B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-756/2014
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Bezugsteuer (2010).
A-756/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 6. Mai
2005 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Am 18. Juli 2013 fand bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkon-
trolle durch die ESTV statt. Daraus resultierte die "Einschätzungsmittei-
lung Nr. […] / Verfügung" (nachfolgend: EM) vom 15. August 2013, mit
der die ESTV von der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2010 und
2011 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011) den Betrag von
Fr. 5'161.- Mehrwertsteuern nebst Verzugszins nachforderte. In diesem
Betrag waren unter der Position "Bezugsteuer" Nachbelastungen von
Fr. 1'185.60 für das Jahr 2010 und Fr. 2'160.90 für das Jahr 2011 enthal-
ten. Die erwähnte Aufrechnung für das Jahr 2010 begründete die ESTV
damit, dass die Steuerpflichtige von B._______ aus C._______ (Deutsch-
land) Beratungstätigkeiten in Anspruch genommen habe und die darauf
geschuldete Bezugsteuer nicht entrichtet worden sei.
C.
Am 12. September 2013 erhob die Steuerpflichtige "Einsprache" und be-
antragte sinngemäss, die EM Nr. […] vom 15. August 2013 sei aufzuhe-
ben, soweit sie die genannten, unter der Position "Bezugsteuer" vorge-
nommenen Nachbelastungen betreffe.
D.
Mit "Einspracheentscheid" vom 16. Januar 2014 wies die ESTV (im Fol-
genden auch: Vorinstanz) die Einsprache ab. Ferner verfügte sie, die
Steuerpflichtige schulde "zusätzlich zu ihrer Selbstdeklaration" für die
Steuerperioden 2010 und 2011 noch Fr. 5'161.- Mehrwertsteuern. Sodann
ordnete die ESTV an, dass eine am 4. November 2013 bereits geleistete
Zahlung von Fr. 1'815.- an die Steuerschuld angerechnet werde, keine
Kosten erhoben würden und keine Parteientschädigung ausgerichtet
werde.
E.
Gegen diesen "Einspracheentscheid" erhob die Steuerpflichtige (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) am 12. Februar 2014 Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht. Sie beantragt, der "Einsprachentscheid" sei unter
Kostenfolge zu Lasten der ESTV aufzuheben und es sei die ESTV "an-
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zuweisen, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid
der Ausgleichskasse D._______ betreffend deren Verfügung vom 8. Au-
gust 2013 zu sistieren". Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des "Einspracheentscheids" "im Umfange von CHF 1'185.60".
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die
Vorinstanz habe zu Unrecht die nach der EM vom 15. August 2013 zur
Aufrechnung Anlass gebenden Dienstleistungen von B._______ als im
Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht qualifiziert, ohne
den Ausgang eines Einspracheverfahrens betreffend die erwähnte Verfü-
gung der Ausgleichskasse D._______ vom 8. August 2013 abzuwarten.
In letzterer Verfügung habe die Ausgleichskasse D._______ die Erbrin-
gung der genannten Dienstleistungen als unselbständige Tätigkeit be-
handelt. Es gehe mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nicht an, dass
die ESTV und die Ausgleichskasse D._______ denselben Sachverhalt
unterschiedlich beurteilen würden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. März 2014 beantragt die ESTV, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzu-
weisen und der "Einspracheentscheid" sei zu bestätigen.
G.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 9. Mai 2014 sandte die Be-
schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einspracheent-
scheid der Ausgleichskasse D._______ vom 16. April 2014 sowie weitere
Unterlagen.
Mit dem genannten Einspracheentscheid hiess die Ausgleichskas-
se D._______ eine gegen ihre bereits erwähnte Verfügung vom 8. August
2013 erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut. Die
Ausgleichskasse qualifizierte in der Begründung dieses Entscheids Ent-
gelte, welche die Beschwerdeführerin an B._______ gezahlt hatte, sozi-
alversicherungsrechtlich als Lohn für unselbständige Erwerbstätigkeit.
Bezüglich dieser Entgelte wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
H.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak-
ten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die
Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de sachlich zuständig.
1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei
zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist.
1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sach-
verhalt hat sich – soweit vorliegend im Streit liegend – im Jahre 2010 er-
eignet und somit ausschliesslich nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes,
womit einzig dieses zur Anwendung kommt. Soweit im Folgenden auf die
Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September
1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin,
dass diese – wie nachfolgend teilweise ausdrücklich ausgeführt – im vor-
liegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann.
1.2.2
1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förm-
liche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal-
tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache
ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit
an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1;
131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine
Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine
umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten
Interessen (HÄFELIN et al., a.a.O., N. 1816).
1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in
Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die
sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein-
lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit
Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG;
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vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A•1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.).
1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss
voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt
Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz
sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten EM Nr. […]
vom 15. August 2013. Freilich ist es nach neuerer Rechtsprechung
grundsätzlich nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_805/2013 vom 21. März 2014 E. 5 f. [zur Publikation vor-
gesehen]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A•707/2013 vom 25. Juli
2013 E. 4.2 f., mit Hinweisen).
Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichne-
te Entscheid der ESTV vom 16. Januar 2014 eine Verfügung gemäss
Art. 5 VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust
des Einspracheverfahrens (E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre
vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht
ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der
Sprungbeschwerde (E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheent-
scheid" vom 16. Januar 2014 einlässlich begründet ist (vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6188/2012 vom 3. September 2013
E. 1.2.3; A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und E. 4.2.5.3).
1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Das Rechtsbegehren, die ESTV sei anzuweisen, das "vorliegende Ver-
fahren" "bis zum rechtskräftigen Entscheid der Ausgleichskasse
D._______ betreffend deren Verfügung vom 8. August 2013" zu sistieren,
lässt sich unter Beizug der Beschwerdebegründung sinngemäss nur als
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Antrag verstehen, im Fall der Aufhebung des angefochtenen "Einspra-
cheentscheids" und der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei
diese anzuweisen, das Verfahren zur Neubeurteilung bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Entscheids betreffend die Rechtmässigkeit der Ver-
fügung der Ausgleichskasse D._______ vom 8. August 2013 zu sistieren.
Ein solcher Antrag ist zulässig.
Es kann hier offen bleiben, ob der zwischenzeitlich ergangene Einspra-
cheentscheid der Ausgleichskasse D._______ vom 16. April 2014 in
Rechtskraft erwachsen und der Sistierungsantrag damit gegenstandslos
geworden ist. Denn wie im Folgenden gezeigt wird, wäre das Verfahren
selbst dann, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Ver-
fügung der Ausgleichskasse D._______ vom 8. August 2013 vorliegen
würde, nicht zu sistieren (vgl. hinten E. 3.2.2; zum Offenlassen von Pro-
zessvoraussetzungen vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B•3173/2011, B-3175/2011 und B-3177/2011 E. 1.1; A-4166/2010 vom
17. Mai 2011 E. 1.2.2; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 694).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlichter
Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei
Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von
Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszuge-
hen ist (vgl. BGE 130 V 90 E. 5). Eine Verfahrenssistierung kann ange-
zeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von
präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b; 122 II 211 E. 3e).
Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Be-
hörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386
E. 1b).
1.5 Hat eine Behörde einen Entscheid zu treffen, welcher die Beantwor-
tung einer Vorfrage voraussetzt, über welche an sich eine andere Behör-
de zu befinden hat, stellt sich die Frage, ob die für die Hauptfrage zu-
ständige Behörde auch die nicht in ihre Sachzuständigkeit fallende Vor-
frage beurteilen darf. Nach Rechtsprechung und Lehre sind Verwaltungs-
behörden und Gerichte zur selbständigen Entscheidung von Vorfragen
aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts ande-
res sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht ent-
schieden hat (BGE 108 II 456 E. 2; 120 V 378 E. 3a; HÄFELIN et al.,
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a.a.O., N. 50 ff.). Die entscheidende Behörde kann aber namentlich bei
komplexen Fragen, bei denen die Gefahr widersprüchlicher Entscheide
besteht, zuwarten, bis die sachkompetente Instanz in dem bei ihr hängi-
gen Verfahren über die Vorfrage entschieden hat. Zwar steht es grund-
sätzlich im Ermessen der Behörde, zu entscheiden, ob in dieser Weise
zugewartet wird. Jedoch ist die Behörde ausnahmsweise, nämlich bei
komplexen Fragen oder bei Fragen mit grosser praktischer Tragweite
zum Zuwarten verpflichtet (BGE 129 III 186 E. 2.3; HÄFELIN et al., a.a.O.,
N. 67 f.). Wenn die sachkompetente Behörde über die Vorfrage schon
entschieden hat, soll eine Behörde, für die sich eine Frage nur als Vorfra-
ge stellt, aufgrund des Grundsatzes der Gewaltentrennung nicht selb-
ständig entscheiden (HÄFELIN et al., a.a.O., N. 72 ff., mit weiteren Hinwei-
sen).
1.6 In Art. 8 BV ist das Gebot der Rechtsgleichheit verankert. Mit Bezug
auf die Rechtsanwendung gebietet das Rechtsgleichheitsprinzip, dass
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Es dürfen keine
Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den
tatsächlichen Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden
werden kann. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn zwei gleiche tatsäch-
liche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt wer-
den (BGE 135 II 78 E. 2.4; 125 I 166 E. 2a; 117 Ia 257 E. 3b). Die Gleich-
behandlung durch die rechtsanwendende Behörde ist allerdings nicht nur
dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Ele-
menten absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf
die anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (HÄFELIN et
al., N. 495 ff., insbesondere N. 507 ff., mit zahlreichen Rechtsprechungs-
hinweisen). Sofern der Rechtssatz durch das Verwenden unbestimmter
Rechtsbegriffe oder das Einräumen von Ermessen einen Spielraum offen
lässt, hat die rechtsanwendende Behörde davon in allen gleich gelager-
ten Fällen gleichen Gebrauch zu machen (vgl. BGE 135 II 78 E. 2.4). Ei-
ne rechtsungleiche Behandlung liegt aber grundsätzlich nur dann vor,
wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt
(vgl. HÄFELIN et al., a.a.O., N. 508).
2.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 MWSTG erhebt der Bund namentlich eine
Mehrwertsteuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen
Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer, Bst. a) und eine Mehr-
wertsteuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im
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Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer,
Bst. b).
2.2 Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben
und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind,
unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung im Inland
befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG, vgl. auch E. 2.1). Steuerpflichtig
ist – soweit vorliegend relevant – der Empfänger der Leistung im Inland,
sofern er entweder nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist oder – bei ge-
gebenen weiteren Voraussetzungen – im Kalenderjahr für mehr als
Fr. 10'000.- solche Leistungen bezieht (Art. 45 Abs. 2 Bst. a und b
MWSTG). Es kommen die ordentlichen Steuersätze zur Anwendung
(Art. 46 in Verbindung mit Art. 24 f. MWSTG). Sinn der Bezugsteuer ist
die Realisierung des aus der Wettbewerbsneutralität fliessenden Bestim-
mungslandprinzips im internationalen Verhältnis. Wettbewerbsvorteile für
ausländische Anbieter sollen damit vermieden werden. Die Bezugsteuer
trägt zur lückenlosen Erfassung der Leistungen am Ort des Verbrauchs
bei (ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuerge-
setz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2092). Mittels der Bezugsteuer werden
Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, auf die gleiche Weise
mit der Steuer belastet, wie wenn sie im Inland (von einer steuerpflichti-
gen Person) bezogen worden wären. Der Unterschied besteht insbeson-
dere darin, dass die Steuer direkt beim Leistungsempfänger erhoben wird
und nicht beim leistungserbringenden Unternehmen, das dann die Steuer
auf den Leistungsempfänger überwälzt. Die Bezugsteuer kann als Vor-
steuer geltend gemacht werden, wenn die Leistungen weiterveräussert
werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG; vgl. zum Ganzen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5126/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3.1).
2.3 Ob eine Dienstleistung im Inland oder im Ausland erbracht worden ist,
regeln die Vorschriften über den Ort der Dienstleistung (Art. 8 MWSTG).
Nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt als Ort einer Dienstleistung grundsätzlich
der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirt-
schaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienst-
leistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder ei-
ner solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Auf-
enthalts (Empfängerortsprinzip). Gemäss der Verwaltungspraxis gilt die-
ses Empfängerortsprinzip insbesondere für Leistungen von Beratern,
Vermögensverwaltern und Treuhändern sowie für Managementleistungen
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(vgl. MWST-Info 06 Ort der Leistungserbringung, Ausgabe Januar 2010,
Teil III Ziff. 2.1).
2.4 Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist bei der Inlandsteuer mehr-
wertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinn-
absicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit
ist (Satz 1). Nach Satz 2 dieser Bestimmung betreibt ein Unternehmen,
wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen
ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt
(Bst. a) und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b). Befreit ist
ein Steuerpflichtiger u.a., wenn er im Inland innerhalb eines Jahres weni-
ger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er
nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2
Bst. a MWSTG).
2.4.1 Die gefestigte Rechtsprechung zum Begriff der mehrwertsteuerli-
chen Selbständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 1 aMWSTG ist auch für Art. 10
Abs. 1 MWSTG einschlägig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.1; A•849/2012 vom 27. Sep-
tember 2012 E. 3.1; vgl. ferner REGINE SCHLUCKEBIER, in: Felix Gei-
ger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012 [nachfol-
gend: MWSTG Kommentar], Art. 10 N. 40 ff.). Danach handelt es sich
beim Begriff der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit um einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff. Wichtige Indizien für die selbständige Ausübung
der Tätigkeit sind nach dieser Rechtsprechung insbesondere das Han-
deln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des
unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine
Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu
können. Daneben können die Beschäftigung von Personal, die Vornahme
erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene
und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und ar-
beitsorganisatorische Unabhängigkeit eine Rolle spielen. Ob eine Tätig-
keit im mehrwertsteuerlichen Sinn als selbständig oder unselbständig an-
zusehen ist, bestimmt sich stets aufgrund einer umfassenden Würdigung
sämtlicher einschlägiger Faktoren (Urteile des Bundesgerichts
2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2; 2C_426/2008 und
2C_432/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2.2; 2C_430/2008 vom 18. Feb-
ruar 2009 E. 2.2; 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März 2008,
veröffentlicht in ASA 77 S. 569 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A•6188/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.1; A-3695/2012 vom
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30. Juli 2013 E. 3.2; A-1989/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2.1;
A•4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2.1).
2.4.2 Weitere – aber nicht allein ausschlaggebende – Indizien für die
mehrwertsteuerliche Behandlung bilden gemäss der genannten Recht-
sprechung ferner die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge
sowie die Qualifikation einer Person als selbständig oder unselbständig
im Zusammenhang mit den direkten Steuern (Urteile des Bundesgerichts
2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; 2A.304/2003 vom 14. November
2003, veröffentlicht in ASA 76 S. 627 E. 3.3.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-156/2007 vom 20. April 2009 E. 2.2.2; A-3822/2007 vom
3. Juni 2008 E. 2.1.4). Grundsätzlich ist zwar eine einheitliche Qualifikati-
on des Begriffes der Selbständigkeit (bzw. der Unselbständigkeit) im So-
zialversicherungs- und Steuerrecht anzustreben (vgl. Bericht des Bundes-
rats über eine einheitliche und kohärente Behandlung von selbständiger
bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit im Steuer- und im Sozialversiche-
rungsabgaberecht vom 14. November 2001, Bundesblatt [BBl] 2002
1155 f.). Dabei können aber die verschiedenen Zielsetzungen dieser
Rechtsgebiete nicht ausser Acht gelassen werden. Dem Sozialversiche-
rungsrecht kommt primär die Funktion des Versicherungsschutzes zu,
weswegen etwa im Bereich der AHV der Begriff der Selbständigkeit zum
Schutz des Versicherten eher restriktiv interpretiert wird (Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] 2004-224 / 2004-225
vom 20. Dezember 2005 E. 4a [bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts
2A.47/2006 vom 6. Juli 2006]; Bericht des Bundesrates, a.a.O., BBl 2002
1155 ff.), während er im Mehrwertsteuerrecht aufgrund des Allgemein-
heitsprinzips eher extensiv ausgelegt wird (vgl. hinten E. 2.4.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A•3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.4;
s. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-156/2007 vom
20. April 2009 E. 2.2.2; Entscheid der SRK 2004-124 vom 23. Juni 2006
E. ). Es ist somit durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in
den verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird (Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Oktober 1993, veröffentlicht in ASA 64 S. 732
E. 3d; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•6188/2012 vom 3. Sep-
tember 2013 E. 2.2.2 und E. 3.4; A-3695/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.2.2
und E. 7.2.2; A•2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.2.2; A-1989/2011
vom 4. Januar 2012 E. 2.2.2).
2.4.3 Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer ist der Begriff der Selbständigkeit eher weit auszulegen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•6188/2012 vom 3. September
A-756/2014
Seite 11
2013 E. 2.2.3; A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.2; A-156/2007 vom
20. April 2009 E. 2.2.4; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehr-
wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden
Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 174 f.).
2.5 Eine Dienstleistung wird nur dann von einem Unternehmen im Sinne
von Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG bezogen, wenn der Leistungserbringer
als gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG selbständig qualifiziert werden kann.
Diese Annahme rechtfertigt sich insbesondere mit Blick auf den Umstand,
dass sich unter den Legaldefinitionen von Art. 3 MWSTG keine allgemein
geltende Definition des Begriffes des Unternehmens findet (vgl. dazu
auch IVO P. BAUMGARTNER et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuer-
gesetz, 2010, § 3 N. 19, wonach die Definition des Unternehmens "er-
staunlicherweise" in Art. 10 Abs. 1 MWSTG und nicht in Art. 3 MWSTG
aufgenommen worden sei). Nichts an diesem Schluss ändern kann der
Umstand, dass Bezugsteuerpflicht gemäss Art. 45 MWSTG und Steuer-
pflicht bei der Inlandsteuer im Sinne von Art. 10 MWSTG klar auseinan-
derzuhalten sind (vgl. dazu FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar,
Art. 45 N. 1).
3.
Vorliegend sind sich die Verfahrensbeteiligten zu Recht darüber einig,
dass die Beschwerdeführerin nach den hiervor genannten Vorschriften
(E. 2) die Bezugsteuer auf dem Bezug der von B._______ (bzw. dessen
Einzelfirma in Deutschland) erbrachten Beratungsleistungen zu entrichten
hat, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen als selbständig im
mehrwertsteuerlichen Sinne zu qualifizieren ist. Das Vorliegen der übri-
gen (subjektiven und objektiven) Voraussetzungen des einschlägigen Be-
zugsteuertatbestandes ist unbestritten. Zu Recht nicht beanstandet wird
sodann die vorinstanzliche Berechnung der Höhe der bei Annahme einer
selbständigen Tätigkeit B._______s seitens der Beschwerdeführerin noch
zu bezahlenden Steuer. Es ist folglich einzig zu prüfen, ob die streitbetrof-
fenen Beratungsleistungen als im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit
im Sinne des Mehrwertsteuerrechts erbracht gelten.
3.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass B._______ im Zusam-
menhang mit den fraglichen Beratungsleistungen gegenüber der Be-
schwerdeführerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelte.
Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorin-
stanz ausdrücklich anerkannt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 5). Unbestritten
ist ferner, dass B._______ eigene Geschäftsräumlichkeiten besass und
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auch mit anderen Unternehmen als der Beschwerdeführerin Geschäfts-
beziehungen unterhielt (vgl. E. II/2.4 des "Einspracheentscheids").
Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Annahme berechtigt, dass
B._______ (bzw. seine Einzelfirma) mehrwertsteuerlich selbständig war
bzw. als Unternehmen Dienstleistungen erbracht hat, deren Bezug bei
der leistungsempfangenden Beschwerdeführerin der Mehrwertsteuer un-
terliegen. Dies wird auch durch den Umstand, dass die Beschwerdeführe-
rin B._______ in einer Eingabe an die Ausgleichskasse D._______ als
bei ihr "teilbeschäftigt" bezeichnet hat, nicht ernstlich in Frage gestellt
(vgl. dazu Beschwerdebeilage 3, S. 3).
3.2 Zu klären ist indes, ob auch unter Berücksichtigung der sozialversi-
cherungsrechtlichen Behandlung der streitbetroffenen Dienstleistungen
von mehrwertsteuerrechtlicher Selbständigkeit bzw. von Dienstleistungen
eines Unternehmens auszugehen ist.
3.2.1 Die hiervor (E. 3.1) genannten Sachverhaltsfeststellungen erschei-
nen als hinreichend, um mehrwertsteuerlich von einer selbständigen Tä-
tigkeit von B._______ auszugehen, selbst wenn man die in der Beitrags-
verfügung vom 8. August 2013 und im Einspracheentscheid vom 16. April
2014 zum Ausdruck kommende abweichende sozialversicherungsrechtli-
che Beurteilung der Ausgleichskasse D._______ mit einbeziehen würde.
Es ist in diesem Kontext daran zu erinnern, dass die sozialversicherungs-
rechtliche Situation nur eines von verschiedenen Kriterien für die Beurtei-
lung der mehrwertsteuerrechtlichen Selbständigkeit bildet und die Würdi-
gung im einen Bereich nicht mit derjenigen im anderen Rechtsgebiet
übereinstimmen muss (vgl. E. 2.4.2). Gesamthaft überwiegen die An-
haltspunkte für die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit.
3.2.2 Es fragt sich, ob die gegenwärtig streitige mehrwertsteuerliche Be-
urteilung nur unter der Voraussetzung vorgenommen werden kann, dass
der entsprechende Entscheid der Sozialversicherungsbehörden festste-
hendermassen in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Auffassung der Be-
schwerdeführerin ist ein Zuwarten auf den rechtskräftigen Entscheid der
Sozialversicherungsbehörden namentlich geboten, um sich widerspre-
chende Entscheide der Steuer- und Sozialversicherungsbehörden und
einen damit verbundenen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot
auszuschliessen.
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3.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat verschiedentlich eine mehr-
wertsteuerliche Beurteilung vorgenommen, ohne dabei zu klären, ob eine
allfällige abweichende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der
Selbständigkeit gegeben oder geboten war (vgl. etwa Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A•6188/2012 vom 3. September 2013 E. 3.4;
A•6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund und mit
Blick auf die vorn in E. 2.4.2 genannte Rechtsprechung ist davon auszu-
gehen, dass die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifika-
tion einer Tätigkeit keine Vorfrage für den Entscheid über die mehr-
wertsteuerrechtliche Selbständigkeit im Sinne der erwähnten Judikatur
und Lehre zum Problem der Vorfragen bildet (vgl. E. 1.5). Denn es kann
über die Selbständigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG be-
funden werden, ohne dass vorgängig eine Klärung der an sich nicht in die
Kompetenz der Steuerbehörden fallenden Frage nach der sozialversiche-
rungsrechtlichen Selbständigkeit stattgefunden haben müsste; dies je-
denfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Anhaltspunkte für die mehr-
wertsteuerliche Selbständigkeit überwiegen.
3.2.2.2 Da vorliegend die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne für sich allein keine Verneinung der
mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit zulässt (vgl. E. 3.2.1), würde es
sich nach dem Gesagten im Fall, dass der Einspracheentscheid der Aus-
gleichskasse D._______ vom 16. April 2014 betreffend ihrer Verfügung
vom 8. August 2013 noch nicht rechtskräftig sein sollte, nicht rechtferti-
gen, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zuzuwarten. Dies
gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der mehr-
wertsteuerlichen Beurteilung der Selbständigkeit stets alle einschlägige
Faktoren umfassend zu würdigen sind (E. 2.4.1).
3.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verlangt auch
das Rechtsgleichheitsgebot nicht, dass die allenfalls ausstehende
Rechtskraft des sozialversicherungsrechtlichen Entscheids über die
Rechtmässigkeit der Beitragsverfügung der Ausgleichskasse D._______
vom 8. August 2013 abgewartet wird. Zum einen kommen nicht die glei-
chen Vorschriften zur Anwendung und verfolgen die einschlägigen steuer-
und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen – wie ausgeführt
(E. 2.4.2) – unterschiedliche Ziele, weshalb keine vergleichbaren Sach-
verhalte zur Diskussion stehen. Zum anderen ist das Rechtsgleichheits-
gebot auch deshalb nicht zielführend, weil es um Entscheide unterschied-
licher Behörden geht und mit Blick auf die unterschiedlichen Vorschriften
sowie Zielsetzungen von Mehrwertsteuer- und Sozialversicherungsrecht
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kein Fall vorliegt, bei welchem Entscheide verschiedener Behörden mit
Bezug auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung Entscheiden der
nämlichen Behörde in gleichartigen Fällen gleichzustellen wären
(vgl. E. 1.6).
3.2.4 Nach dem Gesagten ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
vor einem Entscheid betreffend des hier in Frage stehenden Bezugsteu-
ertatbestands müsse die rechtskräftige sozialversicherungsrechtliche Be-
urteilung vorliegen, unbegründet. Es lagen somit (auch) bei der Vorin-
stanz keine Gründe für eine Sistierung des Verfahrens vor und besteht
kein Anlass, das gegenwärtige Beschwerdeverfahren zu sistieren
(vgl. E. 1.4).
3.3 Mangels einer eigentlichen Vorfrage (vgl. E. 3.2.2.1) muss hier
schliesslich auch nicht für den Zweck des vorliegenden Verfahrens sowie
anstelle der Sozialversicherungsbehörden geklärt werden, ob die fragli-
che Tätigkeit von B._______ sozialversicherungsrechtlich als selbständig
oder unselbständig zu qualifizieren ist. Eine solche vorfrageweise Beurtei-
lung verlangt denn auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Be-
zeichnenderweise macht sie im Übrigen auch keine Umstände geltend,
welche nach dem Sozialversicherungsrecht für die Unselbständigkeit der
streitbetroffenen Tätigkeit sprechen sollen.
Es bleibt nach dem Gesagten dabei, dass mit der Vorinstanz – soweit hier
interessierend – mehrwertsteuerlich von einer selbständigen Erwerbstä-
tigkeit B._______s auszugehen ist.
4.
Der angefochtene "Einspracheentscheid" erweist sich nach dem Ausge-
führten als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist vollum-
fänglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 550.- festge-
setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 550.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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