B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7515/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Jaccard,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A-7515/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…), war seit dem (…) für das B._______ tätig. Ab
dem (…) arbeitete er als (…) für das (…). Nach Hinweisen auf Unregel-
mässigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung und darauffolgenden Abklärun-
gen kamen die verantwortlichen Personen aufseiten des Arbeitgebers zum
Schluss, A._______ habe im untersuchten Zeitraum von August 2013 bis
August 2014 regelmässig und systematisch Abwesenheit über Mittag als
Anwesenheit bzw. Arbeitszeit erfasst. Ausserdem habe er über längere Zeit
regelmässig für kurze Zeit sein Büro verlassen, diese kurzzeitigen Abwe-
senheiten, die das übliche Mass überstiegen, im System zur Erfassung der
Arbeitszeit jedoch nicht wie vorgeschrieben ausgestempelt.
B.
Anlässlich einer Sitzung am 6. Oktober 2014 wurde A._______ mit diesen
Vorwürfen konfrontiert und per sofort freigestellt. Zudem wurde ihm eine
Frist bis zum 10. Oktober 2014 eingeräumt, um sich zu der von C._______
per 14. Oktober 2014 beabsichtigten fristlosen Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses zu äussern. Der Rechtsvertreter von A._______ richtete innert
der zuletzt bis zum 28. Oktober 2014 erstreckten Frist zwar mehrere
Schreiben an verschiedene Stellen bzw. Personen im B._______; auch
teilte er unter Beilage eines entsprechenden Arztzeugnisses mit, sein Man-
dant sei arbeits- und verhandlungsunfähig. Er nahm jedoch zu den gegen
diesen erhobenen Vorwürfen nicht näher Stellung. Dies mit der Begrün-
dung, vor einer solchen Stellungnahme habe das B._______ nach Art. 8
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG,
SR 235.1) vollständig Auskunft über die diesen betreffenden Daten zu er-
teilen.
C.
Mit Verfügung vom 17. November 2014 löste das B._______, handelnd
durch (…), das Arbeitsverhältnis mit A._______ per 30. November 2014
fristlos auf. Zudem hielt es fest, mit der Freistellung vom 6. Oktober bis zum
30. November 2014 seien dessen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
abgegolten. Zur Begründung der fristlosen Kündigung verwies es auf die
erwähnten Unregelmässigkeiten bei der Erfassung der Arbeitszeit. Mit dem
entsprechenden Vorgehen habe A._______ als Kadermitarbeiter über ei-
nen längeren Zeitraum das Vertrauen seines Arbeitgebers missbraucht und
einen Arbeitseinsatz vorgetäuscht, der nicht vorhanden gewesen sei. Da-
mit habe er seine Treuepflicht grob verletzt und das Vertrauensverhältnis
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zwischen ihm und seinem Arbeitgeber nachhaltig und unwiederbringlich
zerstört. Es liege somit ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vor.
D.
Gegen die Kündigungsverfügung des B._______ (nachfolgend: Vo-
rinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. De-
zember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt,
es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, für die Instruktion eines all-
fälligen Verfahrens gegen ihn eine von der Vorinstanz unabhängige Person
zu beauftragen. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung in der Höhe eines
Jahreslohns zuzusprechen. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung seines Hauptantrags
bringt er vor, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Kündigung
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem habe sie ihre
Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen, sondern ihre Aufsichtsmöglichkeiten
für Nachstellungen missbraucht, und damit ihre Fürsorgepflicht grob ver-
letzt. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung bestehe zudem nicht.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 die
Abweisung der Beschwerde wie auch des prozessualen Gesuchs des Be-
schwerdeführers. Zur Begründung in der Hauptsache verweist sie im We-
sentlichen auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, die sie
mit einigen Bemerkungen ergänzt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 weist die Instruktionsrichterin
das prozessuale Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung ab. Zudem räumt sie diesem Gelegenheit ein, eine
Replik einzureichen. Die dafür angesetzte Frist erstreckt sie in der Folge
zweimal, zuletzt bis zum 13. April 2015.
G.
Mit Eingabe vom 27. März 2015 reicht die Vorinstanz einen Bericht des
Z._______ zu den Akten. Darin werden für 20 Tage in den Monaten April
bis Juli 2014 die den Benutzeraccount des Beschwerdeführers betreffen-
den Aktivitäten auf dessen Computer während der Mittagszeit analysiert.
H.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 beantragt der Beschwerdeführer gestützt
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auf Art. 8 DSG die Edition aller ihn betreffenden personenbezogenen Da-
ten durch die Vorinstanz. Ausserdem ersucht er um Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens bis zur beantragten Datenedition und um anschlies-
sende Neuansetzung der Replikfrist. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stel-
lungnahme vom 24. April 2015 die Abweisung beider prozessualer Begeh-
ren, soweit darauf einzutreten sei. Mit Zwischenverfügung vom 29. April
2015 tritt die Instruktionsrichterin auf das Editionsbegehren des Beschwer-
deführers nicht ein, soweit sich dieses auf Art. 8 DSG stützt, und weist das
Sistierungsgesuch ab. Sie setzt der Vorinstanz aber Frist an, um sämtliche
Akten einzureichen, die geeignet seien, Grundlage des Entscheids in der
vorliegenden Beschwerdesache zu bilden, soweit dies nicht bereits ge-
schehen sei. Ausserdem nimmt sie dem Beschwerdeführer die Replikfrist
ab.
I.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 reicht die Vorinstanz das Personaldossier
des Beschwerdeführers zu den Akten, ausserdem ein Schreiben des
C._______ vom 30. Juni 2014, mit dem der Beschwerdeführer in einer An-
gelegenheit, die mit der vorliegenden Sache nicht zusammenhängt, er-
mahnt wurde. Zudem erklärt sie, die drei bereits mit ihrer Stellungnahme
vom 24. April 2015 eingereichten E-Mails seien ebenfalls zu den Akten zu
nehmen. Weitere Unterlagen, die für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren von Bedeutung sein könnten, seien ihr nicht bekannt. Mit Verfügung
vom 11. Mai 2015 setzt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer
eine neue Replikfrist an. Diese Frist erstreckt sie in der Folge zweimal, zu-
letzt bis zum 15. September 2015.
J.
Mit Eingabe vom 15. September 2015 ersucht der Beschwerdeführer um
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des gegen ihn
laufenden, den Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs betreffenden Strafverfah-
rens. Er bekräftigt zudem in allgemeiner Weise seinen Standpunkt in der
Hauptsache. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Ok-
tober 2015 innert erstreckter Frist die Abweisung des Sistierungsgesuchs
und einen Entscheid in der Sache ohne weiteren Schriftenwechsel. Mit Zwi-
schenverfügung vom 3. November 2015 weist die Instruktionsrichterin das
Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zudem setzt sie der
Vorinstanz Frist an, um die bis zur Mitteilung der Kündigungsabsicht und
der Freistellung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2014 in der vorlie-
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gend streitigen Angelegenheit unternommenen Schritte und deren Auslö-
ser genau darzulegen sowie, soweit möglich, vollumfänglich zu dokumen-
tieren.
K.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 erläutert die Vorinstanz den Ablauf
der Ereignisse in der streitigen Sache im Zeitraum von Juli bis Ende No-
vember 2014. Zudem reicht sie zusätzliche Unterlagen zu den Akten. Sie
erwähnt ausserdem E-Mails und handschriftliche Notizen, welche die strei-
tige Angelegenheit beträfen, reicht diese jedoch nicht ein. Die Instruktions-
richterin setzt ihr daher mit Verfügung vom 19. November 2015 Frist an,
um diese Unterlagen nachzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 25. November 2015 reicht die Vorinstanz eine Reihe wei-
terer Unterlagen ein und beantragt, diese seien als verwaltungsinterne Ak-
ten zu qualifizieren und dem Beschwerdeführer nicht weiterzugeben. Zu-
dem weist sie auf weitere Unterlagen hin, die jedoch nicht entscheidwe-
sentlich seien und daher nicht eingereicht würden. Mit Zwischenverfügung
vom 3. Dezember 2015 gewährt die Instruktionsrichterin dem Beschwer-
deführer teilweise Einsicht in die von der Vorinstanz eingereichten Unterla-
gen. Ausserdem verzichtet sie darauf, die weiteren von dieser erwähnten
Unterlagen einzuholen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Zwischenverfü-
gung setzt sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2016
Frist an, um zu den Unterlagen, hinsichtlich welcher sie ihm Einsicht ge-
währt hat, sowie zu den Eingaben der Vorinstanz vom 16. und 25. Novem-
ber 2015 Stellung zu nehmen. Die angesetzte Frist erstreckt sie in der
Folge bis zum 30. März 2016.
M.
Mit Eingabe vom 4. April 2016 reicht der Beschwerdeführer verspätet eine
Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführun-
gen bekräftigt.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-7515/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 31
VGG). Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn.
Er stammt von einem Departement und damit einer zulässigen Vorinstanz
gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 des Bundes-
personalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]).
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli-
chen Verfahren teilgenommen und ist durch die Kündigungsverfügung
auch materiell beschwert. Er ist somit ohne Weiteres zur Beschwerde legi-
timiert.
1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt
sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um
die Beurteilung der Leistungen von Angestellten des Bundes, um verwal-
tungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zu-
sammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es weicht insoweit
im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein eige-
nes Ermessen nicht an die Stelle deren Ermessens. Voraussetzung dafür
ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des Sachverhalts bestehen und davon ausgegangen
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werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und um-
fassend vorgenommen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-6927/2014
vom 1. Oktober 2015 E. 2.1, A-529/2015 vom 24. Juni 2015 E. 2.2 und
A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 2.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt weiter Beweise frei, ohne Bin-
dung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss
(Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40
BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet
eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist
(Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Ab-
solute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2;
BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des
öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als
allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Be-
weislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache
Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). Im Beschwerdeverfahren betreffend Kündi-
gungen trägt die kündigende Behörde daher namentlich die (objektive) Be-
weislast für das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Kündigungsgrundes,
die von der Kündigung betroffene Person dagegen namentlich jene für die
Missbräuchlichkeit der Kündigung (vgl. Urteile des BVGer A-6927/2014
vom 1. Oktober 2015 E. 2.1 und A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 6.1
m.w.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die
Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der angefochtenen Kündigung sei-
nen Anspruch auf rechtliches Gehör doppelt verletzt. Erstens habe sie ihm
die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern, bloss dem Anschein nach ein-
geräumt, da sie eine „unverdächtig-vorurteilslose“ Prüfung der gegen ihn
erhobenen Vorwürfe gar nicht beabsichtigt habe. Ihr Entlassungsentscheid
sei vielmehr bereits am 6. Oktober 2014, also am Tag, an dem sie ihm die
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Seite 8
Frist zur Stellungnahme angesetzt habe (vgl. Bst. B), festgestanden. Ent-
sprechend habe sie am Tag darauf in einer „definitiv-verbindlich“ formulier-
ten und breit gestreuten E-Mail mitgeteilt, er sei fristlos entlassen worden.
Zweitens habe sie von ihm verlangt, eine Stellungnahme innert nicht hand-
habbar kurzer Frist(en) und ohne Kenntnis aller Fakten und Daten bzw.
Unterlagen einzureichen.
3.2 Die Vorinstanz verneint eine Gehörsverletzung. Sie bringt vor, sie habe
dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Sitzung vom 6. Oktober 2014
die massgeblichen Auszüge aus den Systemen zur Erfassung der Arbeits-
zeit und der Gebäudeeintritts- und -austrittszeiten übergeben. Spätestens
mit dem Erhalt der Auszüge aus dem Outlook-Kalender und des Personal-
dossiers – zugestellt mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 – seien ihm alle
entscheidwesentlichen Unterlagen vorgelegen. Die bis zum 28. Oktober
2014 erstreckte Frist zur Stellungnahme habe weiter genügt, zumal der
Sachverhalt keine komplizierte Argumentation erfordert habe. Der Be-
schwerdeführer habe sich jedoch innert der Frist wie bereits anlässlich der
Sitzung vom 6. Oktober 2014 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht
geäussert, obschon sie bereits an dieser Sitzung klar signalisiert habe, jeg-
liche Argumente von seiner Seite würden genau geprüft werden. Er habe
zudem ihre Hinweise, wonach Akteneinsichtsgesuche und Auskunftsbe-
gehren nach DSG einer gewissen Substantiierungspflicht unterlägen, igno-
riert. Da er sich nicht geäussert habe und auch nicht bereit gewesen sei,
eine einvernehmliche Lösung anzustreben, habe sie entscheiden müssen.
Dies entspreche der gesetzlichen Regelung, weshalb daraus nicht ge-
schlossen werden könne, sie sei befangen gewesen. Die E-Mail vom
7. Oktober 2014 sei im Weiteren als Missgeschick zu bewerten. Insbeson-
dere hätte die Mitteilung juristisch korrekt lauten müssen, der Beschwerde-
führer sei „per sofort freigestellt“, und nicht, der Arbeitsvertrag sei „per so-
fort aufgelöst“ worden.
3.3
3.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und im VwVG konkretisierte An-
spruch auf rechtliches Gehör gilt auch im öffentlichen Personalrecht unein-
geschränkt (vgl. Urteil des BGer 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014
E. 5.2). Er umfasst insbesondere das Recht auf vorgängige Anhörung bzw.
Äusserung (vgl. Art. 30 VwVG). Behördlich angesetzte Fristen für die Aus-
übung dieses Rechts müssen angemessen, das heisst so bemessen sein,
dass es gehörig wahrgenommen werden kann. Bei ihrer Festlegung ist ei-
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nerseits der Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfra-
gen sowie dem Aktenumfang Rechnung zu tragen, andererseits müssen
Interessen der Verfahrensökonomie und -beschleunigung berücksichtigt
werden. Neben den Modalitäten seiner Ausübung hängt die Wirksamkeit
des Anhörungs- bzw. Äusserungsrechts auch von anderen Teilgehalten
des rechtlichen Gehörs, insbesondere vom Akteneinsichtsrecht
(vgl. Art. 26 VwVG), ab. Diese erfüllen in Bezug auf das Anhörungs- bzw.
Äusserungsrecht Hilfsfunktionen. So kann dieses nur effektiv wahrgenom-
men werden, wenn die Behörde den Parteien die nötigen Informationen
zukommen lässt, etwa im Rahmen der Akteneinsicht (vgl. zum Ganzen
WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N. 3 ff.).
3.3.2 Dem Recht auf vorgängige Anhörung bzw. Äusserung entspricht die
Pflicht der Behörde, die Äusserungen der Betroffenen tatsächlich zur
Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begrün-
dung sachgerecht auseinanderzusetzen (Berücksichtigungspflicht;
vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30 N. 6). Die Behörde darf im Rahmen
der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses daher erst nach der Anhörung
der betroffenen Person zu einer Entscheidung gelangen. Das Recht auf
vorgängige Anhörung bzw. Äusserung und damit der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung fak-
tisch feststeht (vgl. Urteile des BGer 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014
E. 5.2 und 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 6.5; Urteil des BVGer
A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 7.2.1).
3.4 Ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der streitigen fristlosen Kün-
digung den Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung
bzw. Äusserung verletzte – worauf dessen Rüge, soweit ersichtlich, hin-
ausläuft –, hängt von den massgeblichen Ereignissen bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung ab. Diese sind daher nachfolgend vorab darzu-
legen.
3.4.1 Die Vorinstanz konfrontierte den Beschwerdeführer anlässlich der
Sitzung vom 6. Oktober 2014 mit den von ihr erhobenen Vorwürfen. Bei
dieser Gelegenheit forderte sie ihn gemäss eigener Darstellung – die er
nicht bestreitet – auf, sich mündlich zu den Vorwürfen zu äussern, was er
nicht tat. Ausserdem informierte sie ihn über ihre Absicht, das Arbeitsver-
hältnis per 14. Oktober 2014 fristlos aufzulösen, und übergab ihm den Ent-
wurf einer entsprechenden Verfügung. Mit dem übergebenen Dokument
stellte sie ihn zugleich per sofort frei und räumte ihm die Gelegenheit ein,
bis zum 10. Oktober 2014 zur beabsichtigten fristlosen Kündigung Stellung
A-7515/2014
Seite 10
zu nehmen. Im Weiteren übergab sie ihm den Entwurf einer Vereinbarung
über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Ok-
tober 2014 und händigte ihm Auszüge aus den Systemen zur Erfassung
der Arbeitszeit und der Gebäudeeintritts- und -austrittszeiten aus.
3.4.2 Tags darauf schickte D._______ eine E-Mail an rund 30 Personen
von (…) und teilte mit, C._______ habe am Vortag den Arbeitsvertrag zwi-
schen (…) und dem – namentlich genannten – Beschwerdeführer per so-
fort aufgelöst. Zudem wies er darauf hin, dessen Stelle werde so rasch wie
möglich neu besetzt werden. Seine E-Mail wurde gleichentags von
E._______ per E-Mail an rund 110 Personen innerhalb des (…) weiterge-
leitet. Am 10. Oktober 2014 schickte D._______ – nach Intervention des
Rechtsdienstes (…) – eine weitere E-Mail an den gleichen, etwas kleineren
Adressatenkreis, an den schon seine erste E-Mail gegangen war, und teilte
mit, im Auftrag des C._______ sei in der Sache eine strikte Informations-
sperre verhängt worden; jegliche Vorverurteilung oder andere Meinungs-
äusserung sei zu unterlassen. Diese E-Mail wurde gleichentags von
E._______ wiederum an rund 110 Personen innerhalb des (…) weiterge-
leitet.
3.4.3 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 an den Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers drückte der zuständige Jurist im Rechtsdienst (…) sein
Bedauern über die beiden E-Mails vom 7. Oktober 2014 aus und teilte mit,
die Empfänger der E-Mails seien darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass
jegliche Vorverurteilungen oder persönlichkeitsverletzenden Informationen
in der Sache zu unterlassen seien. Ausserdem verlängerte er die Frist zur
Stellungnahme bis zum 16. Oktober 2014. Er hielt dazu fest, die im Entwurf
der Kündigungsverfügung genannten Kündigungsgründe ergäben sich
ohne Weiteres bereits aus den Unterlagen, die dem Beschwerdeführer an-
lässlich der Sitzung vom 6. Oktober 2014 übergeben worden seien. Es sei
deshalb möglich, dazu Stellung zu nehmen. Dem Schreiben beigelegt wa-
ren das Personaldossier des Beschwerdeführers und Auszüge aus dessen
Outlook-Kalender. Der zuständige Jurist führte dazu bzw. zu dem vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Oktober
2014 an den (…) nebst weiteren Begehren, etwa einem Ausstandsbegeh-
ren, gestellten Auskunftsbegehren nach DSG aus, weitere entscheidrele-
vante Unterlagen lägen seiner Ansicht nach nicht vor. Sollte der Rechtsver-
treter anderer Meinung sei, werde er gebeten, die gewünschten Unterlagen
zu substantiieren.
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Seite 11
3.4.4 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 an den (…) erklärte der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers, die dreitägige Frist bis zum 16. Oktober
2014 sei unmöglich einzuhalten, zumal sich sein Klient wegen seines ge-
sundheitlichen Zustands bestenfalls verlangsamt mit der Sache beschäfti-
gen könne. Er bitte daher nochmals um Rücknahme der Frist, Erledigung
der Datenauskunft und danach Ansetzung einer handhabbaren Frist zur
Stellungnahme. Weiter erklärte er, der Datenauskunftsanspruch bedürfe
keiner Substantiierung. Die Kenntnis der Daten vor Abgabe der Stellung-
nahme sei im Übrigen allein schon deshalb nötig, weil der einschlägige
E-Mail-Verkehr nicht offengelegt worden sei. Ausserdem lasse sich die
Vollständigkeit des Personaldossiers mangels Paginierung und Inhaltsver-
zeichnis nicht prüfen.
3.4.5 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 an den Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers lehnte es der zuständige Jurist im Rechtsdienst (…) ab,
die Frist zur Stellungnahme zurückzunehmen, erklärte sich aber bereit, sie
bis zum 28. Oktober 2014 zu erstrecken. Ausserdem hielt er fest, weitere
elektronische Daten, die in irgendeiner Weise mit dem Namen des Be-
schwerdeführers in Verbindung gebracht werden könnten und mehr als nur
dessen Namen enthielten, seien Eigentum des Bundes, klassifiziert oder
könnten aufgrund des Schutzes von Interessen Dritter nicht zugänglich ge-
macht werden. Dies ändere allerdings nichts daran, dass sie in der vorlie-
genden Sache unter Umständen beweisrelevant sein könnten. Sollten sie
ergänzend herangezogen werden, werde er sie dem Beschwerdeführer
vorgängig zur Stellungnahme zukommen lassen.
3.4.6 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 wandte sich der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers an F._______ und erklärte, mit Blick auf das
Schreiben der G._______ vom 14. Oktober 2014 erachte er den Brief des
zuständigen Juristen vom 16. Oktober 2014 als nicht geschehen. Im er-
wähnten Schreiben hatte G._______ in Reaktion auf einen Brief des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2014 festgehal-
ten, sie werde die Akten zur weiteren Bearbeitung an F._______ weiterlei-
ten, der dafür besorgt sein werde, dass die Angelegenheit sachgemäss be-
arbeitet werde. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte F._______ dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er werde sich in dieser Ange-
legenheit das Dossier vorlegen lassen und ihn nach Einsichtnahme in die
Unterlagen bis am 10. November 2014 kontaktieren und über das weitere
Vorgehen informieren.
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Seite 12
3.4.7 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 wandte sich der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers erneut an F._______, da er offenbar dessen
Schreiben vom 23. Oktober 2014 noch nicht erhalten hatte. Er ersuchte
erneut um Rücknahme der Frist zur Stellungnahme und um Neuansetzung
einer Frist von angemessener Dauer nach erfolgter Datenvorlage. Unab-
hängig davon brachte er vor, die Unverhältnismässigkeit einer fristlosen
Entlassung des Beschwerdeführers sei gewiss augenfällig. Im Hintergrund
(oder im einen oder anderen Hinterkopf) müsse anderes vorhanden sein
als das, was sich der Beschwerdeführer an der Sitzung vom 6. Oktober
2014 habe anhören müssen. Nicht wenige der geltend gemachten Zeitdif-
ferenzen liessen sich ohne Weiteres mit unmittelbar arbeitsbedingtem Pas-
sieren der Loge erklären. Falls Details wirklich gefragt seien, müsse er auf
vorgängiger vollständiger Datenauskunft beharren. Hierzu gehöre dann
auch und insbesondere der gesamte verwaltungsinterne E-Mail-Verkehr,
soweit dieser den Beschwerdeführer betreffe.
3.4.8 Mit Schreiben vom 11. November 2014 teilte F._______ dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers mit, die Überprüfung der Sachlage habe
ergeben, dass keine weiteren Schritte seitens der (…) erforderlich seien.
Die arbeitsrechtlichen und verfahrensleitenden Entscheidungen des Ar-
beitgebers (…) blieben zu beachten. Das Verfahren werde gestützt auf die
geltenden rechtlichen Grundlagen und Zuständigkeiten abgewickelt, was
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bitte respektieren möge. Die
im Schreiben vom 23. Oktober 2014 erwähnte Antwortfrist bis 10. Novem-
ber 2014 könne in keiner Weise als Verlängerung der Frist zu Wahrung des
rechtlichen Gehörs interpretiert werden. In der Folge erging am 17. Novem-
ber 2014 die angefochtene Verfügung.
3.5
3.5.1 Aus dem vorstehend Dargelegten wird deutlich, dass die Vorinstanz
bereits im Zeitpunkt der Sitzung vom 6. Oktober 2014 davon ausging, es
liege ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor, und beabsich-
tigte, eine solche auszusprechen. Beides kommunizierte sie dem Be-
schwerdeführer im übergebenen Entwurf der Kündigungsverfügung un-
missverständlich. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden, ihr Be-
schluss, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, habe ungeachtet einer allfälligen
Stellungnahme des Beschwerdeführers bereits in diesem Zeitpunkt end-
gültig festgestanden, bzw. sie habe gar nicht beabsichtigt, eine allfällige
Stellungnahme des Beschwerdeführers ernsthaft zu prüfen. Vielmehr lie-
gen die genannten Umstände – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits
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bei anderer Gelegenheit festgehalten hat (vgl. Urteil des BVGer
A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 7.2.1) – in der Natur der Sache bzw.
sind sie Ausdruck eines sachgerechten Vorgehens der Vorinstanz. Sie las-
sen daher den Schluss, diese habe dem Beschwerdeführer die Gelegen-
heit zur Stellungnahme – entweder mündlich an der Sitzung oder schriftlich
innert der bei dieser Gelegenheit angesetzten und in der Folge zweimal
verlängerten Frist – bloss pro forma eingeräumt, nicht zu.
3.5.2 Etwas anderes könnte freilich für die E-Mail des D._______ vom
7. Oktober 2014 in Verbindung mit deren Weiterleitung durch den
E._______ gelten. Der Inhalt dieser E-Mail und ihre vom Beschwerdeführer
zutreffend als „verbindlich-definitiv“ bezeichnete Formulierung sowie ihre
weite Verbreitung legen in der Tat nahe, die fristlose Auflösung des Arbeits-
verhältnisses sei ungeachtet einer allfälligen Stellungnahme des Be-
schwerdeführers innert der ihm angesetzten Frist bereits beschlossene Sa-
che gewesen. Dem steht das Vorbringen der Vorinstanz, die E-Mail sei
(bloss) aus Versehen juristisch unzutreffend formuliert worden, nicht ent-
gegen, vermag es doch nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer
am 6. Oktober 2014 nicht entlassen, sondern freigestellt worden und seine
Stelle nach dem üblichen Begriffsverständnis daher noch nicht neu zu be-
setzen war, dürfte dem D._______ ohne Weiteres klar gewesen sein.
3.5.3 Der bei isolierter Betrachtung der E-Mail vom 7. Oktober 2014 ent-
stehende erwähnte Eindruck wird durch die weiteren massgeblichen Um-
stände allerdings relativiert. Diese Relativierung ergibt sich zunächst durch
die nach vorgängiger Intervention des Rechtsdienstes auf Veranlassung
des C._______ verfasste E-Mail des D._______ vom 10. Oktober 2014 in
Verbindung mit deren Weiterleitung durch den E._______. Wie erwähnt,
gelangte diese E-Mail grundsätzlich dem gleichen Personenkreis zur
Kenntnis wie jene vom 7. Oktober 2014 und wurden die Empfänger darin
namentlich aufgefordert, jegliche Vorverurteilung des Beschwerdeführers
zu unterlassen. Dies deutet darauf hin, dass massgebliche Personen in-
nerhalb der Vorinstanz, wenn auch nicht zwingend D._______ selbst, klare
Stellungnahmen in der Sache als verfrüht erachteten und neue erhebliche
Erkenntnisse nicht von vornherein ausschlossen. In die gleiche Richtung
deutet weiter, dass die Vorinstanz die angesetzte, freilich überaus kurze
Frist zur Stellungnahme zweimal erstreckte und dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers weitere Unterlagen (Personaldossier, Auszüge aus
dem Outlook-Kalender) zukommen liess. Ebenso, dass sie ihn darauf hin-
wies, eine Stellungnahme zu den Kündigungsgründen sei gestützt auf die
A-7515/2014
Seite 14
ihm übergebenen Unterlagen möglich, und ihn zudem darum ersuchte,
sein allgemeines Auskunftsbegehren gegebenenfalls zu substantiieren.
3.5.4 Zwar ist denkbar, dass das erwähnte Vorgehen der Vorinstanz wie
auch die E-Mail vom 10. Oktober 2014 und deren Weiterleitung einzig die
bereits definitiv feststehende Kündigungsabsicht verschleiern sollten; zwin-
gend ist dies jedoch nicht. Gestützt auf die vorliegenden Akten, die nahe-
legen, die Vorinstanz sei sich nicht gänzlich sicher gewesen, ob sie die
festgestellten Unregelmässigkeiten bei der Zeiterfassung richtig interpre-
tiere (vgl. auch E. 6.2.2), erscheint vielmehr möglich, dass der Vorinstanz
ernsthaft an einer Stellungnahme des Beschwerdeführers gelegen war.
Ebenso erscheint möglich, dass sie eine solche ernsthaft geprüft hätte, zu-
mal der Beschwerdeführer abgesehen von der erwähnten E-Mail vom
7. Oktober 2014 und deren Weiterleitung keine massgeblichen gegenteili-
gen Indizien nennt. Dass sie in der Folge ohne weitere Fristerstreckung
und ohne Aushändigung weiterer Unterlagen kündigte, obschon sich der
Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter innert der erstreckten Frist
zur Stellungnahme unter Hinweis auf die noch ausstehende beantragte
vollumfängliche Datenauskunft nach Art. 8 DSG nicht näher zu den Kündi-
gungsgründen äusserte, ändert daran nichts. Anzeichen dafür, dass sie
dies tat, weil die streitige fristlose Kündigung für sie bereits seit dem 6. Ok-
tober 2014 unverrückbar feststand, und nicht, weil sie nach unbenütztem
Ablauf der eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Entscheid überge-
hen wollte, bestehen keine.
3.5.5 Insgesamt ist demnach zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu Stellungnahme
nur dem Anschein nach gewährte bzw. die streitige fristlose Kündigung für
sie schon am 6. Oktober 2014 definitiv feststand. Rechtsgenügliche Hin-
weise oder Belege dafür liegen jedoch auch nach der Durchführung des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens und der Einholung weiterer Unterla-
gen vonseiten der Vorinstanz nicht vor. Die entsprechende Rüge des Be-
schwerdeführers ist daher zurückzuweisen (vgl. E. 2.2).
3.6 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz von diesem bzw. dessen Rechtsver-
treter verlangte, eine Stellungnahme innert nicht handhabbar kurzer
Frist(en) und ohne Kenntnis aller Fakten und Daten bzw. Unterlagen ein-
zureichen.
3.6.1 Zwar erscheint die am 6. Oktober 2014 angesetzte Frist zur Stellung-
nahme bis zum 10. Oktober 2014 mit Blick auf den mit einer Prüfung der
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Seite 15
Vorwürfe der unrichtigen Arbeitszeiterfassung im Einzelnen verbundenen
Aufwand und die Bedeutung der für den Beschwerdeführer auf dem Spiel
stehenden Interessen als unverständlich sowie mit Blick auf die Interessen
der Verfahrensökonomie als unnötig kurz. Nur schwer nachvollziehbar ist
zudem die mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 gewährte Fristerstreckung
bis zum 16. Oktober 2014. Zusammen mit der in der Folge gewährten wei-
teren Fristerstreckung bis zum 28. Oktober 2014 standen dem Beschwer-
deführer bzw. dessen Rechtsvertreter letztlich jedoch insgesamt 22 Tage
zur Verfügung, um sich zu den von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfen
und zur vorgesehenen Kündigung zu äussern. Dies erscheint ausreichend,
auch wenn berücksichtigt wird, dass die Gesamtfrist nicht von Anfang an
angesetzt wurde. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer mit
Arztzeugnis vom 9. Oktober 2014 attestiert wurde, er sei arbeits- und ver-
handlungsunfähig. Dass er gesundheitlich zu angeschlagen war, um sich
rechtzeitig gegenüber seinem Rechtsvertreter zu den Vorwürfen der Vo-
rinstanz zu äussern, macht dieser lediglich ansatzweise und ohne jegliche
Konkretisierung geltend und wird durch die Akten nicht erhärtet.
3.6.2 Dass dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter massgeb-
liche Fakten und Daten bzw. Unterlagen fehlten, um bis zum 28. Oktober
2014 zu den Vorwürfen der unrichtigen Arbeitszeiterfassung Stellung neh-
men zu können, ist nicht ersichtlich. Die für die Prüfung der Vorwürfe zen-
tralen Auszüge aus den Systemen zur Erfassung der Arbeitszeit und der
Gebäudeeintritts- und -austrittszeiten wurden dem Beschwerdeführer be-
reits anlässlich der Sitzung vom 6. Oktober 2014 übergeben, die Auszüge
aus dem Outlook-Kalender lagen dessen Rechtsvertreter nach Erhalt des
Schreibens der Vorinstanz vom 13. Oktober 2014 vor. Weitere Fakten und
Daten bzw. Unterlagen, insbesondere der vollständige den Beschwerde-
führer betreffende verwaltungsinterne E-Mail-Verkehr, waren für die Prü-
fung der Vorwürfe und eine diesbezügliche Stellungnahme nicht erforder-
lich. Insbesondere brauchte es sie nicht, um – was im vorinstanzlichen Ver-
fahren nicht geschah – zumindest ansatzweise zu substantiieren, inwiefern
die Abwesenheiten auf Arbeitszeit über Mittag, welche die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer in erster Linie vorwirft (vgl. Bst. A und E. 5.1), teilweise
arbeitsbedingt waren. Es kann daher nicht gesagt werden, eine Stellung-
nahme zu den Vorwürfen der unrichtigen Arbeitszeiterfassung habe eine
vollumfängliche Datenauskunft, wie sie der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers vor der Vorinstanz verlangte, vorausgesetzt. Dies gilt im Übrigen
umso mehr, als nicht erkennbar ist, inwiefern aus der beantragten Daten-
auskunft massgebliche Erkenntnisse hinsichtlich dieser Vorwürfe hätten re-
sultieren sollen.
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3.6.3 Die beantragte Datenauskunft zielte denn auch, soweit ersichtlich, in
erster Linie darauf ab, das angebliche Bestehen versteckter Kündigungs-
gründe zu erhärten. Obschon in dieser Hinsicht neue Erkenntnisse zumin-
dest theoretisch nicht von vornherein auszuschliessen waren, wäre dem
Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter allerdings auch insoweit
eine ausreichende Stellungnahme ohne die beantragte Datenauskunft
möglich gewesen. Insbesondere hätte er bzw. dieser ohne Weiteres darle-
gen können, wieso er der Ansicht sei, die Vorinstanz beabsichtige die Kün-
digung aus anderen als den von ihr genannten Gründen, und welche an-
deren Gründe er wieso vermute. Ebenso hätte er bzw. sein Rechtsvertreter
erläutern können, dass und wieso er der Ansicht sei, die Vorinstanz habe
die von ihr geltend gemachten Unregelmässigkeiten bei der Arbeitszeiter-
fassung zu einem früheren Zeitpunkt bemerkt, als sie vorbringe, jedoch
nicht interveniert. Dass die beantragte Datenauskunft anderweitig erforder-
lich gewesen wäre, ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich.
3.6.4 Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter hätte demnach
im vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Stellung nehmen können, auch
wenn die Vorinstanz gewisse Unterlagen erst im vorliegenden Beschwer-
deverfahren einreichte. Für die Strategie des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers, mehrere Schreiben an verschiedene Stellen bzw. Perso-
nen der Vorinstanz zu richten, ohne sich näher zur Sache zu äussern, be-
stand demnach kein ersichtlicher Anlass. Ungeachtet der Frage, inwieweit
die Vorinstanz die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten
Unterlagen bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten offenlegen müs-
sen, ist eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf vorgängige
Anhörung bzw. Äusserung somit auch insoweit zu verneinen. Eine Gehörs-
verletzung durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der streitigen frist-
losen Kündigung liegt demnach nicht vor. Nachfolgend zu prüfen ist, ob
diese begründet und auch sonst rechtmässig war.
4.
4.1 Gemäss dem auf den 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Art. 10 Abs. 4
BPG können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis aus wichtigen
Gründen fristlos kündigen. Obschon die neue Bestimmung nicht mehr um-
schreibt, was unter einem wichtigen Grund zu verstehen ist, ist damit wie
nach bisherigem Recht ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 OR ge-
meint, mithin namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der
kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeits-
verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (vgl. Abs. 2 von Art. 337
A-7515/2014
Seite 17
OR). Die zu Art. 337 OR entwickelte Praxis kann somit auch unter dem
neuen Recht angemessen berücksichtigt werden. Den Besonderheiten des
öffentlichen Dienstes ist dabei allerdings Rechnung zu tragen (vgl. zum
Ganzen Urteile des BVGer A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 3.1 und
A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.1, jeweils m.w.H.).
4.2 Eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung ist demnach
auch unter dem neuen Recht nur bei einem besonders schweren Fehlver-
halten der angestellten Person gerechtfertigt. Dieses muss einerseits ob-
jektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauens-
grundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern,
dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr
zuzumuten ist; andererseits muss es sich auch tatsächlich so auswirken.
Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, ist die fristlose Kündigung wie
im privaten Arbeitsrecht nur gerechtfertigt, wenn die Verfehlungen trotz
Verwarnung wiederholt begangen werden (vgl. zum Ganzen Urteil des
BGer 8C_501/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1 [noch zum alten
Recht]; Urteile des BVGer A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 3.1 und
A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.1, jeweils m.w.H.; HARRY NÖTZLI, in:
Handkommentar BPG, 2013, Art. 12 N. 46).
4.3 Dem Arbeitgeber kommt beim Entscheid, ob ein wichtiger Grund für
eine fristlose Kündigung vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Er hat aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und die-
jenige Massnahme zu wählen, die angemessen ist bzw. genügt. Als
strengste ihm zur Verfügung stehende Massnahme darf er die fristlose
Kündigung nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel ("ultima ratio") ausspre-
chen. Er hat dabei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des kon-
kreten Falls zu prüfen, ob sie gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen Urteile
des BVGer A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2 und A-73/2014 vom
14. Juli 2014 E. 4.1.2 m.w.H.).
4.4 Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann insbesondere in
einer schweren Verletzung der in Art. 20 Abs. 1 BPG statuierten Treue-
pflicht liegen (vgl. Urteile des BVGer A-4586/2014 vom 24. März 2015
E. 3.3.1 und A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.3), also der Pflicht der An-
gestellten, die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers wie auch des
Bundes zu wahren („doppelte Loyalität“; vgl. Urteile des BVGer
A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.2 f. und A-969/2014 vom 11. No-
vember 2014 E. 5.2.2; PETER HELBLING, in: Kommentar BPG, 2013, Art. 20
N. 50 f.). Der Umfang dieser Pflicht ist jeweils anhand der Umstände und
A-7515/2014
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Interessenlage des konkreten Falls zu bestimmen. Sie hängt namentlich
stark von der Stellung des jeweiligen Angestellten ab, wird von einem lei-
tenden Angestellten doch eine wesentlich grössere Loyalität verlangt als
von einem Angestellten in untergeordneter Stellung (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 4A_298/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2 m.w.H.; Urteile des
BVGer A-969/2014 vom 11. November 2014 E. 5.2.2 und A-73/2014 vom
14. Juli 2014 E. 4.1.3; HELBLING, a.a.O., Art. 20 N. 21).
4.5 Die Treuepflicht verlangt namentlich die Unterlassung gewisser das Ar-
beitsverhältnis störender Aktivitäten (vgl. Urteil des BVGer A-969/2014
vom 11. November 2014 E. 5.2.2; HELBLING, a.a.O., Art. 20 N. 22 ff.). Zu
unterlassen sind insbesondere strafbare oder sonstige rechtswidrige
Handlungen, die das Arbeitsverhältnis stören (etwa Veruntreuungen oder
Diebstähle), und Fehlinformationen (etwa falsche Krankmeldungen oder
unwahre Angaben in Arbeits- und Reiserapporten; vgl. HELBLING, a.a.O.,
Art. 20 N. 25 und 27). Das Bundesgericht beurteilt entsprechend auch
Stempeluhrmanipulationen als Verstoss gegen die Treuepflicht, und zwar
grundsätzlich als schwerwiegenden (vgl. Urteile des BGer 4A_395/2015
vom 2. November 2015 E. 3.6 und 4C.114/2005 vom 4. August 2005 E. 2.5;
vgl. zudem Urteil des BGer 4C.149/2002 vom 12. August 2002 E. 1.3 [Ma-
nipulation der Stempelkarte im öffentlichen Dienst]). Es anerkennt aller-
dings, dass die Schwere des Verstosses unter Umständen zu relativieren
ist. So erachtete es im zweitzitierten Urteil die Schwere der Treuepflicht-
verletzung als dadurch relativiert, dass es sich um eine einmalige Stempel-
uhrmanipulation aus einem bestimmten Anlass (Schiedsrichterfunktion bei
einem Fussballspiel) handelte und der fehlbare Arbeitnehmer während der
Dauer des mehrjährigen (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnisses gute Leis-
tungen erbracht und sich korrekt verhalten sowie keine Kaderposition mit
erheblicher Verantwortung innegehabt hatte; zudem betraf das ihm entge-
gengebrachte Vertrauen nicht speziell seine Arbeitszeit, da keine gleitende
Arbeitszeit vereinbart worden war. Es verneinte entsprechend das Vorlie-
gen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung. Demgegenüber
kam es im erstzitierten Urteil zum Schluss, es lägen keine Umstände vor,
welche die Schwere der Treuepflichtverletzung entscheidend zu relativie-
ren vermöchten, habe das (privatrechtliche) Arbeitsverhältnis doch nur ge-
rade knapp zehn Monate gedauert, sei die Manipulation wiederholt vorge-
kommen und habe der fehlbaren Arbeitnehmerin bekannt sein müssen,
dass keine Manipulationen toleriert würden. Unerheblich sei auch, dass es
sich – wie diese vorbringe – lediglich um einen Bagatellbetrag gehandelt
habe, da nicht die Höhe des Schadens entscheidend sei, sondern der mit
A-7515/2014
Seite 19
der Manipulation verbundene Treuebruch. Es bejahte daher das Vorliegen
eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung.
4.6 Aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts wird deutlich, dass
Stempeluhrmanipulationen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen in ob-
jektiver Hinsicht grundsätzlich als wichtiger Grund für eine fristlose Kündi-
gung ohne vorgängige Verwarnung zu qualifizieren sind, es sei denn, es
liegen Umstände vor, welche die Schwere der Treuepflichtverletzung so
weit zu relativieren vermögen, dass dem Arbeitgeber, namentlich unter Be-
rücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses trotz des Fehlverhaltens der angestellten Person nach
Treu und Glauben zuzumuten ist. Diese Rechtsprechung kann ohne Wei-
teres auf die dem BPG unterstehenden Arbeitsverhältnisse übertragen
werden, sind doch keine Besonderheiten des öffentlichen Dienstes ersicht-
lich, die eine andere Beurteilung nahe legen (vgl. auch Urteil des BGer
4C.149/2002 vom 12. August 2002 E. 1.3). Ob die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht fristlos kündigte, ist nachfolgend daher gestützt
auf diese Rechtsprechung zu prüfen. Dabei ist zunächst zu klären, ob die
von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe der Zeitmanipulation bzw. der un-
richtigen Arbeitszeiterfassung zu überzeugen vermögen (vgl. E. 5).
5.
5.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe im Zeitraum
von August 2013 bis August 2014 und wahrscheinlich bereits früher regel-
mässig und systematisch Abwesenheit über Mittag als Anwesenheit bzw.
Arbeitszeit erfasst. Die Auswertung der Auszüge aus den Systemen zur
Erfassung der Arbeitszeit und der Gebäudeeintritts- und -austrittszeiten er-
gebe (insbesondere), dass er mit grosser Regelmässigkeit im ersteren
System eingestempelt, gleichzeitig aber das Gebäude verlassen habe und
erst eine bis anderthalb Stunden später zurückgekommen sei. Der Bericht
des Z._______ (vgl. Bst. G) bestätige die erhobenen Vorwürfe für die
grosse Mehrheit der untersuchten Zeiträume. Die Auszüge aus dem Out-
look-Kalender des Beschwerdeführers zeigten, dass die Abwesenheiten
auf Arbeitszeit nicht mit beruflichen Terminen erklärt werden könnten. Für
die – exemplarisch aufgeführten – Monate April bis Juni 2014 ergäben sich
Differenzen zwischen gestempelter und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit
von 9.20 (April), 11.45 (Mai) und 5.99 Stunden (Juni) bzw. durchschnittlich
8.88 Stunden pro Monat. Werde dieser Durchschnittswert auf ein Jahr
hochgerechnet, ergäbe sich eine Differenz von insgesamt 106 Stunden
bzw. 2,4 Wochen. Da bei unzähligen weiteren Tagen Verdachtsmomente
A-7515/2014
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für Falschbuchungen bestünden, sei allerdings mit grosser Wahrschein-
lichkeit von einer weit grösseren Differenz auszugehen.
Neben den Falschbuchungen über Mittag habe der Beschwerdeführer über
längere Zeit regelmässig für kurze Zeit sein Büro verlassen, diese kurzzei-
tigen Abwesenheiten, die das übliche Mass überstiegen, im System zur Er-
fassung der Arbeitszeit jedoch nicht wie vorgeschrieben ausgestempelt.
Die täglich verzeichneten und addiert jeweils bis zu anderthalb Stunden
dauernden Abwesenheiten vom Arbeitsplatz hätten über die Monate und
Jahre zu einer deutlich erhöhten Absenz des Beschwerdeführers vom Ar-
beitsplatz und dadurch zu einer deutlichen Vernachlässigung der Arbeits-
leistung und einer Erhöhung der Arbeitslast der Teammitglieder geführt.
5.2 Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerde ein, dass er sich
manchmal durch die badge-gesteuerte Schleuse nach draussen begeben
habe, ohne im System zur Erfassung der Arbeitszeit auszustempeln. Etli-
che dieser Gänge seien arbeitsbedingt gewesen, andere hätten dem
Durchschnaufen gedient, sei doch die Luft in den Büros der Vorinstanz
nicht selten ziemlich dick, worunter er, wie andere auch, gelitten habe. Was
erstere Gänge betreffe, so habe er in seiner Eigenschaft als (…) zahlreiche
Besuche von Kunden (…) erhalten, die er etwa auf Ämter habe begleiten
müssen. Die Einzelheiten, namentlich präzise Daten, könne er mangels
Datenvorlage durch die Vorinstanz nicht rekonstruieren. Soweit diese ihr
Augenmerk auf die elektronische Agenda richte, betrachte sie Uninteres-
santes, habe er seine Kunden- und Ämtergänge doch nicht in die Agenda
eingetragen, sondern einfach ausgeführt. Von der Vorwurfslawine der Vo-
rinstanz blieben letztlich einzig die Stempelversäumnisse übrig. Deren Um-
fang könne er selber schwerlich einschätzen. Sicher sei einzig, dass er
dem Arbeitgeber nicht Zeit gestohlen, sondern – durch oberhalb des ent-
löhnten Pensums geleistete Arbeit – geschenkt habe.
In der Stellungnahme vom 4. April 2016 bringt der Beschwerdeführer vor,
die Vorinstanz begründe die fristlose Kündigung mit vielen, im Einzelnen
weder übersichtlichen noch durchgehend anerkannten EDV-Daten aus den
Systemen zur Erfassung der Arbeitszeit und der Gebäudeeintritts- und
-austrittszeiten sowie aus der Outlook-Agenda. Die Outlook-Daten taugten
von vornherein nicht für eine Beurteilung, da er über seine Tätigkeiten im
und ausser Haus nicht quasi Tagebuch geführt habe. Die weiteren Daten
wiesen – was er nie bestritten habe – inkohärente Zeiten auf. Die Vo-
rinstanz wisse indes, dass er das Gebäude öfters zusammen mit anderen
A-7515/2014
Seite 21
Personen betreten oder verlassen habe. Die Inkohärenz der Daten sei da-
her systembedingt. Was die Vorinstanz daraus berechne, ergebe denn
auch Inkohärentes. So habe sie im gegen ihn laufenden Strafverfahren den
entstanden Schaden zuerst auf Fr. 10‘601.29 und einen Monat später auf
Fr. 6‘863.94 beziffert. Wie leicht abzusehen sei, werde jeder weitere Rech-
nungsversuch einen anderen Betrag ergeben. Dies ändere kaum etwas am
Wesentlichen, nämlich dass er mitunter eine unexakte Datenerfassung ver-
ursacht habe. Diese falle quantitativ allerdings kaum ins Gewicht. Qualitativ
– Vorwurf der gezielten Illoyalität gegenüber dem Arbeitgeber – fehle es
trotz der umfangreichen Akten an Griffigem.
5.3 Die Vorinstanz reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Be-
schwerdeführer betreffende Auszüge aus dem personalisierten System zur
Erfassung der Arbeitszeit (PT-SAP) für die Monate August 2013 bis August
2014 (jeweils Zeitnachweis und Summenübersicht für den ganzen Monat)
sowie diesen betreffende Auszüge aus dem personalisierten System zur
Erfassung der Gebäudeeintritts- und -austrittszeiten (Türbadge-System)
für die Zeitspanne von August 2013 bis Juli 2014 (ausgewählte Tage) ein.
Ausserdem reichte sie Auszüge aus dem Outlook-Kalender des Beschwer-
deführers für das gesamte Jahr 2014 und die Monate Januar bis Juni des
Jahres 2013 zu den Akten (Wochenblätter). Zu diesen Auszügen kommt
der bereits erwähnte Bericht des Z._______ hinzu, der die Mittagszeiten
an 20 Tagen in den Monaten April bis Juli 2014 betrifft. Ein Dokument, in
dem die massgeblichen Daten aus allen Quellen zusammengezogen und
die geltend gemachten Unregelmässigkeiten übersichtlich aufgeführt wer-
den, reichte die Vorinstanz – aus welchen Gründen auch immer – nicht ein.
Die Überprüfung ihrer Vorwürfe macht daher einen aufwendigen Vergleich
der verschiedenen Daten erforderlich (vgl. E. 5.4 ff.).
5.4
5.4.1 Aus den Auszügen aus dem PT-SAP- und dem Türbadge-System
geht zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August
2013 bis Juli 2014 soweit ersichtlich an 37 Arbeitstagen in der Regel zwi-
schen rund 11.15 und 11.50 Uhr im ersteren System ausstempelte (Beginn
der Mittagspause). Kurze Zeit später, in der Regel zwischen rund 11.45 und
12.15 Uhr, stempelte er wieder ein (Ende der Mittagspause). Gleichzeitig
aktivierte er den Türbadge-Leser auf der Innenseite der Loge-Schiebetür,
durch die das Gebäude verlassen wird, öffnete diese Türe mithin von in-
nen. An 34 Tagen (2013: 6.8., 30.9., 4./10./18./28.10., 1./14./15./19./26.11.,
4./11.12.; 2014: 3./13./14./20./27.2., 3./4./17.3., 10./11./14./15.4.,
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Seite 22
2./6./16./19./27./28.5., 23./27.6., 29.7.) aktivierte er in der Folge in der Re-
gel rund 1 Stunde bis 1 Stunde 50 Minuten später den Türbadge-Leser auf
der Aussenseite der Türe, öffnete diese also von aussen. An zwei Tagen
(24.2. und 15.7.2014) ist keine derartige Aktivierung ersichtlich (der Akti-
vierung des Türbadge-Lesers auf der Innenseite am Mittag folgt viel später
eine weitere Aktivierung auf der Innenseite), an einem Tag (30.7.2014) er-
folgte die Aktivierung des Türbadge-Lesers auf der Aussenseite erst fast
vier Stunden später.
Im Bericht des Z._______ werden zehn der 37 Tage überprüft. An sieben
Tagen (11./14.4., 2./6.5., 23./27.6. und 29.7.2014) fanden gemäss dem Be-
richt im Zeitraum zwischen den erwähnten Aktivierungen des Türbadge-
Lesers auf der Innen- und der Aussenseite über Mittag keine benutzerspe-
zifischen lokalen oder Web-Aktivitäten statt. An einem Tag (19.5.2014; Ak-
tivierung des Türbadge-Lesers aussen um 13.32 Uhr) waren gewisse be-
nutzerspezifische Web-Aktivitäten feststellbar, allerdings vorwiegend ab
rund 13.10 Uhr. An einem weiteren Tag (30.7.2014; Aktivierung des Tür-
badge-Lesers aussen um 15.38 Uhr) fanden ab rund 13.55 Uhr benutzer-
spezifische lokale Aktivitäten statt. Hinsichtlich eines Tages (28.5.2014) er-
scheint der Bericht unklar.
In den Auszügen aus dem Türbadge-System findet sich bei einem Tag
(30.9.2013) neben den Angaben zu den erwähnten Aktivierungen des Tür-
badge-Lesers auf der Innen- und der Aussenseite über Mittag der hand-
schriftliche Vermerk „Outlook“, weshalb ein Termin in der massgeblichen
Zeitspanne zwischen den beiden Aktivierungen nicht ausgeschlossen wer-
den kann. Handschriftliche Hinweise auf „Outlook“ finden sich ausserdem
bei vier weiteren Tagen (4.10., 18.10. und 1./19.11.2013). Mit Ausnahme
eines Tages (18.10.), bei dem die Frage nicht eindeutig zu beantworten ist,
beziehen sie sich diese Hinweise aber soweit ersichtlich auf Termine vor
der massgeblichen Zeitspanne. Aus den Auszügen aus dem Outlook-Ka-
lender geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer an einem Tag
(23.6.2014; Aktivierung des Türbadgelesers aussen um 13.31 Uhr) offen-
bar um 13.00 Uhr einen Termin hatte. Weitere massgebliche Outlook-Ein-
träge oder Hinweise auf solche Einträge finden sich in den erwähnten Un-
terlagen für die hier interessierenden Tage nicht.
5.4.2 Die erwähnten Daten und Unterlagen legen nahe, dass der Be-
schwerdeführer an den genannten 37 Tagen jeweils im PT-SAP-System
das Ende der Mittagspause einstempelte, gleichzeitig aber das Gebäude
verliess und in der Regel rund 1 Stunde bis 1 Stunde 50 Minuten später
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wieder in dieses zurückkehrte, ist doch kein anderer Grund für die erwähn-
ten Aktivierungen des Türbadge-Lesers auf der Innen- und der Aussen-
seite der Loge-Schiebetür ersichtlich. Dass er das Gebäude jeweils wegen
eines auswärtigen arbeitsbezogenen Termins oder sonst arbeitsbedingt
verliess, ergibt sich aus den erwähnten Daten und Unterlagen nicht. Zum
einen existiert lediglich für einen Tag (23.6.2014) ein klarer Hinweis, dass
er im Zeitraum zwischen den erwähnten Aktivierungen des Türbadge-Le-
sers einen arbeitsbezogenen Termin hatte, und sind bloss für zwei weitere
Tage – nicht abschliessend zu beurteilende – Anhaltspunkte für einen mög-
lichen solchen Termin vorhanden (30.9. und 18.10.2013). Zum anderen be-
stehen keine Anzeichen, dass das Verlassen des Gebäudes an diesen drei
Tagen mit dem jeweiligen (möglichen) Termin im Zusammenhang stand,
zumal dieser in einem Fall (23.6.2014) erst deutlich nach der Aktivierung
des Türbadge-Lesers innen begann und in einem weiteren Fall
(18.10.2013) soweit ersichtlich bereits vorher (sofern die massgebliche
Zeitspanne überhaupt tangiert wurde). Hinweise, dass der Beschwerdefüh-
rer zwischen den erwähnten Aktivierungen des Türbadge-Lesers ander-
weitige Arbeiten für (…) zu erledigen hatte und das Verlassen des Gebäu-
des damit im Zusammenhang stehen könnte, liegen zudem keine vor.
5.4.3 Ein Anlass, die Rückkehrzeiten gemäss dem Türbadge-System mehr
als nur punktuell in Frage zu stellen, besteht aufgrund der erwähnten Daten
und Unterlagen nicht.
Aus der Funktionsweise des Türbadge-Systems folgt, dass der Beschwer-
deführer das Gebäude auch ohne Türbadge-Stempelung betreten oder
verlassen konnte, wenn eine andere Person die Tür öffnete, mithin nicht
zwingend alle seine Ein- und Austritte registriert wurden. Die eingereichten
Auszüge aus diesem System weisen entsprechend verschiedene gut er-
kennbare Lücken auf. Insbesondere finden sich teilweise zwei Aktivierun-
gen des Türbadge-Lesers aussen bzw. innen hintereinander oder besteht
zwischen zwei Aktivierungen ein auffällig grosser zeitlicher Abstand. Der-
artige Auffälligkeiten bestehen jedoch bei den hier interessierenden Tür-
badge-Stempelungen lediglich an drei Tagen der genannten 37 (24.2. und
15./30.7.2014; vgl. E. 5.4.1).
Der Bericht des Z._______ bestätigt im Weiteren für sieben der zehn über-
prüften hier interessierenden Tage, dass in der massgeblichen Zeitspanne
zwischen den erwähnten Türbadge-Stempelungen keine benutzerspezifi-
schen lokalen oder Web-Aktivitäten stattfanden, stützt also die Daten des
Türbadge-Systems. Zu den übrigen drei Tagen zählt ein Tag (30.7.2014),
A-7515/2014
Seite 24
für den aufgrund der erwähnten Auffälligkeit (vgl. E. 5.4.1) bereits die Daten
dieses Systems nahelegen, der Beschwerdeführer sei früher ins Gebäude
zurückgekehrt, als aus diesen Daten hervorgeht. Die Feststellung im Be-
richt, es seien an diesem Tag (erst) ab rund 13.55 Uhr erste benutzerspe-
zifische lokale Aktivitäten erfolgt, legt zudem nahe, der Beschwerdeführer
habe das Gebäude über Mittag für längere Zeit verlassen. Von den restli-
chen zwei Tagen (19./28.5.2014) fanden benutzerspezifische Web-Aktivi-
täten vor der massgeblichen Aktivierung des Türbadge-Lesers aussen mit
Sicherheit nur an einem Tag statt (19.5.2014; vgl. E. 5.4.1). Inwieweit die-
sen Aktivitäten mit Blick auf die Daten des Türbadge-Systems für diesen
Tag Bedeutung zukommt, erscheint nicht völlig klar, zumal keine massgeb-
lichen benutzerspezifischen lokalen Aktivitäten festgestellt wurden. Die
Frage kann jedoch offen bleiben. Da der Bericht des Z._______ die mass-
geblichen Daten des Türbadge-Systems der überprüften Tage weitgehend
bestätigt und die relevanten Daten der nicht überprüften Tage das gleiche
Muster sowie von zwei Ausnahmen abgesehen (24.2. und 15.7.2014)
keine Auffälligkeiten aufweisen, ist aufgrund der erwähnten Daten und Un-
terlagen davon auszugehen, zumindest bei einem Grossteil der durch das
Z._______ nicht überprüften Tage seien die massgeblichen Daten des Tür-
badge-Systems ebenfalls korrekt.
5.4.4 Aufgrund der erwähnten Daten und Unterlagen ist demnach zumin-
dest für den Grossteil der genannten 37 Tage davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe jeweils unmittelbar im Anschluss an das Einstempeln
des Endes der Mittagspause im PT-SAP-System eine in der Regel längere
Mittagspause auf Arbeitszeit gemacht. Dieses Ergebnis wird durch seine
Vorbringen nicht in Frage gestellt.
Zunächst geht er mit seiner verharmlosenden Darstellung, er habe sich
manchmal durch die badge-gesteuerte Schleuse nach draussen begeben,
ohne im PT-SAP-System auszustempeln – sei mit anderen Worten ledig-
lich etwas nachlässig gewesen –, darüber hinweg, dass er, soweit hier von
Interesse, eben gerade nicht zu stempeln vergass, sondern vielmehr vor
dem Verlassen des Gebäudes jeweils einstempelte. Nicht zu überzeugen
vermag weiter sein Vorbringen, etliche Gänge nach draussen seien arbeits-
bedingt gewesen. Nicht nur bleibt dieses Vorbringen vage, ohne dass er
dies plausibel zu erklären vermag oder sonst wie ein Grund dafür ersicht-
lich ist; es ist zudem auch unglaubhaft, ist doch nicht anzunehmen, er habe
Kunden (…) ausgerechnet über Mittag auf Ämter begleitet. Ohne erkenn-
baren Grund vage bleibt auch seine Darstellung, andere Gänge nach
draussen hätten zum Durchschnaufen gedient. Sie vermag zudem das
A-7515/2014
Seite 25
Einstempeln vor dem Verlassen des Gebäudes in keiner Weise zu erklä-
ren.
Das Türbadge-System registrierte sodann zwar, wie erwähnt, in der Tat
nicht sämtliche Ein- und Austritte des Beschwerdeführers, weshalb die ein-
gereichten Auszüge aus diesem System teilweise Lücken aufweisen. Dar-
aus folgt allerdings entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
nicht, zwischen den Daten des Türbadge- und des PT-SAP-Systems be-
stünden im vorliegend interessierenden Zusammenhang systembedingt
zwingend Unstimmigkeiten. Da der Zeitpunkt des Einstempelns des Endes
der Mittagspause im letzteren System jeweils mit dem der Aktivierung des
Türbadge-Lesers innen vor dem Verlassen des Gebäudes übereinstimmt,
bestünden Unstimmigkeiten zwischen den Daten der beiden Systeme nur,
wenn der Beschwerdeführer jeweils früher ins Gebäude zurückgekehrt
wäre, als aus den Auszügen des Türbadge-Systems hervorgeht, mithin frü-
her als daraus ersichtlich wieder mit der Arbeit begonnen hätte. Solches
geht aus den erwähnten Daten und Unterlagen jedoch nicht hervor. Viel-
mehr ist, wie vorstehend dargelegt, aufgrund dieser Daten und Unterlagen
zumindest für den Grossteil der genannten 37 Tage davon auszugehen,
dies sei nicht der Fall gewesen.
Nicht zu überzeugen vermag schliesslich, dass die unexakte Datenerfas-
sung quantitativ kaum ins Gewicht falle und es in qualitativer Hinsicht an
Griffigem fehle, wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt. Entgegen sei-
ner Darstellung geht es im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht
bloss um eine unexakte Datenerfassung bzw. eine gewisse Nachlässigkeit
bei der Arbeitszeiterfassung, sondern um wiederholte, regelmässige und
nach einem bestimmten Muster vorgenommene, mithin systematische
Falschstempelungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.
Werden die Tage nicht berücksichtigt, bei welchen Auffälligkeiten bei den
Daten des Türbadge-Systems bestehen (24.2. und 15./30.7.2014), der Be-
richt des Z._______ vorzeitige Aktivitäten feststellt (19.5. und 30.7.2014)
oder unklar ist (28.5.2014) sowie (mögliche) arbeitsbedingte Termine die
massgebliche Zeitspanne betrafen (30.9. und 18.10.2013, 23.6.2014),
ergibt sich ausserdem ein nicht geringfügiges Total von rund 45 Stunden
oder rund einer Arbeitswoche, die der Beschwerdeführer in der dargeleg-
ten Weise zu Unrecht als Arbeitszeit einstempelte.
A-7515/2014
Seite 26
5.5
5.5.1 Aus den Auszügen aus dem PT-SAP- und dem Türbadge-System
geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August
2013 bis Juli 2014 soweit ersichtlich an zwölf Arbeitstagen keine Mittags-
pause einstempelte, in der Regel jedoch zwischen rund 11 und 12 Uhr den
Türbadge-Leser auf der Innenseite der Loge-Schiebetür aktivierte und in
der Folge nach einer Zeitspanne unterschiedlicher Dauer (zwischen 29 Mi-
nuten und 2 Stunden 49 Minuten) in der Regel zwischen 13 und 14 Uhr
jenen auf der Aussenseite (2013: 5.8., 8.8., 6.12., 17.12.; 2014: 20.1.,
10.3., 13.3., 19.3., 17.4., 23.4.,1.5., 12.5.). Im Bericht des Z._______ wer-
den zwei dieser zwölf Tage überprüft (17.4. und 1.5.2014). An beiden Ta-
gen fanden gemäss dem Bericht in der massgeblichen Zeitspanne zwi-
schen den erwähnten Aktivierungen des Türbadge-Lesers keine benutzer-
spezifischen lokalen oder Web-Aktivitäten statt. Aus den Auszügen aus
dem Outlook-Kalender geht hervor, dass der Beschwerdeführ an einem der
zwölf Tage (17.4.2014; Aktivierung des Türbadge-Lesers 10.51 [innen] und
13.40 [aussen] Uhr) in der massgeblichen Zeitspanne offenbar einen Ter-
min hatte (11 bis 13 Uhr: „Eiertütschen“). Weitere relevante Outlook-Ein-
träge oder Hinweise auf solche Einträge finden sich in den erwähnten Un-
terlagen für die hier interessierenden Tage nicht.
5.5.2 Die erwähnten Daten und Unterlagen legen nahe, dass der Be-
schwerdeführer das Gebäude an den genannten Tagen jeweils in der Re-
gel zwischen rund 11 und 12 Uhr verliess und in der Folge nach einer Zeit-
spanne unterschiedlicher Dauer in der Regel zwischen 13 und 14 Uhr wie-
der ins Gebäude zurückkehrte. Dass er das Gebäude jeweils wegen eines
auswärtigen arbeitsbezogenen Termins oder sonst arbeitsbedingt verliess,
ergibt sich aus den erwähnten Daten und Unterlagen nicht. Zum einen be-
steht einzig für einen Tag (17.4.2014) ein Hinweis auf einen in der mass-
geblichen Zeitspanne gelegenen Termin („Eiertütschen“). Zum anderen er-
scheint hinsichtlich dieses Termin als zweifelhaft, dass er – überhaupt oder
vollumfänglich – auf Arbeitszeit wahrgenommen werden durfte, und dau-
erte die Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäss dem Türbadge-Sys-
tem deutlich über das im Outlook-Kalender eingetragene Ende des Termins
hinaus. Hinweise, dass der Beschwerdeführer zwischen den erwähnten
Aktivierungen des Türbadge-Lesers anderweitige Arbeiten für (…) zu erle-
digen hatte und das Verlassen des Gebäudes damit Zusammenhang ste-
hen könnte, bestehen zudem keine.
A-7515/2014
Seite 27
5.5.3 Die hier interessierenden Daten des Türbadge-Systems weisen an
elf Tagen der genannten zwölf keine der beschriebenen Auffälligkeiten
(vgl. E. 5.4.3) auf. Am verbleibenden Tag (17.4.2014) erscheint die Abwe-
senheitsdauer mit 2 Stunden 49 Minuten zwar etwas lang, doch bestätigt
der Bericht des Z._______ für die gesamte Abwesenheitsdauer das Fehlen
benutzerspezifischer lokaler oder Web-Aktivitäten. Ebenfalls keine solchen
Aktivitäten stellte das Z._______ am weiteren geprüften Tag fest
(1.5.2014), an dem die Abwesenheitsdauer 2 Stunden 5 Minuten betrug.
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Richtigkeit der hier inte-
ressierenden Daten des Türbadge-Systems grundsätzlich in Frage zu stel-
len. Aufgrund der erwähnten Daten und Unterlagen ist vielmehr zumindest
für den Grossteil der genannten zwölf Tage davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe jeweils eine in der Regel längere Mittagspause auf
Arbeitszeit gemacht.
5.5.4 Dieses Ergebnis wird durch seine Vorbringen nicht in Frage gestellt.
Analog dem im Zusammenhang mit den bereits erläuterten Falschstempe-
lungen Gesagten (vgl. E. 5.4.4) vermögen seine Ausführungen zu den an-
geblichen Gründen für die Gänge nach draussen nicht zu überzeugen. Un-
zutreffend ist zudem auch im vorliegenden Zusammenhang, dass zwi-
schen den Daten des PT-SAP- und des Türbadge-Systems systembedingt
zwingend Unstimmigkeiten bestehen. Wie vorstehend dargelegt, ist auf-
grund der erwähnten Daten und Unterlagen vielmehr zumindest für den
Grossteil der genannten zwölf Tage davon auszugehen, die Daten des letz-
teren Systems seien korrekt. Auch wenn die hier interessierenden Falsch-
buchungen deutlich weniger häufig erfolgten als die bereits erläuterten, wa-
ren sie im Weiteren dennoch wiederholt und folgten einem bestimmten
Muster, waren also systematisch. Es handelt sich mithin auch hier nicht
bloss um eine etwas nachlässige Erfassung der Arbeitszeit. Wird von den
zwölf Tagen der Tag mit dem im Outlook-Kalender eingetragenen Termin
(17.4.2014) nicht berücksichtigt, resultiert ein Total von rund 18 Stunden,
die der Beschwerdeführer in der dargelegten Weise zu Unrecht als Arbeits-
zeit einstempelte. Dieses Total erscheint zwar für sich allein betrachtet als
nicht besonders hoch; es kommt jedoch zur übrigen zu Unrecht als Arbeits-
zeit erfassten Zeit hinzu.
5.6
5.6.1 Aus den Auszügen aus dem PT-SAP- und dem Türbadge-System
geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Au-
gust 2013 bis Juli 2014 an insgesamt sechs Tagen (20.11.2013; 7.4., 28.4.,
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Seite 28
9.5. und 20./25.6.2014) jeweils gleichzeitig mit dem Ausstempeln im erste-
ren System zwischen rund 11.20 und 12 Uhr (Beginn der Mittagspause)
den Türbadge-Leser auf der Innenseite der Loge-Schiebetür aktivierte. In
der Folge aktivierte er in der Regel rund anderthalb bis zwei Stunden, an
einem Tag 2 Stunden 44 Minuten später den Türbadge-Leser auf der Aus-
senseite. Gemäss den Daten des PT-SAP-Systems beendete er die Mit-
tagspause allerdings bereits rund 45 Minuten bis 1 Stunde 20 Minuten, an
einem Tag bereits 2 Stunden 33 Minuten früher.
Im Bericht des Z._______ werden vier der sechs Tage überprüft (7.4., 9.5.
und 20./25.6.2014). An drei Tagen (7.4., 9.5. und 25.6.2014) fanden in der
Zeitspanne zwischen der Aktivierung des Türbadge-Lesers innen zu Be-
ginn der Mittagspause und der darauffolgenden Aktivierung des Türbadge-
Lesers aussen keine benutzerspezifischen lokalen oder Web-Aktivitäten
statt. An einem Tag (20.6.2014; Ende der Mittagspause gemäss PT-SAP-
System um 11.40 Uhr, Aktivierung des Türbadgelesers aussen um 14.13
Uhr) wurden in der genannten Zeitspanne ab 13.34 Uhr benutzerspezifi-
sche lokale Aktivitäten festgestellt, ausserdem gewisse benutzerspezifi-
sche Web-Aktivitäten, allerdings vorwiegend ab gegen 14 Uhr.
In den Auszügen aus dem Türbadge-System findet sich bei einem Tag
(20.11.2013) neben den Angaben zu den erwähnten Aktivierungen des
Türbadge-Lesers auf der Innen- und der Aussenseite der handschriftliche
Vermerk „Outlook“, weshalb ein Termin in der Zeitspanne zwischen diesen
Aktivierungen nicht ausgeschlossen werden kann. Aus den Auszügen aus
dem Outlook-Kalender geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer an
einem weiteren Tag (7.4.2014; Ende der Mittagspause gemäss PT-SAP um
12.42 Uhr, Aktivierung des Türbadge-Lesers aussen um 13.43 Uhr) offen-
bar um 13.00 Uhr einen Termin hatte. Weitere massgebliche Outlook-Ein-
träge oder Hinweise auf solche Einträge finden sich in den erwähnten Un-
terlagen für die hier interessierenden Tage nicht.
5.6.2 Die erwähnten Daten und Unterlagen legen für drei der genannten
sechs Tage (28.4., 9.5. und 25.6.2014) nahe, dass der Beschwerdeführer
eine längere Mittagspause machte, als aus den Daten des PT-SAP-Sys-
tems hervorgeht, mithin die Mittagspause auf Arbeitszeit verlängerte. We-
der bestehen für diese Tage Hinweise auf arbeitsbedingte auswärtige Ter-
mine oder Aktivitäten in der Zeitspanne zwischen dem Ende der Mittags-
pause gemäss dem PT-SAP-System und der späteren Aktivierung des Tür-
badge-Lesers auf der Aussenseite noch sind bei den erwähnten Daten des
A-7515/2014
Seite 29
Türbadge-Systems Auffälligkeiten im beschriebenen Sinn (vgl. E. 5.4.3) er-
kennbar. Der Bericht des Z._______ bestätigt zudem für zwei der drei Tage
die Daten dieses Systems (9.5. und 25.6.2014). Für zwei der übrigen drei
Tage (20.11.2013 und 7.4.2014) lässt der (mögliche) Termin in der Zeit-
spanne zwischen dem Ende der Mittagspause gemäss dem PT-SAP-Sys-
tem und der Aktivierung des Türbadge-Lesers aussen keine klare Aussage
zu, ob die Mittagspause auf Arbeitszeit verlängert wurde. Beim verbleiben-
den Tag (20.6.2014) legt der Bericht des Z._______ nahe, der Beschwer-
deführer habe zumindest teilweise die Mittagspause auf Arbeitszeit verlän-
gert, auch wenn er früher ins Gebäude zurückgekehrt sein sollte, als aus
den Daten des Türbadge-Systems hervorgeht.
5.6.3 Auch hinsichtlich der hier interessierenden sechs Tage vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Die Diskrepan-
zen zwischen dem jeweiligen Ende der Mittagspause gemäss dem PT-
SAP-System und der jeweiligen Rückkehrzeit nach dem Türbadge-System
können nicht mit dem vagen Hinweis auf arbeitsbedingte Gänge nach
draussen oder Gängen nach draussen zum Durchschnaufen erklärt wer-
den, geht dieser doch an der hier massgeblichen Frage – Ende der Mit-
tagspause gemäss dem PT-SAP-System vor der Rückkehr ins Gebäude
gemäss dem Türbadge-System – vorbei. Hinweise auf systembedingte
zwingende Unstimmigkeiten zwischen den Daten der beiden erwähnten
Systeme bestehen weiter keine. Auch wenn nur einige wenige Arbeitstage
betroffen sind und bei einzelnen davon keine klare Beurteilung möglich ist,
ist sodann auch hier ein bestimmtes Vorgehensmuster erkennbar.
Obschon das Ausmass der Falschstempelungen in zeitlicher Hinsicht an-
gesichts der weiteren erläuterten Falschbuchungen nicht ins Gewicht fällt,
ist deshalb auch hier nicht lediglich von einer gewissen Nachlässigkeit bei
der Erfassung der Arbeitszeit auszugehen.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der erwähnten Da-
ten und Unterlagen, die der Beschwerdeführer nicht in Frage zu stellen
vermag, mit rechtsgenüglicher Sicherheit (vgl. E. 2.2) davon auszugehen
ist, dieser habe über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr (August
2013 bis Juli 2014) regelmässig, häufig und systematisch ganz oder teil-
weise Mittagspause auf Arbeitszeit gemacht und in nicht geringfügigem
Umfang Pausenzeit als Arbeitszeit erfasst. Die Vorwürfe der Vorinstanz er-
weisen sich insoweit somit grundsätzlich als zutreffend. Ob der Beschwer-
deführer darüber hinaus auch sonst Pausen auf Arbeitszeit machte, wie
ihm die Vorinstanz ausserdem vorwirft (vgl. E. 5.1), bräuchte angesichts
A-7515/2014
Seite 30
dessen nur geprüft zu werden, wenn dies zur Beurteilung der Rechtmäs-
sigkeit der streitigen fristlosen Kündigung erforderlich wäre. Dies ist jedoch,
wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. E. 6), nicht der Fall.
6.
6.1 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist nach der dargelegten
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 4.5 f.) grundsätzlich als
schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht und objektiv wichtiger Grund
für eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung zu qualifizieren.
Die angefochtene fristlose Kündigung wäre demnach in objektiver Hinsicht
nur dann als unbegründet zu beurteilen, wenn Umstände vorlägen, welche
die Schwere der Treueverletzung so weit zu relativieren vermöchten, dass
der Vorinstanz, namentlich unter Berücksichtigung des Verhältnismässig-
keitsgrundsatzes, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz des
Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben zuzumu-
ten wäre. Dies ist indes zu verneinen.
6.1.1 Zunächst kann das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, wie dar-
gelegt, entgegen dessen verharmlosender Darstellung nicht bloss als et-
was nachlässige Arbeitszeiterfassung bzw. als in qualitativer und quantita-
tiver Hinsicht unbedeutende zweitrangige Weisungswidrigkeit abgetan
werden. Vielmehr ist es mit der Vorinstanz ungeachtet der Frage, wie viel
Pausenzeit letztlich genau zu Unrecht als Arbeitszeit erfasst wurde, wegen
seiner regelmässigen, wiederholten und systematischen Natur sowie der
langen (Mindest-) Zeitspanne, in der es erfolgte, als gravierendes Fehlver-
halten zu qualifizieren. Die damit einhergehende schwerwiegende Verlet-
zung der Treuepflicht wiegt insoweit noch schwerer, als der Beschwerde-
führer als (…) eine Kaderfunktion ausübte. Ausserdem betraf das ihm vom
Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen mit der Möglichkeit der gleiten-
den Arbeitszeit auch die Arbeitszeiterfassung und musste ihm klar sein,
dass sein Fehlverhalten nicht toleriert werden würde. Dass er dem Arbeit-
geber in relevantem Umfang Arbeitszeit geschenkt hätte, ist im Übrigen
– ungeachtet der Frage, welche Bedeutung dem bei der Beurteilung der
streitigen fristlosen Kündigung zukäme – nicht ersichtlich.
6.1.2 Nicht zu überzeugen vermag sodann das Vorbringen des Beschwer-
deführers, die Vorinstanz habe ihn über geraume Zeit heimlich überwacht,
statt ihn – wie es dem selbstverständlichen Standard jedes Arbeitsverhält-
nisses entspreche – in Erfüllung ihrer Aufsichts- und Fürsorgepflicht auf die
A-7515/2014
Seite 31
festgestellten Unregelmässigkeiten anzusprechen, zu ermahnen und nöti-
genfalls förmlich abzumahnen.
Gemäss der Darstellung der Vorinstanz erhielt D._______ gegen Ende Juli
2014 erste Hinweise auf Unregelmässigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung
des Beschwerdeführers und wurden in der Folge diesbezügliche Abklärun-
gen eingeleitet. Anzeichen dafür, dass bereits vor diesem Zeitpunkt Hin-
weise auf Unregelmässigkeiten bestanden, die Darstellung der Vorinstanz
mithin unzutreffend ist, ergeben sich aus den zahlreichen Unterlagen, die
diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreichte, keine. Obschon
der Beschwerdeführer moniert, das Vorbringen der Vorinstanz, sie sei erst
im Nachhinein auf die Unregelmässigkeiten gestossen, habe mit der Le-
benswirklichkeit wenig bis gar nichts zu tun, geht weiter auch aus seinen
Ausführungen nichts Konkretes zu einem allfälligen früheren Zeitpunkt her-
vor. Ebenso wenig nennt er konkrete Umstände oder Gründe, wieso die
Vorinstanz bereits früher entsprechende Hinweise gehabt oder ihn trotz
dieser Hinweise nicht auf die Unregelmässigkeiten angesprochen, sondern
stattdessen „ins Messer der fristlosen Entlassung“ laufen gelassen haben
sollte. Es besteht entsprechend kein Anlass, den von der Vorinstanz ge-
nannten Zeitpunkt in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als deren Er-
klärung, der Beschwerdeführer habe auf zwei unterschiedlichen Wegen zu
seinem Büro gelangen können, weshalb sein Verhalten nicht aufgefallen
sei, angesichts der eingereichten Pläne des massgeblichen Stockwerks
plausibel erscheint.
Es ist demnach davon auszugehen, die Vorinstanz habe vom Fehlverhal-
ten des Beschwerdeführers in den Monaten August 2013 bis Juli 2014, auf
das sie die streitige fristlose Kündigung im Wesentlichen stützt, erst im
Nachhinein Kenntnis erlangt. Die schwerwiegende Verletzung der Treue-
pflicht durch den Beschwerdeführer kann folglich nicht mit der Begründung
relativiert werden, die Vorinstanz habe um dieses Fehlverhalten gewusst
und es zugelassen, ohne zu intervenieren. Ebenso wenig kann gesagt wer-
den, sie habe im Wissen um dieses Fehlverhalten nicht eingegriffen, son-
dern den Beschwerdeführer heimlich überwacht, und dadurch ihre Auf-
sichts- und Fürsorgepflicht verletzt.
6.1.3 Die Schwere der Treuepflichtverletzung nicht massgeblich zu relati-
vieren vermögen im Weiteren die lange Anstellungsdauer des Beschwer-
deführers bei der Vorinstanz (…), die unbestritten gute Qualität seiner Ar-
beit und sein im Kündigungszeitpunkt bereits etwas fortgeschrittenes Alter
(…). Zwar fiele angesichts dieser Umstände eine bloss etwas nachlässige
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Seite 32
Arbeitszeiterfassung oder eine in qualitativer und quantitativer Hinsicht un-
bedeutende zweitrangige Weisungswidrigkeit nicht allzu stark ins Gewicht.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geht es vorliegend je-
doch, wie ausgeführt, gerade nicht um ein derartiges bloss geringfügiges
Fehlverhalten, sondern um ein gravierendes Fehlverhalten über einen län-
geren Zeitraum. Dieses lässt die genannten Umstände in den Hintergrund
treten und war daher trotz dieser Umstände in objektiver Hinsicht geeignet,
die Vertrauensgrundlage zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass
der Vorinstanz eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten
war. Es lässt zudem die streitige fristlose Kündigung trotz dieser Umstände
als nicht zu streng bzw. nicht unverhältnismässig erscheinen. Daran ändert
nichts, dass die lange Anstellung des Beschwerdeführers bei der Vo-
rinstanz und sein bereits etwas fortgeschrittenes Alter sowie allenfalls sein
gesundheitlicher Zustand – worüber freilich nichts Genaueres bekannt ist
– die Suche nach einer neuen Stelle erschweren könnten. Angesichts des
gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers war der Vorinstanz
nach Treu und Glauben nicht zuzumuten, darauf Rücksicht zu nehmen,
und konnte der Beschwerdeführer solches nach Treu und Glauben auch
nicht von ihr verlangen.
6.2 Die streitige Kündigung war somit in objektiver Hinsicht begründet. Zu
prüfen ist, ob sie es auch in subjektiver Hinsicht war, das Fehlverhalten des
Beschwerdeführers das Vertrauen der Vorinstanz mithin tatsächlich im er-
forderlichen Mass erschütterte (vgl. E. 4.2).
6.2.1 Rechtsprechung und Lehre verlangen in diesem Zusammenhang na-
mentlich, dass der Arbeitgeber die fristlose Kündigung umgehend aus-
spricht. Andernfalls wird angenommen, die Fortführung des Arbeitsverhält-
nisses sei für ihn zumutbar. Die Reaktionsfrist läuft allerdings nicht, solange
der Arbeitnehmer keine genügend sichere Kenntnis der Umstände hat und
noch Abklärungen vornehmen muss. Dies muss er zudem zwar beförder-
lich tun, doch darf er sich die nötige Zeit nehmen, um die Abklärungen sorg-
fältig tätigen zu können. Zu beachten ist im Weiteren, dass im öffentlichen
Dienstrecht die Reaktionsfrist länger ist als im privaten Arbeitsrecht. Zum
einen ist dem staatlichen Arbeitgeber auch bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes eine gewisse Zeitspanne zur Anordnung entsprechender rechtli-
cher Konsequenzen einzuräumen, wobei insbesondere die speziellen Ver-
fahrensabläufe innerhalb der Verwaltung zu berücksichtigen sind. Zum an-
deren ist dem Angestellten vor der Kündigung das rechtliche Gehör zu ge-
währen. Zudem muss die Kündigung in Verfügungsform erfolgen und
schriftlich begründet werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 113 E. 6.3 ff.;
A-7515/2014
Seite 33
Urteil des BGer 8C_170/2009 vom 25. August 2009 E. 6.2.3; NÖTZLI,
a.a.O., Art. 12 N. 48; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF, Praxiskommentar Ar-
beitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Art. 337 N. 17 m.w.H.).
6.2.2 Vorliegend erhielt D._______, wie erwähnt (vgl. E. 6.1.2), Ende Juli
2014 erste Hinweise auf Unregelmässigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung
des Beschwerdeführers, worauf Abklärungen eingeleitet wurden. Aus den
detaillierten Ausführungen der Vorinstanz – die durch die eingereichten Un-
terlagen teilweise gestützt und durch die Vorbringen des Beschwerdeführer
nicht in Frage gestellt werden (vgl. auch E. 6.1.2), weshalb kein Anlass
besteht, sie in Zweifel zu ziehen – geht zunächst hervor, dass die eingelei-
teten Abklärungen wegen Ferienabwesenheiten der involvierten Personen
(…) vom 20. August bis zum 20. September 2014 ruhten, danach aber un-
ter Einbezug der verschiedenen involvierten Stellen und Personen weiter-
geführt wurden. Weiter wird deutlich, dass aufseiten der Vorinstanz Unsi-
cherheit bestand, wie die festgestellten Ungereimtheiten zu beurteilen
seien und ob das vorläufige Abklärungsergebnis richtig sei, weshalb der
Rechtsdienst in Zusammenarbeit mit dem Personaldienst dieses Ergebnis
bzw. die diesem zugrunde liegenden Daten erneut überprüfte. Da diese
Überprüfung, die nach den eingereichten Unterlagen am 2. Oktober 2014
beendet war, kein anderes Ergebnis ergab, kamen die involvierten Perso-
nen zum Schluss, es komme nur die fristlose Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses in Frage. Der Rechtsdienst bereitete darauf am 4. Oktober 2014 die
Freistellungsverfügung bzw. den Entwurf der Kündigungsverfügung vor.
Diese bzw. dieser wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der erwähnten
Sitzung vom 6. Oktober 2014 übergeben, an welcher er mit den Vorwürfen
konfrontiert, über die Absicht des C._______, das Arbeitsverhältnis fristlos
aufzuheben, informiert und per sofort freigestellt wurde. Am 17. November
2014 erging die angefochtene Verfügung.
6.2.3 Von den ersten Hinweisen auf Unregelmässigkeiten bei der Arbeits-
zeiterfassung bis zur sofortigen Freistellung des Beschwerdeführers und
der Einräumung der Möglichkeit, sich zur vorgesehenen fristlosen Kündi-
gung zu äussern, vergingen demnach zwar insgesamt etwas mehr als zwei
Monate. Während des grössten Teils dieser Zeitspanne nahm die Vo-
rinstanz aber nötige Abklärungen vor oder überprüfte sie das vorläufige Ab-
klärungsergebnis, um sich ihrer Sache genügend sicher zu sein, oder ruh-
ten die Abklärungen aus nachvollziehbaren und vertretbaren Gründen. Die
Reaktionszeit lief in dieser Zeit somit noch nicht. Sie begann vielmehr erst
nach Abschluss der Überprüfung des vorläufigen Abklärungsergebnisses
am 2. Oktober 2014 zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt dauerte es bloss einige
A-7515/2014
Seite 34
wenige Tage bis zur sofortigen Freistellung des Beschwerdeführers am
6. Oktober 2014, wovon zwei Tage zudem auf das Wochenende fielen. Bis
zum Erlass der Kündigungsverfügung verging dann zwar noch ein guter
weiterer Monat. Dies ist jedoch, wie dargelegt (vgl. E. 3.4), auf die Gewäh-
rung des restlichen Gehörs zurückzuführen. Unter diesen Umständen kann
nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe mit der fristlosen Kündigung zu
lange zugewartet und damit signalisiert, die Fortführung des Arbeitsverhält-
nisses sei für sie zumutbar. Die kurze Zeitdauer zwischen dem Abschluss
der Überprüfung des vorläufigen Abklärungsergebnisses und der soforti-
gen Freistellung des Beschwerdeführers zeigt vielmehr, dass dessen Wei-
terbeschäftigung für sie unzumutbar war. Dies wird durch die weiteren vor-
liegenden Akten bestätigt. Die streitige fristlose Kündigung des Beschwer-
deführers erweist sich somit auch in subjektiver Hinsicht als begründet.
6.3 Ihre Rechtmässigkeit wird schliesslich durch die Vorbringen des Be-
schwerdeführers auch sonst nicht in Frage gestellt.
6.3.1 Zwar waren die beiden bereits erwähnten E-Mails des D._______
und des E._______ vom 7. Oktober 2014 (vgl. E. 3.4.2) wegen ihres Inhalts
und ihrer Formulierung potenziell geeignet, für den Beschwerdeführer
nachteilige Spekulationen und Gerüchte über die möglichen Gründe für die
mitgeteilte sofortige Auflösung des Arbeitsvertrags auszulösen. Hinweise
auf die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe, insbesondere
auf den Vorwurf des systematischen „Arbeitszeitbetrugs“, finden sich in den
beiden E-Mails jedoch nicht. Mit diesen wurde der Beschwerdeführer somit
gegenüber dem zahlenmässig nicht unbeachtlichen Adressatenkreis we-
der eines beruflichen noch eines strafrechtlichen Fehlverhaltens bezichtigt.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz haben ihn mittels brei-
test verteilter E-Mails unmöglich gemacht, ist daher überzogen. Zu beach-
ten ist ausserdem, dass, wie dargelegt (vgl. E. 3.4.2), die beiden genann-
ten Personen bereits drei Tage später den grundsätzlich gleichen, etwas
kleineren Adressatenkreis mit zwei weiteren E-Mails aufforderten, jegliche
Vorverurteilung oder andere Meinungsäusserung zu unterlassen, mithin
versuchten, allfällige negative Folgen der beiden ersten E-Mails für den
Beschwerdeführer mit zwei zeitnahen weiteren E-Mails zu mildern. Ange-
sichts der genannten Umstände kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz
habe mit den beiden ersten E-Mails ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem
Beschwerdeführer gröblich verletzt, wie dieser vorbringt, ebenso wenig, sie
habe dessen Persönlichkeit schwer verletzt. Entgegen dem, was der Be-
schwerdeführer nahelegt, bestehen ausserdem keinerlei Hinweise, dass
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die Vorinstanz aus anderen als den von ihr angegebenen Gründen kün-
digte. Eine Missbräuchlichkeit der streitigen Kündigung (vgl. Art. 34c Abs. 1
Bst. b BPG, Art. 336 OR), die sich grundsätzlich aus dem Motiv der Kündi-
gung, aber auch aus der Art und Weise, wie die kündigende Partei ihre
Rechte ausübt, ergeben kann (vgl. Urteil des BGer 8C_895/2015 vom
8. März 2016 E. 3.2; Urteil des BVGer A-6927/2014 vom 1. Oktober 2015
E. 8.3 m.w.H.), ist daher ohne Weiteres zu verneinen.
6.3.2 Die Rechtmässigkeit der streitigen fristlosen Kündigung ebenfalls
nicht in Frage zu stellen vermag sodann der Umstand, dass die Vorinstanz
diese aussprach, obschon der Beschwerdeführer, wie erwähnt, gemäss ei-
nem Arztzeugnis vom 9. Oktober 2014 arbeits- und verhandlungsunfähig
war. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit
festgehalten hat, kann eine begründete fristlose Kündigung jederzeit und
damit namentlich während der Sperrfristen von Art. 336c Abs. 1 OR vorge-
nommen werden, besteht insoweit also trotz des weiten Wortlauts von
Art. 34c Abs. 1 Bst. c BPG Übereinstimmung mit dem zeitlichen Kündi-
gungsschutz im privaten Arbeitsrecht (vgl. BVGE 2015/21 E. 5.2, insb.
E. 5.2.7). Die Sperrfrist von Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR (Verhinderung der
Erbringung der Arbeitsleistung durch Krankheit oder Unfall ohne eigenes
Verschulden des Arbeitnehmers) steht demnach der streitigen fristlosen
Kündigung, die, wie dargelegt, begründet ist, nicht entgegen (vgl. auch
BVGE 2015/21 E. 5.3). Ob sie unter den gegebenen Umständen, nament-
lich dem zwischen der streitigen fristlosen Kündigung und der geltend ge-
machten Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit bestehenden Konnex,
überhaupt ausgelöst wurde (vgl. zu dieser Frage auch BVGE 2015/21
E. 5.3), kann daher offen bleiben.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitige fristlose Kündi-
gung in objektiver und subjektiver Hinsicht begründet war. Sie war zudem
nicht missbräuchlich und erfolgte nicht zur Unzeit. Dass sie anderweitig
rechtswidrig war, ist nicht ersichtlich, zumal auch eine Gehörsverletzung zu
verneinen ist (vgl. E. 3.5 f.). Die Beschwerde ist demnach als unbegründet
abzuweisen.
7.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen vor Bundes-
verwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
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8.
Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdefüh-
rer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
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Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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