Abtei lung I
A-7509/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter André Moser (Vorsitz); Richter Daniel Riedo; Richter
Markus Metz; Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton St. Gallen, Amt für Militär und Zivilschutz,
Vorinstanz,
betreffend
Befreiung von der Schutzraumpflicht und Ersatzbeitrag.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 14. Juni 1996 erteilte die politische Gemeinde Oberriet der Bauherr-
schaft C._______ selig die Bewilligung für den Neubau eines Zweifamili-
enhauses am Standort D._______.
B. A._______ hat zusammen mit seiner Schwester E._______ die
Liegenschaft von C._______ selig als Erbengemeinschaft übernommen.
Per 1. Januar 2006 haben A._______ und B._______ den hälftigen
Miteigentumsanteil von E._______ käuflich erworben.
C. Das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen erliess am
27. November 2006 eine Verfügung betreffend Befreiung von der Schutz-
raumbaupflicht und Ersatzbeitrag. Darin befreite es die Bauherrschaft
C._______ selig resp. deren Rechtsnachfolger und Hauseigentümer
A._______ und B._______ für den Neubau des Zweifamilienhauses am
Standort D._______ nachträglich von der Pflicht, einen Schutzraum zu
erstellen (Ziff. 1). Es setzte jedoch einen Ersatzbeitrag von Fr. 12'870.-
fest, der durch A._______ und B._______ innert 30 Tagen nach
Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen sei (Ziff. 2). Des Weiteren erhob es
für den Erlass seiner Verfügung eine Gebühr von Fr. 250.- (Ziff. 3). Da sich
die Erteilung der Baubewilligung abschliessend unter altem Recht ereignet
habe und für die Rückwirkung des neuen Rechts die Rechtsgrundlage
fehle, komme vorliegend das alte Recht zur Anwendung. Der betroffene
Neubau mit 10 Zimmern benötige gemäss den massgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich 9 Schutzplätze. Die
Bauherrschaft bzw. dessen Rechtsnachfolger und Hauseigentümer hätten
entsprechend einen Ersatzbeitrag gemäss Tabelle 1996 für 9 Schutzplätze
zu entrichten, ausmachend Fr. 12'870.-.
D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 führen A._______ und B._______
(Beschwerdeführende) gegen die Verfügung des Amts für Militär und
Zivilschutz des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 27. November 2006
bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenhei-
ten Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung dahingehend, dass sie den verfügten Ersatzbeitrag nicht
zu bezahlen haben. Zudem verlangen sie die Sistierung des vorliegenden
Verfahrens bis die Frage der Verjährung geklärt sei. Zur Begründung brin-
gen sie vor, mit den Bauarbeiten sei anfangs August 1996 begonnen wor-
den. Gemäss dem heute geltenden Recht verjähre das Recht zur Erhe-
bung von Ersatzbeiträgen 10 Jahre nach dem Baubeginn. Die Forderung
sei folglich verjährt und die Verjährung sei von Amtes wegen zu beachten.
Des Weiteren seien sie mit der Anwendung des alten Rechts nicht einver-
standen. Auch verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn bei einem Ei-
gentümerwechsel die neuen Eigentümer belangt würden.
E. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das bei der
Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten an-
hängig gemachte Verfahren.
3F. Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 26. März 2007 eine Frister-
streckung für die Einreichung ihrer Vernehmlassung. Es fehle ihr noch das
Datum des Baubeginns des fraglichen Zweifamilienhauses, was für die
Frage der Verjährung eine wichtige Rolle spiele. Die Vorinstanz hat sich
alsdann binnen der bis am 2. April 2007 erstreckten Frist weder verneh-
men lassen noch hat sie ihre Akten eingereicht.
G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten
wurde per 31. Dezember 2006 aufgelöst und durch das Bundesverwal-
tungsgericht ersetzt. Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) über-
nimmt das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurtei-
lung der am 1. Januar 2007 bei der Rekurskommission für Zivilschutzange-
legenheiten hängigen Rechtsmittel. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Nach Art. 33 Bst. i VGG ist gegen
Verfügungen kantonaler Instanzen die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (nur) zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht.
2. Vorliegend ist sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch hinsichtlich
der Schutzraumbaupflicht und des Ersatzbeitrags von Bedeutung, ob altes
oder neues Recht anwendbar ist. Folglich ist in einem ersten Schritt das
anwendbare Recht zu bestimmen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 2. Juli 2007 A-7510/2006 E. 3 ff.).
3. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen
im Zivilschutz (Schutzbautengesetz, aBMG, AS 1994 2667) sowie die
darauf basierende Verordnung vom 27. November 1978 über die baulichen
Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautenverordnung, aBMV, AS 1994
2671) wurden durch das neue Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über
den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und
Zivilschutzgesetz, BZG, SR 520.1) aufgehoben. Zu prüfen ist, ob das
aBMG in seiner bis Ende 2003 geltenden Fassung oder aber das am
1. Januar 2004 in Kraft getretene BZG anwendbar ist, somit die Frage
nach der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der neuen
Gesetzesbestimmung.
3.1 Grundsätzlich sind jene Normen anwendbar, die im Zeitpunkt der Verwirkli-
chung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes in Kraft waren. Anders ausgedrückt sind Erlasse auf jene Sach-
verhalte anwendbar, die zwischen Inkraftsetzung und Ausserkraftsetzung
entstanden sind (vgl. RENÉ RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Ver-
waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990,
4Nr. 15 B I; PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 9). Ausschlaggebend für die Schutz-
raumbaupflicht bzw. die Entrichtung eines Ersatzbeitrags ist sowohl ge-
mäss Art. 2 aBMG als auch nach Art. 46 f. BZG die Erstellung eines Neu-
baus. Wird ein solcher errichtet, entsteht die Pflicht, entweder
Schutzräume zu erstellen oder aber bei Befreiung von dieser Pflicht einen
gleichwertigen Ersatzbeitrag zu leisten. In diesem Sinn statuiert denn auch
Art. 6 Abs. 3 aBMV, die Festsetzung des Ersatzbeitrags erfolge in der Bau-
bewilligung und werde vor Baubeginn der Gemeinde entrichtet. Der mass-
gebende Sachverhalt ist somit vorliegend die Erteilung der Baubewilligung
am 14. Juni 1996. Zu diesem Zeitpunk war noch das alte Recht, mithin das
aBMG und die aBMV anwendbar, welches folglich für die Beurteilung der
sich stellenden Rechtsfragen massgebend ist. Daran ändert der Verfü-
gungserlass betreffend Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeitrag zum Zeit-
punkt, als bereits das BZG in Kraft war, nichts. Denn die Verfügung be-
zieht sich auf einen Sachverhalt, der sich abschliessend unter der Geltung
des aBMG ereignet hat.
3.2 Auch die Frage, ob dem BZG Rückwirkung zukommt, ist zu verneinen: Bei
der Anwendung von neuem Recht auf Sachverhalte, die sich unter altem
Recht ereignet haben, ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu
unterscheiden. Da sich vorliegend der massgebliche Sachverhalt, mithin
die Bewilligungserteilung, abschliessend vor Inkrafttreten des neuen
Rechts verwirklicht hat, steht vorliegend jedoch nur die echte Rückwirkung
zur Diskussion. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die echte Rückwirkung un-
zulässig ist, da niemandem Verpflichtungen auferlegt werden sollen, wel-
che sich aus Normen ergeben, die zum Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirk-
lichung nicht bekannt sein konnten, mit welchen also weder gerechnet
werden konnte noch musste. Ausnahmsweise ist jedoch von der Zulässig-
keit der echten Rückwirkung auszugehen (vgl. hierzu und zum Folgenden:
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Auflage, Zürich 2006, § 6 Rz. 329 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O.,
§ 24 Rz. 24 ff.).
3.2.1 Bei einer echten Rückwirkung, welche sich belastend auswirkt, sind für de-
ren Zulässigkeit folgende Voraussetzungen kumulativ erforderlich: Die
Rückwirkung muss ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Er-
lasses klar gewollt sein. Sie muss zeitlich mässig sein und ist nur zulässig,
wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist. Schliesslich darf die Rück-
wirkung keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und keinen Ein-
griff in wohlerworbene Rechte darstellen.
Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung für eine echte Rückwirkung
fehlt in den konkreten Übergangs- bzw. Schlussbestimmungen des BZG.
Eine solche intertemporale Regelung besteht vorliegend gerade nicht.
Auch sind weder Anzeichen ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass
eine solche gewollt wäre, noch werden solche von den Beschwerdeführen-
den geltend gemacht. Somit erübrigt sich eine diesbezügliche weitere Prü-
fung.
53.2.2 Einer echten Rückwirkung begünstigender Erlasse, d.h. solcher, die den
Privaten nur Vorteile bringen, steht grundsätzlich nichts entgegen, sofern
sie nicht zu einer Rechtsungleichheit führt oder Rechte Dritter beeinträch-
tigt. Jedoch darf aus der Zulässigkeit der Rückwirkung begünstigender Er-
lasse nicht auf einen Anspruch auf Rückwirkung solcher Erlasse geschlos-
sen werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 6 Rz. 335 mit Hinwei-
sen). Denn ein solcher Anspruch besteht nur, wenn er vom Gesetz vorge-
sehen ist, was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass vorliegend eine echte Rückwir-
kung des neuen Rechts, mithin des BZG, auf den Sachverhalt, der sich ab-
schliessend unter dem alten Recht, dem aBMG und der aBMV, ereignet
hat, nicht zulässig ist. Für die Beurteilung sowohl der Zuständigkeit als
auch der Schutzraumbaupflicht und des Ersatzbeitrags sind folglich das
aBMG und die aBMV anwendbar.
4. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behand-
lung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus der Anwendbarkeit des
alten Rechts, mithin namentlich des aBMG, folgendes: Art. 14 und
15 aBMG legen die Zuständigkeiten klar fest. Demnach können Verfügun-
gen nicht vermögensrechtlicher Natur der kantonalen Behörden an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden,
welches endgültig entscheidet (Art. 14 Abs. 2 aBMG). Demgegenüber un-
terliegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde über vermö-
gensrechtliche Ansprüche der Beschwerde an die Eidgenössische Rekurs-
kommission für Zivilschutzangelegenheiten und letztinstanzlich ans Bun-
desgericht (Art. 15 Abs. 3 aBMG). Schliesslich sieht Art. 14 Abs. 3 aBMG
vor, dass sich der Beschwerdeweg nach Art. 15 Abs. 3 aBMG bestimmt,
wenn Baueigentümer ihre Baupflicht und, im gleichen Verfahren, ihre Ver-
pflichtung bestreiten, Ersatzbeiträge zu leisten. Bei der vorliegend ange-
fochtenen Verfügung betreffend Befreiung von der Schutzraumbaupflicht
und Ersatzbeitrag geht es um einen solchen Anwendungsfall. Der Anhang
zum VGG mit den Änderungen bisherigen Rechts enthält in Ziff. 47 eine
Änderung von Art. 66 BZG in dem Sinn, dass in Streitigkeiten nicht vermö-
gensrechtlicher Natur gegen die vom Gesetz nicht als endgültig bezeich-
neten Entscheide der letzten kantonalen Behörde der Weg an das Bundes-
verwaltungsgericht geöffnet wird (vgl. MICHEL DAUM, Neue Bundesrechts-
pflege - Fragen des Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten aus Sicht der Kantone, in Bernische Verwaltungsrechtsprechung
[BVR] 2007, 12). Dass der Weg an das Bundesverwaltungsgericht auch
bei teils nicht vermögensrechtlichen und teils vermögensrechtlichen Strei-
tigkeiten offen stehen muss, ergibt sich zumindest aus dem Sachzusam-
menhang (Kompetenzattraktion), auch wenn die Anfechtbarkeit von Verfü-
gungen kantonaler Instanzen betreffend vermögensrechtliche Ansprüche
weder mit Bezug auf Art. 15 aBMG noch mit Bezug auf Art. 67 BZG aus-
drücklich erwähnt wird. Ein Auseinanderfallen der sachlichen Zuständigkeit
in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Fragen nicht vermögens-
rechtlicher Natur und jene vermögensrechtlicher Art eng zusammenhän-
gen, liesse sich durch nichts rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht
6als Nachfolgeorganisation der Eidgenössischen Rekurskommission für Zi-
vilschutzangelegenheiten ist demnach als zuständig zu erachten zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde.
5. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde vom 21. De-
zember 2006 Sistierung des Verfahrens. Sie begründen das Gesuch mit
dem Umstand, dass mindestens ein oder mehrere weitere Betroffene Be-
schwerde erhoben hätten, wo ebenfalls die Frage der Verjährung zu ent-
scheiden sei.
5.1 Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens muss durch zureichende Grün-
de gerechtfertigt sein, andernfalls von einer mit dem Beschleunigungsge-
bot von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen
(BGE 130 V 90 E. 5) wäre. Eine Verfahrenssistierung fällt insbesondere
dann in Betracht, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang
für das zu sistierende von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 1 E. 2b,
BGE 122 II 211 E. 3e). Ein anderer Sistierungsgrund kann darin gesehen
werden, dass Verhandlungen betreffend eine allfällige einvernehmliche Lö-
sung zwischen den Beteiligten aufgenommen wurden, wobei die konkrete
Verhandlungsbereitschaft aller Beteiligten vorauszusetzen ist und die Ver-
handlungen darauf abzielen müssen, eine Lösung herbeizuführen, die das
Beschwerdeverfahren zumindest teilweise gegenstandslos werden lässt.
Eine Sistierung ist auch zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen Grün-
den geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen und priva-
ten Interessen entgegenstehen (Basellandschaftliche Verwaltungsgerichts-
entscheide [BLVGE] 1995 136 E. 2, mit Hinweisen). Beim Entscheid darü-
ber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht dem Richter ein erheblicher Er-
messensspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b).
5.2 In allen Fällen der Befreiung von der Schutzraumbaupflicht bzw. der Leis-
tung eines Ersatzbeitrags ist die Frage der Verjährung nach den gleichen
Kriterien zu beurteilen. Es ist nicht erforderlich, dass über diesen Aspekt
vorgängig in einer Art Leitentscheid befunden wird. Das Sistierungsgesuch
ist folglich abzuweisen.
6. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü-
gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressaten der
angefochtenen, sie belastenden Verfügung diese Voraussetzungen.
7. Da Eingabeform und -frist sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
gewahrt sind (Art. 11, 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde
einzutreten.
8. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens - sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
9. Die Vorinstanz zeigte in ihrer angefochtenen Verfügung eingehend auf,
7dass die Beschwerdeführenden nach altem Recht, d.h. gemäss aBMG und
aBMV, für den Neubau des Zweifamilienhauses nachträglich aus bautech-
nischen Gründen von der Pflicht, einen Schutzraum zu erstellen, zu befrei-
en sind, hingegen für 9 Schutzräume einen gleichwertigen Ersatzbeitrag
gemäss Tabelle 1996, ausmachend Fr. 12'870.-, zu leisten haben. Die Be-
schwerdeführenden bestreiten die auf dem alten Recht basierenden Aus-
führungen der Vorinstanz betreffend Schutzraumbaupflicht und Ersatzbei-
trag grundsätzlich nicht.
10. Die Beschwerdeführenden machen hingegen geltend, gemäss dem heute
geltenden Recht verjähre das Recht zur Erhebung von Ersatzbeiträgen 10
Jahre nach dem Baubeginn. Mit den Bauarbeiten sei anfangs August 1996
begonnen worden. Die Forderung sei folglich verjährt und die Verjährung
sei von Amtes wegen zu beachten. Wie bereits ausgeführt, sind für die Be-
urteilung der Schutzraumbaupflicht bzw. des Ersatzbeitrags jedoch das
aBMG und die aBMV als altes Recht anwendbar (E. 3 hiervor). Wie im Fol-
genden aufgezeigt wird, besteht aber auch unter dem alten Recht eine
Verjährungsfrist von 10 Jahren (E. 10.1 ff. hiernach).
10.1 Weder das aBMG noch die aBMV regeln die Frage der Verjährung des An-
spruchs auf einen Ersatzbeitrag gemäss aBMG. Der Entscheid der Eidge-
nössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten vom 24. Mai
2002, veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)
67.117, hatte jedoch unter anderem gerade diese Frage zum Gegenstand.
Die Rekurskommission kam hierbei in Übereinstimmung mit ihrer und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährung von öffentlich-rechtli-
chen Forderungen zum Schluss, der Anspruch auf einen Ersatzbeitrag
nach aBMG unterliege einer zehnjährigen Verjährungsfrist. Diese beginne
frühstens mit der Erteilung der Baubewilligung zu laufen und werde durch
jede Handlung, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend ge-
macht werde, unterbrochen und beginne in der Folge jeweils neu zu lau-
fen. Diesen Ausführungen kann ganzheitlich gefolgt werden. Da es die
Vorinstanz einerseits unterlassen hat, sich im vorliegenden Verfahren ver-
nehmen zu lassen und sie sich andererseits in anderen vom Bundesver-
waltungsgericht zu beurteilenden Fällen hinsichtlich der Schutzraumbau-
pflicht bzw. des Ersatzbeitrags auf den obgenannten Entscheid der Eidge-
nössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten berufen hat,
wird vollumfänglich auf diesen Entscheid verwiesen. Vorliegend ergibt sich
somit, dass die 10-jährige Verjährungsfrist mit Erteilung der Baubewilli-
gung am 14. Juni 1996 zu laufen begann. Der Ersatzbeitrag wurde von der
Vorinstanz jedoch erstmals mit Verfügung vom 27. November 2006 gefor-
dert. Dass zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch in irgendeiner Art
und Weise geltend gemacht wurde, ist nicht ersichtlich; die Verjährungs-
frist wurde somit nicht unterbrochen. Folglich trat die Verjährung vor-
liegend am 14. Juni 2006 ein.
10.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die mit Veranlagungsverfü-
gung vom 27. November 2006 geltend gemachte Forderung auf Bezahlung
des Ersatzbeitrags bereits seit dem 14. Juni 2006 verjährt war. Die Be-
schwerde ist somit gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung
8der Vorinstanz vom 27. November 2006 aufzuheben. Ebenfalls aufzuhe-
ben ist Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, die den Beschwerdeführen-
den eine Gebühr von Fr. 250.- für die kantonale Verfügung auferlegt. Eine
weitere Prüfung der Rechtmässigkeit des Ersatzbeitrags unter dem Ge-
sichtspunkt des Eigentümerwechsels erübrigt sich.
11. Im Ergebnis gelten vorliegend die Beschwerdeführenden als obsiegend,
weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen haben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- ist
ihnen zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfah-
renskosten zu überbinden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
12. Da die Beschwerdeführenden nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen
auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ha-
ben sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziff. 2 und 3 der angefochte-
nen Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2006 werden aufgeho-
ben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Den Beschwerdeführenden wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 1'800.- zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungs-
gericht ihre Kontonummer anzugeben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführern (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 26/ 158-2) (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Michelle Eichenberger
Versand am: