Abtei lung I
A-7574/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (Sicherstellungsverfügung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7574/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Verfügung vom
24. Oktober 2008 X._______ dazu verpflichtet hat, für fällige und
laufende Mehrwertsteuerforderungen (inklusive Verzugszinsen, Ver-
fahrenskosten und weitere Kosten) eine Sicherstellung von Fr. ... zu
leisten,
dass die Sicherstellungsverfügung der ESTV vom 24. Oktober 2008
am 27. Oktober 2008 an X._______ an die von ihm angegebene
Adresse (Postfach ...) zugestellt worden ist,
dass X._______ (Beschwerdeführer) diese Sicherstellungsverfügung
mit Beschwerde vom 26. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten hat,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 26. November
2008 das Postfach ... als seine Zustelladresse angegeben hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden
gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Sicherstellung vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember
2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. ... bis zum
8. Januar 2009 an die Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts
aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge
nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember
2008 ebenfalls aufgefordert wurde, binnen fünf Tagen seit der Zu-
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stellung die Beschwerde zu begründen, ansonsten auf das Rechts-
mittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde,
dass die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 am 10. Dezember
2008 an die angegebene Postfachadresse zugestellt worden ist ("Ein-
schreiben mit Rückschein"),
dass Y._______ mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 (Postaufgabe)
dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, sie hätte die Zwi-
schenverfügung vom 2. Dezember im Empfang genommen, der Be-
schwerdeführer sei jedoch derzeit im Ausland (unter der Adresse ...)
erreichbar und sie könne ihn nicht rechtzeitig vom Inhalt der
Zwischenverfügung informieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 16. Dezember 2008 ("A-Post"), das an die angeführte
Adresse im Ausland gerichtet war, mitgeteilt hat, dass Zustellungen an
ihn weiterhin an die von ihm in der Beschwerde angegebene Postfach-
adresse vorgenommen werden, solange er kein anderes Zustelldomizil
bekannt gibt,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Eröffnung von
Verfügungen eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung ist;
dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung
und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Empfänger
zu laufen beginnen, mit anderen Worten der Zeitpunkt des Eintreffens
in den Machtbereich des Adressaten massgebend ist; dass dies jeden-
falls dann gilt, wenn angenommen werden kann, dass es bei der Post-
zustellung zu keinen Unregelmässigkeiten gekommen ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 76 S. 429 E. 1; vgl. ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.114),
dass eine Partei mit der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der be-
treffenden Angelegenheit ihr Einverständnis bekundet, dass ihr Korres-
pondenzen bis zum Widerruf an jenen Ort zugestellt werden können
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.13),
dass der Beschwerdeführer mit der Bekanntgabe der Postfachadresse
ein Zustelldomizil in der Schweiz angezeigt hat, ihm das Vorliegen des
Prozessrechtsverhältnisses bekannt war und er auch bei Ortsab-
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wesenheit durch geeignete organisatorische Massnahmen sicherzu-
stellen hat, dass ihm Mitteilungen, welche das Verfahren betreffen, zu-
gestellt werden können (vgl. BGE 116 Ia 92),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist
nicht geleistet hat,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 26. November 2008
nicht innert Frist verbessert hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. ... dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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