B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7486/2016
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Alexander von Ziegler, Rechtsanwalt,
und Katherine Bell, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif (Fruchtmischsaftkonzentrat).
A-7486/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG mit Sitz in (…) (nachfolgend: Importeurin) bezweckt ge-
mäss Handelsregistereintrag die Fabrikation von und den Handel mit Kon-
serven, Lebens- und Genussmitteln aller Art.
B.
Am 14. Juni 2016 meldete die B._______ AG (nachfolgend: Zollanmelde-
rin) bei der Zollstelle Kreuzlingen (hiernach: Zollstelle) eine für die Zoll-
pflichtige bestimmte Sendung im EDV-Verfahren (E-dec) wie folgt zur Ein-
fuhr an:
Ware Tarif-Nr. Statistischer
Schlüssel
Nettoge-
wicht
Gewicht mit
Tarazuschlag
Ansatz
Tropicalfruchtsaftkon-
zentrat (…), Traubensaft
enthaltend
2009.9069 818 5920 6216 7.00
Hieraus ergibt sich eine Zollabgabe in Höhe von CHF 435.10 (62.16 x
CHF 7.00 = CHF 435.12) und eine Einfuhrsteuerschuld in Höhe von
CHF 315.35.
C.
Nachdem die Sendung durch das EDV-System als gesperrt selektioniert
worden war, unterstellte die Zollstelle diese einer zollamtlichen Beschau
und entnahm am 15. Juni 2016 daraus drei Warenmuster, wovon zwei zur
Analyse und Tarifeinreihung an das Zolllabor der OZD (fortan: Zolllabor
OZD) weitergeleitet wurden. Die Sendung (fortan: Fruchtmischsaftkonzent-
rat) wurde nach der Beschau freigegeben.
D.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 verlangte die OZD Sektion Zolltarif bei
der Importeurin die Angaben über die prozentualen Anteile (in Gewichts-
prozenten) der verwendeten Ausgangsmaterialien und die Konzentrations-
grade (in Brix [Saccharosegehalt in Prozenten]) der zur Herstellung des
Fruchtmischsaftkonzentrats verwendeten Fruchtsäfte und Fruchtsaftkon-
zentrate, worauf die Importeurin mit E-Mail vom 23. Juni 2016 die entspre-
chende Produktspezifikation einreichte. Daraus geht Folgendes hervor:
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Bezeichnung Anteil in % Brixgehalt (%)
Traubensaftkonzentrat 28.00 65.00
Guavenpüree 22.20 11.00
Bananenpüree 18.10 22.00
Mangopüree 13.10 18.00
Wasser 6.10 0.00
Passionsfruchtsaftkonzentrat 4.60 52.00
Zitronensaftkonzentrat 2.80 50.00
Ananassaftkonzentrat 2.80 60.00
Papayapüree 2.30 9.00
E.
Hierauf hielt die OZD Sektion Zolltarif mit Schreiben vom 28. Juli 2016 („Ta-
rifgutachten“) fest, dass das Fruchtmischsaftkonzentrat nicht wie deklariert
unter die Tarifnummer 2009.9069, sondern unter die Tarifnummer
2009.9030 falle. Unter die Tarifnummer 2009.9030 würden eingedickte Mi-
schungen von Säften eingereiht, die über 50 Gewichtsprozent Traubensaft
enthielten. Massgebend für die Berechnung seien dabei die Anteile in der
rückverdünnten Mischung. Die Untersuchung durch das Zolllabor OZD
habe einen Traubensaftgehalt von 53 Gewichtsprozenten ergeben. Das
Tarifgutachten stützt sich auf den Prüfbericht Nr. (…) Version 1 des Zollla-
bors OZD vom 15. Juli 2016 (Prüfbericht 1).
F.
Mit Schreiben vom 4. August 2016 setzte die Zollstelle die Importeurin dar-
über in Kenntnis, dass das Fruchtmischsaftkonzentrat nach der Tarifnum-
mer 2009.9030 zu veranlagen sei.
G.
Am 5. August 2016 übermittelte die Zollanmelderin eine neue Version der
Zollanmeldung unter Verwendung der Tarifnummer 2009.9030, worauf die
Zollstelle mit Veranlagungsverfügung vom 5. August 2016 eine Zollabgabe
in Höhe von CHF 50‘923.85 sowie eine Mehrwertsteuer in Höhe von
CHF 1‘577.60 erhob.
H.
Mit Schreiben vom 8. August 2016 erhob die Importeurin bei der Zollkreis-
direktion Schaffhausen (fortan: Zollkreisdirektion oder Vorinstanz) Be-
schwerde gegen die genannte Veranlagungsverfügung vom 5. August
A-7486/2016
Seite 4
2016 und machte insbesondere geltend, der Gewichtsanteil an Trauben-
saft im Fruchtmischsaftkonzentrat betrage unter 50% und das Produkt sei
wie ursprünglich angemeldet in die Tarifnummer 2009.9069 einzureihen.
I.
Mit Schreiben vom 22. August 2016 setzte die Zollkreisdirektion die Impor-
teurin darüber in Kenntnis, dass die Beschwerde nur gutgeheissen werden
könne, wenn bewiesen werde, dass das Fruchtmischsaftkonzentrat weni-
ger als 50% Traubensaft enthalte. Massgebend für die Tarifeinreihung von
Konzentraten seien die Anteile in der rückverdünnten Mischung.
J.
Mit Schreiben vom 12. September 2016 teilte die Importeurin der Zollkreis-
direktion mit, dass der Traubensaftgehalt im verkaufsfertigen Endprodukt
lediglich 30.79% betragen würde und legte hierzu die Rohstoffspezifikation
sowie die Rezeptur des Fertigartikels vor.
K.
Mit E-Mail vom 13. September 2016 setzte die Zollkreisdirektion die OZD
Sektion Zolltarif darüber in Kenntnis, dass die Berechnung des Trauben-
saftgehalts von 53% nicht nachvollziehbar sei, worauf Letztere der Zoll-
kreisdirektion den Prüfbericht 1 zukommen liess. In der Folge wies die Zoll-
kreisdirektion die OZD Sektion Zolltarif darauf hin, dass das Guavensaft-
mark im Prüfbericht 1 in Abweichung von der seitens der Importeurin ge-
lieferten Produktspezifikation in die Berechnung miteinbezogen worden
sei, weshalb um eine Überprüfung bzw. allfällige Korrektur des Prüfberichts
1 gebeten werde.
L.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 wandte sich die OZD Sektion Zolltarif
an die Zollkreisdirektion und räumte ein, dass ihr bei der Berechnung der
Fruchtsaftgehalte in der rückverdünnten Mischung ein Fehler unterlaufen
sei, i.e. dass die Berechnung mit 11% Guavenpüree anstatt 22.2% Gua-
venpüree erfolgt sei. Dieser Berechnungsfehler habe auf die Tarifeinrei-
hung jedoch keinen Einfluss, denn das Fruchtmischsaftkonzentrat enthalte
auch nach neuer Berechnung mehr als 50 Gewichtsprozent Traubensaft
(50,31%, ausgehend von einem Brix-Wert für Traubensaft von 18). Wenn,
wie die Importeurin in ihrer Eingabe vom 12. September 2016, der Mindest-
Brix-Gehalt für Traubensaft aus Konzentrat von 15.9 gemäss Anhang 3 der
Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke vom 23. November 2005
(fortan: Verordnung über alkoholfreie Getränke, SR 817.022.111) für die
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Seite 5
Berechnung der Fruchtsaftgehalte in der rückverdünnten Mischung ver-
wendet werde, ergäbe sich sogar ein Traubensaftgehalt von 53.4%. Dem-
nach werde an der Tarifeinreihung des Fruchtmischsaftkonzentrats festge-
halten (mit Verweis auf den korrigierten Prüfbericht des Zolllabors OZD
[Prüfbericht 2]).
M.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 teilte die Zollkreisdirektion der Impor-
teurin mit, dass für die Beurteilung der Tarifeinreihung der Traubensaftge-
halt in der rückverdünnten Mischung des eingeführten Fruchtmischsaftkon-
zentrates massgebend sei und der Traubensaftgehalt im verkaufsfertigen
Endprodukt keinen Einfluss auf die Tarifeinreihung habe. Überdies forderte
sie die Importeurin unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung ei-
nes Kostenvorschusses auf.
N.
Nachdem der Importeurin am 26. Oktober 2016 Einsicht in die relevanten
Akten gewährt und der Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden
war, wies die Zollkreisdirektion die Beschwerde der Importeurin mit Be-
schwerdeentscheid vom 3. November 2016 ab.
O.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 lässt die Importeurin (fortan: Be-
schwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion
(fortan: Vorinstanz) vom 3. November 2016 mit folgenden Anträgen Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben: „(1) Der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, für die Verzollung der Einfuhr des Fruchtmisch-
saftkonzentrates (…) sei die Tarifnummer 2009.9069 mit dem Zollansatz
von CHF 7.00/100 kg anzuwenden, und es seien eine Zollabgabe von ins-
gesamt CHF 435.10 sowie MWST von CHF 315.35 definitiv zu veranlagen.
(2) Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der
entsprechenden Tarifierung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten der Vorinstanz.“ Zur
Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die
Vorinstanz habe das Fruchtmischsaftkonzentrat zu Unrecht der Tarifnum-
mer 2009.9030 unterstellt, weil sie bzw. das Zolllabor OZD den Trauben-
saftanteil in der rückverdünnten Mischung fehlerhaft berechnet habe. Zur
Illustration dessen stellt die Beschwerdeführerin die dem Prüfbericht 2 zu-
grunde liegende Berechnung in folgender Tabelle dar:
A-7486/2016
Seite 6
Insbesondere habe die Vorinstanz bei ihrer Berechnung den Wassergehalt
des Fruchtmischkonzentrats nicht berücksichtigt sowie mit verschiedenen
Brix-Werten operiert. Man habe bis heute die von der Vorinstanz verlangten
Erläuterungen zur Herkunft der Brix-Werte und zu den Untersuchungsme-
thoden nicht erhalten. Es entstehe der Eindruck, dass die Tests ergebnis-
orientiert vorgenommen würden und den Betroffenen ein Übermass an
Rechtsunsicherheit zugemutet würde. Weiter seien die Schweizerischen
Erläuterungen zur hier strittigen Tarifnummer 2009.9030 sehr unbestimmt,
weshalb die Beschwerdeführerin umso mehr Anspruch darauf habe, dass
die unbestimmten Tarifbestimmungen durch den Zoll nachvollziehbar und
einheitlich gehandhabt würden.
Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin den Berechnungen der OZD ei-
gene gegenüber, einerseits (Kontrollrechnung 1) unter Verwendung von
Brix-Mittelwerten gemäss SFK (i.e. Souci-Fachmann-Kraut) und eventuali-
ter – i.e. falls das Gericht wider Erwarten die Brix-Mindestwerte als ein-
schlägig erachten würde – unter Verwendung der Brix-Mindestwerte ge-
mäss Anhang 3 der Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (Kon-
trollrechnung 2), in beiden Fällen jedoch unter Berücksichtigung des Was-
sergehalts des Fruchtmischkonzentrats und in Kontrollrechnung 2 unter
zusätzlicher Verdünnung der Pürees. Beide Kontrollrechnungen resultieren
in einem Traubensaftgehalt von unter 50%, woraus die Beschwerdeführe-
rin schliesst, dass das Fruchtmischsaftkonzentrat unter die Tarifnummer
2009.9069 einzureihen ist.
Bezeichnung prozentualer
Anteil in der
Mischung
Brixgehalt
(%) in der
Mischung
Brixgehalt (%)
im rückverdünn-
ten Saft
für Rückverdün-
nung notwendiges
Wasser (kg)
rückverdünn-
ter Saft (kg)
prozentualer Anteil
in rückverdünnter
Mischung
Traubensaftkonzentrat 28.00 65.00 15.90 86.47 114.47 53.41
Guavenpüree 22.20 11.00 11.00 0.00 22.20 10.36
Bananenpüree 18.10 22.00 22.00 0.00 18.10 8.45
Mangopüree 13.10 18.00 18.00 0.00 13.10 6.11
Passionsfruchtsaftkon-
zentrat 4.60 52.00 14.80 11.56 16.16 7.54
Zitronensaftkonzentrat 2.80 50.00 9.00 12.76 15.56 7.26
Ananassaftkonzentrat 2.80 60.00 13.50 9.64 12.44 5.81
Papayapüree 2.30 9.00 9.00 0.00 2.30 1.07
Summe 93.90 120.40 214.30
A-7486/2016
Seite 7
Kontrollrechnung 1:
Kontrollrechnung 2:
P.
Mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 stellt die Vorinstanz den Antrag,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung macht
sie im Wesentlichen geltend, bei den ihren Berechnungen zugrunde liegen-
den Brix-Werten handle es sich um RSK-Werte (RSK = Richtwerte und
Schwankungsbreiten bestimmter Kennzahlen), die aus dem Handbuch der
Lebensmitteltechnologie stammten (mit Verweis auf ULRICH SCHOBINGER,
Frucht- und Gemüsesäfte, 2. Auflage 1987). Kleine Unterschiede bei den
Brix-Werten seien bei der Verwendung verschiedener Literaturquellen nor-
mal. Innerhalb bestimmter Schwankungsbreiten gäbe es keine richtigen
Bezeichnung prozentualer
Anteil in der
Mischung
Brixgehalt
(%) in der
Mischung
Brixgehalt (%)
im rückverdünn-
ten Saft
für Rückverdün-
nung notwendiges
Wasser (kg)
rückverdünn-
ter Saft (kg)
prozentualer Anteil
in rückverdünnter
Mischung
Traubensaftkonzentrat 28.00 65.00 18.10 72.55 100.55 49.46
Guavenpüree 22.20 11.00 11.00 0.00 22.20 10.92
Bananenpüree 18.10 22.00 22.00 0.00 18.10 8.90
Mangopüree 13.10 18.00 18.00 0.00 13.10 6.44
Passionsfruchtsaftkon-
zentrat 4.60 52.00 18.00 8.69 13.29 6.54
Zitronensaftkonzentrat 2.80 50.00 9.00 12.76 15.56 7.65
Ananassaftkonzentrat 2.80 60.00 13.90 9.29 12.09 5.95
Papayapüree 2.30 9.00 9.00 0.00 2.30 1.13
Wasser 6.10 0.00 0.00 0.00 6.10 3.00
Summe 100.00 103.3 203.3
Bezeichnung prozentualer
Anteil in der
Mischung
Brixgehalt
(%) in der
Mischung
Brixgehalt (%)
im rückverdünn-
ten Saft
für Rückverdün-
nung notwendiges
Wasser (kg)
rückverdünn-
ter Saft (kg)
prozentualer Anteil
in rückverdünnter
Mischung
Traubensaftkonzentrat 28.00 65.00 15.90 86.47 114.47 47.98
Guavenpüree 22.20 11.00 8.50 6.53 28.73 12.04
Bananenpüree 18.10 22.00 21.00 0.86 18.96 7.95
Mangopüree 13.10 18.00 13.50 4.37 17.47 7.32
Passionsfruchtsaftkon-
zentrat 4.60 52.00 12.00 15.33 19.93 8.35
Zitronensaftkonzentrat 2.80 50.00 8.00 14.70 17.50 7.34
Ananassaftkonzentrat 2.80 60.00 12.80 10.33 13.13 5.50
Papayapüree 2.30 9.00 9.00 0.00 2.30 0.96
Wasser 6.10 0.00 0.00 0.00 6.10 2.56
Summe 100.00 138.6 238.6
A-7486/2016
Seite 8
oder falschen Werte. Detaillierte Informationen zur Prüfmethodik seien in
act. 9 aufgeführt und seien der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. No-
vember 2016 zugestellt worden. Im Prüfbericht 2 sei der Mindest-Brix-Wert
für Traubensaft gemäss Anhang 3 der Verordnung des EDI über alkohol-
freie Getränke verwendet worden, weil die Beschwerdeführerin selbst im
Rahmen ihrer Eingabe vom 12. September 2016 diesen Wert als Berech-
nungsgrundlage verwendet habe. Im Übrigen würde auch mit den von der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer eigenen Berechnungen verwende-
ten Brix-Werten ein Traubensaftanteil von über 50% resultieren, wenn
diese die Berechnungen korrekt vorgenommen hätte, i.e. den Wassergeh-
alt im Fruchtmischsaftkonzentrat unberücksichtigt gelassen hätte und die
Pürees nicht (rechnerisch) rückverdünnt hätte. Im Übrigen seien die
Schweizerischen Erläuterungen zur hier strittigen Tarifnummer 2009.9030
so zu verstehen, dass Mischsaftkonzentrate anhand der Brix-Werte ihrer
einzelnen Komponenten in eine auf natürliche Saftstärke verdünnte Saft-
mischung umgerechnet würden, wozu jeder verwendeten Konzentrat-
Komponente rechnerisch eine bestimmte Menge Wasser hinzuzufügen sei.
Dabei sei der Wassergehalt im Fruchtmischsaftkonzentrat unberücksichtigt
zu lassen, da dieser in der Gesamtmenge Wasser, die für die Rückverdün-
nung der Mischung auf natürliche Saftstärke nötig ist, enthalten sei. An-
sonsten würde ein „überverdünnter“ Saft resultieren.
Q.
Mit Schreiben vom 28. April 2017 nimmt die Beschwerdeführerin zu den im
Rahmen der Vernehmlassung gemachten Ausführungen der Vorinstanz
Stellung. Dabei moniert sie zunächst, die Vorinstanz habe nach wie vor
nicht geklärt, anhand welcher Brix-Werte die Berechnung nun tatsächlich
vorzunehmen sei. Damit sei die Gewähr einer rechtsgleichen Anwendung
der Tarifbestimmungen ausgeschlossen. Welche Fachliteratur verwendet
werde, sei letztlich für das Resultat entscheidend. Korrekterweise sei auf
Brix-Mittelwerte abzustellen, welche gemäss der Erfahrung der an der Er-
stellung solcher Kennzahlen beteiligten Gutachter die am häufigsten vor-
kommenden Werte darstellten. Dies seien die SFK-Mittelwerte. Des Wei-
teren hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass das im Fruchtmischsaft-
konzentrat vorhandene Wasser von 6.1% in die Berechnung miteinzube-
ziehen ist und nicht einfach in den für die Rückverdünnung theoretisch be-
nötigten Wasserzusatz eingerechnet werden kann. Die erklärungsbedürfti-
gen und zu unbestimmten Schweizerischen Erläuterungen zur strittigen Ta-
rifnummer 2009.9030 würden jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür enthal-
ten, dass einzelne der im Fruchtmischsaftkonzentrat vorhandenen Zutaten
A-7486/2016
Seite 9
(i.e. das Wasser) in der rückverdünnten Mischung anteilsmässig keine Be-
rücksichtigung mehr finden sollten. Es bleibe dabei, dass die unklaren Er-
läuterungen eine einheitliche und gleichmässige Praxis verhindern würden,
wodurch erhebliche Rechtsunsicherheit entstehe. Schliesslich führt die Be-
schwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe im Rahmen der Vernehmlas-
sung den vertraulichen Ausdruck eines Entscheids vom Dezember 2012
über eine Zolltarif-Anfrage ihres damaligen Lieferanten betreffend das
identische Fruchtmischsaftkonzentrat eingereicht (act. 1c). Dieser Ent-
scheid bilde inhaltliche Grundlage für eine verbindliche Zolltarifauskunft ge-
mäss Art. 20 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), welche
die EZV dem damaligen Fruchtmischsaftkonzentrat-Lieferanten der Be-
schwerdeführerin erteilt habe. Im Bestreitungsfall werde beantragt, die Vo-
rinstanz sei zu verpflichten, die fragliche Tarifauskunft zu edieren. Die Ta-
rifauskunft diene der Aufklärung über die Rechtslage betreffend die Einrei-
hung einer Ware im Zolltarif und bezwecke die Schaffung von Rechtssi-
cherheit. Aufgrund der Angaben des damaligen Lieferanten habe die EZV
das Fruchtmischsaftkonzentrat unter die Tarifnummer 2009.9069, i.e. ge-
mäss dem Antrag der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, ein-
gereiht. Eine Zolltarifauskunft sei sechs Jahre gültig und verbindlich.
R.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 räumt das Bundesverwaltungsgericht der
Vorinstanz die Möglichkeit ein, bis am 24. Mai 2017 zum Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 28. April 2017 Stellung zu nehmen und fordert die
Vorinstanz dazu auf, die von der Beschwerdeführerin erwähnte Tarifaus-
kunft innert gleicher Frist einzureichen.
S.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 nimmt die Vorinstanz Stellung zum Schrei-
ben der Beschwerdeführerin vom 28. April 2017 und verweist dabei grund-
sätzlich auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung. Sie hält im Wesent-
lichen nochmals fest, dass auch bei der Verwendung der Brix-Werte der
Beschwerdeführerin ein Traubensaftgehalt von über 50% resultiere und
dass das dem Fruchtmischsaftkonzentrat zugefügte Wasser nicht in die
Berechnung der rückverdünnten Mischung miteinzubeziehen sei. Überdies
liessen die Schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern
2009.9030/9039 keinen grossen Interpretationsspielraum zu.
Bei der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten „Tarifauskunft“
handle es sich nicht um eine solche im Sinne von Art. 20 ZG, sondern um
das Ergebnis einer materiellen Kontrolle (Zollbefund), wobei eine Analyse
A-7486/2016
Seite 10
durch das Zolllabor nicht mehr habe vorgenommen werden können und die
Beurteilung demnach anhand der seitens der Importeurin des betreffenden
Fruchtmischsaftkonzentrats erhaltenen Angaben vorgenommen worden
sei. Das Resultat sei (im neu eingereichten) act. 13e (recte: act. 13d) hand-
schriftlich vermerkt und betrage weniger als 50%. Die Anteile in Kilogramm
der Fruchtsaftkonzentrate und Pürees seien zwar nahezu identisch, die
Brix-Werte seien jedoch verschieden. Die Vorinstanz fügt an, dass die neu
eingereichten Akten Nr. 13a, 13b, 13d und 13f vertrauliche Daten enthiel-
ten und der Beschwerdeführerin demnach nicht zur Einsicht zu unterbrei-
ten seien.
T.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2017 um Einsicht in die von
der Vorinstanz als vertraulich bezeichneten Akten Nr. 13a, 13b, 13d und
13f ersucht hat, fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit
Verfügung vom 12. Juni 2017 auf, zum Akteneinsichtsgesuch Stellung zu
nehmen sowie einen Schwärzungsvorschlag zu machen bzw., soweit eine
Schwärzung nicht sinnvoll ist, den wesentlichen Inhalt zusammenzufas-
sen.
U.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reicht die Vorinstanz eine geschwärzte Fas-
sung der act. 13a und 13b ein und beantragt für die act. 13d und 13f keine
Akteneinsicht zu gewähren, da diese vollständig geschwärzt werden müss-
ten.
V.
Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2017, nä-
her auszuführen, weshalb die act. 13d und 13f nicht geschwärzt werden
könnten bzw. darzulegen nach welcher Methodik das in act. 13d hand-
schriftlich vermerkte Resultat erlangt wurde, reicht die Vorinstanz mit Ein-
gabe vom 18. Juli 2017 die geschwärzten act. 13d und 13f ein. Dazu er-
läutert sie kurz die Berechnungsmethodik und führt aus, dass sie auf
act. 13d die für die Berechnung verwendeten Brix-Mittelwerte handschrift-
lich ergänzt habe und dass diese Brix-Werte der Fachliteratur entstammen
würden (mit Verweis auf die neu eingereichten act. 14a, 14b, 15 und 16).
W.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017 heisst das Bundesverwaltungs-
gericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise gut
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Seite 11
und lässt der Beschwerdeführerin die geschwärzten Eingaben der Vo-
rinstanz zukommen. In den Erwägungen führt das Bundesverwaltungsge-
richt insbesondere aus, dass die Vorinstanz mit der Darlegung der Berech-
nungsmethodik und der Offenlegung der Brix-Mittelwerte, welche für die
Berechnung verwendet wurden, den wesentlichen Inhalt des „handschrift-
lichen Resultats“ mitgeteilt hat.
X.
Mit Schreiben vom 8. September 2017 nimmt die Beschwerdeführerin zu
den Eingaben der Vorinstanz Stellung und wiederholt dabei im Wesentli-
chen ihre bereits geäusserten Standpunkte. Betreffend die Frage, ob der
Wasseranteil im Fruchtmischsaftkonzentrat bei der Berechnung des rück-
verdünnten Saftes zu berücksichtigen ist, führt sie aus, der Wasseranteil
sei eine technische Notwendigkeit, um das Fruchtmischsaftkonzentrat
überhaupt herstellen zu können und um die in der Produktspezifikation de-
finierte Qualität zu erhalten. Massgebend für die Tarifeinreihung sei die Zu-
sammensetzung des Produktes im Zeitpunkt, in dem es unter Zollkontrolle
gestellt worden sei, also einschliesslich des Wasseranteils.
Die Beschwerdeführerin nimmt zwar zur Kenntnis, dass der von der Vo-
rinstanz eingereichte Zollbefund vom Dezember 2012 (act. 1c) nicht Basis
für eine verbindliche Zolltarifauskunft bilde, bringt aber vor, dass die Ta-
rifeinreihung gemäss den Angaben ihrer damaligen Lieferantin vorgenom-
men worden sei und dasselbe Produkt betreffe, weshalb sie in guten
Treuen die Tarifnummer 2009.9069 für weitere Importe des identischen
Produktes (i.e. abgesehen von minimalen Abweichungen der Brix-Werte)
übernommen habe. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin geltend, der
Traubensaftanteil hätte auch bei der im Jahre 2012 deklarierten Pro-
duktspezifikation über 50% betragen müssen (mit Verweis auf eine Tabelle
in der Eingabe), wenn – gemäss der Methode der Vorinstanz – die Berech-
nung ohne Berücksichtigung des Wasseranteils erfolge, was wiederum nur
den Schluss zulasse, dass bei der EZV kein einheitliches Verfahren zur
Berechnung des Traubensaftanteils in der rückverdünnten Mischung exis-
tiere.
Y.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwe-
sentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
A-7486/2016
Seite 12
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser
Instanz wird die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion vertreten
(Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das
VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid vom
3. November 2016 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann einen angefochtenen Entscheid
in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der
Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unan-
gemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21
ff. ZG; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November
2016 E. 3.7). Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die
einmal angenommene Zollanmeldung jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG).
Auch die Ware selbst kann einer Überprüfung unterzogen werden, um fest-
zustellen, ob die Anmeldepflichten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu
steht der EZV die Möglichkeit der Beschau offen (Art. 36 ZG). Wird sie
angeordnet, kann sie umfassend – bezogen auf sämtliche Waren einer An-
meldung – oder stichprobenweise – nur bei einem Teil der Sendung –
durchgeführt werden (PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadetscher
[Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 36 Rz. 2; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Kol-
ler/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal-
tungsrecht, Band XII, 2. Aufl., 2007, Rz. 706). Das Ergebnis der Beschau
wird schriftlich festgehalten. In der Folge bildet das Ergebnis der Beschau,
der sog. Zollbefund, die Grundlage für die Veranlagung und allfällige wei-
tere Verfahren (Art. 37 Abs. 3 ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach – selbst
bei einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung – die eigentliche Zoll-
A-7486/2016
Seite 13
anmeldung und tritt an deren Stelle (Art. 37 Abs. 1 und 3 ZG; vgl. zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.5.1; ARPAGAUS,
a.a.O., Rz. 707).
2.2
2.2.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach
dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch da-
rauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in
anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
geschützt zu werden. Allerdings wird der Vertrauensschutz im Abgabe-
recht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zu-
rückhaltend gewährt (BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteile des BVGer
A-2777/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.6, A-2997/2016 vom 6. April 2017
E. 3.7.2 und 3.7.4, A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6, A-7148/2010
vom 19. Dezember 2012 E. 7.1).
2.2.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauens-
grundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Or-
gans zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartun-
gen auslöst (Urteile des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6,
A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3, A-1374/2011 vom 5. Januar
2012 E. 3.2). Mündliche oder schriftliche Auskünfte und Zusicherungen ei-
ner Verwaltungsbehörde bilden eine Vertrauensgrundlage, wenn sie sich
auf eine konkrete, den betroffenen Privaten berührende Angelegenheit be-
ziehen (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.5.2, 131 II 627 E. 6.1; RENÉ WIEDER-
KEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012
N. 2057, mit Hinweisen). Auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrau-
ensschutzes muss im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.
2.2.3 Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen einen Anwendungsfall des
Vertrauensprinzips dar. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ZG erteilt die EZV auf
schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung
und den präferenziellen Ursprung von Waren. Zwischen der einzelfallbe-
zogenen Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG) und der für einen bestimm-
ten Zeitraum und eine unbestimmte Anzahl gleich gelagerter Sachverhalte
erteilten Auskunft (Art. 20 ZG) bestehen wesentliche konzeptionelle Unter-
schiede. So hat die zollrechtliche Veranlagungsverfügung im Gegensatz
zur Tarifauskunft eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation im Auge.
A-7486/2016
Seite 14
Aus ihr lassen sich keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veran-
lagungen ziehen, selbst wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gat-
tung ginge. Jede spätere Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs
Neue geprüft, ohne dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf
frühere Veranlagungen berufen könnte (Urteil des BGer 2C_423/2012 vom
9. Dezember 2012, publiziert in Archiv für schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 81 S. 588 ff. E. 3; Urteil des BVGer A-4178/2016 vom 28. September
2017 E. 2.2.1).
2.3 Der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt,
dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 134 I
23 E. 9.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 572). Ein Anspruch auf Gleichbehand-
lung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes
nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6 mit Hinweis). Hierzu
bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche geset-
zeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft
nicht davon abweichen zu wollen (ausführlich: Urteil des BVGer
A-704/2013 vom 28. November 2013 E. 4).
3.
3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG).
3.1.1 Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zoll-
grenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen,
welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
3.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach-
tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nati-
onalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Ta-
rifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften,
die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie gröss-
tenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er-
richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in
Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur
des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Überein-
A-7486/2016
Seite 15
kommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeich-
nung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR
0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988).
Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif
und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autono-
men Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlas-
sen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft
vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Über-
einkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994
IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend
das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen
Zolltarifs, BBl 1985 III 357, S. 377 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1 und A-5558/2013 vom 4. April 2014
E. 2.1.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Gebrauchstarif, der für
die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unver-
ändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten
Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom ge-
währten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in be-
sonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermäs-
sigten Zollansätze (THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadet-
scher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Einleitung Rz. 103).
3.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
(AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR
170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei
der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (-
bzw. ). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15
Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der
AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer
2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom
8. Mai 2014 E. 2.1.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3 mit wei-
teren Hinweisen; MICHAEL BEUSCH/MONIQUE SCHNELL LUCHSINGER, Wie
harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017
S. 12 ff., 12; COTTIER/HERREN, a.a.O., Einleitung Rz. 96 ff.).
A-7486/2016
Seite 16
3.2
3.2.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 3.1.2) – darunter
die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmoni-
sierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der na-
tionalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmoni-
sierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden,
ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die
allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems
(vgl. nachfolgend E. 3.2.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternum-
mern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab-
schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern
und haben die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten
(Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-3030/
2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1 m.w.H.).
3.2.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die syste-
matische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung
durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet
und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten
Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizeri-
sche Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die
siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen
grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des
ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völker-
recht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massge-
bendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die
gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler:
Urteil des BVGer A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen; vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578).
3.2.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu
dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen)
und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläu-
terungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des
Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1
Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des
Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales
(Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die
A-7486/2016
Seite 17
Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2
des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der
Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteil des
BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016; zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-3030/2013 vom 5. Mai 2014 E. 2.2.2 und A-5558/2013 vom 4. April 2014
E. 2.2.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Dennoch bleibt Raum für na-
tionale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte
Schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter
abgerufen werden (vgl. Urteil des BVGer A-7046/2010 vom 1. April 2011
E. 2.2.3).
3.2.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-
behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV) – welche übereinstimmen mit
den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Sys-
tems» des offiziellen Textes des Übereinkommens – in Ziff. 1 vor, dass für
die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab-
schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor-
schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen
nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen-
den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertrag-
lich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vor-
schriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann
heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel ge-
führt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des
BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2 und A-5558/2013 vom 4. Ap-
ril 2014 E. 2.3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätz-
lich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die
ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS
unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich
wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden kön-
nen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizeri-
schen Lehre und Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Ausle-
gung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren
Wortlaut ist allerdings nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen,
dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (Ur-
teile des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.4.1, A-5216/2014
vom 13. April 2015 E. 2.7.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.3;
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Seite 18
vgl. zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskom-
mission [ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999, in Verwaltungspraxis der
Bundes-behörden [VPB] 64.10 E. 3a mit weiteren Hinweisen; ARPAGAUS,
a.a.O., Rz. 588; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.).
3.3
3.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf-
fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wor-
den ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist dem-
gegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositio-
nen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres
nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der
Verpackung, der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der
Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu
(vgl. Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1;
A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.1).
3.3.2 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in
Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern
mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.
b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen,
werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren we-
sentlichen Charakter verleiht.
c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermas-
sen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwen-
den, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden,
wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) für die Einreihung keine Lösung gebracht
hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem
Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht
widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehen-
den Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzurei-
hen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteil des BVGer
A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3 m.w.H.).
A-7486/2016
Seite 19
3.3.3 Massgebend für die die Einreihung von Waren in die schweizerischen
Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschrif-
ten der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der
schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden
Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Glie-
derungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung
dieser Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betref-
fend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Un-
ternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteile des BVGer
A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 3.3.3; A-3459/2014 vom 11. Feb-
ruar 2015 E. 2.4.4; A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.2 a.E.).
4.
4.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif (Stand: 14. Juni 2016) lässt sich
aus dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alko-
holische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz-
stoffe» folgendes zu den vorliegend massgeblichen Tarifnummern entneh-
men:
20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen
Pflanzenteilen
[…]
2009 Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüse-
säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zu-
satz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
[…]
2009.90 - Mischungen von Säften
-- Gemüsesäfte
[…]
-- andere
2009.9030 --- auf der Grundlage von Traubensaft, eingedickt
--- auf der Grundlage von Kernobstsaft, eingedickt:
2009.9031 ---- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt
2009.9039 ---- andere
--- andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
---- Kernobstsaft enthaltend, eingedickt:
2009.9041 ----- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt
2009.9049 ----- andere
---- Kernobstsaft enthaltend, nicht eingedickt:
2009.9051 ----- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt
2009.9059 ----- andere
---- andere:
2009.9061 ----- auf der Grundlage von tropischen Früchten
2009.9069 ----- andere
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Seite 20
--- andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
---- Kernobstsaft enthaltend, eingedickt:
2009.9071 ----- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt
2009.9079 ----- andere
---- Kernobstsaft enthaltend, nicht eingedickt:
2009.9081 ----- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21) eingeführt
2009.9089 ----- andere
---- andere:
2009.9098 ----- auf der Grundlage von tropischen Früchten
2009.9099 ----- andere
Der Normalsatz für die Tarifnummer 2009.9030 beträgt CHF 782.- je 100
kg brutto, während für die Tarifnummer 2009.9069 der Normalsatz CHF 7.-
je 100 kg brutto beträgt.
Bei der Tarifnummer 2009.9069 kommen zudem statistische Schlüssel zur
Anwendung und zwar, soweit relevant, wie folgt:
801 - in Glasflaschen
819 - andere
4.2 Gemäss den Anmerkungen zum Abschnitt IV Kapitel 20 (Ziffer 6) gelten
im Sinne der Tarif-Nr. 2009 als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Al-
kohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5% Volumen.
4.3 In den Schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern
2009.9030/9039 ist sodann festgehalten: „Hierher gehören Mischungen
von Säften, die über 50 % Trauben- und/oder Kernobstsaft enthalten, ein-
gedickt. Massgebend für die Berechnung sind dabei die Anteile in der rück-
verdünnten Mischung (vgl. vorstehende Erläuterungen)“.
Die (vorstehenden) Erläuterungen zur Tarifnummer 2009 halten u.a. fest:
„Die hierher gehörenden Frucht- und Gemüsesäfte können eingedickt (ge-
froren oder nicht) sein; sie gehören auch in Kristall- oder Pulverform hier-
her, vorausgesetzt, dass sie in dieser Form ganz oder fast ganz wasser-
löslich sind. Diese Waren werden gewöhnlich unter Anwendung von
Wärme (auch im Vakuum) oder durch Gefriertrocknung hergestellt. Ge-
wisse eingedickte Säfte können aufgrund ihres Brix-Wertes von den ent-
sprechenden nicht eingedickten Säften unterschieden werden (siehe Un-
ternummer-Anmerkung 3 zu diesem Kapitel). (…). Ebenso gehören hierher
Mischungen von Frucht- oder Gemüsesäften und rückverdünnte Säfte, d.h.
eingedickte Säfte, denen Wasser in einer Menge zugesetzt wurde, wie es
A-7486/2016
Seite 21
in entsprechenden nicht eingedickten Säften üblicher Beschaffenheit ent-
halten ist. Normale Frucht- oder Gemüsesäfte mit Zusatz von Wasser, so-
wie eingedickte Säfte mit Zusatz von Wasser in einer Menge, die den ur-
sprünglichen Wassergehalt des entsprechenden Saftes üblicher Beschaf-
fenheit übersteigt, sind jedoch als Getränke nach Nr. 2202 einzureihen.“
5.
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten Ein-
fuhrsendung von Fruchtmischsaftkonzentrat strittig (vgl. Sachverhalt Bst. B
bis X). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Fruchtmischsaftkon-
zentrat sei unter die Tarifnummer 2009.9069 mit dem Zollansatz von
CHF 7.00/100 kg einzureihen, während die Vorinstanz die Tarifnummer
2009.9030 mit dem Zollansatz von CHF 782.00/100 kg als einschlägig be-
trachtet.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, welche Zolltarifnummer auf das Frucht-
mischsaftkonzentrat anwendbar ist. Dabei ist, wie vorangehend dargelegt
(E. 3.2.4), nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihen-
folge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen.
5.1 Die Tarifnummer 2009.90 ist dann einschlägig, wenn es sich bei der zu
beurteilenden Ware um eine Frucht- oder Gemüsesaftmischung handelt,
die nicht gegoren ist und der kein Alkohol zugesetzt wurde, wobei der Zu-
satz von Zucker oder anderer Süssstoffe nicht schädlich ist (E. 4.1 f.). Dass
das hier zu beurteilende Fruchtmischsaftkonzentrat hierunter fällt, ergibt
sich ohne weiteres aus der Produktspezifikation (vgl. Sachverhalt Bst. D)
und ist auch nicht bestritten.
5.2 Nach der Vorinstanz ist das Fruchtmischsaftkonzentrat unter die
schweizerische Unternummer 30 (2009.9030) einzureihen. Hierfür ist ge-
mäss dem Text zur Tarifnummer erforderlich, dass die zu beurteilende Saft-
mischung Traubensaft zur Grundlage hat und eingedickt ist (E. 4.1). Den
Schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 2009.9030/9039 zu-
folge, hat eine Mischung von Säften dann Traubensaft zur Grundlage,
wenn sie zu über 50% aus Traubensaft besteht. Ob die genannte 50%-
Grenze überschritten wird, ist anhand der rückverdünnten Mischung zu
eruieren. Als rückverdünnt gilt eine Saftmischung den Erläuterungen zur
Tarifnummer 2009 zufolge dann, wenn ihr Wasser in einer Menge zuge-
setzt wurde, wie es in entsprechenden nicht eingedickten Säften üblicher
A-7486/2016
Seite 22
Beschaffenheit enthalten ist. Wird über diese übliche Beschaffenheit hin-
aus Wasser hinzugefügt, ist die Saftmischung nicht mehr als solche, son-
dern als Getränk nach Tarifnummer 2202 einzureihen (E. 4.3).
Zurecht unbestritten ist, dass es sich beim Fruchtmischsaftkonzentrat um
einen eingedickten Mischsaft handelt, womit zu prüfen bleibt, ob der Trau-
bensaftanteil in der rückverdünnten Mischung über 50% beträgt.
5.3 Für die Berechnung des Traubensaftanteils im Fruchtmischsaftkon-
zentrat stellt sich vorab die Frage, in welchem Masse eine (rechnerische)
Rückverdünnung vorzunehmen ist bzw. was unter „entsprechenden nicht
eingedickten Säften üblicher Beschaffenheit“ im Sinne der Erläuterungen
(vgl. E. 4.3) zu verstehen ist.
Die Erläuterungen zur Tarifnummer 2009 unterscheiden eingedickte Säfte
aufgrund ihres Brix-Wertes von den entsprechenden nicht eingedickten
Säften (mit Verweis auf die Unternummer-Anmerkung 3 zu diesem Kapi-
tel). Folgerichtig stellen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vo-
rinstanz zurecht auf die Brix-Werte ab, um den Konzentrationsgrad eines
Fruchtsaftes zu bemessen. Demnach müssen die Komponenten des
Fruchtmischsaftkonzentrates zur Berechnung des Traubensaftanteils
(rechnerisch) soweit verdünnt werden, dass die Brix-Werte in der rückver-
dünnten Mischung den Brix-Werten entsprechen, wie sie in natürlichen (i.e.
weder verdünnten noch konzentrierten) Säften üblicherweise vorkommen,
i.e. wie sie meistens oder normalerweise vorkommen. Die Brix-Mindest-
werte gemäss Anhang 3 der Verordnung des EDI über alkoholfreie Ge-
tränke sind demnach – wie seitens der Parteien letztlich auch nicht bestrit-
ten (vgl. Sachverhalt Bst. O und P) – nicht heranzuziehen. Vielmehr müs-
sen die Brix-Werte im rückverdünnten Saft Erfahrungsmittelwerten ent-
sprechen. Während sich die Vorinstanz – abgesehen vom Brix-Wert des
Traubensafts im Prüfbericht 2 – bei dieser Berechnung auf RSK-Werte
stützt, verwendet die Beschwerdeführerin Brix-Mittelwerte gemäss SFK
(vgl. Sachverhalt Bst. O und P):
Bezeichnung RSK-Brix-Werte gemäss Prüfbericht 1 SFK-Brix-Werte
Traubensaftkonzentrat 18.00 18.10
Passionsfruchtsaftkonzentrat 14.80 18.00
Zitronensaftkonzentrat 9.00 9.00
Ananassaftkonzentrat 13.50 13.90
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Um anhand dieser RSK-Werte bzw. SFK-Werte die Anteile der einzelnen
Saftkomponenten im rückverdünnten Saft eruieren zu können, sind vorab
die Brix-Werte der Konzentrate mit den Brix-Werten der natürlichen Säfte
(RSK-Werte bzw. SFK-Werte) ins Verhältnis zu setzen. Der so errechnete
Konzentrationsgrad der einzelnen Saftkomponenten ist sodann mit ihrem
jeweiligen Anteil im Fruchtmischsaftkonzentrat zu multiplizieren und das
sich hieraus ergebende Resultat anschliessend mit der Gesamtmenge des
rückverdünnten Fruchtsafts ins Verhältnis zu setzen. Diese Berechnung
ergibt unter Anwendung der SFK-Brix-Werte einen Traubensaftanteil in der
rückverdünnten Mischung in Höhe von 50.99% bzw. von 50.31%, wenn die
RSK-Brix-Werte gemäss dem Prüfbericht 1 zur Anwendung kommen (vgl.
nachfolgende Darstellungen).
Anteil Traubensaft in der rückverdünnten Saftmischung unter Anwendung der SFK-Brix-Werte:
Bezeichnung prozentualer
Anteil in der
Mischung
Brixgehalt
(%) in der
Mischung
Brixgehalt (%)
im rückverdünn-
ten Saft
für Rückverdün-
nung notwendiges
Wasser
Anteil in der
rückverdünn-
ten Mischung
prozentualer Anteil
in rückverdünnter
Mischung
Traubensaftkonzentrat 28.00 65.00 18.10 72.55 100.55 50.99
Guavenpüree 22.20 11.00 11.00 0.00 22.20 11.26
Bananenpüree 18.10 22.00 22.00 0.00 18.10 9.18
Mangopüree 13.10 18.00 18.00 0.00 13.10 6.64
Passionsfruchtsaftkon-
zentrat 4.60 52.00 18.00 8.69 13.29 6.74
Zitronensaftkonzentrat 2.80 50.00 9.00 12.76 15.56 7.89
Ananassaftkonzentrat 2.80 60.00 13.90 9.29 12.09 6.13
Papayapüree 2.30 9.00 9.00 0.00 2.30 1.17
(Wasser bereits enthal-
ten) 6.10
Summe 100.00 103.30 197.20 100.00
A-7486/2016
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Anteil Traubensaft in der rückverdünnten Saftmischung unter Anwendung der RSK-Brix-Werte gemäss
Prüfbericht 1:
Der Traubensaftanteil im rückverdünnten Fruchtmischsaftkonzentrat be-
trägt demnach sowohl unter Anwendung der SFK-Brix-Werte als auch un-
ter Anwendung der RSK-Brix-Werte über 50%, womit das Fruchtmischsaft-
konzentrat in beiden Fällen der Zolltarifnummer 2009.9030 zuzuordnen ist
und dementsprechend vorliegend offenbleiben kann, welchen der genann-
ten Brix-Werte der Vorzug zu geben ist.
5.4 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen:
5.4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag, wonach für das
Fruchtmischsaftkonzentrat die Tarifnummer 2009.9069 (und nicht die Tarif-
nummer 2009.9030) anzuwenden sei, im Wesentlichen damit, dass die von
der Vorinstanz (und in E. 5.3) angewandte Methode zur rechnerischen
Rückverdünnung des Fruchtmischsaftkonzentrats nicht korrekt sei. Das
sich im Fruchtmischsaftkonzentrat befindliche Wasser müsse dabei mitbe-
rücksichtig werden (vgl. Sachverhalt Bst. O, Q und X).
Ein solcher Einbezug des Wassers im Fruchtmischsaftkonzentrat in die Er-
rechnung der rückverdünnten Mischung ist zwar möglich und nicht grund-
sätzlich falsch, verkompliziert jedoch die Berechnung unnötig und ändert
nichts am Resultat. Denn, wenn das Wasser mit in die Berechnung einbe-
zogen wird, ist es nicht – wie bei den Berechnungen der Beschwerdefüh-
rerin – als separater Posten zu behandeln (vgl. dazu Sachverhalt Bst. O,
Bezeichnung prozentualer
Anteil in der
Mischung
Brixgehalt
(%) in der
Mischung
Brixgehalt (%)
im rückverdünn-
ten Saft
für Rückverdün-
nung notwendiges
Wasser
rückverdünn-
ter Saft
prozentualer Anteil
in rückverdünnter
Mischung
Traubensaftkonzentrat 28.00 65.00 18.00 73.11 101.11 50.31
Guavenpüree 22.20 11.00 11.00 0.00 22.20 11.05
Bananenpüree 18.10 22.00 22.00 0.00 18.10 9.05
Mangopüree 13.10 18.00 18.00 0.00 13.10 6.52
Passionsfruchtsaftkon-
zentrat 4.60 52.00 14.80 11.56 16.16 8.04
Zitronensaftkonzentrat 2.80 50.00 9.00 12.76 15.56 7.74
Ananassaftkonzentrat 2.80 60.00 13.50 9.64 12.44 6.19
Papayapüree 2.30 9.00 9.00 0.00 2.30 1.14
(Wasser bereits enthal-
ten) 6.10
Summe 100.00 107.07 200.97 100.00
A-7486/2016
Seite 25
Kontrollrechnungen 1 und 2), sondern vielmehr auf die einzelnen Saftkom-
ponenten anteilsmässig aufzuteilen. Dies führt zu nichts anderem, als dass
die „Ausgangs-Brix-Werte“ der einzelnen Fruchtsaftkomponenten im Kon-
zentrat weniger hoch sind und der Multiplikator für die Rückverdünnung
dementsprechend tiefer wird. Mit anderen Worten braucht es bei dieser
Vorgehensweise für die Rückverdünnung weniger Wasser, und zwar genau
im Umfange des Wassers, das sich bereits im Fruchtmischsaftkonzentrat
befindet. Des Resultat bzw. die Anteile in der rückverdünnten Mischung
hingegen, bleiben dieselben.
Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt wer-
den, wenn sie der Vorinstanz mit Bezug auf die Berechnungsmethode, i.e.
mit oder ohne Berücksichtigung des sich im Fruchtmischsaftkonzentrat be-
findlichen Wassers, vorhält, die Erläuterungen seien unklar formuliert (vgl.
Sachverhalt Bst. Q). Denn dass das besagte Wasser nicht zweifach in die
Berechnung miteinbezogen wird, versteht sich von selbst.
5.4.2 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin so-
dann, wenn sie vorbringt, der von der Vorinstanz eingereichte Zollbefund
vom Dezember 2012 (act. 1c) sei zwar nicht Basis für eine verbindliche
Zolltarifauskunft, die Tarifeinreihung sei jedoch gemäss den Angaben ihrer
damaligen Lieferantin vorgenommen worden und betreffe dasselbe Pro-
dukt (i.e. abgesehen von minimalen Abweichungen der Brix-Werte), wes-
halb sie in guten Treuen die Tarifnummer 2009.9069 für weitere Importe
des identischen Produktes übernommen habe (vgl. Sachverhalt Bst. X).
Denn erstens ist ein Zollbefund lediglich, aber immerhin, Grundlage für
eine zollrechtliche Veranlagung und hat eine konkrete, augenblickliche
Fallkonstellation im Auge, woraus sich keine rechtsverbindlichen Schlüsse
auf künftige Veranlagungen ziehen lassen, selbst wenn es dannzumal um
Waren der nämlichen Gattung ging (E. 2.1 i.V.m. E. 2.2.3). Zweitens fehlt
es vorliegend nur schon deshalb an einer Vertrauensgrundlage, auf die
sich die Beschwerdeführerin berufen könnte, da der Zollbefund bzw. die
darauf basierende Veranlagung eine Dritte, nämlich die damalige Lieferan-
tin der Beschwerdeführerin, und nicht sie selbst betraf und sich der der
damaligen Veranlagung zugrundeliegende Sachverhalt (i.e. Brix-Werte des
Konzentrats) inzwischen geändert hat (E. 2.2.2).
5.4.3 Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin auch nicht durchdringen,
sollte sie mit dem Einwand, der Traubensaftanteil hätte auch bei der im
Jahre 2012 deklarierten Produktspezifikation über 50% betragen müssen,
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Seite 26
wenn – gemäss der Methode der Vorinstanz – die Berechnung ohne Be-
rücksichtigung des Wasseranteils erfolge (Sachverhalt Bst. X), eine Gleich-
behandlung im Unrecht anstreben.
Denn für eine Gleichbehandlung im Unrecht müsste die Vorinstanz eine
eigentliche gesetzwidrige Praxis pflegen und überdies zu erkennen geben,
auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen (E. 2.3). Da hierfür kei-
nerlei Anzeichen bestehen, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der
Traubensaftanteil bei der im Jahre 2012 deklarierten Produktspezifikation
tatsächlich über 50% hätte betragen müssen.
5.4.4 Der Beschwerdeführerin kann sodann nicht gefolgt werden, wenn sie
vorbringt, die Schweizerischen Erläuterungen zur hier strittigen Tarifnum-
mer 2009.9030 seien per se zu unbestimmt und erklärungsbedürftig und
würden eine einheitliche und gleichmässige Praxis von vornherein verhin-
dern, wodurch erhebliche Rechtsunsicherheit entstehe (vgl. Sachverhalt
Bst. O und Q).
Allerdings ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz würde
mit verschiedenen Brix-Werten operieren, womit der Eindruck entstehe, die
Tests würden ergebnisorientiert vorgenommen, wodurch den Betroffenen
ein Übermass an Rechtsunsicherheit zugemutet würde (vgl. Sachverhalt
Bst. O, Q und X), nachvollziehbar. So wurde zum Beispiel im Rahmen der
Kontrolle des im Jahre 2012 eingeführten Fruchtmischsaftkonzentrats (vgl.
Sachverhalt Bst. S) zur Berechnung des rückverdünnten Traubensafts ein
Ziel-Brixwert von 18.2 verwendet (vgl. Sachverhalt Bst. V, handschriftliche
Ergänzung der Brix-Werte in act. 13d), während im Rahmen des Prüfbe-
richts 1 ein solcher von 18.0 verwendet wurde (act. 10a).
Dies ändert zwar am Entscheid in der vorliegenden Sache nichts, zumal –
wie schon festgehalten (vgl. E. 5.3 und E. 5.4.3) – insbesondere auch die
seitens der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Brix-Werte zu keinem
anderen Ergebnis führen. Nichtsdestotrotz ist es mit der Rechtssicherheit
unvereinbar, wenn für die rechnerische Ermittlung der rückverdünnten
Saftkomponenten keine einheitlichen Werte verwendet werden. Gerade im
vom Selbstdeklarationsprinzip geprägten Zollverfahren (E. 2.1) ist es aus
Gründen der Rechtssicherheit unerlässlich, dass die Zollschuldner in ei-
nem Falle wie dem vorliegenden die anwendbare Zolltarifnummer selbst
zweifelsfrei errechnen können. Dazu ist die Publikation verbindlicher Brix-
Werte unabdingbar.
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Seite 27
5.5 Nach dem Gesagten ist die in Frage stehende Ware – in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz – der Tarifnummer 2009.9030 zuzuordnen und die
Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf
CHF 3‘500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem
Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
6.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par-
teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Auch der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. l BGG).
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Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3‘500.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss
wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
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