Abtei lung I
A-7508/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
A._______
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Häfeli,
Wyss & Häfeli Rechtsanwälte, Dufourstrasse 95,
8008 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei fedpol,
Stab / Rechtsdienst-Datenschutz, Nussbaumstrasse 29,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Auskunftserteilung bzw. Löschung von Einträgen in
Datenbanken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7508/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom (...)
wegen Verletzung von Art. 305ter Ziff. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) (Man-
gelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht) sowie Art. 254
Abs. 1 StGB (Unterdrückung von Urkunden) verurteilt. Der betreffende
Eintrag im Strafregister wurde nach zehn Jahren gelöscht. Dessen un-
geachtet wurde er seit Einführung des Schengener Informationssys-
tems offenbar bei jedem Grenzübergang von der Grenzpolizei über-
prüft und seine Papiere wurden kopiert, worauf er seine Reise wieder
fortsetzen konnte. Auf Anfrage soll ihm mitgeteilt worden sein, er sei
als Verdächtiger registriert, weshalb jeweils eine Kontrolle stattzufin-
den habe. Hierauf stellte A._______ beim Bundesamt für Polizei fedpol
am (...) ein Gesuch um Löschung sämtlicher Einträge in den
nationalen Polizeidatenbanken und im Schengener Informati-
onssystem (SIS), eventuell um Einsichtnahme ins SIS.
B.
Das Bundesamt für Polizei fedpol erteilte A._______ am 4. November
2009 Auskunft über seine Einträge in den polizeilichen Informations-
systemen HOOGAN und IPAS (Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Die Aus-
kunft bezüglich des Systems Bundesdelikte (JANUS) und bezüglich
des Informationssystems GEWA wurde gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informati-
onssysteme des Bundes (BPI, SR 361) aufgeschoben (Ziff. 3 und 4
der Verfügung). Schliesslich wies es das Gesuch mit Bezug auf das
nationale Fahndungsinformationssystem RIPOL und das SIS nach
Rücksprache mit den zuständigen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 2
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz
(DSG, SR 235.1) mit der Begründung ab, die Erteilung der Auskunft
würde den Zweck einer Strafuntersuchung in Frage stellen (Ziff. 5 und
6 der Verfügung). Für eine allfällige Löschung von Daten aus kantona-
len Systemen müsse der Gesuchsteller sich zuständigkeitshalber an
die entsprechenden kantonalen Polizeibehörden wenden (Ziff. 7 der
Verfügung).
C.
Gegen die Verfügung des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 4. No-
vember 2009 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
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Eingabe vom 2. Dezember 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Bundes-
amt sei anzuweisen, ihm die in Ziff. 5 und 6 verweigerte Auskunft be -
treffend dem Fahndungsinformationssystem RIPOL und dem SIS zu
erteilen. Die in diesen beiden Systemen vorhandenen Einträge seien
zu löschen. Dem Beschwerdeführer sei schliesslich eine Prozessent-
schädigung zuzusprechen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen
eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Oktober
2008 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-
Verordnung, SR 361.0) i.V.m. Art. 8 und Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG gel -
tend. Es werde dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung der
Auskunft erschwert, ja verunmöglicht, gegen die unrechtmässige Ein-
tragung vorzugehen. Die verweigerte Löschung des RIPOL-Eintrags
verletze Art. 25 DSG, jene betreffend den SIS-Eintrag Art. 33 i.V.m.
Art. 43 der Verordnung vom 7. Mai 2008 über den nationalen Teil des
Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-
SIS-Verordnung, SR 362.0) i.V.m. Art. 25 DSG. Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101)
sowie der Art. 10, 13 und 36 der Bundesverfassung der Schweizeri -
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
D.
Das Bundesamt für Polizei fedpol (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst
mit Vernehmlassung vom 11. März 2010 auf Abweisung der Beschwer-
de. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Vorinstanz, dem Be-
schwerdeführer die Akteneinsicht in den vertraulichen, nur für das Ge-
richt bestimmten Amtsbericht und die entsprechenden Beilagen zu
verweigern.
E.
Der Beschwerdeführer reicht am 15. April 2010 seine Schlussbemer-
kungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.
F.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.1 Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem Bundes-
amt für Polizei fedpol eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG
verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungs-
objekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren
mit seinen Anträgen teilweise nicht durchgedrungen, durch die ange-
fochtene Verfügung (namentlich Ziff. 5 und 6) insoweit auch materiell
beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.5 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde,
im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 Rz. 2.8). Aufgrund der vom
Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren hat das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend demnach die Ziff. 5 und 6 der angefochtenen
Verfügung zu überprüfen. Hinsichtlich der übrigen Punkte erhebt der
Beschwerdeführer keine Einwendungen, weshalb namentlich der Auf-
schub der Auskunft über allfällige Einträge in den Informationssyste-
men JANUS und GEWA (Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung)
nicht Streitgegenstand bildet.
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1.6 Der von der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zusammen
mit ihrer Vernehmlassung eingereichte vertrauliche Amtsbericht und
die beiden Beilagen wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Akten-
einsicht zugestellt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 4)
zutreffend geltend macht, würde nämlich mit einer Bekanntgabe im
Rahmen des Schriftenwechsels der Streitgegenstand – die Erteilung
der Auskunft über allfällig vorhandene polizeiliche Informationen im RI-
POL und im SIS – im Sinne des Beschwerdeführers vorab entschie-
den. Da die betreffende Akteneinsicht nicht gewährt wurde, bestand
auch kein Anlass, darüber in einer selbständig anfechtbaren Zwischen-
verfügung zu befinden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 41
Rz. 2.48). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Einsicht in den Amtsbericht gar nicht gestellt hat (vgl. seine Schluss-
bemerkungen S. 2).
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Verweige-
rung der Auskunft über allfällige Einträge im RIPOL und im SIS sowie
deren Löschung in grundsätzlicher Hinsicht. Es rechtfertigt sich daher,
vorab darzulegen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingun-
gen die Vorinstanz als Betreiberin von RIPOL und von N-SIS, des na-
tionalen Teils des SIS, Auskunftsbegehren prüfen und beantworten so-
wie Löschungen allfälliger Einträge in diesen Informationssystemen
vornehmen kann bzw. welche Schranken ihr dabei gemäss internatio-
nalen Verpflichtungen und nationalem Recht gesetzt sind.
2.1 Die Schweizer Behörden sind seit dem am 1. März 2008 für die
Schweiz erfolgten Inkrafttreten des Abkommens zwischen der
Schweiz, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Okto-
ber 2004 (SAA, SR 0.362.31) an die Vorgaben des SAA sowie des
Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schen-
gen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Be-
nelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kon-
trollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ, EUR-Lex - 42000A0922[02]),
das zum Schengenbesitzstand gehört, gebunden (zur Rechtsnatur und
zum Inhalt des SDÜ vgl. allgemein SANDRA STÄMPFLI, Das Schengener
Informationssystem und das Recht der informationellen Selbst-
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bestimmung, Bern 2009, S. 8 ff.). Wie in der Botschaft des Bundes-
rates vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Ab-
kommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, ein-
schliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen ("Bilaterale II",
BBl 2004 5965) ausgeführt, sind die Datenschutzbestimmungen des
nationalen Rechts (nur) in denjenigen Bereichen anwendbar, die durch
die Bestimmungen des SDÜ nicht abschliessend geregelt sind. Das
SDÜ enthält in den Art. 102 bis 118 spezielle Bestimmungen be-
treffend den Datenschutz und die Datensicherung im SIS. So halten
die Art. 105 und 106 SDÜ die Pflicht der datenbearbeitenden Be-
hörden fest, die Richtigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit
der Datenspeicherung zu gewährleisten sowie falsche Daten zu be-
richtigen oder zu vernichten. Dabei ist zu beachten, dass falsche
Daten nicht von jedem Schengenstaat geändert oder gelöscht werden
dürfen, sondern ausschliesslich von jenem Staat, der die Aus-
schreibung veranlasst hat (vgl. BBl 2004 6091). Jeder Staat hat aber
gemäss Art. 106 Abs. 2 SDÜ die Pflicht, beim ausschreibenden Staat
die Korrektur oder Löschung zu verlangen, wenn die Daten falsch oder
nicht mehr erforderlich sind.
2.1.1 Das Auskunftsrecht richtet sich gemäss Art. 109 Abs. 1 SDÜ
nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
das Auskunftsrecht beansprucht wird. Dabei darf eine Vertragspartei,
welche die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, Auskunft zu diesen
Daten nur erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspar-
tei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Gemäss Art. 109
Abs. 2 SDÜ unterbleibt die Erteilung der Auskunft an den Betroffenen,
wenn dies zur Durchführung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusam-
menhang mit der Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sie unterbleibt immer bei Ausschrei-
bungen nach Art. 99 SDÜ.
2.1.2 Bei Ausschreibungen gemäss den Art. 95 (Festnahme zur Aus-
lieferung), Art. 97 (vermisste Personen) und Art. 99 SDÜ (verdeckte
Registrierung) hat der zur Ausschreibung ersuchte Schengenstaat ge-
mäss Art. 94 Abs. 4 SDÜ die Möglichkeit, die Durchführung der Mass-
nahme auf seinem Hoheitsgebiet vorläufig oder unbefristet zu verwei-
gern. Verzichtet ein Schengenstaat auf diese Möglichkeit, ist er ver-
pflichtet, die Massnahme umzusetzen. Folglich besteht bei allen Aus-
schreibungen von Massnahmen, deren Durchführung die Schweiz
nicht verweigert hat, eine Prüfbefugnis und -pflicht der Auskunftsgesu-
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che gemäss nationalem Recht nach vorgängiger Anhörung der aus-
schreibenden Vertragspartei. Bei Ausschreibungen nach Art. 99 SDÜ
hat die Erteilung der Auskunft stets zu unterbleiben. Die Modalitäten
einer Auskunfts- und Löschverweigerung sind nicht im SDÜ geregelt.
Hierfür gilt gemäss Art. 109 Abs. 1 SDÜ das nationale Datenschutz-
recht (zum Ganzen vgl. STÄMPFLI, a.a.O., S. 48 ff.).
2.1.3 Gemäss Art. 111 SDÜ hat jede Person das Recht, im Hoheitsge-
biet jeder Vertragspartei eine Klage wegen einer sie betreffenden Aus-
schreibung insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftsertei-
lung oder Schadenersatz vor dem nach nationalem Recht zuständigen
Gericht oder der zuständigen Behörde zu erheben. Mit seinem Gesuch
um Löschung hat der Beschwerdeführer dieses Recht bei der Vorin-
stanz als zuständiger Behörde ausgeübt. Wie diese in ihrer Vernehm-
lassung zutreffend festhält, würde die Schweiz, sollte die Vorinstanz
bei der Bearbeitung eines Auskunfts- oder Löschgesuches im Rahmen
der beschränkten Prüfbefugnis gemäss SDÜ Hinweise erhalten, dass
die Einträge falsch oder nicht mehr erforderlich sein könnten, gemäss
Art. 106 Abs. 2 SDÜ eine genauere Abklärung bei den ausschreiben-
den Behörden verlangen.
2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 der RIPOL-Verordnung richten sich die Rech-
te der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und
Löschungsrecht, nach dem DSG. Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG hält fest,
dass erstinstanzliche Verwaltungsverfahren unter den Geltungsbereich
des DSG fallen.
2.2.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 7
Abs. 1 BPI i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG. Danach kann ein Bundesor-
gan die Information oder Auskunft verweigern, einschränken oder auf-
schieben, soweit die Information oder Auskunft den Zweck einer Straf-
untersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage
stellt. Gemäss Rechtsprechung und Lehre bedeutet dies einerseits,
dass es weder erforderlich ist, dass sich die fragliche Untersuchung
auf die betroffene Person selbst bezieht, noch dass sie in der Schweiz
stattfinden muss. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut, dass es
sich beim Verfahren, das gefährdet würde, um eine Untersuchung und
nicht etwa allgemein um ein hängiges Verfahren handeln muss (Urteil
der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 28. Februar 1997,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.55
E. II. 4a und b). Die Einschränkung des Auskunftsrechts nach den Vor-
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gaben von Art. 9 DSG kommt dann in Betracht, wenn befürchtet
werden muss oder klar ist, dass der Ablauf des Verfahrens bzw. der
Untersuchung durch die Erteilung der Auskunft erheblich gestört oder
die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung in Frage ge-
stellt würde (RALPH GRAMIGNA/URS MAURER-LAMBROU, in: Urs Maurer-
Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 28 zu Art. 9 DSG). Die Gründe für
eine Einschränkung stellen ein Anwendungsgebot dar, wenn sie vorlie-
gen und die Verweigerung der Auskunft nach dem Prinzip der Verhält-
nismässigkeit als mildestes Mittel für den Schutz der überwiegenden
öffentlichen Interessen erforderlich ist (GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU,
a.a.O., Rz. 4 zu Art. 9 DSG).
2.2.2 Die Vorinstanz ist als Betreiberin der Informationssysteme RI-
POL und N-SIS zuständig für die Bearbeitung der Auskunftsersuchen
(vgl. Art. 17 RIPOL-Verordnung bzw. Art. 49 N-SIS-Verordnung). Die
Vorinstanz prüft ebenso gestützt auf Art. 4 DSG bzw. auch Art. 6
Abs. 1 BPI, ob der Eintrag im Informationssystem falsch oder obsolet
geworden ist und ob er dem Bearbeitungszweck entspricht, der bei
der Beschaffung angegeben worden ist. Die Zwecke von RIPOL
werden in Art. 15 BPI abschliessend aufgeführt, während für das N-
SIS Art. 16 BPI die in Betracht kommenden Zwecke nennt. Bei der
Beurteilung, ob und inwieweit eine Erteilung der Auskunft oder eine
Löschung den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern
Untersuchungsverfahrens in Frage stellt, ist die Vorinstanz auf die
Stellungnahmen der ausschreibenden Behörden angewiesen (Art.
109 Abs. 1 SDÜ, Art. 17 Abs. 3 RIPOL-Verordnung, Art. 49 Abs. 2 N-
SIS-Verordnung). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus-
führt, beschränkt sie sich nach Eingang der Stellungnahme der aus-
schreibenden Behörde auf die Prüfung, ob der Bearbeitungszweck
eingehalten, die hierzu eingegangenen Informationen erforderlich
und richtig sind sowie im Fall der Ablehnung der Auskunftserteilung,
ob die Voraussetzungen von Art. 109 SDÜ eingehalten sind.
3.
Im Folgenden ist auf die Rügen des Beschwerdeführers im Einzelnen
einzugehen, soweit schützenswerte Geheimhaltungsinteressen dies
zulassen.
3.1 Mit Bezug auf die von der Vorinstanz verweigerte Auskunft macht
der Beschwerdeführer konkret eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 RI-
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POL-Verordnung i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 2 Bst. b DSG sowie Art. 49
Abs. 3 Bst. c N-SIS-Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG geltend.
Gemäss Art. 8 DSG müsse der Inhaber einer Datensammlung der dar-
in eingetragenen Person alle über sie vorhandenen Daten mitteilen
und offenbaren, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die
Herkunft der Daten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
war die Vorinstanz befugt, sich auf Art. 9 Abs. 2 DSG zu berufen und
– nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden – die Auskunft zu
verweigern. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang er-
wähnte BGE 125 II 473 befasst sich mit der Frage, inwieweit interne
Akten, die der Behörde zur Meinungsbildung gedient haben, den Ver-
weigerungsgründen gemäss Art. 9 DSG unterstehen. Vorliegend geht
es indes nicht um interne Akten, sondern ausschliesslich um die sich
in den Informationssystemen befindenden Daten zum Beschwerdefüh-
rer. Die Vorinstanz hat insofern sowohl bezüglich RIPOL als auch hin -
sichtlich SIS mit der entsprechenden ausschreibenden Behörde Rück-
sprache zu nehmen und bei Vorliegen eines überwiegenden öffentli -
chen Interesses die Auskunft zu verweigern.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, betreffend die nationale
RIPOL-Datenbank könne sich die Vorinstanz nicht auf Regelungen des
SDÜ berufen, sondern habe die von ihm gestellten Begehren mit voller
Kognition zu beurteilen. Damit verkennt er, dass die SIS-Aus-
schreibungen gemäss Art. 4 Abs. 5 Bst. a der N-SIS-Verordnung im
nationalen Polizeifahndungssystem RIPOL abgebildet werden, wes-
halb ihm auch diesbezüglich keine Auskunft gegeben werden konnte.
Wird die Auskunft zu einer Information aus einem Informationssystem
verweigert, ist dies bei der Beurteilung der Auskunft zum anderen In -
formationssystem zu berücksichtigen, da je nach Auskunft Rück-
schlüsse über Grund und allfälligen Inhalt der verweigerten
Information gezogen werden können (vgl. BBl 2004 6255).
3.3 Anders als der Beschwerdeführer meint, hilft ihm auch das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip nicht weiter. Er vertritt die Ansicht, insbeson-
dere die Auskunft darüber, wie lange ein Eintrag schon bestehe und
von wem er veranlasst worden sei, sei für ihn erforderlich, damit er
sich gegen diesen Eintrag bei der Behörde zur Wehr setzen könne, zu-
mal er ja wisse, dass ein Eintrag bestehe. So verständlich dieses An-
liegen auch scheinen mag, so stehen ihm doch internationale Ver-
pflichtungen der Schweiz im Wege. Diese ist an die Vorgaben von SAA
und SDÜ gebunden, wonach weder die Nennung der veranlassenden
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Behörde noch jene des Grundes zulässig ist. Die Verweigerung der
Auskunft seitens der Vorinstanz war deshalb die einzige und zugleich
verhältnismässige Möglichkeit, den aus SAA und SDÜ sich für die
Schweiz ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.
3.4 Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht – entsprechend dem
Anliegen des Beschwerdeführers – die im geheimen, nur für das Ge-
richt bestimmten Amtsbericht enthaltenen Informationen geprüft. Hin-
sichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten und von der Vorin-
stanz verweigerten Löschung allfälliger Einträge im RIPOL und im SIS
ist es zum Schluss gekommen, dass die Ausführungen gemäss Amts-
bericht nachvollziehbar sind und zur Zeit wenigstens kein Handlungs-
bedarf besteht. Schliesslich wäre die Schweiz gehalten, sollte die Vor-
instanz in der Folge Hinweise bekommen, dass die Einträge nicht
mehr erforderlich sein könnten, eine genauere Abklärung bei den aus-
schreibenden Behörden zu verlangen (vgl. Art. 106 Abs. 2 SDÜ). Im
Übrigen weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend dar-
auf hin, dass jede Person gemäss Art. 27 Abs. 2 DSG das Recht hat,
vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(EDÖB) zu verlangen, dass er bei einer bestimmten Behörde daten-
schutzrechtlich relevante Sachverhalte bzw. die Einhaltung der in Fra-
ge stehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Behörde ab-
klärt.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von
Art. 8 EMRK sowie von Art. 10, 13 und 36 BV. Eine Einschränkung der
gemäss Art. 8 EMRK sowie Art. 10 garantierten persönlichen Freiheit
ist nur rechtmässig, wenn sie sich nach den Kriterien von Art. 36 BV
richtet. Dies bedeutet, dass eine Einschränkung nur in Betracht
kommt, wenn deren Möglichkeit in einem Gesetz im formellen Sinn
vorgesehen ist (Abs. 1), wenn sie durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist (Abs. 2),
wenn sie verhältnismässig ist (Abs. 3) und wenn sie nicht in den Kern-
gehalt des in Frage stehenden Grundrechts eingreift (Abs. 4). Vorlie-
gend sind alle vorgeschriebenen Kriterien erfüllt. Die Möglichkeit der
Einschränkung ist in Art. 9 DSG und in Art. 7 BPI i.V.m. Art. 9 DSG
vorgesehen, das öffentliche Interesse ist dargetan, die Verhältnismäs-
sigkeit erstellt und der Kerngehalt der persönlichen Freiheit bleibt un-
angetastet. Eine Verletzung von konventions- oder verfassungsmässi-
ger Rechte liegt nicht vor.
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3.6 Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf
Fr. 1000.-, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
5.
Dem Beschwerdeführer ist, da er unterliegt, keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB (B-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Seite 11
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André Moser Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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