Abtei lung I
A-762/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung Strafsachen, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll, Leistungspflicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-762/2007
Sachverhalt:
A.
Am 21. August 2004 wurden die Gebrüder B._______ und C._______
in Allschwil durch eine mobile Equipe der Grenzwache kontrolliert.
Diese stellte fest, dass sie mit ihrem Lieferwagen (mit italienischem
Kennzeichen) – von Deutschland kommend – diverse Lebensmittel
(Früchte, Schinken etc.) ohne Zollanmeldung mitführten. Die darauf
durchgeführten grenzpolizeilichen Ermittlungen ergaben, dass sie
bereits früher mehrere Male Lebensmittel unverzollt eingeführt hatten.
B.
Als möglicher Abnehmer der Waren wurde A._______ verdächtigt. Am
25. August 2004 führte der Untersuchungsdienst Heerbrugg der
Zollkreisdirektion Schaffhausen deshalb am Domizil seiner Einzelfirma
X._______ in (...) eine Hausdurchsuchung sowie eine Befragung
durch. Die Untersuchung ergab, dass er von B._______ verschiedene
Waren (Mozzarella, Rohschinken, Weissmehl etc.) erworben hatte. Am
2. September 2004 wurde A._______ nochmals vom
Untersuchungsdienst Heerbrugg einvernommen. Auch bei dieser
Einvernahme bestätigte er gemäss Protokoll, dass er verschiedene
Male Waren von B._______ gekauft hätte.
C.
Am 1. Juni 2005 nahm die Zollkreisdirektion Schaffhausen gegen
A._______ ein Schlussprotokoll auf und legte ihm insbesondere
Widerhandlungen gegen das (alte) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925
(aZG, AS 42 287 und BS 6 465) und das Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zur
Last. Am gleichen Tag erliess sie zwei Verfügungen, mit denen sie
sowohl ihn als auch seine Einzelfirma für zu Unrecht nicht entrichtete
Abgaben im Umfang von Fr. 12'433.30 Zoll und Fr. 848.65
Mehrwertsteuer leistungspflichtig erklärte. Nachdem A._______ am
22. Juni 2005 eine Stellungnahme an die Zollkreisdirektion
Schaffhausen eingereicht hatte, erhob er am 13. Juli 2005 gegen die
beiden Verfügungen vom 1. Juni 2005 Beschwerde an die Ober-
zolldirektion (OZD). Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung
der Verfügungen führte er insbesondere aus, dass weder er noch
seine Einzelfirma zum Kreis der Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9
aZG gehörten. Aufgrund der Akten sei erwiesen, dass B._______ die
fragliche Ware angeboten habe. Für Zollformalitäten sei daher dieser
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verantwortlich. Im Weiteren bemängelte A._______ die
Durchführungsweise der Einvernahmen.
D.
Am 22. Dezember 2006 traf die OZD einen Entscheid, mit dem sie die
Beschwerde der Einzelfirma X._______ guthiess (Ziff. 3), diejenige
von A._______ jedoch abwies (Ziff. 1) unter Auferlegung von Fr. 640.--
Verfahrenskosten (Ziff. 2). Im Weiteren sprach die OZD eine
(reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu (Ziff. 4). Zur
Begründung legte sie im Wesentlichen dar, Schuldner einer Forderung
und somit Adressat einer Verfügung über die Leistungspflicht könne
ausschliesslich der Inhaber der Einzelfirma sein und nicht diese
selber. Die Verfügung gegen die Einzelfirma X._______ sei demnach
aufzuheben. Im Weiteren sei für sämtliche Einfuhren erstellt, dass
B._______ diese ohne Zollanmeldung in die Schweiz getätigt habe.
A._______ habe durch regelmässige telefonische Bestätigung seines
Bedarfs und durch den wiederholten Erwerb von Waren eine generelle
Abnahmbereitschaft bekundet. A._______ sei deshalb als
Auftraggeber im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG zu qualifizieren. Ob er
gewusst habe, dass es sich um unverzollte Waren gehandelt habe,
spiele für die Frage der Leistungspflicht keine Rolle.
E.
Am 1. Februar 2007 führte A._______ (Beschwerdeführer) gegen den
Entscheid der OZD vom 22. Dezember 2006 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Er verlangte die Aufhebung der Ziff. 1 und
2 des Dispositivs des Entscheids der OZD sowie die Aufhebung der
Verfügungen der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 13. Juni 2005
(recte: 1. Juni 2005), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur
Begründung legte er insbesondere dar, dass die Auflistung der
gekauften Waren unbestritten sei. Er bemängle insbesondere die
durchgeführten Einvernahmen. Als italienischer Staatsangehöriger
spreche er kein Hochdeutsch, lediglich Schweizerdeutsch mit kleinem
Wortschatz. Im Gegensatz zu den Gebrüdern B./C._______ seien
seine Einvernahmen jedoch nicht übersetzt worden. Zudem sei ihm bei
der ersten Einvernahme nicht mitgeteilt worden, dass er einen
Rechtsanwalt verlangen könne. In der Folge seien die Einvernahmen
nur beschränkt verwertbar. Es sei insbesondere unzulässig, diejenigen
Aussagen zu verwerten, die keine leichtverständlichen Sachverhalte
betreffen würden wie etwa die Aufzählung der in Frage kommenden
Waren. Er habe das Einvernahmeprotokoll erst am Schluss gesehen,
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als es ausgedruckt worden sei. Er habe das Protokoll zwar
durchgesehen, jedoch nicht verstanden, denn es seien nicht seine
Worte protokolliert worden. Der Text stamme vom einvernehmenden
Beamten, der das Gespräch auf Hochdeutsch in seinem Sinn
zusammengefasst habe. Immer noch unter Schock infolge der
massiven Polizeiaktion habe er unterschrieben, da er nicht fähig
gewesen sei, die Bedeutung des Protokolls zu erfassen. Die
Einschüchterungen hätten auch noch bei der zweiten Einvernahme
angedauert. Bei den durchgeführten Einvernahmen seien somit
offensichtlich Verfahrensgarantien verletzt worden. Im Weiteren sei
nicht nachgewiesen, dass er je etwas bestellt habe, insbesondere
auch nicht im Fall der Y._______GmbH. Er habe in der Untersuchung
insoweit klar ausgesagt, dass B._______ ihm bei Gelegenheit
kurzfristig „Restware“ angeboten habe. Die Akten zeigten, dass
B._______ in der Schweiz zahlreiche Personen beliefert habe, die
Bestellungen aufgegeben hätten. Diese Abnehmer seien finanz-
schwach gewesen und deshalb sei es sehr wohl möglich, dass sie
nicht alle bestellten Waren abgenommen hätten. B._______ habe
deshalb gelegentlich Überschussware gehabt, die er vor der Rückreise
nach Italien noch habe verkaufen wollen und sich deshalb an ihn
gewandt. Ihm sei nicht nur gesagt worden, dass es Restposten seien,
sondern er habe dies auch gesehen. In diesem Zusammenhang sei
der Begriff „regelmässig“ bzw. „regelmässige Belieferung“ etwas, was
der einvernehmende Beamte eingeführt habe. Dieses Wort existiere in
seinem Wortschatz gar nicht. Im Weiteren sei er von B._______ erst
zu einem Zeitpunkt telefonisch kontaktiert worden, als er nur noch
Überschussware gehabt habe und dieser bereits im Inland gewesen
sei. B._______ habe ja kurze Zeit nach dem Telefonat geliefert, habe
also nicht von Italien her kommen können.
Im Übrigen sei er berechtigterweise davon ausgegangen, dass es sich
um verzollte Ware gehandelt haben müsse. Niemand nehme an, dass
man mit einem Lieferwagen dutzende Male unkontrolliert in die
Schweiz einreisen könne. Er habe andere Lieferanten und nur
einzelfallweise von B._______ gekauft. Zwar habe er gewusst, dass
die Ware aus Italien stamme, er sei aber nicht derjenige gewesen, der
beliefert worden sei. Auch habe er keine generelle Bereitschaft zur
Abnahme der Ware bekundet. B._______ habe jedesmal anrufen und
fragen müssen, ob er interessiert sei, worauf es zur Preisverhandlung
gekomme sei. Er habe somit nichts „veranlasst“ und sei deshalb auch
nicht als Auftraggeber zu qualifizieren. Schliesslich habe er bei der
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Einvernahme der Gebrüder B./C._______ nicht teilnehmen können. Er
berufe sich daher vorsorglich auf eine Konfrontation mit B._______,
der die aufgezeigten geschäftlichen Beziehungen bestätigen werde. Im
Übrigen verlange er eine erneute Befragung, mit der festgestellt
werden könne, über welche nur rudimentären Deutschkenntnisse er
verfüge.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2007 schloss die OZD auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann jedoch
nur sein, was Gegenstand des Entscheids der OZD vom 22. Dezember
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2006 war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Das Anfechtungsobjekt, d.h. der genannte Entscheid, bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes
begrenzt. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist demzufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 1.3,
A-1339/2006 vom 6. März 2007 E. 1.4, A-1340/2006 vom 6. März 2007
E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer somit die Aufhebung der
Verfügungen vom 1. Juni 2005 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, da diese nicht das Anfechtungsobjekt bilden.
1.4 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht
und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen
(Art. 132 Abs. 1 ZG). Die vorliegend in Frage stehenden Einfuhren
erfolgten in der Zeit von Mitte 2003 bis August 2004. Es sind deshalb
noch die Vorschriften des aZG anwendbar.
2.
2.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren
über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung
zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der
gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht
unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze
bringt, sowie der Auftraggeber. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13
aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für
deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind.
Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen somit weit
gezogen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2007
vom 11. August 2008 E. 2.1, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1;
Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 27. September 2002,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41
E. 2). Dadurch soll die Einbringlichkeit der Abgabenforderung
erleichtert werden (BGE 89 I 542 E. 4), deren Erfolg insbesondere
dann gefährdet ist, wenn die Forderung der Zollbehörde infolge
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fehlender internationaler Rechtshilfe in Fiskalsachen im Ausland nicht
zwangsvollstreckt werden kann. Greift die Zollbehörde vorab auf den
inländischen Zollzahlungspflichtigen, kann dieser seine auf Zivilrecht
gründende Rückgriffsforderung im Ausland verfolgen (BGE 107 Ib 198
E. 6a, 107 Ib 205 E. 2a).
2.1.1 Auftraggeberin im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG ist zunächst die
Vertragspartei, welche mit dem Warenführer den Frachtvertrag
(Art. 440 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220])
abschliesst oder den Spediteur mit der Warenversendung betraut
(Art. 439 OR). Ausserdem gilt als Auftraggeber jede Person, welche
den Warentransport tatsächlich veranlasst (Urteil des Bundesgerichts
2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4). Als Auftraggeber wird unter
anderem derjenige verstanden, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm
eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie
sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss;
dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des
Betreffenden in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine
generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat
(Urteil des Bundesgerichts 2A.417/1999 vom 27. Oktober 1999 E. 3a,
mit Hinweisen). Auch wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung
bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft des
Betreffenden, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch ihn
mitveranlasst (Urteile des Bundesgerichts 2A.580/2003 und
2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2, 2A.233/1999 vom 2. Dezem-
ber 1999 E. 4b, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1741/2006
vom 4. März 2008 E. 2.1.1).
2.2
2.2.1 Eine Zollübertretung begeht unter anderem, wer dem Bund zum
eigenen Vorteil Zölle vorenthält oder sich einen unrechtmässigen
Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet
oder verhindert (Art. 74 Ziff. 16 aZG). Laut Art. 80 Abs. 1 aZG findet
der zweite Titel des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf Zollwiderhandlungen
Anwendung. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die infolge einer Wider-
handlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR
ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des
unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung
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der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des
Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2
VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetz-
gebung des Bundes (BGE 115 Ib 360 E. 3a; KURT HAURI,
Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Nicht verlangt ist
insbesondere eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden
(Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.2;
BGE 106 Ib 221 E. 2c) oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens;
vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe
entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn liegt
(Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige
Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der
Abgabe entstanden ist (BGE 110 Ib 310 E. 2c; Entscheid der ZRK vom
31. März 2005 [ZRK 2004-001] E. 3c).
2.2.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichti-
gen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der
Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen. Diese
haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration
wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch
die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des Bundesgerichts
2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1; Entscheide der ZRK vom
9. März 2004 [ZRK 2003-60] E. 2c/bb, vom 12. November 2003
[ZRK 2003-13] E. 2a). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2 VStrR
damit – im Gegensatz zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR zur
Leistung Herangezogenen – einzig eine Verlängerung der Verjährungs-
frist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten
Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der
Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut
der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für
welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögens-
vorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen
Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig,
wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen
gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. No-
vember 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom 10. Mai
2004 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1741/2006
vom 4. März 2008 E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1,
A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1763/2006 vom
27. Juni 2007 E. 5, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.1).
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2.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die
Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht
hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1473/2006 vom 3. Juni
2008 E. 1.4). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht an bestimmte starre Beweisregeln
gebunden, die ihm genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu
Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im
Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 485 E. 3.2). Im Weiteren
verletzt eine Behörde den Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise
die Beweiseignung abspricht (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.140). Bei der Zulassung der Beweismittel ist zu beachten, dass
die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die
angebotenen Beweise abzunehmen. Davon darf aber im Sinn einer
antizipierten Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund
bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt
für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die An-
nahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Urteile des Bundes-
gerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2, 2A.110/2000 vom
26. Januar 2001 E. 3b und c; BGE 130 II 425 E. 2.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1504/2006 vom 25. September 2008
E. 2, A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.2).
3.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der grenzpolizeilichen Untersuchung
erwiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von
Mitte 2003 bis August 2004 an seinem Geschäftsdomizil in (...) von
B._______ folgende Mindestmengen an Waren (kg/netto) erworben
hat:
– Weissmehl (Pizzamehl) 1'000 kg
– Mozzarella normal 600 kg
– Mozzarella Buffalo 200 kg
– Schinken roh 300 kg
– Schinken gekocht 120 kg
– Tafelschinken 150 kg
– Salami 100 kg
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– Brote 60 kg
– Teigwaren 200 kg
– Olivenöl extra vergine 80 kg
Aufgrund der Geständnisse der Gebrüder B._______ und C._______
ist ebenfalls erwiesen, dass sie die Ware unverzollt in die Schweiz
eingeführt haben. Dies wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren auch nicht mehr bestritten. Der Beschwerdeführer bestreit
hingegen, dass er als Auftraggeber im Sinn des Zollrechts zu
qualifizieren und damit zollzahlungspflichtig sei. Diesbezüglich bringt
er zunächst vor, die Einvernahmen seien unrechtmässig durchgeführt
worden und deren Protokolle deshalb nur beschränkt verwertbar (E.
3.1). Er habe nicht regelmässig, sondern nur in Einzelfällen
„Restwaren“ von B._______ bezogen und damit keine Einfuhr
veranlasst (E. 3.2). Er sei zudem der Ansicht gewesen, dass es sich
um verzollte Ware gehandelt habe (E. 3.3).
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde zweimal vom Untersuchungsdienst
Heerbrugg der Zollkreisdirektion Schaffhausen einvernommen. Bei
seiner ersten Einvernahme vom 25. August 2004 gab er laut Protokoll
den Bezug von unverzollten Waren von B._______ zu (vgl. act. 3/8.1,
Seite 3). Bei der zweiten Einvernahme vom 2. September 2004
bestätigte der Beschwerdeführer gemäss dem Einvernahmeprotokoll
grundsätzlich seine bisher gemachten Ausführungen. Er berichtigte
seine Aussagen jedoch insoweit, dass er weitere Waren sowie
grössere Mengen gekauft habe. Er bestätigte diesbezüglich
grundsätzlich die ihm vorgehaltenen – von B._______ gemachten –
Mengenangaben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt der
Beschwerdeführer verschiedene verfahrensrechtliche Rügen gegen
diese Einvernahmen bzw. deren Protokollierung vor. Er spreche kein
Hochdeutsch, nur gebrochen Mundart mit kleinem Wortschatz und
habe daher das Einvernahmeprotokoll nicht verstanden. Der
einvernehmende Beamte habe die auf Mundart geführte Einvernahme
in seinem Sinn auf Hochdeutsch übersetzt. Wendungen, die im
Protokoll enthalten seien, existierten in seinem Wortschatz gar nicht.
Die Einvernahme hätte auf Italienisch übersetzt werden müssen, wie
es auch bei den Gebrüdern B./C._______ geschehen sei. Immer noch
unter Schock von der massiven Polizeiaktion habe er die Protokolle
schliesslich dennoch unterschrieben. Die Einvernahmen seien somit in
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unzulässiger Weise durchgeführt worden. Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet diese Rügen als unbegründet. Der Beschwerdeführer
kam 1966 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz. Er besuchte hier
somit zumindest für einige Zeit die Schule. Seit 1966, d.h. 38 Jahre bis
zum Zeitpunkt der Einvernahmen, lebte und arbeitete er in der
Schweiz. Bis im Mai 2004 führte er die Pizzeria „(...)“ in St. Gallen.
Weitere Gastronomiebetriebe/Liegenschaften (...) sind in seinem
Eigentum, die er – ebenso wie das „(...)“ – vermietete (vgl.
Einvernahme vom 25. August 2004, act. 3/8.1, Seite 2). Es ist folglich
wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum einen nach dieser
langen Zeit in der Schweiz die Einvernahmeprotokolle nicht verstand
und zum anderen – als erfahrener und offensichtlich auch erfolgreicher
Geschäftsmann – die beiden Protokolle dennoch vorbehaltslos
unterzeichnete. Insbesondere ist zu beachten, dass er hinsichtlich
seiner nun behaupteten Verständnisschwierigkeiten auch bei der
zweiten Einvernahme, die rund eine Woche nach der angeblich
massiven Polizeiaktion stattfand, keinen Einwand vorbrachte und
keinen Anwalt verlangte, obwohl er auf dieses Recht explizit
aufmerksam gemacht worden ist. Im Gegenteil, er bestätigte grund-
sätzlich die erste Einvernahme und berichtigte sie nur hinsichtlich der
gekauften Waren bzw. Mengen. Dass der Beschwerdeführer die
Fragen verstand, zeigen seine dazu stimmigen Antworten. Ebenfalls
gegen Verständigungsschwierigkeiten spricht der Detaillierungsgrad
seiner Aussagen. So legte er zum Beispiel umfangreich und detailliert
dar, wie er B._______ sein Interesse am Schinken von der Firma
Y._______GmbH in (...) (D) mitteilte und danach solchen von ihm
bezog (vgl. Einvernahme vom 2. September 2004, act. 3/8.2, Seite 9;
vgl. auch unten E. 3.2.1). Dass diese Darlegung nicht in eigenen
Worten erfolgt sei, ändert daran nichts (vgl. unten E. 3.1.2).
Offensichtlich war keine Übersetzung ins Italienische nötig. Der
Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde schliesslich selber ein,
auf Aussagen im Zusammenhang mit der fraglichen Ware könne
abgestellt werden (Ziff. 8, Seite 4). Auf die angebotene Befragung des
Beschwerdeführers zur Prüfung seiner Deutschkenntnisse kann
deshalb im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet
werden (E. 2.3), ebenso auf die eventualiter angebotene Expertise.
3.1.2 Zu bemängeln ist ebenso wenig, dass dem Beschwerdeführer
bei der Einvernahme verschiedene Vorhalte, insbesondere die Aus-
sagen von B._______ hinsichtlich der Warenmengen, gemacht worden
sind. Dies stellt eine übliche Einvernahmetechnik dar. Zulässig und
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gebräuchlich ist auch die Vorgehensweise, dass die Einvernahme in
Mundart durchgeführt und das Protokoll sinngemäss auf Hochdeutsch
niedergeschrieben wird. Der Umstand, dass vorliegend – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – der einvernehmende Beamte die vom
Beschwerdeführer in Mundart gemachten Antworten dem Protokoll-
führer sinngemäss auf Hochdeutsch diktiert habe, vermag an der
Rechtmässigkeit nichts zu ändern. Dieses Vorgehen würde dem
Beschwerdeführer im Gegenteil die Möglichkeit eröffnen, bei Ver-
ständigungsproblemen frühzeitig zu intervenieren. Im Übrigen ist die
Rüge des Beschwerdeführers, dass er bei der ersten Einvernahme
nicht auf sein Recht zum Beizug eines Anwalts hingewiesen worden
sei, nicht zu hören. Das Recht auf einen Verteidiger gemäss Art. 39
Abs. 3 VStrR gilt nur im Strafverfahren und nicht im vorliegenden
Administrativverfahren zur Festsetzung des nachzuentrichtenden
Abgabebetrages (Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai
2004 E. 2.3). Zudem hält Art. 39 Abs. 3 VStrR selber fest, dass zur
ersten Einvernahme gar kein anwaltlicher Vertreter zugelassen werden
muss (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1746/2006
vom 12. Juni 2007 E. 4.2).
Es kann somit festgehalten werden, dass die Einvernahmen
rechtmässig durchgeführt und die Protokolle korrekt erstellt worden
sind. Im Übrigen darf das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid
u.a. auf Einvernahmeprotokolle des zuständigen Untersuchungs-
dienstes abstützen (Entscheid der ZRK vom 18. Oktober 2006 [ZRK
2004-053] E. 5b).
3.2 Zum Ablauf des Warenbezugs sagte der Beschwerdeführer in der
Einvernahme vom 25. August 2004 aus, dass er von B._______ „seit
August des letzten Jahres bis zum 4. August dieses Jahres
regelmässig, monatlich ca. einmal, beliefert“ worden sei. B._______
habe jeweils telefonisch angefragt, ob er einen Bedarf aufweise. Auf
seine Bestätigung hin sei B._______ dann bei ihm in (...) vorbeige-
fahren und habe ihn beliefert (vgl. act. 3/8.1, Seite 5). Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren bestreitet der Beschwerdeführer diese Aus-
führungen hinsichtlich des Ausdruckes „regelmässig“, den er nicht
gebraucht habe und in seinem Wortschatz gar nicht vorkomme (vgl.
Beschwerde vom 1. Februar 2007, Seite 6). Das Bundesverwaltungs-
gericht betrachtet dies als Schutzbehauptung. Es ist wenig glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme das Wort
„regelmässig“ weder gesagt, noch gekannt, das Protokoll aber
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dennoch vorbehaltslos unterschrieben hat (vgl. oben E. 3.1.1). Zudem
zeigt ebenso der Kontext der Aussage auf, dass es sich um einen
„regelmässigen Bezug“ gehandelt hat. Bei einer etwa monatlich
wiederkehrenden Belieferung während eines Jahres liegt zutreffender-
weise ein regelmässiger Bezug vor. Durch dieses Verhalten hat der
Beschwerdeführer seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher
Waren kundgetan. Keine Rolle spielt in diesem Fall zur Qualifikation
als Auftraggeber im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung, ob sich die Ware im Zeitpunkt der
telefonischen Bestätigung des Bedarfs durch den Beschwerdeführer
bzw. der eigentlichen Bestellung noch im Ausland oder bereits in der
Schweiz befunden hat (E. 2.1.1 in fine).
3.2.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es sich nur um
„Restwaren“ gehandelt habe, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn davon
ausgegangen wird, dass er vor allem übrig gebliebene Waren bzw.
Restposten übernahm, ändert dies nichts an der generellen
Abnahmebereitschaft. Er hat dadurch B._______ – zusammen mit den
übrigen Bezügern in der Schweiz – wenigstens mitveranlasst, diese
Waren in die Schweiz einzuführen (E. 2.1.1 in fine).
Im Weiteren ist zumindest hinsichtlich des Bezugs der Schinken von
der Firma Y._______GmbH in (...) (D) nicht „bloss“ von Restposten
und einer generellen Abnahmebereitschaft auszugehen. Hier lag ein
konkreter Auftrag zur Lieferung bestimmter Waren aus dem Ausland
vor. Dies geht aus den betreffenden Einvernahmen des
Beschwerdeführers und von B._______ übereinstimmend und
eindeutig hervor, führte doch der Beschwerdeführer explizit aus, er
habe B._______ gesagt, dass er „Interesse am Kauf von spanischem
Tafelschinken der Firma Y._______GmbH (D)“ habe. Dieser habe
darauf bei der genannten Firma eine Preisliste hinsichtlich der
Schinken verlangt und ihm unterbreitet. In der Folge habe B._______
ihm unter zwei Malen 150 kg Tafelschinken von der Firma
Y._______GmbH geliefert (Einvernahme des Beschwerdeführers vom
2. September 2004, act. 3/8.2, Seite 9 f.). Noch klarer legte B._______
dar, dass er „auf Bestellung von A._______“ gekauft habe. Der
Beschwerdeführer habe ihm die Telefonnummer der Firma
Y._______GmbH gegeben. Er sei 1000% sicher, dass er „nur auf
Bestellung“ des Beschwerdeführers Waren bei der Firma
Y._______GmbH geholt habe (Einvernahme von B._______ vom 30.
August 2004, act. 4/2.6, Seite 42 f.). In Übereinstimmung mit den
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dargelegten Aussagen lautete die eingeholte Preisliste bzw. Offerte
der Y._______GmbH nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf
B._______ (vgl. act. 3/8.4, Seite 2). Der Beschwerdeführer bestellte in
der Folge ja von ihm und nicht von der Y._______GmbH. Aus der
Tatsache, dass er auf der Offerte nicht genannt wurde, kann der
Beschwerdeführer somit – entgegen seinem entsprechenden Einwand
(vgl. Beschwerde, Seite 4 f.) – nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer wusste oder annehmen
musste, dass die Waren, die ihm B._______ lieferte, aus dem Ausland
stammten und zur Lieferung eingeführt werden mussten (vgl. E. 2.1.1).
Dies ist zu bejahen und wird auch nicht weiter bestritten. Der
Beschwerdeführer wusste, dass B._______ die Waren, die er in
seinem Lieferwagen mit italienischem Kennzeichen anlieferte, aus
Italien bzw. Deutschland in die Schweiz einführen musste. So legte der
Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 25. August 2004 zum
Beispiel dar, B._______ habe ihm gesagt, dass er regelmässig
italienische Spezialitäten von Italien nach Uznach, Basel und
Deutschland liefere (Einvernahme vom 25. August 2004, act. 3/8.1,
Seite 2). Offenbleiben kann im vorliegenden Verfahren, ob der
Beschwerdeführer ebenfalls wusste, dass die Ware unverzollt war.
Art. 12 Abs. 2 VStrR verlangt nur eine objektive Widerhandlung gegen
die Verwaltungsgesetzgebung (E. 2.2).
3.4 Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen zur Qualifikation als Auftraggeber im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.1.1) erfüllt. Da hinsichtlich
des Ablaufs des Warenbezugs zwischen den Aussagen von B._______
und des Beschwerdeführers keine entscheidenden Differenzen
bestehen, ist nicht davon auszugehen, dass eine weitere Befragung
von B._______ bzw. eine Konfrontation mit dem Beschwerdeführer zu
neuen Erkenntnissen führen würde. Auf den entsprechenden Antrag
des Beschwerdeführers kann deshalb ebenfalls im Sinn einer
antizipierten Beweiswürdigung (E. 2.3) verzichtet werden.
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer somit als Auftraggeber
gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 aZG zu
betrachten. Als solcher haftet er solidarisch mit den Gebrüdern
B./C._______, die die Ware über die Grenze gebracht haben, für den
gesamten, auf seinen Bezügen nicht erhobenen Abgabebetrag. Für
diesen ist er gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig.
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4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerde-
führer als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'300.--
festgesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer zur Zahlung
auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'300.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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