Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7615/2010
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien A._______,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Gerhard Hauser-
Schönbächler, Schwarztorstrasse 7, Postfach 6520,
3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31,
Postfach 666, 4010 Basel,
Vorinstanz
Gegenstand Lohnmassnahmen.
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Sachverhalt:
A.
A._______ begann im Januar 2003 die Ausbildung zum Zollexperten
(zolltechnische Laufbahn) bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
Diese Ausbildung war als eine von sieben Monopollaufbahnen der EZV
auf sieben Jahre ausgelegt und nach dem Junior-/Senior-System
(Endstellenlohnklasse erst mit Ausbildungsabschluss) konzipiert.
A._______ wurde, nachdem er die einjährige Grundausbildung (Kurse 1
und 2, Praktikum) absolviert und die Berufsprüfung bestanden hatte, vom
Zollaspiranten (Lohnklasse 10) zum Zollfachmann (Lohnklasse 13)
befördert. Im dritten und fünften Ausbildungsjahr bestand er die mit den
obligatorisch zu besuchenden Kursen 3 und 4 verbundenen Prüfungen
(Fachprüfungen 1 und 2). Am 22. August 2008 bewilligte der zuständige
Zollinspektoratsleiter das Gesuch von A._______, den im siebten
Ausbildungsjahr geplanten Besuch des fünften und letzten Kurses sowie
das Verfassen einer Seminararbeit aus gesundheitlichen Gründen um ein
Jahr zu verschieben. Diese Verschiebung führte dazu, dass A._______
die Ausbildung nicht nach den vorgesehenen sieben Jahren abschliessen
konnte und entsprechend auch nicht per 1. Januar 2010 vom
Zollfachmann (Lohnklasse 13) zum Zollexperten (Lohnklasse 18)
befördert wurde.
B.
Per 1. Januar 2010 wurde die zolltechnische Laufbahn neu strukturiert,
wobei insbesondere die Ausbildungsdauer von sieben auf zwei Jahre
reduziert und das Junior-/Senior-System aufgehoben wurden.
Mit einem Informationsblatt vom 10. Juli 2009 wurden diejenigen Mitarbeitenden, welche die zolltechnische
Ausbildung vor dem 1. Januar 2010 begonnen, jedoch noch nicht abgeschlossen hatten, über die
Übergangsregelungen in Kenntnis gesetzt. Diese sahen insbesondere vor, dass die zolltechnische
Ausbildung für die Übergangsgenerationen mit dem Bestehen der zweiten Fachprüfung ohne weitere
Ausbildungsmassnahmen - mithin ohne Besuch des fünften Kurses sowie ohne Verfassen einer
Seminararbeit - abgeschlossen sei. Im Weiteren wurde u.a. festgehalten, dass der fünfte Kurs im Jahr 2010
nicht mehr durchgeführt werde.
Mit einem Zirkular vom 22. Dezember 2009 informierte die Oberzolldirektion die Mitarbeitenden über die
übergangsrechtlich vorgesehene Lohnentwicklung und -anpassung. Unter Ziffer 1.2 des Zirkulars wurde die
Übergangsregelung für die einzelnen Klassen, welche die Ausbildung zwischen August 2003 bis August
2009 begonnen hatten, je separat aufgeführt. Für Repetenten und Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn
vor August 2003 wurde in Ziffer 1.4 insbesondere festgehalten, dass per 1. Juli 2012 ein neuer
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Arbeitsvertrag mit Lohnklasse 18 (ohne Lohnanpassung) ausgestellt werde, sofern die zweite Fachprüfung
bis am 1. Juli 2010 erfolgreich bestanden worden sei.
C.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 gelangten einige Mitarbeiter des
technischen Personals, worunter A._______, an die Zollkreisdirektion
Basel, um ihren Unmut über die Übergansregelung zu bekunden. Anhand
verschiedener Beispiele machten sie geltend, dass die
Übergangsregelung zu finanziellen Ungerechtigkeiten führe, welche unter
Umsetzung der abschliessend beantragten Änderungen, so insbesondere
der Streichung der Regelung für Repetenten und Kursverschieber, zu
beseitigen seien.
Die Zollkreisdirektion schloss mit Schreiben vom 11. Juni 2010 ein Zurückkommen auf die mit Zirkular vom
22. Dezember 2009 kommunizierten Übergangsbestimmungen aus.
D.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an den
Oberzolldirektor vom 2. Juli 2010 legte A._______ dar, dass die
Übergangsregelung für ihn enorme finanzielle Nachteile habe, weil er den
neuen Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 erst per 1. Juli 2012 erhalten
werde. Bis ins Jahr 2018 ergebe sich dadurch eine Lohneinbusse von
über Fr. 47'882.--. Er beantrage eine Gleichbehandlung mit den
Mitarbeitenden, welche die Ausbildung im August 2003 begonnen hatten.
Diese würden gemäss der Übergangsregelung eine Lohnanpassung für
den ausgefallenen Seminarkurs von Fr. 3'911.-- sowie den neuen
Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 per 1. Januar 2011 erhalten.
Der Oberzolldirektor teilte A._______ mit Schreiben vom 14. Juli 2010 mit, dass es im Sinne einer
Gleichbehandlung des betroffenen Personals keine Möglichkeit gebe, sein Anliegen gutzuheissen. Falls er
diesbezüglich eine beschwerdefähige Verfügung wünsche, könne er diese bei der Zollkreisdirektion Basel
verlangen.
E.
Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch von A._______ vom 20. Juli
2010 erliess die Zollkreisdirektion Basel am 30. August 2010 eine
Verfügung. Darin hielt sie fest, dass A._______ den Arbeitsvertrag in der
Lohnklasse 18 ohne Lohnanpassung für den entgangenen Seminarkurs
per 1. Juli 2012 erhalte.
F.
Mit Eingabe vom 29. September 2010 lässt A._______ (nachfolgend:
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Beschwerdeführer), nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde beim
Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) erheben und beantragen, in
Aufhebung der Verfügung vom 30. August 2010 sei er per 1. Januar 2011
in die 18. Lohnklasse zu befördern und es sei gleichzeitig eine
Lohnanpassung in der Höhe von Fr. 3'911.-- vorzunehmen. In der
Begründung lässt er im Wesentlichen eine Verletzung des
verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebots geltend machen.
G.
Am 26. Oktober 2010 überwies das EFD die Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2010 schliesst die
Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der
Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 2.
Dezember 2010 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche
Schriftstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im
Bereich des Bundespersonalrechts besteht einzig in Art. 32 Abs. 1 Bst. c
VGG (Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile) eine derartige
Ausnahme, welche indessen vorliegend keine Anwendung findet.
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1.2 Der direkte Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht gegen personalrechtliche Verfügungen
der Zollkreisdirektion als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24.
März 2000 (BPG, SR 172.220.1) steht grundsätzlich nicht offen. Im Normalfall unterliegen lediglich die
Beschwerdeentscheide einer internen Beschwerdeinstanz der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht
(Art. 36 Abs. 1 BPG). Gemäss Art. 110 Bst. b der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR
172.220.111.3) ist die Oberzolldirektion die interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen
nachgeordneter Organe. Eine Verfügung ist jedoch mittels Sprungbeschwerde unmittelbar bei der
nächsthöheren Beschwerdeinstanz anzufechten, wenn eine nicht endgültig entscheidende
Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll (Art.
47 Abs. 2 VwVG). Gemäss Rechtsprechung genügt es, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits
feststeht, wie die interne Beschwerdeinstanz entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich
aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beschwerdeinstanz massgeblich bei der Entscheidfindung
der Vorinstanz mitgewirkt hat (BVGE 2009/30 E. 1.2.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4749/2010
vom 3. Dezember 2010 E. 1.2 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55).
1.3 Vorliegend hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese auf Weisung der
Oberzolldirektion erlassen worden sei und der Sprungbeschwerde unterliege. Da die Oberzolldirektion die
lohnrelevanten Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der zolltechnischen
Laufbahn erlassen hatte und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 2010 keine Ausnahme von
diesen zugestehen wollte, ist anzunehmen, dass sie auch als interne Beschwerdeinstanz nicht anders
entscheiden würde. Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb insbesondere mit Blick auf die
Verfahrensökonomie, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde im Sinne einer
Sprungbeschwerde zu bejahen, zumal das in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung
aufgeführte EFD offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat der belastenden
Verfügung ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde
legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
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4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht
nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung oder des Entscheides (Art. 49 Bst. c VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indessen eine gewisse
Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um verwaltungsorganisatorische
Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es
entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle
sein eigenes Ermessen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3551/2009 vom 22. April 2010 E. 5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.160). Zu beachten ist sodann, dass sich
Reorganisationsmassnahmen der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entziehen. Sie sind lediglich
darauf hin zu prüfen, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhen und nicht nur vorgeschoben werden, um
auf diese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2 und A-3627/2007 vom 9. Januar 2008
E. 4.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die vorliegende Streitsache findet ihren Ursprung in der per 1. Januar
2010 erfolgten Neustrukturierung der zolltechnischen Ausbildung und
beruht somit auf einer Reorganisationsmassnahme, welche sich der
gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzieht (vgl. E. 4 hiervor). Der
Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich denn auch keine Einwände,
weshalb sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen.
Ebenfalls unbeanstandet und zwischen den Verfahrensbeteiligten somit
unstreitig ist die Beförderung des Beschwerdeführers von der Lohnklasse
13 in die Lohnklasse 18. Streitig und zu prüfen ist hingegen der verfügte
Zeitpunkt dieser Höhereinstufung sowie die nicht gewährte
Lohnanpassung.
5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Verfügung verletze in diesen Punkten das
Gleichbehandlungsgebot. Er werde gegenüber denjenigen Mitarbeitenden, welche die Ausbildung im
August 2003 - mithin ein halbes Jahr später als er - begonnen hätten, ungleich behandelt, weil diese
gemäss den Übergangsbestimmungen auf den 1. Juli 2010 eine Lohnanpassung von Fr. 3'911.-- erhielten
und gleichzeitig in die Lohnklasse 18 befördert würden, während er als Kursverschieber erst per 1. Juli
2012 den neuen Arbeitsvertrag in der Lohnklasse 18 erhalte und dies ohne Lohnanpassung. Noch krasser
werde es, wenn man berücksichtige, dass sogar diejenigen Mitarbeiter, welche die Ausbildung eineinhalb
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Jahre nach ihm begonnen hätten, ein ganzes Jahr vor ihm befördert und dabei noch eine Lohnanpassung
erhalten würden. Dass diese Mitarbeitenden, welche mit dem erfolgreichen Bestehen der Fachprüfung 2
auf dem gleichen Ausbildungsstand seien wie er, früher in die Lohnklasse 18 befördert und zudem eine
Lohnanpassung für den ausgefallenen fünften Kurs erhalten würden, obwohl sie diesen ebenfalls nicht
mehr absolvieren konnten, stelle eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar.
5.3 Die Vorinstanz verneint dagegen eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers. Die Neugestaltung
der zolltechnischen Laufbahn per 1. Januar 2010 habe für ca. 390 Mitarbeitende eine Übergangsregelung
erforderlich gemacht. Davon seien insgesamt neun Jahrgangsklassen, welche die Ausbildung
ausschliesslich aufgrund der Neugestaltung der zolltechnischen Laufbahn nicht beenden konnten, sowie
ca. 55 Repetenten bzw. Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003 betroffen. Bei der
Ausarbeitung der Übergangsbestimmungen sei die Gleichbehandlung der Mitarbeitenden das
vordringlichste Ziel gewesen. Dabei habe auch die Gleichbehandlung mit den Mitarbeitenden, welche die
Ausbildung noch nach dem alten System mit der aufwändigen Seminararbeit und dem fünften Kurs
absolviert hatten, berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer falle aufgrund des verschobenen
fünften Kurses unter die in Ziffer 1.4 des Zirkulars vom 22. Dezember 2009 aufgestellte Regelung für
Repetenten und Kursverschieber mit Ausbildungsbeginn vor August 2003. Bei dieser Kategorie liege der
Grund für die im Zeitpunkt des Systemwechsels noch nicht abgeschlossene Ausbildung im
Verantwortungsbereich der jeweiligen Mitarbeiter. Dabei sei unerheblich, ob die Kursverschiebung
selbstverschuldet oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Insgesamt ergebe sich keine Ungleichbehandlung
des Beschwerdeführers. Dieser hätte - im Gegensatz zu den Mitarbeitenden der Jahrgangsklassen August
2003 und August 2004 - die Ausbildung grundsätzlich vor dem 1. Januar 2010 abschliessen können. Er
könne deshalb nicht die für diese Jahrgangsklassen konzipierten Übergangsregelungen für sich
beanspruchen.
5.4 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird
insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten
getroffen werden müssen (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.4.1 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-4362/2009 vom 23. Juli 2010 E. 3.3; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 750 ff.).
5.5 Vorliegend ist mit Blick auf den - bereits erwähnten (vgl. E. 4 hiervor) - grossen Ermessenspielraum der
zuständigen Behörden in Organisations- und Besoldungsfragen eine unzulässige Ungleichbehandlung zu
verneinen. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, hätten sämtliche Mitarbeiter mit Ausbildungsbeginn
vor August 2003 - mithin auch der Beschwerdeführer - die Ausbildung grundsätzlich vor der
Neustrukturierung der zolltechnischen Laufbahn per 1. Januar 2010 abschliessen können. Im Gegensatz
dazu war dies den Mitarbeitenden mit Ausbildungsbeginn ab August 2003 nicht möglich. Damit besteht
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zwischen den genannten Mitarbeiterkategorien ein wesentlicher Unterschied, welcher eine ungleiche
Behandlung nicht als unhaltbar erscheinen lässt. Auch wenn der Umstand, dass trotz des gleichen
Ausbildungsstandes eine unterschiedliche Behandlung erfolgt, vom Beschwerdeführer als störende
Ungleichheit empfunden werden mag, kann angesichts der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte und
dem diesbezüglich grossen Ermessen der zuständigen Behörde nicht von einer das zulässige Mass
sprengenden Ungleichheit gesprochen werden. Eine besondere Zurückhaltung bei der Überprüfung des
vorinstanzlichen Ermessens drängt sich vorliegend umso mehr auf, als nicht nur der Vergleich von zwei
Mitarbeiterkategorien, sondern das ganze System der Übergangsregelung im Auge zu behalten ist. Mit
einer Änderung im Hinblick auf die Gleichheit zweier Kategorien würde das Gericht deshalb Gefahr laufen,
neue Ungleichheiten zu schaffen. So würde beispielsweise mit der Beseitigung der Ungleichheit zwischen
dem Beschwerdeführer und den Mitarbeitenden mit Ausbildungsbeginn ab August 2003 die
Gleichbehandlung mit denjenigen Mitarbeitenden, welche die Ausbildung noch nach dem alten System mit
der aufwändigen Seminararbeit und dem fünften Kurs absolviert hatten, in Frage gestellt. Zu beachten ist
schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer kein Einzelfall darstellt, sondern - gemäss Angaben der
Vorinstanz - ca. 55 weitere Mitarbeiter unter die Kategorie der Repetenten bzw. Kursverschieber mit
Ausbildungsbeginn vor August 2003 fallen. Zwischen diesen und den Mitarbeitern mit Ausbildungsbeginn
ab August 2003 besteht ein sachlich begründbarer Unterschied, welcher eine ungleiche Behandlung zu
rechtfertigen vermag. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erweist sich somit als
unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss eine
Verletzung des Diskriminierungsverbots geltend, weil sein Krankheitsfall
zu einem lohnrelevanten Kriterium gemacht werde.
6.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV).
6.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers knüpft die übergangsrechtliche Zuteilung nicht an
seinem Krankheitsfall, sondern am Zeitpunkt seines Ausbildungsbeginns und an der Tatsache des
verschobenen Kurses an. Welche Gründe zur Kursverschiebung geführt haben und ob diese selbst- oder
unverschuldet herbeigeführt worden sind, bleibt dabei unbeachtlich. Insofern bildet vorliegend kein
Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV ein massgebendes Kriterium für die übergangsrechtliche Zuteilung.
Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots liegt deshalb nicht vor.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er wäre noch heute
bereit, den fünften Seminarkurs zu absolvieren. Dass dies nicht mehr
möglich sei, liege an der Neustrukturierung der Ausbildung und nicht in
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seinem Verschulden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang einen finanziellen Nachteil geltend macht, bezieht er sich
auf einen Vergleich seiner mutmasslichen Lohnentwicklung nach dem
alten bzw. neuen Ausbildungssystem. Dies wirft die Frage auf, ob der
Beschwerdeführer - auch wenn er dies nicht explizit geltend macht -
allenfalls ein wohlerworbenes Recht auf Ausbildungsbeendigung bzw.
Beförderung nach dem alten System hat.
7.2 Das öffentliche Dienstverhältnis wird durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt und macht daher,
auch was seine vermögensrechtliche Seite angeht, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt.
Ansprüche der Dienstnehmer sind dabei grundsätzlich gegenüber den Massnahmen des Gesetzgebers nur
nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt. Ein umfassender Schutz
besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet
werden können, welche durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie
(Art. 26 BV) geschützt sind. Dies trifft aber für die vermögensrechtlichen Ansprüche der öffentlichen
Angestellten in der Regel nicht zu. Solche Ansprüche können nur dann als wohlerworbene Rechte
eingestuft werden, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den
Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen
Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (BGE 134 I 23 E. 7.1 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2583/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 7.1.3).
7.3 Ein wohlerworbenes Recht und damit ein Anspruch auf Ausbildungsbeendigung bzw. Beförderung nach
dem alten System könnte vorliegend lediglich dann gegeben sein, wenn die frühere Regelung bezüglich
der zolltechnischen Laufbahn ausdrücklich eine Rechtsbeständigkeit für den Fall einer zukünftigen
Änderung zugesichert hätte. Eine derartige Zusicherung liegt aber nicht vor und wird denn auch nicht
geltend gemacht.
Im Weiteren ist auch keine mit dem Anstellungsverhältnis verbundene individuelle Zusicherung ersichtlich,
auf welcher ein allfälliges Vertrauen in die Beständigkeit des bisherigen Ausbildungs- bzw.
Beförderungssystems gründen könnte. Insbesondere aus der Kursverschiebungsbewilligung des
Zollinspektoratsleiters lässt sich keine konkrete Zusicherung im Sinne einer Garantie zur Absolvierung des
fünften Kurses zu einem späteren Zeitpunkt und zur anschliessenden Beförderung in die Lohnklasse 18
ableiten.
Ein wohlerworbenes Recht des Beschwerdeführers auf Ausbildungsbeendigung bzw. Beförderung nach
dem alten System liegt demnach nicht vor.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen gegen die Verfügung
vom 30. August 2010 unbegründet sind, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
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9.
In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Verfahrensausgang
kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG), welche
vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Es sind demnach keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Der Beschwerdeführer gilt bei diesem Ausgang des Verfahrens als
unterliegend und hat daher keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 117.0/004; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Toni Steinmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert
mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so
ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu
erheben. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art.
46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).
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