten, um bei der Y._______ eine
neue Funktion auszuüben.
3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Parteien entgegen den ge-
setzlichen Bestimmungen (Art. 88d Abs. 2 BPV und Art. 12 VOIO) kei-
ne (schriftliche) Vereinbarung über den Einsatz des Beschwerdefüh-
rers bei der Y._______ getroffen haben. Dem Schreiben des seco vom
(...) an den Beschwerdeführer lässt sich entnehmen, dass es Wille des
seco war, dass die V._______ mit dem Beschwerdeführer einen
unbezahlten Urlaub nach den Bestimmungen der VOIO vereinbare.
Erstellt ist weiter, dass die V._______ dem Beschwerdeführer erst am
(...), d.h. 18 Monate nach Beginn seines Einsatzes bei der Y._______
und mithin sechs Monate vor dessen Beendigung, einen Vertrags-
entwurf zugestellt hat, der von den Parteien jedoch nie unterzeichnet
wurde. Weiter war der Beschwerdeführer während seines Einsatzes
bei der Y._______ bei der PUBLICA versichert. Er zahlte sowohl die
Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge. Die von ihm geleiste-
ten Arbeitgeberbeiträge beliefen sich auf Fr. (...). Mit Einverständnis
der V._______ überwies der Beschwerdeführer das Freizügigkeits-
kapital aus seinem Einsatz bei der X._______ im Betrag von ABC (...)
zum Einkauf von Beitragsjahren an die Pensionskasse der Y._______.
Während seines Einsatzes bei der Y._______ wurde er von der
Y._______ entlöhnt und zahlte Beiträge an die Pensionskasse der
Y._______.
Für die Qualifikation des Urlaubs ist weiter massgebend, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Funktion als (...) bei der Y._______ die
Interessen der Schweiz (und anderer nicht regionaler Mitglieder)
vertrat und dass er hierfür von der Schweiz (durch das seco nach
Konsultation der V._______) vorgeschlagen wurde. Dieser Vorschlag
wurde durch die Y._______ rein formell bestätigt (vgl. Brief des seco
vom (...), Website der Y._______ > About Y._______ > Organization,
besucht am 28. April 2010).
Massgebend ist letztlich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer bei der
V._______ angestellt ist. Diese ist für (...) zuständig (...) (Website der
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V._______ > Kurzporträt, besucht am 28. April 2010). Somit kann sich,
wie vorliegend, für eine angestellte Person ein Auslandeinsatz aus
deren Stellung in der V._______ ergeben. Ein anderer Fall würde
vorliegen, wenn der Beschwerdeführer in einer anderen Einheit des
Bundes angestellt wäre und sein Auslandeinsatz in keinem
Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des entsprechenden
Departements stünde.
Mangels Vereinbarung und aufgrund der gesamten Umstände des Ein-
zelfalls ist der Einsatz des Beschwerdeführers bei der Y._______ in
(...) als bezahlter Urlaub zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist für
diesen Einsatz analog zu seinem unmittelbar vorangehenden Einsatz
bei der X._______ in (...) zu stellen. Dies entspricht offenbar auch der
Praxis der V._______, welche die VOIO bei Einsätzen anderer
Mitarbeitenden bei internationalen Organisationen nicht anwendet (vgl.
Vereinbarung über den zeitlich befristeten Übertritt vom (...) bis (...)
von A.B. betreffend den Einsatz bei der X._______ und Vereinbarung
über die Gewährung eines bezahlten Urlaubs vom (...) bis (...) von C.D.
betreffend den Einsatz bei der Z._______). Im Übrigen anerkennt die
Vorinstanz in der Vernehmlassung explizit, dass die VOIO beim
Beschwerdeführer irrtümlich angewendet wurde, weil für Einsätze bei
internationalen Organisationen wie der X._______, dem Q._______,
den R._______ in (...), (...) und (...) internationale Abkommen be-
stünden (...).
Selbst wenn der Einsatz des Beschwerdeführers bei der Y._______ als
unbezahlter Urlaub zu qualifizieren wäre und die VOIO trotz der beiden
oben erwähnten internationalen Übereinkommen betreffend diese
Bank zur Anwendung käme, würde dies zum gleichen Ergebnis führen,
da vor Urlaubsantritt zu Lasten des Beschwerdeführers keine Verein-
barung gemäss Art. 12 VOIO über die Leistungen nach Art. 8 VOIO
getroffen wurde. Bei einem unbezahlten Urlaub müssten die Leistun-
gen, die dem Beschwerdeführer gemäss Art. 8 VOIO ausgerichtet wor-
den wären, nachträglich berechnet werden.
3.3 Wird der Beschwerdeführer aufgrund des Ausgeführten so ge-
stellt, wie wenn ihm bezahlter Urlaub analog des Einsatzes bei der
X._______ gewährt worden wäre, führt dies als erstes dazu, dass er in
Anwendung von Art. 66 BVG, Art. 32g BPG und Art. 29 der Verord-
nung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes
(AS 1995 544) für den Einsatz bei der Y._______ die
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Arbeitnehmerbeiträge und die V._______ die Arbeitgeberbeiträge an
die PUBLICA zu übernehmen haben. Aus diesem Grund hat die
Vorinstanz in ihrer Berechnung dem Beschwerdeführer zu Unrecht die
von diesem für die Dauer des Einsatzes bei der Y._______ an die
PUBLICA bezahlten Arbeitgeberbeiträge im Betrag von Fr. (...)
abgezogen.
3.4 Eine Gleichbehandlung analog zum Einsatz in (...) (und zu
gleichartigen Einsätzen anderer Mitarbeiter des Bundes bei (...))
bedeutet weiter, dass der Beschwerdeführer bezüglich der
Mietkostenbeteiligung in (...) wie während seines Aufenthalts bei der
X._______ in (...) zu stellen ist.
3.4.1 Der Beschwerdeführer hält fest, dass beim Verdienstvergleich
betreffend seinen Einsatz in (...) nur noch die Mietkostenbeteiligung
strittig sei. Er führt in der Beschwerde diesbezüglich aus, er habe
einen Mietzins von DEF 225'000.- pro Monat für ein relativ einfaches
flaches Bungalow bezahlt. Dieses habe keinen Luxus enthalten und
sei gemessen an seiner Position in der Y._______ als eher bescheiden
zu bezeichnen. Der Markt sei ausgetrocknet und die Mieten einer star-
ken Steigerung unterworfen gewesen. Negativ gewesen sei für ihn
insbesondere, dass die Mieterwechsel für Expatriates bei
internationalen Firmen und Diplomaten jeweils im Sommer (Juni/Juli)
stattfinden würden und er nur für 2 Jahre habe mieten können. So
habe er ab (...) zuerst während zweier Monate in einem Hotel wohnen
müssen. Die Höchstansätze bei den Mieten hätten bei der Y._______
von (...) bis (...) DEF 195'000.- und von (...) bis (...) DEF 200'000.-
betragen. Die Beteiligung der Y._______ an der Miete habe 60%
betragen, sein Selbstbehalt 40%. Die schweizerischen Höchstansätze
der V._______ (DEF 135'000.- für das Jahr (...); DEF 165'000.- für das
Jahr (...); DEF 210'000.- für das Jahr (...)) seien damit bis Ende (...)
massiv zu tief gewesen. Wäre er während seines Einsatzes in (...) von
der V._______ entlöhnt worden, dann hätte die Schweizer Botschaft
das Objekt vorgängig besichtigt und mit grosser Wahrscheinlichkeit ihr
Einverständnis gegeben. Nach seiner Ansicht wäre ihm diesfalls die
volle Miete, unter Abzug des unbestrittenen Mietkostenbeitrages von
Fr. 1'128.- pro Monat, bezahlt worden.
Er beantrage daher, dass in die Miet-Mehrkosten-Rechnung für die
vollen zwei Jahre der effektiv bezahlte Betrag von DEF 225'000.- ein-
gesetzt werde. In Abweichung von Beilage 1 der Verfügung vom
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26. Mai 2008 errechnete er für das Jahr (...) eine Differenz von
Fr. 6'064.20, für das Jahr (...) eine solche von Fr. 15'840.- und für das
Jahr 2006 Fr. 2'588.20, insgesamt Fr. 24'492.40 zu seinen Gunsten.
Unter Anrechnung der Zinsen von fünf Prozent seit dem 1. August
2006 ergebe dies eine Summe von Fr. 28'778.55, welche ihm die
V._______ zurückzuerstatten habe.
In den Schlussbemerkungen vom 19. Februar 2010 berichtigt der Be-
schwerdeführer seine Berechnung wie folgt: Bei einer monatlichen
Miete von DEF 225'000.- während 22 Monaten habe er unter Abzug
der Beteiligung der Y._______ DEF 2'337'000.- selber bezahlen
müssen. Gehe man von einem Durchschnittskurs von 43.5 DEF/CHF
aus, habe er Fr. 54'097.- selber bezahlt. Unbestritten sei, dass er bei
der V._______ durchschnittlich Fr. 1'129.- pro Monat als Selbstbehalt
für das Haus hätte bezahlen müssen, was insgesamt Fr. 24'838.-
ergebe. Somit habe er Fr. 29'259.- mehr bezahlen müssen, als wenn
er aufgrund eines bezahlten Urlaubs (mit V._______ Lohn) angestellt
gewesen wäre.
3.4.2 Die Vorinstanz macht mit Bezug auf den Mietkostenbeteiligungs-
Vergleich der V._______ (Beilage 1 zur Verfügung vom 26. Mai 2008)
geltend, die Differenz zwischen dem "Anrecht V._______" und dem zu
leistenden Selbstbehalt betrage Fr. 21'848.62 (= Fr. 61'764.26 –
Fr. 39'915.64), unter der Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei
der V._______ gearbeitet. Dieser Betrag sei in der Abrechnung zu
Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden und setze sich
wie folgt zusammen: Bei der "Höchstmiete V._______" betrage die
Höchstleistung der V._______ 100% der Miete abzüglich der zu
leistende Selbstbehalt des Angestellten. Der daraus resultierende
Betrag von Fr. 61'764.26 entspreche den Leistungen, welche die
V._______ maximal bezahlt hätte, wäre der Beschwerdeführer bei der
V._______ angestellt gewesen. Die Y._______ habe einen Betrag von
60% des Höchstmietansatzes geleistet, während der Angestellte einen
Selbstbehalt von 40% übernommen habe. Die Addition der
Selbstbehalte von 40% für die Jahre (...) bis (...) ergebe somit eine
Eigenleistung des Beschwerdeführers von Fr. 39'915.64.
3.4.3 Der Beschwerdeführer soll wie, bereits ausgeführt, so gestellt
werden, wie wenn er für den Einsatz bei der Y._______ im bezahlten
Urlaub (analog zu seinem Einsatz bei der X._______) entlöhnt worden
wäre. Gemäss den besonderen Vertragsbestimmungen zum
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öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag vom (...) betreffend den Einsatz bei
der X._______ hat er Anspruch auf eine seiner Stellung und seinen
Familienverhältnissen angepasste sowie der örtlichen Situation und
den Geflogenheiten angemessene Standardunterkunft. Die Kostengut-
sprache für die Wohnungsmiete wird von der V._______ in Absprache
mit der Schweizerischen Botschaft erteilt. Wie unter E. 2.1.2 – 2.1.4
ausgeführt, hätten die Parteien auch diesen Punkt vor Urlaubsantritt
regeln sollen. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass das nach den Anga-
ben des Beschwerdeführers relativ einfache in (...) gemietete Bun-
galow für seine Stellung als (...) bei der Y._______ und seine (...)
Familie eher bescheiden war. Sie beruft sich einzig auf die tieferen
Höchstmieten der V._______. Im Weiteren ist unbestrit ten das die
monatliche Miete (ohne Beteiligung der Y._______) DEF 225'000.-
betrug. Der Beschwerdeführer bestreitet den Selbstbehalt im Betrag
von Fr. 1'128.75 pro Monat nicht.
Somit ergibt sich die Mietkostenbeteiligung für den Einsatz in (...) wie
folgt:
Zeitraum Miete pro Monat Anzahl Monate Betrag
Mietkosten Haus in (...)
(...) DEF 225'000.- x 22 DEF 4'950'000.-
Beteiligung Y._______
(...) DEF 117'000.- x 3 DEF 351'000.-
(...) DEF 117'000.- x 6 DEF 702'000.-
(...) DEF 120'000.- x 13 DEF 1'560'000.-
Total Beteiligung Y._______ DEF 2'613'000.-
Total vom Beschwerdeführer bezahlte Mietkosten DEF 2'337'000.-
(= DEF 4'950'000 - DEF 2'613'000)
Berechnung des durchschnittlichen Wechselkurses für die Zeit vom (...)
(Quelle: Website OANDA > Historical Exchange Rates > Results > Umrechnungstabelle: DEF zu
CHF (Interbank Kassakurs) besucht am 12. Mai 2010)
Durchschnittlicher Wechselkurs (...) (92d): 0.02107
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Durchschnittlicher Wechselkurs (...) (365d): 0.02266
Durchschnittlicher Wechselkurs (...) (212d): 0.02438
(92d x 0.02107) + (365d x 0.02266) + (212d x 0.02438) / (92d + 365d + 212d) = 0.022986398
1'000 DEF = Fr. 23.-
Umrechnung der vom Beschwerdeführer bezahlten Mietkosten in CHF
23.0 / 1'000 x DEF 2'337'000 = Fr. 53'751.-
Selbstbehalt des Beschwerdeführers (gemäss V._______)
01.10.04 – 31.07.06 Fr. 1'128.75 x 22 Fr. 24'832.50
Total dem Beschwerdeführer entstandene Miet-Mehrkosten Fr. 28'918.50
(= Fr. 53'751 – Fr. 24'832.50)
Aus der Aufstellung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer während
seines Einsatzes in (...) Miet-Mehrkosten im Betrag von Fr. 28'918.50
entstanden sind. Dieser Betrag ist somit zu Gunsten des
Beschwerdeführers im Verdienstvergleich auf Seite 4 und 5 der Verfü-
gung vom 26. Mai 2008 zu berücksichtigen.
3.5 Schliesslich gilt es die Frage zu beantworten, was in Bezug auf
das Freizügigkeitskapital aus dem Einsatz des Beschwerdeführers in
(...) und dem Pensionskassenguthaben gegenüber der Y._______ gilt.
3.5.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, das Freizü-
gigkeitskapital aus dem Einsatz in (...) im Betrag von ABC (...) sei nicht
mehr verfügbar, weil es zum Einkauf von fehlenden Beitragsjahren in
die Pensionskasse der Y._______ einbezahlt worden sei. Die
V._______ könne den Beschwerdeführer nicht dazu verpflichten, ihr
das Guthaben gegenüber der Pensionskasse der X._______ zu
überweisen, sobald es ihm ausbezahlt werde, da dieses Guthaben als
solches nicht mehr existiere. Angesichts der Aktenlage dränge sich die
Lösung auf, dass der Beschwerdeführer ex aequo et bono Anspruch
auf alle Leistungen der Pensionskasse der Y._______ habe, im
Austausch aber der V._______ die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge zurückerstatten müsse, die auch während
seines Einsatzes in (...) an die PUBLICA entrichtet worden seien.
3.5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Y._______ habe es
damals ein Pensionskassenreglement gegeben, wonach man erst
nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Jahren einen
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Pensionskassenanspruch hatte. Normalerweise würden die Alternate
Executive Directors alle drei Jahre wechseln. Da jedoch der letzte
Schweizer Vertreter vor dem Beschwerdeführer vier Jahre im Amt
gewesen sei, habe er selber das Amt nur für zwei Jahre ausüben
können. Deshalb habe die V._______ auch gestattet, das
Freizügigkeitskapital von der X._______ zum Einkauf von
Beitragsjahren bei der Y._______ zu verwenden, damit er auf die
notwendigen Beitragsjahre komme. Beim Austritt aus der Y._______
sei das Pensionskassenreglement geändert worden. Neu seien jetzt
zehn Jahre für einen Rentenanspruch notwendig. Da er beim Austritt
jedoch (...) Jahre alt gewesen sei, habe er dennoch Anspruch auf eine
jährliche Rente von ABC 18'521.58 oder eine solche von
ABC 22'790.80, sofern eine Auszahlung erst ab dem 60. Altersjahr er-
folge. Alternativ sei ihm eine Freizügigkeitsleistung von ABC (...)
angeboten worden, was angesichts der Tatsache, dass er zwei Jahre
vorher ABC (...) eingebracht hatte, sehr unattraktiv gewesen sei.
Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, er sei so zu stellen, wie
wenn er durchgehend bei der V._______ angestellt geblieben wäre.
Dies bedeute, dass er den Schweizer Lohn bezogen, den Banklohn
zurückerstattet und die Pensionskassenansprüche nach Art. 7 VOIO
auf ein Sondersparkonto überwiesen hätte. Letzteres sei zwar nicht
mehr Gegenstand dieses Verfahrens, weil sich ein direkter
Rentenanspruch gegenüber der Pensionskasse der Y._______ als
vorteilhafter erweise. Im Rahmen der Rechtsgleichheit mit seinen
Kollegen sei er jedoch nicht besser gestellt, da diese alle ihre
Pensionskassen-Freizügigkeitsguthaben auf ein Sondersparkonto
überwiesen respektive altershalber oder für Häuserfinanzierungen
direkt bezogen hätten.
3.5.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während
seiner beiden Auslandeinsätze in (...) und (...) neben den Beiträgen an
die PUBLICA Beiträge an die jeweiligen Pensionskassen der
X._______ bzw. der Y._______ zahlte. Entgegen der Ansicht der Vorin-
stanz kann dabei nicht ohne Weiteres von einer freiwilligen Doppelver -
sicherung bezüglich beruflicher Vorsorge während diesen Auslandein-
sätzen gesprochen werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer sich aufgrund des (...) bzw. (...) Rechts über die
berufliche Vorsorge (oder eines Staatsvertrages) obligatorisch bei der
jeweiligen Pensionskasse versichern musste, denn diese Frage richtet
sich nach dem jeweiligen Recht des Staates am Arbeitsort bzw. nach
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internationalem Recht. In Bezug auf seinen Einsatz bei der Y._______
ist es durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer
vorsichtshalber ebenfalls bei der PUBLICA versichert blieb und
Beiträge zahlte, insbesondere weil die Vertragsmodalitäten in Bezug
auf seinen Einsatz bei der Y._______ vor Urlaubsantritt nicht geregelt
wurden. Während seines Einsatzes bei der X._______ blieb der Be-
schwerdeführer ohnehin gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der
V._______ bei der PUBLICA versichert.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung richtig festhält, hat
der Beschwerdeführer am (...) mit Zustimmung der V._______ das
Freizügigkeitskapital aus seinem Einsatz bei der X._______ im Betrag
von ABC (...) zum Einkauf von Beitragsjahren an die Pensionskasse
der Y._______ überwiesen. Bezüglich des Guthabens gegenüber der
Pensionskasse der Y._______ ist erstellt, dass eine Überweisung
dieses Freizügigkeitskapitals an die PUBLICA eine beträchtliche
finanzielle Einbusse zur Folge hätte. Obwohl der Beschwerdeführer
sich im Januar (...) mit ABC (...) eingekauft hatte, hätte er am (...) nur
ein Freizügigkeitskapital von ABC (...) erhalten und damit fast die
gesamten beiden Beitragsjahre bei der Pensionskasse der Y._______
verloren. Hingegen wird der Beschwerdeführer nach der Berechnung
der Pensionskasse der Y._______ vom (...) von dieser bei Austritt eine
jährliche Rente von ABC 18'521.58 oder ab dem 60. Altersjahr
voraussichtlich eine jährliche Rente von ABC 22'790.80 erhalten. Mit
Schreiben vom (...) teilte die PUBLICA dem Beschwerdeführer zudem
mit, er habe die Möglichkeit, die Vorsorgegelder bei der Pensionskasse
der Y._______ zu lassen; falls dies nicht mehr möglich sein sollte,
könne er den Betrag an die PUBLICA oder auf ein Freizügigkeitskonto
überweisen lassen. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen
Verfügung auch sinngemäss zu Recht fest, dass das
Pensionskassenguthaben gegenüber der Y._______ (inkl. das
eingebrachte Freizügigkeitskapital aus seinem Einsatz bei der
X._______) dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung stehe. Al -
lerdings sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz für die Einsätze des
Beschwerdeführers bei der X._______ und bei der Y._______ die
Arbeitgeberbeiträge an die PUBLICA von der V._______ zu entrichten
(vgl. E. 2.2.3 und 3.3). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, dass
das Pensionskassenguthaben gegenüber der Y._______ (inkl. das
eingebrachte Freizügigkeitskapital aus seinem Einsatz bei der
X._______) dem Beschwerdeführer bedingungslos zur freien
Verfügung steht.
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4.
Die V._______ hat in der Verfügung vom 26. Mai 2008 auf Seite 4 und
5 einen Verdienstunterschied von Fr. (...) zuzüglich von fünf Prozent
Zinsen ab dem 1. August 2006 berechnet. Diese Berechnung beruht
auf einem Abzug für Miet-Mehrkosten in (...) von Fr. 21'848.62
(gemäss "Beilage 1 Ziffer a: Vergleich Mietkostenbeteiligung") berech-
net. Wie in E. 3.4.3 aufgezeigt, ist für Miet-Mehrkosten ein Betrag von
Fr. 28'918.50 in Abzug zu bringen. Somit ergibt sich eine Verdienst-
Vergleichsbasis Y._______ von Fr. (...) und ein Verdienstunterschied
von Fr. 58'064.80 (= Verdienstvergleichs-Basis V._______ [Fr. ...] -
Verdienstvergleichs-Basis Y._______ [Fr. ...]).
5.
Die Beschwerde ist deshalb im Sinn der Erwägungen teilweise gutzu-
heissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Vorinstanz
ist demzufolge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer, einen Betrag
von Fr. 58'064.80 (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 OR so-
wie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-411/2007 vom 25. Juni
2007 E. 14.4 und A-6308/2008 vom 5. Mai 2009 E. 5.6) zu bezahlen.
Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Verzugszins von fünf
Prozent seit dem 1. August 2006 zu leisten ist. Das Pensionskassen-
guthaben gegenüber der Y._______ (inkl. das eingebrachte
Freizügigkeitskapital aus seinem Einsatz bei der X._______) steht
dem Beschwerdeführer bedingungslos zur freien Verfügung.
6.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom
Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. Vorliegend sind
daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Zu entschädigen sind nur tatsächlich erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten. Die Parteientschädigung
umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige Auslagen der Partei,
inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung
aufgrund der eingereichten Kostennoten oder, mangels Einreichung ei-
ner solchen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei
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nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenan-
satz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 7 ff. des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.1 Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine
Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung des notwendigen Zeit-
aufwandes für die Instruktion, die Sachverhalts- und Rechtsabklärun-
gen, das Abfassen und die Durchsicht der Beschwerdeschrift sowie
des Stundenansatzes gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE erscheinen Kosten
für die Vertretung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht in der Höhe von Fr. 8'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und
Auslagen) als notwendig und angemessen.
7.2 Die Parteientschädigung des im Sinn der Erwägungen teilweise
obsiegenden Beschwerdeführers ist deshalb auf Fr. 8'000.- (inkl. Mehr-
wertsteuer und Auslagen) festzusetzen und ihm durch die Vorinstanz
zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE).
7.3 Zur Festlegung der Parteientschädigung im Verfahren vor der
Vorinstanz wird die Sache an diese zurückgewiesen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Pensionskassenguthaben gegenüber der Y._______ (inkl. das
eingebrachte Freizügigkeitskapital aus seinem Einsatz bei der
X._______) steht dem Beschwerdeführer bedingungslos zur freien
Verfügung.
3.
Die Vorinstanz bezahlt dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 58'064.80 zuzüglich fünf Pro-
zent Verzugszins seit dem 1. August 2006.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-
zugesprochen. Diese ist ihm durch die Vorinstanz nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
6.
Zur Festlegung der Parteientschädigung im Verfahren vor der
Vorinstanz wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden,
sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei wel-
cher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG];
SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist
die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
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Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils zu
erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und
100 BGG).
Versand:
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