Abtei lung I
A-7604/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Lino Etter.
Genossenschaft X._______,
vertreten durch A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (4. Quartal 1995 bis 2. Quartal 2000);
Verzugszins.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7604/2008
Sachverhalt:
A.
Die Genossenschaft X._______ (im Folgenden: Steuerpflichtige)
bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Erwerb und Betrieb der
Gärtnerei L._______ als Selbstbewirtschafterin auf Selbsthilfebasis.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte vom 30. August
bis zum 8. September 2000 eine Kontrolle über die Steuerperioden
vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 2000 bei der Steuerpflichtigen
durch. Gestützt auf die diesbezüglichen Ergebnisse sandte die ESTV
der Steuerpflichtigen am 14. September 2000 bzw. am 1. November
2000 zwei Gutschriftsanzeigen (Nr. ...1 und Nr. ...2) über Fr. 22'228.-
bzw. Fr. 2'265.-, sowie am 14. September 2000 eine
Ergänzungsabrechnung (Nr. ...3) über Fr. 805'964.-. Mit Schreiben vom
13. Oktober 2000 wandte sich die Steuerpflichtige lediglich gegen die
Ergänzungsabrechnung. An ihrem Standpunkt hielt die ESTV mit
formellem Entscheid vom 13. März 2001 fest. Dagegen erhobene
Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. November 2007 eine
entsprechende Beschwerde der Steuerpflichtigen ab.
B.
Die Steuerpflichtige beschränkte mit Beschwerde an das Bundesge-
richt vom 4. Januar 2008 den Streitgegenstand und anerkannte eine
Teilleistungspflicht über Fr. 10'736.70 hinsichtlich der Führung des
Personalrestaurants. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2008 kam
die ESTV (neu) zum Schluss, dass für die Zinsberechnung im vorlie-
genden Falle (auch hinsichtlich des Teilbereiches "Personalrestau-
rant") das Zinsnummernverfahren anzuwenden sei.
C.
Das Bundesgericht entschied am 16. Mai 2008 (Urteil 2C_11/2008), in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde, die Sache (nur) betreffend
Neufestsetzung der Verzugszinse an die ESTV zurückzuweisen. Mit
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2008 verfügte die ESTV
bezüglich der bereits festgestellten Leistungspflicht in der Höhe von
Fr. 805'964.- einen Verzugszinsenlauf ab dem 15. Mai 1998.
D.
Am 27. November 2008 beantragte die Steuerpflichtige (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) vor dem Bundesverwaltungsgericht, den Ent-
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scheid der ESTV vom 27. Oktober 2008 aufzuheben und die ausste-
hende Mehrwertsteuerforderung um die Gutschriften von Fr. 22'227.60
und Fr. 2'265.- zu reduzieren und den Verzugszins, wie auch den
mittleren Verfall auf den Betrag von Fr. 781'471.-, neu zu erheben und
zu berechnen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der ESTV.
E.
Die ESTV beantragte am 19. Februar 2009 die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge und reichte ein
ausgefülltes Veranlagungsformular und einen Steuerkontoauszug der
Beschwerdeführerin betreffend das 3. Quartal 2000 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021); als anfechtbare Verfügungen gelten auch
Einspracheentscheide der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene
Einspracheentscheid der ESTV vom 27. Oktober 2008 ist damit als
eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu qualifi-
zieren. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1
VwVG).
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Es löst das Bundes-
gesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG,
AS 2000 1300), welches vom 1. Januar 2001 bis am 31. Dezember
2009 in Kraft war, ab. Der vorliegende Sachverhalt ereignete sich je-
doch nicht nur vor dem 1. Januar 2010, sondern gar vor dem 1. Januar
2001 und somit unter der Herrschaft der Verordnung vom 22. Juni
1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464). Die damali-
gen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen
Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsver-
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hältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 93 Abs. 1
aMWSTG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materiel-
ler Hinsicht der MWSTV. Unter Vorbehalt der Bestimmungen über die
Bezugsverjährung ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von
Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängige Verfahren anwendbar.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts wie auch die Unangemessenheit der
vorinstanzlichen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.4 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt.
Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht
geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und
sind deshalb unzulässig. Denn in einem Rechtsmittelverfahren kann
der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, aber nicht aus-
geweitet werden. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem
angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren. Der Streitgegen-
stand umfasst ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen
Teilaspekt desselben (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom
3. März 2008 E. 2 2 mit Hinweisen).
1.5 Enthält ein Rückweisungsentscheid zwingende Anweisungen an
die Adresse der Vorinstanz, so wird durch diesen Entscheid das
Verfahren bezüglich der in den Erwägungen behandelten Punkte
abgeschlossen. Erwächst das Urteil in Rechtskraft, so ist – obgleich
das Verfahren als solches nicht abgeschlossen wird – die ange-
sprochene Vorinstanz nicht nur an die zur Rückweisung führenden,
sondern auch an die übrigen Erwägungen gebunden (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.196). Entscheide des Bundes-
gerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da
im Rechtsmittelverfahren der Streitgegenstand nur eingeschränkt
werden kann, kann im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bei dessen Anrufung nach Sprungrückweisung einer Streitigkeit vom
Bundesgericht an die ESTV (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG) der Streit-
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gegenstand nicht ausgedehnt werden. Somit ist auch das Bundes-
verwaltungsgericht an den Entscheid und die Erwägungen des Bun-
desgerichts indirekt gebunden, wenn ein durch eine Sprungrück-
weisung ausgelöster Einspracheentscheid der ESTV zu beurteilen ist.
Davon ist ausnahmsweise lediglich dann abzuweichen, wenn sich ein
Revisionsgrund ergibt (ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar, Bundes-
gerichtsgesetz, Basel 2008, Rz. 18 zu Art.107 BGG). Das Revisions-
gesuch ist jedoch beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1
BGG).
1.6 In Übereinstimmung mit der oben dargelegten Definition des
Streitgegenstandes ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren
grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht wird. Das
Gericht spricht den Parteien im Fall einer Gutheissung nicht mehr zu,
als sie beantragt haben, bei Abweisung einer Beschwerde auch nicht
weniger, als ihnen die Vorinstanz zugebilligt hat (MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.198). Art. 62 VwVG relativiert jedoch die grund-
sätzliche Geltung der Dispositionsmaxime zugunsten der Offizialmaxi-
me dahingehend, dass die Rechtsmittelinstanz über die Anträge der
Parteien hinausgehen (Art. 62 Abs. 1 VwVG) sowie die angefochtene
Verfügung zuungunsten einer Partei abändern kann, soweit diese
Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1913/2007 vom 12. Dezember 2008
E. 1.3).
2.
2.1 Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass für öffent-
lich-rechtliche Forderungen ein Verzugszins bezahlt werden muss,
sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung oder dem
Sinn nach ausgeschlossen ist (BGE 101 Ib 252 E. 4b; BGE 95 I 258
E. 3). Im Steuerrecht ist die Verzinslichkeit der Steuerforderung im
Gesetz regelmässig explizit geregelt (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 312). Vom Verzugszins zu unterscheiden ist der Vergütungszins, der
auf zu viel bezahlten und deshalb zurückzuerstattenden Beträgen
geschuldet ist. Im Unterschied zum Verzugszins, der einen Verzug des
Steuerpflichtigen voraussetzt, besteht ein Vergütungszins zugunsten
des Steuerpflichtigen, der einen Steuerbetrag vorzeitig entrichtet,
bevor er nach den allgemeinen Fälligkeitsterminen zur Bezahlung ver-
pflichtet ist, oder der eine Steuer zu Unrecht bezahlt hat und dem die
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Steuer zurückerstattet werden muss. Vergütungszinse rechtfertigen
sich besonders dort, wo der Steuerpflichtige bei nicht rechtzeitiger
Zahlung der Steuerforderung einen Verzugszins schuldet. Eine solche
Verzinsung versteht sich aber nicht von selbst, sondern muss positiv
angeordnet sein. Vergütungszinse sind daher grundsätzlich nur
geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Ausnahmsweise
ergibt sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, durch
Analogieschluss oder aus allgemeinen Prinzipien, dass ein Vergü-
tungszins zu bezahlen ist (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts
2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 ff. und vom 25. November
1983, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
53 S. 558 E. 2-7).
2.2 Unter dem Titel "Rückerstattung von Steuern" wurde in Art. 39
Abs. 4 MWSTV bestimmt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung
bei Auszahlung des Überschusses an abziehbaren Vorsteuern oder
eines anderen Saldoguthabens ab einem bestimmten Tag – ab dem
61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bzw. des schriftlichen
Gesuchs – einen Vergütungszins zu entrichten hat. Eine solche
Vergütung wird auch dann ausgerichtet, wenn dem Steuerpflichtigen
Steuern zurückzuerstatten sind, die zu Unrecht eingefordert wurden.
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug verjährt fünf Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, wobei die Verjährung still-
steht, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Rechts-
mittelverfahren hängig ist (Art. 41 MWSTV). Bereits die Trennung der
Verjährungsbestimmungen (Art. 40 und 41 MWSTV) zeigt auf, dass
die Voraussetzungen der Zinsen zu Lasten des Bundes sich unter-
scheiden von denjenigen zu Lasten der Steuerpflichtigen: Bei verspä-
teter Zahlung (nach selbständiger Veranlagung bzw. trotz Unterlassung
derselben) schuldet der Steuerpflichtige ohne Mahnung einen Ver-
zugszins (Art. 38 Abs. 2 MWSTV). Dagegen ist die Verwaltung nach
dem klaren Wortlaut (und vergleichbar mit einer Mahnung gemäss
Art. 102 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR,
SR 220]) mit schriftlicher Geltendmachung in Verzug zu setzen. Dieses
Ungleichgewicht ist als Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips hin-
zunehmen und als Obliegenheit, die Abrechnungsperiode von 60 Ta-
gen im Sinne von Art. 37 MWSTV einzuhalten, zu verstehen.
3.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine allgemeine Verfah-
rensgarantie der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
Seite 6
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sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Konkretisiert als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beinhaltet es die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Ent-
scheid in ihrer Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören,
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.103). Im Sinne
eines Mittels zur entsprechenden Durchsetzung besteht u.a. der Be-
schwerdegrund der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG).
3.2 Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht allgemein zustehen-
den vollen Kognition entscheidet dieses zwar grundsätzlich reformato-
risch (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Anders verhält es sich dagegen nach
ständiger Rechtsprechung bei erkannter Verletzung des rechtlichen
Gehörs, welche – ungeachtet der materiellen Auswirkungen – nur
ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
führt (vgl. anstelle vieler BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren
Hinweisen). Ebenfalls zu einer Rückweisung führt eine mangelhafte
Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, wenn sich das Ver-
säumte nicht ohne eine aufwändige Beweiserhebung nachholen lässt.
Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut
und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Ab-
klärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei derge-
stalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. anstelle
zahlreicher Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
[SRK] vom 31. August 2004, veröffentlich in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.6 E. 7; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.152 und 3.193 ff.). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Ent-
scheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu
(BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.3).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, woraus ein unrichtiger Vollzug des
bundesgerichtlichen Urteils resultiere.
4.1 Im vorliegenden Fall hob das Bundesgericht am 16. Mai 2008 das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2007 "be-
treffend die Verzugszinse" auf. Das Bundesgericht erwog, dass die
ESTV selber in der Vernehmlassung eingeräumt hätte, dass die Nach-
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belastungen der einzelnen Jahresperioden unterschiedlich ausgefallen
seien und deshalb auf das Zinsnummernverfahren abzustellen sei.
Explizit verwies das Bundesgericht dabei auch auf die vor höchster
Instanz nicht mehr im Streit gewesene Steuernachforderung betreffend
das Personalrestaurant. Gemäss bundesgerichtlicher Auffassung be-
achtete die ESTV jedoch die vierteljährlichen Abrechnungsperioden
mit sich daraus jeweils ergebenden unterschiedlichem Beginn des Zin-
senlaufs nicht hinreichend. Das Bundesgericht hielt fest:
"Zwar ermittelt sie [die ESTV] für die Zeit vom 4. Quartal 1995 bis
zum 4. Quartal 1996 sowie für die Kalenderjahre 1997 einerseits und
1998 anderseits zunächst je mittlere Verfalldaten unter Berücksich-
tigung der vierteljährlichen Fälligkeiten [...]. Obwohl die Umsätze
bzw. die entsprechenden Steuerschulden quartalsweise ebenfalls
variierten, verfährt sie dabei jedoch nicht nach dem auch insoweit
anzuwendenden Zinsnummernverfahren. Mit Blick auf die vierteljähr-
lichen Fälligkeiten muss bei der Festsetzung des mittleren Verfall-
datums konsequenterweise nicht nur den unterschiedlich hohen
Steuernachforderungen der jeweiligen Jahre, sondern auch der je-
weiligen Jahresquartale Rechnung getragen werden. Da dem Bun-
desgericht die entsprechenden Zahlen der Jahre 1995 und 1996
nicht vorliegen, kann es das mittlere Verfalldatum für sämtliche
Nachzahlungen nicht selber kalkulieren. Demnach ist es angezeigt,
die Sache an die EStV zur Neuberechnung des mittleren Verfall-
datums im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (vgl. Art. 107
Abs. 2 Satz 2 BGG)."
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die ESTV habe die Gutschriftsan-
zeigen vom 14. September 2000 bzw. vom 1. November 2000 (Nr. ...1
und Nr. ...2) nicht berücksichtigt, welche von der bundesgerichtlich
festgestellten Nachforderung abzuziehen seien. Des Weiteren
verändere sich – sogar wenn diese Gutschriften nicht abgezogen
werden könnten – die Zinsberechnung zu Gunsten der Steuer-
pflichtigen, denn es sei nicht zulässig, den vollen Verzugszins auf der
Nachforderung der ESTV zu berechnen, während ein Guthaben (aus
Vorsteuern) gegenüber der ESTV bestehe.
4.3 Das Bundesgericht hat den Umfang der Mehrwertsteuerpflicht der
Beschwerdeführerin vom 4. Quartal 1995 bis zum 2. Quartal 2000 ver-
bindlich festgelegt. Der Streitgegenstand als solches und damit das
ganze Rechtsverhältnis, d.h. die Leistungspflicht als solche (über die
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strittigen Steuerperioden), wurde damit abschliessend beurteilt und
steht keiner (weiteren) Überprüfung durch das Bundesverwaltungsge-
richt offen (vgl. oben E. 1.5). Es kann lediglich Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens sein, zu prüfen, ob die ESTV betreffend die zurück-
gewiesene Teilmaterie im Sinne des höchstrichterlichen Urteils verfügt
hat. Im Übrigen zeigen das von der ESTV eingereichte Kontoblatt und
das Veranlagungsformular vom 27. November 2000 auf, dass die Be-
schwerdeführerin die Gutschriften bei Bezahlung der Mehrwertsteuern
des 3. Quartals 2000 bezogen hat. Somit wird zu Recht auch keine
Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Bundesgericht oder
andere Revisionsgründe im Sinne eines – an falscher Stelle einge-
reichten – Revisionsbegehrens gemäss Art. 121 ff. BGG geltend ge-
macht. Auf den Antrag, die Mehrwertsteuerschuld sei zu reduzieren, ist
mithin nicht einzutreten.
4.4 Hinsichtlich der Berechnung des mittleren Verfallsdatums der
Zinse betreffend festgestellte Nachleistungspflicht über Fr. 805'964.-
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Bei der
Berechnung der Zinse bezüglich des Guthabens ist zu unterscheiden
zwischen dem Zinsenlauf während der Kontrollperiode bis und mit dem
60. Tag nach schriftlicher Geltendmachung des Saldos und dem
Zinsenlauf ab dem 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung.
4.4.1 Gemäss klarem gesetzlichen Willen besteht kein Anspruch auf
Vergütungszins für Vorsteuern im Falle verspäteter Abrechnung.
Hinsichtlich von der ESTV festgestellter Guthaben ist somit kein Zins
bis zur schriftlichen Geltendmachung der Vorsteuern (und 60 Tage
darüber hinaus) geschuldet (vgl. oben E. 2.2).
4.4.2 Die Gutschriftsanzeige Nr. ...2 wurde gemäss deren Beiblatt
durch ein Schreiben der Steuerpflichtigen vom 14. Oktober 2000 aus-
gelöst. Dagegen erfolgte keine schriftliche Geltendmachung, die die
Gutschrift Nr....1 auslöste, sondern das Guthaben wurde nach
Kontrolle der ESTV durch diese festgestellt. Ein Vergütungszins für
den zurückzuerstattenden Betrag gemäss Art. 39 Abs. 4 MWSTV
könnte somit frühstens 61 Tage nach Eröffnung der Gutschriftsanzeige
Nr. ...2 (14. September 2000) geschuldet sein. Die Steuerpflichtige
nahm beide Gutschriften gemäss Steuerkontoblatt am 7. Dezember
2000 in Anspruch, und zwar durch Teilverrechnung mit den inzwischen
aufgelaufenen Mehrwertsteuern des 3. Quartals 2000. Obgleich für die
Mehrwertsteuern des 3. Quartals eines Jahres erst ab Dezember
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dieses Jahres ein Verzugszins von der Steuerpflichtigen geschuldet
ist, werden die Mehrwertsteuern ab Ende der Abrechnungsperiode
erfüllbar (Art. 46 MWSTG) und ab diesem Zeitpunkt verrechenbar mit
Gutschriften. Eine Verrechnung mit den das erwähnte 3. Quartal
betreffenden Steuerforderungen war mithin bereits ab dem 1. Oktober
2000, also vor Beginn der Vergütungszinspflicht der ESTV
(14. November 2000) möglich. Die (verspätete) Teilzahlung bzw. Ver-
rechnung der Steuerpflichtigen wirkt jeweils zum Zeitpunkt zurück, in
dem die Steuerforderungen und die beiden Gutschriften zur Verrech-
nung geeignet einander gegenüberstanden (Art. 124 Abs. 2 OR; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 2A.149/2006 vom 28. Juni 2006 E. 2.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1620/2006 vom 22. Juni 2009
E. 5.1). Beide Gutschriften erloschen demgemäss vor Beginn ihrer Ver-
gütungszinspflicht, nämlich im Moment der gegenseitigen Verrechen-
barkeit. Es konnte mithin kein Vergütungszins entstehen.
4.4.3 Abgesehen davon, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss ständi-
ger Rechtsprechung der Steuerpflichtige mit vorbehaltloser Zahlung
unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er sei bereit, die von ihm als
geschuldet betrachtete Steuer zu bezahlen (Urteile des Bundesge-
richts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.339/2003 vom
18. Februar 2004 E. 4.2, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5,
2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3, insb. E. 3.4.3.2-3.4.3.5 je mit
Hinweisen). Dieser vom Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG
nunmehr ausdrücklich berücksichtigte Gedanken gilt auch hinsichtlich
Gutschriftsanzeigen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Vereinfach-
ung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6986).
4.5 Im Sinne der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist jedoch ein
Blick auf die Tabelle (Ziff. 15 der Verfügung vom 27. Oktober 2008) zu
werfen, mit deren Hilfe die ESTV den Tag des mittleren Verfalls errech-
nete. In der Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz, dass sie hinsicht-
lich des 3. Quartals 1996 einem Berechnungsfehler unterlegen sei, der
jedoch den berechneten Verfallstag (15. Mai 1998) nicht beeinflusse.
Dem ist zwar zuzustimmen. Jedoch übersieht sie, dass der letzte
Betrag der Tabelle sich über den gesamten kontrollierten Zeitraum er-
streckt. Dieser Betrag, offenbar der Umsatz des Personalrestaurants,
wurde somit entgegen den bundesgerichtlichen Weisungen nicht quar-
talsmässig aufgeschlüsselt. Zwar war die Nachforderung zum
Personalrestaurant über (gerundet) Fr. 10'737.- vor Bundesgericht
nicht mehr strittig, jedoch hat dieses mit expliziter Bezugnahme in den
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Erwägungen hinsichtlich der betreffenden Berechnungen der ESTV
zum Personalrestaurant und entsprechender genereller Zurückwei-
sung deutlich gemacht, dass auch diesbezüglich das Zinsnummern-
verfahren anzuwenden sei. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf die Quartalsumsätze
des Personalrestaurants. Diese Angaben sind für die korrekte Berech-
nung im Rahmen des Zinsnummernverfahrens nötig. Weil die ent-
sprechende exakte Berechnung aufwändige Beweiserhebungen nach
sich ziehen würde und ihr Fehlen eine schwere Verletzung von Art. 49
Bst. b VwVG darstellt, ist die Sache zur erneuten Berechnung des
Verzugszinses an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zwar teilweise gutzuheissen,
soweit darauf eingetreten werden kann, jedoch obsiegt die Beschwer-
deführerin bezogen auf den Streitwert lediglich in einem erheblich
untergeordneten Punkt. Im Hinblick darauf, dass die finanziellen Kon-
sequenzen der Rückweisung nicht der Beschwerdeführerin anzulasten
sind, rechtfertigt es sich jedoch nicht, ihr die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 3'300.- vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; vgl. dazu auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43
Fn. 114). Der Beschwerdeführerin sind unter diesen Umständen Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- aufzuerlegen und mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Angesichts des lediglich geringfügigen Obsiegens ist auch die
Parteientschädigung entsprechend zu reduzieren (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Diese beläuft sich auf Fr. 450.- (Mehrwertsteuer und Baraus-
lagen inbegriffen).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetre-
ten wird.
2.
Der Einspracheentscheid der Eidgenössische Steuerverwaltung vom
27. Oktober 2008 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die
Sache zu Neuberechnung der Verzugszinse an die Eidgenössische
Steuerverwaltung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 3'000.- auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwer-
deführerin eine Parteientschädigung von Fr. 450.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Lino Etter
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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