B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7587/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______ AG, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
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Sachverhalt:
A.
Die Energiedienste B._______ AG (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte
die A._______ AG mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodi-
sche Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft Shop, EG
Nord, (…), einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die
Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 15. Januar 2014 dem
Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte die A._______ AG mit Schreiben vom 30. Januar 2014
auf, den Sicherheitsnachweis bis spätestens am 30. April 2014 der Netz-
betreiberin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass ei-
ner gebührenpflichtigen Verfügung an.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies das ESTI die A._______ AG
an, bis zum 30. Januar 2015 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen
Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen. Die Gebühr für
den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.-- fest und drohte der
A._______ AG für den Fall der Missachtung dieser Verfügung eine Ord-
nungsbusse bis Fr. 5'000.-- an.
D.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 führt die A._______ AG (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Novem-
ber 2014. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sei. Zur Begründung führt
die Beschwerdeführerin aus, der Gebäudeteil "Shop/EG Nord" sei zum da-
maligen Zeitpunkt leer gestanden und man beabsichtige, diesen Teil der
Liegenschaft zum Umbau/Einrichtung eines Tankstellenshops an einen
Dritten zu vermieten. Deshalb habe die beauftragte Firma C._______ AG
den gesamten Bereich "Shop/EG Nord" vom Strom getrennt und im Hin-
blick auf die Bauarbeiten einen Baustromverteiler montiert. Die Beschwer-
deführerin habe davon ausgehen dürfen, dass die Firma C._______ AG
die Fertigstellungsanzeige weitergeleitet habe. Sie trage an der nicht er-
folgten Einreichung des Sicherheitsnachweises, welcher im Übrigen über-
haupt nicht erforderlich sei, keine Schuld.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2014 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin
sei als Eigentümerin einer elektrischen Installation allein für die Einhaltung
der gesetzten Fristen verantwortlich. Die Nachweispflicht entfalle nur, wenn
die Netzbetreiberin die Liegenschaft von der Stromzufuhr getrennt habe,
die hausinterne "Stromkappung" genüge nicht.
F.
Mit Schlussbemerkungen vom 23. März 2015 verlangt die Beschwerdefüh-
rerin Einsicht in eine E-Mail der Netzbetreiberin an die Vorinstanz, welche
diese mit der Vernehmlassung eingereicht hat. Das Aktenstück wird der
Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme zugestellt; innert Frist
geht keine Stellungnahme ein.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung
und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Päch-
ter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwa-
chung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von
ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechenden Si-
cherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Novem-
ber 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV,
SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Aus-
stellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unabhän-
gigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der
Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netz-
betreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus
ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs
Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnach-
weis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis
längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert
werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht in-
nerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der
Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 1 und
3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltä-
tigkeit und für Verfügungen nach dieser Verordnung Gebühren zu erheben
(statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2013 vom
18. September 2013 E. 4.1).
3.2 Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an
die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind im vorliegen-
den Fall erfüllt. Die Beschwerdeführerin stellt die Verpflichtung, als Eigen-
tümerin einer Liegenschaft einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müs-
sen, nicht grundsätzlich in Frage. Sie macht jedoch geltend, sie hätte zu
Recht und in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der von ihr be-
auftragte Elektriker die Fertigstellungsanzeige an das unabhängige Kon-
trollorgan gesendet habe, weil die Rückmeldung als Position auf der Rech-
nung ausgewiesen gewesen sei. Zudem sei für das Objekt Shop/EG Nord,
welches durch den beauftragten Elektriker komplett vom Niederspan-
nungsverteilnetz der Netzbetreiberin getrennt worden sei, kein Sicherheits-
nachweis mehr erforderlich.
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3.3 Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann sich der Beschwer-
deführer jedoch nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit der Män-
gelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des mit der Ausstel-
lung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans entziehen
(vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2825/2014 vom 16. Ok-
tober 2014 E. 4.2, A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.2, A-
2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1). Ein solches könnte allenfalls zivil-
rechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öffentlich-
rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbrin-
gen, bleibt davon indes unberührt (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.3, A-3258/2012 vom 6. No-
vember 2012 E. 2.3). Folglich ist das diesbezügliche Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, ebenso wie der Hinweis auf ihre blossen Laienkennt-
nisse im Bereich der elektrischen Niederspannungsinstallationen, unbe-
achtlich.
3.4
3.4.1 Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Sicherheitsnachweis
einzureichen hat, ist entscheidend, ob die zuständige Netzbetreiberin, wel-
che den Endverbraucher mit Strom aus dem Elektrizitätsverteilnetz belie-
fert (Art. 2 Abs. 3 NIV), die fragliche Liegenschaft vom Netz abgehängt hat.
Nur wenn die Liegenschaft bzw. die Gesamtheit der elektrischen Installati-
onen nicht mehr mit Strom versorgt wird, ist sichergestellt, dass keine
Hausinstallationen mehr unter elektrischer Spannung stehen und nur für
diesen Fall muss kein Sicherheitsnachweis für die Liegenschaft mehr er-
bracht werden. Denn nur dann erübrigt sich der Nachweis, dass die Haus-
installationen den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und zur
Vermeidung von Störungen (Art. 3 und 4 NIV) genügen. Entscheidend ist
somit, ob die Liegenschaft durch die Netzbetreiberin von der Stromzufuhr
abgetrennt wurde. Die hausinterne „Stromkappung“ genügt nicht, um von
der Pflicht, den Sicherheitsnachweis einzureichen (Art. 5 NIV), entbunden
zu werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom
20. September 2012 E. 4.2 und A-3527/2007 vom 20. September 2007
E. 6.1).
3.4.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einer E-Mail der Netzbetreiberin
vom 26. Februar 2015 an die Vorinstanz, dass der Shop im EG nicht voll-
ständig vom Netz der Netzbetreiberin getrennt wurde. Die C._______ AG
habe im Februar 2014 hinter dem Zählerstromkreis die notwendigen Arbei-
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ten durchgeführt und das Provisorium für den Umbau montiert. Diese Ar-
beiten seien abgeschlossen. In der Zwischenzeit seien im Shop Installati-
onen angepasst worden, für welche ein Sicherheitsnachweis vorliege. Wei-
tere Installationen würden zudem folgen. Der Inhalt der E-Mail, die der Be-
schwerdeführerin mit Verfügung vom 25. März 2015 zugestellt worden ist,
wird von dieser im Übrigen nicht weiter bestritten.
3.4.3 Damit ist erstellt, dass der Shop entgegen den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung eines
Sicherheitsnachweises nicht vollständig vom Netz getrennt war. Die Be-
schwerdeführerin wäre folglich verpflichtet gewesen, einen Sicherheits-
nachweis zu erbringen, weil nur die vollständige Trennung vom Netz der
Netzbetreiberin, nicht jedoch die hausinterne Stromkappung, von dieser
Pflicht entbindet. Die Vorinstanz hat die angedrohte Verfügung vom 14. No-
vember 2014 somit grundsätzlich zu Recht erlassen.
3.5
3.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin überdies die ihr auferlegte Gebühr
von Fr. 600.-- rügen sollte, ist auch diese dem Grundsatz nach nicht zu
beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend die Höhe der Ge-
bühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezem-
ber 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI,
SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung
höchstens Fr. 3'000.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Auf-
wand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb des von der Vo ESTI
vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3, A-735/2013 vom
23. Mai 2013 E. 4 und A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4).
3.5.2 Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt
sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz
hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben.
So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine
Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliess-
lich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Auf-
wands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochte-
nen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach
nicht zu beanstanden (vgl. auch die ähnlichen Fälle in den Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3,
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A-735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4 und A-6259/2012 vom 22. April 2013 E.
3.4).
4.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Die der Beschwer-
deführerin mit Verfügung vom 14. November 2014 angesetzte Frist zur Ein-
reichung des Sicherheitsnachweises ist inzwischen verstrichen. Der Be-
schwerdeführerin ist deshalb eine neue Frist von zwei Monaten ab Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den geforderten Sicherheits-
nachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par-
teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1 der
Verfügung vom 14. November 2014 nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. W-36217; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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