Abtei lung I
A-7518/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 9
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Rückerstattung VOC.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7518/2006
Sachverhalt:
A.
Am 7. Dezember 2005 reichte die A._______AG bei der
Oberzolldirektion (OZD) mit dem dafür vorgesehenen Formular einen
Rückerstattungsantrag für ausgeführte VOC ein. Dieser
Rückerstattungsantrag enthielt neben vorgenommenen Ausfuhren
auch einen Posten „Ausschuss“ vom 28. November 2005 in der Höhe
von 11'985 kg VOC (vgl. amtl. Akten Nr. 4). Die entsprechende
Rechnung der X._______AG vom 3. November 2005 für die
Entsorgung lag dem Antrag bei.
B.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 teilte die OZD der
Beschwerdeführerin mit, dass die Rückerstattung für als Abfälle
entsorgte VOC nicht mit dem Formular „Rückerstattung für ausgeführte
VOC“ beantragt werden könne. Wenn VOC so verwendet oder
behandelt würden, dass sie nicht in die Umwelt gelangen könnten und
dafür eine Abgabebefreiung verlangt werde, sei eine VOC-Buch-
haltung zu führen und eine VOC-Bilanz zu erstellen. Sie verweise auf
die in den beigelegten Merkblättern gemachten Ausführungen. Die
Rückerstattung für als Abfälle entsorgte VOC könne nach Ablauf des
Geschäftsjahres mit der VOC-Bilanz geltend gemacht werden. Im
Weiteren geht aus einer Aktennotiz der OZD vom 6. Juli 2006 hervor,
dass ein Mitarbeiter der A._______AG telefonisch angefragt hat, ob
die VOC-Bilanz noch eingereicht werden könne. Die OZD teilte ihm
mit, dass dies nicht mehr möglich sei (amtl. Akten Nr. 8).
C.
Am 26. September 2006 überwies das Amt für Umwelt des Kantons
Thurgau einen Rückerstattungsantrag der A._______AG für das
Geschäftsjahr 2005 mit der entsprechenden VOC-Bilanz an die OZD.
Die VOC-Bilanz wurde mit Hilfe des betreffenden Formulars der
Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erstellt und datierte vom
30. Juni 2006, wobei vermerkt war, dass das Datum der Erstein-
reichung eingesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006
ersuchte die OZD das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau ihr eine
Kopie der ersten von der A._______AG eingereichten VOC-Bilanz für
das Jahr 2005 zukommen zu lassen, um das Eingangsdatum
abzuklären. Das Amt für Umwelt antwortete am 23. Oktober 2006,
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A-7518/2006
dass die Unterlagen irgendwann in der ersten Juliwoche 2006
eingegangen seien.
D.
Mit Verfügung vom 15. November 2006 wies die OZD den
Rückerstattungsantrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, das Geschäftsjahr der A._______AG falle offensichtlich mit dem
Kalenderjahr zusammen. Die VOC-Bilanz für das Jahr 2005 hätte
deshalb nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 12. November 1997
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen
(VOCV, SR 814.018) spätestens am 30. Juni 2006 eingereicht werden
müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die A._______AG ihre
Rückerstattungsansprüche verwirkt.
E.
Am 18. Dezember 2006 liess die A._______AG (Beschwerdeführerin)
gegen die Verfügung der OZD vom 15. November 2006 Beschwerde
an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führen mit den
folgenden Anträgen: „(1) Der Entscheid der Oberzolldirektion sei
aufzuheben. (2) Der Rückerstattungsantrag der Beschwerdeführerin
sei gutzuheissen. (3) Unter anderem sei festzustellen, dass durch die
damalige Eingabe des Formulars 55.38 am 7. Dezember 2005 die Frist
eingehalten worden ist. (4) Alles unter Kosten und Entschädigungsfol-
gen zulasten des Staates“. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, dass sie am 7. Dezember 2005 einen Rückerstattungsantrag für
im Inland entsorgte VOC-haltige Erzeugnisse gestellt habe. Sie habe
dafür fälschlicherweise das Formular 55.38 „Rückerstattungsantrag für
ausgeführte VOC“ verwendet, weil der betreffende Mitarbeiter
diesbezüglich nicht genügend Erfahrung gehabt habe. Zudem sei es
das erste Mal gewesen, dass sie eine Rückerstattung wegen
Entsorgung von Abfällen geltend gemacht habe. Da der betreffende
Mitarbeiter kein Spezialist und zudem anderweitig beschäftigt gewesen
sei, habe dieser in der Folge die VOC-Buchhaltung mit der entspre-
chenden VOC-Bilanz erst anfangs Juli eingereicht. Die Schluss-
folgerung im angefochtenen Entscheid, dass die Bilanz erst nach dem
30. Juni 2006 eingereicht worden sei, bestreite sie demnach nicht.
Trotzdem habe sie vorliegend die Frist von sechs Monaten seit
Abschluss des Geschäftsjahres eingehalten. Zum einen sei im Sinne
einer Rechtswohltat zu berücksichtigen, dass sie erstmals mit dem
vorliegenden Rückerstattungsgrund konfrontiert gewesen und ihr
Mitarbeiter kein Spezialist sei. Im Übrigen sei im Schreiben der OZD
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vom 16. Dezember 2005 nicht darauf hingewiesen worden, dass eine
Frist einzuhalten sei. Vor allem aber sei festzuhalten, dass sie ihren
Antrag bereits am 7. Dezember 2005 ein erstes Mal gestellt habe,
zwar mit einem falschen Formular, aber längst innerhalt der Frist. Sie
habe sich fast einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres bei der
OZD gemeldet. Die Frist sei unter diesen speziellen Umständen als
eingehalten zu betrachten.
Die OZD schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2009 auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 war das EFD Beschwerdeinstanz für
erstinstanzliche Verfügungen der OZD, die nicht der Beschwerde an
die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) unterlagen (Art. 109
Abs. 1 Bst. d des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287
und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es
zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der EFD hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen
Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Be-
schwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. Art. 31 VGG), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die OZD ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit sachlich und funktionell zuständig.
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Fest-
stellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfü-
gungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007
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E. 3.3; BGE 119 V 11 E. 2a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1504/2006 vom 25. September 2008 E. 1.3, A-1396/2006 vom
30. Januar 2008 E. 1.3; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am
Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Betreffend das Begehren um Fest-
stellung, dass die Frist eingehalten worden sei (vgl. Rechtsbegehren
Nr. 3), fehlt der Beschwerdeführerin folglich ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Behandlung, weil bereits das negative Leistungs-
begehren, der Antrag auf Aufhebung der Verfügung bzw. der Verwei-
gerung der Rückerstattung gestellt worden ist. Damit kann anhand
eines konkreten Falles entschieden werden, ob die fragliche Frist ein-
gehalten worden ist, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden
lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2677/2007 vom
16. Januar 2009 E. 1.4, A-1424/2006 vom 13. Juli 2007 E. 1.2; BVGE
2007/24 E. 1.3 S. 283). Auf das Feststellungsbegehren ist folglich nicht
einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwer-
deführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.4
1.4.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes
staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässig-
keitsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem
Rechtssatz (generell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe
und genügender Bestimmtheit zu beruhen hat (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.1, A-4620/2008
vom 19. Januar 2009 E. 2.1 mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 120;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 381 ff.).
Seite 5
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1.4.2 Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf
den Verordnungsgeber (im Bund an den Bundesrat), übertragen,
spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt
damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzes-
vertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig,
wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem
Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau
umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der
delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden
Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 128 I 113 E. 3c;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1543/2006 vom 14. April 2009
E. 3.2; Entscheid der ZRK vom 20. Oktober 2006 [ZRK 2006-056]
E. 3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 407 mit weiteren Hinweisen).
1.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vor-
frageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und
Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Um-
fang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine un-
selbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen
Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (vgl.
oben 1.4.2), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundes-
rat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten
hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr
weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe
eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundes-
verwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der
Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung
darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem
Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt
oder aus andern Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist
(BGE 131 II 562 E. 3.2, 130 I 26 E. 2.2.1, 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des
Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.2).
Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbe-
stimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht,
weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für
die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt,
oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen
werden sollen. Die Zweckmässigkeit hat es hingegen nicht zu
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beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2007 vom 27. Oktober
2007 E. 3.1; BGE 131 II 162 E. 2.3, 131 V 256 E. 5.4; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 2.4).
2.
Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a und
Art. 35c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt-
schutz (USG, SR 814.01) und wird in der VOCV näher ausgeführt.
2.1 VOC ("Volatile Organic Compounds") sind organische Verbin-
dungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0.1 mbar bei 20°C
oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240°C bei 1013.25 mbar
(Art. 1 VOCV). Abgabeobjekte gemäss Art. 2 VOCV sind die VOC der
Stoff-Positivliste (Anhang 1) sowie diese VOC in eingeführten
Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
Der Abgabesatz beträgt ab 1. Januar 2003 Fr. 3.-- je Kilogramm VOC
(Art. 7 Bst. b VOCV; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.2.2; Entscheid
der ZRK vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 67.76 E. 2b).
2.2 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr
bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine
Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1 USG). Abgabepflichtig
sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz Zahlungspflichtigen
sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (Art. 35c Abs. 1 Bst. a
USG; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1703/2006
vom 2. Oktober 2008 E. 2.2.2).
2.3 Von der Abgabe befreit sind nach Art. 35a Abs. 3 USG flüchtige
organische Verbindungen, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet
(Bst. a), durch- oder ausgeführt (Bst. b) oder so verwendet oder
behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelan-
gen können (Bst. c). Die Regelung, dass keine Abgabe geschuldet ist,
wenn die VOC nicht in die Umwelt gelangen können, ist system-
konform. Das Ziel der Abgabe besteht nicht darin, dass möglichst
wenig VOC verwendet werden, sondern dass möglichst wenig in die
Umwelt gelangen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7366/2006
vom 11. Mai 2009 E. 2.2.3; HANSJÖRG SEILER, in Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 60 zu Art. 35a).
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2.4
2.4.1 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und
Rückerstattung der Abgaben auf VOC (Art. 35c Abs. 3 USG). Kann erst
nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraus-
setzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die
Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an
den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn
sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde (Art. 35c
Abs. 2 USG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7366/2006 vom
11. Mai 2009 E. 2.2.3).
2.4.2 Der Gestaltungsspielraum für die Regelung der Erhebung und
Rückerstattung der VOC-Abgabe war für den Bundesrat insofern
eingeschränkt, als für die Abgabe bei der Einfuhr von Gesetzes wegen
die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung
gelten (Art. 35c Abs. 3 USG). Die Ermächtigung an den Bundesrat
bezieht sich daher praktisch nur auf die Abgabe im Inland (SEILER,
a.a.O., N. 19 zu Art. 35c). Mit Art. 13 VOCV hat der Bundesrat auch für
das Erhebungsverfahren im Inland das Selbstdeklarationsprinzip
anwendbar erklärt (Art. 13 VOCV; SEILER, a.a.O., N. 21 zu Art. 35c).
Dieses bedeutet, dass die Verordnung dem Abgabepflichtigen die volle
Verantwortung für die Deklaration überbindet und hohe Anforderungen
an seine Sorgfaltspflicht stellt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1710/2006 vom 28. Oktober 2008 E. 2.1.3, A-1703/2006 vom
2. Oktober 2008 E. 2.3, A-931/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.2 mit Hin-
weisen).
2.4.3 Von der Kompetenz zur Festlegung der erforderlichen Nach-
weise für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen hat
der Bundesrat mitunter in Art. 10 VOCV Gebrauch gemacht. Nach
dieser Bestimmung muss insbesondere derjenige eine VOC-
Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen, der eine Abga-
bebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3 Bst. c USG beansprucht. Aus
der VOC-Bilanz müssen namentlich die Restemissionen hervorgehen;
auf diesen bleibt die Abgabe geschuldet (SEILER, a.a.O., N. 61 zu
Art. 35a). Im Weiteren legte der Bundesrat fest, das Rückerstattungs-
anträge, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss
des Geschäftsjahres gestellt werden können (Art. 18 Abs. 5 VOCV)
und diesbezügliche Rückerstattungsansprüche verwirken, wenn die
entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden (Art. 19 Abs. 1 VOCV).
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Massgebend ist die fristgerechte Einreichung des Antrags und nicht
etwa der Zeitpunkt der Erstellung der VOC-Bilanz. Der Ausdruck
„Geschäftsjahr“ kann sich mangels einer allgemeinen gesetzlichen
Definition nur auf das Geschäftsjahr des jeweiligen Rückerstattungs-
berechtigten beziehen, dieses braucht nicht mit dem Kalenderjahr
übereinzustimmen (SEILER, N. 18 zu Art. 35c). Für die Rückerstattung
der Abgabe ist ein Antrag auf amtlichem Formular zu stellen und
einzureichen. Für ausgeführte VOC ist der Antrag bei der OZD
einzureichen, ansonsten bei den zuständigen kantonalen Behörden
(vgl. Art. 20 Abs. 1 VOCV).
3.
Im vorliegenden Fall ist der folgende Sachverhalt unbestritten. Die
Beschwerdeführerin stellte am 7. Dezember 2005 einen Antrag auf
Rückerstattung für ausgeführte VOC, wobei dieser auch einen Posten
„Ausschuss“ im Sinn von entsorgten VOC in der Höhe von 11'985 kg
enthielt. Die OZD teilte der Beschwerdeführerin am 16. Dezember
2005 mit, sie könne die Rückerstattung für als Abfälle entsorgte VOC
nicht mit dem eingereichten Formular „Rückerstattung für ausgeführte
VOC“ geltend machen. Die Rückerstattung für entsorgte VOC könne
erst nach Ablauf des Geschäftsjahres mit einer VOC-Bilanz beantragt
werden. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge einen
entsprechenden Rückerstattungsantrag mit einer VOC-Bilanz anfangs
Juli 2006 beim Amt für Umwelt des Kantons Thurgau ein. Das genaue
Datum ist unbekannt. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Abgabe für die
entsorgten VOC erfüllt hat, insbesondere, ob sie die sechsmonatige
Frist nach Art. 19 Abs. 1 VOCV zur Stellung des entsprechenden
Rückerstattungsantrages eingehalten hat. Das Bundesverwaltungs-
gericht kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren die relevanten
Bestimmung der VOCV, welche die Voraussetzungen zur Rück-
erstattung der VOC-Abgabe bei der Entsorgung im Inland regeln, im
Rahmen der konkreten Normenkontrolle überprüfen (E. 3.1). Erweisen
sie sich als zulässig, sind sie auf den vorliegenden Fall anzuwenden,
d.h. es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die betreffenden
Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Abgabe erfüllt hat
(E. 3.2).
3.1
3.1.1 Bei der VOCV handelt es sich um eine unselbständige
Verordnung des Bundesrates, die sich auf das USG stützt. Zu prüfen
Seite 9
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ist folglich, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im USG
eingeräumten Befugnis gehalten hat und die vorliegend relevanten
Bestimmungen auch sonst gesetzes- und verfassungskonform sind
(E. 1.4.3). Mit Art. 35c Abs. 2 USG bestimmte der Gesetzgeber, dass
die Abgaben zurückerstattet werden, wenn erst nach der Abgabe-
erhebung nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für
eine Abgabebefreiung gegeben sind und ermächtigte den Bundesrat
die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruches
festzulegen.
3.1.2 Diese Gesetzesdelegation ist zulässig, da sie nicht durch die
Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn
enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sach-
gebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie selbst
enthält. Mit der genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber dem
Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die Regelung auf
Verordnungsstufe eingeräumt. Dieser kann bestimmen, welche Be-
weismittel für den Nachweis des Rückerstattungsanspruches erfor-
derlich sind. Dieser Spielraum ist nach Art. 190 BV für das Bundesver-
waltungsgericht verbindlich. Es darf nicht sein eigenes Ermessen an
die Stelle des Bundesrates setzen (E. 1.4.3). Im Weiteren ist in der
Ermächtigung des Bundesrates, die Anforderungen an den Nachweis
des Rückerstattungsanspruches festzulegen, ebenfalls die Befugnis
enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrages und die Ver-
wirkung des Anspruchs zu regeln (SEILER, a.a.O., N. 18 zu Art. 35c).
Dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen,
entspricht zudem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen
(BGE 112 Ia 260 E. 5). Mit den vorgenommenen Regelungen, für die
Rückerstattungstatbestände nach Art. 35a Abs. 3 Bst. c und Abs. 4
USG grundsätzlich eine VOC-Bilanz vorauszusetzen (vgl. Art. 10
VOCV) und die Rückerstattungsanträge nach Abschluss des Ge-
schäftsjahres innert sechs Monaten stellen zu müssen, ansonsten die
Ansprüche verwirken (Art. 18 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 VOCV), hat der
Bundesrat seine delegierte Kompetenz nicht überschritten. Im
Weiteren stützen sich die Regelungen auf ernsthafte Gründe. Die
Erstellung einer VOC-Bilanz ist mitunter bei der Entsorgung von VOC
deshalb erforderlich, da aus ihr die Restemissionen hervorgehen, auf
denen die Abgabe geschuldet bleibt (E. 2.4.3). Da die VOC-Bilanz
sinnvollerweise immer ein ganzes Geschäftsjahr umfasst (vgl. entspre-
chendes Formular der EZV zur Erstellung einer VOC-Bilanz,
Form. 55.30) können Rückerstattungsanträge, soweit sie nach Art. 10
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VOCV eine VOC-Bilanz voraussetzen, folglich erst nach Abschluss des
Geschäftsjahres gestellt werden (vgl. Art. 18 Abs. 5 VOCV). Ebenso ist
die Verwirkungsfrist von sechs Monaten sachlich begründet, da ins-
besondere bei der Entsorgung von VOC eine Überprüfung, dass sie
nicht in die Umwelt gelangen konnten, nach längerer Zeit erheblich
erschwert würde.
3.1.3 Es kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend
relevanten Bestimmungen von Art. 10 sowie Art. 18 Abs. 5 und Art. 19
Abs. 1 VOCV nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen und vor-
liegend zur Anwendung gelangen.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat den Rückerstattungsantrag für die
entsorgten VOC mit der erforderlichen VOC-Bilanz unbestrittener-
massen erst anfangs Juli 2006 eingereicht. Für einen früheren
Zeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte vor und im Übrigen obliegt der
Beschwerdeführerin die Beweislast für den Nachweis der rechtzeitigen
Antragstellung. Da ihr Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, hat
sie folglich die sechsmonatige Frist seit Abschluss des Geschäfts-
jahres gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV nicht eingehalten. An diesem
Ergebnis vermag die Datierung der VOC-Bilanz vom 30. Juni 2006 von
vornherein nichts zu ändern, denn das Datum der Erstellung der VOC-
Bilanz ist für die Fristeinhaltung nicht relevant (E. 2.4.3). Aber auch
ihrem Gesuch vom 7. Dezember 2005 (amtl. Akten Nr. 4) kommt keine
fristwahrende Wirkung zu. Einerseits legt Art. 18 Abs. 5 VOCV klar
fest, dass Rückerstattungsanträge, die nicht die Ausfuhr betreffen, erst
nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden können. Das
Bundesverwaltungsgericht ist an diese klare Regelung gebunden (vgl.
E. 3.1.2). Andererseits beantragte die Beschwerdeführerin mit jenem
Gesuch die Rückerstattung für „ausgeführte VOC“ (Formular 55.38 der
EZV) und damit nicht für als Abfälle entsorgte VOC. Es enthielt
deshalb auch nicht die erforderliche VOC-Bilanz. Eine solche konnte
zu diesem Zeitpunkt gar nicht vorliegen, da das Geschäftsjahr nicht
abgeschlossen war. Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. De-
zember 2005 kann deshalb hinsichtlich der entsorgten VOC keine
Bedeutung zukommen. Im Weiteren stellt die Frist nach Art. 19 Abs. 1
VOCV eine Verwirkungsfrist dar, die in der Regel weder einer
Erstreckung noch einer Unterbrechung oder Wiederherstellung zu-
gänglich ist (BGE 126 II 145 E. 3b/aa, 114 V 123 E. 3b). Unbegründet
sind schliesslich auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin.
Aus dem Umstand, dass das Schreiben der OZD vom 16. Dezember
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2006 nicht explizit auf die Verwirkungsfrist hinwies, kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits kann
sie sich von vornherein nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätte die
entsprechende Verordnungsbestimmung nicht gekannt. Zudem gilt bei
der VOC-Abgabe das Selbstdeklarationsprinzip (E. 2.4.2), das hohe
Anforderungen an die Abgabepflichtige stellt. Ebenfalls auf das Selbst-
deklarationsprinzip zu verweisen ist letztlich beim Einwand der
Beschwerdeführerin, dass ihr Mitarbeiter nicht über genügend Er-
fahrung verfügt habe. Die Beschwerdeführerin ist verantwortlich für die
richtige Deklaration und allfällige Rückerstattung der VOC-Abgabe. Für
Organisationsmängel in ihrem Betrieb hat sie einzustehen. Raum für
eine Rechtswohltat besteht angesichts dieser gesetzlichen Rege-
lungen nicht und die angebotene persönliche Befragung von
Y._______ kann ohne weiteres unterbleiben. Fristwiederherstellungs-
gründe werden im Übrigen keine geltend gemacht. Ein allfälliger
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Abgabe für
die entsorgten VOC wäre demnach gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV von
vornherein verwirkt und die OZD hat dem betreffenden Antrag, auf den
sie aufgrund Verwirkung gar nicht hätte eintreten dürfen, zu Recht
nicht statt gegeben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrens-
kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, die auf Fr. 1'300.-- festgesetzt werden, der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'300.--
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung bleibt der Beschwer-
deführerin bei diesem Verfahrensausgang von Gesetzes wegen
versagt (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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A-7518/2006
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'300.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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