Abtei lung I
A-7510/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter André Moser (Vorsitz); Richter Daniel Riedo; Richter
Markus Metz; Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton St. Gallen, Amt für Militär und Zivilschutz,
Vorinstanz,
betreffend
Befreiung von der Schutzraumpflicht und Ersatzbeitrag.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 31. Mai 2001 erteilte die politische Gemeinde Oberriet der A._______
GmbH die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses am
Standort B._______.
B. Das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen erliess am
23. Juni 2006 eine Verfügung betreffend Schutzraumbaupflicht und Ersatz-
beitrag. Darin befreite es die A._______ GmbH für den Neubau des
Einfamilienhauses an der B._______ nachträglich von der Pflicht, einen
Schutzraum zu erstellen, auflegte ihr jedoch einen Ersatzbeitrag von Fr.
6'020.-. Das betroffene Einfamilienhaus mit 5 Zimmern benötige gemäss
den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einen Schutzplatz pro
Zimmer, mithin 5 Schutzplätze. Da sich das Einfamilienhaus aber im
Ausgleichsgebiet A 3 befinde, müssten keine Schutzräume erstellt werden.
Die Hauseigentümer hätten jedoch einen Ersatzbeitrag gemäss Tabelle
2001 für 5 Schutzplätze zu entrichten, ausmachend Fr. 6'020.-.
C. Gegen diese Verfügung erhob die A._______ GmbH am 10. Juli 2006 bei
der Gemeindeverwaltung Oberriet Einsprache. Daraufhin reduzierte das
Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen, welchem die Akten
überwiesen wurden, mit Verfügung vom 27. November 2006 den
Ersatzbeitrag auf Fr. 3'612.-. Zudem sei das Schutzraummitbenutzungs-
recht für das betroffene Einfamilienhaus mit fünf Schutzplätzen im Grund-
buch als Grunddienstbarkeit einzutragen. In den Erwägungen hielt das Amt
fest, da das betroffene Einfamilienhaus über 5 Zimmer verfüge und ge-
mäss den gesetzlichen Bestimmungen ein Schutzplatz pro Zimmer erfor-
derlich sei, wären grundsätzlich 5 Schutzplätze nötig. Da jedoch die
C._______ AG über 15 Schutzplätze verfüge, selbst aber nur 13 bean-
spruche, habe die A._______ GmbH einen Ersatzbeitrag gemäss Tabelle
2001 lediglich für 3 Schutzräume zu entrichten. Massgebend für die
Schutzraumbaupflicht sei der Baubeginn des Einfamilienhauses, nachträg-
liche Gesetztesänderungen hätten keinen Einfluss. Schliesslich betrage
die Verjährungsfrist im baulichen Zivilschutz 10 Jahre.
D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 führt die A._______ GmbH
(Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des Amts für Militär und Zivil-
schutz des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 27. November 2006 bei
der Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten
Beschwerde. Sie beantragt die Änderung der angefochtenen Verfügung
dahingehend, dass kein Ersatzbeitrag geschuldet sei. Zur Begründung
führt sie aus, es sei nicht ihre Schuld, dass "A._______" solange verzögert
worden sei, weshalb nach heute geltendem und nicht nach altem Recht zu
entschieden sei. Nach neuem Recht seien seit dem Jahre 2004 für Ge-
schäftsliegenschaften keine Schutzräume mehr nötig. Dadurch würden 15
Schutzräumplätze der Liegenschaft der C._______ AG zur freien Verfü-
gung stehen. Diese seien vollumfänglich der A._______ anzurechnen.
E. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das bei der
Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten an-
3hängig gemachte Verfahren.
F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. März 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führt aus, anlässlich ihrer am 3. Dezember
2004 vorgenommenen Überprüfung der Gemeindestelle für baulichen Zivil-
schutz der Gemeinde Oberriet, über welche sie die Aufsicht inne habe, sei
festgestellt worden, dass ihr nicht alle Abklärungsfälle betreffend Schutz-
raumbaupflicht und Ersatzbeitrag zugestellt worden seien. Dies sei in der
Folge in rund 100 Fällen zwecks nachträglicher Verfügung von Ersatzbei-
trägen nachgeholt worden. Da vorliegend die Baubewilligung am 31. Mai
2001 erteilt worden sei, habe sie für die Beurteilung der Schutzraumbau-
pflicht und des Ersatzbeitrags die damaligen Gesetzesgrundlagen ange-
wandt. Gemäss diesen seien für das Einfamilienhaus der Beschwerdefüh-
rerin 5 Schutzplätze erforderlich und habe für Geschäftshäuser noch die
Schutzraumbaupflicht bestanden. Der vorhandene Schutzraum der
C._______ AG mit 15 Schutzplätzen sei bei der Berechnung der fehlenden
Schutzplätze der Beschwerdeführerin mitberücksichtigt worden. Der späte
Zeitpunkt der Verfügung rechtfertige keine Beurteilung nach heutigem
Recht. Das damals anwendbare Recht regle die Frage der Verjährung
nicht. Die Vorinstanz verweist jedoch auf einen Entscheid der Eidgenössi-
schen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten, welche zum
Schluss gekommen sei, der Anspruch auf Ersatzbeiträge unterliege einer
relativen Verjährungsfrist von 10 Jahren. Diese könne mit jeder Handlung,
mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend gemacht werde, un-
terbrochen werden und beginne in der Folge jeweils neu zu laufen.
G. In ihren Schlussbemerkungen vom 4. April 2007 hält die Beschwerdeführe-
rin an ihren Anträgen und der Begründung fest. Zusätzlich weist sie darauf
hin, dass bei Erlass der Verfügung neues Recht in Kraft gewesen sei, wel-
ches mangels anderslautender Bestimmungen anwendbar sei.
H. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten
wurde per 31. Dezember 2006 aufgelöst und durch das Bundesverwal-
tungsgericht ersetzt. Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) über-
nimmt das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurtei-
lung der am 1. Januar 2007 bei der Rekurskommission für Zivilschutzange-
legenheiten hängigen Rechtsmittel. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Nach Art. 33 Bst. i VGG ist gegen
Verfügungen kantonaler Instanzen die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (nur) zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht.
42. Vorliegend ist sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch hinsichtlich
der Schutzraumbaupflicht und des Ersatzbeitrages von Bedeutung bzw.
umstritten, ob altes oder neues Recht anwendbar ist. Folglich ist in einem
ersten Schritt das anwendbare Recht zu bestimmen.
2.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, vorliegend komme altes Recht zur Anwen-
dung. Denn der Sachverhalt, d.h. die Erteilung der Baubewilligung, habe
sich abschliessend vor Inkrafttreten des heute geltenden Rechts verwirk-
licht.
2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es habe nach heute gelten-
dem und nicht nach altem Recht entschieden zu werden, da es nicht ihre
Schuld sei, dass "A._______" solange verzögert worden sei. Bei Erlass der
Verfügung sei neues Recht in Kraft gewesen, welches mangels an-
derslautender Bestimmungen anwendbar sei. Denn das anwendbare
Recht enthalte nur Bestimmungen über die Aufhebung des bisherigen
Rechts sowie über das Inkrafttreten. Tatsache sei jedoch, dass zum Zeit-
punkt, als die Ersatzpflicht verfügt worden sei, keine derartige Pflicht mehr
bestanden habe, nachdem unbestrittenermassen und zu Recht eine Areal-
berechnung angestellt worden sei. Die Vorgehensweise der Vorinstanz
stelle eine diskriminierende Ungleichbehandlung dar, welche sie gegen-
über anderen Grundeigentümern, über deren Ersatzpflicht zur gleichen
Zeit zu entscheiden wäre, schlechterstelle. Allenfalls sei sonst von einer
Rückwirkung auszugehen. Seitens der Vorinstanz stünden keine schüt-
zenswerten öffentlichen Interessen auf dem Spiel. Rein fiskalische Interes-
sen würden ihr Intresse an der Anwendung des neuen Rechts nicht über-
wiegen.
2.3 Unbetritten ist, dass der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für das
fragliche Einfamilienhaus am 31. Mai 2001 erteilt wurde. Hingegen
herrscht Uneinigkeit, ob diese Erteilung der Baubewilligung oder aber der
Erlass der Verfügung für die Frage des massgebenden Rechts ausschlag-
gebend ist.
3. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen
im Zivilschutz (Schutzbautengesetz, aBMG, AS 1994 2667) sowie die
darauf basierende Verordnung vom 27. November 1978 über die baulichen
Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautenverordnung, aBMV, AS 1994
2671) wurden durch das neue Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über
den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und
Zivilschutzgesetz, BZG, SR 520.1) aufgehoben. Zu prüfen ist, ob das
aBMG in seiner bis Ende 2003 geltenden Fassung oder aber das am 1. Ja-
nuar 2004 in Kraft getretene BZG anwendbar ist, somit die Frage nach der
intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der neuen Gesetzesbestimmung.
3.1 Grundsätzlich sind jene Normen anwendbar, die im Zeitpunkt der Verwirkli-
chung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes in Kraft waren. Anders ausgedrückt sind Erlasse auf jene Sach-
verhalte anwendbar, die zwischen Inkraftsetzung und Ausserkraftsetzung
entstanden sind (vgl. RENÉ RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Ver-
waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990,
5Nr. 15 B I; PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 9). Ausschlaggebend für die Schutz-
raumbaupflicht beziehungsweise die Entrichtung eines Ersatzbeitrags ist
sowohl gemäss Art. 2 aBMG als auch nach Art. 46 f. BZG die Erstellung ei-
nes Neubaus. Wird ein solcher errichtet, entsteht die Pflicht, entweder
Schutzräume zu erstellen oder aber bei Befreiung von dieser Pflicht einen
gleichwertigen Ersatzbeitrag zu leisten. In diesem Sinne statuiert denn
auch Art. 6 Abs. 3 aBMV, die Festsetzung des Ersatzbeitrags erfolge in
der Baubewilligung und werde vor Baubeginn der Gemeinde entrichtet.
Der massgebende Sachverhalt ist somit vorliegend die Erteilung der Bau-
bewilligung am 31. Mai 2001. Zu diesem Zeitpunk war noch das alte
Recht, mithin das aBMG und die aBMV anwendbar, welches folglich für die
Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen massgebend ist. Daran än-
dert der Verfügungserlass betreffend Schutzraumbaupflicht und Ersatzbei-
trag zum Zeitpunkt, als bereits das BZG in Kraft war, nichts (vgl. hierzu
auch E. 10 hiernach). Denn die Verfügung bezieht sich auf einen Sachver-
halt, der sich abschliessend unter der Geltung des aBMG ereignet hat.
3.2 Zu entscheiden bleibt, ob dem BZG tatsächlich, wie von der Beschwerde-
führerin behauptet, Rückwirkung zukommt. Bei der Anwendung von neuem
Recht auf Sachverhalte, die sich unter altem Recht ereignet haben, ist zwi-
schen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Erstere liegt
vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich
abschliessend vor Inkrafttreten dieses neuen Rechts verwirklicht hat. Von
unechter Rückwirkung wird hingegen bei der Anwendung neuen Rechts
auf zeitlich offene Dauersachverhalte gesprochen oder wenn das neue
Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt,
dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, die bereits vor
Inkrafttreten existierten. Vorliegend hat sich der massgebliche Sachver-
halt, die Bewilligungserteilung, abschliessend unter altem Recht ereignet.
Alle Tatbestandsmerkmale, die zur Anordnung der entsprechenden
Rechtsfolge, d.h. zur Schutzraumbaupflicht beziehungsweise zur Leistung
eines Ersatzbeitrags, nötig sind und die tatsächlichen Ereignisse, die zur
Erfüllung des Tatbestandes geführt haben, d.h. die Bewilligungserteilung,
sind unter altem Recht zu einem Ende gekommen. Folglich steht vorlie-
gend nur die echte Rückwirkung zur Diskussion.
3.3 Es gilt der Grundsatz, dass die echte Rückwirkung unzulässig ist, da nie-
mandem Verpflichtungen auferlegt werden sollen, welche sich aus Normen
ergeben, die zum Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirklichung nicht bekannt
sein konnten, mit welchen also weder gerechnet werden konnte noch
musste. Ausnahmsweise ist jedoch von der Zulässigkeit der echten Rück-
wirkung auszugehen (vgl. hierzu und zum Folgenden: ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2006, § 6 Rz. 329 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI ,a.a.O., § 24 Rz. 24 ff.).
3.3.1 Bei einer echten Rückwirkung, welche sich belastend auswirkt, sind für de-
ren Zulässigkeit folgende Voraussetzungen kumulativ erforderlich: Die
Rückwirkung muss ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Er-
lasses klar gewollt sein. Sie muss zeitlich mässig sein und ist nur zulässig,
6wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist. Schliesslich darf die Rück-
wirkung keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und keinen Ein-
griff in wohlerworbene Rechte darstellen.
Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung für eine echte Rückwirkung
fehlt in den konkreten Übergangs- bzw. Schlussbestimmungen des BZG.
Eine solche intertemporale Regelung besteht vorliegend gerade nicht.
Auch sind weder Anzeichen ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass
eine solche gewollt wäre, noch werden solche von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht. Somit erübrigt sich eine diesbezügliche weitere Prüfung.
3.3.2 Einer echten Rückwirkung begünstigender Erlasse, d.h. solcher, die den
Privaten nur Vorteile bringen, steht grundsätzlich nichts entgegen, sofern
sie nicht zu einer Rechtsungleichheit führt oder Rechte Dritter beeinträch-
tigt. Jedoch darf aus der Zulässigkeit der Rückwirkung begünstigender Er-
lasse nicht auf einen Anspruch auf Rückwirkung solcher Erlasse geschlos-
sen werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 6 Rz. 335 mit Hinwei-
sen). Denn ein solcher Anspruch besteht nur, wenn er vom Gesetz vorge-
sehen ist, was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass vorliegend eine echte Rückwir-
kung des neuen Rechts, mithin des BZG, auf den Sachverhalt, der sich ab-
schliessend unter dem alten Recht, dem aBMG und der aBMV, ereignet
hat, nicht zulässig ist. Für die Beurteilung sowohl der Zuständigkeit als
auch der Schutzraumbaupflicht und des Ersatzbeitrages sind folglich das
aBMG und die aBMV anwendbar.
4. In der Anwendung des alten Rechts liegt auch nicht eine, wie von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte, Ungleichbehandlung gegenüber
anderen Grundeigentümern, über deren Ersatzpflicht zur gleichen Zeit,
d.h. unter der Geltung des neuen Rechts, zu entscheiden wäre. Der
verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Insbesondere dürfen keine
rechtlichen Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101; BGE 127 I 185 E. 5
mit Hinweisen; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage,
Bern 1999, S. 397). Vorliegend ist jedoch gerade keine vergleichbare
Situation gegeben, welche eine Gleichbehandlung erfordern würde. Denn
der massgebliche Sachverhalt, die Baubewilligungserteilung, hat sich bei
der Beschwerdeführerin unter altem Recht, bei den von ihr
herangezogenen anderen Grundeigentümern jedoch unter neuem Recht
ereignet. Es werden somit weder rechtliche Unterscheidungen getroffen,
für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, noch Unterscheidungen unterlassen, die sich aufgrund der
Verhältnisse aufdrängen. Eine rechtsungleiche Behandlung der
Beschwerdeführerin ist somit zu verneinen.
75. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behand-
lung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus der Anwendbarkeit des
alten Rechts, mithin namentlich des aBMG, Folgendes: Art. 14 und
15 aBMG legen die Zuständigkeiten klar fest. Demnach können Verfügun-
gen nicht vermögensrechtlicher Natur der kantonalen Behörden an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden,
welches endgültig entscheidet (Art. 14 Abs. 2 aBMG). Demgegenüber un-
terliegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde über vermö-
gensrechtliche Ansprüche der Beschwerde an die Eidgenössische Rekurs-
kommission für Zivilschutzangelegenheiten und letztinstanzlich ans Bun-
desgericht (Art. 15 Abs. 3 aBMG). Schliesslich sieht Art. 14 Abs. 3 aBMG
vor, dass sich der Beschwerdeweg nach Art. 15 Abs. 3 aBMG bestimmt,
wenn Baueigentümer ihre Baupflicht und, im gleichen Verfahren, ihre Ver-
pflichtung bestreiten, Ersatzbeiträge zu leisten. Bei der vorliegend ange-
fochtenen Verfügung betreffend Befreiung von der Schutzraumbaupflicht
und Ersatzbeitrag geht es um einen solchen Anwendungsfall. Der Anhang
zum VGG mit den Änderungen bisherigen Rechts enthält in Ziff. 47 eine
Änderung von Art. 66 BZG in dem Sinn, dass in Streitigkeiten nicht vermö-
gensrechtlicher Natur gegen die vom Gesetz nicht als endgültig bezeich-
neten Entscheide der letzten kantonalen Behörde der Weg an das Bundes-
verwaltungsgericht geöffnet wird (vgl. MICHEL DAUM, Neue Bundesrechtsp-
flege – Fragen des Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenh-
eiten aus Sicht der Kantone, in Bernische Verwaltungsrechtsprechung
[BVR] 2007, 12). Dass der Weg an das Bundesverwaltungsgericht auch
bei teils nicht vermögensrechtlichen und teils vermögensrechtlichen Strei-
tigkeiten offen stehen muss, ergibt sich zumindest aus dem Sachzusamm-
enhang (Kompetenzattraktion), auch wenn die Anfechtbarkeit von Verfü-
gungen kantonaler Instanzen betreffend vermögensrechtliche Ansprüche
weder mit Bezug auf Art. 15 aBMG noch mit Bezug auf Art. 67 BZG aus-
drücklich erwähnt wird. Ein Auseinanderfallen der sachlichen Zuständigkeit
in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Fragen nicht vermögens-
rechtlicher Natur und jene vermögensrechtlicher Art eng zusammenhäng-
en, liesse sich durch nichts rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht
als Nachfolgeorganisation der Eidgenössischen Rekurskommission für Zi-
vilschutzangelegenheiten ist demnach als zuständig zu erachten zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde.
6. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü-
gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin erfüllt als Adressatin der an-
gefochtenen, sie belastenden Verfügung diese Voraussetzungen.
7. Da Eingabeform und -frist sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
gewahrt sind (Art. 11, 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde
einzutreten.
8. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
8übung des Ermessens – sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
9. Die Vorinstanz zeigte in ihrer angefochtenen Verfügung eingehend auf,
dass die Beschwerdeführerin nach altem Recht, d.h. gemäss aBMG und
aBMV, für den Neubau ihres Einfamilienhauses nachträglich aus bautech-
nischen Gründen von der Pflicht, einen Schutzraum zu erstellen, zu befrei-
en ist, hingegen für drei Schutzräume einen gleichwertigen Ersatzbeitrag
gemäss Tabelle 2001, ausmachend Fr. 3'612.-, zu leisten hat. Dies bestä-
tigt sie auch mittels Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren. Die Be-
schwerdeführerin bestreitet die auf dem alten Recht basierenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz betreffend Schutzraumbaupflicht und Ersatzbeitrag
nicht. Sie macht nicht geltend, die einschlägigen Bestimmungen des alten
Rechts seien durch die Vorinstanz falsch angewandt worden. Sie begrün-
det ihre Beschwerde einzig damit, dass auf die zu klärenden Rechtsfragen
neues Recht und nicht wie von der Vorinstanz verwendet altes Recht zur
Anwendung gelange, was zu anderen Rechtsfolgen führe. Wie bereits er-
läutert (E. 3 ff. hiervor), ist dieser Auffassung jedoch nicht zuzustimmen.
10. Zur Rüge der Beschwerdeführerin, es sei nicht ihre Schuld, dass
"A._______" solange verzögert worden sei, ist, wie von der Vorinstanz
richtigerweise ausgeführt, festzuhalten, dass weder das aBMG noch die
aBMV die Frage der Verjährung des Anspruchs auf einen Ersatzbeitrag
gemäss aBMG regeln. Der Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten vom 24. Mai 2002,
veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 67.117,
hatte unter anderem diese Frage zum Gegenstand. Die Eidgenössische
Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten kam hierbei in Überein-
stimmung mit ihrer und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ver-
jährung von öffentlich-rechtlichen Forderungen zum Schluss, der Anspruch
auf einen Ersatzbeitrag nach aBMG unterliege einer zehnjährigen Verjäh-
rungsfrist. Diese beginne frühstens mit der Erteilung der Baubewilligung
und werde durch jede Handlung, mit welcher der Anspruch in geeigneter
Form geltend gemacht werde, unterbrochen und beginne in der Folge je-
weils neu zu laufen. Diesen Ausführungen kann ganzheitlich gefolgt wer-
den. Auch bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was gegen eine Ver-
jährungsfrist von zehn Jahren für Ansprüche auf Ersatzbeiträge gemäss
aBMG sprechen würde. Es wird somit diesbezüglich vollumfänglich auf
den entsprechenden Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission
für Zivilschutzangelegenheiten verwiesen. Obwohl der Ersatzbeitrag
grundsätzlich in der Baubewilligung vom 31. Mai 2001 festzusetzen und
vor Baubeginn der Gemeinde zu entrichten gewesen wäre
(Art. 6 Abs. 3 aBMV), ist folglich die Geltendmachung des Ersatzbeitrages
gut fünf Jahre nach der Erteilung der Baubewilligung noch rechtzeitig er-
folgt.
11. Zusammenfassend ist somit die Beschwerde in allem Punkten als unbe-
gründet abzuweisen.
12. Im Ergebnis gilt vorliegend die Beschwerdeführerin als unterliegend, wes-
halb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
9werden angesichts von Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che auf insgesamt Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 1 ff. des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
13. Angesichts des Unterliegens steht der Beschwerdeführerin von vornherein
keine Parteientschädigung zu. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe verrech-
net.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 26/ 158-2) (eingeschrieben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Michelle Eichenberger
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