B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 15.09.2016 (8C_550/2016)
Abteilung I
A-7443/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten EDA,
Generalsekretariat,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde.
A-7443/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…), bewarb sich im April 2015 für den diplomati-
schen Concours (nachfolgend: Concours), einen mehrstufigen Zulas-
sungswettbewerb, mit dem das Eidgenössische Departement für auswär-
tige Angelegenheiten EDA Mitarbeitende für die diplomatische Laufbahn
rekrutiert, welche anschliessend, auf der Grundlage eines befristeten Ar-
beitsvertrags (inkl. Salär und Sozialleistungen), während rund zweier Jahre
zu Diplomatinnen und Diplomaten ausgebildet werden. Am 13. Juli 2015
teilte ihm das EDA per E-Mail mit, es könne ihn nicht für die erste Prüfungs-
runde des Concours berücksichtigen, obwohl sein Dossier sehr gut sei.
Tags darauf ersuchte er das EDA mit zwei E-Mails namentlich um schriftli-
che Begründung seiner Nichtberücksichtigung und eine Rechtsmittelbeleh-
rung. Das EDA teilte ihm gleichentags per E-Mail mit, es gebe usanzge-
mäss und reglementskonform keine schriftlichen Auskünfte zu den Grün-
den für die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Vorselektion, sei jedoch
bereit, ihm eine telefonische Rückmeldung zu geben. Im in der Folge am
27. Juli 2015 durchgeführten Telefongespräch erläuterte es ihm, soweit er-
sichtlich, namentlich die Gründe für den Nichtberücksichtigungsentscheid
und erklärte, dieser könne nicht angefochten werden, da es sich um einen
normalen Personalentscheid und nicht um eine Prüfung handle.
B.
Mit Eingabe vom 13. August 2015 erhob A._______ beim Bundesverwal-
tungsgericht Klage gegen das EDA „wegen Nicht-Veröffentlichung der Kri-
terien zum Zugang des concours diplomatique, sowie zum verweigerten
Zugang zum concours diplomatique“. Am 19. August 2015 sandte ihm der
Präsident der Kammer 1 von Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts
die Eingabe samt Beilagen zurück. Im Begleitschreiben führte er dazu aus,
in der streitigen Angelegenheit könne keine Klage erhoben werden, da das
Klageverfahren in personalrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Anwendung
komme. Ein Beschwerdeverfahren wiederum könne nicht eröffnet werden,
da es an einer Verfügung und damit am erforderlichen Anfechtungsobjekt
mangle. Ergänzend fügte er an, grundsätzlich könne der Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung verlangt werden, abgewiesene Stellenbewerber hät-
ten gemäss Art. 34 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 20. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) generell jedoch keinen entsprechenden An-
spruch.
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Seite 3
C.
Am 23. September 2015 wandte sich A._______ per E-Mail an das EDA
und ersuchte um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Zur Begrün-
dung brachte er vor, ein abgewiesener Stellenbewerber könne grundsätz-
lich eine solche Verfügung verlangen, obwohl gemäss Art. 34 Abs. 3 BPG
kein entsprechender Anspruch bestehe. Am 7. Oktober 2015 teilte ihm das
EDA per E-Mail mit, es sehe aufgrund des Wortlauts von Art. 34 Abs. 3
BPG und des klaren Willens des Gesetzgebers weder einen Grund noch
eine Pflicht, hinsichtlich seiner Nichtberücksichtigung für die erste Prü-
fungsrunde des Concours eine Verfügung zu erlassen.
D.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 erhob A._______ gestützt auf Art. 83
Bst. g BGG beim Bundesgericht Beschwerde „wegen Verstosses gegen
die Gleichstellung der Geschlechter im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisses im Bezug auf den Concours diplomatique“. Im Rah-
men seiner Ausführungen brachte er namentlich vor, er habe nicht an das
Bundesverwaltungsgericht gelangen können, da das EDA nicht bereit ge-
wesen sei, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Urteil
8C_799/2015 vom 13. November 2015 trat das Bundesgericht auf die als
Rechtsverweigerungsbeschwerde qualifizierte Eingabe nicht ein, da es
erst nach einem vorgängigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
angerufen werden könne; zugleich überwies es diesem die Sache. Das
Bundesverwaltungsgericht eröffnet darauf das vorliegende Beschwerde-
verfahren betreffend Rechtsverweigerung.
E.
Das EDA (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 15. Januar 2016 die Abweisung der (Rechtsverweigerungs-) Be-
schwerde. Zur Begründung bringt es namentlich vor, A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) habe in seiner E-Mail vom 23. September 2015
die in der Folge beim Bundesgericht geltend gemachte Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts mit keinem Wort erwähnt. Angesichts von
Art. 34 Abs. 3 BPG, wonach abgewiesene Stellenbewerberinnen und -be-
werber keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hät-
ten, könne die Voraussetzung, dass vor der Erhebung der Rechtsverwei-
gerungsbeschwerde bei der der Rechtsverweigerung bezichtigten Behörde
ein Begehren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt worden sei,
daher nicht als erfüllt betrachtet werden.
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Seite 4
F.
Der Beschwerdeführer bringt in seinen Schlussbemerkungen vom 17. Feb-
ruar 2016 im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei trotz Art. 34 Abs. 3 BPG
zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung verpflichtet, gelte diese Bestim-
mung im Fall einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts doch nicht.
G.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 4. April 2016 an ihrem Antrag und
ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest. Zudem äussert sie sich
ergänzend zum Verhältnis von Art. 34 Abs. 3 BPG und Art. 13 des Gleich-
stellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz gemäss
Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt
(vgl. Art. 31 VGG). Es beurteilt ausserdem Beschwerden, mit denen gel-
tend gemacht wird, eine entsprechende anfechtbare Verfügung sei un-
rechtmässig verweigert oder verzögert worden (vgl. Art. 46a VwVG). Die
Zulässigkeit dieser Sonderform der Beschwerde setzt voraus, dass keine
anfechtbare Verfügung als Anfechtungsobjekt vorliegt (vgl. UHL-
MANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a N. 6
ff.) und der Beschwerdeführer vor der Beschwerdeerhebung bei der zu-
ständigen Behörde ein Begehren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung
gestellt bzw., bei Verzögerung, dieses wiederholt hat. Zudem muss er
glaubhaft machen, dass er einen Anspruch auf den Erlass der beantragten
Verfügung hat, mithin, dass die Behörde nach dem anwendbaren Recht
verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und ihm im entsprechenden
Verfahren nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung
zukommt (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer A-2923/2015 vom
27. Juli 2015 E. 1.3.1 und A-4862/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.1; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
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Seite 5
2. Aufl. 2013, Rz. 5.18 ff.). Ob die zuständige Behörde tatsächlich den Er-
lass einer anfechtbaren Verfügung verweigert oder verzögert hat, bildet
hingegen nicht Gegenstand der Eintretensprüfung; diese Frage ist viel-
mehr im Rahmen der materiellen Prüfung der Beschwerde zu klären
(vgl. Urteil des BVGer A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 2.3.2).
1.2 Ob die vorstehend genannten Eintretensvoraussetzungen für eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde vorliegend erfüllt sind, hängt namentlich
davon ab, wie die E-Mail der Vorinstanz vom 13. Juli 2015, der Beschwer-
deführer könne nicht für die erste Prüfungsrunde des Concours berück-
sichtigt werden (vgl. Bst. A), zu qualifizieren ist; ausserdem davon, ob es
sich beim Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23. September 2013
(vgl. Bst. C) um ein rechtsgenügliches Begehren auf Erlass einer anfecht-
baren Verfügung handelt. Die Beantwortung dieser Fragen hängt wiede-
rum von der Bedeutung von Art. 34 Abs. 3 BPG und Art. 13 Abs. 2 Satz 2
GlG sowie deren Verhältnis ab. Nachfolgend ist daher zunächst auf letztere
(vgl. E. 2), anschliessend auf erstere (vgl. E. 3) Fragen einzugehen.
2.
2.1 Gemäss dem am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Art. 34 Abs. 3 BPG
haben abgewiesene Stellenbewerberinnen und -bewerber keinen An-
spruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Bestimmung ge-
langte mit der Teilrevision des BPG vom 14. Dezember 2012 (AS 2013
1502) ins Gesetz, allerdings erst im Rahmen der parlamentarischen Bera-
tung; in der bundesrätlichen Revisionsvorlage war sie noch nicht enthalten
(vgl. Botschaft vom 31. August 2011 zu einer Änderung des Bundesperso-
nalgesetzes, BBl 2011 6723, und Änderungsentwurf, BBl 2011 6740). Aus
den Materialien wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung
die Folgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-2757/2009 vom
12. Oktober 2010 (teilweise publiziert in BVGE 2010/53) rückgängig ma-
chen wollte, mit dem dieses erkannt hatte, erfolglose Stellenbewerberinnen
und -bewerber müssten die Möglichkeit haben, die Beachtung der rechts-
staatlichen Garantien durch die Anstellungsbehörden gerichtlich durchzu-
setzen, und hätten daher einen Anspruch auf den Erlass einer anfechtba-
ren Nichtanstellungsverfügung. Die Bestimmung bezweckt demnach, den
Rechtsschutz gegen Nichtanstellungsentscheide auszuschliessen und
dadurch die Wahlfreiheit der Anstellungsbehörden – hinsichtlich welcher
befürchtet wurde, sie werde durch die (beschränkte) gerichtliche Überprüf-
barkeit dieser Entscheide eingeschränkt – zu gewährleisten; zudem soll sie
administrativen Aufwand vermeiden (vgl. zum Ganzen Amtliches Bulletin
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Seite 6
der Bundesversammlung [AB] 2012 N 1444 ff.; AB 2012 S 205 f. und 1036;
Urteil des BVGer A-1715/2016 vom 14. Juni 2016 S. 3; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.81). Aus der Bestimmung folgt somit nicht nur,
dass kein Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Nichtanstellungs-
verfügung besteht; vielmehr geht daraus auch hervor, dass Nichtanstel-
lungsentscheide ungeachtet ihrer Rechtsnatur bundespersonalrechtlich
nicht als anfechtbare Verfügungen zu betrachten sind (vgl. auch Urteil des
BVGer A-1751/2016 vom 14. Juni 2016 S. 4 oben). Sie müssen entspre-
chend auch nicht den für Verfügungen geltenden Formerfordernissen ge-
nügen.
Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme der allgemeinen
bundespersonalrechtlichen Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 BPG auch den
im GlG für den spezifischen Fall einer Nichtanstellung wegen einer Diskri-
minierung aufgrund des Geschlechts vorgesehenen Rechtsschutz ausser
Kraft setzen wollte, finden sich in den Materialien nicht. Diese legen jedoch
nahe, dass dieser Rechtsschutz auf eine Weise zu erfolgen hat, die mit
Sinn und Zweck von Art. 34 Abs. 3 BPG vereinbar ist (vgl. dazu nachfol-
gend E. 2.2.2 f.). Es ist entsprechend davon auszugehen, die spezifische
Regelung des GlG gehe der allgemeinen Regelung von Art. 34 Abs. 3 BPG
nur, aber immerhin in diesem Umfang vor, obschon diese jünger ist
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Fn. 299 zu Rz. 2.81; BGE 125
III 425 E. 3b/aa und 123 II 534 E. 2d; BVGE 2009/37 E. 7.2 f.).
2.2 Art. 13 Abs. 2 Satz 1 GlG verweist für den Fall, dass eine Person durch
die Abweisung ihrer Bewerbung für die erstmalige Begründung eines öf-
fentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses diskriminiert wird, auf Art. 5 Abs. 2
GlG. Danach hat eine entsprechend betroffene Person (grundsätzlich) le-
diglich Anspruch auf eine Entschädigung. Sie kann somit insbesondere
ihre Anstellung nicht erzwingen (vgl. KATHRIN ARIOLI, in: Kommentar zum
Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 13 N. 50 und 51; auch JEAN-PHI-
LIPPE DUNAND, L’interdiction de la discrimination à l’embauche dans la loi
fédérale sur l’égalité [LEg], in: L’égalité entre femmes et hommes dans les
relations de travail, 2016, p. 65 ; GABRIEL AUBERT, in: Commentaire de la
loi fédérale sur l’égalité, 2011, art. 5 N 37). Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 GlG
kann diese Entschädigung direkt mit Beschwerde gegen die abweisende
Verfügung verlangt werden.
2.2.1 Wie letztere Bestimmung zu verstehen ist, erscheint nicht ohne Wei-
teres klar. Gemäss der Literatur zum GlG wird damit für den Bereich der
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Geschlechtergleichstellung die Abweisung einer Bewerbung für die erst-
malige Begründung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses
einer Verfügung gleichgestellt bzw. klargemacht, dass es sich dabei um
eine Verfügung handelt, und zwar selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis
durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und nicht durch eine Verfügung
begründet wird. Daraus wird gefolgert, die erwähnte Entschädigung könne
bzw. müsse direkt mit einer Beschwerde gegen die Abweisung der Bewer-
bung geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen etwa DUNAND, loc. cit.,
p. 60; CHRISTIAN BRUCHEZ, in: Commentaire de la loi fédérale sur l’égalité,
2011, art. 13 N 43; ARIOLI, a.a.O., Art. 13 N. 46 und 55; PETER HÄNNI, Per-
sonalrecht des Bundes, 2. Aufl. 2004, Rz. 55; vgl. auch BVGE 2010/53
E. 6.3.3 m.w.H.). Zudem wird geltend gemacht, die Abweisung der Bewer-
bung müsse in der für Verfügungen vorgeschriebenen Form erfolgen, mit-
hin schriftlich und begründet sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung verse-
hen sein (vgl. ARIOLI, a.a.O., Art. 13 N. 47 ff.; DUNAND, loc. cit., p. 60).
2.2.2 Diese Stellungnahmen stammen freilich aus der Zeit vor dem Inkraft-
treten von Art. 34 Abs. 3 BPG oder gehen, wo dies nicht der Fall ist (DUN-
AND, loc. cit., p. 60), auf diese Bestimmung nicht ein. Sie sind denn auch
mit deren Sinn und Zweck nicht vereinbar, wollte der Gesetzgeber, wie er-
wähnt (vgl. E. 2.1), mit Art. 34 Abs. 3 BPG den Rechtsschutz gegen Nicht-
anstellungsentscheide von dem BPG unterstehenden Anstellungsbehör-
den und die Qualifikation dieser Entscheide als anfechtbare Verfügungen
doch gerade ausschliessen. Statt der vorstehend dargelegten Interpreta-
tion ist hinsichtlich dieser Entscheide deshalb eine Auslegung von Art. 13
Abs. 2 Satz 2 GlG erforderlich, die sowohl den mit dieser Bestimmung an-
gestrebten Rechtsschutz gewährleistet als auch Sinn und Zweck von
Art. 34 Abs. 3 BPG Rechnung trägt.
2.2.3 Diese Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Satz 2 GlG besteht darin, dass
Nichtanstellungsentscheide von dem BPG unterstehenden Anstellungsbe-
hörden nur dann in Verfügungsform ergehen müssen, wenn die abgewie-
senen Stellenbewerberinnen oder -bewerber ein Begehren auf Erlass einer
anfechtbaren Verfügung stellen. Ausserdem sind nur die von diesen Be-
hörden auf ein solches Begehren hin – oder mit Blick auf eine mögliche
Anfechtung nach GlG von sich aus – in Verfügungsform erlassenen Nicht-
anstellungsentscheide als Verfügungen zu qualifizieren. Wegen der nach
Art. 34 Abs. 3 BPG grundsätzlich nicht bestehenden Pflicht dieser Behör-
den, eine anfechtbare Nichtanstellungsverfügung zu erlassen, genügt es
dabei allerdings nicht, bei diesen lediglich den Erlass einer derartigen Ver-
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Seite 8
fügung zu verlangen. Vielmehr ist im Begehren auf die angebliche, vermu-
tete oder befürchtete Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hinzuwei-
sen und das entsprechende Vorbringen zumindest ansatzweise zu konkre-
tisieren. Weitergehende Ausführungen sind hingegen nicht erforderlich, ist
doch die Frage, ob es bei der Nichtanstellung tatsächlich zu einer entspre-
chenden Diskriminierung kam, im Rahmen einer allfälligen Beschwerde
gegen die auf das Begehren hin erlassene Nichtanstellungsverfügung zu
klären. Da diese den für Verfügungen geltenden Formerfordernissen genü-
gen muss, hat sie namentlich eine Begründung zu enthalten, in der im ge-
botenen Umfang auch auf die Vorbringen betreffend die angebliche, ver-
mutete oder befürchtete Diskriminierung aufgrund des Geschlechts einzu-
gehen ist. Gegen die Verfügung ist – wie gegen andere Verfügungen auch
– innert der Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben. Ein weiter gehender
Rechtsschutz, als ihn das GlG vorsieht, kann mit der Beschwerde aller-
dings nicht verlangt werden. Es kann somit namentlich nicht die von der
Anstellungsbehörde abgelehnte Anstellung beantragt werden (vgl. E. 2.2).
3.
3.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. A), handelt es sich beim Concours um einen
mehrstufigen Zulassungswettbewerb, mit dem die Vorinstanz Mitarbei-
tende für die diplomatische Laufbahn rekrutiert, welche anschliessend, auf
der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags (inkl. Salär und Sozialleis-
tungen), während rund zweier Jahre zu Diplomatinnen und Diplomaten
ausgebildet werden. Die Bewerbung für den Concours zielt demnach letzt-
lich auf eine entsprechende Anstellung bei der Vorinstanz ab. Indem die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13. Juli 2015 mitteilte,
sie könne ihn nicht für die erste Prüfungsrunde des Concours berücksich-
tigen, wies sie somit zugleich auch seine Bewerbung für die erstmalige Be-
gründung einer solchen Anstellung ab. Dieser Entscheid kann nach dem
vorstehend Gesagten (vgl. E. 2) trotz des Vorbringens des Beschwerde-
führers ab der Eingabe vom 29. Oktober 2015 beim Bundesgericht, er
werde dadurch aufgrund des Geschlechts diskriminiert, nicht als anfecht-
bare Verfügung qualifiziert werden. Da auch sonst keine anfechtbare Ver-
fügung vorliegt, mangelt es insoweit somit an einem Anfechtungsobjekt für
eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Der für die Zulässigkeit
der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde erforderliche Mangel
an einer anfechtbaren Verfügung (vgl. E. 1.1) ist demnach zu bejahen.
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Seite 9
3.2 Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit E-Mail vom 23. Sep-
tember 2015 zwar, wie dargelegt (vgl. Bst. C), um den Erlass einer anfecht-
baren Verfügung hinsichtlich seiner Nichtberücksichtigung zur ersten Prü-
fungsrunde des Concours. Zur Begründung führte er jedoch lediglich aus,
ein abgewiesener Stellenbewerber könne grundsätzlich eine solche Verfü-
gung verlangen, obwohl gemäss Art. 34 Abs. 3 BPG kein entsprechender
Anspruch bestehe. Den Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Ge-
schlechts erhob er hingegen nicht. Ebenso wenig tat er dies in seinen bei-
den E-Mails vom 14. Juli 2015, mit denen er sich namentlich nach den
Gründen für seine Nichtberücksichtigung für die erste Prüfungsrunde des
Concours erkundigte und um eine schriftliche Begründung sowie eine
Rechtsmittelbelehrung ersuchte. Auch im Telefongespräch vom 27. Juli
2015 mit der Vorinstanz thematisierte er die Problematik unbestrittener-
massen nicht. Seine beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Klage
vom 13. August 2015 gegen die Vorinstanz enthält ebenfalls keine entspre-
chenden Hinweise. Erst in seiner Eingabe vom 29. Oktober 2015 beim
Bundesgericht machte er erstmals eine Diskriminierung aufgrund des Ge-
schlechts geltend.
Der Vorinstanz lag somit bis zum 7. Oktober 2015, also dem Tag, an dem
sie es unter Verweis auf Art. 34 Abs. 3 BPG und den klaren Willen des Ge-
setzgebers ablehnte, in der Sache zu verfügen (vgl. Bst. C), kein Begehren
auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung vor, wie es nach Inkrafttreten von
Art. 34 Abs. 3 BPG nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 GlG nunmehr erforderlich ist
(vgl. E. 2.2.3). Auch danach lag ihr kein solches Begehren vor. Sie hatte
entsprechend trotz des erwähnten Ersuchens des Beschwerdeführers vom
23. September 2015 bis zu dessen Eingabe vom 29. Oktober 2015 beim
Bundesgericht keinen Anlass zur Annahme, es liege nicht der Normalfall
vor, für den Art. 34 Abs. 3 BPG einen Anspruch auf den Erlass einer Verfü-
gung ausdrücklich ausschliesst, bzw. sie sei zum Erlass einer Verfügung
verpflichtet. Unter diesen Umständen kann trotz des Ersuchens vom
23. September 2015 nicht gesagt werden, das für die Zulässigkeit der vor-
liegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde erforderliche vorgängige Be-
gehren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der Vorinstanz
(vgl. E. 1.1) habe vorgelegen. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist
daher nicht einzutreten.
3.3 Anders als vor der Vorinstanz begründet der Beschwerdeführer sein
Begehren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung in seinen Schlussbe-
merkungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit der mit Eingabe
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Seite 10
vom 29. Oktober 2015 beim Bundesgericht ansatzweise konkretisiert gel-
tend gemachten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Damit liegt
nunmehr dem Gehalt nach ein Begehren auf Erlass einer anfechtbaren
Verfügung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 GlG im erwähnten Sinn vor, auch
wenn der Beschwerdeführer dieses nicht direkt bei der Vorinstanz stellt.
Zwar legen die Prozessgeschichte und die Eingabe beim Bundesgericht
die Vermutung nahe, dieser mache die Diskriminierung aufgrund des Ge-
schlechts vorwiegend in der Hoffnung geltend, er könne auf diese Weise
trotz Art. 34 Abs. 3 BPG seine Nichtberücksichtigung für die erste Prüfungs-
runde des Concours an sich anfechten. Dies ändert allerdings nichts daran,
dass er die geltend gemachte Diskriminierung nicht einfach hinzunehmen
braucht, sondern sich im gesetzlichen Rahmen dagegen zur Wehr setzen
kann. Sein Begehren erscheint demnach nicht als rechtsmissbräuchlich,
zumal das GlG, wie erwähnt (vgl. E. 2.2), die Erzwingung einer Anstellung
ohnehin nicht zulässt. Die vorliegende Sache ist entsprechend zuständig-
keitshalber zur Behandlung dieses Begehrens der Vorinstanz zu überwei-
sen.
4.
4.1 Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht in den Berei-
chen des Personalrechts und der Geschlechtergleichstellung ist grundsätz-
lich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG und Art. 13 Abs. 5 GlG). Es sind
daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, gilt die Vorinstanz als ob-
siegend. Sie hat als Bundesbehörde jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
(Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Sache wird zuständigkeitshalber im Sinne der Erwägungen der Vor-
instanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine
Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Pascal Baur
A-7443/2015
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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