Abtei lung I
A-7512/2006
{T 0/2}
Urteil vom 23. August 2007
Mitwirkung: Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz); Richter Beat
Forster; Richterin Salome Zimmermann; Gerichtsschreiber
Adrian Mattle.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch B._______,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und
Objektsicherheit (IOS),
Vorinstanz,
betreffend
Personensicherheitsprüfung;
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ ist seit 2003 als (Funktionsbezeichnung) des X._______ tätig.
Nach einer erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung erliess die Fach-
stelle für Personensicherheitsprüfungen (Fachstelle) am 1. Juli 2003 eine
positive Risikoverfügung, in welcher festgehalten wurde, dass A._______
nicht als Sicherheitsrisiko im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erach-
tet werde und dass für die Übertragung der Funktion oder der Aufgaben
keine Sicherheitsbedenken beständen.
B. Nachdem (...) gegen A._______ in je einem Strafverfahren ermittelten,
wurde dieser von seiner Tätigkeit beim X._______ offiziell freigestellt. Der
Direktor des X._______ leitete eine vorzeitige Wiederholung der Perso-
nensicherheitsprüfung ein. A._______ stimmte dieser Prüfung mit Unter-
schrift vom 10. Mai 2006 zu und ermächtigte die Fachstelle, die erforderli-
chen Daten zu erheben.
C. Im Rahmen der persönlichen Befragung am 31. August 2006 erklärte
A._______, dass er trotz seiner offiziellen Freistellung noch gewisse Auf-
gaben für seinen Arbeitgeber erledige. Soweit hier interessiert, wurde
A._______ weiter zu seiner finanziellen Situation befragt, wobei insbeson-
dere die Forderungen ein Thema waren, welche sich aus dem Betrei-
bungsregisterauszug des Betreibungsamts Y._______ vom 18. Juli 2007
ergaben. Die Minidisk mit den entsprechenden Aufnahmen befindet sich
bei den Akten. Eine Zusammenfassung der entsprechenden Aussagen ist
in Ziffer 1.3.3 der angefochtenen Verfügung enthalten. Am Schluss der Be-
fragung bat die Fachstelle A._______ um die Ermächtigung, bei der Steu-
erverwaltung seiner Wohngemeinde sowie bei den Banken und Kreditkar-
tenfirmen, bei denen er Kunde sei, nähere Auskünfte einzuholen, damit sie
seine Aussagen zur aktuellen finanziellen Situation überprüfen könne. Der
Vorschlag von A._______, die verlangten Unterlagen selbst zu besorgen,
anstatt die Ermächtigungen zu erteilen, wurde von der Fachstelle abge-
lehnt, mit der Begründung, dass sie die Richtigkeit der eingereichten Un-
terlagen überprüfen müsse, wofür ebenfalls seine persönliche Ermächti-
gung nötig sei. Da A._______ nicht bereit war, diese Ermächtigungen so-
fort zu erteilen, händigte ihm die Fachstelle die entsprechenden Ermächti-
gungsformulare aus und gewährte ihm eine Bedenkfrist.
D. Nach zwei telefonischen Rückfragen bei A._______ teilte dessen Anwalt
am 15. September 2006 der Fachstelle mit, dass sein Mandant zur Erledi-
gung ihres Auftrages zur Verfügung stehe, dass jedoch unnötige Abklärun-
gen zu unterbleiben hätten, wo die Daten auch anders als durch direkte
Nachforschungen beigebracht werden können. Der Stellungnahme beige-
legt waren eine Anzahl von unterzeichneten Bestätigungen, Ermächtigun-
gen sowie die Steuererklärungen aus den Jahren 2004 und 2005. Nicht
eingereicht wurden hingegen Ermächtigungen zur Einsichtnahme in Konto-
bewegungen bei Banken und Kreditkartenfirmen im Zeitraum der vergan-
genen fünf Jahre und Ermächtigungen zur Abklärung der Richtigkeit der
Steuerakten.
3E. Mit Schreiben vom 20. September 2006 gewährte die Fachstelle
A._______ das rechtliche Gehör, indem sie ihm mitteilte, dass sie nicht im
Besitze aller für die Durchführung der Sicherheitsprüfung relevanten Unter-
lagen sei, sondern dass wichtige, entscheidrelevante Informationen entwe-
der nicht zur Verfügung stehen würden oder die eingereichten Unterlagen
aufgrund fehlender Ermächtigungen nicht verifiziert werden könnten. Die
Fachstelle beabsichtige deshalb, eine Feststellungsverfügung zu erlassen,
was bedeute, dass A._______ als nicht geprüft gelte. Die Fachstelle gab
ihm Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen.
F. Am 18. Oktober 2006 verlangte A._______ bzw. sein Anwalt innert er-
streckter Frist die Sistierung des Verfahrens der Personensicherheitsprü-
fung. Der Ausgang der gleichzeitig laufenden Verfahren (...) mit A._______
als Beschuldigtem habe präjudiziellen Charakter für die Personensicher-
heitsprüfung. Weiter stelle A._______ derzeit keine Gefahr für die Sicher-
heit des Staates dar, da er bis zum Abschluss der Strafverfahren freige-
stellt worden sei. Eventualiter beantragte A._______, es sei ihm eine Frist
zur Einreichung genau bezeichneter Unterlagen zu setzen.
G. Mit Verfügung vom 2. November 2006 stellte die Fachstelle fest, dass
A._______ als nicht sicherheitsgeprüft gelte. Die Fachstelle müsse im
Rahmen ihrer Prüfung alle entscheidrelevanten Unterlagen auf ihre Rich-
tigkeit hin prüfen und dürfe diese nicht per se als korrekt betrachten. Die
im Rahmen der Befragung von A._______ erwähnte Aufnahme eines Kre-
dits von Fr. 40'000.-- stehe im Gegensatz zur Behauptung seines Vertre-
ters, dass sich die finanzielle Lage seines Mandanten erheblich verbessert
habe. Da A._______ sich offensichtlich weigere, die Fachstelle zur Be-
schaffung der notwendigen Informationen oder zur Überprüfung der von
ihm beigebrachten Informationen zu ermächtigen, würden die für die Beur-
teilung des Sicherheitsrisikos notwendigen Grundlagen fehlen.
H. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (Beschwerdeführer) am 6. De-
zember 2006 Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössi-
schen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(REKO VBS). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und der vorzeiti-
gen Wiederholung der Personensicherheitsprüfung. Die vorzeitige Wieder-
holung sei zu Unrecht eingeleitet worden. Die Annahme, dass seit der letz-
ten Prüfung neue Risiken entstanden seien, laufe der Unschuldsvermutung
zuwider. Eventualiter sei die Sache unter der Anordnung, das Verfahren zu
sistieren, an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...) Subeventualiter sei die
Sache unter der Anordnung, die notwendigen Daten seien vom Beschwer-
deführer persönlich anzufordern, ebenfalls an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Auf Grund des Verhältnismässigkeitsprinzips dürften Ermächtigungen
zur Nachfrage bei den betreffenden Stellen durch die Fachstelle nur ver-
langt werden, falls Zweifel über die Richtigkeit des Inhaltes der Informatio-
nen aufkommen würden. Die Fachstelle habe ausserdem die Möglichkeit,
die Akten der laufenden Strafverfahren beizuziehen, in welchen im We-
sentlichen die gleichen Informationen erhoben worden seien.
I. Das am 6. Dezember 2006 bei der REKO VBS anhängig gemachte Verfah-
4ren ist am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
worden.
J. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2007 hält die Vorinstanz an den Erwä-
gungen in ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde. Die Fachstelle sei nicht zuständig für eine Einstellung oder eine
Sistierung des Verfahrens der Sicherheitsprüfung. Ein solcher Antrag hätte
zu einem früheren Zeitpunkt an den X._______ als Auftraggeber der Prü-
fung gerichtet werden müssen. Die ersuchende Stelle sei grundsätzlich
frei, den Zeitpunkt einer Prüfungswiederholung zu bestimmen und die
Fachstelle habe einen entsprechenden Auftrag zu vollziehen. (...) Die Be-
schaffung der notwendigen Informationen durch die Fachstelle mit Er-
mächtigung der zu prüfenden Person sei der Regelfall. Im Falle der Einrei-
chung solcher Informationen durch die betroffene Person wäre ohnehin
eine Überprüfung der Unterlagen auf ihre Echtheit und Richtigkeit hin not-
wendig, wozu der Beschwerdeführer ebenfalls nicht Hand bieten wolle. (...)
K. Mit Verfügung vom 10. April 2007 ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben worden, allfällige Schlussbemerkungen bis zum 24. April 2007
einzureichen. Der Beschwerdeführer hat davon keinen Gebrauch gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genann-
ten Behörden.
1.2 Die Feststellung der Fachstelle vom 2. November 2006 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und die Fachstelle ist nach Art. 33
Bst. d VGG eine zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde. Es übernimmt per 1. Januar 2007 das bei der
REKO VBS hängige Verfahren; das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als von der Prüfung betroffene Per-
son und als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde be-
rechtigt. Die Beschwerde wurde gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG fristgerecht
eingereicht und die Beschwerdeschrift entspricht den Formerfordernissen
von Art. 52 Abs. 1 VwVG.
51.4 Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
2.
2.1 Das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) dient der Sicherung der demokrati-
schen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz
der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung (Art. 1 BWIS). Der Bundesrat hat in
der Botschaft dazu ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedro-
hungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichti-
gen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den
Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art ver-
ändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht er-
pressbar seien und Gewähr bieten würden, das ihnen entgegengebrachte
Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147).
2.2 Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprü-
fung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen
Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen
und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum
Ausland und Aktivitäten, welche die innere und äussere Sicherheit in
rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung verfassungs-
mässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Ziel der Personensicher-
heitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e
BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken
aufzudecken. Als Sicherheitsrisiken gelten nach der Praxis der Fachstelle
insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger
Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Ab-
hängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (Entscheid der
REKO VBS 470.07/05 vom 6. April 2006, E. 4b).
2.3 Die Fachstelle erlässt eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheits-
prüfung. Sie kann eine positive Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit
Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Feststellungsverfügung
erlassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a-d der Verordnung vom 19. Dezember 2001
über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV, SR 120.4]). Während die
drei erstgenannten Verfügungen Entscheide in der Sache selbst sind und
zum Sicherheitsrisiko, das die geprüfte Person darstellt, Stellung nehmen,
ist die Feststellungsverfügung ein Nichtentscheid, der lediglich festhält, es
sei der Fachstelle mangels Datenverfügbarkeit nicht möglich, die für die
Ausstellung einer Risikoverfügung notwendigen Daten zu erheben.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, weil das Verfahren der Personensicherheitsprüfung nach den
gesetzlichen Bestimmungen nicht hätte eingeleitet werden dürfen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Funktion in
die Kategorie von Personen fällt, bei denen eine erweiterte Sicherheitsprü-
fung mit Befragung durchzuführen ist. Eine solche wird bei Personen an-
6geordnet, die regelmässigen und weit reichenden Einblick in die Regie-
rungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und
darauf Einfluss nehmen können, sowie bei Personen, die regelmässig Zu-
gang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu
Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufga-
ben des Bundes gefährden könnte (Art. 12 Abs. 1 PSPV). (...)
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine
vorzeitige Prüfungswiederholung nicht gegeben seien. Voraussetzung da-
für sei Grund zur Annahme, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken
entstanden seien. Die nicht abgeschlossenen Strafverfahren kämen als
Grund für eine vorzeitige Wiederholung der Sicherheitsprüfung nicht in
Frage. Ein gegenteiliger Schluss würde der Unschuldsvermutung zuwider-
laufen. Ein anderer Grund für die vorzeitige Wiederholung der Prüfung sei
nicht ersichtlich.
In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde führt die Vorinstanz dagegen an,
dass die Prüfungswiederholung zwar spätestens nach fünf Jahren zu erfol-
gen habe, dass die Stelle, welche um die Sicherheitsprüfung ersuche, je-
doch grundsätzlich frei sei, den Zeitpunkt der Prüfungswiederholung zu be-
stimmen und eine solche insbesondere auch früher einleiten könne. Die
Fachstelle habe den Auftrag der ersuchenden Stelle zu vollziehen. Die
Entscheidung, ob eine Prüfung vorzeitig wiederholt werden soll, liege nicht
im Ermessen der Fachstelle, sondern der ersuchenden Stelle.
3.2 Wie für sämtliches staatliches Handeln ist für die Einleitung einer Perso-
nensicherheitsprüfung eine genügende gesetzliche Grundlage notwendig
(Art. 5 Abs. 1 BV). Eine Personensicherheitsprüfung stellt einen erhebli-
chen Eingriff in die Geheimsphäre der zu prüfenden Person dar. Dies gilt
insbesondere für eine erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befra-
gung (vgl. BGE 130 II 473, E. 4.5). Die Grundzüge der Sicherheitsprüfung
müssen daher in einem Gesetz geregelt sein (vgl. Art. 36 Abs. 1 und
Art. 164 Abs. 1 BV; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 398, 404 ff.).
3.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 BWIS kann der Bundesrat in besonderen Fällen die
periodische Wiederholung der Sicherheitsprüfung vorsehen. Die allgemei-
ne Delegationsnorm von Art. 21 Abs. 5 BWIS umfasst auch die Ermächti-
gung zur Regelung der Einzelheiten für Wiederholungsprüfungen. Dem-
nach ist der Bundesrat zuständig zur Regelung, unter welchen besonderen
Umständen und nach welcher Zeitdauer eine Sicherheitsprüfung zu wie-
derholen ist.
So hat der Bundesrat festgelegt, dass erweiterte Sicherheitsprüfungen mit
Befragung spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen sind (Art. 19
Abs. 1 Bst. b PSPV). Die Bundeskanzlei sowie die Departemente führen
auf der Grundlage der Funktionenliste der PSPV für ihre Bereiche detail-
lierte Listen, welche die einzelnen Funktionen, die geprüft werden müssen,
nennen und darüber Auskunft geben, nach welchem Prüfverfahren und mit
welcher Periodizität die entsprechende Funktion geprüft werden muss.
7Die zuständige Stelle (für Angestellte der Bundesverwaltung die mit der
Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenerfüllung
zuständige Stelle [Art. 19 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 13 Bst. a PSPV])
kann jedoch vor Ablauf der vorgesehenen Frist bei der Fachstelle eine
Prüfungswiederholung einleiten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind (Art. 19 Abs. 3
PSPV).
3.4 Obwohl die Möglichkeit der Einleitung einer vorzeitigen Wiederholung der
Sicherheitsprüfung nur auf Verordnungsstufe geregelt ist, liegt hierfür eine
genügende gesetzliche Grundlage vor, sieht doch das BWIS ausdrücklich
die Möglichkeit einer Prüfungswiederholung vor. Dass der Bundesrat den
Zeitpunkt von Wiederholungsprüfungen in der Verordnung regeln kann, er-
gibt sich grundsätzlich ebenfalls aus dem Gesetz, wobei die Durchführung
von Wiederholungsprüfungen nach Art. 19 Abs. 3 BWIS nur in besonderen
Fällen gerechtfertigt ist. Diese bedürfen daher einer besonderen Begrün-
dung. Die Grundzüge der Prüfung sind – wie vom Beschwerdeführer auch
nicht bestritten – im Gesetz geregelt, da die Bestimmungen zum grund-
sätzlich betroffenen Personenkreis (Art. 19 BWIS), dem Inhalt der Prüfung
(Art. 20 BWIS) und dem Verfahren (Art. 21 BWIS) auch auf die Wiederho-
lungsprüfung Anwendung finden.
Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz ist die zuständige Stelle deshalb
nicht grundsätzlich frei, den Zeitpunkt einer Prüfungswiederholung zu be-
stimmen. Voraussetzung für eine vorzeitige Wiederholung ist Grund zur
Annahme, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind, wie
beispielsweise bei einer militärischen Beförderung, der Übernahme neuer
Aufgaben sowie bei im Ausland einzusetzenden Personal (Art. 19 Abs. 3
PSPV). Aus der Formulierung, wonach insbesondere in diesen Fällen
Grund zur Annahme neuer Risiken besteht, ist zu schliessen, dass es sich
dabei um eine beispielhafte Aufzählung handelt, und dass daneben weite-
re Situationen die Annahme neuer Risiken begründen können.
Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 PSPV und dem Sinn und Zweck der
Personensicherheitsprüfung braucht die zuständige Stelle für die Einlei-
tung einer vorzeitigen Prüfungswiederholung keine gesicherten Kenntnisse
über Vorhandensein, Art und Ausmass möglicher neuer Risiken zu haben.
Auch blosse Anzeichen oder nicht völlig haltlose Vermutungen können un-
ter Umständen Grund zur Annahme geben, dass neue Risiken bestehen.
Es ist ja gerade der Sinn der Prüfung, abzuklären, ob für eine bestimmte
Funktion oder einen bestimmten Auftrag ein Sicherheitsrisiko besteht oder
nicht.
3.5 Auf Grund der gegen den Beschwerdeführer (...) laufenden Strafverfahren
bestand für den X._______, welcher vorliegend für die Einleitung einer
Personensicherheitsprüfung zuständig war, durchaus Grund zur Annahme,
dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob der X._______ über den genauen Verlauf bzw. Ge-
genstand der Strafuntersuchungen Bescheid wusste. Die Information, dass
(...) in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer ermitteln, war Grund ge-
8nug, die vorzeitige Prüfungswiederholung einzuleiten. Dass – wie der Be-
schwerdeführer geltend macht – erst eine allfällige Verurteilung je nach
Schwere der Strafe den Grund für die vorzeitige Prüfungswiederholung bil-
den könnte, ist nicht zutreffend. Ob eine Person am Vorliegen eines Si-
cherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht, ist für den Entscheid der
Fachstelle nicht entscheidend (Entscheide der REKO VBS 470.01/06 vom
4. Dezember 2006, E. 3d und 470.07/05 vom 6. April 2006, E. 3b). Eine
Personensicherheitsprüfung hat nicht den gleichen Zweck wie ein Strafver-
fahren. Sie bezweckt die Vermeidung einer Gefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit. Das öffentliche Interesse an der raschen Klärung der
Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein Sicherheitsrisiko
darstellt oder nicht, besteht unabhängig von der Frage, ob die Strafunter-
suchungen zu einer Verurteilung führen oder nicht. Aus diesen Gründen
nützt dem Beschwerdeführer auch das Berufen auf die strafprozessrechtli-
che Unschuldsvermutung nichts.
3.6 Hinzu kommt, dass eine Personensicherheitsprüfung nur nach erfolgter
Zustimmung der betroffenen Person zulässig ist (Art. 19 Abs. 3 BWIS,
Art. 14 Abs. 2 PSPV). Das Bundesgericht hat die Anforderungen an die ge-
setzliche Grundlage für staatliches Handeln in Fällen, in welchen die Be-
troffenen freiwillig ein Rechtsverhältnis – wie beispielsweise ein öffentli-
ches Anstellungsverhältnis – eingegangen sind, gelockert (BGE 123 I 1
E. 4d; BGE 123 I 296 E. 3; ISABELLE HÄNER, Die Einwilligung der betroffenen
Person als Surrogat der gesetzlichen Grundlage bei individuell-konkreten
Staatshandlungen, ZBl 103 [2002] 57 ff.). Hier liegt ein ähnlicher Fall vor:
Der Beschwerdeführer ist angestellt als (Funktionsbezeichnung) des
X._______ und hat der Einleitung der Prüfung mit Unterschrift vom 10. Mai
2006 ausdrücklich und freiwillig zugestimmt. Die Tragweite der Zustim-
mung war für ihn voraussehbar, da im Formular einerseits erläutert war,
was die Zustimmung bedeutet, und andererseits auf die gesetzlichen
Grundlagen verwiesen wurde. Zudem ist bereits bei der Anstellung des Be-
schwerdeführers im Jahre 2003 eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Be-
fragung durchgeführt worden. Wäre dieser der Ansicht gewesen, dass für
eine vorzeitige Wiederholung keine genügende gesetzliche Grundlage be-
steht, hätte er dies geltend machen und die Zustimmung verweigern kön-
nen.
3.7 Gemäss den vorstehenden Erwägungen bestand für die Einleitung der Si-
cherheitsprüfung eine genügende gesetzliche Grundlage. Inzwischen sind
die beiden Strafverfahren, in welchen gegen den Beschwerdeführer ermit-
telt worden ist, eingestellt. Weil aber nach den bisherigen Abklärungen die
finanzielle Situation des Beschwerdeführers unklar erscheint und weil eine
hohe Verschuldung unter Umständen ein Sicherheitsrisiko im Sinne des
BWIS darstellen kann, besteht weiterhin ein öffentliches Interesse an einer
raschen Klärung der Sicherheitsfrage.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Fachstelle nach dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verpflichtet gewesen wäre, die benö-
9tigten Informationen von ihm persönlich anzufordern. Die Ermächtigung
zur Befragung von Drittpersonen habe sie nur verlangen dürfen, wenn
Zweifel über die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer eingereichten Do-
kumente aufgekommen wären.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass (...) bereits diverse Abklä-
rungen und Befragungen durchgeführt hätten, wobei im Wesentlichen die
gleichen Informationen erhoben worden seien. Die Vorinstanz hätte nach
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zuerst von ihrer Möglichkeit Ge-
brauch machen müssen, die Akten des laufenden Strafverfahrens beizu-
ziehen.
4.2 Die Vorinstanz ist bei ihrer Tätigkeit wie jede Verwaltungsbehörde an den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Da
eine Personensicherheitsprüfung und insbesondere eine erweiterte Sicher-
heitsprüfung mit Befragung (vgl. Art. 12 PSPV) einen schweren Eingriff in
die Privatsphäre des Betroffenen darstellt, ist auch Art. 36 Abs. 3 BV zu
beachten, wonach Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig
sein müssen. Das Vorgehen der Vorinstanz muss demnach im Hinblick auf
das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für
den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Ausserdem muss der ange-
strebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen ste-
hen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (BGE 131 V 107
E. 3.4.1, BGE 130 I 65 E. 3.5.1, je mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 581).
4.3 Damit eine Personensicherheitsprüfung ihren Zweck, nämlich das Abwen-
den einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit, erfüllen kann,
muss gewährleistet sein, dass diejenigen Informationen, welche für die Be-
urteilung des Sicherheitsrisikos relevant sind, auch tatsächlich erhoben
werden können und dass die Informationen, auf welche die Fachstelle ih-
ren Entscheid stützt, korrekt sind. Dies gilt im Besonderen, wenn wie hier
eine erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung gemäss Art. 12
PSPV durchzuführen ist, nämlich bei Angestellten des Bundes, welche re-
gelmässigen und weit reichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder
in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss neh-
men können oder welche regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inne-
ren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Auf-
deckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könn-
te. Wenn unter anderem eine seriöse Beurteilung einer möglichen Erpress-
barkeit, aber auch der Vertrauenswürdigkeit und Integrität einer Person ge-
macht werden soll, kann es unter Umständen notwendig sein, dass die
Aussagen der betroffenen Person durch das Konsultieren weiterer Quellen
auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Bei der Beurteilung einer
allfälligen Erpressbarkeit gilt es herauszufinden, ob die betroffene Person
bestimmte Tatsachen, welche sie in ein schlechtes Licht rücken könnten,
gegenüber seinem Arbeitgeber oder seinem privaten Umfeld verschweigen
will. Die Fachstelle kann nicht davon ausgehen, dass die Aussagen einer
betroffenen Person in jedem Fall der Wahrheit entsprechen.
10
Die persönliche Befragung der betroffenen Person bzw. die Datenbeschaf-
fung durch diese stellt eine mildere Massnahme dar als die Befragung von
Drittpersonen. Entsprechend hat die Fachstelle der betroffenen Person
grundsätzlich als erstes die Möglichkeit zu geben, selber Unterlagen einzu-
reichen oder Daten zu beschaffen. Reichen diese jedoch nicht oder gilt es
diese oder mündlich gemachte Aussagen zu überprüfen, dann ist in einem
zweiten Schritt eine Ermächtigung für die Befragung von Drittpersonen ein-
zuholen. Verweigert die zu prüfende Person eine solche Ermächtigung,
darf dies nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip also nur dann einen Ein-
fluss auf das Ergebnis der Sicherheitsprüfung haben, wenn die Befragung
von Drittpersonen für eine zuverlässige Beurteilung des Sicherheitsrisikos
tatsächlich erforderlich und nicht auf Grund der mündlichen Aussagen und
auf Grund vom Befragten weiterer eingereichter bzw. angebotener Unterla-
gen ebenso gut möglich ist.
4.4 Vorliegend kamen während der persönlichen Befragung offene Forderun-
gen, ein Privatkredit und finanzielle Absicherungen des Beschwerdefüh-
rers zur Sprache. Die Vorinstanz sah sich im Anschluss an die persönliche
Befragung veranlasst, die teilweise vagen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner finanziellen Situation zu überprüfen und sich ein genaues
Bild zu verschaffen. Hätte der Beschwerdeführer die für die Prüfung des
Sicherheitsrisikos benötigten Informationen über seine finanzielle Situation
selber einreichen können und könnte die Fachstelle die beigebrachten In-
formationen nicht durch die Befragung von Banken, Kreditkartenfirmen und
der zuständigen Steuerverwaltung auf ihre Echtheit, Richtigkeit und Voll-
ständigkeit hin überprüfen, wäre dies in Bezug auf die Schwere des Ein-
griffs in die Privatsphäre des Beschwerdeführers zwar eine mildere Mass-
nahme. Sie wäre aber nicht geeignet, den Zweck der Personensicherheits-
prüfung zu erfüllen, nämlich eine möglichst zuverlässige Einschätzung der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine seriöse Be-
urteilung des von diesem ausgehenden Sicherheitsrisikos und damit die
Vermeidung einer möglichen Gefährdung der inneren oder äusseren Si-
cherheit.
Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Informationen,
welche sich die Fachstelle durch die Ermächtigungen beschaffen wollte,
auch nicht selber vollständig eingereicht hat. Er hat einzig die Steuererklä-
rungen 2004 und 2005 eingereicht, nicht aber den Darlehensvertrag und
auch nicht die vollständigen Kreditkartenabrechnungen.
4.5 Die Fachstelle hat im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nach
Art. 20 Abs. 2 Bst. d BWIS die Möglichkeit, bei den zuständigen Strafver-
folgungsorganen Auskünfte über laufende Strafverfahren einzuholen. Dies
ist jedoch nur ein Bestandteil der Informationsbeschaffung für die Perso-
nensicherheitsprüfung. Wie erwähnt unterscheidet sich der Zweck der Per-
sonensicherheitsprüfung von demjenigen einer Strafuntersuchung. Dem-
entsprechend sind auch die Informationen, welche die Fachstelle erhebt,
nicht identisch mit den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. Die
Fachstelle muss die Möglichkeit haben, über die Auskünfte der Strafverfol-
gungsorganen hinaus, falls erforderlich, weitere bzw. andere Informationen
11
einzuholen, welche für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sind.
Unklar ist insbesondere die finanzielle Situation des Beschwerdeführers.
Schulden können zur passiven Bestechlichkeit einer Person führen und
damit ein Sicherheitsrisiko darstellen. In dieser Hinsicht ging die REKO
VBS in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Beurteilung des
Sicherheitsrisikos bei Schulden einerseits deren Ursprung und anderer-
seits, nebst der absoluten Höhe, auch die Rückzahlbarkeit der Schulden
zu berücksichtigen ist (Entscheide der REKO VBS 470.05/06 vom 24. Ok-
tober 2006, E. 5b, mit Hinweisen und vom 29. Dezember 2000, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.24 E. 8). Diesbe-
züglich könnte die Befragung von Drittpersonen, nämlich von Banken, Kre-
ditkartenfirmen und der zuständigen Steuerverwaltung Klarheit bringen. In
den Strafverfahren wurde hingegen wegen (...) ermittelt. Die finanzielle Si-
tuation des Beschwerdeführers dürfte dabei von untergeordneter Bedeu-
tung gewesen sein. Gewisse Überschneidungen bei der Informationsbe-
schaffung sind zwar nicht auszuschliessen, aber es ist unwahrscheinlich,
dass – wie der Beschwerdeführer behauptet – in den Strafverfahren im
Wesentlichen dieselben Daten erhoben worden sind, welche für die Vor-
instanz von Bedeutung wären. Die Einsichtnahme in die Akten der Straf-
verfahren anstelle der Möglichkeit der Befragung von den erwähnten Dritt-
personen erscheint deshalb nicht als geeignetes Mittel zur Erreichung des
Zwecks der Personensicherheitsprüfung.
4.6 Somit bleibt eine Interessensabwägung zwischen dem Schutzinteresse
des Staates und den Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers vor-
zunehmen. Das Schutzinteresse des Staates ist umso höher zu gewichten,
je sensibler die Daten sind, zu denen die betroffene Person in seiner An-
stellung Zugang hat bzw. je grösser der Schaden oder die Bedrohung für
den Staat ausfallen könnte, wenn eine bestimmte Person in irgendeiner
Form das in sie gelegte Vertrauen missbrauchen würde.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als
(Funktionsbezeichnung) des X._______ Zugang zu höchst sicherheitsrele-
vanten Daten hat. Eine Indiskretion seinerseits könnte eine grosse Bedro-
hung für die innere oder äussere Sicherheit bewirken bzw. grossen Scha-
den anrichten. Obwohl die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung
und insbesondere die Befragung von Drittpersonen einen schweren Ein-
griff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers darstellt, über-
wiegt daher vorliegend das öffentliche Interesse, die bereits erhobenen In-
formationen über den Beschwerdeführer durch die Befragung Dritter verifi-
zieren zu können, zumal die Befragung nicht gegen den Willen der betrof-
fenen Person durchgeführt werden darf. So ist es dem Beschwerdeführer
unbenommen, die Ermächtigung zur Befragung bestimmter Drittpersonen
zu seiner Person nicht zu erteilen. Er muss jedoch akzeptieren, dass die
Vorinstanz den Umstand, dass sie für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auf-
trags wesentliche Informationen nicht erheben bzw. nicht verifizieren kann,
bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos entsprechend zu würdigen hat.
5.
12
5.1 In einem früheren Entscheid hat die inzwischen aufgehobene REKO VBS
vorfrageweise überprüft, ob die Möglichkeit, eine Feststellungsverfügung
im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. d PSPV zu erlassen, mit dem übergeord-
neten Recht und insbesondere dem Grundsatz der Gewaltenteilung verein-
bar ist, diese Frage schliesslich jedoch offengelassen (Entscheid der
REKO VBS vom 28. Januar 2004, veröffentlicht in VPB 70.27 E. 2). Da das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Rechtmässigkeit einer solchen
Feststellungsverfügung zu prüfen hat, ist diese Frage nun zu klären. Der
Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, dass der Erlass einer Fest-
stellungsverfügung nicht mit dem übergeordneten Recht vereinbar sei, ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch an die
Begründung der Begehren nicht gebunden. Es braucht sich nicht an die
rechtlichen Überlegungen zu halten, welche dem angefochtenen Entscheid
zugrunde liegen oder welche die Parteien zur Begründung ihrer Anträge
vorbringen (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 677).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann Verordnungen des Bundesrats vorfra-
geweise auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht prüfen. Bei un-
selbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation
stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz
eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die ge-
setzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung
auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es darf in diesem Falle
bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen des Bundesrats setzen, sondern es beschränkt sich auf
die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Ge-
setz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen
Gründen gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 131 V 9
E. 3.4.1, BGE 126 II 399 E. 4a, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.2).
5.3 Nach dem Bundesgesetz hat die Fachstelle das Ergebnis der Abklärungen
und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos der geprüften Person (Art. 21
Abs. 2 BWIS) sowie der Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung
der Funktion zuständig ist (Art. 21 Abs. 4 BWIS), mitzuteilen. Aus Art. 21
Abs. 3 BWIS geht hervor, dass die Fachstelle neben einer positiven oder
einer negativen Sicherheitserklärung auch eine Sicherheitserklärung mit
Vorbehalten abgeben kann. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Einzelhei-
ten der Sicherheitsprüfung zu regeln (Art. 21 Abs. 5 BWIS). Die Möglich-
keit für die Fachstelle, wegen mangelnder Datenverfügbarkeit eine Fest-
stellungsverfügung zu erlassen, ist im BWIS nicht ausdrücklich vorgese-
hen. Es ist daher zu prüfen, ob der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 21
Abs. 1 Bst. d PSPV den Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen
offensichtlich gesprengt hat.
5.4 Die Fachstelle ist für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, welche sie
vorzunehmen hat, auf Informationen über die zu prüfende Person ange-
wiesen. Für den Fall, dass die betroffene Person die Zustimmung zur Si-
13
cherheitsprüfung verweigert oder dass über eine Person gar keine Daten
verfügbar sind und eine Beurteilung des Sicherheitsrisikos aus diesem
Grund unmöglich erscheint, hat die Feststellungsverfügung nach Art. 21
Abs. 1 Bst. d PSPV daher ihre Berechtigung. Demnach hat der Bundesrat
den Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen nicht offensichtlich
gesprengt, sondern war auf Grund von Art. 21 Abs. 5 BWIS zum Erlass
von Art. 21 Abs. 1 Bst. d PSPV ermächtigt.
5.5 Hat dagegen die betroffene Person ihre Zustimmung zur Sicherheitsprü-
fung erteilt und sind über sie Daten verfügbar, ist die Fachstelle nach
Art. 21 Abs. 2, 3 und 4 BWIS verpflichtet, diese zu würdigen, eine Sicher-
heitsbeurteilung vorzunehmen und entweder eine positive Sicherheitser-
klärung (allenfalls mit Vorbehalt) abzugeben oder zu verweigern. Es ent-
spricht nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen, wenn
die Fachstelle, weil sich die Datenerhebung als schwierig erweist oder weil
bestimmte Daten nicht erhoben bzw. nicht verifiziert werden können, eine
Feststellungsverfügung mangels Datenverfügbarkeit erlässt. Falls die ver-
fügbaren Daten nicht den Umfang und die Qualität aufweisen, dass eine
positive Sicherheitserklärung abgegeben werden kann, hat die Fachstelle
eine negative Sicherheitserklärung oder eine positive Sicherheitserklärung
mit Vorbehalten abzugeben (vgl. auch Entscheid der REKO VBS vom
28. Januar 2004, veröffentlicht in VPB 70.27 E. 2c).
5.6 Vorliegend hat die Vorinstanz verschiedene Daten über den Beschwerde-
führer erhoben, sodass eine Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht un-
möglich erscheint. Sie hätte die vorhandenen Daten würdigen, eine Sicher-
heitsbeurteilung vornehmen und eine Sicherheitserklärung abgeben müs-
sen. Dabei hätte der Umstand, dass sie auf Grund der nicht erteilten Er-
mächtigungen zur Befragung von Drittpersonen nicht in der Lage gewesen
ist, die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen bzw. die von ihm ein-
gereichten und weiteren angebotenen Unterlagen auf ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen, in die Sicherheitsbeurteilung miteinfliessen
müssen.
5.7 Mit dem Erlass der Feststellungsverfügung mangels Datenverfügbarkeit
hat die Vorinstanz gemäss den vorstehenden Erwägungen gegen Art. 21
BWIS verstossen, weshalb die Verfügung aufzuheben ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der
Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurück. Ein solcher Rückweisungsentscheid recht-
fertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Auch
wenn der Rechtsmittelinstanz die Befugnis zusteht, weitere Sachverhalts-
abklärungen vorzunehmen, soll in diesem Fall die mit den örtlichen Ver-
hältnissen besser vertraute oder sachlich kompetentere Behörde über die
Angelegenheit des Beschwerdeführers entscheiden. Zu einer Rückweisung
kommt es zudem immer dann, wenn die Vorinstanz einen Nichteintretens-
entscheid gefällt und folglich keine materielle Prüfung vorgenommen hat
14
(KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 694; ANDRÉ MOSER, in: ANDRÉ MOSER / PETER UEBERSAX,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998,
Rz. 3.87). Diese Methode wahrt das Prinzip der Garantie des doppelten
Instanzenzuges, da die Beschwerdeführerin den auf Grund der
Rückweisung getroffenen neuen Entscheid der Vorinstanz wiederum mit
allen zulässigen Rechtsmitteln anfechten kann (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom 30. Mai 2007 E. 1.3;
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 31. August
2004, veröffentlicht in VPB 69.6 E. 7).
6.2 Die Vorinstanz hat ungerechtfertigterweise eine Feststellungsverfügung
mangels Datenverfügbarkeit erlassen und somit keine materielle Beurtei-
lung des Sicherheitsrisikos vorgenommen. Weil die Vorinstanz als eigens
dafür eingerichtete und auf Personensicherheitsprüfungen spezialisierte
Fachstelle geeigneter erscheint, Drittpersonen zu befragen, den Sachver-
halt zu würdigen und eine Sicherheitsbeurteilung vorzunehmen, ist die vor-
liegende Sache ausnahmsweise zur Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Diese hat die erhobenen und die vom Beschwerdeführer selber
eingereichten Daten zu würdigen und eine Sicherheitserklärung abzuge-
ben. Falls die Vorinstanz erwägt, eine negative Risikoverfügung oder eine
positive Risikoverfügung mit Auflagen zu erlassen, hat sie dem Beschwer-
deführer gemäss Art. 20 Abs. 1 PSPV das rechtliche Gehör zu gewähren,
indem sie ihm Gelegenheit gibt, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich
Stellung zu nehmen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Sistierung
des Verfahrens beantragt, weil der Ausgang der hängigen Strafverfahren
für das Verfahren der Personensicherheitsprüfung präjudiziellen Charakter
habe. Die Vorinstanz hat den Sistierungsantrag nicht separat behandelt,
sondern in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb sie das Ver-
fahren nicht sistiert hat. (...)
7.2 Wie erwähnt sind die beiden Strafverfahren, in welchen gegen den Be-
schwerdeführer ermittelt worden ist, inzwischen eingestellt worden. Da die
angefochtene Verfügung ohnehin aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zur Sicherheitsbeurteilung zurückzuweisen ist, besteht kein aktuel-
les Rechtsschutzinteresse mehr an der Beantwortung der Frage, ob die
Vorinstanz das Prüfungsverfahren (...) hätte sistieren müssen (...). Das Be-
gehren des Beschwerdeführers, das Prüfungsverfahren sei mit der Rück-
weisung an die Vorinstanz bis zum Abschluss der Strafverfahren zu sistie-
ren, ist gegenstandslos geworden.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden Be-
schwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.--
ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids zurückzuerstatten. Da der Vertreter des Beschwerdeführers
keine Kostennote eingereicht hat, wird die Parteientschädigung vom Ge-
richt aufgrund der Akten festgelegt. Demnach hat die Eidgenossenschaft
15
bzw. die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 3'000.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements über Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Ver-
fügung der Fachstelle vom 2. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird
zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
3. Die Eidgenossenschaft bzw. die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu entrichten.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben)
- dem Generalsekretariat VBS (mit Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Adrian Mattle
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der
Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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