Abtei lung I
A-7511/2006
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter André Moser (Vorsitz); Richter Daniel Riedo; Richter
Markus Metz; Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______ und B.______,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton St. Gallen, Amt für Militär und Zivilschutz,
Vorinstanz,
betreffend
Befreiung von der Schutzraumpflicht und Ersatzbeitrag.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 2. September 1997 erteilte die politische Gemeinde Oberriet der Bau-
herrschaft C._______ die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilien-
hauses am Standort D._______. Die Baubewilligung hielt fest, bei einer
Befreiung von der Schutzraumbaupflicht habe C._______ aufgrund der
Verfügung des kantonalen Amtes für Militär und Zivilschutz des Kantons
St. Gallen einen Ersatzbeitag an einen öffentlichen Sammelschutzraum zu
entrichten. Die endgültige Abklärung der Ersatzbeitragspflicht werde nach
Abschluss der Bauarbeiten, d.h. nach erfolgter Gebäudeschatzung,
vorgenommen.
B. Auf Gesuch hin wurde C._______ von der Pflicht, für sein Einfamilienhaus
Schutzräume zu erstellen, befreit. Die Liegenschaft wurde am 22. Septem-
ber 2000 durch das Grundbuchamt Oberriet geschätzt, der entsprechende
Ersatzbeitrag wurde C._______ nicht in Rechnung gestellt.
C. A._______ und B._______ haben am 28. März 2001 das Einfamilienhaus
von C._______ käuflich erworben. Das Grundbuchamt Oberriet hat den
entsprechenden Kaufvertrag erstellt. Hierbei wurde der ausstehende
Ersatzbeitrag nicht in Rechnung gestellt.
D. Das Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons St. Gallen erliess am
27. November 2006 eine Verfügung betreffend Befreiung von der Schutz-
raumbaupflicht und Ersatzbeitrag. Darin befreite es die Bauherrschaft
C._______ resp. deren Rechtsnachfolger und Hauseigentümer A._______
und B._______ für den Neubau des Einfamilienhauses am D._______
nachträglich von der Pflicht, einen Schutzraum zu erstellen (Ziff. 1). Es
setzte jedoch einen Ersatzbeitrag von Fr. 8'660.- fest, der durch
A._______ und B._______ innert 30 Tagen nach Rechtskraft der
Verfügung zu bezahlen sei (Ziff. 2). Des Weiteren erhob es für den Erlass
seiner Verfügung eine Gebühr von Fr. 250.- (Ziff. 3). Da sich die Erteilung
der Baubewilligung abschliessend unter altem Recht ereignet habe und für
die Rückwirkung des neuen Rechts die Rechtsgrundlage fehle, komme
vorliegend das alte Recht zur Anwendung. Das betroffene Einfamilienhaus
mit 5 Zimmern benötige gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestim-
mungen grundsätzlich einen Schutzplatz pro Zimmer, mithin 5 Schutzplät-
ze. Die Hauseigentümer hätten entsprechend einen Ersatzbeitrag gemäss
Tabelle 1997 für 5 Schutzplätze zu entrichten, ausmachend Fr. 8'660.-.
E. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2006 führen A._______ und B._______
(Beschwerdeführende) gegen die Verfügung des Amts für Militär und Zivil-
schutz des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) vom 27. November 2006 bei
der Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten
Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, weil nicht sie Verfügungsadressaten seien, sondern
C._______ oder aber das Grundbuchamt Oberriet für die unterlassene
Informationspflicht hinsichtlich des ausstehenden Ersatzbeitrags haftbar zu
machen sei. Zur Begründung führen sie aus, sie seien vom
Grundbuchamt, welches die Schatzung vorgenommen und den
3Kaufvertrag erstellt habe, nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass
der Ersatzbeitrag noch ausstehend sei. Aufgrund der Baubewilligung und
der vorgenommenen Schatzung seien sie davon ausgegangen, der
Ersatzbeitrag sei entrichtet worden. Hierauf hätten sie sich verlassen
können, es sei ja schliesslich Usanz, dass bei der Hausabnahme bzw. der
Schatzung definitiv abgerechnet werde. Sonst hätte das Grundbuchamt sie
auf den ausstehenden Ersatzbeitrag aufmerksam machen müssen. Mit
Unterzeichnung des Kaufvertrages sei die Pflicht zur Bezahlung des
Ersatzbeitrags jedenfalls nicht automatisch auf sie als neue Eigentümer
übergegangen.
F. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das bei der
Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten an-
hängig gemachte Verfahren.
G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. März 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führt aus, anlässlich ihrer am 3. Dezember
2004 vorgenommenen Überprüfung der Gemeindestelle für baulichen Zivil-
schutz der Gemeinde Oberriet, über welche sie die Aufsicht inne habe, sei
festgestellt worden, dass ihr nicht alle Abklärungsfälle betreffend Schutz-
raumbaupflicht und Ersatzbeitrag zugestellt worden seien. Dies sei in der
Folge in rund 120 Fällen zwecks nachträglicher Verfügung von Ersatzbei-
trägen nachgeholt worden. Anschliessend hätten die Besitzesverhältnisse
geklärt werden müssen und es sei festgestellt worden, dass in der Zwi-
schenzeit einige Liegenschaften veräussert worden seien. Die Verfügun-
gen seien auf die Rechtsnachfolger als heutige Besitzer der Liegenschaf-
ten ausgestellt worden. Da vorliegend die Baubewilligung am 2. Septem-
ber 1997 erteilt worden sei, habe sie für die Beurteilung der Schutzraum-
baupflicht und des Ersatzbeitrags die damaligen Gesetzesgrundlagen an-
gewandt. Diese würden die Frage der Verjährung nicht regeln. Sie verwei-
se jedoch auf einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für
Zivilschutzangelegenheiten, welche zum Schluss gekommen sei, der An-
spruch auf Ersatzbeiträge unterliege einer relativen Verjährungsfrist von
10 Jahren. Diese könne mit jeder Handlung, mit welcher der Anspruch in
geeigneter Form geltend gemacht werde, unterbrochen werden und begin-
ne in der Folge jeweils neu zu laufen. Gemäss dem damals anwendbaren
Recht löse der Neubau des Einfamilienhauses der Beschwerdeführenden
eine Schutzraumbaupflicht für 5 Schutzplätze aus. Aus bautechnischen
Gründen werde auf die Erstellung von Schutzplätzen verzichtet. Jedoch
hätten die Hauseigentümer gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einen
Ersatzbeitrag zu entrichten. Der Ersatzbeitrag für 5 Schutzplätze betrage
gemäss Tabelle 1997 Fr. 8'660.-.
H. Die Beschwerdeführenden haben auf die Einreichung von Schlussbemer-
kungen verzichtet.
I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten
wurde per 31. Dezember 2006 aufgelöst und durch das Bundesverwal-
tungsgericht ersetzt. Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) über-
nimmt das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurtei-
lung der am 1. Januar 2007 bei der Rekurskommission für Zivilschutzange-
legenheiten hängigen Rechtsmittel. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Nach Art. 33 Bst. i VGG ist gegen
Verfügungen kantonaler Instanzen die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (nur) zulässig, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht.
2. Vorliegend ist sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch hinsichtlich
der Schutzraumbaupflicht und des Ersatzbeitrags von Bedeutung, ob altes
oder neues Recht anwendbar ist. Folglich ist in einem ersten Schritt das
anwendbare Recht zu bestimmen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 2. Juli 2007 A-7510/2006 E. 3 ff.).
3. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen
im Zivilschutz (Schutzbautengesetz, aBMG, AS 1994 2667) sowie die
darauf basierende Verordnung vom 27. November 1978 über die baulichen
Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautenverordnung, aBMV, AS 1994
2671) wurden durch das neue Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über
den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und
Zivilschutzgesetz, BZG, SR 520.1) aufgehoben. Zu prüfen ist, ob das
aBMG in seiner bis Ende 2003 geltenden Fassung oder aber das am 1. Ja-
nuar 2004 in Kraft getretene BZG anwendbar ist, somit die Frage nach der
intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der neuen Gesetzesbestimmung.
3.1 Grundsätzlich sind jene Normen anwendbar, die im Zeitpunkt der Verwirkli-
chung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes in Kraft waren. Anders ausgedrückt sind Erlasse auf jene Sach-
verhalte anwendbar, die zwischen Inkraftsetzung und Ausserkraftsetzung
entstanden sind (vgl. RENÉ RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Ver-
waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990,
Nr. 15 B I; PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 9). Ausschlaggebend für die Schutz-
raumbaupflicht bzw. die Entrichtung eines Ersatzbeitrags ist sowohl ge-
mäss Art. 2 aBMG als auch nach Art. 46 f. BZG die Erstellung eines Neu-
baus. Wird ein solcher errichtet, entsteht die Pflicht, entweder
Schutzräume zu erstellen oder aber bei Befreiung von dieser Pflicht einen
gleichwertigen Ersatzbeitrag zu leisten. In diesem Sinne statuiert denn
auch Art. 6 Abs. 3 aBMV, die Festsetzung des Ersatzbeitrags erfolge in
der Baubewilligung und werde vor Baubeginn der Gemeinde entrichtet.
Der massgebende Sachverhalt ist somit vorliegend die Erteilung der
Baubewilligung am 2. September 1997. Zu diesem Zeitpunk war noch das
alte Recht, mithin das aBMG und die aBMV anwendbar, welches folglich
5für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen massgebend ist.
Daran ändert der Verfügungserlass betreffend Schutzraumbaupflicht und
Ersatzbeitrag zum Zeitpunkt, als bereits das BZG in Kraft war, nichts.
Denn die Verfügung bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich
abschliessend unter der Geltung des aBMG ereignet hat.
3.2 Auch die Frage, ob dem BZG Rückwirkung zukommt ist zu verneinen: Bei
der Anwendung von neuem Recht auf Sachverhalte, die sich unter altem
Recht ereignet haben, ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu
unterschieden. Da sich vorliegend der massgebliche Sachverhalt, mithin
die Bewilligungserteilung, abschliessend vor Inkrafttreten des neuen
Rechts verwirklicht hat, steht vorliegend jedoch nur die echte Rückwirkung
zur Diskussion. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die echte Rückwirkung un-
zulässig ist, da niemandem Verpflichtungen auferlegt werden sollen, wel-
che sich aus Normen ergeben, die zum Zeitpunkt der Sachverhaltsverwirk-
lichung nicht bekannt sein konnten, mit welchen also weder gerechnet
werden konnte noch musste. Ausnahmsweise ist jedoch von der Zulässig-
keit der echten Rückwirkung auszugehen (vgl. hierzu und zum Folgenden:
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Auflage, Zürich 2006, § 6 Rz. 329 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI ,a.a.O.,
§ 24 Rz. 24 ff.).
3.2.1 Bei einer echten Rückwirkung, welche sich belastend auswirkt, sind für de-
ren Zulässigkeit folgende Voraussetzungen kumulativ erforderlich: Die
Rückwirkung muss ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Er-
lasses klar gewollt sein. Sie muss zeitlich mässig sein und ist nur zulässig,
wenn sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist. Schliesslich darf die Rück-
wirkung keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken und keinen Ein-
griff in wohlerworbene Rechte darstellen.
Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung für eine echte Rückwirkung
fehlt in den konkreten Übergangs- bzw. Schlussbestimmungen des BZG.
Eine solche intertemporale Regelung besteht vorliegend gerade nicht.
Auch sind weder Anzeichen ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass
eine solche gewollt wäre, noch werden solche von den Beschwerdeführen-
den geltend gemacht. Somit erübrigt sich eine diesbezügliche weitere Prü-
fung.
3.2.2 Einer echten Rückwirkung begünstigender Erlasse, d.h. solcher, die den
Privaten nur Vorteile bringen, steht grundsätzlich nichts entgegen, sofern
sie nicht zu einer Rechtsungleichheit führt oder Rechte Dritter beeinträch-
tigt. Jedoch darf aus der Zulässigkeit der Rückwirkung begünstigender Er-
lasse nicht auf einen Anspruch auf Rückwirkung solcher Erlasse geschlos-
sen werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 6 Rz. 335 mit Hinwei-
sen). Denn ein solcher Anspruch besteht nur, wenn er vom Gesetz vorge-
sehen ist, was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass vorliegend eine echte Rückwir-
kung des neuen Rechts, mithin des BZG, auf den Sachverhalt, der sich ab-
schliessend unter dem alten Recht, dem aBMG und der aBMV, ereignet
hat, nicht zulässig ist. Für die Beurteilung sowohl der Zuständigkeit als
6auch der Schutzraumbaupflicht und des Ersatzbeitrags sind folglich das
aBMG und die aBMV als altes Recht anwendbar.
4. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behand-
lung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus der Anwendbarkeit des
alten Rechts, mithin namentlich des aBMG, Folgendes: Art. 14 und
15 aBMG legen die Zuständigkeiten klar fest. Demnach können Verfügun-
gen nicht vermögensrechtlicher Natur der kantonalen Behörden an das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden,
welches endgültig entscheidet (Art. 14 Abs. 2 aBMG). Demgegenüber un-
terliegen Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde über vermö-
gensrechtliche Ansprüche der Beschwerde an die Eidgenössische Rekurs-
kommission für Zivilschutzangelegenheiten und letztinstanzlich ans Bun-
desgericht (Art. 15 Abs. 3 aBMG). Schliesslich sieht Art. 14 Abs. 3 aBMG
vor, dass sich der Beschwerdeweg nach Art. 15 Abs. 3 aBMG bestimmt,
wenn Baueigentümer ihre Baupflicht und, im gleichen Verfahren, ihre Ver-
pflichtung bestreiten, Ersatzbeiträge zu leisten. Bei der vorliegend ange-
fochtenen Verfügung betreffend Befreiung von der Schutzraumbaupflicht
und Ersatzbeitrag geht es um einen solchen Anwendungsfall. Der Anhang
zum VGG mit den Änderungen bisherigen Rechts enthält in Ziff. 47 eine
Änderung von Art. 66 BZG in dem Sinn, dass in Streitigkeiten nicht vermö-
gensrechtlicher Natur gegen die vom Gesetz nicht als endgültig bezeich-
neten Entscheide der letzten kantonalen Behörde der Weg an das Bundes-
verwaltungsgericht geöffnet wird (vgl. MICHEL DAUM, Neue Bundesrechts-
pflege – Fragen des Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten aus Sicht der Kantone, in Bernische Verwaltungsrechtsprechung
[BVR] 2007, 12). Dass der Weg an das Bundesverwaltungsgericht auch
bei teils nicht vermögensrechtlichen und teils vermögensrechtlichen Strei-
tigkeiten offen stehen muss, ergibt sich zumindest aus dem Sachzusam-
menhang (Kompetenzattraktion), auch wenn die Anfechtbarkeit von Verfü-
gungen kantonaler Instanzen betreffend vermögensrechtliche Ansprüche
weder mit Bezug auf Art. 15 aBMG noch mit Bezug auf Art. 67 BZG aus-
drücklich erwähnt wird. Ein Auseinanderfallen der sachlichen Zuständigkeit
in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Fragen nicht vermögens-
rechtlicher Natur und jene vermögensrechtlicher Art eng zusammenhän-
gen, liesse sich durch nichts rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht
als Nachfolgeorganisation der Eidgenössischen Rekurskommission für Zi-
vilschutzangelegenheiten ist demnach als zuständig zu erachten zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde.
5. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü-
gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressaten der
angefochtenen, sie belastenden Verfügung diese Voraussetzungen.
6. Da Eingabeform und -frist sowie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
gewahrt sind (Art. 11, 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde
einzutreten.
77. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
8. Die Vorinstanz zeigte in ihrer angefochtenen Verfügung eingehend auf,
dass die Beschwerdeführenden nach altem Recht, d.h. gemäss aBMG und
aBMV, für den Neubau ihres Einfamilienhauses nachträglich aus bautech-
nischen Gründen von der Pflicht, einen Schutzraum zu erstellen, zu befrei-
en sind, hingegen für 5 Schutzräume einen gleichwertigen Ersatzbeitrag
gemäss Tabelle 1997, ausmachend Fr. 8'660.-, zu leisten haben. Dies be-
stätigt sie auch mittels Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren. Die
Beschwerdeführenden bestreiten die auf dem alten Recht basierenden
Ausführungen der Vorinstanz betreffend Schutzraumbaupflicht und Ersatz-
beitrag grundsätzlich nicht.
9. Die Beschwerdeführenden machen hingegen geltend, mit Unterzeichnung
des Kaufvertrages sei die Pflicht zur Bezahlung des Ersatzbeitrags nicht
automatisch auf sie als neue Eigentümer übergegangen. Die Verfügung
der Vorinstanz vom 27. November 2006 wäre vielmehr C._______ zuzu-
stellen gewesen. Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, auf-
grund der Baubewilligung und der vorgenommenen Schatzung hätten sie
davon ausgehen können, der Ersatzbeitrag sei entrichtet worden. Es sei ja
schliesslich Usanz, dass bei der Hausabnahme bzw. der Schatzung defini-
tiv abgerechnet werde. Sonst hätte das Grundbuchamt, welches die Schat-
zung vorgenommen und den Kaufvertrag erstellt habe, auf den ausstehen-
den Ersatzbeitrag aufmerksam machen müssen. Da es dies aber unterlas-
sen habe, sei es für die unterlassene Informationspflicht haftbar zu ma-
chen.
10. Art. 2 aBMG sieht vor, dass der Hauseigentümer bei der Befreiung von der
Schutzraumbaupflicht einen Ersatzbeitrag zu leisten hat. Gemäss
Art. 6 Abs. 3 aBMV ist der Ersatzbeitrag in der Baubewilligung festzuset-
zen und vor Baubeginn der Gemeinde zu entrichten. Weiter hält die Bau-
bewilligung vom 2. September 1997 fest, bei einer Befreiung von der
Schutzraumbaupflicht habe C._______ "aufgrund der Verfügung des kan-
tonalen Amtes für Militär und Zivilschutz einen Ersatzbeitag an einen öf-
fentlichen Sammelschutzraum zu entrichten. Die endgültige Abklärung der
Ersatzbeitragspflicht werde nach Abschluss der Bauarbeiten, d.h. nach er-
folgter Gebäudeschatzung vorgenommen" (Beschwerdebeilage 5). Der Er-
satzbeitrag gemäss aBMG i.V.m. der aBMV ist vom Hauseigentümer im
Zeitpunkt des Baubeginns zu entrichten, also vom Bauherrn. Auch die
Baubewilligung statuiert, dass C._______ als Bauherr den Ersatzbeitrag –
zwar erst nach erfolgter Schatzung – zu bezahlen hat. Weder das aBMG,
die aBMV noch die Baubewilligung sehen vor, dass im Falle eines Ver-
kaufs der Liegenschaft die späteren Eigentümer für den Ersatzbeitrag be-
langt werden können. Somit bestimmen sich die rechtlichen Voraussetzun-
gen für die Erhebung des Ersatzbeitrags als öffentlich-rechtliche Geldfor-
derung nach dem Zeitpunkt des Baubeginns, allenfalls nach jenem der
Schatzung, und die Beitragspflicht trifft den Bauherrn, weil er den Rechts-
8grund für die Entstehung der Abgabe setzt (vgl. zur Entstehung des Er-
satzbeitrags auch E. 3.1. hiervor). Sobald die gesetzlichen Voraussetzun-
gen für den Ersatzbeitrag erfüllt sind, d.h. sobald mit dem Bau begonnen
wird, entsteht die Abgabepflicht (zum Ganzen: BGE 103 Ia 26 E. 2 mit Hin-
weisen und BGE 107 Ib 376 E. 3). Dass die Veranlagung von der Vorins-
tanz erst am 27. November 2006 vorgenommen wurde, ändert daran
nichts. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, die Veran-
lagung bringe lediglich eine bereits bestehende gesetzliche Verpflichtung
zu konkreter Geltung. Der Erlass der Veranlagungsverfügung sowie die
Rechnungsstellung seien bloss Mittel zur Geltendmachung des Ersatzbei-
trags. Hieraus könne keineswegs die rechtliche Folgerung gezogen wer-
den, dass die Veranlagungsverfügung gegenüber jemand anderem zu er-
gehen hätte, als gegen denjenigen, der den Abgabasachverhalt begründet
habe. Noch weniger sei der rechtliche Schluss zulässig, es trete ein
Schuldnerwechsel ein, wenn zwischen der Entstehung der Abgabepflicht
und ihrer Veranlagung ein Eigentümerwechsel stattfinde. Es handle sich
vielmehr um eine persönliche Schuld dessen, der den Abgabetatbestand
gesetzt hat. Eine Abgabesukzession dieser Art würde einer klaren gesetzli-
chen Grundlage bedürfen, zumal die Bestimmung des Abgabesubjekts zu
den wesentlichen Elementen gehöre, welche im Grundlageerlass enthalten
sein müssten (BGE 103 Ia 26 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend fehlt eine
klare gesetzliche Grundlage, die zur Einführung der Abgabesukzession er-
forderlich wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass diesbezüglich das aBMG
bzw. die aBMV lückenhaft sind. Dies wird denn von der Vorinstanz auch
nicht behauptet.
11. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Pflicht zur Leistung des
Ersatzbeitrags grundsätzlich den Bauherrn bzw. den Eigentümer im
Zeitpunkt des Baubeginns trifft. Der Eigentümer im Zeitpunkt der
Veranlagung und Rechnungsstellung kann nur belangt werden, wenn für
die Abgabesukzession eine entsprechende klare gesetzliche Grundlage
besteht. Da vorliegend eine solche nicht vorhanden ist, kann der
Ersatzbeitrag von den Beschwerdeführenden nicht verlangt werden. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2006 aufzuheben. Ebenfalls
aufzuheben ist Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, die den
Beschwerdeführenden eine Gebühr von Fr. 250.- für die kantonale
Verfügung auferlegt.
12. Im Ergebnis gelten vorliegend die Beschwerdeführenden als obsiegend,
weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen haben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.- ist
ihnen zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfah-
renskosten zu überbinden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
13. Da die Beschwerdeführenden nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen
auch sonst keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ha-
ben sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
9173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziff. 2 und 3 der angefochte-
nen Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2006 werden aufgeho-
ben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Den Beschwerdeführenden wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 1'400.- zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungs-
gericht ihre Kontonummer anzugeben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- den Beschwerdeführenden (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 26/ 158-2) (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Michelle Eichenberger
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