B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-759/2014
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
vertreten durch Advokat Christof Enderle,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Personenverkehr Human Resources Operating,
Vorinstanz.
Gegenstand
Lohnwirksamkeit der Personalbeurteilung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), Bereich Personenver-
kehr Human Resources Operating (nachfolgend: Vorinstanz), mit einer
mit "Lohnwirksamkeit der Personalbeurteilung 2012" betitelten Verfügung
vom 22. Januar 2014 gegenüber A._______ festgestellt haben, die Per-
sonalbeurteilung mit dem Gesamtwert "C" sei für die Festsetzung seines
Lohnes ab 1. Mai 2013 massgebend und sein Lohn werde ab diesem Da-
tum auf dem Zielwert "C" bei (…) Funktionsjahren berechnet,
dass die SBB, Bereich Human Resources, Personalpolitik, Sozialpartner-
schaft und Arbeitsrecht, eine dagegen gerichtete Beschwerde von
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) – entgegen der Rechtsmit-
telbelehrung in der angefochtenen Verfügung – mit Schreiben vom
12. Februar 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet haben,
dass der neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom
21. Februar 2014 eine ergänzende Beschwerdebegründung eingereicht
hat,
dass er darin um Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2014 und
Anweisung an die Vorinstanz ersucht, ihn im Rahmen der Gesamtbeurtei-
lung der Personalbeurteilung 2012 mit einem "B" zu bewerten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
27. Februar 2014 das Verfahren vorerst auf die Frage der sachlichen Zu-
ständigkeit für die Beurteilung der eingereichten Beschwerde beschränkt
hat,
dass die SBB, Bereich Human Resources, Personalpolitik, Sozialpartner-
schaft und Arbeitsrecht, mit Stellungnahme vom 11. März 2014 die sachli-
che Zuständigkeit sowohl des Bundesverwaltungsgerichtes als auch der
Leitung Konzernrecht der SBB verneinen und diejenige des Bundesrates
direkt einer Klärung durch den Bundesrat überlassen wollen,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11. April 2014 das
Bundesverwaltungsgericht als für die Beurteilung seiner Beschwerde zu-
ständig erachtet und bei gegenteiliger Auffassung zumindest um Über-
weisung der Angelegenheit an die zuständige Behörde ersucht,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes we-
gen prüft (Art. 7 Abs. 1 VwVG),
dass die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
auch auf das Personal der SBB Anwendung finden (Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundes-
bahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonal-
gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]),
dass am 1. Juli 2013 die Änderungen vom 14. Dezember 2012 des BPG
in Kraft getreten sind (vgl. AS 2013 1493),
dass gemäss dem revidierten Art. 36 Abs. 1 BPG Verfügungen des Ar-
beitgebers nun grundsätzlich direkt beim Bundesverwaltungsgericht an-
zufechten sind,
dass jedoch gemäss Art. 36a BPG in Streitigkeiten über leistungsabhän-
gige Lohnanteile die Beschwerde an eine richterliche Instanz nur zulässig
ist, soweit sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft,
dass somit Streitigkeiten über leistungsmässige Lohnbestandteile, die et-
wa aufgrund einer Leistungsbeurteilung festgelegt worden sind, unter
dem vorerwähnten Vorbehalt einer Überprüfung durch das Bundesverwal-
tungsgericht nicht zugänglich sind (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG;
MARTIN SCHEYLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxis-
kommentar VwVG], N. 15 zu Art. 72; siehe auch PETER HELBLING, in:
Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar Bundesper-
sonalgesetz [BPG], Bern 2013 [nachfolgend: Handkommentar BPG],
Art. 36a N. 10),
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dass die Beurteilung der Leistung und des für die Arbeit relevanten Ver-
haltens durch den Arbeitgeber im Resultat zu einem Werturteil führt, wel-
ches nicht als Verfügung ergeht,
dass dieses Werturteil vielmehr die sachverhaltliche Grundlage bildet für
den Entscheid über die zu treffenden Personalmassnahmen wie bspw.
über einige von der Leistung abhängige Lohnanteile, welche allenfalls
den Erlass einer Verfügung erfordern (vgl. zum Ganzen: HELBLING, Hand-
kommentar BPG, Art. 4 N. 64 sowie Art. 36a N. 8),
dass die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer verlangt (vgl. angefoch-
tene Verfügung, Ziff. 2) – eine Verfügung betreffend die Auswirkungen der
Personalbeurteilung 2012 auf seinen Lohn erlassen hat,
dass sie ihm im Ergebnis gestützt auf die Personalbeurteilung 2012 mit
der Gesamtbewertung "C" keine Lohnerhöhung bzw. keinen individuellen
Lohnanstieg für das Jahr 2013 zugesprochen hat (vgl. auch angefochtene
Verfügung, Ziff. 3),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihm im Rahmen
der Gesamtbeurteilung der Personalbeurteilung 2012 mit einem "B" zu
bewerten, (zumindest indirekt) die Ausrichtung eines einmaligen Leis-
tungsanteils gemäss Ziff. 95 GAV SBB 2011 durch die Vorinstanz verfolgt,
dass somit ein leistungsabhängiger Lohnanteil in Frage steht, der sich ei-
ner Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich ent-
zieht,
dass daran – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – der der
Vorinstanz in Ziff. 95 Abs. 1 GAV SBB 2011 eingeräumte Ermessensspiel-
raum nichts ändert, zumal der Beschwerdeführer selber geltend macht,
der HR-Berater der SBB habe ihm gegenüber anlässlich des Zweitge-
sprächs vom 25. April 2013 bei einer Gesamtbewertung mit "B" seinen
Anspruch auf einen einmaligen Leistungsanteil bestätigt (vgl. Beschwer-
deergänzung vom 21. Februar 2014, Ziff. 4), und sich ein solcher An-
spruch bei Lohnwirksamkeit der Personalbeurteilung auch aus Ziff. 95
Abs. 2 GAV SBB 2011 ergibt,
dass der Beschwerdeführer auch keine Ungleichbehandlung der Ge-
schlechter rügt,
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dass – falls sich das Bundesverwaltungsgericht als unzuständig erachtet
– es die Sache ohne Verzug und in der Regel formlos der zuständigen
Behörde zu überweisen hat (Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass es indes eine formelle Verfügung (Nichteintretensentscheid) über
seine Unzuständigkeit zu erlassen hat, sofern aufgrund des Inhalts der
Beschwerdeschrift bzw. in Würdigung der gesamten Umstände von der
Behauptung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinne
von Art. 9 Abs. 2 VwVG durch die beschwerdeführende Partei auszuge-
hen ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.10;
Urteil des BVGer A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 3.1.2 mit Hinweisen),
dass – da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. April
2014 die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes be-
hauptet – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, um ihm gegebenen-
falls die Möglichkeit zu eröffnen, seinen Standpunkt auf dem Rechtsmit-
telweg durchzusetzen,
dass überdies – falls und sobald der Nichteintretensentscheid in Rechts-
kraft erwächst – eine Überweisung an die zuständige Behörde gemäss
Art. 8 Abs. 1 VwVG vorzunehmen ist (zum Ganzen: THOMAS FLÜCKIGER,
Praxiskommentar VwVG, N. 9 zu Art. 9),
dass die SBB und ihre Sozialpartner mit der Inkraftsetzung der Revision
des BPG per 1. Juli 2013 ohne entsprechende Anpassung von Ziff. 195
GAV SBB 2011 die interne Beschwerdeinstanz der SBB (vgl. noch
aArt. 35 Abs. 1 BPG [AS 2001 894]) aufgehoben haben (vgl. Auszug aus
dem Protokoll der GAV-Koordinationsgruppe vom 17. Mai 2013) und für
ab diesem Datum erlassene Verfügungen über keine interne Rechtsmit-
telbehörde mehr verfügen,
dass somit die Leitung Konzernrecht der SBB ebenfalls nicht zuständig
ist,
dass gemäss Art. 72 Bst. b VwVG der Bundesrat Beschwerden gegen
erstinstanzliche Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des
Bundespersonals beurteilt,
dass die Beschwerde an den Bundesrat – soweit es sich um ein Sachge-
biet im Sinne von Art. 72 VwVG handelt – namentlich gegen Verfügungen
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letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes zulässig
ist (Art. 73 Bst. b VwVG),
dass die SBB zwar heute formell nicht mehr eine Anstalt sind, sondern
eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Art. 2 Abs. 1 SBBG), jedoch
im vorliegenden Zusammenhang dennoch zu den autonomen Anstalten
zu zählen sind (vgl. MARINO LEBER, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 4 zu Art. 73),
dass demnach für das Personal der SBB ebenfalls der Beschwerdeweg
gemäss Art. 36a BPG i.V.m. Art. 72 Bst. b VwVG zu gelten hat (MARTIN
SCHEYLI, Praxiskommentar VwVG, N. 3 Fn. 5 zu Art. 73),
dass somit – nachdem in dieser Angelegenheit weder eine interne Be-
schwerdeinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden
können – der Bundesrat subsidiär für die Behandlung der Beschwerde
des Beschwerdeführers zuständig ist (Art. 74 VwVG e contrario),
dass daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Be-
schwerde unter Beilage der Akten an das mit der Instruktion der Be-
schwerde für den sachlich zuständigen Bundesrat betraute Bundesamt
für Justiz (BJ) zu überweisen ist (Art. 75 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 8
der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenös-
sische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]),
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht als unterliegende Partei grund-
sätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten einer Partei jedoch ganz
oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen,
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung dieser Bestimmung keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. auch Art. 34 Abs. 2 BPG),
dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird unter Beilage der Akten nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils an das Bundesamt für Justiz (BJ), Direktionsbe-
reich Öffentliches Recht, überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Justiz (BJ), Direktionsbereich Öffentliches Recht,
Bundesrain 20, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
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lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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