Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7570/2009 und A-7572/2009
Urteil vom 22. Juni 2011
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Charlotte Schoder, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (aMWSTG; 3. Quartal 2008)
Mehrwertsteuer (aMWSTG; 4. Quartal 2008).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend auch: Steuerpflichtiger) ist seit dem 1. Januar
1995 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Am 28. und
30. Januar 2009 führte diese beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle
betreffend die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 durch.
Daraus resultierte die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. … vom 2. Februar
2009 über einen Steuerbetrag von Fr. 28'990.--.
B.
Im vorliegenden Verfahren sind ausschliesslich das 3. und das 4. Quartal
2008 von Interesse, wobei betreffend die zeitlichen Verhältnisse bei der
Einreichung der entsprechenden Mehrwertsteuerabrechnungen seitens
der Parteien unterschiedliche Darstellungen bestehen.
B.a Was die Abrechnung für das 3. Quartal 2008 (nachfolgend: Q3)
betrifft, so überreichte der Steuerpflichtige – so seine Ausführungen –
anlässlich der erwähnten Kontrolle dem Revisor der ESTV eine
Abrechnung vom 12. Dezember 2008, ausweisend eine Steuerschuld von
Fr. 5'942.90. Gemäss Darstellung der ESTV ging die erwähnte
Abrechnung dagegen bereits am 16. Dezember 2008 bei ihr ein. Mit
Zahlungsbefehl Nr. ***1 des Betreibungsamts X._______ vom **.**. 2009
leitete die ESTV die Betreibung gegen den Steuerpflichtigen betreffend
Q3 über den Betrag von Fr. 5'942.90 ein. Den gegen diesen
Zahlungsbefehl vom Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsvorschlag
beseitigte die ESTV mit Verfügung vom 21. September 2009. Eine
dagegen gerichtete Einsprache wies die ESTV am 9. November 2009 ab.
B.b Betreffend die Abrechnung für das 4. Quartal 2008 (nachfolgend:
Q4), ausweisend eine Steuerschuld von Fr. 9'389.30, führt der
Steuerpflichtige aus, er habe diese Abrechnung vom 30. Januar 2009 der
ESTV ebenfalls anlässlich der erwähnten Kontrolle übergeben. Gemäss
Eingangsstempel der ESTV ging diese Abrechnung am 2. Februar 2009
bei ihr ein, wobei einer Aktennotiz der ESTV bereits der 30. Januar 2009
als Eingangsdatum zu entnehmen ist. Mit Zahlungsbefehl Nr. ***2 des
Betreibungsamts X._______ vom **.**. 2009 leitete die ESTV die
Betreibung gegen den Steuerpflichtigen betreffend Q4 über den Betrag
von Fr. 9'389.30 ein. Den gegen diesen Zahlungsbefehl vom
Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die ESTV mit
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Verfügung vom 8. Juli 2009. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies
die ESTV am 6. November 2009 ab.
C.
Am 6. Dezember 2009 erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) je einzeln gegen die beiden erwähnten
Einspracheentscheide der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Er beantragte, die Kontrolle betreffend die Steuerperioden
vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 sei zu wiederholen, da
nur so festgestellt werden könne, dass die zuvor unter Bst. B. genannten
Beträge aus seinen Abrechnungen bereits in der in Bst. A. erwähnten EA
Nr. … enthalten seien. Zudem verlangte er, es sei die Aufhebung der
Rechtsvorschläge gegen die Zahlungsbefehle Nrn. ***1 und ***2 des
Betreibungsamts X._______ zu sistieren, bis das endgültige Ergebnis aus
der geforderten Nachkontrolle vorliege. Wie schon vor der Vorinstanz
brachte er zur Begründung vor, die Beträge der von ihm eingereichten
Abrechnungen seien in der EA Nr. … enthalten und müssten von ihm
nicht zusätzlich bezahlt werden.
D.
In ihren Vernehmlassungen vom 12. Februar 2010 beantragte die ESTV,
die Beschwerden A-7570/2009 und A-7572/2009 seien zu vereinigen und
abzuweisen. Sie hielt – wie schon in ihren Einspracheentscheiden –
dafür, die EA Nr. … enthalte nur Korrekturen zu den vom
Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen, also auch zu jenen
betreffend Q3 und Q4 2008. Die in diesen beiden vom Beschwerdeführer
selbst deklarierten Beträge seien nicht in der EA enthalten und vom
Beschwerdeführer daher zusätzlich zu dem in dieser aufgeführten Betrag
zu begleichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und
die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf
die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit
einzutreten.
1.2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein
selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es
ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung
in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen,
wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche
Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 131 V 222 E. 1, 127 V 156 E. 1, 123 V
214 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 2C_188/2010 und 2C_194/2010
vom 24. Januar 2011 E. 1.1, 2C_872/2008 und 2C_873/2008 vom
7. Dezember 2009 E. 1; [anstelle zahlreicher] Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8794/2007 und A-8755/2007 vom
18. Oktober 2010 E. 1.2). Unter den gleichen Voraussetzungen können
auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt
werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im
Interesse aller Beteiligten ([anstelle zahlreicher] Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6834/2007 und A-6835/2007 vom 14. Juni
2010 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch in
beiden Fällen dasselbe Steuersubjekt betroffen, stehen die Sachverhalte
in engem inhaltlichen Zusammenhang und stellen sich gleiche oder
gleichartige Rechtsfragen. Dementsprechend hat der Vertreter des
Beschwerdeführers die angefochtenen Entscheide auch mit
übereinstimmenden Argumenten angefochten. Daher rechtfertigt es sich,
die zwei Beschwerdeverfahren A-7570/2009 und A-7572/2009 – wie von
der ESTV in ihren Vernehmlassungen vom 12. Februar 2010 beantragt –
zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen
Einspracheentscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.; ULRICH
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HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758a).
1.4. Der im Beschwerdeverfahren geltende Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das
Bundesverwaltungsgericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies hat zur Folge,
dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die
rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62
Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
Gestützt auf das Rügeprinzip ist die Beschwerdeinstanz jedoch nicht
gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für
entsprechende Fehler müssen sich auch hier mindestens Anhaltspunkte
aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben ([anstelle zahlreicher]
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6792/2010 vom 4. Mai 2011
E. 2.3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 f.).
1.5. Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
(MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen
Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben
grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren
untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3; vgl. des Weiteren etwa auch [anstelle
zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom
21. April 2011 E. 2.2). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen
im vorliegenden Entscheid etwa die nachfolgend abgehandelten Themen
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wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die
Ermessensveranlagung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes
Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise
Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel
„Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer“ stehen ([anstelle
zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom
11. November 2010 E. 1.2).
2.
2.1.
2.1.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Leistungserbringer ist bereits für die
Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich und hat
sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden (Art. 56 Abs. 1
aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom
21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1,
zusammengefasst in: Steuer Revue [StR] 61/2006 S. 558 f.; 2A.304/2003
vom 14. November 2003 E. 3.5, zusammengefasst in: StR 59/2004
S. 232 f.; [anstelle zahlreicher] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4, A-7083/2008 und
A-7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1 je mit zahlreichen
Hinweisen).
2.1.2. Bei festgestellter Steuerpflicht hat der Steuerpflichtige sodann
selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern
abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer
vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (Art. 46
aMWSTG). Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn
dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (BGE 137 II 136 E. 6.3; vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November
2010 E. 2.4, A-7083/2008 und A-7084/2008 vom 29. November 2010
E. 3.1; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 1680 ff.). Der Steuerpflichtige hat seine
Mehrwertsteuerschuld selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige
und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die
korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (BGE 137 II 136 E. 6.2;
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Urteil des Bundesgerichts 2C_486/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2;
[anstelle zahlreicher] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.1, A-7083/2008 und A-7084/2008
vom 29. November 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Verstoss
des Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend
anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das Missachten dieser
Vorschrift die ordnungsgemässe Erhebung der ihn betreffenden
Mehrwertsteuer gefährdet (zum Ganzen: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.1,
A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1, A-705/2008 vom 12. April 2010
E. 2.1, A-746/2007 vom 6. November 2009 E. 2.1, A-1634/2006 vom
31. März 2009 E. 3.4, A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.1 mit
weiteren Hinweisen; PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, in:
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 511 ff., S. 519).
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten,
dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht
sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern
massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die
ESTV kann über die Buchführungspflicht nähere Bestimmungen
aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der vorliegend
einschlägigen „Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer“ (Wegleitung 2008),
gültig ab 1. Januar 2008, Gebrauch gemacht. Dort sind genauere
Angaben enthalten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.).
Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos
aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf
entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen
Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis
zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt
leicht und genau verfolgt werden können („Prüfspur“; vgl. Rz. 890 und
893 ff. der Wegleitung 2008; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008
vom 21. November 2008 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.1 und 2.5.3, A-7083/2008
und A-7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.2, A-5460/2008 vom
12. Mai 2010 E. 2.5.2).
2.2.2. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV nach Art. 60 aMWSTG
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eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine
Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine steuerpflichtige
Person ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung nicht ordnungsgemäss
nachkommt und entweder überhaupt keine oder aber unvollständige oder
ungenügende Aufzeichnungen führt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.6.1, A-7083/2008 und A-7084/2008 vom 29. November 2010 E. 4.1,
A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3; DIETER METZGER,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 190 Rz. 1).
Die Ermessenseinschätzung ist logische Folge von Art. 62 aMWSTG, der
die ESTV beauftragt, die Erfüllung der den Steuerpflichtigen obliegenden
Pflichten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2008 vom
30. Juli 2008 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-746/2007
vom 6. November 2009 E. 2.3, A-3678/2007 und A-3680/2007 vom
18. August 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; MOLLARD, a.a.O., S. 519;
zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung
vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404).
2.3. Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem
Bundesverwaltungsgericht (oben E. 1.4) wird von der
Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende
Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Hat eine der
Untersuchungsmaxime unterworfene Behörde den Sachverhalt nicht von
Amtes wegen abgeklärt oder hat sie dies nur unvollständig getan, so
bildet dies einen Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. b VwVG
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49 ff.). Der
Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der
Mehrwertsteuerpflichtigen relativiert ([anstelle zahlreicher] BVGE 2009/60
E. 2.1.2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3409/2010 vom
4. April 2011 E. 4.1 f., A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.1 und
A-1597/2006 und A-1598/2006 vom 17. August 2009 E. 4.1).
2.3.1. Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die
Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine
rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der
Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. ausführlich Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.2).
Gelangt die Entscheidinstanz nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage
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stehende Umstand verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei
Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.269/2005
vom 16. November 2006 E. 6.2.2; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 280 ff.; MARTIN
ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren,
Zürich 1989, S. 108 ff.). Diese Beweislastregel greift freilich erst dann,
wenn es sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes und
des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als unmöglich erweist, den
Sachverhalt zu ermitteln (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.3).
2.3.2. Die erwähnte allgemeine Beweislastregel findet sich in Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210), der mangels spezieller Bestimmungen zur Anwendung gelangt
(vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 12 N. 6). Danach trägt
die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und
steuererhöhende Tatsachen, während der Steuerpflichtige für die
steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist
(vgl. dazu etwa [anstelle zahlreicher] das Urteil des Bundesgerichts vom
14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60
E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.3). Dies fliesst bereits aus der
grundsätzlichen Beweislastverteilung von Art. 8 ZGB, gemäss der
derjenige die Beweislast trägt, der aus dem Vorhandensein einer
Tatsache Rechte ableitet, weshalb also z.B. der Gläubiger die Beweislast
zu tragen hat, wenn das Bestehen einer Forderung nicht bewiesen
werden kann, der Schuldner jedoch, wenn bei erwiesener Existenz der
Forderung deren Bezahlung nicht bewiesen werden kann (HEINZ
HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungsartikel der ZGB, Art. 1-19 ZGB,
Bern 2003, Art. 8, 9 und 10 Rz. 33; MAX KUMMER, in: Berner Kommentar
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Einleitung, Artikel 1-10 ZGB, Bern
1966, Art. 8 N. 28). Liegen Beweisschwierigkeiten vor, die typischerweise
bei bestimmten Sachverhalten auftreten, werden Beweiserleichterungen
vorgesehen. Diese so genannte „Beweisnot“ liegt aber nicht schon darin
begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem
unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil
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der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse
Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer
Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2 mit Hinweisen).
Beweisnotstand führt keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (TARKAN
GÖKSU, in: Marc Amstutz et. al [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 8 Rz. 22).
2.3.3. Für die Beweislastverteilung ist es grundsätzlich irrelevant, ob der
Mehrwertsteuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. So gilt,
dass der Mehrwertsteuerpflichtige die Folgen der Beweislosigkeit von
steuermindernden Tatsachen in der Regel auch dann trägt, wenn er die
ihm durch das Selbstveranlagungsprinzip auferlegten Pflichten verletzt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September
2009 E. 1.3.2; vgl. zu Art. 8 ZGB: HAUSHEER/JAUN, a.a.O., Art. 8, 9 und 10
Rz. 56 a.E.). Zwischen Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
Beweislastverteilung und Beweislosigkeit besteht trotzdem ein gewisser
Zusammenhang. Wirkt der Steuerpflichtige nämlich an der Ermittlung
steuerbegründender oder steuermehrender Tatsachen pflichtwidrig und
schuldhaft nicht gehörig mit – und vereitelt er dadurch den von der
Steuerbehörde zu leistenden Beweis – oder ist dem Steuerpflichtigen die
Ermittlung steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen aus Gründen,
die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder nicht zumutbar, so befindet
sich die Steuerbehörde bzw. der Steuerpflichtige in einem
unverschuldeten Beweisnotstand (vgl. zuvor E. 2.3.2), der es verbietet,
nach der allgemeinen Beweislastregel zuungunsten der beweisbelasteten
Behörde bzw. steuerpflichtigen Person zu entscheiden. Vielmehr sind die
beweislos gebliebenen Tatsachen im Rahmen der
Ermessensveranlagung festzustellen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-122/2010 vom 24. Dezember 2010 E. 6.2,
A-1597/2006 und A-1598/2006 vom 17. August 2009 E. 4.1; DANIEL
SCHÄR, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, Diss. St.
Gallen 1997, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 303 f.; MARTIN ZWEIFEL/SILVIA
HUNZIKER, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, „dealing at
arm's length“, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, Beweis und Beweislast im
Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter
dem Gesichtswinkel des Drittvergleiches [„dealing at arm's length“], in:
ASA 77 S. 657 ff., S. 669 f.; MARTIN ZWEIFEL, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 130 DBG
Rz. 29; MARTIN KOCHER, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.],
Zollgesetz, Bern 2009, Art. 116 Rz. 35; NADINE MAYHALL, in:
Praxiskommentar VwVG, Art. 2 N. 11). Ebenso ist die ESTV für das
A-7570/2009 und A-7572/2009
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Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer
Ermessenseinschätzung nach den allgemeinen Regeln beweisbelastet
(vgl. zuvor E. 2.3.1 f. und unten E. 2.4.2), der Beschwerdeführer jedoch
für Abweichungen von der Ermessenseinschätzung (vgl. zuvor E. 2.3.1 f.
und unten E. 2.4.3).
2.4. Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die
ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die
Mehrwertsteuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen
bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre
Umsätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben ([anstelle
zahlreicher] Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007
E 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.7.1, A-1379/2007 vom 18. März 2010 E. 3.1, A-3678/2007 und
A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als
Rechtsfrage – uneingeschränkt. Als ausserhalb der
Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der
richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es
sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der
Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen
eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine
Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur
dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz,
wenn dieser bei der Schätzung grössere Ermessensfehler unterlaufen
sind ([anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.5 f.). Diese Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts wurde mehrfach höchstrichterlich bestätigt
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November
2007 E. 4.3).
2.4.2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer
Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die
ESTV beweisbelastet ([anstelle zahlreicher] BVGE 2009/60 E. 2.9.3,
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1802/2008 vom 19. Mai 2010
E. 4.2.1, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.5, A-746/2007 vom
6. November 2009 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. MOLLARD, a.a.O., S. 527).
A-7570/2009 und A-7572/2009
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Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur
Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten
Konstellationen von Art. 60 aMWSTG (vgl. oben E. 2.2.2) habe sich
verwirklicht, ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der
ESTV zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.10.3, A-5754/2008 vom
5. November 2009 E. 2.9.3 auch zum Folgenden, A-1578/2006 vom
2. Oktober 2008 E. 5.3).
2.4.3. Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im
Einzelfall erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung
nach Ermessen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen
Beweislastregeln – der mehrwertsteuerpflichtigen Person, den Beweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen, d.h., sie hat zu beweisen,
dass die Verwaltung dabei Bundesrecht verletzt hat bzw. ihr erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sind ([anstelle zahlreicher] Urteile des
Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010
E. 2.2, 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.10.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1572/2006 vom
21. August 2008 E. 2.5.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann eine zu Recht erfolgte Ermessensveranlagung nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden, wofür der
Steuerpflichtige die Beweislast trägt (Urteile des Bundesgerichts
2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2, 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 4; vgl. oben E. 2.3.1). Als offensichtlich
unrichtig gilt eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar
ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder
-hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des
Einzelfalles unvereinbar ist (zum Ganzen: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.6,
A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.5.3, A-1376/2006 vom 20. November
2007 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die steuerpflichtige Person kann sich
gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht
mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass
die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist,
und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu
erbringen ([anstelle zahlreicher] Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009
und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai
2006 E. 3.3 mit Verweis auf MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte
Rechtsprechung; zum Ganzen auch [anstelle zahlreicher]: Urteile des
A-7570/2009 und A-7572/2009
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Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.10.3, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.9.3, A-1596/2006 vom
2. April 2009 E. 2.5.3).
2.5.
2.5.1. Steuerpflicht, Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von
der ESTV überprüft, wobei ihr der Zugang zu den relevanten Unterlagen
und die Einsicht in dieselben zu gewähren sind (Art. 62 aMWSTG; vgl.
STEPHAN NEIDHARDT, , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000 [nachfolgend: ],
Art. 62 Rz. 2 ff.). Die Kontrolle bezieht sich auf die zu zahlende Steuer
und auf die Vorsteuer; sie schliesst mit einer Ergänzungsabrechnung,
wenn der bezahlte Mehrwertsteuerbetrag zu niedrig oder mit einer
Gutschrift, wenn der bezahlte Mehrwertsteuerbetrag zu hoch war (vgl.
ISABELLE HOMBERGER GUT, in: , Art. 46 Rz. 5). Sofern die
Mehrwertsteuerabrechnung nicht bereits Gegenstand eines in Rechtskraft
erwachsenen Entscheids im Sinn von Art. 63 aMWSTG war oder die
Steuer verjährt ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4417/2007 vom 10. März 2010 E. 3.1.1, A-1393/2006 vom
10. Dezember 2007 E. 2.2.3; vgl. auch Entscheid der SRK vom 17. Juli
2001, veröffentlicht in VPB 66.43 E. 3a mit weiteren Hinweisen), kann die
ESTV jederzeit aufgrund des Kontrollergebnisses eine
Ergänzungsabrechnung bzw. eine Gutschrift erlassen.
2.5.2. Gestützt auf das Gesetz darf die ESTV – unter den genannten
Einschränkungen – grundsätzlich jederzeit eine Kontrolle vornehmen.
Hingegen wird ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Durchführung einer
Kontrolle erst dann bestehen, wenn der Bundesrat Art. 78 Abs. 4 des seit
1. Januar 2010 geltenden MWSTG in Kraft gesetzt haben wird (vgl.
Art. 116 Abs. 2 MWSTG). Der Steuerpflichtige würde aber auch dann
nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein begründetes Gesuch stellen
müssen. Ist alsdann die Kontrolle mit der vom Gesetz vorgesehenen
Einschätzungsmitteilung abgeschlossen (Art. 78 Abs. 5 MWSTG), ist für
die kontrollierte Periode gerade keine neuerliche Kontrolle mehr
vorgesehen. Unter der Geltung des aMWSTG, welches vorliegend zur
Anwendung gelangt (oben E. 1.5), bestand bereits ein entsprechender
Anspruch auf erstmalige Kontrolle nicht (vgl. IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO
CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen
Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteuerordnung,
Langenthal 2010, § 10 Rz. 79). Aus dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl.
oben E. 2.1.1 f.) ergibt sich im Übrigen und darüber hinaus ohnehin, dass
A-7570/2009 und A-7572/2009
Seite 14
der Steuerpflichtige nicht die ihn treffenden Pflichten an die ESTV
delegieren kann, indem er von dieser eine Kontrolle verlangt. Vor diesem
Hintergrund kann dem Antrag des Beschwerdeführers, die Kontrolle sei
zu wiederholen, nicht entsprochen werden.
3.
3.1. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 1.3 f.) und dem
Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 2.3) ergibt sich, dass das
Bundesverwaltungsgericht unter den gegebenen einschränkenden
Voraussetzungen die angefochtenen Verfügungen auch unabhängig von
den ausdrücklichen Anträgen des Beschwerdeführers überprüfen kann.
Zudem lässt sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen, dass
er – wie schon vor der Vorinstanz – festgestellt haben möchte, die
Resultate seiner Abrechnungen für das Q3 und Q4 2008 seien in der EA
Nr. … enthalten, woraus folge, dass er diese Beträge nicht leisten müsse;
die einschlägigen Betreibungen gegen ihn seien daher zu Unrecht
eingeleitet worden und aufzuheben. Um nichts anderes geht es ihm
letztlich auch mit seinem (abgewiesenen) Antrag, die Kontrolle durch die
ESTV sei zu wiederholen (vgl. oben Bst. C.). Vorliegend geht es somit mit
anderen Worten einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer die
Steuerschuld, die er selbst in den Abrechnungen für Q3 und Q4 2008
abrechnete, zusätzlich zur EA Nr. … zu bezahlen hat – wie die ESTV
erklärt – oder ob die Beträge dieser Abrechnungen – gemäss Auffassung
des Beschwerdeführers – bereits in der EA Nr. … enthalten sind (vgl.
oben Bst. C. und D.).
3.2. Vorab ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht
nicht geltend macht, er habe sich bei seinen eigenen Abrechnungen geirrt
und er wolle diese selbst korrigieren. Er hält allerdings – zwar nicht
explizit, doch aber sinngemäss – dafür, die EA Nr. … der ESTV sei
insofern fehlerhaft, als es sich dabei eben nicht nur um eine Ergänzung
seiner eigenen Abrechnungen gehandelt habe, sondern die ESTV mit
Einschluss seiner eigenen Abrechnungen sämtliche Umsätze Q3 und Q4
2008 in die EA Nr. … einbezogen habe. Der Beschwerdeführer rügt somit
nicht den Umstand, dass eine EA ausgestellt wurde, sondern deren
Höhe. Er macht somit einen Fehler in der Sachverhaltsermittlung bei der
Ausstellung der EA Nr. … geltend, der – sofern der ESTV tatsächlich ein
solcher unterlaufen sein sollte – vom Bundesverwaltungsgericht zu
korrigieren wäre (vgl. E. 1.3 und 2.4.1).
A-7570/2009 und A-7572/2009
Seite 15
3.3. Zunächst ist auf die oben in Bst. B. erwähnte Diskrepanz in der
Darstellung des Sachverhalts in den Eingaben der Parteien einzugehen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abrechnungen für die Perioden
Q3 und Q4 2008 anlässlich der Kontrolle dem Revisor der ESTV
übergeben zu haben. Letztere bringt vor, seit dem 16. Dezember 2008
(Q3) respektive 2. Februar 2009 (Q4) im Besitz dieser Abrechnungen zu
sein. Die in den Akten liegende Abrechnung über Q3 2008 wurde am
12. Dezember 2008 vom Treuhänder des Beschwerdeführers
unterzeichnet und trägt einen Stempel der ESTV, der als Eingangsdatum
den 16. Dezember 2008 ausweist. Die Abrechnung über das Q4 2008,
unterzeichnet am 30. Januar 2009, trägt den Eingangsstempel der ESTV
vom 2. Februar 2009, ist dieser gemäss einer Aktennotiz jedoch bereits
am 30. Januar 2009 zugegangen. Die Frage, wann die ESTV die
Abrechnungen tatsächlich erhielt, kann – wie nachstehend zu zeigen ist –
jedoch letztlich ohnehin offen bleiben. Entscheidend ist nämlich einzig,
dass die beiden Abrechnungen am 2. Februar 2009, dem Datum, an dem
die EA Nr. … ausgestellt wurde, der ESTV vorlagen und von dieser
berücksichtigt werden konnten.
In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob aus den
eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, welche Auffassung betreffend
das Verhältnis der EA Nr. … zu den Abrechnungen für das 3. und
4. Quartal 2008 die zutreffende ist (nachfolgend E. 3.4). Falls dies nicht
eruiert werden kann, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, wer die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (nachfolgend E. 3.5; vgl. zuvor
E. 2.3.1 f.).
3.4.
3.4.1. Sowohl die Abrechnungen des Steuerpflichtigen betreffend Q3 und
Q4 2008 als auch die EA Nr. … liegen in den Akten. Der EA lässt sich auf
den ersten Blick nicht entnehmen, ob sie zusätzlich zu den ordentlichen
Abrechnungen des Steuerpflichtigen, also auch zusätzlich zu jenen für
das Q3 und Q4 2008, erstellt wurde oder ob die beiden letzteren in der
EA enthalten sind. Immerhin zeigt eine Notiz der ESTV (Beilage 8 zur
Vernehmlassung), dass sie intern der Frage nachgegangen und zum
Schluss gekommen war, die ordentlichen Abrechnungen seien alle
berücksichtigt worden und erst daran anschliessend sei die EA über die
Differenzen zwischen den Abrechnungen und dem Kontrollergebnis
erstellt worden. Ausdrücklich Erwähnung in diesem Sinn findet dabei Q4
2008; nicht explizit erwähnt ist dagegen Q3 2008. Selbst wenn zu
Gunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, die Abrechnungen
A-7570/2009 und A-7572/2009
Seite 16
für Q3 und Q4 2008 seien am jeweils später genannten Datum bei der
ESTV eingegangen – also die Abrechnung für Q3 2008 spätestens am
30. Januar 2009, jene für Q4 2008 spätestens am 2. Februar 2009 –,
wäre es der ESTV möglich gewesen, die erwähnten beiden
Abrechnungen zu berücksichtigen, und in der vom 2. Februar 2009
stammenden Ergänzungsabrechnung tatsächlich nur die
Umsatzdifferenzen auch zu den soeben erwähnten Abrechnungen in der
EA zu berücksichtigen. Aus den Daten des Eingangs der beiden
Abrechnungen lässt sich daher zu Gunsten des Beschwerdeführers
nichts ableiten.
Hier sei allerdings angemerkt, dass eine EA für Q4 2008 nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge nur dann Sinn ergibt, wenn der
Beschwerdeführer die Abrechnung für dieses Quartal tatsächlich
anlässlich der Kontrolle einreichte. Nach Gesetz hätte er nach Ablauf der
entsprechenden Abrechnungsperiode am 31. Dezember 2008 nämlich 60
Tage Zeit gehabt, um darüber abzurechnen und die Steuer zu begleichen
(vgl. E. 2.1.2). Das ging auch aus dem Formular hervor, welches der
Steuerpflichtige einreichte, auf dem als Termin für die Einsendung der
Abrechnung und Bezahlung der Steuern der 28. Februar 2009 aufgeführt
war. Der Beschwerdeführer hätte also zum Zeitpunkt der Kontrolle noch
beinahe einen Monat Zeit gehabt, um über die Periode Q4 2008
abzurechnen. Ursprünglich teilte die ESTV ihm mit Schreiben vom
22. Dezember 2008 denn auch mit, dass eine Kontrolle für die Perioden
vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008 vorgesehen sei. Sie
ging also zum damaligen Zeitpunkt noch davon aus, dass keine
Abrechnung für das Q4 2008 vorliegen würde und deshalb auch keine
Kontrolle und daraus folgend eine Ergänzungsabrechnung oder Gutschrift
(vgl. E. 2.5.1) möglich sei. Dass der Revisor sich entschloss, in die
Kontrolle auch das Q4 2008 einzubeziehen, deutet darauf hin, dass ihm
die Abrechnung für dieses Quartal nunmehr vorlag und er sie bei seiner
Kalkulation der Ergänzungsabrechnung einbeziehen konnte. Nur
nebenbei kann hier festgehalten werden, dass demgemäss die
Abrechnung tatsächlich anlässlich der Kontrolle übergeben wurde (wie
dies der Beschwerdeführer geltend macht und wie es auch aus der
Aktennotiz der ESTV hervorgeht) und nicht erst am 2. Februar 2009
(gemäss Eingangsstempel der ESTV).
3.4.2. Aus dem Beiblatt zur EA Nr. … ergibt sich Folgendes: Für das Jahr
2008 wurde insgesamt eine Umsatzdifferenz von Fr. 50'700.-- von fünf
verschiedenen, namentlich genannten Kunden aufgeführt, was eine
A-7570/2009 und A-7572/2009
Seite 17
Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 3'581.-- ergab. Eine Vorsteuer wurde
nicht abgezogen. Als Korrektur der Vorsteuern wurde mit dem
Treuhänder des Beschwerdeführers vereinbart, dass eine zu Unrecht
geltend gemachte Vorsteuer von Fr. 400.-- pro Jahr geschätzt werde (vgl.
je Beilage 5/11 zur Vernehmlassung).
Gemäss den Abrechnungen für das Q3 und Q4 2008, welche der
Beschwerdeführer der ESTV einreichte, erzielte er im Q3 2008 einen
Umsatz von Fr. 337'354.65 aus total vereinbarten Entgelten bzw. total
vereinnahmten Entgelten, Subventionen und Spenden, im Q4 2008 einen
solchen von Fr. 268'265.97. In der EA Nr. … wurden gemäss Beiblatt für
diese Umsätze für das ganze Jahr 2008 Fr. 50'700.-- zusätzlich
berechnet (die weiteren Differenzen betreffen in den Abrechnungen des
Beschwerdeführers nicht ausgewiesenen baugewerblichen
Eigenverbrauch, den Eigenverbrauch des Fahrzeugs sowie Korrekturen
der Vorsteuern). Es ist nun schon rein mathematisch gar nicht möglich,
dass die vom Beschwerdeführer deklarierten Umsätze von insgesamt
Fr. 605'620.62 in der Umsatzdifferenz gemäss EA Nr. … von Fr. 50'700.--
(die überdies für das ganze Jahr und nicht nur für das zweite Halbjahr
2008 aufgerechnet wurde) enthalten sind. Im Übrigen könnten die vom
Beschwerdeführer genannten Umsätze nicht einmal im gesamten
Korrekturbetrag, welcher im Beiblatt zur EA für das Jahr 2008
ausgewiesen wird, enthalten sein. Nun könnte zwar eingewendet werden,
von den Umsatzzahlen des Beschwerdeführers sei die Vorsteuer
abzuziehen, doch muss berücksichtigt werden, dass die ESTV bei ihrer
Aufrechnung diesbezüglich in der EA ebenfalls keine Vorsteuern abzog.
Es waren hier also lediglich die Umsätze selbst einander
gegenüberzustellen.
Ebenso kann der aufgerechnete Eigenverbrauch (vgl. je Beilage 5/12 zur
Vernehmlassung) ausser Acht gelassen werden, da der
Beschwerdeführer einen solchen in seinen Abrechnungen für Q3 und Q4
2008 nicht aufführte, weshalb die beiden Abrechnungen jedenfalls nicht in
diesen Zahlen enthalten sein können.
Damit ergibt sich aus den Unterlagen, dass die EA Nr. … tatsächlich nur
– wie dies die ESTV geltend macht – Umsatzdifferenzen zu den vom
Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen, inklusive jenen für das
Q3 und Q4 2008, enthalten hat. Damit liegt keine unrichtige Feststellung
des Sachverhaltes vor und sind die Beschwerden abzuweisen.
A-7570/2009 und A-7572/2009
Seite 18
3.5. Selbst wenn man entgegen dem eben Ausgeführten davon ausgehen
wollte, die eingereichten Unterlagen würden zur Feststellung des
Sachverhaltes nicht genügen, so bliebe es bei einer Abweisung der
Beschwerden, dies aus folgendem Grund:
3.5.1. Das Prinzip der Selbstveranlagung verlangt vom Steuerpflichtigen,
dass dieser selber über die Mehrwertsteuer abrechnet (vgl. E. 2.1) und
dazu eine vorschriftsgemässe Buchhaltung führt (vgl. E. 2.2.1). Der
Abrechnungspflicht kam der Beschwerdeführer vorliegend in Bezug auf
das Q3 und Q4 2008 grundsätzlich nach, indem er spätestens anlässlich
der Kontrolle der ESTV seine diesbezüglichen Abrechnungen einreichte.
Die EA der ESTV darf dazu lediglich eine Korrektur darstellen (vgl.
E. 2.5.1). Die EA wurde nach der Kontrolle aufgrund einer
Ermessenseinschätzung ausgestellt (vgl. je Beilage 5/8 und 5/9 zur
Vernehmlassung). Aus dem Kontrollbericht geht hervor, dass die
gesichteten Unterlagen teilweise nicht den Anforderungen entsprachen
und insbesondere keine Prüfspur erkennbar war (vgl. je Beilage 5/8 zur
Vernehmlassung, vgl. E. 2.2.1). Da demzufolge detaillierte Unterlagen
fehlen, können solche weder von der ESTV noch vom Beschwerdeführer
beigebracht werden. Der Beschwerdeführer beantragte denn auch eine
Nachkontrolle, gerade weil er offenbar nicht in der Lage ist, mit Hilfe
seiner eigenen Unterlagen seine Behauptung zu stützen. Unter diesen
Umständen war die ESTV zur Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen befugt (vgl. E. 2.2.2 und 2.4.1 f.). Nunmehr ist es am
Beschwerdeführer nachzuweisen, dass die Einschätzung der ESTV
offensichtlich nicht korrekt ist und mit den Akten in Widerspruch steht (vgl.
E. 2.4.3).
3.5.2. Aus den Beiblättern der ESTV zur EA Nr. … geht hervor, welche
Umsätze sie bezüglich welcher Kunden aufrechnete. Der
Beschwerdeführer hätte genau zu bezeichnen und zu belegen, welche
Positionen auf dem Beiblatt in seinen Abrechnungen für das Q3 und Q4
enthalten sein sollen (vgl. E. 2.4.3). Er unterlässt es jedoch,
entsprechende Beweise beizubringen oder auch nur zu offerieren. Im
Gegenteil stellt er sich auf den Standpunkt, nur eine neuerliche Kontrolle
der ESTV könne zur Klärung der Frage, ob die EA Nr. … auch die
Abrechnungen Q3 und Q4 2008 enthalte, beitragen. Damit erklärt er,
dass es ihm nicht möglich ist, von sich aus den entsprechenden Beweis
oder auch nur Nachweis zu erbringen. Es liegt kein unverschuldeter
Beweisnotstand vor, da der Beschwerdeführer zwar im konkreten Fall
offenbar nicht über die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen verfügt –
A-7570/2009 und A-7572/2009
Seite 19
weshalb es sich erübrigt, weitere Beweismittel von ihm nachzufordern –,
die Sache ihrer Natur nach aber dem unmittelbaren Beweis zugänglich
wäre. Damit lässt sich der Sachverhalt hier nicht weiter beweisen. Der
Beschwerdeführer hat nun die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen
(vgl. E. 2.3.1 ff.). Auch aus diesem Grund sind die Beschwerden
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten für beide
Beschwerden sind unter Berücksichtigung des Umfangs und der
Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der
finanziellen Lage der Partei auf insgesamt Fr. 2'500.-- festzusetzen (vgl.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit den vom Beschwerdeführer geleisteten
Kostenvorschüssen in gleicher Höhe zu verrechnen.
A-7570/2009 und A-7572/2009
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-7570/2009 und 7572/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ***1 vom **.**. 2009
des Betreibungsamts X._______ wird im Umfang von Fr. 5'942.90
(zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen) beseitigt.
4.
Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ***2 vom **.**. 2009
des Betreibungsamts X._______ wird im Umfang von Fr. 9'389.30
(zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen) beseitigt.
5.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. … und Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
A-7570/2009 und A-7572/2009
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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