B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7588/2015
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS).
A-7588/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am 3. Juli 2015 mit dem Zug von Italien herkommend in
die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Auf dem bei die-
ser Gelegenheit ausgefüllten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum
den (…) 2000 an. Eine am 8. Juli 2015 durchgeführte Handknochenana-
lyse zur Altersbestimmung nach Greulich/Pyle ergab, dass die Wachstums-
fugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen vollständig ver-
schlossen sind. Daraus ist zu schliessen, dass A._______ mindestens
19 Jahre alt (gewesen) ist, sofern nicht schwere Gesundheitsstörungen ei-
nen vorzeitigen Verschluss der Wachstumsfugen bewirkten. Letzteres
machte A._______ nicht geltend.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juli 2015 gab A._______ zu
Protokoll, er sei am (…) 1998 geboren. Dies hätten ihm seine Eltern gesagt
und ergebe sich aus seinem Taufschein. Er habe anfänglich das Jahr 2000
als Geburtsjahr angegeben, da er damals davon ausgegangen sei, von ita-
lienischen Behörden angehalten worden zu sein.
Im Dossier des Staatssekretariats für Migration SEM wurde hierauf als Ge-
burtsdatum von A._______ der 1. Januar 1997 erfasst. Der (…) 1998 und
der (…) 2000 wurden als Alias-Geburtsdaten aufgenommen.
B.
Mit Schreiben vom 18. September 2015 ersuchte A._______ beim SEM
um Berichtigung seines Geburtsdatums. Als Beweismittel reichte er eine
Kopie des erwähnten Taufscheins zu den Akten, am 21. Oktober 2015 das
Original.
C.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 lehnte das SEM das Gesuch von
A._______ um Berichtigung der Personendaten im Zentralen Migrationsin-
formationssystem (ZEMIS) ab. Zur Begründung führte es an, A._______
habe bei der Einreise in die Schweiz ohne nachvollziehbare Begründung
ein falsches Geburtsdatum angegeben. Die in der Folge durchgeführte
Knochenaltersbestimmung habe ergeben, dass er mindestens 19 Jahre alt
sei. Dem vorgelegten Taufschein komme kaum Beweiskraft zu, da ein sol-
ches Dokument leicht käuflich erworben werden könne.
A-7588/2015
Seite 3
D.
Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Novem-
ber 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung. Er macht geltend
die Vorinstanz habe die von ihm offerierten Beweismittel – den Taufschein
sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern – nicht überprüft und ohne
Begründung nicht anerkannt. Die Ergebnisse einer radiologischen Unter-
suchung zur Bestimmung des Knochenalters liessen gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder
Minderjährigkeit zu und hätten generell nur einen beschränkten Aussage-
wert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters, insbesondere bei Abwei-
chungen von lediglich bis zu drei Jahren.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Sie bringt ergänzend zur Begründung in der
angefochtenen Verfügung vor, neben der Knochenanalyse lasse auch das
äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers vermuten, dass dieser
bereits volljährig sei. Überdies deute sein Verhalten im vorinstanzlichen
Verfahren darauf hin, dass er die Migrationsbehörden über sein Alter täu-
schen wolle. In der persönlichen Befragung habe er schliesslich angege-
ben, er sei im Februar 2014, bei Antritt des Militärdienstes, bereits 17-jährig
gewesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 gewährt das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und befreit ihn von der Bezahlung eines Kostenvorschusses. Sodann setzt
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Einrei-
chung einer allfälligen Stellungnahme, welche er ungenutzt verstreichen
lässt.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-7588/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme ge-
mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein
Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
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Seite 5
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und
A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1).
Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor,
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den
massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass
keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen
nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be-
hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch-
stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet,
an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. Au-
gust 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden-
tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im
Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen
nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere
Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des
BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom
A-7588/2015
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17. August 2015 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009
vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge-
burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die
Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die
Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei
mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu-
nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der-
artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei-
terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz-
lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also
die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder
zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je-
weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent-
sprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März
2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl.
ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Be-
schwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das
von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zumindest wahr-
scheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine
höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des
BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 4, A-4174/2013 vom
12. September 2013 E. 4.4 und A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4).
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Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasje-
nige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr-
scheinlicher ist (vgl. vorstehend E. 3.4).
4.2 Gemäss der Stellungnahme des Bundesrates vom 5. November 2014
zur am 25. September 2014 von Nationalrätin Silvia Schenker eingereich-
ten Interpellation 14.3874, auf welche der Beschwerdeführer verweist, ge-
nügt es im Asylverfahren im Fall einer unbegleiteten asylsuchenden Per-
son, "wenn die Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird; das
BFM geht von der Minderjährigkeit aus, wenn es diese 'mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit' für gegeben hält (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 AsylG)"
(AffairId=20143874 >, abgerufen am 24.02.2016). Tatsächlich hält Art. 7
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) – auf welchen der Bundesrat sinn-
gemäss verweist – in Abs. 2 fest: "Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingsei-
genschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält". Abs. 3 lautet: "Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden".
Nach der allgemeinen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Glaub-
haftmachung dagegen vom Beweismass der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit abzugrenzen und eine Tatsache bereits glaubhaft gemacht, wenn
für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen (BGE 140 III 610
E. 4.1, 133 III 81 E. 4.2.2; Urteil des BGer 9C_635/2015 vom 16. Oktober
2015 E. 2.2; je m.w.H.; vgl. allerdings immerhin statt vieler Urteil des BGer
5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1, wonach dies im Hinblick
auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet, dass die Zahlungsfä-
higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun-
fähigkeit).
Dass man offenbar im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährig-
keit einer unbegleiteten asylsuchenden Person ausgeht (so die zitierte
Stellungnahme des Bundesrates), ist angesichts der möglichen Rechtsfol-
gen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen
an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Ver-
zicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders
verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berich-
tigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird aus guten Gründen ver-
langt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen –
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Seite 8
Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammen-
hang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS
erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Ver-
fahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014
E. 3.3; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und
A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag
auf dieses auswirken kann. Diesem Umstand ist allenfalls von den zustän-
digen Migrationsbehörden, namentlich der Vorinstanz, Rechnung zu tra-
gen, wenn eine asylsuchende Person zwar (immerhin) glaubhaft machen
kann, dass sie noch minderjährig ist, ihre Volljährigkeit jedoch wahrschein-
licher erscheint und das Geburtsdatum dementsprechend im ZEMIS er-
fasst wird.
Ob Art. 7 AsylG das Beweismass des Glaubhaftmachens für das ganze
Asylrecht – namentlich auch für den Nachweis der Minderjährigkeit – defi-
niert, oder ob dazu, ausser für die Flüchtlingseigenschaft, auf die allge-
meine Definition gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zurückzu-
greifen ist, kann vorliegend offen bleiben, da es dem Beschwerdeführer –
wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht gelingt, das von ihm behauptete
Geburtsdatum zumindest glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Die Vorinstanz stufte den Beschwerdeführer aufgrund seines Erschei-
nungsbildes entgegen seinen Angaben als volljährig ein und ordnete daher
in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3bis AsylG eine Handknochenanalyse
an. Diese ergab am 8. Juli 2015 ein Alter von mindestens 19 Jahren, wes-
halb die Vorinstanz das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf 1997 und
dessen Geburtstag auf den 1. Januar festsetzte. Letzteres ist üblich in Fäl-
len, in welchen das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person
nicht exakt bestimmt werden kann (vgl. etwa Ziff. 3.1/2. der Weisung des
BFM vom 1. Juli 2012 zur Erfassung und Änderung von Personendaten
ZEMIS; sungen/auslaender/aufenthalt/20120701-weis-daten-zemis-d.pdf >, abge-
rufen am 24.02.2016).
Liegt das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum
festgestellten Knochenalter – wie vorliegend – innerhalb der normalen Ab-
weichung von bis zu drei Jahren, weist das Ergebnis einer radiologischen
Knochenaltersbestimmung nach der Praxis des Bundesverwaltungsge-
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richts nur einen beschränkten Beweiswert auf. In einem solchen Fall kön-
nen aus der Handknochenanalyse zwar keine verlässlichen Schlüsse auf
das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden; sie bildet
jedoch immerhin ein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen-
des Indiz für deren Minder- bzw. Volljährigkeit (Urteile des BVGer
A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.1, D-6534/2015 vom 26. Okto-
ber 2015 S. 7, A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6.1 und D-3629/2014
vom 28. August 2014 E. 5.2.3; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014
vom 25. September 2014 E. 3.3).
5.2 Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel einen eritreischen Tauf-
schein ein. Bei diesem handelt es sich nicht um ein rechtsgenügliches Aus-
weisdokument (Reisepapier oder Identitätsausweis im Sinne des AsylG),
welches geeignet ist, die Identität einer Person nachzuweisen (vgl. BVGE
2007/7 E. 6; Urteile des BVGer E-572/2016 vom 8. Februar 2016 E. 4.2.1,
D-7359/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 5, D-7695/2015 vom 8. Dezem-
ber 2015 S. 4, D-3999/2014 vom 27. April 2015 E. 7.9 und D-5442/2013
vom 25. Februar 2014 E. 4.1). Er wird namentlich nicht von einer amtlichen
Stelle ausgestellt. Zur sehr geringen Aussagekraft bzw. zum minimalen Be-
weiswert einer solchen Taufurkunde hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt wiederholt und klar geäussert. Einerseits ist es allgemein bekannt,
dass solche Taufscheine leicht gefälscht und käuflich erworben werden
können; andererseits weisen sie keine Sicherheitsmerkmale auf und ist
nicht ersichtlich, gestützt auf welche Angaben oder wessen Auskünfte sie
erstellt werden (vgl. Urteile des BVGer E-572/2016 vom 8. Februar 2016
E. 4.2.1, E-5566/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 6.3.2, A-4313/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 4.2.1, D-7695/2015 vom 8. Dezember 2015 S. 4,
D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015
E. 5.2.1 und A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2.1 f.).
Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer eingereichten Taufschein.
Hinzu kommt im konkreten Fall, dass die Urkunde – trotz entsprechender
Felder – weder ein Foto des Beschwerdeführers bzw. Getauften noch eine
Nummer enthält. Sodann weisen die beiden blauen Stempel eine auffällige
grobe Rasterung auf und sind offenkundig nicht – zwecks amtlicher bzw.
kirchlicher Bestätigung des Inhalts der Urkunde – nachträglich angebracht
worden. Die Stempel wurden augenscheinlich vielmehr gleichzeitig mit
dem Taufschein gedruckt oder kopiert, bevor dieser von einer unbekannten
Person handschriftlich ausgefüllt wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-5566/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 6.3.2).
A-7588/2015
Seite 10
Der Beschwerdeführer verweist ferner auf die eingereichten Schwarz-
Weiss-Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, welche schlecht lesbar
und offenbar teilweise von Hand ausgefüllt wurden. Abgesehen davon,
dass sich deren Authentizität nicht überprüfen lässt, ist nicht ersichtlich,
was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten daraus ableiten möchte und
könnte.
5.3 Der Beschwerdeführer gab den Schweizer Migrationsbehörden nach
seiner Einreise in die Schweiz nachweislich ein falsches Geburtsdatum an,
ohne dass er dieses Verhalten nachvollziehbar hätte begründen können.
Es ist naheliegend, dass er sich davon ihm nicht zustehende Vorteile er-
hoffte. Wäre er tatsächlich minderjährig (gewesen), hätte es keinen sachli-
chen Grund gegeben, die Behörden über sein wahres Geburtsdatum zu
täuschen.
In der persönlichen Befragung vom 13. Juli 2015 gab der Beschwerdefüh-
rer zu Protokoll, er habe im Februar 2014 als 17-Jähriger zur militärischen
Grundausbildung antreten müssen. Demnach wäre er zwischen Februar
1996 und Februar 1997 geboren worden. Angesprochen auf den Wider-
spruch zu seiner Behauptung, sein Geburtsjahr sei 1998, reagierte der Be-
schwerdeführer mit ausweichenden Antworten; eine plausible Erklärung
konnte er nicht abgeben (Vi.-act. A6/14 Ziff. 1.17.05).
5.4 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass we-
der die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils
behaupteten Geburtsdatums des Letzteren nachweisen konnte. Dem Be-
schwerdeführer ist es überdies nicht gelungen, wenigstens glaubhaft zu
machen, dass er noch minderjährig ist, während zumindest mehrere Indi-
zien seine Volljährigkeit nahelegen. Das bisher im ZEMIS eingetragene
Geburtsdatum des Beschwerdeführers erscheint zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher als das von diesem behauptete.
Für die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen lediglich der einge-
reichte Taufschein mit sehr geringem Beweiswert sowie seine eigenen Aus-
sagen, welche ebenfalls unglaubwürdig sind, nachdem er die Behörden
bezüglich seines Alters anfänglich bewusst getäuscht hat. Sein Aussage-
verhalten deutet vielmehr auf seine Volljährigkeit hin, ebenso sein Erschei-
nungsbild – was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt – und die
Handknochenanalyse. Aufgrund der Aktenlage ist daher mit der Vorinstanz
von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Urteile des
BVGer D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7 und A-4174/2013 vom
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12. September 2013 E. 4.4 ff.; ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.3).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS einge-
tragene fiktive Geburtstag (im Gegensatz zum Geburtsjahr) des Beschwer-
deführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit
nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburts-
datum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss
der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Ur-
teile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5, A-1732/2015
vom 13. Juli 2015 E. 5.3 und A-1582/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 6).
Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen, jedoch
mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (sofern die Vorinstanz einen
solchen nicht bereits angebracht hat).
6.
Die vorliegende Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2015 aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass das er-
fasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 1997) bestritten
ist.
7.
Verfahrenskosten sind weder dem Beschwerdeführer, welchem die unent-
geltliche Prozessführung gewährt worden ist, noch der Vorinstanz aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Auch eine Parteientschädigung ist keiner der
Parteien zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
A-7588/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2015 aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum
des Beschwerdeführers (1. Januar 1997) mit einem Bestreitungsvermerk
zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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