Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7452/2010
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien X._______ Inc., …,
Beschwerdeführerin,
A._______, …,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A7452/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
H.
Das Dossier betreffend B._______ und A._______ als mutmasslich
wirtschaftlich Berechtigte an der X._______ Inc. übermittelte die UBS AG
der ESTV am 9. November 2009. In ihrer Schlussverfügung vom
23. August 2010 gelangte die ESTV (aus dargelegten Gründen) zum
Ergebnis, im konkreten Fall seien in Bezug auf B._______ sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10
erfüllt. Es sei dem IRS in Bezug auf B._______ Amtshilfe zu leisten und
ihm die von der UBS AG edierten Unterlagen zu übermitteln. In Bezug auf
A._______ entschied die ESTV dagegen, dass die Voraussetzungen zur
Amtshilfeleistung nicht erfüllt seien und daher keine Amtshilfe zu leisten
sei.
I.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 erhoben die X._______ Inc.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer; zusammen mit der Beschwerdeführerin:
Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, es seien die Unterlagen der UBS AG betreffend die
Kontobeziehung der Stammnummer *** nicht an den IRS zu übermitteln.
Eventualiter sei die Aktenherausgabe auf die von der UBS AG
herausgegebenen Originalakten der Kontenbeziehung mit der
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Seite 5
Stammnummer *** zu beschränken, dies ohne Annotationen, für welche
ein unterzeichnetes Certificate of Authenticity of Business Records
vorliege; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.
J.
Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2011 stellte die ESTV den Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
K.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung der ESTV Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.
1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Art. 48
Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach der Rechtsprechung gilt jedes rechtliche oder
tatsächliche Interesse, das eine von einer Verfügung betroffene Person
geltend machen kann, als schutzwürdig (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.1.1 mit
Hinweisen).
1.2.1. Bezüglich der Beschwerdeführerin sind diese Voraussetzungen
erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen
Verfügung und daher mehr als die Allgemeinheit davon berührt. Als
Inhaberin des streitbetroffenen UBSKontos und Vertragspartnerin der
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UBS AG hat sie zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Soweit ihre eigenen Interessen betroffen
sind, kann die Beschwerdeführerin auch Rügen vortragen, welche im
Interesse eines Dritten (in casu: Interessen des am UBSKonto
mutmasslich wirtschaftlich berechtigten B._______) liegen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6610/2010 vom 12. August 2011 E. 1.1.2
und E. 1.1.4, mit Hinweisen).
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls Verfügungsadressat und als
solcher von der angefochtenen Verfügung mehr als die Allgemeinheit
betroffen. In Bezug auf ihn hat die Vorinstanz die Voraussetzungen zur
Amtshilfeleistung als nicht gegeben erachtet, da er keine "US person" sei.
Soweit der Beschwerdeführer aber, wie er behauptet und wie auch die
Vorinstanz annimmt, am streitbetroffenen UBSKonto wirtschaftlich
berechtigt (gewesen) ist, hat auch er ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Wie die Beschwerdeführerin
(Kontoinhaberin) kann auch er nur Rügen vortragen, die nicht nur
Drittinteressen (in casu: Interessen von B._______), sondern (zumindest
auch) seine eigenen Interessen verfolgen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7011/2010 vom 19. Mai 2011 E. 1.2.2 und
E. 1.4).
1.3. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom
9. Juni 2010 E. 1.5).
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Seite 7
1.5. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen,
dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu
Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2,
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das Verfahren in
Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der
Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Es
wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung
der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
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ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2).
2.2. Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die
Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist
nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine
strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb
nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht
ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B3053/2009 vom 17. August
2009 E. 4.2 f., B5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1).
2.3. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64
E. 1.4.2).
2.4. Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(BVGE 2010/64 E. 1.4.3). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
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Seite 9
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
3.
3.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
"US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned "offshore
company accounts" that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
"tax fraud or the like" can be demonstrated."
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
"USStaatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an "offshore
company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet
oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden
kann."
3.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "US citizens"
(USStaatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
steuerpflichtig (BVGE 2011/6 E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend BVGE
2010/64 E. 5.2).
3.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
A7452/2010
Seite 10
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten". Als "company" zu gelten
haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen
und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage sind, "Eigentum
zu halten" und eine Kundenbeziehung mit einer Bank zu führen (BVGE
2011/6 E. 7.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch das UBS
Konto einer Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) als "offshore company
account" nach dem Anhang des Staatsvertrags 10 qualifiziert (BVGE
2011/6 E. 7.2.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5974/2010 vom
14. Februar 2011 E. 3).
3.4. Nicht erheblich ist, ob es sich um eine "nicht operativ tätige"
OffshoreGesellschaft handelt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 8.3, A7017/2010 vom 16. Juni 2010
E. 6.2.3; A7242/2010 vom 10. Juni 2011 E. 7.4.2.1). Dieser begriffliche
Zusatz wird nur in der Einleitung in Ziff. 1 des Anhangs zum Staatsvertrag
10 verwendet. Darin wird dargelegt, weshalb beim Amtshilfegesuch auf
die klare Identifikation der betroffenen Personen verzichtet wird. Im
Kriterienkatalog für die Kategorie 2/B/b wird der Zusatz, dass die
OffshoreGesellschaft "nicht operativ" sein müsste, aber nicht mehr
genannt, sondern es gilt die Voraussetzung zur Identifikation der unter
das Amtshilfegesuch fallenden Personen (neben weiteren zu
beachtenden Kriterien) als erfüllt, wenn diese an "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt waren (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs
zum Staatsvertrag 10).
3.5. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
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Seite 11
person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, On Double Taxation
Conventions, 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts)form für die "offshore company" gewählt wurde (BVGE 2011/6
E. 7.3.2).
3.6. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" zu
bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann. Letzterer ergibt sich bereits daraus,
dass es eine in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person – trotz
(allfälliger) Aufforderung der ESTV – zu beweisen unterliess, ihre
steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der
Gesellschaft erfüllt zu haben, indem die ESTV ermächtigt worden wäre,
beim IRS Kopien der FBARErklärungen für die relevanten Jahre
einzuholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10.
Januar 2011 E. 2.3).
3.7. Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass auf dem UBSKonto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000. erzielt
worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung
der Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und
Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Der Anhang zum
Staatsvertrag 10 legt damit verbindlich fest, wie die Kapitalgewinne für
den Zweck der Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht deshalb kein
Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1
und A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; zur ganzen Erwägung 4 vgl.
A7452/2010
Seite 12
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom
27. April 2011 E. 3).
3.8. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die
betragsmässigen Grenzen nicht an die Person des Kontoinhabers oder
des wirtschaftlich Berechtigten anknüpfen, sondern einzig am Konto
selbst. Daher spielt es keine Rolle, ob am Konto mehrere Personen
wirtschaftlich berechtigt waren. Die vom Amtshilfegesuch betroffene
Person kann somit eine von möglicherweise mehreren Personen sein, die
Kontoinhaber oder am betreffenden Konto wirtschaftlich berechtigt waren
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 8.3.3; A6972/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.3).
4.
4.1. Laut angefochtener Verfügung ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Konto während
mindestens drei Jahren zwischen 1999 und 2008 bestanden (…).
B._______ sei eine "US person" im Sinne des Anhangs zum
Staatsvertrag 10, da er die USamerikanische Staatsbürgerschaft besitze
(…). Auf den Bankformularen A werde er als am streitbetroffenen UBS
Konto wirtschaftlich berechtigt ausgewiesen (…). Der in den Akten
liegende ManagementVertrag sei kein hinreichender Beleg dafür, dass
B._______ die Aktien an der Beschwerdeführerin bloss treuhänderisch
gehalten habe, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der
ManagementVertrag eingehalten worden sei. Auch die Finanzierung der
Beschwerdeführerin durch Überweisungen seitens einer Drittgesellschaft
beweise nichts, da möglicherweise ein Durchlaufkonto benutzt worden
sei. Zudem habe B._______ der ESTV keine Ermächtigung erteilt, beim
IRS Kopien seiner FBARErklärungen einzuholen. Im Jahr 2006 seien
Erträge von Fr. xxx'xxx.—, im Jahr 2007 Erträge von Fr. xxx'xxx.— und im
Jahr 2008 Erträge von Fr. xxx'xxx.— erzielt worden (…) und damit im
Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren mehr als durchschnittlich
Fr. 100'000.— pro Jahr. Nach Auffassung der Vorinstanz sind somit alle
massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/B/b erfüllt.
4.2. Die Beschwerdeführenden bestreiten die wirtschaftliche
Berechtigung von B._______ an der Beschwerdeführerin resp. an deren
UBSKonto. Sie machen geltend, die UBS AG habe bei der
Kontoeröffnung die Einreichung eines Formulars A verlangt, weil die
Beschwerdeführerin von der Bank als eine Sitzgesellschaft qualifiziert
worden sei. Im Widerspruch zur tatsächlichen wirtschaftlichen
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"Letztberechtigung" sei auf dem Formular A vom 1. Juli 1996 der Name
des Managers, d.h. von B._______, anstelle des Beschwerdeführers
eingetragen worden. Die Bank habe aber jederzeit gewusst, dass der
Manager an der Gesellschaft nicht letztberechtigt gewesen sei. Sodann
sei das ursprüngliche Formular A im Jahr 2008 durch ein neues ersetzt
worden, auf welchem sowohl der Beschwerdeführer (zu 91%) als auch
B._______ (zu 9%) als wirtschaftlich Berechtigte an den
Vermögenswerten der Beschwerdeführerin angegeben worden seien.
Dieses Vorgehen sei aus geschäftstechnischen Gründen gewählt
worden, um es der UBS AG zu ermöglichen, Instruktionen des Managers
entgegenzunehmen, ohne verpflichtet zu sein, vor unüblichen
Transaktionen mit dem Beschwerdeführer Rücksprache nehmen zu
müssen.
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz hatte aufgrund der im Jahr 1996 und im Jahr 2008
ausgestellten Bankformulare A einen genügend konkreten Anhaltspunkt
dafür, dass B._______ im abkommensrelevanten Zeitraum am fraglichen
Konto der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt war (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1
mit Hinweisen). Wie gesagt (vgl. E. 3.8 hiervor), ist nicht entscheidend, ob
B._______ der einzig wirtschaftlich Berechtigte war. Am betreffenden
Konto können mehrere Personen wirtschaftlich berechtigt gewesen sein.
Nunmehr ist es an den Beschwerdeführenden, die zu Recht getroffene
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.3 hiervor).
4.3.2. Die Beschwerdeführenden legen einen ManagementVertrag vom
4. Mai 1993 sowie eine Bestätigung von B._______ ins Recht, welche
ihrer Ansicht nach belegen, dass B._______ für die Beschwerdeführerin
bloss Manager, nicht aber wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Gemäss
Artikel 1 und 2 des Vertrages werden die Aktien der Gesellschaft von
B._______ treuhänderisch für den Beschwerdeführer gehalten. Der
Vertrag begründet ein reines Vertretungsverhältnis (Art. 8 des Vertrags:
"[…] Nothing in this Agreement shall be construed to give the Manager
any rights as an owner, partner and/or shareholder in the business of the
Principal or entitle the Manager to control in any matter of the Principal's
business [...]"). Im Gegenzug erhält B._______ für seine Tätigkeit als
Manager eine "compensation" von USD 1.— (Art. 4 des Vertrags). Für ein
Vertreterverhältnis ("agency relationship") ist diese Klausel jedoch
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unüblich und bedürfte einer Erklärung, die in der Beschwerdeschrift fehlt.
Die vertragliche Regelung einer Entschädigung von USD 1.— lässt
vermuten, dass ein anderes vermögens und sachenrechtliches
Arrangement getroffen wurde. Jedenfalls ist der ManagementVertrag
nicht geeignet, die Annahme der Vorinstanz, dass B._______ am
streitbetroffenen UBSKonto wirtschaftlich berechtigt war, klarerweise und
entscheidend zu entkräften. Dasselbe gilt für die ins Recht gelegte
Bestätigung von B._______, wonach er die Aktien an der
Beschwerdeführerin lediglich treuhänderisch hielt.
Des Weiteren verweisen die Beschwerdeführenden auf eine Reihe von
Kontoauszügen und Bestätigungen, woraus hervorgehe, dass die
Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht von B._______, sondern
von der Y._______ Ltd. eingebracht worden seien, welche dem
Beschwerdeführer gehöre. Dies belege, dass nicht B._______, sondern
der Beschwerdeführer der wirtschaftlich Berechtigte an der
Beschwerdeführerin gewesen sei. Den beigelegten Transaktionsbelegen
lässt sich indessen nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der
Y._______ Ltd. wirtschaftlich berechtigt (gewesen) war. Insofern besitzen
die beiden Transaktionsbelege vom 26. Juli 1996 und vom 21. Oktober
1996, wonach die Y._______ Ltd. der Beschwerdeführerin insgesamt
USD 400'000.— überwiesen hatte, im vorliegenden Zusammenhang
keinen Beweiswert. Die Bestätigungen, wonach B._______ an der
Y._______ Ltd. nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, stellen
ebenfalls keinen Beleg dafür dar, dass B._______ im
abkommensrelevanten Zeitraum am streitbetroffenen UBSKonto der
Beschwerdeführerin nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen sein kann. Ob
es sich beim Konto der Y._______ Ltd. – wie die ESTV vermutet –
tatsächlich um eine Durchlaufkonto gehandelt habe, kann hier offen
gelassen werden.
Sodann stützen sich die Beschwerdeführenden auf diverse
Belastungsanzeigen und Bestätigungen zweier Banken, welche
aufzeigen sollen, dass die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nach
der Saldierung ihres UBSKontos an die Z._______ Corp. und an die
O._______ Ltd., zwei angeblich dem Beschwerdeführer gehörende
Gesellschaften, überwiesen worden seien. Dies stelle einen weiteren
Beleg dafür dar, dass nicht B._______, sondern der Beschwerdeführer
der wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin gewesen sei.
Bei den von den Beschwerdeführenden genannten Urkunden betreffend
die Kapitalrückflüsse an die Z._______ Corp. und an die O._______ Ltd.
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besagen jedoch nur, dass Beträge im Umfang von USD 4'620'000.—
respektive USD 600'000.— an diese Gesellschaften geflossen sind. Die
beiden Schreiben der V._______ [Bank] vom 25. November 2009 sowie
der W._______ [Bank] vom 22. Dezember 2009, wonach der
Beschwerdeführer an der Z._______ Corp. und an der O._______ Ltd.
offenbar wirtschaftlich berechtigt (gewesen) sein soll, sind ebenfalls nicht
entscheiderheblich, da die Banken jede Gewährleistung der Richtigkeit
ihrer Bestätigung ausdrücklich ablehnen.
Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführenden auf die
Kontaktnotizen eines Mitarbeiters der UBS AG vom 18. August 2006,
wonach der "Inhaber" der Beschwerdeführerin gleichzeitig Inhaber der
P._______ Inc. gewesen sein soll (…). Als Beleg dafür, dass der Inhaber
der P._______ Inc. der Beschwerdeführer gewesen sei, legen die
Beschwerdeführenden zwei InternetAuszüge vom 27. Mai bzw. 21. Juli
2003 ins Recht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der
P._______ Inc. beteiligt war, bedeutet indessen nicht, dass nicht auch
B._______ an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen sein könnte. Es kann
daher nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass die
Kontaktnotizen des UBSMitarbeiters sich nicht auf B._______, sondern
auf den Beschwerdeführer bezogen.
4.3.3. Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden die gestützt auf
die Bankformulare A aus den Jahren 1996 und 2008 getroffene Annahme
der Vorinstanz, dass B._______ in der abkommensrelevanten Zeit an der
Beschwerdeführerin möglicherweise wirtschaftlich berechtigt gewesen
war, nicht zu widerlegen.
5.
Die Beschwerdeführenden vertreten ausserdem den Standpunkt, die
Kriterien der Kategorie 2/B/b seien vorliegend nicht erfüllt, weil es sich in
ihrem Fall nicht um eine so genannte "nicht operativ tätige Offshore
Gesellschaft", sondern um eine operativ tätige Gesellschaft handle. Wie
bereits dargelegt ( vgl. E. 3.4 hiervor), ist nicht darauf abzustellen, ob die
Gesellschaft als "nicht operativ" gilt. Die Beschwerde zielt in diesem
Punkt ins Leere.
6.
Die übrigen Voraussetzungen zur Leistung der Amtshilfe sind ebenfalls
erfüllt. Gemäss Dossieranalyse der Vorinstanz haben die
Beschwerdeführerin und ihr Konto während mindestens drei Jahren
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zwischen 1999 und 2008 bestanden. B._______ ist eine "US person" im
Sinne des Anhangs zum Staatsvertrag 10, da er die USamerikanische
Staatsbürgerschaft besitzt. Er gab der ESTV keine Ermächtigung, beim
IRS Kopien seiner FBARErklärungen einzuholen, welche belegen
würden, dass er seinen steuerrechtlichen Meldepflichten nachgekommen
ist. In den Jahren 2006 bis 2008 sind Erträge von insgesamt
Fr. xxx'xxx.— erzielt worden und damit im Rahmen von drei aufeinander
folgenden Jahren mehr als durchschnittlich Fr. 100'000.— pro Jahr.
Nach dem Gesagten sind bezüglich B._______ alle Voraussetzungen für
die Leistung der Amtshilfe, namentlich die Erfüllung der
Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 sowie das Vorliegen eines begründeten Verdachts auf
"fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" (inkl. die hierfür verlangten
Kontoeigenschaften) gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10, vorhanden. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
7.
In ihrem Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführenden, die
Aktenherausgabe sei auf die von der UBS AG herausgegebenen
Originalakten der Kontenbeziehung mit der Stammnummer *** zu
beschränken, dies ohne Annotationen, für welche ein unterzeichnetes
Certificate of Authenticity of Business Records vorliege.
Wie die Vorinstanz ausführt, wurden die Annotationen und Kommentare
von den beauftragten Mitarbeitern eines Prüfungsunternehmens im
Rahmen ihrer Dossieranalyse in die Dokumente eingebracht. Sie dienten
der schnelleren Bearbeitung der Dossiers im Massenverfahren. Die
eigentlichen Dokumente und ihre Inhalte erfuhren dadurch keine
Veränderungen. Der Eventualantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 20'000.— festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 25'000.— zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.—
ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Eine
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Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ans das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 20'000.— werden den
Beschwerdeführenden auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 25'000.— verrechnet.
Der Restbetrag von Fr. 5'000.— wird den Beschwerdeführenden
zurückerstattet. Diese werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht
eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
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