Abtei lung I
A-7475/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat EStI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungs-
installationen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7475/2009
Sachverhalt:
A.
Nach mehrfach vergeblichen Aufforderungen und nicht genutzten Frist-
erstreckungen der Steiner Energie AG (Netzbetreiberin) ersuchte das
Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) X._______ mit Schreiben
vom 17. April 2009, der zuständigen Netzbetreiberin den periodischen
Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungs-
installationen seiner Liegenschaft Landwirtschaft (Scheune),
Y._______, Assek. Nr. 54.1, Kontroll-Nr. Z._______ bis am 17. Juli
2009 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den
Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
B.
Am 13. November 2009 verfügte das EStI, X._______ habe bis am
13. Januar 2010 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis
einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine
Ordnungsbusse von Fr. 5'000.- an. Für den Erlass der Verfügung erhob
es eine Gebühr von Fr. 500.-.
C.
Mit Eingabe vom 30. November 2009 erhebt X._______ (Be-
schwerdeführer) gegen die Verfügung des EStI (Vorinstanz) vom
13. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung
macht er geltend, das in den Aufforderungen genannte Gebäude
Nr. 54.1 existiere nicht. Er gehe deshalb davon aus, dass es sich um
die neu erstellte Scheune für Schweine handle. Der Prüfbericht der be-
auftragten Elektrofirma sei der Vorinstanz zugestellt worden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. In einem ersten Schreiben der
Netzbetreiberin sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, den
Sicherheitsnachweis für das Objekt Assek. Nr. 54.1, Landwirtschaft
Scheune/Schweinescheune zuzustellen. In der späteren Korrespon-
denz sei der Zusatz Schweinescheune nicht mehr aufgeführt gewesen.
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers bestehe aus den Gebäuden
Assek.-Nr. 54 (Wohnhaus mit angebauter Schweinescheune), 54A
(Scheune) und 54B (Jauchesilo). Der Sicherheitsnachweis für die
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neuerstellten Installationen in der Schweinescheune sei am 22. No-
vember 2007 bei der Netzbetreiberin eingegangen, die Schweine-
scheune sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Da das
Objekt ab der zweiten Aufforderung nur noch als Scheune bezeichnet
worden sei, habe der Beschwerdeführer erkennen können und
müssen, dass sich das Verfahren nicht auf die Schweinescheune be-
zogen habe. Daran ändere auch die unbestrittenermassen falsch auf-
geführte Gebäudeversicherungsnummer nichts.
E.
In seinen Schlussbemerkungen vom 8. März 2010 (Poststempel,
Schreiben datiert vom 30. November 2009) hält der Beschwerdeführer
an der Beschwerde fest und führt aus, das betroffene Objekt sei auf -
grund der falschen Nummer nicht erkennbar gewesen. Im Übrigen
habe er im April 2009 Installationen in der Scheune ausführen lassen
und habe davon ausgehen können, dass das beauftragte Elektro-
unternehmen den Sicherheitsnachweis eingereicht habe.
F.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und
63 Abs. 4 VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten
ist.
2.
Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über
elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der
Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen
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ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf
Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5
Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die
Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von
unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen
im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32
Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren
elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz ver-
sorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontroll-
periode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der
Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr
nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird
der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb
der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin die
Durchsetzung der periodischen Kontrolle dem EStI (Art. 36 Abs. 3
NIV).
3.
Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die
elektrischen Installationen einer im Eigentum des Beschwerdeführers
stehenden Liegenschaft. Diesen Beleg forderte die zuständige Netzbe-
treiberin beim Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 3. Mai
2007 ein. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt ver-
streichen. Daraufhin ermahnte die Netzbetreiberin den Beschwerde-
führer am 11. Dezember 2007 und am 23. September 2008, den
Sicherheitsnachweis einzureichen. In der Folge übergab die
Netzbetreiberin am 11. März 2009 die Unterlagen der Vorinstanz.
Diese setzte dem Beschwerdeführer am 17. April 2009 eine Frist bis
am 17. Juli 2009 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises und
drohte den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Weil der
Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis immer noch nicht ein-
gereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 13. November 2009 die an-
gefochtene Verfügung.
4.
Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollaufgaben und die ihm als
Eigentümer obliegende Pflicht, für die fristgerechte Einreichung des
Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht grundsätzlich in Frage. Er ist
jedoch der Ansicht, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei,
da das betroffene Gebäude in der angefochtenen Verfügung mit einer
falschen Nummer bezeichnet worden sei. Er macht damit sinngemäss
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geltend, in Bezug auf die Liegenschaft 54A sei keine zweimalige
Mahnung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 NIV erfolgt.
4.1 Art. 36 Abs. 3 NIV ist nicht zu entnehmen, welche Anforderungen
an die Mahnungen der Netzbetreiberin zu stellen sind. Auch andere
vergleichbare öffentlichrechtliche Institute kennen keine besonderen
Vorschriften über den Inhalt der Mahnung, so wird zu Art. 41 Abs. 2
VwVG in der Literatur lediglich ausgeführt, die Androhung habe ge-
nügend bestimmt zu sein (TOBIAS JAAG/RETO HÄGGI, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 41 N 43).
Zur Bestimmung des Gehalts der Androhung kann hilfsweise auf das
privatrechtliche Vertrauensprinzip zurückgegriffen werden.
Nach diesem Prinzip gilt eine Erklärung so, wie sie eine vernünftige
Person in den Schuhen des Erklärungsempfängers nach Treu und
Glauben verstehen durfte und musste (INGEBORG SCHWENZER, Schwei-
zerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bern 2009, § 28
Rz. 27.41). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Treu
und Glauben annehmen durfte, die Mahnung betreffe nicht die
Scheune Nr. 54A, sondern die dem Wohnhaus Nr. 54 angebaute
Schweinescheune.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die NIV nicht verlangt, dass das
Objekt in der Mahnung mit der Gebäudeversicherungsnummer be-
zeichnet wird. Die Nummer ist lediglich als eines von verschiedenen
Elementen zur Bestimmung des betroffenen Objektes zu betrachten.
Ein Gebäude mit der Nummer 54.1 besteht auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers nicht. Dieser konnte daher objektiv nicht aufgrund
der falschen Nummer annehmen, es sei ein anderes Gebäude be-
troffen, die Nummer konnte deshalb höchstens Anlass zur Unklarheit
über das betroffene Gebäude bieten. Vor diesem Hintergrund wäre der
Beschwerdeführer nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, sich
zu erkundigen, welches Gebäude betroffen sei.
Mit der Bezeichnung „Scheune“ wurde das betroffene Objekt in den
Mahnungen zudem klar benannt. Wäre dem Beschwerdeführer unklar
gewesen, welches Gebäude betroffen war oder wäre er tatsächlich
davon ausgegangen, die Mahnungen würden nicht die Scheune,
sondern die Schweinescheune betreffen, für die der Sicherheitsnach-
weis bereits am 22. November 2007, mithin auf die erste Aufforderung
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vom 3. Mai 2007 hin, eingereicht wurde, hätte er auf die wiederholten
Aufforderungen reagieren müssen.
Nach dem Vertrauensprinzip musste der Beschwerdeführer folglich er-
kennen, dass sich die Mahnungen auf die Scheune Nr. 54A bezogen.
4.3 Die von der Netzbetreiberin zugestellten Mahnungen sind folglich
als genügend bestimmt zu betrachten und die Angelegenheit wurde
der Vorinstanz zu Recht zur Durchsetzung übertragen.
5.
5.1 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die
elektrischen Installationen in der betroffenen Scheune am 7./8. April
2009 kontrollieren und instand stellen lassen. Er sei davon aus-
gegangen, dass der Sicherheitsnachweis wie beim Gebäude 54 direkt
von der beauftragten Unternehmung eingereicht werde.
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine
Rechnung des Beauftragten Unternehmens eingereicht hat, nicht aber
einen Sicherheitsnachweis. Aus der Rechnung geht zudem nicht her-
vor, ob die Unternehmung im Rahmen ihres Auftrags allfällige Mängel
behoben und die Einreichung eines Sicherheitsnachweises veranlasst
hat.
5.3 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht im
Übrigen bereits mehrfach entschieden, dass sich der Eigentümer
seiner Verantwortung nicht entziehen kann, wenn das von ihm mit der
Mängelbehebung beauftragte Elektrounternehmen den Sicherheits-
nachweis nicht oder nicht rechtzeitig einreicht (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6178/2009 vom 22. Februar 2010 E. 3.2,
A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1, A-1280/2008 vom 9. Sep-
tember 2008 E. 5.1 und A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2).
Anzufügen ist, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine
Vollzugsmassnahme handelt, die nicht Strafcharakter hat. Bei der er-
hobenen Gebühr von Fr. 500.- handelt es sich denn auch nicht um
eine Busse, sondern um eine Verwaltungsgebühr. Dementsprechend
setzt die Verfügung auch kein Verschulden des Eigentümers der
Liegenschaft voraus (JAAG/HÄGGI, a.a.O., Art. 41 N. 10). Selbst wenn
der Beschwerdeführer angenommen haben sollte, die mit Instand-
stellungsarbeiten betraute Unternehmung habe den Sicherheitsnach-
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weis eingereicht, würde dies die angefochtene Verfügung nicht un-
zulässig erscheinen lassen.
6.
Durch dass Nichthandeln des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz
ein Aufwand entstanden. Gemäss Art. 41 NIV ist die Vorinstanz er-
mächtigt, für Verfügungen im Sinne der NIV Gebühren nach Art. 9 und
10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24) zu erheben. Danach be-
tragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.- (Art. 9
Abs. 1 Vo EStI) und richten sich nach dem entstandenen Aufwand
(Art. 9 Abs. 2 Vo EStI). Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Ge-
bührenrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die hier ver-
langte Gebühr von Fr. 500.- bewegt sich im unteren Bereich der von
der Verordnung vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der
Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben, so
waren das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen,
eine Nachfrist anzusetzen und anschliessend eine anfechtbare Ver-
fügung zu erarbeiten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen
Fr. 500.- als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder
im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-251/2008 vom 15. April 2008 E. 4.1).
7.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer damit zu Recht eine Frist
zur Einreichung des Sicherheitsnachweises gesetzt, diese Auf-
forderung mit der Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 5'000.-
verbunden und für den Erlass der angefochtenen Verfügung eine Ge-
bühr von Fr. 500.- erhoben.
8.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der
Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge
davon ist die angesetzte Frist von zwei Monaten neu und ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.
9.
Im Ergebnis gilt der Beschwerdeführer vorliegend als unterliegend,
weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf
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Fr. 500.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 500.- verrechnet.
10.
Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in Ziffer 1 der
Verfügung vom 13. November 2009 nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
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rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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