B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7615/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS.
A-7615/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am 26. Juni 2013 schriftenlos in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Anlässlich der am 4. Juli 2013 vom
Bundesamt für Migration (BFM) durchgeführten Befragung zur Person
(BzP) gab A._______ unter anderem an, in diesem Jahr 15 Jahre alt zu
werden, ohne den genauen Tag und Monat zu kennen. Sein Geburtsdatum
wurde daraufhin auf den 1. Januar 1998 festgelegt.
B.
Am 26. Juli 2013 reichte A._______ beim BFM eine Kopie seiner afghani-
schen Identitätskarte (Tazkara) ein, welche seine Aussage, im Jahr 2013
15 Jahre alt zu werden, bestätigt.
C.
Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe wurde im Auftrag des BFM bei
A._______ am 14. August 2013 eine Handknochenanalyse zur Altersbe-
stimmung nach Greulich/Pyle durchgeführt. Diese ergab, dass das Kno-
chenwachstum der Hand respektive des Handgelenkes abgeschlossen ist
und aufgrund dieser Aufnahme das Alter bei 19 Jahren oder mehr liegt.
D.
Am 22. August 2013 wurde A._______ unter anderem das rechtliche Ge-
hör zum angegebenen Alter gewährt. Dabei sagte er aus, dass er gemäss
seiner Tazkara 15 Jahre alt sei, sein genaues Geburtsdatum jedoch nicht
kenne. Gemäss der Scharia würden die Knaben mit 15 Jahren als volljährig
betrachtet und müssten fasten. Dieses Jahr habe er im Monat Ramadan
zum ersten Mal gefastet. Das BFM teilte ihm daraufhin mit, dass er für voll-
jährig gehalten werde, weil er aufgrund von verschiedenen Anhaltspunkten
– sehr schlechte Kopie der Tazkara, Unkenntnis des genauen Geburtsda-
tums, ungenaue Angaben zur Schulzeit und den familiären Verhältnissen –
nicht habe glaubhaft machen können, dass er minderjährig sei und die
durchgeführte Handknochenanalyse ergeben habe, dass er 19 Jahre oder
älter sei. Aufgrund dessen wurde sein Geburtsdatum auf den 1. Januar
1995 geändert.
E.
Anlässlich der Bundesanhörung vom 17. Juli 2014 teilte A._______ mit,
dass er an der BzP vom 4. Juli 2013 falsche Angaben zu seiner Herkunft,
seiner Familie und seinen Asylgründen gemacht habe. Entgegen seinen
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ersten Angaben habe er nie in Afghanistan gelebt und habe nie eine
Tazkara besessen. Als sein Geburtsdatum gab er neu den (…) 1994 an.
F.
Mit Entscheid vom 12. Februar 2015 lehnte das Staatssekretariat für Mig-
ration (SEM) das Asylgesuch von A._______ ab und schob den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Gleichentags zog A._______ sein Asylgesuch zurück.
G.
Im (…) 2015 reiste A._______ nach Norwegen und reichte dort ein Asylge-
such ein. Am (…) 2015 kehrte er in die Schweiz zurück.
H.
Mit Schreiben vom 18. August 2016 reichte A._______ ein Original seiner
Tazkara ein und machte geltend, dass daraus ersichtlich sei, dass er im
Jahr 1998 geboren worden sei, weshalb er das SEM ersuche, sein Ge-
burtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom
1. Januar 1995 auf den (…) 1998 zu ändern. Weiter wies er darauf hin,
dass das vorliegende Originaldokument nicht mit der Kopie, die er bei der
Erstbefragung eingereicht habe, übereinstimmen würde. Der Grund dafür
liege darin, dass die Original Tazkara, aus der die Kopie angefertigt worden
sei, verloren gegangen sei, weshalb sein Onkel bei der afghanischen Bot-
schaft im Iran eine neue Tazkara habe beantragen müssen.
I.
Das SEM teilte A._______ mit Schreiben vom 20. September 2016 mit,
dass es erwäge, sein Gesuch um Berichtigung des Geburtsdatums abzu-
lehnen und gab ihm im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs Ge-
legenheit, bis zum 19. Oktober 2016 dazu Stellung zu nehmen.
J.
In seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2016 führte A._______ aus,
dass er bei seiner Einreise jung gewesen sei und Angst gehabt habe. Des-
halb habe er nicht die ganze Wahrheit gesagt. In der Wohngemeinde habe
man ihm dann mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit keine
Sprachkurse besuchen dürfe. Deshalb habe er wegen der befürchteten
Perspektivlosigkeit in der Schweiz bei der Bundesanhörung erneut gelo-
gen. Er habe gedacht, wenn er jetzt als volljährig gelte, könne er in einen
anderen Staat gehen und dort erneut Asyl beantragen. Er sei sich bewusst,
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Seite 4
dass er falsch gehandelt habe und würde sich für sein Verhalten entschul-
digen.
K.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Be-
richtigung der Personendaten vom 18. August 2016 ab und stellte fest,
dass die Personendaten im ZEMIS wie bisher lauten würden und das Ge-
burtsdatum als bestritten gelte, weshalb diesbezüglich im ZEMIS ein Be-
streitungsvermerk angebracht werde. Es begründete seinen Entscheid na-
mentlich damit, dass die Glaubwürdigkeit von A._______ insgesamt er-
schüttert sei und die Tazkara zudem als nicht fälschungssicher und somit
als Dokument mit geringem Beweiswert gelte. Im Übrigen habe A._______
bezüglich seiner Tazkara im Laufe des Asylverfahrens widersprüchliche
Angaben gemacht. Schliesslich ergebe die Knochenaltersbestimmung
nach Greulich/Pyle vom 14. August 2013 ein wahrscheinliches chronologi-
sches Alter von 19 Jahren und mehr, was zum von A._______ behaupteten
Geburtsjahr (1998) eine Abweichung von mehr als vier Jahren ausmache.
L.
Am 8. November 2016 reichte A._______ beim SEM erneut seine Stellung-
nahme vom 11. Oktober 2016 mit angepasstem Datum ein. Auf Nachfrage
hin bestätigte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben
vom 3. November 2016 (Poststempel: 18. November 2016) dem SEM,
dass es sich bei seinem Schreiben vom 8. November 2016 um eine Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2016 handeln würde.
M.
In Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde die Be-
schwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 hält das SEM (nachfol-
gend: Vorinstanz) an ihrem Standpunkt fest und verweist zur Begründung
auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2016.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumenten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher sein Be-
richtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der
Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbe-
teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer A-4979/2014 vom 18. Februar 2015 E. 3.1 m.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
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Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des BVGer
E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.2). Die Vergewisserungspflicht bringt
es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch
hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes we-
gen überprüfen muss (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September
2016 E. 8.7.1. m.w.H.).
3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch
um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der
verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
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Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem
Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachver-
halts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer E-2149/2017
vom 3. Mai 2017 E. 3.3).
3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun-
den im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb
ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie
andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Ur-
teile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und
A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des
BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Feb-
ruar 2007 E. 2).
3.5 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig-
keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen
und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver-
sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben
sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über-
lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
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und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer
E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer
1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
4.
4.1 Vorliegend obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des
Beschwerdeführers (1. Januar 1995) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat
wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsda-
tum ([…] 1998) richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit
im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zu-
kommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-3080/2016 vom
26. Januar 2017 E. 6.5, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.6,
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1). Gelingt keiner Partei der si-
chere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen
oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
4.2 Die Vorinstanz ordnete aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des
Beschwerdeführers eine Handknochenanalyse an. Diese ergab am 14. Au-
gust 2013 ein Alter von 19 Jahren oder mehr, worauf die Vorinstanz das
Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf 1995 und dessen Geburtstag auf
den 1. Januar festsetzte. Letzteres ist üblich in Fällen, in welchen das Ge-
burtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt
werden kann (vgl. Ziff. 3.1 der Weisung des BFM vom 1. Juli 2012 zur Er-
fassung und Änderung von Personendaten ZEMIS; /dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/aufent-
halt/20120701-weis-daten-zemis-d.pdf >, abgerufen am 27.12.2017).
4.3 Das Ergebnis einer radiologischen Knochenaltersbestimmung weist
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur einen beschränkten
Beweiswert auf, wenn das von der betroffenen Person behauptete Alter im
Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abwei-
chung (doppelte Standardabweichung) von bis zu drei Jahren liegt. In ei-
nem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar keine ver-
lässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person ge-
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zogen werden; sie bildet jedoch immerhin ein im Rahmen der Beweiswür-
digung zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- bzw. Volljährigkeit
(Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.1,
A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.1; vgl. ferner Urteil des BGer
1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3). Beträgt der Unterschied
zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter
hingegen mehr als drei Jahre, gilt die Handknochenanalyse als Beweismit-
tel mit erhöhtem Beweiswert (statt vieler Urteil des BVGer D-8111/2016
vom 23. November 2017 E. 5.1.8).
Vorliegend beträgt die Abweichung zwischen dem vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Geburtsdatum ([…] 1998) und dem durch die radiolo-
gische Knochenaltersbestimmung festgestellten (14. August 1994 oder äl-
ter) mehr als drei Jahre. Folglich kommt dem Resultat der Handkno-
chenanalyse im Rahmen der Beweiswürdigung ein erhöhter Beweiswert
zu.
4.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er in
Italien seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen und er deshalb der
Ansicht gewesen sei, er dürfe nicht in der Schweiz bleiben, weshalb er an
der BzP nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Anschliessend habe es
viele Missverständnisse mit seiner Wohngemeinde gegeben. Aus Angst
vor Perspektivlosigkeit in der Schweiz habe er bezüglich seines Alters an-
lässlich der Bundesanhörung erneut gelogen. Er sei damals noch sehr jung
gewesen und habe Angst gehabt. Er bitte deshalb, dies in der Beurteilung
seines Anliegens zu berücksichtigen. Sodann beruft er sich auf die von ihm
eingereichte Tazkara, woraus ersichtlich sei, dass er im Jahr 1998 zur Welt
gekommen ist.
4.5 Bei der afghanischen Tazkara handelt es sich zwar um ein Identitäts-
dokument mit Foto, doch hat dieses wie erwähnt (E. 3.4) nur einen gerin-
gen Beweiswert und ist leicht zu fälschen (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Abge-
sehen davon machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu
seiner Identität. So hat er an der BzP vom 4. Juli 2013 ausgesagt, dass er
15 Jahre alt sei und hierzu eine Kopie seiner Tazkara eingereicht, welche
dies belegen soll. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum
angegebenen Alter bestätigte der Beschwerdeführer, 15 Jahre alt zu sein,
ohne jedoch das genaue Geburtsdatum zu kennen. Diese Angaben stehen
im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Bundesanhörung vom 17. Juli 2014, wonach er am (…) 1994 geboren sei
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Seite 10
und an der BzP falsche Angaben zu seiner Herkunft, Familie und den Asyl-
gründen gemacht habe. So habe er gar nie eine Tazkara besessen, da er
im Iran geboren und aufgewachsen sei und gar nie in Afghanistan gelebt
habe. Am 18. August 2016 reichte er wiederum eine Tazkara im Original
ein, auf welcher das Geburtsjahr 1998 vermerkt ist. Das Original stimmt
jedoch nicht mit der an der BzP eingereichten Kopie überein, weil gemäss
Angabe des Beschwerdeführers das Original, mit welcher die Kopie ange-
fertigt wurde, verloren gegangen sei, weshalb sein Onkel bei der afghani-
schen Botschaft eine neue habe beantragen müssen. Schliesslich macht
er in seiner Beschwerde vom 8. November 2016 wie erwähnt geltend, dass
er nicht nur an der BzP vom 4. Juli 2013, sondern auch anlässlich der Bun-
desanhörung vom 17. Juli 2014 gelogen habe. Es ist demzufolge nahelie-
gend, dass sich der Beschwerdeführer von den widersprüchlichen Aussa-
gen jeweils ihm nicht zustehende Vorteile erhoffte.
4.6 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass we-
der die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis
des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Dem Be-
schwerdeführer ist es überdies nicht gelungen, wenigstens glaubhaft zu
machen, dass er noch minderjährig ist, während das Ergebnis der Hand-
knochenanalyse und die widersprüchlichen Aussagen auf seine Volljährig-
keit hindeuten. Wie bereits vorne erwähnt (E. 4.3) kommt dem Resultat der
Handknochenanalyse im vorliegenden Fall ein erhöhter Beweiswert zu.
Das bisher im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers
erscheint gestützt darauf zumindest nicht als unwahrscheinlicher als das
von diesem behauptete. Aufgrund der Aktenlage ist daher mit der Vor-
instanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Ur-
teil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4; ferner Urteil des
BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3).
4.7 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage-
nen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda-
tums bewiesen. Unter Berücksichtigung aller Beweismittel und Indizien
(Aussageverhalten, Knochenaltersbestimmung durch Handknochenana-
lyse, Tazkara) ist jedoch der 1. Januar 1995 als klar wahrscheinlicheres
Geburtsdatum anzusehen als der (…) 1998. Der mit einem Bestreitungs-
vermerk versehene ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen und
die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
5.
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Seite 11
5.1 Nachdem die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, gilt der Be-
schwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm an sich die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen wären. Ausnahmsweise können sie je-
doch erlassen werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein Erlass der Verfah-
renskosten ist namentlich denkbar, wenn sich die unterliegende Partei in
einer finanziellen Notlage befindet. Gemäss Vorinstanz wird der Beschwer-
deführer als mittellos erachtet, weshalb sich vorliegend ein Erlass der Ver-
fahrenskosten rechtfertigt.
5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Als
Bundesbehörde hat auch die Vorinstanz keinen solchen Anspruch (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
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Seite 12
– den EDÖB z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Marc Lichtensteiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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