B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7561/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
1. A._______, …,
2. B._______, …,
beide vertreten durch Christoph Niederer, Rechtsanwalt,
und Beatrice Klaesi, Rechtsanwältin, …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-NL).
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Sachverhalt:
A.
Am 23. Juli 2015 reichte der Belastingdienst der Niederlande/Central Liai-
son Office Almelo (nachfolgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom
26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfol-
gend: DBA-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend:
ESTV) ein Amtshilfeersuchen ein. Dieses betrifft dem BD namentlich nicht
bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013
bis 31. Dezember 2014 Inhaber eines oder mehrerer Konten bei der UBS
Switzerland AG (nachfolgend: UBS) waren und in diesem Zeitraum (kumu-
lativ) folgende Kriterien erfüllt haben:
a) Der Kontoinhaber verfügte über eine Domiziladresse in den Niederlanden.
b) Die UBS hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit welchem die-
sem mit dem Hinweis, dass er mit einem früheren Schreiben der UBS er-
folglos zur Einreichung eines Steuerkonformitätsnachweises aufgefordert
worden sei, die Kündigung der Geschäftsbeziehung mit der UBS bei Nicht-
erbringen eines solchen Nachweises innert einer bestimmten Frist ange-
droht wurde.
c) Der Kontoinhaber hat der UBS trotz des vorgenannten Schreibens keinen
der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität erbracht.
Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Gesuch
genannte Kriterien erfüllen.
Ein Beispiel des in Bst. b genannten Schreibens hat der BD dem Ersuchen
beigelegt.
Der BD verlangt nach dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf jede dieser Per-
sonen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Ge-
burtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffen-
den Konten per 1. Februar 2013, 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2014.
B.
Aufgrund des Amtshilfeersuchens des BD forderte die ESTV die UBS mit
Verfügung vom 3. August 2015 dazu auf, alle unter das Ersuchen fallenden
Personen zu identifizieren, der ESTV die vom BD verlangten Informationen
zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit Wohnsitz im
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Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens über das
Amtshilfeverfahren zu informieren.
Die UBS reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein. Nach
diesen Unterlagen sind unter anderem A._______ und B._______ unter
das Ersuchen des BD fallende Personen.
Die UBS kam ferner (soweit hier interessierend) der Aufforderung nach, die
beschwerdeberechtigten Personen über das Amtshilfeverfahren zu infor-
mieren.
C.
Am 8. Oktober 2015 liessen A._______ und B._______ um Akteneinsicht
ersuchen.
D.
Die ESTV setzte A._______ und B._______ mit Schreiben vom 22. Okto-
ber 2015 darüber in Kenntnis, welche sie betreffenden Informationen sie
dem BD zu übermitteln beabsichtige. Ferner gewährte sie Akteneinsicht
und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein.
E.
Mit Stellungnahme vom 2. November 2015 beantragten A._______ und
B._______, in ihrem Fall sei die vom BD verlangte Amtshilfe zu verweigern.
Sie äusserten sich insbesondere zur Unzulässigkeit von Gruppenersuchen
gestützt auf das DBA-NL und das StAhiG und sahen im konkreten Ersu-
chen eine «fishing expedition». Sie selbst hätten schon lange vor Versand
des Schreibens die meisten Abhebungen und Transfers vom Konto vorge-
nommen.
F.
Am 21. März 2016 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-8400/2015, dass Gruppenersuchen gestützt auf das DBA-NL nicht zu-
lässig seien. Das Verfahren betraf dasselbe Ersuchen des BD, das auch
dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt. Die ESTV erhob gegen dieses
Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundes-
gericht.
G.
Mit Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 hiess das Bundesgericht
anlässlich einer öffentlichen Urteilsberatung die Beschwerde der ESTV gut.
Es stellte insbesondere fest, dass Gruppenersuchen gestützt auf das DBA-
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NL in Verbindung mit dessen Protokoll und der Verständigungsvereinba-
rung zulässig seien. Die schriftliche Urteilsbegründung lag zunächst nicht
vor.
H.
Am 8. November 2016 erliess die ESTV in der vorliegenden Sache eine
Schlussverfügung. Darin kam sie zum Schluss, betreffend A._______ und
B._______ sei dem BD Amtshilfe zu leisten und die gewünschten Informa-
tionen seien zu übermitteln.
I.
Dagegen erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; zusammen: Beschwer-
deführende) am 6. Dezember 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragen, die Schlussverfügung der ESTV vom 8. November
2016 aufzuheben und die Herausgabe jeglicher Informationen aufgrund
des Amtshilfeersuchens vom 23. Juli 2015 an den BD zu untersagen. Zur
Begründung bringen sie insbesondere vor, sie fielen nicht in die vom BD
umschriebene Gruppe, da die Saldierung des Kontos nichts mit dem
Schreiben der UBS zu tun habe. Über Fr. […] sei von Februar bis Dezem-
ber 2013 abgehoben bzw. transferiert worden. Von Januar bis anfangs
März 2014 seien die letzten Wertschriften verkauft worden. Die restlichen
Fr. […] seien am 12. August 2014, nur fünf Tage nach Versand des Schrei-
bens der UBS, transferiert und das Konto geschlossen worden. Der Zeit-
punkt der Schliessung des Kontos sei ausschlaggebend. Die Beschwerde-
führenden könnten sich nicht erinnern, das Schreiben der UBS jemals er-
halten zu haben. Sicher hätten sie dieses ohnehin nicht mehr erhalten, be-
vor sie nach Visp gereist seien, um das Konto zu schliessen. Die Be-
schwerdeführenden hätten eine Reaktion unterlassen, weil sie nicht hätten
reagieren müssen, und nicht, weil sie nicht steuerehrlich gewesen seien.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie begründet dies insbeson-
dere damit, dass der BD zwar die Vermutung hege, einige der angeschrie-
benen Personen hätten das Konto wohl aufgelöst. Dieser Umstand sei aber
kein Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit. Kriterium sei, dass jene Per-
sonen, die das Schreiben der UBS erhalten hätten, ihre Steuerehrlichkeit
gegenüber der Bank nicht nachgewiesen hätten. Die Schliessung des Kon-
tos stelle ein vermutetes mögliches Szenario dar, dem keine eigenständige
Stellung unter den Kriterien des Gruppenersuchens zukomme. Weder der
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Zeitpunkt noch der Grund der Kontoschliessung seien für die Frage aus-
schlaggebend, ob die Beschwerdeführenden zur betroffenen Gruppe ge-
hören. Den Nachweis über die Steuerkonformität hätten die Beschwerde-
führenden weder gegenüber der UBS noch im erstinstanzlichen Verfahren
vor der ESTV erbracht.
K.
Nachdem die schriftliche Begründung des Urteils des Bundesgerichts
2C_276/2016 vom 12. September 2016 vorlag (das Urteil wurde inzwi-
schen unter der Nummer BGE 143 II 136 in der offiziellen Sammlung pu-
bliziert), gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden
mit Verfügung vom 23. Februar 2017 Gelegenheit, dazu Stellung zu neh-
men. Die Beschwerdeführenden machten davon mit Eingabe vom
15. März 2017 Gebrauch. Sie halten fest, das Bundesgericht habe ausge-
führt, dass für die Zugehörigkeit zur Gruppe tatsächliche Kenntnis des
Schreibens vorauszusetzen sei, weil dieses Schreiben den Anlass dazu
gegeben haben müsse, sich in bestimmter Weise zu verhalten. Im Fall der
Beschwerdeführenden habe das Schreiben der UBS nicht Anlass zur
Schliessung des Kontos gegeben. Das Bundesgericht habe das Amtshil-
feersuchen des BD als «Grenzfall» und «gerade noch zulässig» qualifiziert,
womit der genauen Umschreibung der Gruppe und damit der Frage, was
zur Nichtreaktion auf das Schreiben der UBS bzw. zur Schliessung des
Kontos Anlass gab, besondere Bedeutung zukomme. Im Zweifelsfall sei
die betreffende Person nicht als Teil der Gruppe zu betrachten, ansonsten
die Grenze zwischen Gruppenanfrage und verpönter Beweisausforschung
allzu schnell verwischt würde.
L.
Mit Schreiben vom 20. März 2017 stellte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht den Antrag, sie sei unter Ansetzung einer angemessenen
Frist zu ermächtigen, bei der UBS Informationen darüber einzuholen, ob
die Beschwerdeführenden vom Schreiben der UBS betreffend Einholung
eines Nachweises der Steuerkonformität Kenntnis genommen hätten.
M.
Mit Verfügung vom 21. bzw. 23. März 2017 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht selbst die UBS auf, ihm bis zum 3. April 2017 mittels Zustell-
nachweis oder anderweitig zu belegen, dass die Beschwerdeführenden
das Kündigungsschreiben vom 7. August 2014 unter Beilage des Formu-
lars «EU-Zinsbesteuerung – Ermächtigung zur freiwilligen Offenlegung»
zum Nachweis der Steuerkonformität tatsächlich erhalten hätten.
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N.
Am 3. April 2017 antwortete die UBS, Kopien der Kündigungsschreiben
seien im Dossier der Beschwerdeführenden abgelegt und keine entspre-
chenden Briefretouren verzeichnet worden. Es finde sich aber kein Zustell-
nachweis oder ein anderweitiger Beleg betreffend die eingeschriebenen
Postsendungen. Die Sendungen lägen zeitlich zu weit zurück, so dass ge-
mäss der Schweizerischen Post keine Statusabfrage der Auftragsabwick-
lung mehr durchgeführt werden könne.
O.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die UBS weiter auf, ihm bis zum 28. April 2017 sämtliche Hinweise einzu-
reichen, dass die Beschwerdeführenden bereits vorgängig zum Kündi-
gungsschreiben vom 7. August 2014 schriftlich oder mündlich in Kenntnis
gesetzt wurden, dass sie den Nachweis der Steuerkonformität zu erbringen
hätten.
P.
Am 13. April 2017 informierte die UBS das Bundesverwaltungsgericht dar-
über, dass sie in der Korrespondenz zur Kundenbeziehung der Beschwer-
deführenden zwei Schreiben betreffend den Nachweis über die steuerliche
Offenlegung, datiert vom […] 2014 und […], habe feststellen können. Diese
Schreiben seien banklagernd zugestellt und dem Kontoinhaber, dem Be-
schwerdeführer 1, anlässlich der Kundenbesuche vom […] 2014 und […]
2014 ausgehändigt worden. In einer Kontaktnotiz vom [Ende] 2013 sei zu-
dem festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich eines Bankbe-
suches über die im Rahmen des Voluntary Compliance Programms von
der Bank umgesetzten Massnahmen betreffend den Nachweis der Steuer-
konformität von Kundengeldern informiert worden sei.
Q.
Mit Verfügung vom 18. April 2017 gab das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien Gelegenheit, zu den Unterlagen der UBS Stellung zu nehmen.
R.
Am 5. Mai 2017 antworteten die Beschwerdeführenden, sie hätten bereits
[Anfang] 2013 die Schliessung des Kontos eingeleitet. Sie hätten daher
auch den beiden genannten Schreiben keine Bedeutung beizumessen
brauchen. Die Dokumente zeigten umso mehr, dass die Beschwerdefüh-
renden das Konto weder nach noch aufgrund eines der drei Schreiben der
UBS saldiert hätten. Sie fielen damit nicht in die vom Amtshilfeersuchen
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des BD erfassten Gruppe. Dieses Amtshilfeersuchen definiere die Gruppe
danach, dass jemand nach Erhalt bzw. aufgrund des Erhalts des Schrei-
bens der UBS vom 7. August 2014 das Konto geschlossen habe.
S.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erklärt die Vorinstanz, es sei nun nachgewie-
sen, dass die Beschwerdeführenden bereits seit [Ende] 2013 um die Not-
wendigkeit eines Nachweises betreffend Steuerkonformität gewusst und
dennoch keinen solchen Nachweis erbracht hätten. Das Argument der Be-
schwerdeführenden, wonach diese aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen
dem Kündigungsschreiben der UBS vom 7. August 2014 und der Saldie-
rung des Bankkontos am 12. August 2014 dieses Kündigungsschreiben als
gegenstandslos hätten betrachten dürfen und deshalb nicht in die vom BD
umschriebene Gruppe fielen, sei nicht zu hören. Vielmehr sei die Saldie-
rung des Bankkontos als Reaktion auf die Aufforderung der UBS, einen
Nachweis betreffend Steuerkonformität einzureichen, einzustufen.
T.
Nachdem ihr die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 5. Mai 2017 zu-
gestellt worden war, nahm die Vorinstanz am 16. Mai 2017 erneut Stellung.
Sie hielt fest, der Umstand, dass [Anfang] 2013 Barabhebungen vom Konto
erfolgt seien, belege nicht, dass die Saldierung des Kontos schon zu die-
sem Zeitpunkt eingeleitet worden sei.
U.
Am 22. Mai 2017 äusserten sich die Beschwerdeführenden nochmals zur
Saldierung des Kontos, wobei sie die verschiedenen Barbezüge und Über-
weisungen auflisten.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – sofern sie entscheidwesent-
lich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des nieder-
ländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde. Da das in Frage ste-
hende Amtshilfegesuch am 23. Juli 2015, also nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amts-
hilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) am 1. Februar 2013 eingereicht
wurde, richtet sich die Durchführung dieses Abkommens nach diesem Ge-
setz (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario).
Zu beachten ist sodann die Konkretisierung des StAhiG auf Verordnungs-
stufe, das heisst die frühere Verordnung vom 20. August 2014 über die in-
ternationale Amtshilfe in Steuersachen (frühere Steueramtshilfeverord-
nung, AS 2014 2753; im Folgenden: aStAhiV) bzw. die Verordnung vom
23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(StAhiV, SR 651.11). Die aStAhiV war vom 1. August 2014 bis 31. Dezem-
ber 2016 in Kraft (vgl. Art. 4 aStAhiV und Art. 15 StAhiV). Die StAhiV wurde
per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (Art. 17 StAhiV). In inhaltlicher Hinsicht
wurden die im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften der aStAhiV
unverändert in die Bestimmungen der StAhiV überführt. Deshalb muss hier
nicht geklärt werden, ob bei der zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation
die frühere oder die heute geltende Steueramtshilfeverordnung massge-
bend ist.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf
das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden erfüllen als Verfügungsadressaten die Vo-
raussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
wurde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
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1.5 Relevant und auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar sind vorliegend die
Amtshilfeklausel des DBA-NL, Art. 26 DBA-NL, und die zugehörige
Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL sowie die am 31. Oktober 2011 abge-
schlossene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI
Bst. b des Protokolls zum DBA-NL (nachfolgend: Verständigungsvereinba-
rung zum DBA-NL; vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 136 E. 5.1 Abs. 1).
2.
2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen Be-
hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der
Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich er-
heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht» (vgl. zu den Beschränkungen dieser Amts-
hilfepflicht aber Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA-NL, die im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens jedoch nicht angewendet werden müssen).
2.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG
genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ-
kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161
E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom
5. Juli 2017 E. 3.2, A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 5.4).
2.3 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismäs-
sig sein (BGE 139 II 404 E. 7.1 ff., insb. 7.2.3; Urteil des BVGer
A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.1.1 m.w.H.). Das verfassungsmäs-
sige Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesver-
fassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im
übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwen-
dig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme
ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mil-
dere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in
sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschnei-
dender sein als notwendig (BGE 126 I 112 E. 5b m.Hw.; Urteil des BVGer
A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.1).
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2.4 Art. 3 Bst. c StAhiG besagt, dass ein Amtshilfeersuchen dann ein Grup-
penersuchen ist, wenn damit «Informationen über mehrere Personen ver-
langt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen
sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind» (Urteil des BVGer
A-8400/2015 vom 21. März 2016 E. 5). Das Gesuch muss, um dem Grund-
satz der Verhältnismässigkeit (E. 2.3) und Art. 3 Abs. 1 Bst. a StAhiV in
Verbindung mit Art. 6 Abs. 2bis StAhiG zu entsprechen, möglichst genaue
und vollständige Angaben über die Person enthalten, gegen die sich das
Verfahren richtet (vgl. Urteil des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014
E. 5.1.4).
2.5 Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht es auch, dass bei
Gruppenersuchen – bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung
von Amtshilfe – nur Daten über jene Personen übermittelt werden, die die
im Amtshilfeersuchen genannten Kriterien erfüllen. Dabei genügt es nicht,
dass die Personen die Kriterien möglicherweise erfüllen, sondern es müs-
sen genügend Anhaltspunkte vorliegen, dass die Kriterien tatsächlich erfüllt
sind (E. 2.3; vgl. Urteile des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 4,
A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 5).
3.
3.1 Beim vorliegenden Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 handelt es sich
unbestrittenermassen um das gleiche Ersuchen, das Anlass zum bundes-
gerichtlichen Verfahren 2C_276/2016 gab. Das Bundesgericht kam im ge-
nannten Verfahren (das Urteil ist in BGE 143 II 136 publiziert) zum Schluss,
dass unter dem DBA-NL (in Verbindung mit dessen Protokoll und der Ver-
ständigungsvereinbarung zum DBA-NL) Gruppenersuchen zulässig sind
(E. 5, insb. E. 5.4 des bundesgerichtlichen Urteils). Auch das konkrete Er-
suchen erachtete es als zulässig (E. 6.3 des bundesgerichtlichen Urteils).
Dies bestreiten die Beschwerdeführenden mittlerweile nicht mehr.
3.2 Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, dass sie gar nicht
zur im Amtshilfeersuchen des BD vom 23. Juli 2015 beschriebenen Gruppe
gehören, hätten sie doch das Schreiben der UBS vom 7. August 2014 gar
nicht erhalten (zumindest könnten sie sich nicht daran erinnern und hät-
ten – da sie das Konto so oder anders vor Kenntnisnahme des Schreibens
bereits geschlossen hätten – darauf gar nicht reagieren müssen). Das Bun-
desgericht habe das Ersuchen des BD als «Grenzfall» und «gerade noch
als zulässig» bezeichnet. Die vom BD genannten Kriterien müssten daher
umso klarer erfüllt sein, damit die Grenze zwischen zulässiger Gruppenan-
frage und unzulässiger «fishing expedition» nicht verwischt werde.
A-7561/2016
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3.3 Das Bundesgericht hielt im genannten BGE 143 II 136 dazu zusam-
mengefasst fest:
«[…] Das Ziel, auch bei der Abfrage von Verhaltensmustern Fishing Expediti-
ons zu verhindern, soll erreicht werden, indem der ersuchende Staat im Amts-
hilfebegehren die Erheblichkeit der ersuchten Informationen und konkrete An-
satzpunkte darlegen muss (vgl. KOLB/KUBAILE, Kompaktkommentar zum Dop-
pelbesteuerungsabkommen Deutschland – Schweiz, 3. Aufl. 2015, Ziff. 1.1 zu
Art. 27 DBA CH-DE). Er hat somit insbesondere drei Anforderungen zu erfül-
len: (i) Er muss eine detaillierte Beschreibung der Gruppe geben, welche die
spezifischen Tatsachen und Umstände beschreibt, die zum Ersuchen geführt
haben; (ii) er muss das anwendbare (Steuer)Recht erläutern und aufzeigen,
weshalb Gründe vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in
der Gruppe hätten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt; (iii) er muss aufzeigen,
dass die eingeforderten Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen der
Steuerpflichtigen der Gruppe führen können (vgl. XAVIER OBERSON, Internati-
onal Exchange of Information in Tax Matters, 2015, S. 22; OPEL, [Neuausrich-
tung der schweizerischen Abkommenspolitik in Steuersachen: Amtshilfe nach
dem OECD-Standard [nachfolgend: Abkommenspolitik], 2015] S. 371). Es ist
somit ein stärkerer Bezug zu konkreten Umständen herzustellen. Im Vorder-
grund steht dabei der Nachweis von Tatsachen, die auf ein gesetzeswidriges
Verhalten der Gruppenangehörigen hindeuten; Gruppenanfragen zu blossen
Veranlagungszwecken ohne Verdachtsmomente werden daher nicht zugelas-
sen (OPEL, Abkommenspolitik, a.a.O., S. 372, 374). Allerdings wird gemäss
OECD-Kommentar im Zusammenhang mit der weiten Definition der Gruppen-
ersuchen nur ausnahmsweise eine Fishing Expedition angenommen, da die
Voraussetzungen zur Annahme einer solchen hoch sind (vgl. SIMONEK,
[Fishing Expeditions in Steuersachen, Überlegungen zu den inhaltlichen An-
forderungen an ein Amtshilfegesuch, in: Liber Amicorum für Andreas Do-
natsch, 2012, S. 891 ff.] S. 905).» (E. 6.1.2)
«Vorliegend umstritten ist, ob sich das Ersuchen des BD von einer unzulässi-
gen Fishing Expedition abzugrenzen vermag. Der BD verlangt die Personalien
und Bankkontonummer(n) inklusive Vermögensstände von Personen, die im
Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014 Kontoinhaber bei der
Bank X. waren, über eine Domiziladresse in den Niederlanden verfügten und
keinen genügenden Nachweis über die Steuerkonformität erbracht haben
([…]). Da das Ersuchen keine Namen nennt bzw. gerade um solche ersucht,
sind die übrigen Umstände umso detaillierter zu beschreiben, damit die Not-
wendigkeit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermitt-
lung beurteilt und eine unzulässige Beweisausforschung verhindert werden
kann. Dies gilt umso mehr, als das Ersuchen eine grosse Anzahl von Bank-
kunden betreffen könnte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt da-
her hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Darstellung des Sach-
verhalts. Denn nur wenn der Sachverhalt genügend klar dargestellt wurde,
kann das zulässige Ersuchen von einer verpönten Beweisausforschung abge-
grenzt werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.3 S. 426). Das vorliegende Ersuchen
erreicht nicht den Detaillierungsgrad, den die beiden Fälle 8.f) und h) aufwei-
sen, welche der Kommentar zum OECD-MA beispielhaft als zulässige Anfra-
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Seite 12
gen aufführt ([…]). In den Beispielen nennt der ersuchende Staat jeweils kon-
krete Anhaltspunkte, die über blosse Mutmassungen oder Spekulationen hin-
ausgehen, und kann – im Beispiel 8.f) – überdies konkrete Kreditkartennum-
mern bezeichnen. Dagegen würde es gemäss Kommentar zum OECD-MA
eine unzulässige Fishing Expedition darstellen, wenn, wie in Beispiel 8.a), von
Staat B die Nennung derjenigen im Staat A ansässigen Personen verlangt
würde, die ein Konto bei der Bank B im Staat B besitzen. Das hier umstrittene
niederländische Ersuchen erweist sich im Vergleich zu diesem letzten Beispiel
immerhin als konkreter, werden doch zusätzliche Identifikationsmerkmale ge-
nannt. Zudem beschreibt das Gesuch die spezifischen Tatsachen und Um-
stände, die zum Ersuchen geführt haben. Es zeigt auf, weshalb Gründe vor-
liegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen, welche das genannte
Verhaltensmuster erfüllten, seien ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen,
und es ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass die verlangten Informationen
zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Steuerpflichtigen führen können (vgl.
BERNASCONI/SCHÜRCH, Fishing expedition et demandes groupées, L'interdic-
tion de la fishing expedition dans la coopération internationale en matière fis-
cale, in: Mélanges en l'honneur de Claude Rouiller, 2016, S. 13 ff., 30). Insge-
samt lässt sich das Ersuchen daher von einer verpönten Beweisausforschung
abgrenzen und erscheint damit – wenn auch im Sinne eines Grenzfalls – ge-
rade noch als zulässig.» (E. 6.3)
«Die Begründung der Annahme der Nichteinhaltung des niederländischen
Steuerrechts liegt somit [gemäss dem Amtshilfeersuchen vom 23. Juli 2015]
darin, dass niederländische Steuerpflichtige trotz Aufforderung durch die UBS
Switzerland AG es unterliessen, ihre Steuerkonformität nachzuweisen. Der
daraus vom BD gezogene Schluss, wonach es wahrscheinlich sei, solche
Steuerpflichtige hätten die fraglichen Vermögen bzw. Erträge nicht korrekt de-
klariert, liegt in keiner Weise fern. Allerdings beruht der vorgenannte Schluss
auf der Prämisse, dass ein Bankkunde auf die Aufforderung der Bank nicht
reagiert hat, was zusätzlich voraussetzt, dass er überhaupt Kenntnis von der
entsprechenden Aufforderung erhielt.» (E. 6.4.2)
«[…] Massgebendes Element ist dabei, dass Kunden der UBS Switzerland
AG, die um die Aufforderung, ihre Steuerkonformität nachzuweisen, wussten,
dieser Aufforderung nicht nachkamen. Aus diesem Verhalten lässt sich die
Vermutung ableiten, die fraglichen Personen hätten effektiv Vermögen bzw.
Erträge nicht korrekt deklariert. Ein solcher Schluss setzt allerdings voraus,
dass der fragliche Kunde effektiv Kenntnis von der Aufforderung der Bank
hatte. Eine blosse Fiktion eines solchen Wissens vermag dagegen nicht zu
genügen, gibt doch ein bloss fiktives Wissen keinen Anlass, sich in einer be-
stimmten Weise zu verhalten. Dem Beschwerdegegner ist daher insofern zu-
zustimmen, als die blosse banklagernde Zustellung der Aufforderung der UBS
Switzerland AG noch nicht dazu führen könnte, in seinem Fall das Amtshil-
febegehren gutzuheissen.
Das Schreiben der UBS Switzerland AG betreffend Kündigung der Geschäfts-
beziehung datiert vom 7. August 2014. Die niederländische Steuerbehörde hat
das Amtshilfegesuch am 23. Juli 2015 gestellt, woraufhin (bzw. auf die Editi-
onsverfügung der ESTV vom 3. August 2015 hin) die UBS Switzerland AG die
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ersuchten Informationen am 7. September 2015 der ESTV übergab. Sie über-
mittelte zu diesem Zeitpunkt der ESTV Informationen bezüglich derjenigen
Kunden, die sich betreffend ihr steuerkonformes Verhalten nicht gemeldet hat-
ten. Seit dem Schreiben der UBS Switzerland AG war, bis diese um Edition
der ersuchten Informationen aufgefordert wurde, demnach ein Jahr vergan-
gen. Der Beschwerdegegner hatte somit ein Jahr Zeit, um vom Schreiben
Kenntnis zu nehmen und seine Steuerkonformität nachzuweisen. Im Übrigen
waren die Kunden offenbar bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der UBS
Switzerland AG zu einem entsprechenden Nachweis aufgefordert worden. Es
erscheint – gerade mit Blick auf die wirtschaftlichen Risiken einer Bankla-
gernd-Vereinbarung (z.B. fristauslösende Zustellungsfiktion), aber auch ange-
sichts der aktuellen Entwicklungen im Bereich des internationalen Steuer-
rechts – nicht als glaubwürdig, wenn der Beschwerdegegner vorbringt, wäh-
rend eines Jahres die Korrespondenz der Bank nicht entgegengenommen zu
haben. Vielmehr darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein
Bankkunde mit einer gewissen Regelmässigkeit, in jedem Fall aber innert Jah-
resfrist, tatsächlich von der ihm banklagernd zugegangenen Korrespondenz
Kenntnis nimmt. […]» (E. 6.4.3)
3.4 Das Bundesgericht prüft in den zitierten Abschnitten insbesondere, ob
die betroffene Person Kenntnis davon hatte, dass sie ihre Steuerkonformi-
tät belegen müsse. Es stellt aber auch fest, ob die betroffene Person vom
Schreiben der UBS vom 7. August 2014 Kenntnis hatte, wobei es im kon-
kreten Fall aufgrund der Umstände die Vermutung aufstellte, dass dies der
Fall gewesen war. Indem es prüft, ob die betroffene Person von diesem
Schreiben Kenntnis erlangt, bringt es zum Ausdruck, dass das Schreiben
vom 7. August 2014 jenes ist, von welchem die betroffene Person Kenntnis
gehabt haben muss. Den Umstand, dass diese Person wohl schon zuvor
zum Nachweis der Steuerkonformität aufgefordert worden war, nennt es
lediglich noch bestätigend. Das Amtshilfeersuchen selbst beschränkt sich
auf die Feststellung, eines der Kriterien sei, dass die UBS dem Kontoinha-
ber ein Schreiben gesandt habe, mit welchem diesem mit dem Hinweis,
dass er mit einem früheren Schreiben der UBS erfolglos zur Einreichung
eines Steuerkonformitätsnachweises aufgefordert worden sei, die Kündi-
gung der Geschäftsbeziehung mit der UBS bei Nichterbringen eines sol-
chen Nachweises innert einer bestimmten Frist angedroht worden sei.
Diese Formulierung findet sich nur im Schreiben vom 7. August 2014, wes-
halb dieses Schreiben im Amtshilfeersuchen gemeint ist. Ein entsprechen-
der Beispielbrief ist zudem dem Ersuchen beigelegt. Im Amtshilfeersuchen
wird zwar nicht explizit festgehalten, dass eine betroffene Person das be-
sagte Schreiben der UBS auch erhalten haben muss. Dies geht aber im-
plizit aus dem letzten Kriterium hervor, in dem steht, der Kontoinhaber habe
der UBS trotz des vorgenannten Schreibens keinen der Bank genügenden
Nachweis der Steuerkonformität erbracht. Wie das Bundesgericht festhält,
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konnte ein Kontoinhaber aber nur tätig werden, wenn er vom Schreiben
tatsächlich Kenntnis erhielt, bzw. die Umstände dafür sprechen, dass er
vom Schreiben Kenntnis erhielt. So stellt auch das Amtshilfeersuchen eine
Kausalität zwischen dem Schreiben der UBS vom 7. August 2014 und dem
Nichterbringen des Nachweises der Steuerkonformität her («trotz des vor-
genannten Schreibens»). Bei dem genannten Kriterium handelt es sich um
eines, welches erlaubt, das vorliegende Gruppenersuchen von einer unzu-
lässigen «fishing expedition» abzugrenzen (E. 3.3 und Sachverhalt Bst. A).
Wie das Bundesgericht ausführt, erfüllt das Amtshilfeersuchen vom 23. Juli
2015 die formulierten Anforderungen gerade noch. Umso mehr ist daher
zu verlangen, dass die im Ersuchen genannten Kriterien betreffend die ins
Verfahren einbezogenen Personen klar erfüllt sind.
3.5 Die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren behaupten, das
Schreiben der UBS vom 7. August 2014 nicht erhalten zu haben. In den
vorinstanzlichen Akten findet sich kein Hinweis, dass den Beschwerdefüh-
renden das Schreiben zugegangen wäre und auch die UBS konnte keine
Belege beibringen. Da die ESTV diesbezüglich Anhaltspunkte nennen
müsste (E. 2.5) und auch die von Amtes wegen vorgenommenen Instrukti-
onshandlungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür
ergaben, dass die Beschwerdeführenden das besagte Schreiben erhalten
hätten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie das Schreiben
erhalten haben. Vorliegend kann zudem auch kein Zusammenhang zwi-
schen dem besagten Schreiben und der Auflösung des Kontos gesehen
werden, haben doch die Beschwerdeführenden über längere Zeit – begin-
nend [Ende] 2013 – die Aktiven auf dem Konto nach und nach reduziert.
Nur der verbleibende Rest wurde dann fünf Tage, nachdem das Schreiben
vom 7. August 2014 versandt worden war, überwiesen und das Konto auf-
gelöst (Sachverhalt Bst. I). Dieser zeitliche Ablauf spricht eher dafür, dass
sie das Schreiben nicht mehr erhalten haben. Dem steht im vorliegenden
Fall auch das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 2.2) nicht entgegen,
behauptet doch der BD nicht, dass die ihm noch gar nicht bekannten Be-
schwerdeführenden diesen Brief erhalten hätten.
3.6 Da die Beschwerdeführenden damit ein Kriterium, das (kumulativ mit
den anderen) erfüllt sein müsste, damit sie als vom Amtshilfeersuchen be-
troffene Personen gelten würden, nicht erfüllen – nämlich den Erhalt des
Schreibens der UBS vom 7. August 2014 –, fallen sie nicht in die vom
Amtshilfeersuchen betroffene Gruppe. Es hätten keine sie betreffenden In-
formationen erhoben werden dürfen. Diese Unterlagen sind daher nicht zu
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prüfen und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Die Beschwerde
ist gutzuheissen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind weder den obsiegenden Be-
schwerdeführenden noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- ist den Beschwerdeführenden nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.2 Die ESTV hat den obsiegenden Beschwerdeführenden die ihnen er-
wachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die
Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern
vorhanden, sowie gestützt auf die Akten und in der Regel ohne eingehen-
de Begründung. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführenden für
die ihnen erwachsenen notwendigen Auslagen ist mangels Kostennote
aufgrund der Akten und nach freiem richterlichem Ermessen praxisgemäss
auf insgesamt Fr. 7'500.-- festzusetzen. In diesem Betrag ist die Mehrwert-
steuer nicht enthalten, weil aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der
Beschwerdeführenden in Bezug auf die Leistung ihrer Rechtsvertreter von
einem (steuerbefreiten) Dienstleistungsexport auszugehen ist (vgl. Art. 8
Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]; Urteil des BVGer A-8400/2015
vom 21. März 2016 E. 10.2).
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent-
scheidet das Bundesgericht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im vorliegenden Verfah-
ren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdefüh-
renden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstat-
tet.
3.
Die ESTV wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschä-
digung von Fr. 7'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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