Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7491/2010
U r t e i l v om 2 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien X._______ SA, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31,
Postfach 666, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zolltarif.
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Sachverhalt:
A.
Am 11. Mai 2010 deklarierte die Y._______ AG bei der Zollstelle Basel
St. Jakob eine für die X._______ SA bestimmte Sendung Cremen "Aa.
und Ab._______" aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA).
Hierfür wurde auf der Zollanmeldung die Tarifnummer 3304.3000
("Zubereitungen für die Hand oder Fusspflege ohne Voc") als einschlägig
genannt, was einem Zollansatz von Fr. 115. je 100 kg brutto entsprach.
B.
Nachdem die Zollstelle die Tarifierung beanstandet hatte, nahm sie am
14. Mai 2010 eine äusserliche Beschau der Waren vor. Am 18. Mai 2010
wurden von den eingeführten Waren Muster gezogen, welche der OZD
zur chemischtechnischen Kontrolle zugeführt wurden. Der Zollbefund der
OZD vom 10. Juni 2010 ergab, dass die Cremen "Aa. und Ab._______",
"Bleichmittel für Gesichts und Körperhaare und Augenbrauen", nicht wie
deklariert unter die Tarifnummer 3304.3000, sondern unter 3307.9090
fielen (Zollansatz von Fr. 115. je 100 kg brutto).
C.
Am 22. Juni 2010 wurde die provisorisch abgefertigte Sendung definitiv
mit der Zolltarifnummer 3307.9090 veranlagt. Dagegen liess die
X._______ SA mit Schreiben vom 2. Juli 2010 bei der Zollstelle
Beschwerde erheben, welche der Zollkreisdirektion zuständigkeitshalber
übermittelt wurde. In der Beschwerde wurde die Einreihung der
eingeführten Waren in die Tarifnummer 3824.9098 (Zollansatz von Fr. 2.
je 100 kg brutto) verlangt.
D.
Die Zollkreisdirektion wies die Beschwerde mit Entscheid vom
16. September 2010 ab. Sie erwog hauptsächlich, in den eingeführten
Cremen seien bereits die zum Bleichen der Gesichts und Körperhaare
und Augenbrauen erforderlichen Wirkstoffe enthalten;
Ammoniumbicarbonat werde als sog. Aktivator lediglich noch zur
Beschleunigung der Oxidation beigemischt. Deshalb müssten die
eingeführten Waren als "andere kosmetische Zubereitungen" der
Tarifnummer 3307 zugewiesen werden; die Tarifnummer 3824 falle
ausser Betracht.
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Seite 3
E.
Gegen diesen Beschwerdeentscheid reichte die X._______ SA
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids vom 16. September 2010 sei die eingeführte
Sendung gemäss Tarifnummer 3824.9098 zum Zollansatz von Fr. 2. je
100 kg brutto zu verzollen – unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Die
Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie beziehe beim
Unternehmen Z._______ in B._______ (USA) "chemische Erzeugnisse",
die sie in ihrer Produktionswerkstätte in C._______ zu Haarbleichmitteln
weiterverarbeite. Bei den eingeführten Waren handle es sich um
chemische Rohmaterialien; diesen werde Ammoniumbicarbonat
beigemischt, damit sie überhaupt als Haarbleichmittel verwendet werden
könnten. Die Beschwerdeführerin argumentierte weiter, sie führe diese
Waren seit mehreren Jahren ein. Die Zollkreisdirektion habe mit einem
"Entscheid" aus dem Jahr 2005 eine "Beschwerde" der
Beschwerdeführerin gutgeheissen und ein entsprechendes "chemisches
Erzeugnis" nach der Zolltarifnummer 3824.9098 zum Normalansatz von
Fr. 2. je 100 kg veranlagt. Die Beschwerdeführerin machte den Schutz
berechtigten Vertrauens in eine von den Behörden geschaffene
Vertrauensgrundlage geltend.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2011 schloss die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(siehe auch Art. 116 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 4 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die
Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das
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Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen
Beschwerdeentscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden
(Art. 7 ZG, "Zollpflicht"). Ausnahmen von der Zollpflicht bedürfen einer
ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 8
ZG, "Zollfreie Ware").
2.2. Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der
Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird und den
Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der
Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG).
2.3. Auskunft über die aktuell massgebenden Zollansätze geben der
General sowie der Gebrauchstarif.
2.3.1. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter
Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung
der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält
die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die
Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen
Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTOAbkommen konsolidiert
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Seite 5
wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des
internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
(nachfolgend: HSÜbereinkommen, SR 0.632.11; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1,
A8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1; vgl. zum Ganzen auch
Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTOÜbereinkommen
[UruguayRunde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.;
vgl. auch Botschaft betreffend das Internationale Übereinkommen über
das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
[HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl III
1985 377 f.).
2.3.2. Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch
Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
[Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der
OZD eingesehen oder im Internet (unter ) abgerufen
werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem
Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit
Hinweis).
2.4.
2.4.1. Die Vertragsstaaten des HSÜbereinkommens, mitunter die
Schweizerische Eidgenossenschaft, sind verpflichtet, ihre
Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in
Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen
Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die
dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas
hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt, Kapitel und
UnternummernAnmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den
Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern
des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS
einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HSÜbereinkommens).
2.4.2. Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit
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Seite 6
gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen
verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur
sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position
bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso
Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen
worden sind. Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die
Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht
darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte
achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3197/2009 vom 10. Mai
2011 E. 2.2.2, A8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1; vgl. auch
REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.],
Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Auflage, Basel
2007, Rz. 578).
2.4.3. Die Vertragsstaaten des HSÜbereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens). Dazu
dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales
pour l'interprétation du Système Harmonisé"), die das Vorgehen bei der
Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A8527/2007 vom 12. Oktober
2010 E. 2.6.2, A1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). Denselben Zweck
erfüllen sog. "Avis de classement" (nachfolgend Einreihungsavisen) und
die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfolgend
Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des
Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in
Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3
des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell
internationales (Staatsvertrags)Recht für das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1
sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die
Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu
veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3197/2009
vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A3151/2008 vom 26. November 2010
E. 2.2.3, A642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3). Nebst den
internationalen Vorschriften bleibt dennoch Raum für nationale
Regelungen. So kann die OZD gestützt auf Art. 71 der Zollverordnung
vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) zum Beispiel sogenannte
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"Schweizerische Erläuterungen" erlassen. Diese können unter
eingesehen werden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A
8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.2, A4617/2007 vom 14. Januar
2009 E. 2.4.4, A1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6).
2.5.
2.5.1. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den
"Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen
Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung
einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt oder Kapitel
Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften massgebend
sind, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen
nicht widersprechen. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder
Unterkapitel handelt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der
Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit in der gesetzlich
festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine
Vorschriften) vorzugehen. Gemäss Ziff. 2 Bst. a AV gilt jede Erwähnung
einer Ware in einer bestimmten Nummer auch für die unvollständige oder
unfertige Ware, wenn sie in diesem Zustand die wesentlichen Merkmale
der vollständigen oder fertigen Ware hat. Nach Ziff. 2 Bst. b AV gilt jede
Erwähnung eines Stoffes in einer bestimmten Nummer für diesen Stoff
sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit
anderen Stoffen. Ebenso gilt jede Erwähnung von Waren aus einem
bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff
bestehen. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere
Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden
vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b)
Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen,
werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren
wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge
zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer
zuzuweisen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der
vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die
Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten
sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3197/2009 vom 10.
Mai 2011 E. 2.3.2, A3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2,
A642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.2, A1772/2006 vom 11. September
2008 E. 2.2.2).
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Seite 8
2.5.2. Die nächstfolgende Auslegungsvorschrift ist immer erst dann
heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel
geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.2,
A3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2, A642/2008 vom 3. März
2010 E. 2.3.2, A1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2).
2.6. Die hier in Frage stehenden Tarifnummern 3307 und 3824 gehören
beide zu Abschnitt VI "Erzeugnisse der chemischen Industrie oder
Verwandter Industrie".
2.6.1. Die Tarifnummer 3307 ist Kapitel 33 "Etherische Öle und
Resinoide; zubereitete Riechstoffe, Körperpflege und Schönheitsmittel"
zuzuordnen und gliedert sich systematisch wie folgt:
3307 Zubereitungen zur Verwendung vor, beim
oder nach dem Rasieren,
Körperdesodorierungsmittel, zubereitete
Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere
zubereitete Riechstoffe oder
Körperpflegemittel und andere kosmetische
Zubereitungen, anderweit weder genannt
noch inbegriffen; zubereitete
Raumdesodorierungsmittel, auch nicht
parfümiert, auch mit desinfizierenden
Eigenschaften:
3307.1000 Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder
nach dem Rasieren
3307.2000 Körperdesodorierungsmittel und
Antitranspirationsmittel
3307.3000 parfümierte Salze und andere zubereitete
Badezusätze
Zubereitungen zum Parfümieren oder
Desodorieren von Räumen, einschliesslich der
Riechstoffe für religiöse Zeremonien:
3307.90 andere
3307.9010 Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche
Augen
3307.9090 andere Normal 115.00 Fr.
je 100 kg brutto
Gemäss den Erläuterungen umfasst Tarifnummer 3307 namentlich:
"I) Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren
[…], II) Körperdesodorierungsmittel und Antitranspirationsmittel. […]
VI) Andere Erzeugnisse, wie: 1) Haarentfernungsmittel. […]."
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Die Tarifnummer 3305 nennt "andere Zubereitungen für die Haare, wie
[…] Haarbleichmittel", ausdrücklich. "Zubereitungen, die zur Anwendung
auf andern behaarten Körperteilen als auf der Kopfhaut bestimmt sind,
gehören zu Nr. 3307" (Erläuterungen zu Nummer 3305).
2.6.2. Die Tarifnummer 3824 reiht sich in Kapitel 38 „Verschiedene
Erzeugnisse der chemischen Industrie“ ein:
3824 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen
oder kerne; chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien (einschliesslich
Mischungen von Naturprodukten), anderweit
weder genannt noch inbegriffen:
3824.10 zubereitete Bindemittel für Giessereiformen
oder kerne:
3824.90 andere:
Zubereitungen für pharmazeutischen
Gebrauch, Zubereitungen für Lebensmittel:
Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoff
andere:
3824.9091 01 V zu Futterzwecken
3824.9098 01 V andere Normal 2.00 Fr. je
100 kg brutto
02 R • Zubereitungen auf der Basis von Kaolin
(Slurry), zur Weiterverarbeitung
Diese Rubrik umfasst (bis auf drei, hier nicht zutreffende Ausnahmen)
"keine isolierten chemisch einheitlichen Verbindungen". Sie können als
Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anderer Stoffe anfallen oder direkt
hergestellt worden sein. Chemische oder andere Zubereitungen bestehen
entweder aus Mischungen (dazu gehören auch Emulsionen oder
Dispersionen) oder zuweilen aus Lösungen (wässerige Lösungen von
chemischen Verbindungen der Kapitel 28 oder 29 bleiben jedoch in
diesen Kapiteln). Dagegen sind Lösungen dieser Erzeugnisse in anderen
Lösungsmitteln bis auf wenige Ausnahmen als Zubereitungen zu
behandeln (vgl. Erläuterungen zu Nummer 3824, Bst. B).
2.7.
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2.7.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
BV). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der
Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der
Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (FELIX UHLMANN, Das
Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 106). Nach dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem
berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes,
bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt
zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Nach dem
Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehörden
insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit
eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln.
Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen
Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche
Verhalten eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar, wobei die
Unterscheidung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und
dem Vertrauensschutzprinzip schwer fällt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 707 f.).
2.7.2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kann eine (selbst
unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter
gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. In erster Linie bedarf es
zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage
vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu
verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen
auslöst (BGE 129 I 161 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.6.2, A8485/2007 vom 22.
Dezember 2009 E. 2.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631).
Die unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn:
– die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
– wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig
war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen
als zuständig betrachten durfte;
– wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte;
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– wenn der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können und
– wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die
Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 129 I 161 E.
4.1, 127 I 31 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März
2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3198/2009 vom 2.
September 2010 E. 2.6.2, A1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 3.1;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 626 ff., 668 ff.; RENÉ A.
RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und
S. 242 Nr. 75 B III/b/2; BEATRICE WEBERDÜRLER, Vertrauensschutz im
Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
3.
3.1. Die "A._______" dient dem Bleichen von Gesichts und
Körperhaaren und Augenbrauen. Jede Verkaufsaufmachung dieses
Produkts enthält eine Dose mit der Creme "Aa. oder Ab._______" und ein
Fläschchen Ammoniumbicarbonat. Im vorliegenden Fall steht die
Tarifierung der in Fässer eingeführten Cremen "Aa. und Ab._______" zur
Diskussion. Zu den Inhaltsstoffen beider Cremen gehört
unbestrittenermassen Wasserstoffperoxid (Vernehmlassungsbeilage
Nr. 17b und Beschwerdebeilage Nr. 2). Diese Substanz ist als Wirkstoff
für Bleichmittel bekannt (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 29. Band,
21. Auflage, Leipzig 2006, S. 498).
3.2. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die eingeführten Cremen
"Aa. und Ab._______" als "kosmetische Zubereitung" in die Tarifnummer
3307.9090 einzureihen sind.
3.2.1. Unter Kosmetik wird die Körper und Schönheitspflege verstanden.
Sie bezeichnet eine rein oberflächlich vorgenommene Ausbesserung,
welche nicht den Kern der Sache trifft (vgl. Brockhaus Enzyklopädie,
15. Band, 21. Auflage, Leipzig 2006, S. 602; Duden, Das
Fremdwörterbuch, Band 5, 9. Auflage, Mannheim/Wien/Zürich 2007,
S. 569). Entsprechend sind Kosmetika Stoffe oder Zubereitungen aus
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Stoffen, die überwiegend dazu bestimmt sind, äusserlich am Menschen
zur Reinigung oder Pflege zur Beeinflussung des Aussehens oder des
Körpergeruchs angewendet zu werden (Brockhaus Enzyklopädie, 15.
Band, 21. Auflage, Leipzig 2006, S. 602).
3.2.2. Durch die Behandlung mit einer Bleichungscreme werden dunkle
Gesichts, Körperhaare und Augenbrauen nicht dauerhaft, sondern
lediglich vorübergehend aufgehellt, um eine Verbesserung des äusseren
Erscheinungsbildes zu erreichen. Es handelt sich dabei um eine lediglich
oberflächliche Ausbesserung aus ästhetischen Gründen und nicht eine
Änderung im Kern der Sache, bleiben doch die betreffenden Haare nach
der Behandlung nicht dauerhaft hell (vgl. vorangehende E. 3.2.1). Somit
sind Bleichungscremen für Gesichts, Körperhaare und Augenbrauen
grundsätzlich als "kosmetische Zubereitung" im Sinne von Tarifnummer
3307 zu qualifizieren.
Die hier in Frage stehenden Cremen "Aa. und Ab._______" sind solchen
Bleichungscremen zuzordnen, da sie bereits bei der Einfuhr die zum
Bleichen erforderlichen Wirkstoffe enthalten. Insbesondere beinhalten sie
unbestrittenermassen Wasserstoffperoxid, das als Wirkstoff für
Bleichmittel bekannt ist (siehe oben E. 2.5.1 und E. 3.1; vgl. Entscheid
der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 658/87 vom
23. September 1988 E. 3 zu einem vergleichbaren Produkt) und den
Cremen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Daran ändert nichts, dass
gemäss Packungsanleitung kurz vor der Anwendung der Creme noch
Ammoniumbicarbonat beigemischt werden muss. Dieses hat selber
nämlich keine bleichende Wirkung (vgl. Entscheid der ZRK 658/87 vom
23. September 1988 E. 3; vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 1. Band, 21.
Auflage, Leipzig 2006, S. 761), sondern beschleunigt lediglich den
Bleichungsvorgang. Entsprechend wird Ammoniumbicarbonat auf der
Originalverpackung auch als "accélérateur" bezeichnet
(Vernehmlassungsbeilagen Nr. 17a und b). Entgegen den
beschwerdeführerischen Vorbringen kann Ammoniumbicarbonat als
Beschleuniger nicht das wesentliche und charakteristische Element eines
Haarbleichmittels darstellen.
3.2.3. Gegen die Einreihung unter die Tarifnummer 3307.9090 bringt die
Beschwerdeführerin weiter vor, bei den eingeführten Cremen handle es
sich um Rohmaterialien, welche in ihrer Produktionsstätte erst noch zu
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Haarbleichmitteln weiterverarbeitet würden. Damit das "chemische
Erzeugnis" schliesslich als Haarbleichmittel verwendet werden könne,
müsse ihm noch zwingend Ammoniumbicarbonat beigemischt werden.
Das importierte Produkt sei deshalb kein "kosmetisches Erzeugnis" im
Sinne von Tarifnummer 3307.
Die Beschwerdeführerin füllt die importierten Cremen lediglich in Dosen
ab und bringt diese anschliessend unter Beilegung eines separaten
Fläschchens mit Ammoniumbicarbonat (siehe oben E. 3.1) in den Handel.
Die Cremen werden nach ihrer Einfuhr weder nachweislich
weiterverarbeitet noch durch Abfüllen in zum Verkauf geeignete Dosen in
ihrer Substanz verändert. Ammoniumbicarbonat kann den Cremen
ohnehin erst unmittelbar vor der Anwendung beigemischt werden, weil
die damit ausgelöste Bleichwirkung des Wasserstoffperoxids nur kurze
Zeit dauert, worauf dann das Präparat verbraucht und wertlos ist (vgl.
Entscheid der ZRK 658/87 vom 23. September 1988 E. 3). Von einer
Weiterverarbeitung der Cremen, wie sie die Beschwerdeführerin
behauptet, kann deshalb keine Rede sein. Die Cremen sind damit bereits
bei der Einfuhr als "kosmetische Zubereitungen" zu qualifizieren. Auf eine
chemischkosmetische Expertise und die Befragung eines
Sachverständigen zur chemischen Zusammensetzung der Cremen, wie
sie die Beschwerdeführerin beantragt, kann verzichtet werden, da der
Sachverhalt ohne die anbegehrten Beweiserhebungen in
rechtsgenügender Weise festgestellt ist.
3.2.4. Aufgrund des Gesagten sind die Cremen "Aa. und Ab._______" als
"kosmetische Zubereitungen" unter die Tarifnummer 3307.9090
einzuordnen. Bleichungscremen für Gesichts und Körperhaare und
Augenbrauen werden anderweitig unbestrittenermassen nicht
ausdrücklich genannt (vgl. E. 2.6.1). Im Gegenteil verweisen die
verbindlichen Erläuterungen zur Tarifnummer 3305 für Bleichmittel – zur
Anwendung auf anderen Körperteilen als die Kopfhaut – ausdrücklich auf
die Tarifnummer 3307 (E. 2.6.1). Schon deshalb ist klar, dass vorliegend
die Tarifnummer 3307 zur Anwendung gelangt. Die Beschwerde ist
bereits aus diesen und den vorgenannten Gründen abzuweisen.
3.3. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Cremen
damit ohnehin nicht in einer anderen Tarifnummer inbegriffen sein
(vgl. E. 2.6.1) und deshalb auch nicht unter die Tarifnummer 3824
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eingeordnet werden können. Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang aus, den eingeführten Cremen müsse in der
Produktion noch zwingend Ammoniumbicarbonat beigemischt werden,
weshalb es sich um ein "kosmetisches Zwischenprodukt" handle.
Deshalb seien die "Aa. und Ab._______" in die Tarifnummer 3824.9098
einzureihen. Diese Vorbringen wurden bereits in E. 3.2.3 widerlegt;
deshalb ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.4. Die in der Zollanmeldung deklarierte Tarifnummer 3304.3000 ist
unter den Parteien nicht mehr strittig und offensichtlich nicht einschlägig;
eine weitere Tarifnummer wird mit Recht nicht geltend gemacht.
4.
4.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Zollkreisdirektion habe sich widersprüchlich und willkürlich verhalten und
den Vertrauensgrundsatz verletzt. In diesem Zusammenhang bringt die
Beschwerdeführerin vor, sie habe sich auf eine von der Zollkreisdirektion
im Jahr 2005 erteilte Auskunft verlassen dürfen, welche eine Einreihung
in die Zolltarifnummer 3824.9098 vorgesehen habe. Es lägen keine
wesentlichen neuen Erkenntnisse vor, welche ein Abweichen von diesem
"Entscheid" aus dem Jahr 2005 rechtfertigen würde.
4.2. Dem Schreiben der Zollkreisdirektion vom 25. April 2005, auf das
sich die Beschwerdeführerin beruft, ist zu entnehmen, dass die dort zu
verzollende Ware in die Zolltarifnummer 3824.9098 eingereiht wurde. Im
vorliegenden Fall wurden die Cremen "Aa. und Ab._______" jedoch
ursprünglich mit der Zolltarifnummer 3304.3000 angemeldet (vgl. Bst. A).
Damit wurde vorliegend im massgeblichen Zeitpunkt gerade nicht im
Vertrauen auf die im fraglichen Schreiben enthaltenen Angaben
gehandelt (vgl. E. 2.7). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz und die
damit einhergehenden Rügen des widersprüchlichen und willkürlichen
Verhaltens der Zollkreisdirektion gehen bereits aus diesem Grund fehl.
Die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes brauchen unter
diesen Umständen nicht geprüft zu werden.
4.3. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen in diesem
Punkt nicht durchzudringen; die Beschwerde ist auch diesbezüglich
abzuweisen.
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5.
Somit ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. Der
unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500. verrechnet.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500. verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
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