Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7434/2010
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien A._______
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Bern,
Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Karl Ludwig Fahrländer,
Helvetiastrasse 5, Postfach 179, 3000 Bern 6,
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 6,
Monbijoustrasse 10, Postfach 6921, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand formelle Enteignung (Enteignungsentschädigung).
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Sachverhalt:
A.
A._______ sind Eigentümer der in der Gemeinde B._______ in der
Agglomeration D._______ gelegenen Parzellen Gbbl.-Nrn. 167 und 168.
Diese Parzellen werden – neben weiteren Grundstücken – teilweise für
den Bau eines Abschnitts der Nationalstrasse N5, der Umfahrung
D._______, Verzweigung (…), benötigt. Das Ausführungsprojekt wurde
im Jahre 2002 erstmals öffentlich aufgelegt und vom Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
soweit hier massgeblich im Jahre 2004 und nach einer gerichtlich
angeordneten Anpassung erneut 2007 genehmigt. Die Genehmigung
blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
B.
Am 1. Februar 2008 stellte der Kanton Bern bei der Eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 6 (nachfolgend: ESchK) ein Gesuch um
Einleitung des Enteignungsverfahrens sowie Gewährung der vorzeitigen
Besitzeinweisung. Am 6. März 2008 wurde eine Einigungsverhandlung
mit Augenschein durchgeführt. Die ESchK ermächtigte den Kanton
gleichentags, von den beiden Parzellen im Umfang der vom UVEK
genehmigten Landerwerbspläne vorzeitig Besitz zu ergreifen; ausserdem
verfügte sie die Leistung einer Abschlagszahlung von Fr. 180'000.– an
die A._______. Am 22. Oktober 2009 fand die Schätzungsverhandlung
statt. Während in mehreren Punkten eine Einigung erzielt werden konnte,
blieb insbesondere strittig, ob für die dauernde Enteignung von Teilen der
beiden Parzellen der Verkehrswert von Bauland oder von
Landwirtschaftsland zu entschädigen sei.
C.
Am 10. September 2010 entschied die ESchK u.a., es bestehe kein
Anlass, für die Bestimmung der Entschädigung vom Verkehrswert der
beiden Parzellen im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung abzuweichen.
Diese wären auch ohne das Nationalstrassenprojekt der
Landwirtschaftszone zugeteilt worden, zudem liege keine Baulücke vor.
Da die beiden Parzellen im massgeblichen Zeitpunkt in der
Landwirtschaftszone gelegen seien, sei der Verkehrswert für
Landwirtschaftsland zu entschädigen.
D.
Gegen diesen Entscheid der ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) erheben
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 14. Oktober 2010
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Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen im
Wesentlichen, es sei für die Bestimmung der Entschädigung auf den
Verkehrswert von Bauland in einer Industriezone abzustellen. Es stehe
fest, dass die rechtliche Situation der beiden Parzellen ohne die Planung
der Nationalstrasse im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung eine andere
gewesen wäre. Massgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der
Entschädigung müsse daher das Jahr 1975 sein, als das generelle
Projekt erstmals öffentlich aufgelegt worden sei; nur dieser Zeitpunkt
gebe den richtigen Wert der Parzellen ohne das Nationalstrassenprojekt
wieder. Damals hätten sich die beiden Parzellen in einer Bauzone
befunden.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. November
2010 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie zum
einen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Zum anderen
macht sie geltend, die Nichtgenehmigung der ursprünglich vorgesehenen
Einzonung der beiden Grundstücke in die Industriezone und deren
Verbleib in der überlagernden Schutzzone I sei als Nicht-Einzonung im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Für die
Beanspruchung der beiden Parzellen durch das Nationalstrassenprojekt
sei daher nicht eine Entschädigung für Bauland, sondern für
Landwirtschaftsland geschuldet.
F.
Auch der Kanton Bern (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in
seiner Beschwerdeantwort vom 30. November 2010 die Abweisung der
Beschwerde. Er macht geltend, es treffe nicht zu, dass die rechtliche
Situation der beiden Grundstücke ohne die Enteignung im Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung eine andere gewesen wäre. Nicht der Bau der
Nationalstrasse, sondern andere, raumplanerische Gründe hätten
bewirkt, dass sich die beiden Parzellen zu diesem Zeitpunkt seit langem
nicht mehr im Baugebiet befunden hätten. Sie seien im Übrigen zu keiner
Zeit in einer den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom
22. Juni 1979 (RPG, SR 700) genügenden Bauzone gelegen.
Entsprechend seien auch keine Baulandpreise zu vergüten.
G.
Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik vom 14. Februar 2011 an
ihren Anträgen fest und nehmen ergänzend zur Vernehmlassung der
Vorinstanz sowie zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners
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Stellung. Sie machen insbesondere geltend, das Nationalstrassenprojekt
habe eine materielle Enteignung bewirkt, die im Endergebnis durch die
formelle Enteignung überlagert worden sei.
H.
Die Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner halten in ihrer Duplik
vom 2. bzw. 14. März 2011 an ihren Anträgen fest und machen einige
ergänzende Ausführungen.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung
[EntG, SR 711]). Dieses ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit
das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG).
Das VGG verweist in Art. 37 seinerseits ergänzend auf das
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
1.3. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht bildet das durch den Entscheid der Vorinstanz
geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses im Streit liegt. Nicht mehr
streitige Fragen prüft das Gericht in der Regel nicht (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8). Insoweit der Entscheid
der Vorinstanz nicht angefochten wird, erwächst er in formelle Rechtskraft
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213 f. mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführenden beantragen zwar dem Wortlaut nach die
Aufhebung der Dispositivziffern 3 - 8 des angefochtenen Entscheids. Aus
ihren Rechtsschriften wird indes deutlich, dass sie diesen einzig insoweit
beanstanden, als sie eine höhere Entschädigung basierend auf dem
Verkehrswert von Industrieland verlangen. Von der Anfechtung betroffen
sind mithin lediglich die Dispositivziffern 3 - 5 und – als Folge der
beantragten, die Abschlagszahlung von Fr. 180'000.– übersteigenden
Entschädigung – die Dispositivziffer 7 (zweiter und dritter Satz).
Hinsichtlich der beiden Feststellungsanträge (Anträge Ziff. 8 und 9) ist ein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse nicht ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs.
2 VwVG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
1.4. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG; im
Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Beschwerdeführenden sind als formelle Adressaten des angefochtenen
Entscheids, mit dem ihnen eine tiefere Entschädigung als beantragt
zugesprochen wurde, beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde
legitimiert.
1.5. Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie – vorbehältlich
des in E. 1.3 Gesagten – einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechterheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich –
Unangemessenheit.
3.
Gemäss Art. 19bis Abs. 1 EntG ist für die Frage, welche rechtliche und
tatsächliche Situation der Bewertung des enteigneten Bodens zugrunde
zu legen sei, in der Regel auf das Datum der Einigungsverhandlung
abzustellen. Von einer anderen als der in diesem Zeitpunkt geltenden
Rechts- und Sachlage darf und muss gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung indes ausgegangen werden, wenn feststeht oder mit
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hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die Situation des fraglichen
Grundstücks zur Zeit der Einigungsverhandlung wäre ohne die
Enteignung eine andere gewesen. Vorwirkungen des Werks, die sich in
planerischer Hinsicht niederschlagen, haben wie andere werkbedingte
Vor- und Nachteile bei der Ermittlung des Verkehrswertes ausser Acht zu
bleiben (Art. 20 Abs. 3 EntG; BGE 129 II 470 E. 5, BGE 115 Ib 13 E. 5b
mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1E.4/2002 vom
21. Oktober 2002 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts IP.659/2006
vom 22. Januar 2007 E. 4.3 und die gleichlautende E. 5.2 im Urteil des
Bundesgerichts 1P.645/2006 / 1P.647/2006 vom 22. Januar 2007; vgl.
auch PIERMARCO ZEN-RUFFINEN/CHRISTINE GUY-ECABERT, Aménagement
du territoire, construction, expropriation, Bern 2001, S. 498 mit
Hinweisen).
4.
Die beiden Parzellen der Beschwerdeführenden befanden sich anlässlich
der Einigungsverhandlung vom 6. März 2008 und somit in dem nach
Art. 19bis Abs. 1 EntG in der Regel massgeblichen Zeitpunkt in der
Landwirtschaftszone, weshalb die Enteignungsentschädigung
grundsätzlich nach dem Verkehrswert von Landwirtschaftsland zu
bestimmen ist. Die Beschwerdeführenden sind indes der Ansicht, es sei
vorliegend nicht auf diesen Zeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der
erstmaligen öffentlichen Auflage des generellen Projekts im Jahre 1975
abzustellen und die Entschädigung nach dem Verkehrswert von
Industrieland festzusetzen. Zur Begründung machen sie insbesondere
geltend, die beiden Parzellen lägen ohne den Bau der Nationalstrasse N5
bzw. die darauf zurückzuführende Enteignung nicht in der
Landwirtschaftszone, sondern in der Bauzone. Die Vorinstanz und der
Beschwerdegegner bestreiten dies. Nachfolgend gilt es somit namentlich
zu klären, ob die beiden Parzellen ohne das Nationalstrassenprojekt in
der Bauzone lägen. Da es sich dabei um eine hypothetische Frage
handelt, kann sie nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Aus diesem
Grund lässt die Rechtsprechung, wie soeben ausgeführt (vgl. oben E. 3),
eine hohe Wahrscheinlichkeit einer abweichenden Zonenzuordnung
genügen. Um die Frage zu klären, sind zunächst die planerischen
Massnahmen der massgeblichen kommunalen, kantonalen und
eidgenössischen Behörden chronologisch darzustellen (vgl. unten E. 5).
Anschliessend sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie der
übrigen Beteiligten rechtlich zu würdigen (vgl. unten E. 6.1). In diesem
Zusammenhang wird auch auf die weiteren Argumente der
Beschwerdeführenden einzugehen sein (vgl. unten E. 6.2 f.).
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5.
5.1. Die beiden Parzellen gehören zu einem in der westlichen Peripherie
der Gemeinde B._______ gelegenen Gebiet, das westlich und nördlich
an die Ausläufer des C._______ angrenzt. Gemäss der vom
Regierungsrat des Kantons Bern am 23. Januar 1968 genehmigten
baurechtlichen Grundordnung waren die nördlich der Hauptstrasse
B._______ – D._______ gelegene, jedoch nicht an diese angrenzende
Parzelle Nr. 167 im Wesentlichen der Wohnzone 3 (W 3), die südlich der
Hauptstrasse gelegene, an diese angrenzende Parzelle Nr. 168 teils der
Wohnzone 4 (W 4), teils der Wohn- und Gewerbezone (WG) zugeteilt. Im
Zonenplan war der ungefähre Verlauf der Nationalstrasse N5 – enthalten
im Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz
(SR 725.113.11) – eingezeichnet. Danach waren die beiden Parzellen
vom künftigen Strassenverlauf betroffen.
5.2. Im Jahre 1975 wurde das generelle Projekt für den N5-Anschluss
B._______ öffentlich aufgelegt.
5.3. Im revidierten Zonenplan der Gemeinde B._______ aus dem Jahre
1977 wurde die Parzelle Nr. 168 mit Ausnahme eines schmalen Streifens
am östlichen Rand, der für die N5 vorgesehen war, der Industriezone 2
(I 2) zugeteilt. Der kleinere südliche Teil der Parzelle Nr. 167,
durchschnitten von einem Streifen für die N5, wurde der Industriezone 1
(I 1), der grössere nördliche Teil, ebenfalls durchschnitten durch einen
Streifen für die N5, dem übrigen Gemeindegebiet (üG) zugeteilt. Die
Parzelle Nr. 168 und der südliche Teil der Parzelle Nr. 167 bildeten
Bestandteil einer horizontal durch die Hauptstrasse und vertikal durch die
geplante N5 durchschnittenen Industriezone (I 1 und I 2; nachfolgend:
Industriezone West), die nördlich auf dem Gemeindegebiet von
B._______ an einen bis zur Stadtgrenze D._______ reichenden Streifen
mit vorwiegend landwirtschaftlichem Charakter angrenzte.
Die Baudirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Baudirektion)
genehmigte den revidierten Zonenplan mit Beschluss vom 17. September
1981 – mithin nach Inkrafttreten des RPG Anfang Januar 1980 – und hob
die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 17. März 1972 über dringliche
Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung (AS 1972 I 644) in der
Gemeinde B._______ ausgeschiedenen provisorischen Schutzgebiete
auf. Sie klammerte indes die Industriezone West vom
Genehmigungsverfahren aus und erhielt das provisorische Schutzgebiet I
für dieses Areal aufrecht. Sie begründete dies zum einen mit dem noch
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nicht endgültig feststehenden Verlauf der N5. Zum anderen wies sie die
Gemeinde B._______ an, die nötige Koordination mit der Stadt
D._______ herzustellen, um die Zonenvorschriften im
grenznachbarlichen Bereich gegenseitig abzustimmen. Insbesondere sei
das Ausscheiden eines Trenngürtels (Grünfläche) in Erwägung zu ziehen.
Am 4. Oktober 1982 genehmigte die Baudirektion die Industriezone West
hinsichtlich mehrerer westlich der projektierten N5 gelegener, südlich an
die Hauptstrasse angrenzender Parzellen. Zur Begründung führte sie
aus, nach dem neusten Stand der Autobahnplanung würden diese
Parzellen durch das zukünftige Trassee der N5 nicht tangiert. Hinsichtlich
der übrigen der Industriezone West zugewiesenen Parzellen, darunter die
Parzellen Nr. 167 und 168, ist dem Beschluss der Baudirektion nichts zu
entnehmen.
5.4. Mit Beschluss vom 29. Mai 1986 erliess die Baudirektion für das
Gebiet der Gemeinde B._______ mehrere Planungszonen zum Schutze
des Kulturlandes. Zwei dieser Planungszonen betrafen die Industriezone
West. Sie umfassten neben der Parzelle Nr. 167 (teilweise) und der
Parzelle Nr. 168 namentlich die weiteren östlich gelegenen Parzellen
dieses Areals.
Die Beschwerdeführenden und weitere Betroffene erhoben gegen die
beiden Planungszonen Einsprache. Die Einsprechenden machten u.a.
geltend, der Erlass der Planungszone sei nicht nötig bzw. nicht
zweckmässig. Das betroffene Gebiet werde voraussichtlich für den Bau
der N5 gebraucht, weshalb eine landwirtschaftliche Nutzung
ausgeschlossen sei. Die Baudirektion wies diesen Einwand in ihrem
Beschluss vom 13. August 1987 zurück. Sie hielt fest, die genaue
Linienführung der Nationalstrasse sei noch nicht festgelegt, weshalb
keineswegs mit Sicherheit gesagt werden könne, die Parzellen der
Einsprechenden würden davon betroffen. Im Weiteren liessen diese
Parzellen aufgrund ihrer Grösse auch bei Erstellung der Nationalstrasse
zumindest teilweise noch eine ackerbauliche Nutzung zu. Da der Erlass
der Planungszone eine sichernde und vorübergehende Massnahme
darstelle, rechtfertige es sich, zum Schutze der verfolgten
landwirtschaftlichen Interessen die betroffenen Parzellen im gesamten
Umfang in der Planungszone zu belassen. Es werde Sache der
Gemeinde B._______ sein, unter Berücksichtigung der
Nationalstrassenplanung ihre Ortsplanung zweckmässig anzupassen.
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5.5. Im Jahre 1989 revidierte die Gemeinde B._______ ihren Zonenplan
erneut und wies die Parzellen Nr. 167 und 168 der Landwirtschaftszone
zu. Die beiden Parzellen bilden mit weiteren nördlich und südlich der
Hauptstrasse gelegenen, der Landwirtschaftszone zugewiesenen
Parzellen einen Streifen, der das übrige Gemeindegebiet B._______s von
der verkleinerten Industriezone West sowie von C._______ trennt.
Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Ortsplanrevision wurden rund 60 %
der früheren Industriezone West der Landwirtschaftszone zugeteilt. Der
Bericht führt aus, die Industriezone West sei seit mehr als zwanzig
Jahren eingezont, habe jedoch bisher nicht überbaut werden können, da
die Linienführung der N5 nicht bestimmt und der Grundsatzentscheid
über den Bau der N5 nicht gefällt worden seien. Ausserdem sei das
Gebiet mit einer Planungszone belegt worden. Im Unterschied zum
Zonenplan aus dem Jahre 1977 sei nunmehr nur noch der westliche Teil
dieses Areals der Industriezone zugewiesen worden. Damit werde die
Forderung der Regionalplanung nach einem trennenden Grünstreifen
zwischen C._______ und der Gemeinde B._______ erfüllt.
Der Verkehrsrichtplan der Gemeinde B._______ aus dem Jahre 1988
berücksichtigte dem damaligen Planungsstand entsprechend zwei
Nationalstrassenvarianten, nämlich eine Variante JD87, die den Raum
C._______/B._______ nicht tangierte, was dem damaligen Zustand
entsprach, und eine Variante D87, die eine Verbindung (…) mit
Vollanschluss B._______ vorsah. Gemäss dem Verkehrsrichtplan
beanspruchte die Variante D87 namentlich die Parzelle Nr. 168.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 1990 genehmigte die Baudirektion
grundsätzlich den revidierten Zonenplan sowie den Verkehrsrichtplan. Sie
führte aus, die Industriezone West sei eindeutig überdimensioniert
gewesen, weshalb verschiedene Auszonungen hätten vorgenommen
werden müssen, vor allem im Bereich der Linienführung der N5. Wegen
Einsprachen hätten aber verschiedene Grundstücke eingezont werden
müssen. Da diese Parzellen teilweise schon überbaut seien bzw.
teilweise Bauprojekte vorlägen und zudem der beabsichtigte Grüngürtel
trotzdem erhalten bleibe, könne deren Zuweisung zur Industriezone
genehmigt werden.
Die Einsprache der Beschwerdeführenden, die verlangt hatten, die
Parzellen Nr. 167 und 168 müssten gemäss dem bisherigen Zonenplan in
der Bauzone verbleiben, wies die Baudirektion ab. Der regionale
Richtplan sehe vor, dass in diesem Bereich ein Grüngürtel erhalten
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bleibe. Dieser sei von entscheidender Bedeutung, weil ansonsten keine
klare Trennung zwischen dem Baugebiet der Stadt D._______ und jenem
der Gemeinde B._______ sichtbar bleibe. Es sei aber wesentlich, dass
hier kein nahtloser Übergang zwischen den beiden Baugebieten
zugelassen werde, damit nicht der Eindruck entstehe, die Stadt
D._______ wachse endlos in die Landschaft hinaus. Weiter würde der
Verbleib der Grundstücke in der Bauzone die Flächen der Industrie in
rechtswidriger Weise vergrössern. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben
habe die Bauzone nur jenes Land zu umfassen, das in den nächsten 15
Jahren erschlossen und überbaut werde oder schon weitgehend überbaut
sei. Die Gemeinde B._______ verfüge nun über eine Industriezone, die
dem voraussichtlichen Bedarf entspreche.
5.6. Im Jahre 1994 wurde das generelle Projekt der N5 (…) öffentlich
aufgelegt. Gemäss dem Projekt sollte der vorgesehene Tunnel die
Parzelle Nr. 167 und die Autobahnauffahrt des Anschlusses B._______
die Parzelle Nr. 168 in Anspruch nehmen. Der Bundesrat genehmigte das
generelle Projekt im Jahre 1997 bzw. 1999.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden machen als Erstes geltend, aus der
planungsrechtlichen Geschichte ihrer beiden Parzellen Nr. 167 und 168
werde deutlich, dass der wahre Grund für deren Zuweisung zur
Landwirtschaftszone das Nationalstrassenprojekt gewesen sei. Im
Genehmigungsbeschluss der Baudirektion vom 17. September 1981 sei
der noch nicht feststehende Verlauf der N5 an erster Stelle genannt
worden. Die Koordination der Zonenplanung zwischen D._______ und
B._______ sei zwar auch erwähnt worden, jedoch nicht massgeblich
gewesen, zumal die Baudirektion die Ausscheidung eines Trenngürtels
nicht verlangt, sondern lediglich als eine Möglichkeit der Koordination
aufgeführt habe. Aus dem Beschluss der Baudirektion vom 4. Oktober
1982 sei im Umkehrschluss zu folgern, dass ausschliesslich die Planung
der N5 entscheidend gewesen sei. Die im Genehmigungsbeschluss der
Baudirektion vom 16. Oktober 1990 angeführten siedlungspolitischen
Gründe seien vorgeschoben. Der Hinweis auf die erforderliche
Verkleinerung der Industriezone West in diesem Beschluss sei zudem
widersprüchlich, da gleichzeitig andere Parzellen neu in die Industriezone
eingezont worden seien. Auch aus dem Erläuterungsbericht zur
Ortsplanrevision ergebe sich, dass die Zuweisung zur
Landwirtschaftszone eine direkte Folge des Nationalstrassenprojekts
gewesen sei. Die Vorinstanz in ihrem Entscheid und der
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Beschwerdegegner bestreiten diese Darstellung der
Beschwerdeführenden.
6.1.1. Im revidierten Zonenplan aus dem Jahre 1977 wurde die nördlich
der Hauptstrasse gelegene frühere Bauzone verkleinert und namentlich
der grössere nördliche Teil der Parzelle Nr. 167 dem übrigen
Gemeindegebiet zugewiesen. Diese Zuordnung genehmigte die
Baudirektion mit Beschluss vom 17. September 1981. Gemäss dem
revidierten Zonenplan wurden beide Teile der Parzelle Nr. 167 vom
möglichen Verlauf der künftigen N5 betroffen. Wäre für die Zuteilung des
nördlichen Teils dieser Parzelle zum übrigen Gemeindegebiet dessen
mögliche Betroffenheit durch die künftige Nationalstrasse entscheidend
gewesen, hätte es sich aufgedrängt, auch den südlichen Teil dieses
Grundstücks bzw. alle vom künftigen Verlauf der N5 möglicherweise
betroffenen Parzellen dem übrigen Gemeindegebiet zuzuweisen. Dies
wurde indes nicht getan. Es liegt daher nahe, dass dem möglichen
Verlauf der künftigen N5 bei der Zuteilung des nördlichen Teils der
Parzelle Nr. 167 bzw. der Verkleinerung des nördlich der Hauptstrasse
gelegenen früheren Baugebiets keine massgebliche Bedeutung zukam.
Es erstaunt entsprechend wenig, dass die Beschwerdeführenden keine
Gründe für die unterschiedliche planerische Behandlung des nördlichen
Teils der Parzelle Nr. 167 einerseits und von deren südlichem Teil sowie
der weiter südlich anschliessenden Grundstücke andererseits zu nennen
vermögen, wiewohl diese alle auf dem Terrain der geplanten
Nationalstrasse lagen. Ohne erkennbare derartige Gründe steht aber
weder fest noch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der
nördliche Teil der Parzelle Nr. 167 ohne das Nationalstrassenprojekt im
Zonenplan des Jahres 1977 in einer Bauzone verblieben wäre.
6.1.2. Es trifft im Weiteren zwar zu, dass die Baudirektion in ihrem
Beschluss vom 17. September 1981 die Ausklammerung der
Industriezone West vom Genehmigungsverfahren an erster Stelle mit
dem noch nicht definitiv feststehenden Verlauf der projektierten N5
begründete. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, ihre
Anweisung an die Gemeinde B._______, die Zonenplanung mit der Stadt
D._______ zu koordinieren und namentlich die Ausscheidung eines
Trenngürtels (Grünfläche) zu erwägen, habe für ihren Entscheid keine
Rolle gespielt. Das bereits früher errichtete provisorische Schutzgebiet
betreffend die Industriezone West sowie dessen Aufrechterhaltung im
Genehmigungsbeschluss sprechen vielmehr dafür, dass der Baudirektion
die Ausscheidung eines Trenngürtels bzw. die Erhaltung einer Grünfläche
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zwischen den beiden Ortschaften ein eigenständiges Anliegen war. Sie
erliess denn im Jahre 1986 hinsichtlich der Industriezone West auch die
beiden Planungszonen zum Schutze des Kulturlandes, welche sie
bezüglich der damit verfolgten landwirtschaftlichen Interessen auch für
den Fall für gerechtfertigt hielt, dass das Gebiet durch die N5 betroffen
werden sollte. Dass sie in ihrem Beschluss vom 4. Oktober 1982 die
Genehmigung der Industriezone West hinsichtlich verschiedener
Parzellen einzig damit begründete, diese würden durch ein künftiges
Autobahntrassee nicht tangiert, führt zu keinem anderen Resultat. Dieser
Beschluss betraf einzig westlich der projektierten N5 gelegene Parzellen
und stellte die Ausscheidung eines Trenngürtels bzw. die Erhaltung einer
Grünfläche gemäss den Erwägungen der Baudirektion nicht in Frage. Die
Erwähnung dieses Anliegens im Beschluss war entsprechend nicht
erforderlich. Im Ergebnis ist den Beschwerdeführenden somit zwar
zugute zu halten, dass die projektierte N5 für die Baudirektion mit ein
Grund dafür war, den Zonenplan des Jahres 1977 nicht hinsichtlich der
gesamten Industriezone West zu genehmigen. Dass sie dies ohne das
Nationalstrassenprojekt getan hätte, steht indes weder fest noch ist es mit
hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, sondern muss als zweifelhaft
bezeichnet werden.
6.1.3. Soweit die Beschwerdeführenden auch hinsichtlich der Zuweisung
ihrer beiden Parzellen zur Landwirtschaftszone im Rahmen der
Zonenplanrevision im Jahre 1989/1990 geltend machen, der wahre
Grund sei das Nationalstrassenprojekt gewesen, vermag dies ebenfalls
nicht zu überzeugen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der angeblich bloss
vorgeschobenen siedlungsplanerischen Gründe. Die Baudirektion
erläutert in ihrem Genehmigungsbeschluss vom 16. Oktober 1990
nachvollziehbar, wieso sie die Verhinderung eines nahtlosen Übergangs
zwischen den Baugebieten von D._______ und B._______ als
erforderlich und wichtig erachtet. Sie verweist zudem auf den regionalen
Richtplan, der den Erhalt einer Grünfläche in diesem Bereich verlangte.
Ihre Ausführungen erscheinen ausserdem als Fortführung der bisherigen
planungsrechtlichen Vorkehrungen betreffend dieses Gebiet. Die
angeführten siedlungsplanerischen Gründe sind daher nicht als
vorgeschoben zu qualifizieren.
Als unzutreffend erweist sich weiter der Vorwurf, die Baudirektion
argumentiere hinsichtlich der Verkleinerung der Industriezone West
widersprüchlich. Zwar ist es richtig, dass die Baudirektion in ihrem
Genehmigungsentscheid vom 16. Oktober 1990 auf die einspracheweise
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erfolgte Zuteilung dreier Parzellen zu dieser Zone verweist. Bei diesen
handelt es sich indes um Parzellen, deren Zuteilung zur Industriezone
West bereits im Zonenplan des Jahres 1977 vorgesehen war und im
Jahre 1982 von der Baudirektion genehmigt wurde. Sie wurden somit
nicht neu in die Industriezone aufgenommen, sondern in dieser belassen.
Die Ausführungen der Baudirektion bezüglich der erforderlichen
Verkleinerung der Industriezone West sind im Weiteren auch sonst
nachvollziehbar und im Einklang mit dem Erläuterungsbericht zur
Ortsplanrevision. Dieser erwähnt im Übrigen zwar als eines der Ziele
dieser Revision die Dimensionierung, Etappierung und Erschliessung der
Industriezone westlich der projektierten Nationalstrassenvariante. Dies
lässt indes nicht den Schluss zu, die Zuteilung der beiden Parzellen zur
Landwirtschaftszone sei eine direkte Folge der projektierten N5 gewesen.
Dass die kommunalen und kantonalen Planungsbehörden den möglichen
Verlauf der Nationalstrasse in ihre planerischen Überlegungen betreffend
die Industriezone West – zu Recht – mit einbezogen, bedeutet nicht,
diesem sei entscheidende Bedeutung zugekommen.
Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, die
Zuteilung der beiden Parzellen in die Landwirtschaftszone widerspreche
dem RPG, da im Bereich der Nationalstrasse eine landwirtschaftliche
Nutzung nicht möglich sei, vermögen sie auch damit nicht darzutun, dass
diese Zuteilung ohne die projektierte N5 nicht erfolgt wäre. Die
Baudirektion wies in ihrem Beschluss vom 13. August 1987 einen
entsprechenden Einwand der Beschwerdeführenden und weiterer
Einsprechender gegen den Erlass der Planungszonen zum Schutze des
Kulturlandes zurück. Sie hielt fest, die Errichtung dieser Zonen sei
aufgrund der damit verfolgten landwirtschaftlichen Interessen auch dann
gerechtfertigt, wenn das von ihnen erfasste Gebiet der Industriezone
West durch die N5 betroffen werden sollte. Daraus wird deutlich, dass sie
den landwirtschaftlichen Interessen eigenständige Bedeutung zusprach.
Die im Rahmen der Zonenplanrevision im Jahre 1989/1990 und somit
noch vor der neuerlichen öffentlichen Auflage des generellen
Nationalstrassenprojekts im Jahre 1994 erfolgte Zuteilung der beiden
Parzellen sowie weiterer Parzellen dieses Gebiets zur
Landwirtschaftszone steht mit dieser Sichtweise im Einklang und
erscheint daher nicht lediglich als Vorwand.
Im Ergebnis trifft somit zwar zu, dass die kommunalen und kantonalen
Planungsbehörden bei der Zonenplanrevision im Jahre 1989/1990 den
möglichen künftigen Verlauf der N5 in ihre Planung mit einbezogen.
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Dieses – sachgerechte – Vorgehen bedeutet indes nicht, dass diese
Planung bzw. die Zuteilung der beiden Parzellen der
Beschwerdeführenden zur Landwirtschaftszone massgeblich auf das
Nationalstrassenprojekt zurückzuführen war. Es steht vielmehr weder fest
noch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die
Zonenplanrevision ohne dieses Projekt anders ausgefallen wäre.
6.1.4. Aus allen diesen Gründen erweist sich das Argument der
Beschwerdeführenden, der wahre Grund für die Zuweisung ihrer beiden
Parzellen zur Landwirtschaftszone sei das Nationalstrassenprojekt
gewesen, als unzutreffend.
6.2. Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, ohne das
Nationalstrassenprojekt wäre die E._______ nicht von dem am 20. Juni
1969 vereinbarten Kaufvorvertrag über die Parzelle Nr. 167
zurückgetreten. Vielmehr hätte sie diese Parzelle gekauft und auf dieser
sowie auf dem bereits zuvor von ihr erworbenen Grundstück Nr. 175 im
Jahre 1975 ein Einkaufszentrum gebaut. Die Parzelle Nr. 167 wäre
deshalb bei Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980 zu grossen Teilen
überbaut, ihre rechtliche Lage mithin im Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung eine andere gewesen. Im Weiteren ergebe sich
auch aus dem Erläuterungsbericht zur Ortsplanrevision, dass die
Parzellen Nr. 167 und 168 wegen der Planung der N5 nicht hätten
überbaut werden können.
6.2.1. Die Beschwerdeführenden schlossen am 20. Juni 1969 mit der
E._______ einen Kaufvertrag über die Parzelle Nr. 175 und einen bis
31. Dezember 1974 befristeten Kaufvorvertrag über die Parzelle Nr. 167
ab. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1974 ersuchte die E._______ um
Verlängerung des Kaufvorvertrags, da die Genehmigung der neuen
Autobahnlinienführung noch ausstehe. In ihrem Schreiben führte sie aus,
das Bewilligungsverfahren betreffend ihr Bauprojekt "EKZ B._______"
habe sich auf gutem Weg befunden, jedoch wegen der Auflage der neuen
Linienführung eingestellt werden müssen. Der Kaufvorvertrag wurde in
der Folge Mitte Januar 1975 verlängert und abgeändert. Am 26. Oktober
1979 liess die E._______ den Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter mitteilen, sie habe gestützt auf deren Aufforderung zum
Vertragsabschluss die baurechtliche Situation nochmals überprüft. Dabei
habe sie festgestellt, dass sich der Kaufgegenstand, d.h. die Parzelle
Nr. 167, zum grössten Teil nicht mehr in der Bauzone, sondern im
übrigen Gemeindegebiet befinde. Obschon die Genehmigung des
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Zonenplanes noch ausstehe, habe das aus der Zonenplanänderung
resultierende Bauverbot bereits Vorwirkungen. Damit habe das
Kaufobjekt seine wesentliche Eigenschaft, d.h. seinen Baulandcharakter,
verloren. Sie sei nicht bereit, ein Grundstück zu erwerben, das zum
grössten Teil nur landwirtschaftlich genutzt werden könne. Am 5. März
1980 liess die E._______ die Beschwerdeführenden wissen, aus den
bereits im Schreiben vom 26. Oktober 1979 mitgeteilten Gründen sei sie
nicht bereit, einen Kaufvertrag über die Parzelle Nr. 167 abzuschliessen.
Im Sinne eines Vergleichsangebots offerierte sie den Abschluss eines
Kaufvertrags über das der Industriezone zugewiesene südliche Teilstück
der Parzelle; dieser kam indes nicht zustande.
Aus der vorstehenden Chronologie wird deutlich, dass die E._______ den
Kaufvorvertrag im Jahre 1975 wegen der noch ausstehenden
Genehmigung der neuen Linienführung der N5 verlängerte. Dass sie ihr
Bauvorhaben ohne das Nationalstrassenprojekt bereits in diesem Jahr
realisiert hätte, geht daraus indes nicht hervor und ist auch nicht mit
hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Zum einen ist im Schreiben der
E._______ vom 10. Oktober 1974 nur davon die Rede, das
Bewilligungsverfahren habe sich auf gutem Weg befunden, was nicht
darauf hindeutet, der Baubeginn habe bereits kurz bevorgestanden. Zum
anderen verneinte die Baudirektion in ihrem Beschluss vom 13. August
1987, dass die Parzelle Nr. 167 ausreichend erschlossen sei (vgl. zum
Beschluss oben E. 5.4). Gründe, die eine von dieser Einschätzung
abweichende Situation im Jahre 1975 nahe legen, sind nicht ersichtlich.
Aus der Chronologie wird weiter deutlich, dass die E._______ entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführenden nicht wegen der
Planungsunsicherheit betreffend die Linienführung der N5 vom
verlängerten Kaufvorvertrag zurücktrat, sondern weil der revidierte
Zonenplan aus dem Jahre 1977 den grösseren Teil der Parzelle Nr. 167
dem übrigen Gemeindegebiet zuteilte. Wie erläutert (vgl. oben E. 6.1.1),
steht weder fest noch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass
diese Zuteilung ohne das Nationalstrassenprojekt nicht erfolgt wäre.
Somit ist aber weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, die Parzelle wäre ohne dieses Projekt von der E._______
gestützt auf den verlängerten Kaufvorvertrag erworben worden, noch –
ungeachtet eines allfälligen früheren Erwerbs der Parzelle – davon, diese
wäre bei Inkrafttreten des RPG am 1. Januar 1980 ohne dieses Projekt
zu grossen Teilen überbaut gewesen.
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6.2.2. Auch aus dem Erläuterungsbericht zur Ortsplanrevision ergibt sich
nicht, dass die beiden Parzellen der Beschwerdeführenden ohne das
Nationalstrassenprojekt überbaut, ihre rechtliche Situation im Zeitpunkt
der Einigungsverhandlung ohne dieses Projekt mithin eine andere
gewesen wäre. Zwar führt der Bericht namentlich aus, die Industriezone
West habe wegen der noch nicht feststehenden Linienführung der N5
nicht überbaut werden können. Diese Darstellung erweist sich hinsichtlich
der Parzelle Nr. 167 indes – abgesehen von den vorstehenden
Ausführungen betreffend deren Verkauf an die E._______ – auch
deshalb als unrichtig, weil weder feststeht noch mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der südliche Teil der Parzelle hätte
ohne das Nationalstrassenprojekt überbaut werden dürfen (vgl. oben E.
5.4 und E. 6.1.2). Aus dem entsprechenden Grund vermag der
Erläuterungsbericht zur Ortsplanrevision auch nicht zu belegen, dass die
Parzelle Nr. 168 ohne das Projekt der N5 überbaut worden wäre.
6.2.3. Es kann somit nicht gesagt werden, die beiden Parzellen,
insbesondere aber die Parzelle Nr. 167, wären ohne das
Nationalstrassenprojekt überbaut und ihre rechtliche Lage im Zeitpunkt
der Einigungsverhandlung deshalb eine andere gewesen.
6.3. Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, im Zeitpunkt
der öffentliche Auflage des generellen Projekts im Jahre 1975 seien ihre
beiden Parzellen in der Bauzone gewesen. Durch die öffentliche Auflage
seien sie vom Enteignungsbann gemäss Art. 42 - 44 EntG bzw. durch
Projektierungszonen gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 8. März
1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) betroffen worden, was
ihre Überbauung verunmöglicht habe. Sämtliche späteren Planungen
hätten Rücksicht auf die vorgesehene Nationalstrasse genommen. Das
Nationalstrassenprojekt habe somit eine materielle Enteignung zur Folge
gehabt, die nun im Endergebnis durch die formelle Enteignung überlagert
worden sei. Auch aus diesem Grund sei zur Bestimmung des
Verkehrswerts der beiden Parzellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen
öffentlichen Auflage des generellen Projekts im Jahre 1975 abzustellen.
Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner weisen diesen Einwand
zurück.
6.3.1. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt eine materielle
Enteignung vor, wenn der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger
Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird,
die besonders schwer wiegt, weil dem Eigentümer eine wesentliche, aus
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dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff
weniger weit, wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen,
falls ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so betroffen werden,
dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und
es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hiefür keine
Entschädigung geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer
zukünftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn
im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen (vgl. zum Ganzen BGE
131 II 151 E. 2.1, BGE 131 II 728 E. 2 mit Hinweisen, BGE 125 II 431
E. 3a mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz.
2179).
Keine Einschränkung eines sehr wahrscheinlich in naher Zukunft
möglichen Gebrauchs einer Sache liegt in der Regel vor, wenn ein
Grundstück, das bisher in der Bauzone lag, der Landwirtschafts- oder
einer anderen Nicht-Bauzone zugewiesen wird, weil die Bauzone
verkleinert werden muss, um den Anforderungen des RPG zu
entsprechen. Es handelt sich dabei um eine Nicht-Einzonung eines
Grundstücks, das sich bisher in einer nicht dem RPG entsprechenden
Bauzone befand. Eine solche Nicht-Einzonung trifft den Eigentümer nur
ausnahmsweise enteignungsähnlich (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 218 E.
2.1 f., BGE 131 II 728 E. 2.1 mit Hinweisen, BGE 125 II 431 E. 3b mit
Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2184; ENRICO RIVA, in:
Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich usw., Art. 5 N. 139 ff. mit
Hinweisen).
6.3.2. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Enteignungsbann
berufen, erweist sich dies von Vornherein als unbehelflich, da dieser nicht
bereits mit der öffentlichen Auflage des generellen Projekts, sondern erst
mit der Auflage des Ausführungsprojekts eintrat (HEINZ HESS/HEINRICH
WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 42
N. 3 mit Verweis auf BGE 106 Ib 19; vgl. nunmehr Art. 27b Abs. 3 NSG).
Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Parzellen indes bereits seit
längerer Zeit der Landwirtschaftszone zugewiesen (vgl. oben Bst. A).
6.3.3. Die geltend gemachten Projektierungszonen werden von den
Beschwerdeführenden nicht spezifiziert. Dies ist indes nicht weiter von
Belang. Wie dargelegt, klammerte die Baudirektion in ihrem Entscheid
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vom 17. September 1981 – mithin nach Inkrafttreten des RPG per Anfang
Januar 1980 – die Industriezone West vom Genehmigungsverfahren
betreffend den Zonenplan der Gemeinde B._______ aus dem Jahre 1977
aus und erhielt das provisorische Schutzgebiet I für dieses Gebiet
aufrecht. Am 4. Oktober 1982 genehmigte sie die Industriezone zwar
hinsichtlich gewisser Parzellen, nicht jedoch bezüglich der teilweise
dieser Zone zugewiesenen Parzelle Nr. 167 und der Parzelle Nr. 168. Mit
Beschluss vom 29. Mai 1986 erliess sie zwei Planungszonen zum
Schutze des Kulturlandes für dieses Gebiet, das auch die Parzellen
Nr. 167 (teilweise) und 168 umfasste. Im Zonenplan des Jahres
1989/1990 wurden die beiden Parzellen schliesslich der
Landwirtschaftszone zugeteilt. Wie der Beschwerdegegner zu Recht
geltend macht, befanden sich die Parzellen somit zu keiner Zeit in einer
den Anforderungen des RPG genügenden Bauzone. Angesichts dessen
ist nicht ersichtlich, wie allfällige Projektierungszonen bzw. die kantonalen
Planungsentscheide bis zur Zonenplanrevision des Jahres 1989/1989 die
Beschwerdeführenden enteignungsähnlich getroffen haben sollten. Dass
diese Entscheide massgeblich auf das Nationalstrassenprojekt
zurückzuführen waren, erscheint im Übrigen – wie dargelegt (vgl. oben E.
6.1) – ohnehin als zweifelhaft.
6.3.4. Da die beiden Parzellen nie einer RPG-konformen Bauzone
zugeteilt waren, ist ihre Zuweisung zur Landwirtschaftszone anlässlich
der Zonenplanrevision des Jahres 1989/1990, die ebenfalls nicht
massgeblich auf das Nationalstrassenprojekt zurückzuführen war,
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht als Auszonung,
sondern als Nicht-Einzonung im Sinne der dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. oben E. 6.3.1).
Daran ändert nichts, dass die Baudirektion, wie die
Beschwerdeführenden geltend machen, in ihrem Beschluss vom
13. August 1987, mit dem sie u.a. deren Einsprache gegen die beiden die
Industriezone West betreffenden Planungszonen zum Schutz des
Kulturlandes abwies, wiederholt den Ausdruck "Auszonung" verwendete.
Aus dem Entscheid der Baudirektion wird deutlich, dass sie diesen
Ausdruck nicht entsprechend dem vom Bundesgericht im Laufe der
1980er-Jahre entwickelten Begriff der Auszonung, sondern untechnisch
in einem weiteren Sinn verwendete, der auch die Nichtaufnahme von
Parzellen einer altrechtlichen Bauzone in eine RPG-konforme Bauzone
umfasste. Die Verwendung des Begriffs "Auszonung" auch für diesen
Sachverhalt war in der damaligen Zeit nicht selten (vgl. THOMAS
PFISTERER, Entwicklungen und Perspektiven der bundesgerichtlichen
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Seite 19
Rechtsprechung zur materiellen Enteignung, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 89/1988, S. 488).
Wie ausgeführt (vgl. oben E. 6.3.1), stellt die Nicht-Einzonung nur
ausnahmsweise eine entschädigungspflichtige materielle Enteignung dar.
Eine derartige Ausnahme ist vorliegend nicht ersichtlich. Namentlich
befanden sich die beiden Parzellen im Zeitpunkt ihrer Nicht-Einzonung
nicht in weitgehend überbautem Gebiet bzw. stellten sie – wie die
Vorinstanz überzeugend darlegt – keine Baulücken dar. Eine
entschädigungspflichtige materielle Enteignung durch die Zuordnung der
beiden Parzellen zur Landwirtschaftszone ist daher zu verneinen.
6.3.5. Im Ergebnis ist somit auch das Argument der
Beschwerdeführenden, das Nationalstrassenprojekt habe eine materielle
Enteignung bewirkt, weshalb zur Bestimmung des Verkehrswerts der
beiden Parzellen auf den Zeitpunkt der erstmaligen öffentlichen Auflage
des generellen Projekts im Jahre 1975 abzustellen sei, zurückzuweisen.
6.4. Als Fazit ist damit festzuhalten, dass weder feststeht noch mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die rechtliche Situation der beiden
Grundstücke wäre ohne das Nationalstrassenprojekt im Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung eine andere gewesen. Auch ist zu verneinen, dass
dieses Projekt zu einer materiellen Enteignung führte. Gründe für ein
ausnahmsweises Abweichen von dem in Art. 19bis Abs. 1 EntG
vorgesehenen Bewertungszeitpunkt – Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung – bestehen daher nicht. Die Vorinstanz stellte für
die Bestimmung der Enteignungsentschädigung zutreffend auf diesen
Zeitpunkt ab. Die von ihr festgesetzte Entschädigung wird von den
Beschwerdeführenden abgesehen von ihrem grundsätzlichen Einwand,
sie sei nach Industrieland- statt nach Landwirtschaftslandpreisen zu
bestimmen, zu Recht nicht beanstandet. Weitere Gründe, die gegen den
Entscheid der Vorinstanz sprechen, werden von den
Beschwerdeführenden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht,
einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der
Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum
grösseren Teil abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt
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werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art.
116 Abs. 1 EntG).
Abweichend von der allgemeinen Regel des VwVG (vgl. Art. 63 und 64
VwVG) gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG somit nicht das
Unterliegerprinzip. Daraus folgt namentlich, dass bei der Bestimmung der
Gerichtskosten und der Parteientschädigung der Streitwert nicht
ausschlaggebend sein kann. Der Enteignete wäre sonst in der Lage,
durch Erhöhung seiner Forderung einseitig und praktisch ohne eigenes
Risiko auf die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung einzuwirken.
Eine solche Folge wäre offensichtlich unannehmbar (BGE 111 Ib 97 E.
2c). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann das
Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
entsprechend nur insoweit (analog) herangezogen werden, als es mit
Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar ist. Dies ist namentlich für die
Bestimmungen betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) sowie die allgemeine Regel betreffend die
Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VGKE)
grundsätzlich zu bejahen. Nicht heranzuziehen sind dagegen
insbesondere Art. 4 VGKE, welcher bei Streitigkeiten mit
Vermögensinteresse eine Streitwert-abhängige Gerichtsgebühr vorsieht,
sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE, welche hinsichtlich der
Parteientschädigung das Unterliegerprinzip stipulieren. Bei der
Bestimmung der Gerichtsgebühr ist zu beachten, dass diese, wie in
enteignungsrechtlichen Verfahren üblich, niedrig zu halten ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5524/2008 vom 23. Februar 2009 E. 6; vgl.
auch Urteile des Bundesgerichts 1A.108/2006 vom 7. November 2006 E.
5 und 1E.9/2006 vom 20. September 2006 E. 3).
Unterliegt der Beschwerdeführer ganz oder zum grösseren Teil ist es
grundsätzlich namentlich möglich, die Parteientschädigung zu kürzen
oder gänzlich von ihr abzusehen (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 EntG; BGE 119
Ib 458 E. 15; Urteile des Bundesgerichts 1E.9/2006 vom 20. September
2006 E. 3, 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6, 1E.5/2005 vom 9.
August 2005 E. 8 und 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 6; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3726/2010 vom 28. Juli 2010 E. 3,
A-6324/2009 vom 22. März 2010 E. 7, A-5466/2008 vom 3. Juni 2009
E. 17.2 mit weiterem Hinweis und A-5968/2007 vom 14. April 2009 E. 8
mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht machte in seiner früheren
Praxis allerdings nur zurückhaltend von der Möglichkeit Gebrauch, die
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Seite 21
Kosten, einschliesslich Parteientschädigung, anders zu verteilen, im
Wesentlichen bei missbräuchlicher Beschwerdeführung und unnötiger
Kostenverursachung (vgl. BGE 111 Ib 32 E. 3 mit Hinweisen; in diesem
Sinn auch HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 116 N. 3). Diese Rechtsprechung
erscheint grundsätzlich überzeugend. Jedenfalls wenn die Begehren des
Enteigneten in guten Treuen vertretbar waren und der Beizug eines
Rechtsbeistandes aufgrund der Komplexität des Falles erforderlich war,
dürfte ein Abweichen von der im Regelfall vorgesehenen Kosten- und
Entschädigungsregelung nicht ohne Weiteres in Frage kommen.
7.2. Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführenden zwar. Ihre
Beschwerde war indes weder missbräuchlich noch mutwillig, sondern
vielmehr in guten Treuen vertretbar. Aufgrund der Komplexität des Falles
war zudem der Beizug eines Rechtsbeistandes erforderlich. Anderweitige
Gründe für ein Abweichen von der grundsätzlich vorgesehenen Kosten-
und Entschädigungsregelung sind nicht ersichtlich. Die Verfahrenskosten
sind demnach dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Ausserdem hat er
den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung auszurichten.
Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles erscheint es
angebracht, die – bescheiden zu bemessenden – Verfahrenskosten auf
Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Höhe der Parteientschädigung ist aufgrund
der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und
Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren, namentlich für die beiden
Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.– inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer für angemessen (vgl. Art. 8 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden eine
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Seite 22
Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 08/2-1; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden. Diese Frist steht still vom siebenten
Tag vor Ostern bis zum siebenten Tag nach Ostern (Art. 46, 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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