B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 25.11.2019 (2C_529/2017)
Abteilung I
A-7471/2016
Ur t e i l vom 5 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG
SSR, lic. iur. Christina Wenninger, LL.M., Rechtsdienst,
Giacomettistrasse 1, Postfach 570, 3000 Bern 31,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien,
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Werbung und Sponsoring.
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Radio und Fernsehgesellschaft, SRG SSR idée suisse
(nachfolgend: SRG), strahlte in ihren Programmen von Radio SRF 1 und
Radio SRF 3 unter anderem am 16. Februar 2015 eine Sequenz mit nach-
folgendem Wortlaut aus, wobei der Originaltext teilweise in Schweizer-
deutsch gesprochen war: „Verrückt, einzigartig, die grössten Schweizer Ta-
lente geht in die nächste Runde, mit DJ Bobo, Christa Rigozzi, Gilbert
Gress und Sven Epiney in der Jury, das Schauspektakel 2015, verrückt,
einzigartig, welches Talent wird die Schweiz begeistern? Wer hat die rich-
tige Strategie? Wer hat den stärksten Willen? Ihr entscheidet, wer den Ein-
zug ins Final schafft. Die neue Staffel, die grössten Schweizer Talente, ab
Samstag, 21. Februar, im Fernsehen auf SRF 1. Jeder hat Talent und wir
zeigen es.“ Die SRG erklärte, dass dieser Radiotrailer im Vorfeld der Fern-
sehsendung „Die grössten Schweizer Talente“ 33 Mal auf Radio SRF 1 und
17 Mal auf Radio SRF 3 ausgestrahlt worden sei. Die Beiträge hätten leicht
variiert, indem je nach Sendezeitpunkt von „heute Abend“, „ab Samstag,
21. Februar“, „ab morgen“ etc. die Rede gewesen sei. Die Sendungshin-
weise seien jeweils im Rahmen redaktioneller Programmteile erfolgt und
hätten inhaltlich keinen direkten Bezug zu den 50 Radiosendungen aufge-
wiesen, in denen sie ausgestrahlt worden seien.
B.
Am 21. April 2015 eröffnete das Bundesamt für Kommunikation (nachfol-
gend: BAKOM) ein rundfunkrechtliches Aufsichtsverfahren gegen die SRG.
Mit Verfügung vom 2. November 2016 stellte es fest, dass die SRG mit der
Ausstrahlung des Radiotrailers gegen das rundfunkrechtliche Werbeverbot
in Radioprogrammen der SRG verstossen hatte (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter
wurde die SRG aufgefordert, Massnahmen zu treffen, damit sich die
Rechtsverletzungen nicht wiederholen würden, und darüber zu informieren
(Dispositiv-Ziffer 2). Das BAKOM legte dar, weshalb der ausgestrahlte Ra-
diotrailer Werbung darstelle und dies nicht ausnahmsweise im Sinne von
Art. 11 Abs. 1 aBst. b der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007
(RTVV, AS 2007 787) verneint werden könne. Dafür fehle ein inhaltlicher,
direkter Zusammenhang zwischen den Hinweisen und den Sendungen, in
welchen jene ausgestrahlt worden sind.
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C.
Gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. No-
vember 2016 erhebt die SRG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ein-
gabe vom 2. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Be-
gründung führt die Beschwerdeführerin aus, Art. 11 Abs. 1 aBst. b RTVV,
der die Zulässigkeit eines Hinweises auf eine Sendung in einem anderen
Programm an einen inhaltlich direkten Zusammenhang knüpfe, fehle eine
gesetzliche Grundlage. Der Bundesrat habe beim Erlass der Verordnung
den vorgegebenen Rahmen überschritten und sich nicht an seine Vollzugs-
kompetenz gehalten. Der Gesetzgeber habe die eingeführte Einschrän-
kung für Programmhinweise gerade vermeiden wollen. Zudem sei die Be-
stimmung nicht mit dem Europäischen Übereinkommen über das grenz-
überschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 (EÜGF, SR 0.784.405) ver-
einbar. Ebenso entbehre sie eines öffentlichen Interesses und missachte
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Aus diesen Gründen hätte die
Verordnungsbestimmung nicht angewendet werden dürfen. Dies wiederum
habe zur Folge, dass der in den Radioprogrammen SRF 1 und SRF 3 aus-
gestrahlte Hinweis auf die TV-Sendung „Die grössten Schweizer Talente“
im Lichte der gesetzlichen Grundlagen nicht als Eigenwerbung qualifiziert
werden könne und damit das Werbeverbot in Radioprogrammen der SRG
nicht verletzt worden sei. Selbst wenn aber von Eigenwerbung ausgegan-
gen würde, wäre diese als zulässig zu beurteilen, da der Bundesrat mit
Art. 22 Abs. 5 RTVV solche in Radioprogrammen der SRG erlaubt habe.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Mit Art. 11 Abs. 1 aBst. b RTVV habe der Bun-
desrat den Werbebegriff nach Art. 2 Bst. k des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) in differen-
zierter und verhältnismässiger Weise konkretisiert und damit unter ande-
rem dem Ergebnis der parlamentarischen Diskussion Rechnung getragen.
Der gesetzliche Rahmen sei damit nicht überschritten worden. Zudem
komme sie der Beschwerdeführerin entgegen, indem sie nur crossmediale
Hinweise an die Voraussetzung von Art. 11 Abs. 1 aBst. b RTVV knüpfe.
Dagegen würde sie Hinweise von Radioprogramm zu Radioprogramm be-
ziehungsweise von Fernsehprogramm zu Fernsehprogramm ohne sachli-
chen Zusammenhang im redaktionellen Programm und damit ausserhalb
der Werbung erlauben. Was die Zulässigkeit von Eigenwerbung in den Ra-
dioprogrammen der SRG angehe, sei beachtlich, dass diese jedenfalls
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deutlich vom redaktionellen Teil getrennt sein müsse. Daran fehle es vor-
liegend mangels eines verwendeten Trennsignets bereits. Des Weiteren
finde das EÜGF auf Radioprogramme keine Anwendung. Überdies nehme
es nur Programmhinweise zu Informationszwecken und ohne werbenden
Charakter vom (Eigen-) Werbebegriff aus. Der fragliche Radiotrailer bein-
halte alsdann werbende Elemente und sei wie ein Werbespot ausgestaltet,
weshalb von einem nicht werblichen Programmhinweis i.S.v. Art. 11 Abs. 1
aBst. b RTVV nicht die Rede sein könne. Vom Werbebegriff nach Art. 2
Bst. k RTVG seien einzig Programmhinweise, nicht aber werbliche Äusse-
rungen zu anderen Programmen ausgenommen.
E.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Bemerkungen vom 24. Februar 2017
an ihren Standpunkten fest. Der Bundesrat habe die Ausnahme von der
Werbequalität in Art. 11 Abs. 1 aBst. b RTVV viel zu eng gefasst und seine
Kompetenz damit überschritten. Da gerade keine Eigenwerbung vorliege,
erübrigten sich Ausführungen zu deren Zulässigkeit. Anders als von der
Vorinstanz behauptet, habe der Radiotrailer informativen und nicht werbli-
chen Charakter.
F.
Auf die übrigen Rügen und Vorbringen der Parteien sowie die in den Akten
befindlichen Unterlagen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen, soweit sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen
Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell be-
schwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legi-
timiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit voller Kognition. Es über-
prüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von Bundesrecht – ein-
schliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sach-
verhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 aBst. b RTVV (AS 2007 787), der zum Zeitpunkt der
Ausstrahlung des Radiotrailers in Kraft war, gelten Hinweise auf konkrete
Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens, die in-
haltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher
sie ausgestrahlt werden, nicht als Werbung. Die Vorinstanz sprach dem
fraglichen Radiotrailer diesen inhaltlichen Konnex ab und stellte entspre-
chend fest, dass die Beschwerdeführerin damit gegen das Werbeverbot in
Radioprogrammen der SRG (Art. 14 Abs. 1 RTVG) verstosse hatte. Nach
Auffassung der Beschwerdeführerin war diese Verordnungsbestimmung
nicht rechtskonform und daher zu Unrecht angewendet worden.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrage-
weise Verordnungen des Bundesrats auf ihre Gesetz- und Verfassungs-
mässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Es prüft, ob sich der Bun-
desrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehal-
ten hat (BGE 139 II 460 E. 2.3, 137 III 217 E. 2.3, 136 II 337 E. 5.1 a.E.;
Urteil des BVGer A-2768/2014 vom 30. April 2015 E. 4.4 m.w.H.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Auflage 2013, Rz. 2.177 ff.). Die gesetzesvertretenden Verordnun-
gen, die einer besonderen Ermächtigung bedürfen (Art. 164 Abs. 1 BV)
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und die gesetzliche Regelung ergänzen oder ändern und damit Gesetzes-
funktion übernehmen, sind hierbei von den Vollziehungsverordnungen zu
unterscheiden. Letztere verdeutlichen Gesetzesbestimmungen und haben
den Gedanken des Gesetzgebers durch Detailvorschriften näher auszu-
führen und auf diese Weise die Anwendbarkeit der Gesetze zu ermögli-
chen. Sie dürfen das auszuführende Gesetz – wie auch alle anderen Ge-
setze – weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des
Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätz-
licher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiter-
führen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen insbesondere die
Rechte der Betroffenen nicht eingeschränkt oder ihnen neue Pflichten auf-
erlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wä-
ren. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat bereits
aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV berechtigt. Eine gesetzliche Ermächtigung
ist nicht erforderlich (BGE 141 II 169 E. 3.3, 136 I 29 E. 3.3, 130 I 140
E. 5.1 je m.H.; Urteile des BVGer A-3537/2014 vom 16. März 2016 E. 4.3,
A-5258/2014 vom 24. Juli 2015 E. 2.6 und A-718/2013 vom 27. Dezember
2013 E. 1.2.3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Auflage 2014, § 14 Rz. 19 ff..; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 99 ff.).
3.2 Der Begriff „Werbung“ ist in Art. 2 Bst. k RTVG definiert. Darunter fällt
demnach jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung
des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistun-
gen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer an-
deren vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst ge-
wünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähn-
liche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird. Diese Bestim-
mung überträgt dem Bundesrat keine Gesetzgebungsbefugnisse bezie-
hungsweise stellt keine Delegationsnorm dar. Der sich darauf beziehende
Art. 11 Abs. 1 aBst. b RTVV darf in der Konsequenz auch keine gesetzes-
vertretende Qualität aufweisen. Vielmehr fällt dieser Regelung die Funktion
zu, die gesetzliche Bestimmung im Sinne einer Vollziehungsverordnung
auszuführen.
3.3 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut des Gesetzes (gram-
matikalisches Element). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständli-
chen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so wenn trif-
tige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge-
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schichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zu-
sammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Ist der Text nicht klar und
sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren
Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungsele-
mente. Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches
Element), den Zweck der Norm (teleologisches Element), die ihr zugrunde
liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestim-
mungen (systematisches Element) abzustellen. Bleiben bei nicht klarem
Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die
der Verfassung am besten entspricht (vgl. zum Ganzen BGE 142 I 135
E. 1.1.1 m.w.H.). Die Gesetzesmaterialien sind nicht unmittelbar entschei-
dend, dienen aber als Hilfsmittel dazu, den Sinn der Norm zu erkennen.
Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine be-
sondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes
Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger rasch nahelegen
(vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2 m.w.H.).
3.4
3.4.1 Nach der Definition von Art. 2 Bst. k RTVG ist der Werbebegriff sehr
weit gefasst. Sie schliesst neben der kommerziellen auch die ideelle Wer-
bung ein. Insbesondere fallen auch Äusserungen darunter, mit denen vom
Rundfunkveranstalter gewünschte Wirkungen angestrebt und die als Ei-
genwerbung verbreitet werden (vgl. BGE 134 II 223 E. 3.4.1; Urteil des
BVGer A-825/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 6.2). Die genaue Bedeutung
von Eigenwerbung erschliesst sich nicht aus dem Gesetzestext, wird aber
in der Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundesge-
setzes über Radio und Fernsehen (BBl 2003 1569) näher umrissen. Dem-
nach bezweckt die Unterstellung der Eigenwerbung unter die Werbung die
Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, die eintreten würden, wenn
ein Veranstalter eigene Waren und Dienstleistungen ausserhalb der eigent-
lichen Werbesendungen bewerben könnte, während dies Dritten für glei-
che Produkte verwehrt ist. Nicht als Eigenwerbung und somit nicht als Wer-
bung würden Hinweise des Veranstalters auf sein eigenes Programm und
auf einzelne Sendungen in seinem Programm gelten, sowie Hinweise auf
Begleitmaterialien wie Bücher oder Kassetten, welche im Zusammenhang
mit einer bestimmten Sendung aus journalistischen Beweggründen emp-
fohlen werden (BBl 2003 1569, 1666).
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3.4.2 Aus den wiedergegebenen Materialien wird deutlich, dass der Ge-
setzgeber anhand eines einschränkenden Verständnisses von Eigenwer-
bung Programm- beziehungsweise Sendungshinweise von der Werbequa-
lität und den damit einhergehenden Restriktionen ausnehmen wollte. Nicht
beantwortet ist die Frage, wie umfassend diese Ausnahme zu verstehen
ist, ob mithin lediglich Hinweise innerhalb eines Programms, auf andere
Programme der gleichen Medienart oder dann auch zwischen verschiede-
nen Medienarten eines Unternehmers von der Werbung ausgenommen
werden sollen. Die parlamentarische Debatte bestätigt, dass diesbezüglich
unterschiedliche Auffassungen bestanden. Die eindeutige Absicht, an eine
frühere Praxis anzuknüpfen, geht daraus nicht hervor (AB 2005 S 53 f.).
3.4.3 Die dargelegte Unklarheit bezüglich der Abgrenzung von Eigenwer-
bung und Programmhinweisen ohne Werbequalität, wie sie der gesetzli-
chen Regelung zugrunde liegt, indiziert einen Ausführungsbedarf in Form
einer Vollziehungsverordnung. Der Bundesrat erliess in diesem Sinne
Art. 11 Abs. 1 aBst. a und b RTVV. Die Verordnung unterscheidet zwischen
Hinweisen allgemeiner Art, welche sich auf das eigene Programm bezie-
hen (Bst. a), und solchen, die bestimmte Sendungen des gleichen Unter-
nehmens betreffen, aber nicht im gleichen Programm ausgestrahlt werden
(Bst. b). Im ersten Fall stellen die Hinweise per se keine (Eigen-)werbung
dar. Im zweiten Fall trifft dies nur zu, wenn der Sendungshinweis auch ei-
nen inhaltlich direkten Zusammenhang mit der Sendung aufweist, in wel-
cher er ausgestrahlt wird. Mit der besonderen Regelung von Hinweisen auf
andere Programme desselben Unternehmens wollte der Verordnungsge-
ber verhindern, dass Senderfamilien beliebig die Programme gegenseitig
bewerben können. Solche Hinweise können nur dann ausserhalb der Wer-
bung ausgestrahlt werden, wenn sie sich auf eine konkrete Sendung be-
ziehen und ein direkter Bezug zum eigenen Programm hergestellt ist, zum
Beispiel indem im Anschluss an eine Sportsendung im Radio auf die Sport-
sendung im Fernsehen mit demselben Thema hingewiesen wird (Erläute-
rungen zur Radio- und Fernsehverordnung - Konsolidierte Fassung, Stand
1. Januar 2015, S. 7 f.).
3.4.4 Der Bundesrat traf mit Art. 11 Abs. 1 aBst. a und b RTVV eine diffe-
renzierte Regelung für die Sendungs- beziehungsweise Programmhin-
weise, ohne dabei den gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu überschrei-
ten. Insbesondere sind sogenannt crossmediale Hinweise ausserhalb der
Werbung, wie sie vorliegend in Radioprogrammen zugunsten einer Fern-
sehsendung ergangen sind, nicht per se ausgeschlossen worden. Dass
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hierfür ein sachlicher Zusammenhang gefordert wird, ist begründet und be-
deutet für die betroffenen Medienunternehmen eine verhältnismässige Ein-
schränkung (vgl. E. 3.4.3). Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich die
Vereinbarkeit mit dem EÜGF in Abrede. Gemäss Zweckartikel verfolgt das
Übereinkommen das Ziel, die grenzüberschreitende Verbreitung und Wei-
terverbreitung von Fernsehprogrammen zwischen den Vertragsparteien zu
erleichtern. Da es sich folglich nicht auf Radioprogramme erstreckt, kann
Art. 11 Abs. 1 aBst. b RTVV im vorliegenden Anwendungsfall auch nicht
damit in Konflikt geraten. Darüber hinaus enthält das EÜGF Minimalvor-
schriften, welche die Vertragsparteien nicht daran hindern, strengere oder
ausführlichere Bestimmungen zu erlassen (vgl. Art. 28 EÜGF;
BGE 127 II 79 E. 4b). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere
Befassung mit den Bestimmungen des EÜGF. Der Bundesrat hat mit der
fraglichen Verordnungsbestimmung den gesetzlichen Spielraum insge-
samt rechtmässig ausgeführt. Es besteht kein Anlass, Art. 11 Abs. 1 aBst. b
RTVV für den vorliegenden Fall die Anwendbarkeit zu versagen.
4.
4.1 Der zu beurteilende Trailer wurde in Radioprogrammen der Beschwer-
deführerin ausgestrahlt und bezog sich auf eine Fernsehsendung. Damit
hat er crossmedialen Charakter. Gleichzeitig entbehrte er jeweils unbestrit-
tenermassen eines inhaltlichen Bezugs zu den Sendungen, in denen er
ausgestrahlt wurde. In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 aBst. b RTVV i.V.m.
Art. 2 Bst. k RTVG ist ihm entsprechend die Qualität von Eigenwerbung
zuzuschreiben.
4.2 Art. 14 Abs. 1 RTVG bestimmt, dass Werbung in den Radioprogram-
men der SRG verboten ist, räumt dem Bundesrat aber gleichzeitig die Mög-
lichkeit ein, Ausnahmen für die Eigenwerbung vorzusehen. Von dieser Be-
fugnis hat er in Art. 22 Abs. 5 RTVV Gebrauch gemacht. Demnach darf die
SRG in ihren Radioprogrammen Eigenwerbung ausstrahlen, sofern diese
überwiegend der Publikumsbindung dient. Diese Ausnahme entbindet des
Weiteren nicht vom Grundsatz, dass Werbung vom redaktionellen Teil des
Programms deutlich getrennt und als solche eindeutig erkennbar sein
muss (Art. 9 Abs. 1 RTVG; Urteil des BVGer A-825/2011 vom 24. Oktober
2011 E. 6.3). Zu diesem Zweck ist nach Art. 12 Abs. 1 RTVV ein besonde-
res akustisches beziehungsweise optisches Erkennungssignal zu verwen-
den.
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Aus dem Gesagten folgt, dass Eigenwerbung in den Radioprogrammen
der SRG nicht in jedem Fall unzulässig ist. Vorliegend ist der Radiotrailer
nach Angaben der Beschwerdeführerin allerdings in redaktionellen Pro-
grammteilen von Radio SRF 1 und Radio SRF 2 ausgestrahlt worden. Die
bei den Akten liegenden Aufzeichnungen des Radiotrailers machen deut-
lich, dass entsprechend keine akustischen Erkennungssignale zur Abtren-
nung verwendet worden sind. Die Rechtswidrigkeit des ausgestrahlten Ra-
diotrailers betrifft folglich die Nichtbeachtung der nach Art. 9 Abs. 1 RTVG
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 RTVV vorgeschriebenen Erkennbarkeit von Eigenwer-
bung. Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung in Dispositiv-Ziffer 1
der angefochtenen Verfügung vom 2. November 20106 ist in diesem Sinne
zu präzisieren. Die nach Dispositiv-Ziffer 2 von der Beschwerdeführerin zu
treffenden und bekanntzugebenden Massnahmen, damit sich die Rechts-
verletzung nach Dispositiv-Ziffer 1 nicht mehr wiederholt, erfährt in diesem
Sinne auch eine neue Bedeutung. Ungeachtet davon dringt die Beschwer-
deführerin mit ihren Anträgen nicht durch. Die Beschwerde ist insgesamt
als unbegründet abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei, weshalb ihr in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 3‘000.– festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die ihr
überbundenen Verfahrenskosten sind dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu entnehmen.
Der unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und
Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig
vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2016
wird dahingehend präzisiert, als die Rechtswidrigkeit bezüglich der fehlen-
den Erkennbarkeit der Eigenwerbung festgestellt wird.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3‘000.– festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 3‘000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 381.14/1000389087; Einschreiben)
– Das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Matthias Stoffel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: