B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 23.06.2016 (1C_14/2016)
Abteilung I
A-7405/2014
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
Titus Plattner,
Recherchedesk,
Dammweg 9, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
armasuisse,
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport,
Kasernenstrasse 19, 3003 Bern,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb,
Rechtsanwalt LL.M., Walder Wyss AG,
Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss BGÖ.
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Sachverhalt:
A.
Titus Plattner, Journalist bei SonntagsZeitung/Le Matin Dimanche, er-
suchte armasuisse mit E-Mail vom 26. Mai 2014 gestützt auf das Öffent-
lichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) um Einsicht in
die Outlook-Agenda 2013 und 2014 (bis 26. Mai 2014) des abtretenden
Rüstungschefs Ulrich Appenzeller.
B.
Mit Stellungnahme von 12. Juni 2014 teilte armasuisse Titus Plattner mit,
dass ihm der nachgesuchte Zugang verweigert werde. Das Gesuch sei un-
zureichend konkretisiert und der Terminkalender nicht als amtliches Doku-
ment, sondern vielmehr als ein Informationsträger zu betrachten. Zudem
seien die Kalendereinträge keine fertig gestellten Dokumente und zum rein
persönlichen Gebrauch bestimmt. Schliesslich würden die verlangten In-
halte unter mehrere vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehene Ausnahmebe-
stimmungen fallen.
C.
Am 18. Juni 2014 reichte Titus Plattner einen Schlichtungsantrag beim Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein.
Mit E-Mail vom 19. Juni 2014 bestätigte dieser den Eingang des Antrags
und forderte armasuisse dazu auf, die verlangten Dokumente sowie eine
ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen. Mit
Schreiben vom 26. Juni 2014 nahm armasuisse zum Ersuchen Stellung
und beantragte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten.
Mit E-Mail vom 27. Juni 2014 teilte der EDÖB der armasuisse mit, dass er
auf den Schlichtungsantrag eintrete und ein Schlichtungsverfahren durch-
führe. Dabei forderte er armasuisse erneut auf, ihm die Outlook-Agenda
des Rüstungschefs der Jahre 2013 und 2014 umgehend zukommen zu
lassen und alle erforderlichen Schritte einzuleiten, damit das zu beurtei-
lende Dokument im Originalformat für die Dauer des Verfahrens gesichert
werde. Am 2. Juli 2014 reichte die armasuisse die verlangten Dokumente
ein.
Am 24. September 2014 sprach der EDÖB die Empfehlung aus, den Zu-
gang zur Outlook-Agenda des abtretenden Rüstungschefs für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2013 bis und mit 26. Mai 2014 zu gewähren.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 stellte armasuisse fest, dass Titus
Plattner keinen Anspruch auf Einsicht in die Outlook-Agenda des ehemali-
gen Rüstungschefs Ulrich Appenzeller über den Zeitraum vom 1. Januar
2013 bis 26. Mai 2014 habe (Disposotiv-Ziffer 1). Ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht werde ihm mit der Verfügung ein Auszug aus der Outlook-
Agenda in Form einer Wochenübersicht zugestellt, wobei einzelne Einträge
im Sinne der Erwägungen geschwärzt seien (Dispositiv-Ziffer 2).
E.
Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2014 gelangt Titus Plattner (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung aufzuheben und ihm die Outlook-
Agenda des ehemaligen Rüstungschefs Ulrich Appenzeller vom 1. Januar
2013 bis 26. Mai 2014 in elektronischer Form oder in einer Papierform zu
übergeben, in welcher die nicht abgedeckten Inhalte ausnahmslos entzif-
ferbar seien. Es seien die vorgenommenen Schwärzungen auf die Einträge
zu reduzieren, welche rein privater Natur seien. Eventualiter, vor allem so-
weit Gründe nach Art. 7 Abs. 1 und 8 BGÖ geltend macht würden, seine
die im ausgelieferten Dokument vorgenommenen, zahlreichen Schwärzun-
gen einzeln zu begründen.
F.
In ihrer Vernehmlassung 19. März 2015 schliesst armasuisse (nachfol-
gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Weiter stellt sie den
Verfahrensantrag, das Verfahren zunächst auf die Frage zu beschränken,
ob überhaupt ein Anspruch auf Zugang zur Outlook-Agenda des ehemali-
gen Rüstungschefs Ulrich Appenzeller bestehe.
G.
Mit Verfügung vom 2. April 2015 weist das Bundesverwaltungsgericht den
Verfahrensantrag der Vorinstanz aus verfahrensökonomischen Gründen
ab, gibt dieser sodann Gelegenheit, ihre Vernehmlassung zu ergänzen,
und fordert sie zudem auf, die vom Beschwerdeführer zur Einsicht ver-
langte Outlook-Agenda in nicht geschwärzter Form einzureichen.
H.
Am 27. April 2015 reicht die Vorinstanz eine Ergänzung zur Vernehmlas-
sung ein und hält dabei an ihren Rechtsbegehren fest. Im Übrigen bittet sie
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um Erläuterung der Aufforderung, die Outlook-Agenda in nicht geschwärz-
ter Form einzureichen, nachdem diese in Form einer Wochenübersicht so-
wie als tabellarische Aufstellung bereits in den Vorakten enthalten sei.
I.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 verzichtet das Bundesverwaltungsgericht
vorerst auf das Einreichen weiterer (Vor-)Akten durch die Vorinstanz.
J.
Auf weitergehende Ausführungen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG entschie-
den hat. Bei der armasuisse handelt es sich um eine Vorinstanz i.S.v.
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Ziff. IV 1.5 der Regierungs- und Verwal-
tungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR
172.010.1]) und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 In Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 1. Dezember 2014 stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Einsicht
in die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs habe. Ungeachtet
der gewählten Formulierung handelt es sich bei der angefochtenen Verfü-
gung indes nicht um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs.
1 Bst. b VwVG: Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 stellte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer, der kein vorgängiges Feststellungsbegehren gestellt
hatte, einen teilweise geschwärzten Auszug aus der nachgesuchten
Agenda in Form einer Wochenübersicht zu. Damit hiess sie dessen Ein-
sichtsgesuch im Ergebnis teilweise gut und gewährte ihm eine einge-
schränkte Einsicht in den Kalender. Dass sie dies ausdrücklich "ohne An-
erkennung einer Rechtspflicht" tat, bleibt für den Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens ohne Belang. Streitgegenstand in der
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nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8). Der Beschwerdeführer verlangt einen
grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zur Outlook-Agenda, namentlich
auch zu den abgedeckten Inhalten. Hingegen akzeptiert er die Schwär-
zung der rein privaten (aussergeschäftlichen) Termine des ehemaligen
Rüstungschefs. Im vorliegenden Verfahren ist daher zu prüfen, ob die aus
anderen Gründen erfolgten Einschränkungen rechtens sind.
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist mit seinem Gesuch nicht vollumfänglich durchge-
drungen, durch die angefochtene Verfügung auch materiell beschwert und
demzufolge ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.2 Entgegen ihrer Annahme ist die Vorinstanz nicht befugt, ihre Verfügung
von einer Rechts- und Ermessenskontrolle durch die Rechtsmittelinstanz
auszunehmen, soweit sie davon ausgeht, sie habe den Zugang freiwillig
bzw. nach freiem Ermessen gewährt (vgl. E. 17 ff. der angefochtenen Ver-
fügung und Ziff. 13 ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2015). Zum einen
erweist sich diese Ansicht aufgrund der Dokumentenqualität der Outlook-
Agenda (vgl. dazu E. 5.3) als unzutreffend. Zum anderen wäre die Vo-
rinstanz selbst im Bereich des informellen Verwaltungshandelns an die
Grundsätze der Gesetzmässigkeit, des öffentlichen Interesses, der Ver-
hältnismässigkeit und von Treu und Glauben gebunden (vgl. Urteil des
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BVGer A-6603/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 7.3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 736a).
Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die
Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ), da-
mit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen
können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung
und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns
erhöht werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2011/52 E. 3; statt vieler
aus der neueren Praxis Urteil des BVGer A-1784/2014 vom 30. April 2015
E. 3.1). Zu diesem Zweck statuiert das BGÖ das Prinzip der Öffentlichkeit
mit Geheimhaltungsvorbehalt und gewährt einen grundsätzlichen An-
spruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl. BGE
136 II 399 E. 2.1 mit Hinweisen; MAHON/GONIN, in: Brunner/Mader [Hrsg.],
Öffentlichkeitsgesetz, Handkommentar, Bern 2008 [nachfolgend: Hand-
kommentar BGÖ], Art. 6 Rz. 11 ff.).
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Empfehlung des EDÖB, wo-
nach die Agenda bezogen auf einen vergangenen Zeitraum kein "nicht fer-
tiggestelltes" Dokument darstelle und auch nicht zum persönlichen Ge-
brauch bestimmt sei. Art. 1 Abs. 2 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24.
Mai 2006 (VBGÖ, SR 152.31) enthalte keine sachdienlichen Kriterien, um
die Agenda vom Anwendungsbereich des BGÖ auszuschliessen. Eine
Agenda sei nicht mit Begleitdokumenten wie Notizen oder Arbeitskopien
gleichzusetzen. Auch die spätere Archivierung sei nicht Voraussetzung für
die Dokumentenqualität. Gemäss Bundesamt für Justiz [BJ]/EDÖB, Um-
setzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig ge-
stellte Fragen, 7. August 2013 (nachfolgend: Umsetzung Öffentlichkeits-
prinzip), Ziff. 4.2.4, seien Agenden wie der Outlook-Kalender als amtliche
Dokumente zu betrachten. Somit habe der Beschwerdeführer einen Zu-
gangsanspruch. Die ihm von der Vorinstanz "nach freiem Ermessen" aus-
gehändigte Papierkopie sei über weite Strecken eingeschwärzt und zum
Teil unleserlich. Die Vorinstanz berufe sich auf Ausnahmen gemäss Art. 7
Abs. 1 BGÖ, ohne diese bzw. die Einschwärzungen zu konkretisieren,
obschon sie die Vermutung des freien Zugangs zu wiederlegen hätte. Ei-
nige der abgedeckten Stellen beträfen Anlässe (Israelreise des Rüstungs-
chefs, Schlüsselübergabe in Walenstadt), über welche das VBS öffentlich
berichtet habe. Grundsätzlich seien auch Namen von Personen, mit denen
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Seite 7
der Rüstungschef bloss beruflich Kontakt gehabt habe, offenzulegen.
Schwärzungen von privaten Terminen und Ereignissen seien konkret zu
bezeichnen.
4.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Outlook-Agenda gebe keinen
Einblick in die Verwaltungstätigkeit, sondern zeige lediglich eine Moment-
aufnahme verschiedener Termineinträge zu unterschiedlichen Themen. Ob
sich die eingetragenen Anlässe tatsächlich zugetragen hätten, ergebe sich
daraus nicht. Es handle sich bei dieser um ein persönliches Arbeitshilfsmit-
tel des ehemaligen Rüstungschefs, das ständigen Änderungen unterwor-
fen gewesen sei und nie das Stadium eines fertig gestellten Dokuments
erreicht habe. Darüber sei die Outlook-Agenda bloss Informationsträger;
ein Zugangsgesuch habe inhalts-, nicht trägerbezogen zu sein. Der Begriff
des amtlichen Dokuments sei entsprechend Art. 3 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Archivierung vom 26. Juni 1998 (BGA, SR 152.1) auszule-
gen. Für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe seien somit nur jene Un-
terlagen erheblich, für welche die Bundesverwaltung eine Anbietepflicht im
Sinne von Art. 6 BGA treffe. Gemäss ihrer vom Bundesarchiv genehmigten
Negativliste vom 5. Mai 2003 bräuchten u.a. Kalender, Agenden und Wo-
chenprogramme nicht registriert zu werden. Eine Outlook-Agenda stelle
demgemäss keine Unterlage im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BGA dar, sondern
ein arbeitstechnisches Hilfsmittel ohne Relevanz für den Nachweis der Ver-
waltungstätigkeit. Die Agenda sei nur für den ehemaligen Rüstungschef
und das Spitzenkader der Amtsleitung einsehbar gewesen. Wer eine
Agenda führe, solle auch nicht damit rechnen müssen, dass sie für jeder-
mann zugänglich in das Schaufenster gestellt werde.
Zu prüfen ist, ob es sich bei der nachgesuchten Outlook-Agenda des ehe-
maligen Rüstungschefs Ulrich Appenzeller um ein amtliches Dokument im
Sinne von Art. 5 BGÖ handelt.
5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Informa-
tion, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a),
sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mit-
geteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe be-
trifft (Bst. c).
5.1.1 Vorauszuschicken ist, dass der Begriff des amtlichen Dokuments
nicht mit jenem der Unterlage gemäss Art. 3 BGA übereinstimmt (vgl. KURT
NUSPLIGER, Handkommentar BGÖ, Art. 5 Rz. 17; ROBERT BÜHLER, in:
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Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsge-
setz, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler Kommentar], Art. 5 BGÖ Rz. 7).
Auch wenn der Begriff der öffentlichen Aufgabe (vgl. dazu E. 5.1.4) gemäss
Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der
Verwaltung vom 12. Februar 2003 (nachfolgend: Botschaft zum BGÖ, BBl
2003 1994), von Art. 3 Abs. 1 BGA übernommen wurde, erfolgt die Ausle-
gung von Art. 5 BGÖ autonom anhand der Zielsetzung des Öffentlichkeits-
gesetzes und ist entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz nicht am Archi-
vierungsgesetz zu orientieren.
5.1.2 Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ definiert den Begriff des amtlichen "Doku-
ments" unabhängig vom Informationsträger (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl
2003 1991). Es erhellt dabei, dass der Begriff des Dokuments nicht mit
demjenigen des Informationsträgers gleichzusetzen ist. So stellen etwa
"leere Informationsträger wie Notizblöcke oder unformatierte Disketten"
keine Dokumente im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes dar (Botschaft zum
BGÖ, BBl 2003 1991; NUSPLIGER, a.a.O., Art. 5 Rz. 10). Während Doku-
ment und Trägermedium bei papierförmigen Dokumenten regelmässig zu-
sammenfallen, ist dies bei elektronischen Dokumenten meist anders: Nicht
die Festplatte des Computerservers bzw. die Datenbank als technisches
Datenverwaltungssystem unterliegt dem Zugangsrecht, sondern die darin
enthaltenen Daten/Dateien, welche (menschenlesbaren) informativen In-
halt aufweisen bzw. in eine solche Form überführt werden können (vgl.
auch Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1995 bezüglich "Cookies" und E-Mail-
Logfiles).
Wie bereits in der Empfehlung des EDÖB vom 24. September 2014,
Ziff. 18, festgehalten, ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den
darstellbaren Inhalt der Outlook-Agenda über den Zeitraum vom 1. Januar
2013 bis 26. Mai 2014 einsehen möchte. Gegenstand seines Zugangsge-
suchs bildet nicht etwa das elektronische Datenbanksystem, in dem die
einzelnen Termineinträge und Nachrichten in maschinenlesbarem Format
abgespeichert werden (vgl. dazu
Microsoft_Outlook Abschnitt "Funktionsweise Windows (32-/64-Bit)" mit
Hinweis auf den Microsoft-Exchange-Server, abgerufen am 12. November
2014). Sein Gesuch bezieht sich vielmehr auf ein Dokument nach Art. 5
Abs. 1 Bst. a BGÖ und ist dank der konkreten Bezeichnung von Person
und Zeitraum hinreichend bestimmt (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl
2003 1991). Dass die einzelnen Kalendereinträge unterschiedliche Sach-
verhalte betreffen, ändert nichts daran, dass sie alle vom Zweck der Ter-
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Seite 9
minverwaltung erfasst sind und in einem zeitlichen Zusammenhang ste-
hen. Sie weisen ferner einen eigenständigen Informationsgehalt auf, was
auch die Vorinstanz einräumt, wenn sie andernorts ausführt, die Kalen-
dereinträge ergäben in ihrer Gesamtheit einen Einblick in Regelabläufe der
militärischen Führung.
5.1.3 Aus Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ ergibt sich weiter die Voraussetzung,
dass sich das Einsichtsgesuch auf ein bereits existierendes amtliches Do-
kument beziehen muss (vgl. Urteil A-1768/2014 E. 4.1). Nach Art. 5 Abs. 2
BGÖ gelten als amtliche Dokumente auch solche, die durch einen einfa-
chen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt
werden können, welche die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c
BGÖ erfüllen (sog. virtuelle Dokumente). Die streitbetroffene Outlook-
Agenda war im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits gelöscht und musste
nach Aussage der Vorinstanz mit forensischen Mitteln wiederhergestellt
werden (vgl. E-Mail von Philip Walter vom 22. Oktober 2014). Nachdem die
Vorinstanz die Daten entsprechend aufbereitet und Papierauszüge erstellt
hat, ist das Existenzerfordernis ohne Weiteres erfüllt.
5.1.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Outlook-Agenda die Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Diese Vorausset-
zung bezieht sich hauptsächlich auf die Abgrenzung der privatwirtschaftli-
chen Tätigkeit von Verwaltungseinheiten bzw. Organisationen nach Art. 2
Abs. 1 Bst. b BGÖ, welche im Gegensatz zur amtlichen Tätigkeit nicht dem
BGÖ unterliegt (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1994 f.). Entgegen der
Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1995, kann jedoch Dokumenten, die nach
Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, der
Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe nicht von vornherein abge-
sprochen werden: Wie Art. 1 Abs. 3 VBGÖ präzisiert, sind mitunter auch
dienstlichen Zwecken dienende Informationen für den persönlichen Ge-
brauch bestimmt (vgl. E. 5.2.2.1). Solche Dokumente sind damit zwar von
der Ausnahme gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ erfasst, stehen aber regel-
mässig im Zusammenhang mit einer öffentlichen Aufgabe.
Obwohl Ulrich Appenzeller auch private Termine im Kalender eingetragen
hat, verwendete er seine Outlook-Agenda überwiegend für seine öffentli-
che Funktion als Rüstungschef bei der Vorinstanz. Die Benutzung elektro-
nischer Agenden ist für die Organisation und Kommunikation innerhalb ei-
nes Amtsbetriebs heutzutage nicht mehr wegzudenken. Der streitbe-
troffene Terminkalender betrifft somit die Erfüllung einer öffentlichen Auf-
gabe.
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5.2 Steht fest, dass ein Dokument die Grundvoraussetzungen nach Art. 5
Abs. 1 BGÖ erfüllt, impliziert dies nicht automatisch, dass ein amtliches
Dokument vorliegt (vgl. Urteil des BVGer A-1156/2011 vom 22. Dezember
2011 E. 8.3.2). Vielmehr ist überdies zu prüfen, ob allenfalls eine Aus-
nahme gemäss Art. 5 Abs. 3 BGÖ greift.
5.2.1 Die Vorinstanz wendet ein, die Outlook-Agenda sei kein fertig gestell-
tes Dokument (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ), da sie ständigen Änderungen
unterworfen sei und keine Gewähr dafür biete, dass ein eingetragenes Er-
eignis tatsächlich stattgefunden habe
5.2.1.1 Bei der Bezeichnung "nicht fertig gestelltes Dokument" handelt es
sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, welcher unter anderem
durch Art. 1 Abs. 2 VBGÖ weiter konkretisiert worden ist (NUSPLIGER,
a.a.O., Art. 5 Rz. 32 f.). Danach gilt ein Dokument als fertig gestellt, wel-
ches von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a), oder
welches vom Ersteller dem Adressaten definitiv übergeben wurde, nament-
lich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage
(Bst. b). Diese beiden Fälle stellen indes lediglich Anhaltspunkte dar, wann
ein Dokument als fertig gestellt zu gelten hat (vgl. Urteil des BVGer A-
6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 6.4.1). Weitere gewichtige Indizien für
die Fertigstellung eines Dokumentes sind seine Genehmigung, die Regist-
rierung in einem Klassifikations-, Organisations- oder Informationssystem
der Verwaltung sowie sein Zweck bzw. seine Bedeutung. Auch vorberei-
tende Dokumente können fertig gestellt sein, wenn sie einen definitiven
Charakter aufweisen.
5.2.1.2 Fertig gestellt ist ein Dokument im Allgemeinen, wenn es in sich
selber bereits abgeschlossen ist und nicht mehr in Bearbeitung steht, d.h.
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine weiteren Bearbeitungs-
schritte erfordert. Der Ausschluss nicht fertig gestellter Dokumente gemäss
Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ muss dabei unter dem gleichen Aspekt betrachtet
werden wie der Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung einer Be-
hörde (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ): Die Verwaltung soll ihren Handlungsspiel-
raum bewahren und ihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln kön-
nen, um sich möglichst ungestört und ohne Druckversuche von aussen
eine Meinung zu bilden (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1997). Kann die
freie Meinungs- und Willensbildung durch eine Publikation eines Dokumen-
tes nicht oder nicht mehr beeinflusst werden, so spricht dies umgekehrt für
die Annahme eines fertig gestellten Dokuments (vgl. BVGE 2011/52
E. 5.1.3). Demnach ist es durchaus möglich, dass ein unfertiges Dokument
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Seite 11
aufgrund der äusseren Umstände – selbst ohne Zutun des Verfassers
durch blossen Zeitablauf – zu einem fertig gestellten mutiert, wenn die Ge-
fahr einer Beeinflussung entfällt.
Entsprechend verhält es sich auch hier. Der vom Beschwerdeführer nach-
gesuchte Kalenderauszug betrifft ausschliesslich einen in der Vergangen-
heit liegenden Zeitraum. Sobald der betreffende Zeitabschnitt aber zu Ende
ist, hat die Agenda (lateinisch für „das zu Tuende, was getan werden
muss") als Gedächtnisstütze und Organisationsmittel ihren Zweck insofern
vollständig erfüllt. Von einem solchen Kalenderauszug geht mit Blick auf
den Handlungsspielraum der betroffenen Behörde kein erkennbares Risiko
(mehr) aus.
5.2.1.3 Ein weiterer Zweckgedanke von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ liegt in
der Vermeidung von Missverständnissen, Unklarheiten und anderen Risi-
kenn, die sich aus der Veröffentlichung eines Dokuments mit provisori-
schem Charakter ergeben könnten (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1997;
NUSPLIGER, a.a.O., Art. 5 Rz. 30). Obwohl Agenden in der Regel nicht je-
den einzelnen Termin korrekt wiedergeben, ist die Gefahr von Missver-
ständnissen marginal, da diese Tatsache auch der breiten Öffentlichkeit
bekannt sein dürfte. Gerade wenn der Terminkalender – wie vorliegend –
zeitlich überschneidende Termine enthält, erscheint es naheliegend, dass
nicht jeder Termin wahrgenommen werden konnte.
Dass der Benutzer faktisch die Möglichkeit hat, vergangene Termineinträge
im Nachhinein zu löschen bzw. abzuändern, muss schliesslich unmassge-
blich bleiben: Grundsätzlich kann jedes elektronische Dokument nachträg-
lich modifiziert werden, sofern es nicht mit technischen Mitteln davor ge-
schützt ist. Die Tatsache, dass ein Dokument später Änderungen erfahren
kann, lässt nicht zwingend auf ein nicht fertig gestelltes Dokument schlies-
sen. Ein elektronischer Kalender stellt insofern auch kein provisorisches
Arbeitsinstrument dar, das lediglich zu Korrektur- oder Finalisierungszwe-
cken angelegt wird (vgl. Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober
2014 E. 6.4.2). Vielmehr enthält er in der Regel Einträge, die in sich selbst
abgeschlossen sind und spätestens nach Verstreichen des betreffenden
Termins definitiv werden.
5.2.2 Zu prüfen bleibt, ob die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungs-
chefs zum persönlichen Gebrauch im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ
bestimmt ist.
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5.2.2.1 Die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Dokumente können
gemäss Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2000, in zwei Kategorien unterteilt
werden: Erstens fallen darunter Informationen, die zwar dienstliche Zwe-
cke erfüllen, deren Gebrauch aber ausschliesslich dem Verfasser vorbe-
halten bleibt. Zweitens sollen darunter auch Informationen zu verstehen
sein, die sich im weitesten Sinne im Besitz einer Behörde befinden, jedoch
nicht dienstlichen Zwecken dienen, wie z.B. die im Büro aufgehängten Bil-
der aus dem Privatbesitz eines Angestellten. Solche Dokumente sind aller-
dings rein privater Natur und stehen nicht im Zusammenhang mit der Er-
füllung öffentlicher Aufgaben, weshalb sie von vornherein keine amtlichen
Dokumente darstellen (vgl. E. 5.1.4; Erläuterungen des Bundesamtes für
Justiz vom 24. Mai 2006 zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der
Verwaltung [nachfolgend: Erläuterungen zur VBGÖ], S. 3).
Als zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt nach Art. 1
Abs. 3 VBGÖ jede Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Be-
nutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng be-
grenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen
oder Arbeitskopien von Dokumenten. Der Verordnungsgeber hat damit die
Umschreibung des Begriffs des zum persönlichen Gebrauch bestimmten
Dokuments aus der Botschaft übernommen und dahingehend präzisiert,
dass darunter nicht nur Dokumente fallen, welche zwar dienstlichen Zwe-
cken dienen, deren Gebrauch aber ausschliesslich dem Verfasser vorbe-
halten bleiben, sondern auch solche, die lediglich durch einen eng be-
grenzten Personenkreis verwendet werden. Dies hat er etwa dann bejaht,
wenn Dokumente, die als Arbeitsgrundlage oder Arbeitshilfsmittel dienen
(bspw. Dispositionen, handschriftliche Notizen, Arbeitskopien von Doku-
menten, Korrekturvorschläge, Gedankenstützen oder Begleitnotizen) in-
nerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und
Vorgesetzten ausgetauscht werden (Erläuterungen zur VBGÖ, S. 3).
5.2.2.2 Den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, ab wie vielen
Personen das Kriterium des eng begrenzten Personenkreises überschrit-
ten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu festgehalten, dass die
Norm – im Sinne des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verwaltung (vgl.
E. 3) – restriktiv anzuwenden sei. Namentlich verneinte es den persönli-
chen Gebrauch bei zwanzig Personen (BVGE 2011/52 E. 5.2.2) sowie ei-
nem "kleinen Kreis" von zuständigen Kadermitarbeitern, wobei auch die
Vorinstanz und die Beschwerdegegner Kenntnis vom Dokument hatten
(Urteil A-6291/2013 E. 6.5.2).
A-7405/2014
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Kalenderprogramme wie Microsoft Outlook, auch Personal Information Ma-
nager (PIM) genannt, erfüllen verschiedene Funktionen. Sie sind ein per-
sönliches Zeiteinteilungs-, Erinnerungs- und Einladungsmittel, dienen aber
auch der Kommunikation und Zusammenarbeit der Mitarbeiter eines Be-
triebs oder einer Behörde. So kann der Kalenderinhaber anderen Benut-
zern Zugriffsrechte unterschiedlicher Berechtigungsstufen einräumen (z.B.
Anzeige der Termine als freie oder gebuchte Zeit, Anzeige von Betreff und
Ort oder aller Details). Ausserdem besteht in Microsoft Outlook die Mög-
lichkeit, Sitzungseinladungen zu versenden, welche direkt im Kalender des
Empfängers angezeigt werden. Damit weist die elektronische Agenda im
Unterschied zu herkömmlichen Papieragenden einen interaktiven Charak-
ter auf und unterstützt die Zusammenarbeit der Nutzer auf verschiedene
Weise.
Gemäss der Vorinstanz war die Outlook-Agenda nur für den ehemaligen
Rüstungschef und das Spitzenkader der Amtsleitung einsehbar. Wie viele
Personen in welchem Umfang Zugang zur elektronischen Agenda und den
Einzelheiten der darin eingetragenen Termine hatten, führt die Vorinstanz
nicht näher aus. Nach der allgemeinen Beweislastverteilung (vgl. Art. 8
ZGB) und dem Gebot der restriktiven Anwendung der Bestimmung trägt
sie indes die Beweis- bzw. Darlegungslast für den Kreis der zugangsbe-
rechtigten Personen (vgl. E. 6). Mangels substantiierter Angaben und an-
derweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass der Kalender nicht bloss
im Rahmen eines eng begrenzten Personenkreises verwendet wurde (vgl.
Urteil A-6291/2013 E. 6.5.2; BVGE 2011/52 E. 5.2.2).
5.2.2.3 Im Übrigen hat die Agenda einer Führungsperson wie des Rüs-
tungschefs der Vorinstanz nicht den Charakter eines blossen Arbeitshilfs-
mittels. Ihre Bedeutung ist unabhängig von den subjektiven Absichten und
Zielen des Kalenderinhabers zu beurteilen. Massgebend ist vielmehr ihre
objektive Wirkung auf den aussenstehenden Betrachter: Auch wenn ein-
zelne Einträge dem persönlichen Gebrauch bzw. informellen Austausch
zwischen Kollegen und Vorgesetzen gedient haben mögen, stellt der Ter-
minkalender in seiner Gesamtheit ein Abbild der dienstlichen Tätigkeit und
Amtsführung des Rüstungschefs dar. In der Outlook-Agenda kann insofern
auch ein Führungsinstrument erblickt werden, als sie die beruflichen Kon-
takte von Ulrich Appenzeller zu internen und externen Anspruchsgruppen
der Vorinstanz nachzeichnet. Sie geht nach dem Gesagten über eine rein
persönliche Terminverwaltung hinaus und gibt, wie die Vorinstanz selber
anerkennt, einen umfassenden Einblick in ihre Führungs- und Ablauforga-
nisation sowie konkrete Beschaffungsprojekte der Armee (vgl. E. 6.1). Bei
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der Outlook-Agenda des Rüstungschefs handelt es sich folglich nicht um
ein zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument im Sinne von Art. 5
Abs. 3 Bst. c BGÖ.
5.3 Demnach ist der vom Beschwerdeführer nachgesuchte Kalenderaus-
zug als amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ zu betrachten (vgl.
BJ/EDÖB, Umsetzung Öffentlichkeitsprinzip, Ziff. 4.2.4; BEAT RUDIN, in:
Baeriswyl/Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Daten-
schutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], 2012, § 3 Rz. 8).
Als nächstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den zur Outlook-Agenda we-
gen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhal-
tung gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ einschränken durfte und die betreffenden
Stellen zu Recht eingeschwärzt hat. Die Beweislast zur Widerlegung der
Vermutung des freien Zugangs, die durch das BGÖ aufgestellt wird, obliegt
der Behörde, das heisst, sie muss beweisen, dass die in Art. 7 BGÖ auf-
gestellten Ausnahmeklauseln gegeben sind (Urteil des BVGer A-700/2015
vom 26. Mai 2015 E. 4.2; BVGE 2011/52 E. 6; Botschaft zum BGÖ, BBl
2003 2002; MAHON/GONIN, a.a.O., Art. 6 Rz. 11). Diese sind nur dann wirk-
sam, wenn die Beeinträchtigung im Falle einer Offenlegung von einer ge-
wissen Erheblichkeit ist und ein ernsthaftes Risiko ihres Eintretens besteht,
mithin der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge und mit hoher Wahr-
scheinlichkeit eintrifft (Urteil A-6291/2013 E. 7; COTTIER/SCHWEIZER/WID-
MER, Handkommentar BGÖ, Art. 4 Rz. 7).
6.1 Die Vorinstanz bringt vor, der Rüstungschef bekleide eine zentrale Ka-
derfunktion innerhalb der Departementsführung. Die Einträge in seinem
Outlook-Kalender ergäben in ihrer Gesamtheit einen Einblick in Re-
gelabläufe der militärischen Führung sowie in laufende Beschaffungs- und
Kooperationsprojekte der Armee. Müsste sie diese Informationen (gesamt-
haft) öffentlich zugänglich machen, so würde dies die Erstellung funktions-
bezogener Bewegungsprofile ermöglichen. Dadurch würde die persönliche
Sicherheit des Rüstungsschefs und anderer hochrangiger Kader wie auch
die innere und äussere Sicherheit des Landes bedroht.
Diese Begründung vermag schon aufgrund der Tatsache, dass die Vo-
rinstanz die Outlook-Agenda bereits zu einem wesentlichen Teil offengelegt
hat, nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz legt nicht dar, weshalb es sich bei
den abgedeckten Einträgen um Termine handeln soll, welche im Unter-
A-7405/2014
Seite 15
schied zu den bekanntgegebenen die Sicherheit des ehemaligen Rüs-
tungschefs oder die Landessicherheit gefährden würden. So gibt schon der
ausgehändigte Kalenderauszug einen relativ weitgehenden Einblick in den
(früheren) Tagesablauf von Ulrich Appenzeller. Hinzu kommt, dass sich die-
ser seit einiger Zeit nicht mehr im Amt befindet, weshalb eine persönliche
Gefährdung bei Offenlegung weiterer Informationen keineswegs offen-
sichtlich ist. Wie sich die publizierten Angaben auf die Sicherheit des ge-
genwärtigen Amtsinhabers auswirken könnten, führt die Vorinstanz nicht
näher aus. Ausserdem fehlen konkrete Angaben, welche anderen Mitar-
beiter aus welchen Gründen durch die Publikation in ihrer persönlichen Si-
cherheit gefährdet werden könnten. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf
die innere und äussere Sicherheit des Landes. Vor diesem Hintergrund
kann der entsprechende Ausnahmefall nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ nicht
herangezogen werden, um den Zugang zur Outlook-Agenda pauschal zu
verweigern.
6.2 Nach Auffassung der Vorinstanz könnten ferner auch die aussenpoliti-
schen Interessen der Schweiz beeinträchtigt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1
Bst. d BGÖ), wenn in vertraulichen Rahmen stattfindende bilaterale Ge-
spräche zu Rüstungsthemen publik würden und dadurch ihre ausländi-
schen Partner brüskiert bzw. deren Interessen tangiert werden könnten.
Kontakte zu ausländischen Amtsträgern und Amtsstellen im militärischen
Bereich dürften grundsätzlich nicht offenbart werden. Davon betroffen
seien insbesondere der regelmässige Austausch des Rüstungschefs im
Rahmen internationaler Rüstungskooperationen bzw. Forschungszusam-
menarbeit (vgl. etwa die Termine vom 13., 23., 29.–31. Mai 2013, 23. Ok-
tober 2013 und 1. November 2013) oder bilateraler Treffen mit ausländi-
schen Rüstungschefs, anderen hochrangigen Vertretern ausländischer Re-
gierungen sowie Kontakte mit ausländischen Botschaftern (vgl. etwa die
Termine vom 6./7., 18. Februar 2013, 30. April 2013, 8. Mai 2013, 5. No-
vember 2013, 26.–28. November 2013 und 7. März 2014).
Die Vorinstanz pflege als Beschaffungsstelle des VBS intensive Kontakte
zu Lieferanten und Technologiepartnern der Rüstungsindustrie. Das Be-
schaffungswesen im Rüstungsbereich sei mit anderen Beschaffungsfel-
dern der öffentlichen Verwaltung nicht vergleichbar und gebiete auch in
Bezug auf die Identität der aktuellen oder prospektiven Anbieter Vertrau-
lichkeit. Das Wettbewerbsumfeld reagiere auf Lieferantenkontakte der Vo-
rinstanz sehr sensibel, weshalb eine Publikmachung das Risiko wettbe-
werbswidriger Absprachen erhöhen würde. Betroffen würde damit auch die
zielkonforme Durchführung behördlicher Massnahmen. Gesprächstermine
A-7405/2014
Seite 16
dürften deshalb gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b, g und h BGÖ nicht bekannt
gegeben werden, da bereits die Anbahnung oder das Bestehen einer Ge-
schäftsbeziehung als Geschäftsgeheimnis zu werten sei.
6.3 Auch wenn die aufgeführten Argumente eine gewisse Überzeugungs-
kraft haben, sind sie nicht derart, dass sie eine gänzliche Verweigerung
des Einsichtsgesuchs rechtfertigen würden. Ist das Vorliegen eines Aus-
nahmegrundes i.S.v. Art. 7 Abs. 1 BGÖ aber nicht offensichtlich, so hat die
angefragte Behörde grundsätzlich für jedes Dokument bzw. für jede Text-
passage, für welche sie den Zugang einzuschränken, aufzuschieben oder
zu verweigern beabsichtigt, darzulegen, weshalb sie einen Ausnahmetat-
bestand i.S.v. Art. 7 Abs. 1 BGÖ als erfüllt ansieht (Urteil des BVGer A-
6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.2). Hierbei ist unter Umständen,
um dem Zugang entgegenstehende Interessen zu schützen, zwar auf eine
umschreibende Begründung auszuweichen (vgl. Urteil des BVGer
A-4307/2010 vom 28. Februar 2013 E. 5.2.4; URS STEIMEN, Handkommen-
tar BGÖ, Art. 7 Rz. 8). Allgemeine bzw. grundsätzliche Überlegungen ge-
nügen jedoch in der Regel nicht, um das Zugangsrecht nach Art. 7 BGÖ
einzuschränken. Erforderlich ist vielmehr eine Beurteilung im Einzelfall, an-
geleitet durch Sinn und Zweck des angerufenen Geheimhaltungsinteres-
ses (Urteil A-6377/2013 E. 4.2.2; vgl. NUSPLIGER, a.a.O., Art. 5 Rz. 8). Dies
schliesst wiederum nicht aus, in der Begründung hinsichtlich vergleichba-
rer Sachverhalte Kategorien zu bilden, um der Verwaltungsökonomie
Rechnung zu tragen (vgl. Urteil A-4307/2010 E. 5.3.3). So lässt sich unter
Umständen die gleiche Begründung für die Schwärzung mehrerer Kalen-
dereinträge heranziehen, falls diese einen ähnlichen Informationsgehalt
aufweisen und die tangierten Interessen vergleichbar sind.
6.4 Abgesehen von den Kontakten im Rahmen der internationalen Rüs-
tungskooperation und von bilateralen Treffen mit ausländischen Hoheits-
trägern nimmt die Vorinstanz auf die Kalendereinträge und Termine des
ehemaligen Rüstungschefs nicht konkret Bezug, sondern begnügt sich mit
einer allgemein gehaltenen Begründung der Schwärzungen. Sie rechtfer-
tigt dies mit dem Argument, dass es bei insgesamt 2'443 Kalendereinträ-
gen nicht praktikabel sei, jedes einzelne Ereignis einer eingehenden indi-
viduellen Prüfung zu unterziehen. Die Bearbeitung der Einträge habe aus
Gründen der Verwaltungsökonomie nach schematischen Kriterien zu erfol-
gen.
A-7405/2014
Seite 17
6.4.1 Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer ein umfangreiches
Zugangsgesuch gestellt hat, dessen Bearbeitung einen erheblichen Ver-
waltungsaufwand erfordert. Vor diesem Hintergrund wären die Vorinstanz
und der EDÖB auch mit Blick auf das von der Rechtsprechung anerkannte
Interesse, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, grundsätz-
lich gehalten gewesen, dem Gesuchsteller vor Durchführung des Schlich-
tungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sein Gesuch zu konkretisieren und
einzugrenzen (Urteil A-6377/2013 E. 4.2.3; vgl. Art. 3 Abs. 1 VBGÖ;
BHEND/SCHNEIDER, Basler Kommentar, Art. 10 BGÖ Rz. 43). Zwar bemän-
gelte die Vorinstanz in ihrem Antwortschreiben vom 12. Juni 2014 unter
Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 BGÖ, dass das Gesuch nicht hinreichend kon-
kretisiert sei. Genau besehen warf sie dem Beschwerdeführer damit aber
eine mangelnde Präzisierung seines Gesuchs i.S.v. Art. 7 Abs. 2 VBGÖ
vor. Dieser Fall erlaubt es der Behörde bei unklaren Verhältnissen, die für
die Identifizierung des verlangten Dokuments zusätzlich erforderlichen An-
gaben zu verlangen (Art. 7 Abs. 3 VBGÖ), und unterscheidet sich von der
Konkretisierung bzw. Eingrenzung eines umfangreichen Gesuchs zwecks
Reduzierung des Bearbeitungsaufwands. Eine solche Konkretisierung
wäre vorliegend etwa in zeitlicher Hinsicht denkbar oder mit Bezug auf be-
stimmte Termin- bzw. Geschäftsarten. Demgegenüber entspricht die im
Schreiben der Vorinstanz angesprochene Einsicht in einen spezifischen
Geschäftsfall nicht dem offenkundigen Interesse des Beschwerdeführers.
Anstatt diesen auf die Möglichkeit einer inhaltlichen
oder zeitlichen Konkretisierung seines Gesuchs hinzuweisen, stellte die
Vorinstanz die Dokumentenqualität der Agenda als solche in Abrede.
Dadurch gab sie ihm keinen Anlass, das Gesuch entsprechend einzugren-
zen.
6.4.2 Die Konkretisierung des Einsichtsgesuchs ist überdies insofern von
Bedeutung, als selbst bei Medienschaffenden die Möglichkeit besteht, eine
(reduzierte) Gebühr für den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu verlan-
gen (Urteile des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 5.4.2
und A-6377/2013 E. 4.2.3, je m.w.H.). Die Behörde kann dabei auf eine
Reduktion der Gebühr verzichten, wenn das Zugangsgesuch eine beson-
ders aufwändige Bearbeitung erfordert (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 VBGÖ i.V.m.
Art. 17 BGÖ). Es liegt letztlich in ihrem pflichtgemäss auszuübenden Er-
messen, ob sie die Gebühr trotz des relativ grossen Zeitaufwands erlassen
oder in der Höhe kürzen will (Urteil A-6738/2014 E. 5.4.4; vgl. zur Bemes-
sung der Gebühr im Allgemeinen Urteil des BVGer A-2589/2015 vom
4. November 2015 E. 5). Erwägt sie jedoch, dem Gesuchsteller eine Ge-
bühr von über Fr. 100.– aufzuerlegen, so ist sie aufgrund von Art. 16 Abs. 2
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Seite 18
VBGÖ verpflichtet, diesen über die zu erwartende Höhe der Gebühr zu in-
formieren. Bestätigt der Gesuchsteller das Gesuch nicht innert zehn Tagen,
so gilt es als zurückgezogen. Die Behörde hat den Gesuchsteller auf diese
Tatsache hinzuweisen. Letzterer kann sodann aufgrund der erhaltenen In-
formation entscheiden, ob er an seinem Gesuch integral festhält, dieses
einschränkt oder zurückzieht.
6.4.3 Gemäss Art. 10 Abs. 4 Bst. c BGÖ kann der Bundesrat für Gesuche,
die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, längere Bearbei-
tungsfristen vorsehen als die in Art. 12 Abs. 1 und 2 BGÖ festgelegte or-
dentliche Maximalfrist von 20 bzw. die verlängerte Frist von 40 Tagen. Sol-
che Gesuche sind "innert einer angemessenen Frist" zu behandeln (Art. 10
Abs. 2 VBGÖ). Ein Gesuch erfordert eine besonders aufwändige Bearbei-
tung, wenn die Behörde das Gesuch mit ihren verfügbaren Ressourcen
nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung anderer Aufgaben wesent-
lich beeinträchtigt wird (Art. 10 Abs. 1 VBGÖ). Letzteres kann dadurch be-
dingt sein, dass komplexe Anonymisierungen vorgenommen werden müs-
sen oder umfangreiche Dokumentenbestände von Spezialisten eingehend
darauf hin geprüft werden müssen, ob einzelne Teile davon unter Ausnah-
mebestimmungen fallen könnten (Erläuterungen zur VBGÖ, S. 11; vgl.
auch Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2021).
Aus dieser abgestuften Fristenregelung geht hervor, dass der Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber auch besonders aufwändige Einsichtsgesuche für zu-
lässig erachtet, sofern der Gesuchsteller nach Art. 15 Abs. 4 VBGÖ für die
Gebühren aufkommt. Nur ein exorbitanter Aufwand, der den Geschäfts-
gang der Behörde während längerer Zeit erheblich beeinträchtigen oder
diese praktisch lahmlegen würde, könnte eine ausnahmsweise Verweige-
rung trotz Kostenübernahme durch den Gesuchsteller rechtfertigen. Eine
solche übermässige Beeinträchtigung müsste die Behörde jedoch substan-
tiieren, etwa mittels einer Stundenschätzung. Die blosse Behauptung, eine
Einzelfallbetrachtung der Termine wäre mit vernünftigen Mitteln nicht zu
bewältigen und nicht verwaltungsökonomisch, genügt hierzu nicht. Ausser-
dem spricht vorliegend die Tatsache, dass die Vorinstanz bereits einen er-
heblichen Aufwand zur Bearbeitung des Gesuchs getätigt hat, gegen eine
übermässige Beeinträchtigung ihres Geschäftsgangs.
A-7405/2014
Seite 19
6.5
6.5.1 Einen Teil der geschwärzten Stellen begründet die Vorinstanz weiter
mit dem Argument, dass sie Personendaten beträfen. Solche Dokumente
seien nach Möglichkeit zu anonymisieren. Personendaten von Dritten dürf-
ten nur bekanntgegeben werden, wenn die betroffene Person eingewilligt
habe oder die betreffenden Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öf-
fentlicher Aufgaben stünden und zugleich ein überwiegendes öffentliches
Interesse an ihrer Bekanntgabe bestehe. Vorliegend verlange der Be-
schwerdeführer Einsicht in eine Datensammlung, welche eine Vielzahl ver-
schiedener Sachverhalte betreffe. Aufgrund der Breite des Einsichtsge-
suchs und mangels geschäftsbezogener Artikulation des Informationsbe-
dürfnisses sei es ihr nicht möglich zu ergründen, auf welche spezifischen
Ereignisse das Gesuch abziele. Der Beschwerdeführer trage aber die Be-
weislast dafür, dass in konkreten Geschäftsvorfällen ein überwiegendes öf-
fentliches Zugangsinteresse bestehe. Aufgrund des pauschalen Zugangs-
gesuchs müsse die Vorinstanz annehmen, dass es dem Beschwerdeführer
lediglich um den Tagesablauf des ehemaligen Rüstungschefs gehe. Ein
weitergehendes Abwägen öffentlicher Informationsinteressen gegen Da-
tenschutzinteressen der betroffenen Dritten stehe ihr nicht zu; es wäre aus
Gründen der Verwaltungsökonomie auch nicht praktikabel. Die vollstän-
dige Anonymisierung der Outlook-Agenda sei daher die einzig angemes-
sene Antwort auf das Zugangsgesuch.
6.5.2 Zum Schutz von Personendaten sind amtliche Dokumente, welche
Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu ano-
nymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). Wenn ein Dokument nicht anonymisiert
werden kann, kommt Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz
(DSG, SR 235.1) zur Anwendung (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Der Begriff "Perso-
nendaten" deckt sich dabei mit der Definition in Art. 3 Bst. a DSG (Urteil
des BVGer A-5111/2013 vom 6. August 2014 E. 6.2). Personendaten ge-
mäss DSG sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimm-
bare Person beziehen, wobei es sich um natürliche und juristische Perso-
nen handeln kann. Mit "Angaben" ist jede Art von Information oder Aussage
gemeint, und zwar jeder Art, jeden Inhalts und jeder Form (DAVID ROSENT-
HAL, in: Rosenthal/Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz,
Zürich 2008, Art. 3 Bst. a Rz. 6 ff.).
In der Beschwerdeschrift wendet sich der Beschwerdeführer namentlich
dagegen, dass auch die Namen von Personen, mit denen der Rüstungs-
A-7405/2014
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chef beruflich Kontakt hatte, ohne konkreten Nachweis im Einzelfall einge-
schwärzt wurden. Damit wird deutlich, dass er gerade auch an diesen Per-
sonendaten interessiert ist, weshalb eine Anonymisierung dieser Personen
nach Art. 9 Abs. 1 BGÖ im Ergebnis einer Zugangsverweigerung gleich-
käme und nicht zielführend wäre. Da sich sein Zugangsgesuch folglich auf
ein Dokument bezieht, welches nicht anonymisiert werden kann, ist es in-
sofern nach Art. 19 DSG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BGÖ zu beurteilen (vgl. Urteil
A-6738/2014 E. 5.1.2).
6.5.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG darf die Behörde gestützt auf das BGÖ
Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Daten im Zusam-
menhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe stehen (Bst. a) und
an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht
(Bst. b). Die erstgenannte Voraussetzung trägt dem Zweckbindungsgebot
Rechnung und ergibt sich für das Öffentlichkeitsprinzip bereits aus der De-
finition des Begriffs "amtliches Dokument" in Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ. Die
zweite Voraussetzung verlangt nach einer Abwägung der berührten Inte-
ressen im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung (BVGE 2014/42
E. 7.1; JENNIFER EHRENSPERGER, Basler Kommentar, Art. 19 DSG Rz. 45).
Sodann dürfen Stammdaten, also Name, Vorname, Adresse und Geburts-
datum einer Person auch bekannt gegeben werden, wenn die Vorausset-
zungen von Art. 19 Abs. 1 DSG nicht erfüllt sind (Art. 19 Abs. 2 DSG).
Ebenso wie die Bekanntgabe von Personendaten gestützt auf Art. 9 Abs. 2
BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG steht jedoch auch die Bekanntgabe von
Stammdaten unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung im Einzelfall
(Art. 19 Abs. 4 Bst. a DSG; EHRENSPERGER, a.a.O., Art. 19 DSG N. 49).
Eine Interessenabwägung ist schliesslich nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ ange-
zeigt: Danach wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt,
aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Pri-
vatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch
das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen (vgl. auch Art. 6 Abs. 1
VBGÖ; zum Verhältnis der verschiedenen Interessenabwägungen vgl. Ur-
teil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2).
6.5.4 Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung hat die Be-
hörde – der Zweckbestimmung des DSG entsprechend – stets das Inte-
resse der Drittperson am Schutz ihrer Privatsphäre bzw. ihr Recht auf in-
formationelle Selbstbestimmung in Betracht zu ziehen (Art. 1 DSG und Art.
13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 2013,
2016 und 2033). Diese privaten Interessen sind im Einzelfall zu gewichten
A-7405/2014
Seite 21
und schliesslich den öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen-
über zu stellen (Urteil A-6738/2014 E. 5.1.3.1). Die Gewichtung hat insbe-
sondere anhand der Art der in Frage stehenden Daten, der Funktion bzw.
Stellung der betroffenen Person sowie möglicher Konsequenzen der Be-
kanntgabe zu erfolgen (Urteil des BVGer A-3609/2010 vom 17. Februar
2011 E. 4.4).
Im Allgemeinen lässt sich anhand der Rechtsprechung und in Übereinstim-
mung mit der Lehre festhalten, dass der Geheimhaltung besonders schüt-
zenswerter Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. c DSG erhebliches Gewicht
beikommt und eine Bekanntgabe kaum je in Betracht kommen dürfte
(vgl. BVGE 2014/42 E. 7.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich Funktion bzw. Stel-
lung der betroffenen Person ist zu unterscheiden zwischen Personen des
öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in höheren Führungs-
funktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und pri-
vaten Dritten (Urteil A-6738/2014 E. 5.1.3.1). Verwaltungsangestellte kön-
nen sich mit Blick auf die öffentlichen Aufgaben, welche sie erfüllen oder
an deren Erfüllung sie mitwirken, grundsätzlich nicht im selben Mass auf
ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen wie private Dritte;
ihren, dem Zugang entgegenstehenden privaten Interessen kommt grund-
sätzlich weniger Gewicht zu, als wenn die Personendaten privater Dritter
in Frage stehen. Es ist jedoch zu unterscheiden: Verwaltungsangestellte in
höheren Führungsfunktionen müssen sich zudem – je nach Gewicht der
öffentlichen Interessen an einer Bekanntgabe der Daten – unter Umstän-
den die Bekanntgabe schützenswerter Personendaten gefallen lassen (vgl.
Urteil A-3609/2010 E. 4.4). Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsange-
stellte müssen wiederum grundsätzlich damit rechnen, dass bekannt wird,
wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Ge-
schäft zuständig war; die betreffenden Personendaten wären grundsätzlich
und gestützt auf dieselben Überlegungen bzw. dieselbe Interessenabwä-
gung auch nicht zu anonymisieren (Urteil
A-6054/2013 E. 4.2.2 m.w.H.). Unabhängig von der Stellung der Person
dürfen Personendaten nur bekanntgegeben werden, wenn dies keine über-
wiegenden Nachteile für den Betroffenen zur Folge hat (vgl. zum Ganzen
Urteil A-6738/2014 E. 5.1.3.1; AMMANN/LANG, in: Passadelis/Rosent-
hal/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2015, § 25 Rz. 25.78 ff.;
ISABELLE HÄNER, Basler Kommentar, Art. 7 BGÖ Rz. 57–60).
6.5.5 Auf der anderen Seite steht das für eine Bekanntgabe erforderliche
Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (vgl. ISABELLE HÄNER, Das
Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung im Bund und in den Kantonen –
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Neuere Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und
Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 298). Diesem kommt nicht in jedem Fall
dasselbe Gewicht zu. Vielmehr sind bei der Gewichtung im Hinblick auf die
geforderte Interessenabwägung Sinn und Zweck des BGÖ zu beachten;
nach Art. 1 BGÖ bezweckt das Öffentlichkeitsprinzip, die Entscheidungs-
prozesse der Verwaltung transparent zu machen und (so) eine Kontrolle
über die Verwaltung zu ermöglichen (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1976;
vgl. zudem BGE 139 I 129 E. 3.6). Wird etwa im Zusammenhang mit einem
konkreten Verwaltungsakt um Bekanntgabe der Namen jener Verwaltungs-
angestellten ersucht, welche mit dem betreffenden Geschäft befasst wa-
ren, kann ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bekanntgabe nur
hinsichtlich jener Verwaltungsangestellten bestehen, welche massgebend
am Geschäft mitgewirkt haben, etwa beratend oder instruierend. Dem In-
teresse, die Namen auch derjenigen Verwaltungsangestellten zu kennen,
welche lediglich in untergeordneter Weise, d.h. ohne massgebenden Ein-
fluss auf die Entscheidung an einem bestimmten Geschäft gearbeitet ha-
ben, vermag demgegenüber grundsätzlich kein erhebliches Gewicht bei-
zukommen; es ist nicht (ohne Weiteres) ersichtlich, inwiefern eine solche
Bekanntgabe der Transparenz und der Kontrolle der Verwaltung dienen
würde (zum Ganzen Urteile A-6738/2014 E. 5.1.3.2 und A-6054/2013
E. 4.2.2).
6.5.6 Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung
können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.
Zu nennen ist etwa das Interesse im Zusammenhang mit wichtigen Vor-
kommnissen oder wenn die betroffene (private) Person zu einer dem BGÖ
unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung
steht, aus welcher ihr bedeutende Vorteile erwachsen. Sodann kann der
Schutz spezifischer öffentlicher Interessen, so insbesondere der Schutz
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit,
den Zugang rechtfertigen (vgl. Art. 6 Abs. 2 VBGÖ; Urteile
A-6738/2014 E. 5.1.3.2 und A-6054/2013 E. 4.2.2 m.w.H.; ISABELLE
HÄNER, Basler Kommentar, Art. 7 BGÖ Rz. 61–65 und Art. 9 BGÖ Rz. 13).
6.5.7 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz trifft es nicht zu, dass es grund-
sätzlich am Gesuchsteller liege, sein Informationsbedürfnis geschäftsbe-
zogen zu konkretisieren bzw. das überwiegende öffentliche Interesse zu
beweisen. Art. 7 Abs. 1 VBGÖ hält unmissverständlich fest, dass ein Ge-
such um Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht begründet werden muss.
Ebenfalls nicht anzugeben sind die persönlichen Absichten, die mit dem
Gesuch verfolgt werden (BHEND/SCHNEIDER, a.a.O., Art. 10 N. 38; vgl.
A-7405/2014
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auch Urteil des BVGer A-7369/2006 vom 24. Juli 2007 E. 4.1). Entschei-
dend ist ohnehin nicht das persönliche Zugangsinteresse des Gesuchstel-
lers, sondern das von Amtes wegen zu berücksichtigende Informationsbe-
dürfnis der Öffentlichkeit.
Das öffentliche Interesse ist zwar nach dem Gesagten grundsätzlich für
jeden Eintrag gesondert zu eruieren, denn mit jeder vorgenommenen
Schwärzung verliert die Agenda an Aussagekraft (vgl. auch BVGE 2013/50
E. 9.4 f.). Einzuräumen ist allerdings, dass sich das Informationsbedürfnis
bei Zugangsgesuchen nicht selten erst aus der Korrespondenz mit dem
Gesuchsteller bzw. den Umständen der Gesuchseinreichung erschliessen
dürfte. Umfasst ein Einsichtsgesuch – wie vorliegend – inhaltlich gesehen
eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte, können die Anforderungen
an die Ermittlung des öffentlichen Interesses jedenfalls nicht gleich hoch
angesetzt werden, wie wenn das Gesuch auf einen einzelnen Kalenderein-
trag abzielen würde. Das öffentliche Interesse muss letztlich aus dem Ge-
such selbst hervorgehen. Dieses richtet sich hier auf einen lediglich zeitlich
beschränkten Kalenderauszug. Auszugehen ist deshalb mit der Vorinstanz
davon, dass sich das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (primär) auf
den Tagesablauf des ehemaligen Rüstungschefs bezieht. Die Vorinstanz
ist denn auch nicht gehalten, in Bezug auf die einzelnen Einträge nach all-
fälligen besonderen Gründen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 VBGÖ zu forschen, die für
das öffentliche Interesse relevant sein könnten (vgl. auch Urteile A-
6738/2014 E. 5.2.2 und A-6054/2013 E. 4.3). Der Aufwand für die Sachver-
haltsermittlung muss insgesamt verhältnismässig bleiben (Art. 5 Abs. 2 BV;
vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12
Rz. 34).
6.5.8 Die Vorinstanz geht mithin fälschlicherweise davon aus, das streitige
Zugangsgesuch lasse sich nur durch eine vollständige Anonymisierung der
Outlook-Agenda angemessen beantworten. Die in E. 6.3 aufgezeigten
Grundsätze zur einzelfallweisen Interessenabwägung gelten auch für Ein-
schränkungen des Zugangsrechts zur Wahrung der Privatsphäre Dritter
(Art. 7 Abs. 2 BGÖ) bzw. zum Schutz von Personendaten (Art. 9 Abs. 2
BGÖ). Die Vorinstanz hätte daher die geschwärzten Stellen jeweils bezo-
gen auf die im Eintrag erwähnte Person anhand der dargelegten Prinzipien
beurteilen und ihren Entscheid im Falle einer Schwärzung konkret motivie-
ren müssen. Wie dargelegt, kann auch eine kategorienbezogene Begrün-
dung ausreichen.
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Die von der Vorinstanz mit Eingabe vom 27. April 2015 nachgereichten Lis-
ten enthalten indes keine hinreichende Interessenabwägung: Während die
rein privaten Termine des ehemaligen Rüstungschefs vom Beschwerde-
führer akzeptiert werden und nicht zur Debatte stehen, weist die Liste "Per-
sonendaten Dritter" lediglich aus, welche übrigen Personendaten im Ka-
lenderauszug geschwärzt wurden (z.B. Name von Sitzungsteilnehmern o-
der Gesprächspartnern, Name und Natelnummer eines Fahrers, Firma ei-
ner juristischen Person etc.). Eine einzelfall- oder zumindest kategorien-
weise Interessenabwägung mit Blick auf die betroffenen Personendaten ist
damit nicht dokumentiert.
7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entscheidbegründung in we-
sentlichen Teilen nicht zu überzeugen vermag. Die Vorinstanz schliesst
nach eigener Aussage denn auch nicht aus, dass eine einlässliche Prüfung
der spezifischen Geschäfte eine differenziertere Interessenabklärung er-
möglichen würde. Zwar war für den Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb
die Vorinstanz die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs nicht
als amtliches Dokument betrachtet und welche allgemeinen Gründe bei
den vorgenommenen Schwärzungen eine Rolle gespielt haben. Aus wel-
chen konkreten Überlegungen die Vorinstanz jedoch den Zugang zu den
einzelnen eingeschwärzten Kalendereinträgen verweigert hat, geht aus
den Erwägungen über weite Strecken nicht hinreichend hervor. Auch in ih-
ren Vernehmlassungen an das Bundesverwaltungsgericht schiebt die Vo-
rinstanz keine hinreichende Begründung nach. Die angefochtene Verfü-
gung erweist sich mangels einzelfallbezogener Interessenabwägung als
rechtsfehlerhaft.
7.2 Entgegen dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers folgt aus dieser
Feststellung nicht (ohne Weiteres), dass der Zugang zu sämtlichen abge-
deckten Kalendereinträgen, welche nicht rein privater Natur sind, gewährt
werden müsste. Die unzulängliche Begründung verhindert, das sich das
Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Trag-
weite des ergangenen Entscheids machen und diesen sachgerecht über-
prüfen kann (vgl. Urteil A-6377/2013 E. 5; BGE 129 I 232 E. 3.2). Zudem
verfügt die Vorinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache über die besse-
ren Kenntnisse zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. auch
Urteil A-6738/2014 E. 5.3.2). Die angefochtene Verfügung ist daher in teil-
weiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit
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zum neuen Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
In ihrem Entscheid wird die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass vor-
liegend ein umfangreiches Gesuch zu beurteilen ist. Sie wird daher dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit gewähren müssen, sein Gesuch zu
konkretisieren (vgl. E. 6.4.1 f.). Sodann wird die Vorinstanz, wie dargelegt,
die Schwärzungen einzeln zu beurteilen und unter Nennung der entspre-
chenden gesetzlichen Ausnahmetatbestände zu begründen haben. Mit
Blick auf die Verwaltungsökonomie kann es zulässig und geboten sein, in
der Entscheidbegründung Kategorien zu bilden, soweit die Sachverhalte
miteinander vergleichbar sind (vgl. E. 6.3). Entsprechendes gilt für die nach
Art. 11 Abs. 1 BGÖ vorgeschriebenen Anhörung der vom Zugangsgesuch
betroffenen Personen: Die im Kalender des ehemaligen Rüstungschefs
aufgeführten Kollegen, Geschäftskontakte und weiteren Personen sind nur
anzuhören, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist (vgl. Urteil
des BVGer A-6054/2013 E. 4.4; BHEND/SCHNEIDER, a.a.O., Art. 11 N. 7).
Es obliegt in erster Linie der Vorinstanz, zu beurteilen, inwiefern dies der
Fall ist.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer nur teil-
weise. Zwar ist die angefochtene Verfügung gesamthaft aufzuheben, der
vom Beschwerdeführer beantragte Zugang zu den geschwärzten Kalen-
dereinträgen steht jedoch unter dem Vorbehalt der jeweils durchzuführen-
den Interessenabwägung. Im Rahmen seines Unterliegens hätte dieser
grundsätzlich ermässigte Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Gleichwohl rechtfertigt es sich, aus Gründen der Verhältnismäs-
sigkeit auf eine Erhebung von Verfahrenskosten gänzlich zu verzichten
(vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dass der Beschwerdeführer angesichts der mangelhaften
Verfügung keine Rückweisung zur differenzierten Interessenabklärung und
Begründung allfälliger Streichungen beantragt hat, ist ihm als juristischen
Laien nicht anzulasten. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist ihm folg-
lich zurückzuerstatten. Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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8.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwen-
dige oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer ist im Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat auch die Vorinstanz als Bundes-
behörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vor-
instanz vom 1. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit
zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem
Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (zur Kenntnis)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Robert Lauko
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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