Abtei lung I
A-7507/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter André Moser (Vorsitz); Richter Daniel Riedo; Richter
Markus Metz; Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Karin Bürki,
gegen
Kanton St. Gallen, Amt für Militär und Zivilschutz,
Vorinstanz,
betreffend
Befreiung von der Schutzraumpflicht und Ersatzbeitrag.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 29. April 1996 erteilte die politische Gemeinde Oberriet der Bauherr-
schaft C._______ selig die Bewilligung für einen eigenständigen
Wohnhausanbau am Standort D._______.
B. A._______ hat am 11. Januar 2002 die Liegenschaft von der Erbenge-
meinschaft C._______ käuflich erworben.
C. Das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen erliess am
27. November 2006 eine Verfügung betreffend Befreiung von der Schutz-
raumbaupflicht und Ersatzbeitrag. Darin befreite es die Bauherrschaft
C._______ selig resp. deren Rechtsnachfolger und Hauseigentümer
A._______ für den eigenständigen Wohnhausanbau am Standort
D._______ nachträglich von der Pflicht, einen Schutzraum zu erstellen
(Ziff. 1). Es setzte jedoch einen Ersatzbeitrag von Fr. 5'820.- fest, der
durch A._______ innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu
bezahlen sei (Ziff. 2). Des Weiteren erhob es für den Erlass seiner
Verfügung eine Gebühr von Fr. 250.- (Ziff. 3). Da sich die Erteilung der
Baubewilligung abschliessend unter altem Recht ereignet habe und für die
Rückwirkung des neuen Rechts die Rechtsgrundlage fehle, komme
vorliegend das alte Recht zur Anwendung. Der betroffene Wohnhausanbau
mit 3 Zimmern benötige gemäss den massgeblichen gesetzlichen
Bestimmungen grundsätzlich einen Schutzplatz pro Zimmer, mithin 3
Schutzplätze. Die Bauherrschaft bzw. dessen Rechtsnachfolger und Haus-
eigentümer habe entsprechend einen Ersatzbeitrag gemäss Tabelle 1996
für 3 Schutzplätze zu entrichten, ausmachend Fr. 5'820.-.
D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 führt A._______ (Beschwerdeführer)
gegen die Verfügung des Amts für Militär und Zivilschutz des Kantons St.
Gallen (Vorinstanz) vom 27. November 2006 bei der Eidgenössischen
Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten Beschwerde. Er bean-
tragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führt
er aus, die Pflicht zur Bezahlung des Ersatzbeitrags sei weder mittels Ge-
setz noch mittels Kaufvertrag vom 11. Januar 2002 an ihn übergegangen.
Es habe jener Hauseigentümer den Ersatzbeitrag zu leisten, der das Bau-
gesuch eingereicht habe resp. welchem die Baubewilligung erteilt worden
sei. Des Weiteren verjähre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das
Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen nach 10 Jahren. Die Verjäh-
rungsfrist habe mit der Erteilung der Baubewilligung am 29. April 1996 zu
laufen begonnen. Die Forderung sei folglich verjährt.
E. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das bei der
Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten an-
hängig gemachte Verfahren.
F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. April 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führt aus, anlässlich ihrer am 3. Dezember
2004 vorgenommenen Überprüfung der Gemeindestelle für baulichen Zivil-
schutz der Gemeinde Oberriet, über welche sie die Aufsicht inne habe, sei
3festgestellt worden, dass ihr nicht alle Abklärungsfälle betreffend Schutz-
raumbaupflicht und Ersatzbeitrag zugestellt worden seien. Dies sei in der
Folge in rund 120 Fällen zwecks nachträglicher Verfügung von Ersatzbei-
trägen nachgeholt worden. In der Zwischenzeit seien jedoch einige Liegen-
schaften veräussert und die Verfügungen seien auf die Rechtsnachfolger
als heutige Besitzer der Liegenschaften ausgestellt worden. Da vorliegend
die Baubewilligung am 29. April 1996 erteilt und das Bauvorhaben
anschliessend realisiert worden sei, habe sie für die Beurteilung der
Schutzraumbaupflicht und des Ersatzbeitrags die damaligen Gesetzes-
grundlagen angewandt. Den genauen Baubeginn habe sie nicht ermitteln
können. Das anwendbare Recht regle die Frage der Verjährung nicht. Sie
verweise jedoch auf einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommis-
sion für Zivilschutzangelegenheiten, welche zum Schluss gekommen sei,
der Anspruch auf Ersatzbeiträge unterliege einer relativen Verjährungsfrist
von 10 Jahren. Diese könne mit jeder Handlung, mit welcher der Anspruch
in geeigneter Form geltend gemacht werde, unterbrochen werden und be-
ginne in der Folge jeweils neu zu laufen. Gemäss anwendbarem Recht
löse der Neubau des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers eine
Schutzraumbaupflicht für 3 Schutzplätze aus. Aus bautechnischen Grün-
den werde auf die Erstellung von Schutzplätzen verzichtet. Jedoch habe
der Hauseigentümer gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einen Er-
satzbeitrag zu entrichten. Der Ersatzbeitrag für 3 Schutzplätze betrage ge-
mäss Tabelle 1996 Fr. 5'820.-. Ihre Verfügung richte sie an den Beschwer-
deführer als Rechtsnachfolger und aktuellen Eigentümer der Liegenschaft.
G. Der Beschwerdeführer hält mit Schlussbemerkungen vom 14. Mai 2007 an
seinem Begehren fest.
H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten
wurde per 31. Dezember 2006 aufgelöst und durch das Bundesverwal-
tungsgericht ersetzt. Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) über-
nimmt das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurtei-
lung der am 1. Januar 2007 bei der Rekurskommission für Zivilschutzange-
legenheiten hängigen Rechtsmittel. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Nach Art. 33 Bst. i VGG ist gegen
Verfügungen kantonaler Instanzen die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (nur) zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht.
2. Vorliegend ist sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch hinsichtlich
der Schutzraumbaupflicht und des Ersatzbeitrags von Bedeutung, ob altes
4oder neues Recht anwendbar ist. Folglich ist in einem ersten Schritt das
anwendbare Recht zu bestimmen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 2. Juli 2007 A-7510/2006 E. 3 ff.).
3. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen
im Zivilschutz (Schutzbautengesetz, aBMG, AS 1994 2667) sowie die
darauf basierende Verordnung vom 27. November 1978 über die baulichen
Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautenverordnung, aBMV, AS 1994
2671) wurden durch das neue Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über
den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und
Zivilschutzgesetz, BZG, SR 520.1) aufgehoben. Zu prüfen ist, ob das
aBMG in seiner bis Ende 2003 geltenden Fassung oder aber das am
1. Januar 2004 in Kraft getretene BZG anwendbar ist, somit die Frage
nach der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der neuen
Gesetzesbestimmung.
3.1 Grundsätzlich sind jene Normen anwendbar, die im Zeitpunkt der Verwirkli-
chung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes in Kraft waren. Anders ausgedrückt sind Erlasse auf jene Sach-
verhalte anwendbar, die zwischen Inkraftsetzung und Ausserkraftsetzung
entstanden sind (vgl. RENÉ RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Ver-
waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990,
Nr. 15 B I; PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 9). Ausschlaggebend für die Schutz-
raumbaupflicht bzw. die Entrichtung eines Ersatzbeitrags ist sowohl ge-
mäss Art. 2 aBMG als auch nach Art. 46 f. BZG die Erstellung eines Neu-
baus. Wird ein solcher errichtet, entsteht die Pflicht, entweder
Schutzräume zu erstellen oder aber bei Befreiung von dieser Pflicht einen
gleichwertigen Ersatzbeitrag zu leisten. In diesem Sinne statuiert denn
auch Art. 6 Abs. 3 aBMV, die Festsetzung des Ersatzbeitrags erfolge in
der Baubewilligung und werde vor Baubeginn der Gemeinde entrichtet.
Der massgebende Sachverhalt ist somit vorliegend die Erteilung der Bau-
bewilligung am 2. September 1997. Zu diesem Zeitpunk war noch das alte
Recht, mithin das aBMG und die aBMV anwendbar, welches folglich für die
Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen massgebend ist. Daran än-
dert der Verfügungserlass betreffend Schutzraumbaupflicht und Ersatzbei-
trag zum Zeitpunkt, als bereits das BZG in Kraft war, nichts. Denn die Ver-
fügung bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich abschliessend unter
der Geltung des aBMG ereignet hat.
3.2 Auch die Frage, ob dem BZG Rückwirkung zukommt ist zu verneinen: Bei
der Anwendung von neuem Recht auf Sachverhalte, die sich unter altem
Recht ereignet haben, ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu
unterschieden. Da sich vorliegend der massgebliche Sachverhalt, mithin
die Bewilligungserteilung, abschliessend vor Inkrafttreten des neuen
Rechts verwirklicht hat, steht vorliegend jedoch nur die echte Rückwirkung
zur Diskussion. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die echte Rückwirkung un-
zulässig ist, da niemandem Verpflichtungen auferlegt werden sollen, wel-
che sich aus Normen ergeben, die zum Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirk-
lichung nicht bekannt sein konnten, mit welchen also weder gerechnet
5werden konnte noch musste. Ausnahmsweise ist jedoch von der Zulässig-
keit der echten Rückwirkung auszugehen (vgl. hierzu und zum Folgenden:
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Auflage, Zürich 2006, § 6 Rz. 329 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O.,
§ 24 Rz. 24 ff.).
3.2.1 Bei einer echten Rückwirkung, welche sich belastend auswirkt, sind für de-
ren Zulässigkeit folgende Voraussetzungen kumulativ erforderlich: Die
Rückwirkung muss ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Er-
lasses klar gewollt sein. Sie muss zeitlich mässig sein und ist nur zulässig,
wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist. Schliesslich darf die Rück-
wirkung keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und keinen Ein-
griff in wohlerworbene Rechte darstellen.
Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung für eine echte Rückwirkung
fehlt in den konkreten Übergangs- bzw. Schlussbestimmungen des BZG.
Eine solche intertemporale Regelung besteht vorliegend gerade nicht.
Auch sind weder Anzeichen ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass
eine solche gewollt wäre, noch werden solche von den Beschwerdeführen-
den geltend gemacht. Somit erübrigt sich eine diesbezügliche weitere Prü-
fung.
3.2.2 Einer echten Rückwirkung begünstigender Erlasse, d.h. solcher, die den
Privaten nur Vorteile bringen, steht grundsätzlich nichts entgegen, sofern
sie nicht zu einer Rechtsungleichheit führt oder Rechte Dritter beeinträch-
tigt. Jedoch darf aus der Zulässigkeit der Rückwirkung begünstigender Er-
lasse nicht auf einen Anspruch auf Rückwirkung solcher Erlasse geschlos-
sen werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 6 Rz. 335 mit Hinwei-
sen). Denn ein solcher Anspruch besteht nur, wenn er vom Gesetz vorge-
sehen ist, was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass vorliegend eine echte Rückwir-
kung des neuen Rechts, mithin des BZG, auf den Sachverhalt, der sich ab-
schliessend unter dem alten Recht, dem aBMG und der aBMV, ereignet
hat, nicht zulässig ist. Für die Beurteilung sowohl der Zuständigkeit als
auch der Schutzraumbaupflicht und des Ersatzbeitrags sind folglich das
aBMG und die aBMV anwendbar.
4. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behand-
lung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus der Anwendbarkeit des
alten Rechts, mithin namentlich des aBMG, folgendes: Art. 14 und
15 aBMG legen die Zuständigkeiten klar fest. Demnach können Verfügun-
gen nicht vermögensrechtlicher Natur der kantonalen Behörden an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden,
welches endgültig entscheidet (Art. 14 Abs. 2 aBMG). Demgegenüber un-
terliegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde über vermö-
gensrechtliche Ansprüche der Beschwerde an die Eidgenössische Rekurs-
kommission für Zivilschutzangelegenheiten und letztinstanzlich ans Bun-
desgericht (Art. 15 Abs. 3 aBMG). Schliesslich sieht Art. 14 Abs. 3 aBMG
vor, dass sich der Beschwerdeweg nach Art. 15 Abs. 3 aBMG bestimmt,
wenn Baueigentümer ihre Baupflicht und, im gleichen Verfahren, ihre Ver-
6pflichtung bestreiten, Ersatzbeiträge zu leisten. Bei der vorliegend ange-
fochtenen Verfügung betreffend Befreiung von der Schutzraumbaupflicht
und Ersatzbeitrag geht es um einen solchen Anwendungsfall. Der Anhang
zum VGG mit den Änderungen bisherigen Rechts enthält in Ziff. 47 eine
Änderung von Art. 66 BZG in dem Sinn, dass in Streitigkeiten nicht vermö-
gensrechtlicher Natur gegen die vom Gesetz nicht als endgültig bezeich-
neten Entscheide der letzten kantonalen Behörde der Weg an das Bundes-
verwaltungsgericht geöffnet wird (vgl. MICHEL DAUM, Neue Bundesrechts-
pflege - Fragen des Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten aus Sicht der Kantone, in Bernische Verwaltungsrechtsprechung
[BVR] 2007, 12). Dass der Weg an das Bundesverwaltungsgericht auch
bei teils nicht vermögensrechtlichen und teils vermögensrechtlichen Strei-
tigkeiten offen stehen muss, ergibt sich zumindest aus dem Sachzusam-
menhang (Kompetenzattraktion), auch wenn die Anfechtbarkeit von Verfü-
gungen kantonaler Instanzen betreffend vermögensrechtliche Ansprüche
weder mit Bezug auf Art. 15 aBMG noch mit Bezug auf Art. 67 BZG aus-
drücklich erwähnt wird. Ein Auseinanderfallen der sachlichen Zuständigkeit
in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Fragen nicht vermögens-
rechtlicher Natur und jene vermögensrechtlicher Art eng zusammenhän-
gen, liesse sich durch nichts rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht
als Nachfolgeorganisation der Eidgenössischen Rekurskommission für Zi-
vilschutzangelegenheiten ist demnach als zuständig zu erachten zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde.
5. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü-
gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer erfüllt als Adressat der ange-
fochtenen, ihn belastenden Verfügung diese Voraussetzungen.
6. Da Eingabeform und -frist sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
gewahrt sind (Art. 11, 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde
einzutreten.
7. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
8. Die Vorinstanz zeigte in ihrer angefochtenen Verfügung eingehend auf,
dass der Beschwerdeführer nach altem Recht, d.h. gemäss aBMG und
aBMV, für den Neubau seines Einfamilienhauses nachträglich aus bau-
technischen Gründen von der Pflicht, einen Schutzraum zu erstellen, zu
befreien ist, hingegen für 3 Schutzräume einen gleichwertigen Ersatzbei-
trag gemäss Tabelle 1996, ausmachend Fr. 5'820.-, zu leisten hat. Dies
bestätigt sie auch mittels Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren. Der
Beschwerdeführer bestreitet die auf dem alten Recht basierenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz betreffend Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeitrag
grundsätzlich nicht.
9. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, gemäss Art. 6 Abs. 4 BMV
7sei der Ersatzbeitrag in der Baubewilligung festzusetzen. Demnach habe
jener Hauseigentümer den Ersatzbeitrag zu leisten, der das Baugesuch
eingereicht habe resp. welchem die Baubewilligung erteilt worden sei. Ein
gesetzliches Grundpfandrecht für Ersatzbeiträge von Schutzbauten kenne
das Gesetz nicht. Auch sei er weder im Kaufvertrag vom 11. Januar 2002
noch durch den Verkäufer auf den ausstehenden Ersatzbeitrag hingewie-
sen worden. Zudem habe er nicht damit rechnen müssen, dass die Ge-
meinde Oberriet rund sechs Jahre nach dem Umbau noch nicht alle Forde-
rungen gestellt habe. Somit sei die Forderung betreffend die Ersatzabgabe
nicht auf ihn als Käufer der Liegenschaft übergegangen. Die Forderung sei
nicht dinglich mit dem Grundstück verbunden, vielmehr bestimme sich das
Rechtsverhältnis durch die Baubewilligung. Schliesslich habe die zehnjäh-
rige Verjährungsfrist mit der Erteilung der Baubewilligung am 29. April
1996 zu laufen begonnen. Die Forderung sei folglich ohnehin verjährt.
10. Art. 2 aBMG sieht vor, dass der Hauseigentümer bei der Befreiung von der
Schutzraumbaupflicht einen Ersatzbeitrag zu leisten hat. Gemäss
Art. 6 Abs. 3 aBMV ist der Ersatzbeitrag in der Baubewilligung festzuset-
zen und vor Baubeginn der Gemeinde zu entrichten. Der Ersatzbeitrag ge-
mäss aBMG i.V.m. der aBMV ist somit vom Hauseigentümer im Zeitpunkt
des Baubeginns zu entrichten, also vom Bauherrn. Weder das aBMG noch
die aBMV sehen vor, dass im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft der
spätere Eigentümer für den Ersatzbeitrag belangt werden kann. Da auch
der Kaufvertrag vom 11. Januar 2002 keine solche Übertragung der Pflicht
zur Bezahlung des Ersatzbeitrags vorsieht, bestimmen sich auch vorlie-
gend die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung des Ersatzbeitrags
als öffentlich-rechtliche Geldforderung nach dem Zeitpunkt des Baube-
ginns. Die Beitragspflicht trifft somit den Bauherrn, weil er den Rechts-
grund für die Entstehung der Abgabe setzt (vgl. zur Entstehung des Er-
satzbeitrags auch E. 3.1. hiervor). Sobald die gesetzlichen Voraussetzun-
gen für den Ersatzbeitrag erfüllt sind, d.h. sobald mit dem Bau begonnen
wird, entsteht die Abgabepflicht (zum Ganzen: BGE 103 Ia 26 E. 2 mit Hin-
weisen und BGE 107 Ib 376 E. 3). Dass die Veranlagung von der Vorins-
tanz erst am 27. November 2006 vorgenommen wurde, ändert daran
nichts. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, die Veran-
lagung bringe lediglich eine bereits bestehende gesetzliche Verpflichtung
zu konkreter Geltung. Der Erlass der Veranlagungsverfügung sowie die
Rechnungsstellung seien bloss Mittel zur Geltendmachung des Ersatzbei-
trags. Hieraus könne keineswegs die rechtliche Folgerung gezogen wer-
den, dass die Veranlagungsverfügung gegenüber jemand anderem zu er-
gehen hätte, als gegen denjenigen, der den Abgabesachverhalt begründet
habe. Noch weniger sei der rechtliche Schluss zulässig, es trete ein
Schuldnerwechsel ein, wenn zwischen der Entstehung der Abgabepflicht
und ihrer Veranlagung ein Eigentümerwechsel stattfinde. Es handle sich
vielmehr um eine persönliche Schuld dessen, der den Abgabetatbestand
gesetzt hat. Eine Abgabesukzession dieser Art würde einer klaren gesetzli-
chen Grundlage bedürfen, zumal die Bestimmung des Abgabesubjekts zu
den wesentlichen Elementen gehöre, welche im Grundlageerlass enthalten
8sein müssten (BGE 103 Ia 26 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend fehlt eine
klare gesetzliche Grundlage, die zur Einführung der Abgabesukzession
erforderlich wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich das aBMG
bzw. die aBMV lückenhaft sind. Dies wird denn von der Vorinstanz auch
nicht behauptet.
11. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Pflicht zur Leistung des
Ersatzbeitrags grundsätzlich den Bauherrn bzw. den Eigentümer im
Zeitpunkt des Baubeginns trifft. Der Eigentümer im Zeitpunkt der
Veranlagung und Rechnungsstellung kann nur belangt werden, wenn für
die Abgabesukzession eine entsprechende klare gesetzliche Grundlage
besteht. Da vorliegend eine solche nicht vorhanden ist, kann der
Ersatzbeitrag vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2006 aufzuheben. Ebenfalls
aufzuheben ist Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, die dem
Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 250.- für die kantonale Verfügung
auferlegt. Eine weitere Prüfung der Rechtmässigkeit des Ersatzbeitrags
unter dem Gesichtspunkt der Verjährung erübrigt sich.
12. Im Ergebnis gilt vorliegend der Beschwerdeführer als obsiegend, weshalb
er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.- ist ihm zurückzuerstatten. Der un-
terliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten zu überbinden (Art.
63 Abs. 2 VwVG).
13. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er-
hebt eine Partei Anspruch auf Parteientschädigung, hat sie dem Gericht
vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen
(Art. 14 Abs. 1 VGKE).
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 20. Juni 2007 eine
Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'230.95 eingereicht. Darin enthalten sind
das Anwaltshonorar von Fr. 1'100.- (5.5 Std.), Spesen von Fr. 44.- sowie
die Mehrwertsteuer von Fr. 86.95. Vorliegend erscheint das geltend ge-
machte Honorar als angemessen. Daher hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'230.95
zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziff. 2 und 3 der angefochte-
nen Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2006 werden aufgeho-
ben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1'400.- zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht
seine Kontonummer anzugeben.
4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'230.95 zu entrichten.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. Ref-Nr. 26/ 158-2) (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Michelle Eichenberger
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