B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 22.08.2019
(2C_177/2018)
Abteilung I
A-7503/2016, A-7513/2016
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______,
Beschwerdeführer,
2. B._______ AG,
Beschwerdeführerin,
beide vertreten durch Dr. Ulf Walz, Rechtsanwalt,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhrabgaben; Nachleistungspflicht (Einfuhr von Pferden).
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Seit mehreren Jahren betreibt A._______ in C._______ einen Pensi-
ons- und Handelsstall. Im Zusammenhang mit dem Betrieb dieses Stalles
hat A._______ verschiedentlich den Import von Pferden aus dem Ausland
veranlasst oder durchgeführt.
Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A._______, welche mit Blick
auf mögliche Unregelmässigkeiten bei der Einfuhr der braunen
Stute „E._______“ in die Schweiz eröffnet worden war, gelangte die Zoll-
kreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: die Zollkreisdirektion) zum
Schluss, dass die Pferde „D._______“, „F._______“, „G._______“ sowie
die Ponystute „H._______“ „innerhalb der AKZA-Phase [Ausserkontin-
gentszollansatz-Phase] unter Angabe unzutreffender Verwendungsanga-
ben zu Unrecht mit Carnet ATA [Admission Temporaire] ins Inland überführt
und nachträglich [von A._______ oder in seinem Auftrag] innerhalb der
KZA-Phase (Kontingentszollansatz[-Phase]) definitiv zur Einfuhr abgefer-
tigt worden sind“ (Akten Oberzolldirektion [OZD], S. 183). Für die definitive
Abfertigung seien jeweils inhaltlich falsche Kaufverträge vorgelegt worden.
Mit Schlussprotokoll vom 10. August 2015 legte die Zollkreisdirektion
A._______ zur Last, mit dem erwähnten Vorgehen im Zusammenhang mit
den am 21. Oktober 2010, 30. Oktober 2013 und 6. Dezember 2013 erfolg-
ten Einfuhren der zuletzt genannten vier Tiere mit Carnet ATA Widerhand-
lungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und das
Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteu-
ergesetz, MWSTG, SR 641.20) begangen zu haben.
A.b Ebenfalls am 10. August 2015 erliess die Zollkreisdirektion zwei Nach-
forderungsverfügungen gegen A._______ und die B._______ AG. Mit die-
sen Nachforderungsverfügungen erklärte die Zollkreisdirektion A._______
und die B._______ AG für den Betrag von Fr. 19'666.80 (Fr. 18'570.- Zoll,
Fr. 425.65 Einfuhrsteuer und Fr. 671.15 Verzugszins) solidarisch leistungs-
pflichtig. Gemäss der Darstellung in den Nachbezugslisten im Anhang der
Verfügungen ergibt sich der Betrag der nachzuentrichtenden Abgaben aus
dem Umstand, dass bei der Einfuhr der Pferde „D._______“, „F._______“,
„G._______“, „I._______“ und „J._______“ aufgrund von Widerhandlungen
zu Unrecht anstelle des AKZA der KZA angewendet wurde.
Zur Begründung der Leistungspflicht verwies die Zollkreisdirektion in den
Nachforderungsverfügungen auf das erwähnte Schlussprotokoll. Zudem
führte die Zollkreisdirektion aus, dass die Pferde „I._______“ und
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 3
„J._______“ am 30. Oktober 2012 mit unzutreffenden Ausbildungsverträ-
gen zu Unrecht im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung impor-
tiert worden seien und diesbezüglich statt des KZA der AKZA hätte zur An-
wendung kommen müssen (Akten OZD, S. 201).
Mit der an A._______ adressierten Nachforderungsverfügung verpflichtete
die Zollkreisdirektion diesen – ebenfalls unter Verweisung auf das Schluss-
protokoll vom 10. August 2015 – zusätzlich zur Nachleistung von
Fr. 2'260.40 (Fr. 2'130.- Zoll, Fr. 53.25 Einfuhrsteuer und Fr. 77.15 Verzugs-
zins) für die Einfuhr der Ponystute „H._______“ (vgl. Akten OZD, S. 194 ff.
und S. 198 ff.).
B.
B.a A._______ und die B._______ AG liessen die genannten Nachforde-
rungsverfügungen mit gemeinsamer Eingabe vom 8. September 2015 bei
der OZD anfechten. Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) nahm die
Eingabe als zwei separate Beschwerden A._______s und der B._______
AG entgegen.
B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 4. November 2016 hiess die Vorinstanz
die Beschwerde A._______s gegen die an ihn gerichtete Nachforderungs-
verfügung im Umfang von Fr. 2'130.- Zoll, Fr. 53.25 Mehrwertsteuer und
Fr. 77.15 Verzugszins gut. Dementsprechend verpflichtete sie A._______
zur Zahlung von Fr. 18'570.- Zoll, Fr. 425.65 Einfuhrsteuer und Fr. 671.15
Verzugszins. Im Übrigen wies die OZD die Beschwerde, soweit sie darauf
eintrat, ab. Zudem auferlegte die Vorinstanz A._______ reduzierte Verfah-
renskosten von Fr. 1'800.-. Schliesslich sprach sie ihm eine Parteientschä-
digung von Fr. 600.- zu.
Die teilweise Gutheissung der Beschwerde begründete die Vorinstanz da-
mit, dass A._______ mit der Einfuhr des Ponys „H._______“ vom 30. Ok-
tober 2013 nichts zu tun gehabt habe und er damit für die auf dieser Einfuhr
lastenden Abgaben nicht für leistungspflichtig erklärt werden könne.
B.c Mit einem ebenfalls auf den 4. November 2016 datierenden Beschwer-
deentscheid wies die OZD die Beschwerde der B._______ AG kosten-
pflichtig ab.
C.
Mit je separaten Beschwerden vom 5. Dezember 2016 lassen A._______
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) und die B._______ AG (nachfolgend:
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Seite 4
die Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die beiden Beschwerdeent-
scheide der OZD vom 4. November 2016 aufzuheben. In prozessualer Hin-
sicht verlangen die Beschwerdeführenden, die beiden Beschwerden seien
in einem einzigen Verfahren zu beurteilen. Im Sinne von Beweisofferten
beantragen die Beschwerdeführenden die Befragung verschiedener Per-
sonen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen sowie eine Parteibefragung
des Beschwerdeführers.
Mit den gleichlautenden Begründungen der beiden Beschwerdeschriften
werden verschiedene Verfahrensfehler gerügt. Ferner machen die Be-
schwerdeführenden insbesondere geltend, die Pferde „D._______“,
„G._______“ und „F._______“ seien nachgewiesenermassen auf Probe
gekauft worden. Deshalb seien diese Pferde richtigerweise im Verfahren
der vorübergehenden Verwendung in die Schweiz eingeführt und erst nach
definitiver Genehmigung der Käufe durch den Käufer bzw. den Beschwer-
deführer definitiv verzollt sowie mehrwertsteuerlich abgerechnet worden.
Die Beschwerdeführenden führen sodann namentlich aus, die Pferde
„I._______“ und „J._______“ seien zur befristeten Ausbildung und dement-
sprechend auf gesetzeskonforme Weise im Verfahren der vorübergehen-
den Verwendung in die Schweiz eingeführt worden. Nichts daran ändern
könne, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Einfuhr bezüglich
dieser Tiere über ein noch nicht ausgeübtes Kaufrecht verfügt hätten. In-
nert der für die vorübergehende Verwendung vorgesehenen Frist seien die
Pferde „I._______“ und „J._______“ in der Folge unter ordentlicher Been-
digung des Zollverfahrens wieder ausgeführt worden. Nach der Ausübung
des Kaufrechts seien die Pferde schliesslich am 25. Januar 2015 erneut
eingeführt worden. Dabei habe man die vorgeschriebene Verzollung und
mehrwertsteuerliche Abrechnung vorgenommen.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassungen vom 20. Januar 2017, die
Beschwerden seien unter Kostenfolge abzuweisen.
E.
Innert einer ihnen auf ein entsprechendes Begehren hin angesetzten Frist
zur Stellungnahme (vgl. Eingaben der Beschwerdeführenden vom 2. Feb-
ruar 2017; Instruktionsverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Februar 2017) bekräftigten die Beschwerdeführenden mit identischen
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Seite 5
Eingaben vom 27. Februar 2017 ihre Beschwerdeanträge. Sie legten fer-
ner weitere Akten vor und fordern wiederum die Befragung verschiedener
Personen sowie eine Parteibefragung des Beschwerdeführers.
F.
Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 22. März 2017 zwei gleich-
lautende Stellungnahmen ein. Die OZD hält damit an der in den angefoch-
tenen Beschwerdeentscheiden angeordneten Nachleistungspflicht der Be-
schwerdeführenden fest.
G.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Un-
terlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den folgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Rechtsschriften in den Verfahren A-7503/2016 und A-7513/2016
sind identisch. Auch sind die Beschwerdeführenden in diesen Verfahren
durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten. Sodann beziehen sich die in
diesen Verfahren angefochtenen Beschwerdeentscheide der OZD auf den-
selben Sachverhalt und sind in beiden Verfahren im Wesentlichen die glei-
chen Rechtsfragen zu beantworten. Da die Vorinstanz überdies keine Ein-
wände gegen die von den Beschwerdeführenden beantragte Vereinigung
der Verfahren erhoben hat, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu
vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden
(vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil des BVGer A-6671/2015 vom 9. August
2016 E. 1.2).
1.2
1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Die Beschwerdeführenden fechten zwei Beschwerdeentscheide der OZD
betreffend die Nachforderung von Zoll und Einfuhrsteuer an. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der beiden Beschwerden sachlich
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Seite 6
und funktionell zuständig (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG; Art. 50 MWSTG; Art. 32
VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
VGG).
1.2.2 Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Ent-
scheide und haben ein Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie
sind somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerden wurden im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Rechtsmittel ist somit
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Ent-
scheide grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführenden kön-
nen mit den Beschwerden neben der Verletzung von Bundesrecht auch die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, mit Hinweis).
2.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be-
weiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebli-
che Sachumstand verwirklicht hat. Gemäss der allgemeinen Beweislastre-
gel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhan-
densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab-
leitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907, ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist gemäss dieser Regel folglich
zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt
(BGE 121 II 257 E. 4c.aa; Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht
in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4). Abgesehen von Besonderheiten, welche die
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Seite 7
Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt, gilt im Zollrecht – wie
allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, dass die Behörde die Beweis-
last für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Ab-
gabeforderung erhöhen, und demgegenüber die abgabepflichtige bzw. ab-
gabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tat-
sachen beweisbelastet ist (Urteile des BVGer A-1753/2006 vom 23. Juni
2008 E. 2.7.3, A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4).
Hinsichtlich des Beweisgrades ist an Beweismittel, die in einem Verfahren
betreffend die nachträgliche Überprüfung einer Zollabfertigung eingereicht
werden, ein strenger Massstab anzulegen, steht doch, nachdem die De-
klaration verbindlich geworden ist, die Ware nicht mehr unter amtlicher
Kontrolle. Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache
mit hinreichender Sicherheit nachweisen. Eine nur überwiegende Wahr-
scheinlichkeit genügt nicht (vgl. BGE 109 Ib 190 E. 1d; Urteil des BVGer
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.6; Entscheid der Eidgenössischen
Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. November 2005, veröffentlicht
in VPB 70.55 E. 3b). Dokumenten, die zeitlich nach dem zu beweisenden
Ereignis ausgestellt worden sind, kommt in der Regel ein stark einge-
schränkter Beweiswert zu. Es besteht bei solchen Dokumenten ein höhe-
res Missbrauchspotential und deren Beweistauglichkeit wird dadurch re-
gelmässig weniger hoch sein als bei Beweismitteln aus der Zeit vor den
Einfuhren (wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen,
Rechnungen usw.; Urteil des BVGer A-4617/2007 vom 14. Januar 2009
E. 2.6; ausführlich hierzu: Entscheid der ZRK vom 15. November 2005,
veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b, und dd, ).
3.
3.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwen-
dung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die-
ses – freilich unter Vorbehalt der Verfahrensgarantien der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grund-
sätzlich nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen
Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Im Rechtsmittelverfahren
findet das VwVG indessen auch im Bereich des Zollrechts Anwendung (Ur-
teile des BVGer A-4988/2016 vom 17. August 2017 E. 1.2, A-2335/2015
vom 19. November 2015 E. 4.2; MARTIN KOCHER, in: Martin Kocher/Diego
Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar],
Art. 116 N. 10).
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 8
3.2 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sach-
lage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Die entscheidende Behörde
hat den rechtlich relevanten Sachverhalt daher von sich aus abzuklären
und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (sog. Untersuchungs-
grundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch allfällige Mitwirkungs-
pflichten der Beteiligten relativiert. Wo der Untersuchungsgrundsatz endet
und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich jedoch nicht in allgemeiner
Weise festlegen. Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des anwendbaren Ver-
fahrenserlasses zu bestimmen (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.1; Urteil des
BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3).
4.
4.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem Betroffenen insbesondere das Recht,
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht
in die Akten zu nehmen (BGE 133 I 270 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1; BENOÎT
BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 286; vgl. zum Aktenein-
sichtsrecht im Beschwerdeverfahren auch Art. 26 ff. VwVG).
4.2 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch den von einer Ver-
fügung Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus.
Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärun-
gen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokol-
lieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (BGE 130 II 473
E. 4.2; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Diese Aktenführungspflicht ergibt sich
nicht nur aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BVGE 2011/37
E. 5.4.1), sondern jedenfalls im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auch
aus dem in diesem Verfahren (mit Einschränkungen) geltenden Untersu-
chungsgrundsatz (vgl. vorn E. 3.2 sowie BGE 138 V 218 E. 8.1; PATRICK
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 42).
Aufgrund der Aktenführungspflicht müssen die Behörden grundsätzlich die
Akten von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge ablegen und bei
Vorliegen eines Gesuches um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeit-
punkt des Entscheids durchgehend paginieren. Ferner ist in der Regel ein
Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung
sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteile des
BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1, 2C_327/2010 und
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 9
2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2; Urteil des BVGer A-566/2012 vom
24. Januar 2013 E. 2.1.2). Hierzu gehört auch eine kurze Beschreibung
der Dokumentart bzw. des Inhalts des jeweiligen Dokuments (Urteil des
BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2; Urteil des
BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.5). Die Aktenführung hat
geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich
sein, wer sie vorgenommen hat und wie das Dossier zustande gekommen
ist (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
4.3
4.3.1 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör von Art. 29
Abs. 2 BV ergibt sich das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder
Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual
zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen
(sog. Replikrecht im engeren Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2).
4.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör ein bedeutender und daher in Art. 29 Abs. 2 BV eigens
aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29
Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101;
vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5, 129 I 85 E. 4.1). In der Judikatur wird mitunter
davon ausgegangen, dass die Grundsätze des „fair trial“ bzw. des Fair-
nessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, zu welchen auch das Prinzip der
Waffengleichheit zählt, in Art. 29 Abs. 1 BV als allgemeine Verfahrens-
grundsätze übernommen worden sind und deshalb für alle gerichtlichen
Verfahren gelten (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.3 und 4.6).
Aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV ist den Parteien in Gerichtsverfahren vor
diesem Hintergrund rechtsprechungsgemäss über das hiervor genannte
Replikrecht im engeren Sinn (vgl. E. 4.3.1) hinaus – in Anlehnung an die
entsprechende Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK – die Möglichkeit zu geben, zu jeder
Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar
unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält
(sog. Replikrecht im weiteren Sinne; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.3; siehe
dazu auch BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 31 N. 21). Auch wenn das Gericht darauf ver-
zichtet, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen, hat es die einge-
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Seite 10
reichten Eingaben daher an die Parteien weiterzuleiten und ihnen vor sei-
nem Entscheid ausreichend Zeit für eine allfällige Stellungnahme zu lassen
(vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1; MOSER et al., a.a.O., N. 5.2).
Das Bundesgericht hat es in BGE 138 I 154 E. 2.5 abgelehnt, die Spruch-
praxis des EGMR zum Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme
zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten in Verfahren vor Gerichten
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK über Art. 29 BV auf Verfahren vor anderen als
gerichtlichen Behörden zu übertragen. Dies wird in der Literatur zum Teil
kritisiert (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N. 11 und Art. 31 N. 22 f.,
mit Hinweisen).
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht zwar
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Stand-
punkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II
286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.2).
Ein Anspruch darauf, die eigenen Anliegen mündlich vorbringen zu können,
besteht freilich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften nicht (Urteil des
BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.1, mit Hinweisen).
4.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine
behördliche Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise ableiten. Die
Abweisung eines Beweisantrages ist namentlich dann zulässig, wenn sich
die Behörde oder das Gericht die eigene Meinung aufgrund zuvor erhobe-
ner Beweise bereits bilden konnte und die Behörde oder das Gericht ohne
Willkür annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht erschüttert (sog. antizipierte Beweiswürdi-
gung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 f.; Urteil des BGer 2C_794/2013 vom
2. Mai 2014 E. 2; Urteil des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3).
4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt sodann als persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen der
Parteien tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt.
Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begrün-
den, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen
lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nach-
gekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 135 V 65 E. 2.4; Teilurteil
und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.5).
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde
von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermögli-
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Seite 11
chen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sach-
gerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich so-
wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren
Tragweite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall die Überlegun-
gen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Die Behörde darf sich bei ihrer
Begründung freilich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich
betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a, 118 V 56 E. 5b;
MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Ge-
hör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f.).
In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich der Verweis auf separate
Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheid-
gründe in früheren Schreiben an die Verfügungsadressatinnen oder -ad-
ressaten als eine dem Gehörsanspruch genügende Begründung aner-
kannt (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c und d; Urteile des BVGer A-438/2009 vom
8. März 2011 E. 7.1.3, A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3).
Wird eine antizipierte Beweiswürdigung (vgl. E. 4.5) vorgenommen, muss
im Urteil bzw. in der Verfügung zumindest implizit dargelegt werden, wes-
halb der betreffende Beweisantrag aufgrund einer solchen Beweiswürdi-
gung abgelehnt wird (vgl. Urteil des BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017
E. 2.1.3, mit Hinweisen).
4.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet,
dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Ent-
scheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des recht-
lichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be-
troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prü-
fen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer
Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma-
listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par-
tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wä-
ren (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer
A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, A-1695/2015 vom 27. April 2016
E. 2.2.2, A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3). Ein Verzicht auf eine
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 12
Rückweisung kommt aber auf jeden Fall nur dann in Betracht, wenn dem
Betroffenen aus der Behebung des Mangels mittels der nachträglichen Ein-
räumung einer Äusserungsmöglichkeit vor der Beschwerdeinstanz keiner-
lei Nachteil erwächst (Urteil des BVGer A-427/2013 vom 21. November
2013 E. 7.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 279 E. 2.6).
Wurde in einem Verfahren das Replikrecht im weiteren Sinne (vgl. E. 4.3.2)
missachtet, kann dieser Mangel (ebenfalls) unter den genannten, für die
Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV gel-
tenden Voraussetzungen geheilt werden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.6, wo
allerdings im konkreten Fall eine entsprechende Heilung verneint wurde.
Zur Heilung anderer Verfahrensfehler als der Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV siehe auch Urteil des BVGer A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.4).
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben
erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde den Sachverhalt sowie die
Rechtslage frei überprüfen kann und entweder diese Rechtsmittelinstanz
eine hinreichende Begründung liefert oder die unterinstanzliche Behörde
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung
nachschiebt (vgl. Urteil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017
E. 2.3.4; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214;
WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N. 118).
5.
5.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der
allgemeinen Zollpflicht; vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach
Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zoll-
stelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansät-
zen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zoll-
schuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach
dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhän-
gen 1 und 2 des ZTG).
Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich erge-
ben aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestimmungen sowie Ver-
ordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 1 Abs. 2
ZTG; vgl. Urteile des BVGer A-4352/2016 vom 16. August 2017 E. 3.1,
A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 3.1, A-3875/2014 vom 1. Dezember
2014 E. 3.1).
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 13
5.2 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandels-
organisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechen-
den GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er-
richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über
die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum genannten Abkommen) eingeführte
Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import so-
wohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr inner-
halb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz
(KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt
dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b;
Urteile des BGer 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004
vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August
2017 E. 2.2.1, A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3.1).
5.3 Zollschuldner sind die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze
bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Nach Art. 70 Abs. 2
ZG sind Zollschuldner ferner die Personen, die zur Zollanmeldung ver-
pflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren
Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c).
Zollschuldner haften gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG solidarisch für die Zoll-
schuld.
5.4 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18
Abs. 1 ZG), welche im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung
einnimmt (BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1). Die anmelde-
pflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und sum-
marisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung be-
stimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente ein-
reichen (Art. 25 Abs. 1 ZG).
Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (vgl. Art. 28 Abs. 1
Bst. a ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Demnach trägt die
anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsge-
mässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung (vgl. Art. 25 ZG).
Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (BGE 142 II 433 E. 2.1, 112 IV 53
E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017
E. 2.2.1, A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Bei Einfuhren inner-
halb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 14
Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämt-
liche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt
zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbe-
freiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand liege vor (Urteile
des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.2, A-5060/2011 und
A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.1, A-2206/2007 vom 24. November
2008 E. 2.5.1, A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2).
6.
6.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist (soweit hier interessierend) die Ein-
fuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistun-
gen ins Zollinland (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen
der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht
wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne, beispielsweise eine
Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (Urteil
des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.4).
Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Per-
sonen bzw. die Zollschuldner (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Die Solidarhaftung
gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuer-
schuld (vgl. Art. 51 Abs. 2 MWSTG e contrario).
6.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird nach Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG auf
dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden
Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungs-
oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird. Sofern dies nicht der Fall ist
und auch keiner der in Art. 54 Abs. 1 Bst. b-f MWSTG genannten Sonder-
tatbestände greift, wird die Einfuhrsteuer gemäss Art. 54 Abs. 1 Bst. g
MWSTG auf dem Marktwert berechnet.
In die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind, soweit sie nicht be-
reits darin enthalten sind, insbesondere die aufgrund der Einfuhr geschul-
deten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhe-
benden Mehrwertsteuer (vgl. Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).
6.3 Die Einfuhr von Vieh unterliegt dem reduzierten Steuersatz von 2,4 %
im Jahr 2010 und 2,5 % in den Jahren 2011 bis und mit 2017 (vgl. Art. 55
Abs. 2 MWSTG in der ursprünglich geltenden Fassung [AS 2009 5203 ff.,
5232 f.] sowie in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 gültigen
Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 21. April 2010 über die Anhe-
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 15
bung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der In-
validenversicherung [AS 2010 2055 f.]; je in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2
Bst. a Ziff. 3 MWSTG). Als Vieh gelten namentlich Pferde (FELIX GEIGER,
in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Art. 25
N. 10).
7.
7.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort
genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zoll-
gebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren,
die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ
SCHREIER, in: Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist das Ver-
fahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen.
7.2 Diesbezüglich ist im hier interessierenden Bereich das Übereinkom-
men vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung
(SR 0.631.24, nachfolgend: Istanbul Übereinkommen) zu beachten. Die
Bestimmungen des Istanbul Übereinkommens sind grundsätzlich direkt an-
wendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen. Ge-
mäss Art. 17 des Übereinkommens setzt dieses Mindesterleichterungen
fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können (Urteil
des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2.1). So verpflichtet Art. 2
Ziff. 1 des Übereinkommens die Vertragsstaaten lediglich (aber immerhin),
die in den Anlagen aufgeführten Waren nach den Bestimmungen des Über-
einkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen, und zwar
grundsätzlich unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und
frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen wirtschaftlicher Art (Art. 2
Ziff. 2 des Istanbul Übereinkommens). Hingegen steht es den Vertragspar-
teien grundsätzlich offen, formelle Erfordernisse in Bezug auf das Verfah-
ren der vorübergehenden Verwendung vorzusehen (Urteil des
BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; vgl. dazu nachfolgend
E. 7.4.3 f.).
7.3 Unter „vorübergehender Verwendung“ ist nach Art. 1 Bst. a des Istanbul
Übereinkommens das Zollverfahren zu verstehen, nach welchem be-
stimmte Waren unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Ein-
fuhrverboten bzw. Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art für einen be-
stimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb
einer bestimmten Frist und – von der normalen Wertminderung der Ware
infolge ihrer Verwendung abgesehen – in unverändertem Zustand wieder
ausgeführt zu werden. Zu den Eingangsabgaben zählen auch die auf den
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 16
Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des
Istanbul Übereinkommens; siehe dazu auch Urteil des BVGer A-675/2015
vom 1. September 2015 E. 3.1.1). Weiter ist unter einem „Zollpapier für die
vorübergehende Verwendung“ das als Zolldeklaration gültige internatio-
nale Zollpapier zu verstehen, durch das die Nämlichkeit der Waren (ein-
schliesslich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine inter-
national gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben ein-
schliesst (Art. 1 Bst. d Istanbul Übereinkommen).
Die vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren werden in verschiede-
nen Anlagen definiert bzw. aufgelistet. Die Schweiz hat unter anderem die
Anlagen A und D (teilweise mit Vorbehalten) übernommen.
Anlage A befasst sich mit Zollpapieren für die vorübergehende Verwen-
dung. Darin wird das „Carnet ATA“ als Zollpapier für die vorübergehende
Verwendung definiert, das für die vorübergehende Verwendung von Wa-
ren, ausgenommen Beförderungsmittel, verwendet wird (Art. 1 Bst. b An-
lage A des Istanbul Übereinkommens). Jede Vertragspartei erkennt nach
Art. 5 des Übereinkommens anstelle ihrer nationalen Zollpapiere und als
gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Art. 8 dieser Anlage genannten
Beträge die für ihr Gebiet gültigen Zollpapiere für die vorübergehende Ver-
wendung an, die nach dieser Anlage für Waren (einschliesslich Beförde-
rungsmittel) ausgestellt und verwendet werden, die nach den anderen von
der Vertragspartei angenommenen Anlagen des Übereinkommens vo-
rübergehend eingeführt werden (Art. 2 Abs. 1 Anlage A des Istanbul Über-
einkommens).
Die Anlage D des Istanbul Übereinkommens betrifft Tiere. Mit Tieren sind
gemäss Art. 1 Bst. a der Anlage D des Istanbul Übereinkommens lebende
Tiere aller Art gemeint. Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen
in Anspruch nehmen zu können, müssen die Tiere einer Person gehören,
die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehen-
den Verwendung hat (Art. 3 Bst. a Anlage D des Istanbul Übereinkom-
mens). Gemäss Art. 2 Anlage D des Istanbul Übereinkommens in Verbin-
dung mit dem Anhang zu dieser Anlage werden zur vorübergehenden Ver-
wendung nach Art. 2 des Istanbul Übereinkommens insbesondere Tiere
zugelassen, die zur Dressur (Ziff. 1 des Anhangs), zum Training (Ziff. 2 des
Anhangs), zum „Prüfen (z. B. im Hinblick auf einen Kauf)“ (im französi-
schen Originaltext „Essais [en vue d'un achat par exemple]“; Ziff. 6 des
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 17
Anhangs) sowie zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, Ausstel-
lungen, Wettkämpfen, Wettbewerben oder Vorführungen (Ziff. 7 des An-
hanges) eingeführt werden.
7.4
7.4.1 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländi-
schen Waren im Zollgebiet ist auch im innerstaatlichen Recht statuiert: Ge-
mäss Art. 9 Abs. 1 ZG darf der Bundesrat vorsehen, dass ausländi-
sche Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilwei-
ser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt
werden können. Auch regelt er gemäss Art. 9 Abs. 2 ZG die Voraussetzun-
gen für die Zollabgabenbefreiung. Ebenso kann der Bundesrat das Zollver-
fahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder han-
delspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer be-
schränken oder von einer Bewilligung abhängig machen (Art. 9 Abs. 3 ZG).
Hierbei ist er jedoch an das internationale Recht gebunden (SCHREIER,
a.a.O., Art. 9 N. 9).
7.4.2 In Art. 30 Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) wird bestimmt, dass Waren zur vorübergehenden Verwendung
im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder
Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person
verwendet werden (Bst. a), ihre Identität gesichert werden kann (Bst. b),
die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert (Bst. c) und sie in unverän-
dertem Zustand wieder ausgeführt werden (Bst. d). Sind die Voraussetzun-
gen nach Art. 30 Abs. 1 ZV erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehen-
den Verwendung als bewilligt (Art. 30 Abs. 4 ZV).
7.4.3 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG
dient Art. 58 ZG (SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N. 6). Gemäss dieser Bestim-
mung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet
verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In
diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhr-
zollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der
Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festge-
setzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet
(Art. 58 Abs. 2 ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung
nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben
fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wie-
der aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 18
nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; siehe dazu auch Urteil des
BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 3.4.3).
7.4.4 Sodann wird der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Ver-
wendung in Art. 162-164 ZV geregelt. aArt. 162 ZV in der bis Ende 2015
gültig gewesenen Fassung dieser Bestimmung (AS 2007 1469 ff.), der auf
alle am 1. Januar 2016 noch nicht abgeschlossenen Verfahren der vorüber-
gehenden Verwendung anwendbar ist (vgl. Art. 246a Abs. 2 ZV), sieht vor,
dass die anmeldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware in
der Zollanmeldung zu vermerken hat (Abs. 1) und das Verfahren der vo-
rübergehenden Verwendung grundsätzlich (bzw. unter Vorbehalt der Be-
willigung wiederholter Grenzübertritte für bestimmte Waren) für einen
Grenzübertritt gilt (Abs. 2).
Art. 162 ZV in der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Fassung (AS 2015
4917 ff.) verpflichtet die anmeldepflichtige Person, bei der Zollanmeldung
nebst dem Verwendungszweck der Ware die Verwenderin oder den Ver-
wender anzugeben (Abs. 1), und enthält in Abs. 2-4 (soweit hier interessie-
rend) insbesondere eine neue Regelung des Falles der Änderung des Ver-
wendungszweckes (Art. 162 Abs. 5 ZV ist mit aArt. 162 Abs. 2 ZV identisch.
Vgl. zur heute geltenden Fassung von Art. 162 ZV auch die Richtlinie der
OZD vom 4. Januar 2016 betreffend das Verfahren der vorübergehenden
Verwendung/Änderung des Verwendungszwecks, des Verwenders oder
des Eigentümers, abrufbar auf /dam/ezv/de/doku-
mente/archiv/2016/08/richtlinie_art_162zv-zweckaenderung.pdf.down-
load.pdf/richtlinie_art_162zv-zweckaenderung.pdf [zuletzt eingesehen am
18. Dezember 2017]).
8.
8.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steu-
ervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wa-
ren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhand-
lung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG,
Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzge-
bung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Ur-
teile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.1, A-667/2015 vom
15. September 2015 E. 2.3).
8.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 19
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten.
8.3 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, wer in
den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungs-
pflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von
einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab
(BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007
E. 2.1). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entspre-
chenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven
Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet
(zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5936/2016 vom
16. August 2017 E. 4.3, A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.4.1).
8.4 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge-
hören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70
ZG (vorne E. 5.3), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung
der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2A.82/2005 vom 23. August 2005
E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der
falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198
E. 6c/d) und sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen
gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1;
MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt
unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der
Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll
den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen
werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines un-
rechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesam-
ten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteil des BVGer A-5936/2016 vom
16. August 2017 E. 4.4, mit Hinweisen).
9.
Im vorliegenden Fall erheben die Beschwerdeführenden verschiedene ver-
fahrensbezogene Rügen. Namentlich aufgrund der formellen Natur des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (vgl. E. 4.7) ist auf diese Rügen vorab ein-
zugehen.
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 20
9.1
9.1.1 Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, ihr An-
spruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil weder in den Nach-
forderungsverfügungen vom 10. August 2015 noch in den angefochte-
nen Beschwerdeentscheiden dargelegt und nachgewiesen worden
sei, weshalb und inwiefern die der Zollverwaltung vorgelegten Kauf- und
Ausbildungsverträge inhaltlich falsch oder unzutreffend sein sollten. Die
Vorinstanz habe in den angefochtenen Beschwerdeentscheiden in Verlet-
zung der Begründungspflicht eine materielle Auseinandersetzung mit den
Vorbringen der Beschwerdeführenden unterlassen. Die Begründungs-
pflicht sei schliesslich auch dadurch verletzt worden, dass sich die OZD auf
generell-abstrakte Rechtserörterungen und standardisierte Textbausteine
beschränkt habe und diese Behörde zum Teil Rechtsbehauptungen ohne
Nennung einschlägiger Vorschriften aufgestellt habe.
9.1.2 Die Zollkreisdirektion hat zwar in der Begründung der Nachforde-
rungsverfügungen (unter anderem mit der darin enthaltenen Verweisung
auf das Schlussprotokoll vom 10. August 2015) ohne nähere Erläuterung
angenommen, dass der Zollverwaltung im Zusammenhang mit den vorlie-
gend noch streitbetroffenen Einfuhren von Pferden „inhaltlich falsche Kauf-
verträge“ bzw. „fiktive Kaufverträge“ und „unzutreffende Ausbildungsver-
träge“ vorgelegt wurden. Es kann hier indes dahingestellt bleiben, ob die
Zollkreisdirektion die Gründe, weshalb diese Verträge aus ihrer Sicht un-
richtig oder fiktiv sind, ohne Willkür als nicht wesentlich erachten und dem-
entsprechend, ohne dadurch die Begründungspflicht zu verletzen, auf de-
ren Erwähnung in den Nachforderungsverfügungen verzichten durfte
(vgl. zur Begründungspflicht E. 4.6). Selbst wenn diese Gründe mit Blick
auf diese Pflicht hätten genannt werden müssen, wäre die entsprechende
Gehörsverletzung nämlich als in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfah-
ren geheilt zu betrachten (vgl. zu den Heilungsvoraussetzungen E. 4.7
Abs. 3):
Zum einen konnte die OZD in diesen Beschwerdeverfahren als Rechtsmit-
telinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen (vgl. Art. 49
VwVG).
Zum anderen hat die Vorinstanz in dem Sinne nachträglich eine hinrei-
chende Begründung geliefert, als sie in den angefochtenen Beschwerde-
entscheiden darlegt, weshalb nicht auf die vorliegenden Ausbildungsver-
träge abgestellt werden könne und warum die vorgelegten Kaufverträge
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 21
jedenfalls nicht für eine zulässige Inanspruchnahme des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung sprechen würden:
So erklärt die Vorinstanz insbesondere sinngemäss, dass in Bezug auf die
Pferde „I._______“ und „J._______“ die Voraussetzungen für eine Veran-
lagung zur vorübergehenden Verwendung – unabhängig von den vorge-
legten Ausbildungsverträgen – schon deshalb nicht erfüllt gewesen seien,
weil diese Pferde im Zeitpunkt des Importes zu 50 % im Eigentum des Be-
schwerdeführers gewesen seien und die Zollfreiheit wegen vorübergehen-
der Verwendung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a ZV voraussetze, dass sich
die Waren im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb
des Zollgebietes befinden und die Waren von einer solchen Person ver-
wendet werden (vgl. E. 14 Abs. 3 der angefochtenen Beschwerdeent-
scheide). Ferner führt die OZD aus, hinsichtlich der Pferde „G._______“
und „F._______“ sei (mit Blick auf die Angabe „Reitturnier gem. nat. Vor-
schrift“ in der Rubrik „Verwendung der Waren“ des Carnet ATA) zollrechtlich
keine andere Verwendung der Tiere als deren Einsatz an einem Reitturnier,
namentlich keine Verwendung zu dem von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachten Kauf auf Probe bewilligt worden. Unter anderem stellt die
OZD damit sinngemäss klar, dass es aus ihrer Sicht aus diesem Grund
in Bezug auf diese beiden Pferde nicht auf die vorgelegten Kaufverträge
ankommt (vgl. E. 15 Abs. 2 der angefochtenen Beschwerdeentscheide).
Ferner macht die Vorinstanz mit ihrer – auch das Pferd „D._______“ be-
treffenden – Argumentation, wonach selbst bei Annahme von (seitens der
Beschwerdeführenden behaupteten) Käufen auf Probe keine vorüberge-
hende Verwendung im Sinne der massgebenden Vorschriften bejaht wer-
den kann (vgl. E. 15 Abs. 3 und E. 16 der angefochtenen Beschwerdeent-
scheide), zumindest sinngemäss ebenfalls deutlich, dass die vorgelegten
Kaufverträge ihrer Auffassung nach nicht entscheidwesentlich sind.
Es kommt hinzu, dass die angefochtenen Beschwerdeentscheide nicht nur
betreffend die genannte Thematik der Ausbildungs- und Kaufverträge, son-
dern – wie im Folgenden ersichtlich wird – auch im Übrigen eine den Ge-
hörsanspruch genügende Begründung aufweisen.
9.1.3 Von vornherein nicht als stichhaltig erscheint der Vorwurf, die ange-
fochtenen Entscheide der OZD würden eine materielle Auseinanderset-
zung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden vermissen lassen. Je-
denfalls ist – anders als in den Beschwerdeschriften pauschal behauptet
wird – nicht ersichtlich, dass die verhältnismässig ausführliche Begründung
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 22
dieser Entscheide den aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anforderun-
gen nicht entsprechen würde.
Ebenso wenig trifft es zu, dass sich die Begründung der angefochtenen
Beschwerdeentscheide in generell-abstrakten Erwägungen sowie standar-
disierten Textbausteinen erschöpft. Die OZD erfüllt stattdessen mit der in
diesen Entscheiden enthaltenen Kombination aus standardisierten Bau-
steinen (vgl. z.B. E. 9-11 der Beschwerdeentscheide), Darstellungen der
Standpunkte der Verfahrensbeteiligten (vgl. z.B. E. 12 Abs. 1 und 2 der
Beschwerdeentscheide) und einzelfallbezogenen Schlussfolgerungen
(vgl. z.B. E. 12 Abs. 3 der Beschwerdeentscheide) den legitimen Anspruch
der Beschwerdeführenden auf eine ihrem konkreten Fall gerecht werdende
Begründung vollauf (vgl. zur Problematik von Textbausteinen WALTER KÄ-
LIN, Rechtliche Anforderungen an die Verwendung von Textbausteinen für
die Begründung von Verwaltungsverfügungen, ZSR 1988 I, S. 435 ff.; FE-
LIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N. 16).
Obschon die Beschwerdeführenden teilweise die Rechtsauffassung der
Vorinstanz mit dem Hinweis auf das angebliche Fehlen einer hinreichen-
den gesetzlichen Grundlage bestreiten, lässt sich auch keine Verletzung
der Begründungspflicht wegen Verzichts auf die Angabe der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen ausmachen. Denn mit den in den angefochtenen
Entscheiden vorhandenen Verweisen auf Vorschriften war es den Be-
schwerdeführenden möglich, diese Entscheide sachgerecht anzufechten
(und namentlich etwa geltend zu machen, für den Standpunkt der OZD,
wonach ein Kauf auf Probe keine vorübergehende Verwendung im Sinne
der einschlägigen Vorschriften bilde, fehle es an einer gesetzlichen Grund-
lage [vgl. dazu Beschwerden, S. 18]).
9.2
9.2.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die OZD sei
zu Unrecht nicht auf die erhobene Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfest-
stellung eingegangen und habe – wie schon die Zollkreisdirektion – keine
weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen vorgenommen.
Insbesondere werfen die Beschwerdeführenden der OZD vor, sie habe An-
träge auf Befragung der Pferdeverkäufer als Zeugen und auf erneute Ein-
vernahme des Beschwerdeführers übergangen.
9.2.2 Dieses Vorbringen ist ebenso unbegründet. Es lässt sich im Zusam-
menhang mit der Sachverhaltsfeststellung durch die Zollverwaltung weder
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 23
eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes ausmachen. Die Vorinstanz legt nämlich in den angefochtenen Ent-
scheiden nicht nur ausdrücklich dar, dass sich aufgrund der von ihr zu wür-
digenden Sach- bzw. Aktenlage weitere Beweiserhebungen im Zusam-
menhang mit der Einfuhr der Pferde „I._______“ und „J._______“ erübri-
gen (vgl. E. 14 Abs. 3 der angefochtenen Beschwerdeentscheide). Viel-
mehr ist aufgrund der Erwägungen in diesen Entscheiden auch davon aus-
zugehen, dass die Vorinstanz auch allfällige Beweisanträge betreffend die
weiteren (noch) streitbetroffenen Pferde „D._______“, „G._______“ und
„F._______“ implizit (und damit in einer der Begründungspflicht genügen-
den Weise [vgl. 4.6 Abs. 3]) in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 4.5)
abgewiesen hat. Wie im Folgenden ersichtlich wird, war der rechtserhebli-
che Sachverhalt zudem bereits bei der Zollkreisdirektion hinreichend er-
stellt und war es deshalb zulässig, auf weitere Beweiserhebungen zu ver-
zichten.
9.3
9.3.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln sodann sinngemäss, in den
angefochtenen Beschwerdeentscheiden werde nicht beachtet, dass die
Zollkreisdirektion durch die nur sehr summarische Begründung der Nach-
forderungsverfügungen mit der darin enthaltenen Verweisung auf ein
Schlussprotokoll die Begründungspflicht verletze. Das genannte Schluss-
protokoll existiere möglicherweise gar nicht und sei jedenfalls noch nicht
eröffnet worden. Letzteres ergebe sich aus einer entsprechenden Erklä-
rung der Zollkreisdirektion vom 18. September 2015.
9.3.2 Auch in diesem Punkt kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt
werden:
Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung, das in den Nachforderungs-
verfügungen genannte Schlussprotokoll existiere möglicherweise nicht, je-
der Grundlage entbehrt. Zwei vom untersuchenden Beamten unterzeich-
nete Exemplare des Schlussprotokolls liegen bei den Akten (Akten OZD,
S. 182 ff. und S. 185 ff.). Weil der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den diese Version des Schlussprotokolls gemäss einem aktenkundigen
Rückschein zusammen mit der an den Beschwerdeführer gerichteten
Nachforderungsverfügung am 12. August 2015 erhalten hat (Akten
OZD, S. 189) und die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel an die
Vorinstanz selbst erklärt haben, die Zollkreisdirektion habe „ein definitives
Schlussprotokoll […] erlassen“ (Akten OZD, S. 208), erscheint es als treu-
widrig, die Existenz eines Schlussprotokolls in Frage zu stellen.
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 24
Nichts am hier gezogenen Schluss ändern kann der Umstand, dass die
Zollkreisdirektion in einer Stellungnahme vom 18. September 2015 aus-
führt, das Schlussprotokoll sei „noch nicht erlassen worden“, weil man noch
auf eine Antwort des Beschwerdeführers gewartet habe (vgl. Akten OZD,
S. 249). Letzteres könnte zwar unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass die Unterschrift des Beschwerdeführers im dafür vorgesehenen Ab-
schnitt der vorliegenden Exemplare des Schlussprotokolls fehlt, als Hin-
weis verstanden werden, dass den Beschwerdeführenden ein Schlusspro-
tokoll vorgelegt wurde, bei welchem die Anerkennung der darin aufgeführ-
ten Widerhandlungen mittels Unterschrift des Beschwerdeführers noch
aussteht. Da aber die Zollkreisdirektion auch festhielt, dass am 18. Mai
2015 die „Untersuchung eigentlich abgeschlossen“ sei (Akten OZD,
S. 249), ist nicht erkennbar, weshalb die Zollverwaltung rechtsprechungs-
gemäss für die Frage der Nachleistungspflicht nicht auf das aktenkundige
Schlussprotokoll hätte abstellen dürfen (unbegründet ist im Übrigen das
Vorbringen, das Schlussprotokoll könne wegen der angeblichen wirren Ein-
vernahme und der erst nachträglichen Aufklärung über das Recht, einen
Verteidiger zu bestellen, nicht herangezogen werden. Die beanstan-
dete Einvernahme hätte nämlich als Untersuchungshandlung des untersu-
chenden Beamten im Verwaltungsstrafverfahren innert drei Tagen mit Be-
schwerde beim Direktor bzw. Chef der beteiligten Verwaltung [vgl. Art. 27 f.
VStrR] angefochten werden müssen [vgl. BGE 115 Ib 216 E. 6], was hier
offenbar nicht geschehen ist. Solches kann im vorliegenden Verwaltungs-
justizverfahren aber nicht nachgeholt werden [vgl. Urteil des
BVGer A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 4.3]. Eine allfällige Verlet-
zung der strafprozessualen Garantien im Strafverfahren hätte auf die Gül-
tigkeit der Nachbezugsverfügungen keinen Einfluss [Urteil des BGer
2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 3.2; Urteil des BVGer
A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 4.2 f.]).
Sodann war es vorliegend zulässig, dass sich die Zollkreisdirektion bei der
Begründung der Nachforderungsverfügungen teilweise darauf be-
schränkte, auf das von ihr selbst erstellte Schlussprotokoll vom 10. August
2015 zu verweisen (vgl. zur Verweisung auf separate Schriftstücke als in-
tegraler Bestandteil der Entscheidbegründung E. 4.6 Abs. 2). Deshalb kann
die Begründung dieser Verfügungen insgesamt auch nicht als bloss sum-
marisch bezeichnet werden. Unter diesen Umständen ist die OZD in den
angefochtenen Beschwerdeentscheiden zu Recht zum Schluss gelangt,
dass keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Zollkreisdirektion
gegeben ist.
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 25
9.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hat ihnen die Zollverwal-
tung zudem aufgrund einer Verletzung der Aktenführungspflicht keine voll-
ständige Akteneinsicht gewährt.
Die Vorinstanz hat als Beilage zu ihren Vernehmlassungen vom 20. Januar
2017 ein Dossier eingereicht, das die vorinstanzlichen Akten enthält.
Hierzu gehört insbesondere eine nach Themen (in Faszikeln) und nach
Chronologie geordnete Auflistung der Eingaben und Unterlagen, die im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingebracht bzw. erstellt wurden.
Die eingereichten, durchgehend paginierten Vorakten ergeben ein lücken-
loses Bild über die vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und das Verfah-
ren vor der Zollkreisdirektion. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführenden bei der OZD ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätten
und die Akten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens deshalb schon
vor Erlass der angefochtenen Beschwerdeentscheide zu paginieren gewe-
sen wären.
Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss geltend machen sollten, es
könne nicht überprüft werden, ob die Akten vollständig sind, ist ihnen ent-
gegenzuhalten, dass die von der Vorinstanz eingereichten Akten jedenfalls
nicht auf eine unsorgfältige oder unvollständige Aktenführung durch die
OZD schliessen lassen und Anhaltspunkte für die Annahme fehlen,
dass den Beschwerdeführenden seitens der Zollkreisdirektion und/oder
der Vorinstanz bestimmte Aktenstücke vorenthalten worden sein könnten.
Soweit erkennbar hat zwar die Zollkreisdirektion – wie die Beschwerdefüh-
renden behaupten – auf eine durchgehende Paginierung der Akten ver-
zichtet und kein rechtsgenügendes Aktenverzeichnis erstellt (das als Be-
schwerdebeilage 9 eingereichte Aktenverzeichnis der Zollverwaltung vom
22. Mai 2015 war bereits vor Erlass der Nachforderungsverfügun-
gen nicht mehr auf dem aktuellen Stand). Angesichts des Umstandes,
dass – wie aufgezeigt – die Aktenführung durch die OZD ordnungsgemäss
ist (also den vorn in E. 4.2 genannten Anforderungen entspricht), keine
Hinweise auf ein unvollständiges Dossier vorliegen und die Vorinstanz über
eine vollumfängliche Kognition verfügte (vgl. Art. 49 VwVG), wäre aber eine
allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Zollkreisdirektion
als in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten
(vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen E. 4.6).
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 26
9.5
9.5.1 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, sie hätten in den
vorinstanzlichen Verfahren eine von der Zollkreisdirektion verfasste Stel-
lungnahme vom 18. September 2015 zu spät erhalten, so dass bis zum
Erlass der angefochtenen Entscheide (am 4. November 2016) nicht genug
Zeit für eine Gegenäusserung zu dieser Stellungnahme geblieben sei.
9.5.2 Die erwähnte Stellungnahme der Zollkreisdirektion wurde den Be-
schwerdeführenden mit einem auf den 14. Oktober 2016 datierenden
Schreiben der OZD zugestellt. Selbst wenn die Beschwerdeführenden die
Stellungnahme – wie von ihnen behauptet – erst am 19. Oktober 2016 er-
halten haben sollten, wäre eine damit verbundene allfällige Missachtung
der Ansprüche auf einen fairen Prozess und auf rechtliches Gehör bzw.
eine allfällige Verletzung des Replikrechts und/oder des Prinzipes der Waf-
fengleichheit als im vorliegenden Verfahren geheilt zu betrachten,
und zwar unabhängig davon, ob (entgegen BGE 138 I 154 E. 2.5) auch in
einem nicht gerichtlichen Beschwerdeverfahren wie demjenigen vor der
Vorinstanz ein Replikrecht im weiteren Sinne (vgl. E. 4.3.2 Abs. 2) aner-
kannt werden müsste. Die Beschwerdeführenden hatten nämlich die Mög-
lichkeit, sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches die
Sach- sowie Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2.1), zur erwähnten
Stellungnahme der Zollkreisdirektion zu äussern. Auch ist nicht ersichtlich,
dass ihnen aus dieser (allenfalls) nachträglichen Äusserungsmöglichkeit
vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Annahme einer Heilung im vor-
liegenden Verfahren ein Nachteil erwachsen würde. Eine zur Einräumung
einer entsprechenden Äusserungsmöglichkeit durch die Zollverwaltung er-
folgende Rückweisung würde unter diesen Umständen einen formalisti-
schen Leerlauf bedeuten und mit Verzögerungen einhergehen, die mit dem
Interesse der Beschwerdeführenden an einer beförderlichen Erledigung
der Sache nicht vereinbar sind. Auf eine solche Rückweisung ist deshalb
zu verzichten (vgl. zur Heilung von Gehörsverletzungen E. 4.6).
10.
10.1 Im vorliegenden Fall ist in materieller Hinsicht einzig noch streitig, ob
die Pferde „D._______“, „G._______“, „F._______“, „I._______“ und
„J._______“ am 21. Oktober 2010, 30. Oktober 2012 bzw. 6. Dezember
2013 im Verfahren der vorübergehenden Verwendung hätten in die
Schweiz eingeführt werden dürfen (zwar wird in den Beschwerdeschriften
behauptet, das Pferd „G._______“ sei am 1. Dezember 2013 eingeführt
worden. Die tatsächliche Einfuhr erfolgte indessen unter Verwendung ei-
nes auf den 1. Dezember 2013 datierenden Carnet ATA am 6. Dezember
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 27
2013 [vgl. Akten OZD, Beweisakten, S. 89]). Zu Recht nicht in Abrede ge-
stellt wird, dass die Beschwerdeführenden im Falle, dass bei diesen Ein-
fuhren die Voraussetzungen für das Verfahren der vorübergehenden Ver-
wendung nicht erfüllt gewesen wären, infolge einer Widerhandlung gegen
die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes nach Art. 12 VStrR Zoll und –
soweit die Zollbemessung für die Mehrwertsteuer relevant wäre (vgl. S. 19
der Beschwerdeschriften und hinten E. 11) – Einfuhrsteuern (inkl. Verzugs-
zins) nachzuentrichten hätten und sie für den nachzuentrichtenden Betrag
solidarisch leistungspflichtig wären (vgl. zum Kreis der nachleistungspflich-
tigen Personen E. 8.3 f.).
10.2
10.2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Pferde
„D._______“, „G._______“ und „F._______“ seien im Rahmen von Käufen
auf Probe zur vorübergehenden Verwendung eingeführt worden. Freilich
wurde bei den fraglichen Einfuhren der Pferde „G._______“ und
„F._______“ jeweils im Carnet ATA als Verwendungszweck nicht „Kauf auf
Probe“ oder „Kauf mit Erprobungsvorbehalt“, sondern „Reitturnier gem.
nat. Vorschrift“ angegeben (Akten OZD, Beweisakten, S. 49 und 89). Beim
Pferd „D._______“ ist das Carnet ATA nicht mehr vorhanden. Auf die Frage
hin, wie dieses Tier vor einem Reitturnier in der Schweiz vom 9. März 2011
importiert worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Einfuhr
mit einem Carnet ATA vorgenommen und gebe im Normalfall als Grund für
das Carnet ATA „Turnierteilnahme“ an (Akten OZD, Beweisakten, S. 3).
10.2.2 Bei der Zollanmeldung ist der Verwendungszweck anzugeben
(vgl. E. 7.4.4). Die entsprechende Verordnungsregelung lässt sich auf die
Kompetenz des Bundesrates, die Voraussetzungen der Zollabgabenbefrei-
ung bei vorübergehender Verwendung von Waren zu regeln (vgl. Art. 9
Abs. 2 ZG), stützen. Die Regelung erscheint auch als verhältnismässig und
mit dem übergeordneten Recht vereinbar: Die Pflicht der anmeldepflichti-
gen Person, in der Zollanmeldung den Verwendungszweck anzugeben, ist
ein geeignetes und erforderliches Element für die Beurteilung der Zuläs-
sigkeit des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung (vgl. REMO AR-
PAGAUS, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bun-
desverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, S. 462). Überdies ist diese
Pflicht der anmeldepflichtigen Person zumutbar und erlaubt es das Istanbul
Übereinkommen, formelle Erfordernisse hinsichtlich des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung zu statuieren (vgl. E. 7.2).
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 28
Wie dargelegt, wurden bei den streitigen Einfuhren der Pferde
„D._______“, „G._______“ und „F._______“ als Verwendungszweck keine
Käufe auf Probe bzw. Käufe mit Erprobungsvorbehalt angegeben oder ist
nicht erstellt, dass ein solcher Verwendungszweck in der Zollanmeldung
vermerkt wurde (vgl. E. 10.2.1). Schon deshalb bringen die Beschwerde-
führenden ohne Erfolg vor, diese Pferde seien im Rahmen von Käufen auf
Probe importiert und aus diesem Grund von Anfang an zur bloss vorüber-
gehenden Verwendung eingeführt worden. Anders zu entscheiden würde
darauf hinauslaufen, dass die anmeldepflichtige Person in der Zollanmel-
dung einen beliebigen, theoretisch zulässigen Zweck der vorübergehen-
den Verwendung angeben könnte, ohne dass die Absicht bestehen würde,
die eingeführte Ware tatsächlich diesem Zweck entsprechend zu verwen-
den. Letzteres wäre nicht vereinbar mit dem genannten Sinn der einschlä-
gigen Regelung, der Zollverwaltung gestützt auf die Angabe des Verwen-
dungszwecks in der Zollanmeldung die Überprüfung der Zulässigkeit des
Verfahrens der vorübergehenden Verwendung zu ermöglichen.
Die Frage, ob die Pferde „D._______“, „G._______“ und „F._______“ im
Rahmen von Käufen auf Probe in die Schweiz eingeführt wurden, betrifft
nach dem Gesagten mangels nachgewiesener Angabe des entsprechen-
den Verwendungszwecks bei den Zollanmeldungen keinen entscheidwe-
sentlichen Sachverhaltsumstand. Selbst wenn K._______, L._______ und
M._______ auf die seitens der Beschwerdeführendenden beantragte Be-
fragung dieser Personen als Zeugen hin bestätigten würden, diese Tiere
auf Probe gekauft zu haben, würde dies somit keinen Einfluss auf den Aus-
gang des vorliegenden Verfahrens haben. Gleiches gilt für den Antrag, der
Beschwerdeführer sei bezüglich der (angeblichen) Käufe dieser Pferde auf
Probe zu befragen. Der Antrag, K._______, L._______, M._______ und
der Beschwerdeführer seien zum Zweck der Einfuhr der drei erwähnten
Pferde sowie zur tatsächlichen Verwendung dieser Tiere zu befragen, ist
vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 4.5) ab-
zuweisen.
Offen gelassen werden kann nach dem Gesagten im Übrigen die unter den
Verfahrensbeteiligten strittige Frage, ob eine Einfuhr im Rahmen eines
Kaufes auf Probe grundsätzlich überhaupt als Einfuhr zur vorübergehen-
den Verwendung qualifiziert werden könnte. Namentlich muss hier nicht
geklärt werden, ob ein Kauf auf Probe – wie die Beschwerdeführenden gel-
tend machen (S. 18 der Beschwerdeschriften) – unter Berücksichtigung
der Praxis der Zollverwaltung beim sog. ungewissen Verkauf (vgl. dazu
Ziff. 2.1 der Tabelle „Tiere der Pferdegattung - Vorübergehende Ein- und
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 29
Ausfuhr“ der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] vom 1. Januar 2017,
abrufbar auf > Information Firmen > Vorübergehende
Einfuhr > Pferde > Weitere Informationen [zuletzt eingesehen am 18. De-
zember 2017]; siehe dazu ferner Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. Sep-
tember 2015 E. 3.2.3) als vorübergehende Verwendung zu betrachten ist.
Ebenso wenig braucht an dieser Stelle entschieden zu werden, ob auf-
grund des Istanbul Übereinkommens bzw. aufgrund von Art. 2 Anlage D
des Istanbul Übereinkommens in Verbindung mit Ziff. 6 des Anhangs zu
dieser Anlage, wonach (lebende) Tiere zwecks „Prüfen (z. B. im Hinblick
auf einen Kauf)“ zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden
können (vgl. dazu vorn E. 7.3 Abs. 4), ein Kauf auf Probe völkerrechtlich
als vorübergehende Verwendung zu qualifizieren und dies im Rahmen ei-
ner abkommenskonformen Auslegung von Art. 30 Abs. 1 Bst. a ZV zu be-
rücksichtigen ist (vgl. zu letzterer Vorschrift vorn E. 7.4.2).
10.3 Die Beschwerdeführenden machen zwar sinngemäss geltend, die
fehlende Verfügbarkeit des bei der Einfuhr des Pferdes „D._______“ ver-
wendeten Carnet ATA könne ihnen nicht zum Nachteil gereichen, weil die-
ses Carnet ATA nach Beschlagnahme sämtlicher Akten anlässlich einer
Hausdurchsuchung vom 28. August 2014 bei der Zollverwaltung verloren
gegangen sein dürfte. Indessen können die Beschwerdeführenden aus
diesem Vorbringen schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, da
nicht hinreichend substantiiert oder aus den Akten ersichtlich ist, dass der
behauptete Verlust des Carnet ATA zum Pferd „D._______“ der Zollverwal-
tung zuzuschreiben ist. Mangels Nachweises, welcher Verwendungszweck
bei der Zollanmeldung angegeben wurde, waren die Voraussetzungen für
das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei der fraglichen Ein-
fuhr des Pferdes „D._______“ von vornherein nicht erfüllt.
10.4 Die Pferde „G._______“ und „F._______“ wurden unbestrittenermas-
sen nicht für den im Carnet ATA angegebenen Verwendungszweck „Reit-
turnier gem. nat. Vorschrift“ eingesetzt. Gleichwohl erachten die Beschwer-
deführenden in Bezug auf diese Pferde die Voraussetzungen der vorüber-
gehenden Verwendung als erfüllt. Ihrer Darstellung nach war nämlich die
Angabe des Verwendungszwecks „Reitturnier gem. nat. Vorschrift“ im Zeit-
punkt der Zollanmeldung richtig. Erst nach der anfangs Dezember 2013
erfolgten Einfuhr der beiden Pferde habe man nämlich von deren Einsatz
an einem Reitturnier abgesehen, weil sich gezeigt habe, dass die Pferde
trainings- und ausbildungsmässig noch nicht genügend fortgeschritten ge-
wesen seien.
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 30
Die Behauptung der Beschwerdeführenden, bei den Pferden „G._______“
und „F._______“ habe man erst nach der Einfuhr mit Blick auf den seiner-
zeitigen Trainings- und Ausbildungsstand entschieden, auf die Verwen-
dung an Reitturnieren zu verzichten, ist nicht hinreichend substantiiert. Im
Übrigen sind die Beschwerdeführenden eine Erklärung schuldig geblieben,
weshalb sich der für den Entscheid über den Einsatz an einem Reitturnier
auf dem schweizerischen Zollgebiet massgebende Trainings- und Ausbil-
dungsstand nicht bereits vor der Einfuhr der beiden Pferde hätte feststellen
lassen. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass die
Angabe des Verwendungszwecks „Reitturnier gem. nat. Vorschrift“ bei der
Zollanmeldung anlässlich der Einfuhr der beiden Pferde „G._______“ und
„F._______“ zur vorübergehenden Verwendung (von Beginn weg) falsch
und damit rechtswidrig war. Aufgrund dieser unzutreffenden Angabe waren
die Voraussetzungen für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung
auch bei diesen Tieren nicht gegeben.
Es stellt sich bei dieser Sach- und Rechtslage insbesondere die
Frage nicht, wie zu verfahren wäre, wenn nach einer Einfuhr zur (zulässi-
gen) vorübergehenden Verwendung der Verwendungszweck der Ware vor
deren Wiederausfuhr und vor Ablauf der für die Wiederausfuhr vorgesehe-
nen Frist ändert und intertemporalrechtlich die Neuregelung betreffend Än-
derungen des Verwendungszwecks (vgl. E. 7.4.4) noch nicht zur Anwen-
dung gelangt.
10.5 Bei den Pferden „I._______“ und „J._______“ wurde im jeweiligen
ZAVV-Formular 11.73 bei der Einfuhr am 30. Oktober 2012 als Zweck der
geltend gemachten vorübergehenden Verwendung „Ausbildung“ vermerkt
(Akten OZD, Beweisakten, S. 137 und S. 145). Mit der Zollanmeldung wur-
den als Begleitpapiere Ausbildungsverträge eingereicht, welche unbestrit-
tenermassen mit dem Namen des Beschwerdeführers, aber nicht von die-
sem selbst unterschrieben worden sind (vgl. Akten OZD, Beweisakten,
S. 148 und S. 180; S. 9 der Beschwerdeschriften). Die Einreichung von
solchen bloss vorgeblich durch den Beschwerdeführer unterschriebenen
Ausbildungsverträgen begründet vorliegend berechtigten Anlass der Ver-
waltung zur Annahme, dass diese Verträge eingesetzt wurden, um gegen-
über der Zollverwaltung die vorübergehende Verwendung zu Ausbildungs-
zwecken vorzutäuschen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Be-
schwerdeführenden nicht plausibel erklären konnten, wie und weshalb
diese Ausbildungsverträge mit einer nicht vom Beschwerdeführer stam-
menden Unterschrift versehen wurden: Der Beschwerdeführer erklärte
zwar anlässlich einer Einvernahme am 17. Dezember 2014, er vermute,
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 31
dass der Spediteur diese Verträge tatsächlich ausgestellt sowie unterzeich-
net habe. Der Spediteur selbst gab jedoch bei einer Einvernahme am
10. April 2015 an, die Verträge vom Versender (bereits unterzeichnet) er-
halten zu haben. Es ist auch kein plausibles Motiv ersichtlich, welches ei-
nen der Beteiligten unabhängig von den Einfuhrabgaben hätte dazu bewe-
gen können, solche (unechten) Verträge zu verfassen.
Selbst wenn – wie die Beschwerdeführenden geltend machen – kein Un-
terschriftserfordernis bestanden hätte, bestehen aufgrund der vorliegen-
den, unbestrittenermassen nicht vom Beschwerdeführer unterschriebenen
Ausbildungsverträge Ungereimtheiten, welche bei einer zollamtlichen Kon-
trolle im Zeitpunkt der Einfuhr der zwei genannten Pferde berechtigte Zwei-
fel an den Verwendungsangaben in den ZAVV-Formularen begründeten.
Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, die in den Verträgen mit-
enthaltene Unterschrift des Versenders – nach den Verträgen das Unter-
nehmen N._______ – sei echt und der Inhalt der vorgelegten Ausbildungs-
verträge sei richtig sowie gewollt (vgl. dazu insbesondere Stellungnahmen
der Beschwerdeführenden vom 27. Februar 2017, S. 14). Auch legen sie
zum Beweis dieser Darstellung ein Schreiben von O._______ vom 22. No-
vember 2016 vor, mit welchem dieser nachträglich erklärt, die Ausbildungs-
verträge (einschliesslich der darin enthaltenen Klausel zu den monatlichen
Ausbildungskosten von Fr. 800.- pro Pferd) seien inhaltlich richtig. Indes-
sen erscheint fraglich, ob die auf den Ausbildungsverträgen enthaltene
zweite Unterschrift tatsächlich von einer für das Unternehmen N._______
zeichnungsberechtigt gewesenen Personen stammt und erscheint die Dar-
stellung von O._______ sowie der Beschwerdeführenden, wonach die
Ausbildungsverträge inhaltlich gesehen den Tatsachen entsprechen, als
unglaubhaft. Denn bezeichnenderweise erklärte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Einvernahme vom 17. Dezember 2014 zum einen, dass die auf
den Ausbildungsverträgen für den Versender stehenden Unterschriften si-
cher nicht von O._______ stammen würden. Zum anderen gab er seiner-
zeit im Widerspruch zur eigenen Darstellung vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (und derjenigen im genannten Schreiben O._______) auch an,
dass O._______ in solchen Verträgen „niemals Beträge je nach Tier auf-
führen würde“, sondern immer „eine Pauschale verrechnet“ worden sei
(Akten OZD, Einvernahmen, S. 150).
Im Zusammenhang mit den streitbetroffenen Einfuhren der Pferde
„I._______“ und „J._______“ erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht
eine Befragung des Versenders als Zeugen oder Auskunftsperson und eine
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Seite 32
erneute Befragung des Beschwerdeführers unter den dargelegten Umstän-
den nicht als geeignet, die tatsächliche Verwendung dieser Pferde zu Aus-
bildungszwecken rechtsgenügend nachzuweisen, selbst wenn der Versen-
der und/oder der Beschwerdeführer anlässlich einer entsprechenden Be-
fragung die Ausbildung dieser Tiere behaupten sollten. Dies gilt umso
mehr, als nachträglich vorgelegten oder angerufenen Beweismitteln bei ei-
ner abgeschlossenen Zollabfertigung grundsätzlich nur eine stark einge-
schränkte Beweiskraft zukommt (vgl. E. 2.3) und im Übrigen keine Beweis-
mittel aktenkundig sind, welche trotz der genannten berechtigten Zweifel
an der Darstellung der Beschwerdeführenden die tatsächliche Verwendung
der Tiere zu Ausbildungszwecken belegen könnten. Die Beweisanträge auf
Befragung des Versenders und des Beschwerdeführers zu den vorliegen-
den Ausbildungsverträgen und zur tatsächlichen Verwendung der Pferde
„I._______“ und „J._______“ (einschliesslich der Wiederaus- sowie Wie-
dereinfuhr dieser Tiere) sind nach dem Gesagten in antizipierter Beweis-
würdigung (vgl. E. 4.5) abzuweisen.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich hier, auf die weiteren Vorbringen der
Verfahrensbeteiligten zur Einfuhr der Pferde „I._______“ und „J._______“
am 30. Oktober 2012 einzugehen. Insbesondere ist nicht relevant, ob
Art. 30 Abs. 1 Bst. a ZV (vgl. zu dieser Vorschrift E. 7.4.2) mit dem überge-
ordneten Recht in Einklang steht und ob gegebenenfalls (auch) diese Vor-
schrift mit Blick auf die Eigentumsverhältnisse bei den beiden Pferden im
Zeitpunkt ihrer Einfuhr einer vorübergehenden Verwendung im zollrechtli-
chen Sinne entgegenstehen würde (vgl. dazu E. 14 der angefochtenen Be-
schwerdeentscheide sowie Stellungnahmen der Beschwerdeführenden
vom 27. Februar 2017, S. 10). Auch lässt sich entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden (vgl. S. 15 f. der Beschwerdeschriften) aus dem
Umstand, dass für die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 12 VStrR die
Verwaltung beweisbelastet ist (vgl. E. 2.3 Abs. 1), von vornherein nichts
zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Weil entsprechend den vor-
stehenden Ausführungen berechtigte Zweifel an einer dem in der Zollan-
meldung deklarierten Zweck entsprechenden Verwendung der Pferde be-
stehen und diese seitens der Beschwerdeführenden nicht ausgeräumt wer-
den konnten, liegt nämlich keine für die Anwendung der allgemeinen Be-
weislastregel Raum gebende Beweislosigkeit vor.
10.6 Es erweist sich somit, dass die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss
gelangt, dass bei der Einfuhr der fünf Pferde „D._______“, „G._______“,
„F._______“, „I._______“ und „J._______“ am 21. Oktober 2010, 30. Okto-
ber 2012 bzw. 6. Dezember 2013 die Voraussetzungen für das Verfahren
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 33
der vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt waren. Diese Pferde hätten
deshalb seinerzeit zum AKZA in den zollrechtlich freien Verkehr überführt
werden müssen. Es ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass die
Zollverwaltung die Differenz zwischen den anlässlich der später erfolgten
Veranlagung dieser Pferde zum KZA erhobenen Einfuhrabgaben und dem
Betrag der Einfuhrabgaben, welche bei den zu Unrecht im Verfahren der
vorübergehenden Verwendung erfolgten Einfuhren unter Heranziehung
des AKZA zu entrichten gewesen wären, nachfordert.
11.
11.1 Der nachgeforderte Zollbetrag von Fr. 18'570.- wird in rechnerischer
Hinsicht nicht bestritten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die
diesbezüglichen Berechnungen der Zollverwaltung unrichtig wären.
11.2 In Bezug auf die nachzufordernden Mehrwertsteuern stellen sich die
Beschwerdeführenden zwar auf den Standpunkt, dass „die nachträgli-
che Zollerhöhung nicht zu einer Erhöhung“ der Mehrwertsteuer führe (Be-
schwerdeschriften, S. 19). Indessen trifft dies nicht zu: In die Einfuhrsteu-
erbemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind nämlich (wie die OZD in
ihren Vernehmlassung richtigerweise ausführt), soweit nicht bereits darin
enthalten, die Zölle (vgl. E. 6.2). Aus diesem Grund zieht die Zollnachfor-
derung vorliegend unweigerlich auch eine Mehrwertsteuernachforderung
nach sich.
Was die Höhe der streitbetroffenen Mehrwertsteuernachforderung betrifft,
werfen die Beschwerdeführenden der Zollverwaltung eine „mathematisch
falsche Berechnung“ vor (S. 20 der Beschwerden). Die Beschwerdeführen-
den stützen sich dabei aber allein auf die Annahme, dass die Zollverwal-
tung im Zusammenhang mit einer nach der Einfuhr zur angeblichen vo-
rübergehenden Verwendung erfolgten definitiven Einfuhr der fünf Pferde
einen (reduzierten) Steuersatz von 2,4 % statt 2,5 % hätte anwenden müs-
sen (vgl. S. 20 f. der Beschwerden). Weil die fünf Pferde aber erst nach
Ende 2010 mit Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr in die Schweiz eingeführt wurden (nämlich am 29. August 2011,
25. Januar 2013 bzw. 7. Januar 2014 [vgl. S. 4 der Beschwerdeschriften]),
hat die Zollverwaltung bei diesen Einfuhren richtigerweise den Steuersatz
von 2,5 % herangezogen (vgl. dazu die Nachbezugslisten in den Anhängen
der Nachforderungsverfügungen vom 10. August 2015).
Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Berechnung
der Höhe der Mehrwertsteuernachforderung einen Fehler begangen hätte.
A-7503/2016, A-7513/2016
Seite 34
11.3 Nicht substantiiert bestritten und soweit erkennbar (ebenfalls) nicht
unrichtig ist die vorinstanzliche Festsetzung des Verzugszinses im Zusam-
menhang mit der Zoll- und Mehrwertsteuernachforderung.
12.
12.1 Die angefochtenen Beschwerdeentscheide erweisen sich nach dem
Gesagten als rechtmässig. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind ab-
zuweisen.
12.2 Ausgangsgemäss sind die unter Berücksichtigung des reduzierten
Aufwandes zufolge der Verfahrensvereinigung auf insgesamt Fr. 4'000.-
festzusetzenden Prozesskosten den in der Sache vollständig unterliegen-
den Beschwerdeführenden im Umfang von je Fr. 2'000.- aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die von den Beschwerdefüh-
renden geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 2'000.- sind
zur Bezahlung dieser Verfahrenskosten zu verwenden.
Parteientschädigungen an die Beschwerdeführenden sind für beide Be-
schwerden nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
A-7503/2016, A-7513/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-7503/2016 und A-7513/2016 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.- werden den Beschwerdefüh-
renden im Umfang von je Fr. 2'000.- auferlegt. Die einbezahlten Kosten-
vorschüsse von je Fr. 2'000.- werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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