B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7560/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Lohnrückforderungsanspruch der Arbeitgeberin.
A-7560/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ trat am 1. Mai 2009 als (...) in den Dienst des Bundesamtes für
Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration SEM; nachfolgend:
Vorinstanz) ein. Die Entlöhnung erfolgte im Stundenlohn mit einer Grund-
besoldung von zunächst Fr. 42.30/Std. bzw. einer Bruttoentschädigung
(d.h. inkl. Ferienzulage und Krankenbesoldung) von Fr. 46.90/Std. Die Ent-
löhnung entsprach der Lohnklasse 11.
B.
Im Rahmen der Umsetzung eines neuen Lohnberechnungssystems unter-
zeichnete A._______ am 19. Mai 2012 einen neuen Arbeitsvertrag per
1. Juli 2012. In dem neuen Arbeitsvertrag wurde eine Grundbesoldung von
Fr. 43.50/Std. bzw. ein Bruttostundenlohn von Fr. 48.20 vereinbart.
A._______ wurde in die Lohnklasse 14 hochgestuft. Betreffend Lohn ent-
hielt der Arbeitsvertrag dabei die folgende Klausel:
"Der Arbeitnehmer erhält den vorstehend vereinbarten bisherigen Lohn
(Grundbesoldung, Ortszulage, Ferienzulage, Krankenlohn) während zwei Jah-
ren, d.h. bis zum 30. Juni 2014 weiterhin ausgerichtet. Der Lohn bleibt wäh-
rend dieser Frist unverändert und wird vom Teuerungsausgleich und von einer
Lohnentwicklung nach Art. 39 BPV ausgenommen. Vorbehalten bleibt eine
vorherige individuelle Lohnanpassung, sofern der Arbeitnehmer aufgrund der
neuen Lohnberechnung mehr als der garantierte Stundenlohn verdienen
könnte. Per 1. Juli 2014 erfolgt die Lohnanpassung gestützt auf die Lohnbe-
rechnung gemäss Richtwerttabelle für Anfangslöhne in der allgemeinen Bun-
desverwaltung."
C.
Am 25. Juni 2014, d.h. vor Ablauf der vereinbarten Lohngarantie, stellte die
Vorinstanz A._______ einen neuen Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung zu.
Der Vertrag sah per 1. Juli 2014 eine Grundbesoldung von Fr. 38.56/Std.
vor. Der Ortszuschlag wurde neu separat ausgewiesen, was zu einem Brut-
tostundenlohn (d.h. inkl. Ortszuschlag, Ferienzulage und Krankenlohn) von
Fr. 46.65 führte. Die Lohnentwicklung sollte gestützt auf Art. 39 der Bun-
despersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) erfol-
gen. Dieser Vertrag wurde von A._______ nicht unterzeichnet.
D.
Die Vorinstanz zahlte A._______ ab Juli 2014 den von ihr neu berechneten
Bruttostundenlohn von Fr. 46.65 aus. Ab dem 1. Januar 2015 hätte eigent-
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lich infolge Reallohnerhöhung und Teuerung für das Jahr 2015 ein Brutto-
stundenlohn von Fr. 48.07 ausbezahlt werden sollen. Infolge einer fehler-
haften Mutation im BV Plus (Personalinformationssystem der Bundesver-
waltung) wurde indes die Reallohnerhöhung und die Teuerungsanpassung
irrtümlich auf der alten Grundbesoldung von Fr. 44.89 vorgenommen, was
ab Januar 2015 zur Auszahlung eines Bruttostundenlohns von Fr. 53.83
führte.
E.
Im August 2015 erkannte die Vorinstanz ihren Irrtum und teilte A._______
mit, aufgrund des zu hoch berechneten Bruttostundenlohns sei ihm für den
Zeitraum von Januar bis Juli 2015 die Gesamtsumme von Fr. 1'477.05 zu
viel ausbezahlt worden. Eine einvernehmliche Lösung über die von der Vo-
rinstanz geforderte Rückvergütung kam in der Folge nicht zu Stande, wo-
raufhin A._______ um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte.
F.
Die Vorinstanz kam dem Gesuch von A._______ nach und erliess am
26. Oktober 2015 folgende Verfügung:
"Die Arbeitgeberin verrechnet ihre ausstehende Lohnrückforderung in der
Höhe von Fr. 1'477.05 mit den Lohnansprüchen des Arbeitnehmers. Sie bringt
dabei bei der Lohnauszahlung Ende Oktober 2015 den Betrag von Fr. 738.55
und bei der Lohnauszahlung Ende November 2015 den Betrag von Fr. 738.50
in Abzug."
In der Begründung führte die Vorinstanz aus, die Rückvergütung der irr-
tümlich und ohne Rechtsgrund geleisteten zu hohen Lohnzahlung richte
sich nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung ge-
mäss Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220).
Infolge der fehlerhaften Mutation im BV Plus und der damit verbundenen
zu hohen Berechnung des Bruttostundenlohnes sei die Lohnauszahlung
der Monate Januar bis Juli 2015 nicht korrekt erfolgt. A._______ könne
sich diesbezüglich auch nicht auf den guten Glauben berufen, da die
Grundbesoldung und die Zulagen in den Lohnabrechnungen jeweils ge-
sondert aufgeführt seien. A._______ sei daher vollumfänglich zur Rücker-
stattung des zu viel erhaltenen Lohns von gesamthaft Fr. 1'477.05 ver-
pflichtet. Die Verrechnung mit der Lohnforderung der Monate September
und Oktober 2015 – dessen Auszahlung per Ende Oktober bzw. November
2015 erfolge – sei dabei zulässig, da nicht in das Existenzminimum einge-
griffen werde.
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G.
Am 28. Oktober 2015 trafen die Parteien eine Vereinbarung, mit welcher
das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf den 31. Oktober
2015 aufgelöst wurde. Die vorliegende Lohnstreitigkeit wurde von der ver-
einbarten Saldoklausel explizit ausgenommen.
H.
Gegen die obengenannte Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2015
erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. November
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Zah-
lung der im September und Oktober 2015 gegen seinen Willen vom Lohn
abgezogenen Fr. 1'477.05 (Rechtsbegehren 1) sowie die Zahlung der nicht
ausbezahlten Lohnbestandteile für die Monate Juli bis Dezember 2014
(Rechtsbegehren 2). Als Begründung macht der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, die Lohnreduktion per 1. Juli 2014 sei nicht rechtmässig
erfolgt, weshalb ihm die Vergütung seiner Arbeitsleistung gemäss dem im
Arbeitsvertrag vom 19./21. Mai 2012 festgehaltenen Stundenlohn zustehe.
I.
In der Vernehmlassung vom 23. Dezember 2015 hält die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Rechtsbe-
gehren des Beschwerdeführers.
J.
Der Beschwerdeführer hat keine Schlussbemerkungen eingereicht.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 .Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG
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entschieden hat. Beim SEM handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Ziff. III 1.4 der Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR
172.010.1]). Die Verfügung vom 26. Oktober 2015 ist ein zulässiges An-
fechtungsobjekt und kann direkt beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und hat ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der ange-
fochtenen Verfügung. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es
im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde
nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten
sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde
(vgl. JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procedure administrativ fédérale,
2013, N. 182, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, je mit Hinweisen). Das zu
regelnde Rechtsverhältnis wird im Dispositiv der Verfügung verbindlich
festgelegt. Die Erwägungen dienen bloss der Erläuterung und Begründung
des Ergebnisses des Rechtsstreits. Im Falle von Unklarheiten im Dispositiv
können sie jedoch zu dessen Auslegung heran gezogen werden (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.185).
Obschon der Beschwerdeführer bereits in seinem Rechtsbegehren an die
Vorinstanz eine Lohnnachforderung für die Monate Juli bis Dezember 2014
erhebt, äussert sich das angefochtene Verfügungsdispositiv nur zu der von
der Vorinstanz zur Verrechnung gebrachten Forderung von Fr. 1‘477.05,
welche den Lohnanspruch ab Januar 2015 betrifft. Aus den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung ergibt sich indes zweifelsfrei, dass im Ergeb-
nis zugleich auch die Lohnnachforderung des Beschwerdeführers als un-
begründet abgewiesen wird, da die Vorinstanz die Lohnanpassung per
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1. Juli 2014 gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 19./21. Mai 2012 als recht-
mässig einstuft. Nachfolgend ist daher über beide Rechtsbegehren des Be-
schwerdeführers materiell zu befinden. Unter diesen Umständen kann
letztlich offen bleiben, ob das Dispositiv der angefochtenen Verfügung un-
ter formellen Gesichtspunkten überhaupt korrekt ist, bzw. ob die Vorinstanz
die Lohnnachforderung des Beschwerdeführers nicht vielmehr formell
hätte abweisen müssen.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit uneingeschränkter Kogni-
tion und überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen –
einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe den neuen Arbeitsvertrag vom
25. Juni 2014, welcher einen wesentlich tieferen Lohn von weit über 10 %
vorsehe, nie unterschrieben. Der Arbeitsvertrag vom 19./21. Mai 2012 kün-
dige sodann lediglich an, die Vorinstanz werde möglicherweise per 1. Juli
2014 eine Lohnanpassung vornehmen, nicht jedoch in welche Richtung
und Höhe. Über die tatsächliche Lohnreduktion hätte die Vorinstanz ihn
daher vor Vertragsunterzeichnung informieren müssen, denn nur so hätte
er entscheiden können, ob er für einen tieferen Lohn weiterhin als (...) hätte
tätig sein wollen. Die Vorinstanz habe zwar vorgängig im Rahmen einer
allgemeinen Informationsveranstaltung vom 7. März 2012 über das neue
Lohnsystem orientiert. Damals habe es jedoch geheissen, die neue Be-
rechnung werde sich nur moderat vor- oder nachteilig auf die Löhne aus-
wirken. Dass es zu einer derart massiven Lohnreduktion kommen werde,
habe er deshalb zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am
19. Mai 2012 nicht wissen können. Es könne ihm zudem nicht vorgehalten
werden, den tieferen Lohn, welcher ihm für die Monate Juli bis Dezember
2014 ausbezahlt worden sei, akzeptiert zu haben. Aufgrund des komplexen
Lohnsystems und der stark schwankenden Auszahlung nach geleisteten
Arbeitsstunden könne von ihm nicht erwartet werden, dass er jede Lohn-
abrechnung auch nach Jahren einzeln überprüfe und nachrechne. Viel-
mehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Vorinstanz seine Arbeits-
leistung jeweils korrekt vergüte.
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3.2 Die Vorinstanz stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, auch
ohne Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages greife die Lohnreduktion
per 1. Juli 2014, da diese bereits im Arbeitsvertrag vom 19./21. Mai 2012
rechtsgültig vereinbart worden sei. Der neue, nicht unterzeichnete Arbeits-
vertrag habe de facto lediglich dazu gedient, den Beschwerdeführer über
die bereits angekündigte Lohnanpassung schriftlich zu informieren. Entge-
gen den Ausführungen des Beschwerdeführers betrage die Lohnreduktion
dabei nicht 10 %, sondern lediglich 3.3 %. In der vom Beschwerdeführer
erwähnten Informationsveranstaltung vom 7. März 2012 sei den (...) un-
missverständlich mitgeteilt worden, aufgrund der Änderungen in der Be-
rechnungsmethode könne eine gewisse, moderate Lohnanpassung nach
oben oder unten erfolgen. Der Beschwerdeführer habe somit im Wissen
um die Änderung der Berechnungsmethode den Arbeitsvertrag vom
19./21. März 2012 unterzeichnet. Angesichts der neu individuell zu berech-
nenden Stundenlöhne habe dazumal den einzelnen (...) nicht verbindlich
mitgeteilt werden können, inwiefern sich ihr Lohn verändern werde.
Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Lohnauszah-
lung aufgrund des neu berechneten Stundenlohnes nicht beanstandet und
stillschweigend zu den neuen Konditionen tätig gewesen sei. Als die Vo-
rinstanz die falsche Berechnung für den Zeitraum von Januar bis Juli 2015
bemerkt habe, habe er zunächst auch Verständnis für die geforderte Rück-
zahlung gezeigt.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 BPG entsteht das Arbeitsverhältnis des Bundes-
personals durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Ar-
beitsvertrags, wobei zum Mindestinhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags
namentlich die Festlegung der Lohnklasse und des Lohns gehört (Art. 25
Abs. 2 Bst. f BPV). Diese Formvorschrift dient der Rechtssicherheit (vgl.
HARRY NÖTZLI, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz
[BPG], 2013, Art. 13 Rz. 5, PETER HÄNNI, Personalrecht des Bundes, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Organisationsrecht, Kol-
ler/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Bd. I Teil 2, 2. Aufl. 2004, Rz. 52). Fer-
ner bedarf auch jede Änderung des Arbeitsvertrages zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Form (Art. 13 BPG, Art. 30 Abs. 1 BPV). Kommt über eine Ver-
tragsänderung keine Einigung zustande, so muss der Vertrag – ausser in
den hier nicht anwendbaren Fällen von Art. 25 Abs. 3, 3bis und 4 BPV –
grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 10 BPG gekündigt werden
(Art. 30 Abs. 2 BPV). Die Rechtsprechung erlaubt der Arbeitgeberin ferner
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die Umgestaltung eines Arbeitsverhältnisses mittels Verfügung, da dies ge-
genüber dessen Auflösung bzw. im Vergleich zu einer Änderungskündi-
gung grundsätzlich die mildere Massnahme darstellt (Urteile des BVGer
A-1110/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.2.3 und A-1764/2010 vom 14. Ok-
tober 2010 E. 4.5.2). Dieses Vorgehen konkurriert dabei mit dem Anspruch
des Arbeitnehmers auf Vertrauensschutz, welcher Ausfluss seines verwal-
tungsrechtlichen Arbeitsvertrages ist. Eine einseitige Anpassung der Lohn-
regelung eines verwaltungsrechtlichen Vertrages wird deshalb nur dann als
zulässig erachtet, wenn sie nicht allzu drastisch ausfällt und eine angemes-
sene Übergangsfrist besteht bzw. die Zeitspanne bis zum Wirksamwerden
der Änderung zumindest der Kündigungsfrist entspricht (vgl. Urteil des
BVGer A-1110/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.2.3 mit zahlreichen Hinwei-
sen).
4.2 Wie sich aus den Akten ergibt, schloss die Vorinstanz mit dem Be-
schwerdeführer am 19./21. Mai 2012 einen neuen Arbeitsvertrag ab, der
den Vertrag vom 8. April 2009 ablöste. Betreffend Lohn wurde damals ver-
einbart, dass per 1. Juli 2014 die Lohnanpassung gestützt auf die Lohnbe-
rechnung gemäss Richtwerttabelle für Anfangslöhne in der allgemeinen
Bundesverwaltung erfolgen werde (vgl. Sachverhalt Bst. B). Vorliegend
rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass der Arbeitsvertrag vom
19./21. Mai 2012 damit zwar eine Lohnanpassung nach Ablauf der Lohn-
garantie ankündigt, jedoch die Höhe des zukünftigen Lohns in keiner Weise
festlegt. In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz selbst ausgeführt, eine
verbindliche Berechnung des Lohns im Einzelfall sei zum damaligen Zeit-
punkt gar nicht möglich gewesen. Die fragliche Vertragsklausel ist daher
zu unbestimmt, um als genügende Rechtsgrundlage zu dienen, den Brut-
tostundenlohn per 1. Juli 2014 zu Ungunsten des Beschwerdeführers auf
Fr. 46.65 zu ändern. Dieser Vertragsklausel kommt nur, aber immerhin die
Funktion zu, eine allfällige Vertrauensgrundlage auf Beibehaltung des hö-
heren Lohns nach Ablauf der Lohngarantie nicht entstehen zu lassen. Ge-
mäss den vorinstanzlichen Akten wurde dem Beschwerdeführer sodann
am 25. Juni 2014 ein neuer Arbeitsvertrag zugestellt, mit der Bitte, diesen
bis zum 4. Juli 2014 zu unterzeichnen. Der neue Vertrag bezifferte erstmals
den tieferen Bruttostundenlohn von Fr. 46.65. Indem der Beschwerdeführer
diesen Vertrag unbestrittenermassen nicht unterzeichnete, scheiterte eine
einvernehmliche Anpassung des Arbeitsvertrags.
Schliesslich ist auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
gegen die Auszahlung des tieferen Lohn zunächst nicht opponierte und für
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die Lohnrückforderung Verständnis zeigte, auf ein konkludentes Einver-
ständnis zur Vertragsänderung zu schliessen. Wie ausgeführt, bedarf die
Änderung des Arbeitsvertrags der schriftlichen Form oder dann der Verfü-
gung. Selbst im Bereich des privatrechtlichen Arbeitsvertrags, wo Änderun-
gen grundsätzlich formlos gültig sind, ist bei der Annahme einer stillschwei-
genden Änderung zu Lasten des Arbeitnehmers Zurückhaltung geboten
(vgl. BGE 109 II 327 E. 2b; PORTMANN/RUDOLPH, in: Honsell/Vogt/Wiegand
[Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 322
Rz. 9, STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 320 Rz. 4; je mit Hinweisen). Die
Rechtslage spricht daher gegen eine stillschweigende Änderung des Ar-
beitsvertrags zum Nachteil des Beschwerdeführers.
4.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht somit im vorliegenden Fall
keine vertragliche Grundlage, die es ihr erlaubt hätte, dem Beschwerde-
führer einen niedrigeren Bruttostundenlohn von Fr. 46.65 ab 1. Juli 2014
zu entrichten. Vielmehr offenbart sich in diesem Punkt ein Dissens bzw.
eine nicht beigelegte Streitigkeit über eine arbeitsrechtliche Angelegenheit,
über die die Vorinstanz in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 BPG hätte verfü-
gen müssen.
5.
Der Beschwerdeführer war folglich ab dem 1. Juli 2014 für die Vor-
instanz tätig, ohne dass rechtsgültig ein neuer Lohn nach Ablauf der Lohn-
garantie festgelegt worden wäre. Im Privatrecht ist bei fehlender vertragli-
chen Regelung derjenige Lohn geschuldet, der „üblich“ ist (Art. 322 Abs. 1
OR). Analoges muss mangels einer anderen anwendbaren Regelung auch
für den Bereich des Bundespersonalrechts gelten (Art. 6 Abs. 2 BPG; vgl.
BGE 129 I 161 E. 2.4). Bei der vorliegend zu beurteilenden Sachlage kann
nicht gesagt werden, dass der bis zum 30. Juni 2014 bezahlte und vom
Beschwerdeführer eingeforderte Bruttostundenlohn von Fr. 48.20 den
Rahmen des Üblichen sprengt. In diesem konkreten Fall hat zudem in ers-
ter Linie die Vorinstanz die Unklarheiten hinsichtlich des Lohnanspruchs zu
vertreten, weshalb es auch insofern nicht gerechtfertigt erscheint, den
Lohn nachträglich zu Ungunsten des Beschwerdeführers herabzusetzen.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen muss der Beschwerdeführer so-
mit keine Lohnreduktion per 1. Juli 2014 hinnehmen. Daraus ergibt sich,
dass sich die von der Vorinstanz erhobene Rückerstattungsforderung aus
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Seite 10
ungerechtfertigter Bereicherung als unbegründet erweist und dem Be-
schwerdeführer überdies für die Monate Juli bis Dezember 2014 eine
Lohnnachzahlung zusteht.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde daher gutzuheissen und die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2015 aufzuheben. Die Vorinstanz hat
dem Beschwerdeführer eine Lohnnachzahlung in der Höhe von
Fr. 1'477.05 betr. den Zeitraum Januar bis Juli 2015 zu leisten, soweit die-
ser Betrag infolge der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
schon bei der Lohnauszahlung Ende Oktober 2015 und Ende November
2015 abgezogen wurde. Des Weiteren hat die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer die Lohndifferenz für die Monate Juli bis Dezember 2014 ausge-
hend von dem höheren Bruttostundenlohn von Fr. 48.20 zu bezahlen.
7.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in per-
sonalrechtlichen Angelegenheiten für den Beschwerdeführer unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34
Abs. 2 BPG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Par-
teientschädigung ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom
26. Oktober 2015 aufgehoben. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer Fr. 1'477.05 zu bezahlen. Des Weiteren wird die Vor-
instanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Lohndifferenz für die Mo-
nate Juli 2014 bis Dezember 2014 ausgehend von einem Bruttostunden-
lohn von Fr. 48.20 zu bezahlen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Flurina Peerdeman
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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