Abtei lung I
A-7638/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erlass.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7638/2007
Sachverhalt:
A.
B._______ und A._______ (Steuerpflichtige) wurden für die direkte
Bundessteuer des Jahres 2003 nach einer Ermessenseinschätzung
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 210'600.-- und einem
Steuerbetrag von Fr. 15'552.-- rechtskräftig veranlagt. Am 17. März
2005 wandten sich die Steuerpflichtigen an die Steuerverwaltung des
Kantons Basel-Stadt mit dem Gesuch um Erlass der Steuern.
Zuständigkeitshalber wurde das Gesuch an die Eidgenössische
Erlasskommission (EEK) für die direkte Bundessteuer weitergeleitet.
B.
Die EEK wies das Gesuch am 19. September 2007 ab und verwies auf
den Umstand, dass die Steuerpflichtigen im Jahr 2004 über Einkünfte
von Fr. 276'496.-- bzw. ein Reineinkommen von Fr. 179'737.-- und im
Jahr 2005 über Einkünfte von Fr. 266'256.-- bzw. ein Reineinkommen
von Fr. 168'937.-- verfügten. Die Veranlagungsverfügung vom
8. Februar 2007 zeigte für das Steuerjahr 2005 ein Bankguthaben der
Steuerpflichtigen von Fr. 3'636.-- per 31. Dezember 2005, eine private
Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von Fr. 1'756'400.-- und einen
positiven Geschäftssaldo von Fr. 77'194.--. Unter Berücksichtigung des
Buchwerts der Liegenschaft von Fr. 2'260'343.-- besassen die
Steuerpflichtigen ein Vermögen zu Buchwerten von rund Fr. 223'400.--.
Der Entscheid der EEK wurde den Steuerpflichtigen am 2. Oktober
2007 durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt eröffnet.
C.
A._______ (Beschwerdeführerin) reichte am 2. November 2007 gegen
den Entscheid der EEK Beschwerde bei dieser ein und begehrte,
wenigstens einen Teil der Steuern zu erlassen. Die EEK reichte die
Beschwerde am 12. November 2007 zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Beschwerdeführerin machte
geltend, die Steuerpflichtigen hätten aus der vor fünf Jahren
übernommenen Liegenschaft noch keinen Gewinn erzielt und sie seien
überschuldet. Der Mann der Beschwerdeführerin arbeite schwer, um
über die Runden zu kommen; sie selbst sei krank und habe zwei
pflegebedürftige Kinder zu versorgen. Sie verbringe mehr Zeit im
Krankenhaus als zu Hause. Der geforderte Betrag könne unmöglich
beglichen werden.
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A-7638/2007
D.
Mit der Verfügung vom 21. Januar 2008 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die EEK auf, die Akten einzureichen und
mitzuteilen, in welcher Form der Beschwerdeführerin die Zusammen-
setzung des Spruchkörpers der EEK mitgeteilt wurde. Die EEK
antwortete am 18. Februar 2008 und teilte mit, die Entscheide der EEK
seien bis Ende Oktober 2007 ohne Bekanntgabe der personellen
Zusammensetzung des Spruchkörpers gefällt und eröffnet worden.
Dies treffe auch für den vorliegenden Entscheid zu. Die Besetzung des
Spruchkörpers sei den Gesuchstellern auch nicht im Verlauf des
Erlassverfahrens in anderer Form mitgeteilt worden.
E.
Soweit entscheidrelevant, wird das Bundesverwaltungsgericht auf
weitere Begründungen der Parteien in den Erwägungen eingehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der EEK unterliegen gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. f
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Verfahren richtet sich
nach Art. 37 bis 43 VGG und den Regeln des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerde vom 2. November 2007 gegen den
Entscheid der EEK vom 19. September 2007 (eröffnet am 2. Oktober
2007 durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt) wurde frist- und
formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Die Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
unterliegen den üblichen, grundsätzlich von der unterliegenden Partei
zu leistenden Verfahrenskosten. Die um Erlass nachsuchende
Beschwerdeführerin hat – zumindest bei Anfechten eines Entscheids
der EEK – einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 37 VGG in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG). Nicht anwendbar ist
Art. 167 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), wonach das Erlassverfahren
– mit Ausnahme offensichtlich unbegründeter Gesuche – kostenfrei ist.
Diese Vorschrift betrifft nur das erstinstanzliche Erlassverfahren vor
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der EEK bzw. der zuständigen kantonalen Erlassbehörde (vgl. auch
die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege [BBl 2001
4257]) und dient damit dafür, dass nicht einzelne Kantone in ihrem
Kompetenzbereich bis Fr. 5'000.-- gestützt auf kantonale
Rechtsgrundlagen Kosten erheben. Der von der Beschwerdeführerin
einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist fristgerecht bezahlt
worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
vgl. ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M.
1998, Rz. 2.59 ff.). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gelten die
Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im
schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm
anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632), d.h. jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119
V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus
einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog.
Motivsubstitution, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1388/2006 vom 11. Oktober 2007 E. 1.2, A-1677/2006 vom
20. August 2007 E. 2, B-7406/2006 vom 1. Juni 2007 E. 2; Entscheid
der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 20. Oktober 1998,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.64
E. 1; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK]
vom 12. Oktober 1998, in: VPB 63.29 E. 4a). Soll sich dabei dieser
neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die
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Parteien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben,
sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c).
2.
2.1 Der Kanton stellt zu jedem Gesuch, das in die Zuständigkeit der
EEK fällt, einen begründeten Antrag. Er übermittelt das Gesuch
zusammen mit seinem Antrag sowie weiteren Beweismitteln und den
neusten Veranlagungsakten dem Sekretariat der EEK (Art. 20 der
Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung
von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuer-
erlassverordnung, SR 642.121]). Soweit die Sachverhaltsermittlung zu
ergänzen ist, nimmt das Sekretariat der EEK die erforderlichen
Abklärungen vor; es arbeitet einen Entscheidentwurf aus. Diesen
übermittelt es zusammen mit dem Antrag des Kantons und jenem des
Vertreters oder der Vertreterin der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten
oder der Vizepräsidentin (Art. 21 Steuererlassverordnung).
2.2 Die EEK entscheidet in Dreierbesetzung (Präsident/Präsidentin
oder Vizepräsident/Vizepräsidentin, Vertreter/Vertreterin der ESTV und
Vertreter/Vertreterin des Kantons). Der Entscheid wird durch
Mehrheitsbeschluss auf dem Weg der Aktenzirkulation oder anlässlich
einer Sitzung gefällt (Art. 22 Steuererlassverordnung).
2.3 Das rechtliche Gehör ist das Recht des Privaten, in einem vor
einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen
Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können (BGE 129 I 232 E. 3.2, 127 I 54 E. 2b; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 129). Es umfasst auch das Recht auf Vernehmlassung oder
Replik (BGE 133 I 100 E. 4.5, 133 I 98 E. 2.1).
2.4
2.4.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung
innert angemessener Frist. Daraus leitet sich unter anderem der
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Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde ab. Mithin
haben Private Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie
betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und
die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Zusätzlich
haben Private – was sich gemäss HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN ebenfalls aus
Art. 29 Abs. 1 BV ableitet – einen Mindestanspruch auf Unab-
hängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsbehörde. Dieser
Anspruch wird zum Teil auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
im weiteren Sinn abgeleitet (vgl. REINHOLD HOTZ, in: Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N 40 zu Art. 29;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 129; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängig-
keit, Bern 2001, S. 23 f.) und ergibt sich für das gerichtliche – ein-
schliesslich das verwaltungsgerichtliche – Verfahren aus der Garantie
auf einen verfassungsmässigen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1668 mit Hinweisen auf die
Praxis).
2.4.2 Der Anspruch auf eine unparteiische und unbefangene Behörde
bzw. auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges
und unparteiisches Gericht setzt die Bekanntgabe der personellen
Zusammensetzung der Behörde voraus, denn nur so können die
Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf
richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde bzw. des Gerichts und
eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist
(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1669 mit Hinweis; ferner KÖLZ/
HÄNER, a.a.O., Rz. 255). Auch das Bundesgericht leitet den Anspruch
auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mit-
wirken, namentlich aus der Garantie des verfassungsmässigen
Richters ab, wobei die Bekanntgabe in irgendeiner Form genüge, sei
es durch persönliche Mitteilung an die Parteien auf der Vorladung oder
im Rubrum des Entscheids oder in einer allgemein zugänglichen
Publikation, etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder
einem Rechenschaftsbericht der Behörde (BGE 128 V 82 E. 2b, 117 Ia
322 E. 1c, 115 V 257 E. 4c, 114 Ia 278 E. 3b, 114 V 61 E. b; vgl.
beispielsweise den Geschäftsbericht 2006 über die Amtstätigkeit des
Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
9. Februar 2007, S. 6, betreffend die am 21. Dezember 2006 erfolgte
Wahl von Peter Agner zum Präsidenten der EEK). Die Bekanntgabe
der Besetzung muss dabei so früh wie möglich (BENJAMIN SCHINDLER, Die
Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 199 ff., S. 208; KIENER,
a.a.O., S. 353) – spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid
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(BGE 128 V 82 E. 3b) – erfolgen. Sie ist eine Bringschuld der Behörde
(vgl. BGE 32 I 33, 37 f.).
2.5 Die EEK ist zwar eine verwaltungsunabhängige Behörde; sie ist
aber keine unabhängige Justizbehörde (MICHAEL BEUSCH, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, 2. Aufl., Basel etc. 2008, N 35 zu Art. 167;
DERSELBE, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf
den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 73 S. 729). Dennoch erstreckt sich der Anspruch
auf eine richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungs-
bzw. Gerichtsbehörde – einschliesslich der daraus abgeleiteten Pflicht
zur Bekanntgabe der Entscheidträger (E. 2.4) – auch auf diese (vgl.
BGE 127 I 128 E. 3c, 4c/d, 120 Ia 184 E. 2a, 117 Ia 408 E. 2a, 114 Ia
278 E. 3a; ferner auch SCHINDLER, a.a.O., 199 ff., 222 mit Hinweisen;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 255; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1668 f.
mit Hinweisen). Die Pflicht zur Bekanntgabe bezieht sich dabei
grundsätzlich auf alle Personen, welche von der Ausstandspflicht
erfasst werden, mithin auf diejenigen, die an einem Entscheid mitwir-
ken (vgl. Entscheid der Rekurskommission ETH vom 30. Oktober
1995, veröffentlicht in VPB 61.63 E. 2.1.3; SCHINDLER, a.a.O., S. 199)
oder einen solchen vorbereiten (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG
sowie BGE 132 II 485 E. 4.2).
2.6 Der aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Rechtsanspruch auf einen
Entscheid durch eine unbefangene Verwaltungsinstanz ist formeller
Natur, weshalb sich bei dessen Verletzung die Frage erübrigt, ob der
Entscheid materiell fehlerhaft ist (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 214 f., mit
Hinweisen). Die Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des
Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 BV feststellt, muss den angefochtenen
Hoheitsakt aufheben ohne Rücksicht darauf, ob die Verletzung für den
Ausgang des Verfahrens relevant ist (statt vieler: BGE 127 V 431
E. 3d/aa mit Hinweis; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1709 mit
weiteren Hinweisen; ferner KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 131).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid vom
19. September 2007 unter der Nummer (...) mit dem Kürzel "..."
gefertigt und vom Vizepräsidenten der EEK, Arthur Gross,
unterzeichnet. Den Unterlagen der EEK kann weder entnommen
werden, wer den angefochtenen Entscheid vorbereitet hat, noch wer –
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neben dem vorsitzenden Vizepräsidenten – im Spruchkörper war. Es
geht kein Hinweis aus den Akten hervor, dass die Zusammensetzung
der EEK, insbesondere der Vertreter oder die Vertreterin des Kantons
und der ESTV sowie die Person des Sekretariats der EEK, die den
Entscheid vorbereitet hat, der Beschwerdeführerin in irgendeinem
Stadium des Verfahrens mitgeteilt wurde. Dies bestätigte auch die EEK
in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008. Auch im Rubrum des
Entscheid findet sich kein Hinweis auf die Zusammensetzung des
Spruchkörpers. Die gesamte Zusammensetzung des Spruchkörpers
der EEK sowie der Personen, die den Entscheid vorbereiteten, blieb
der Beschwerdeführerin somit in jedem Stadium des Verfahrens
unbekannt. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers ist schliesslich
weder publiziert noch sonstwie leicht zugänglich (E. 2.4.2).
3.2 Aus dem gleichen Grund kann der Verfahrensmangel nicht ent-
sprechend dem Antrag der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht durch Bekanntgabe des Spruch-
körpers der EEK geheilt werden; denn würde die Beschwerdeführerin
einen Ausstandsgrund geltend machen, müsste darüber ohnehin zu-
nächst die EEK entscheiden. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels
ist deshalb im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht möglich (vgl.
dazu LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, Schweizeri-
sches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99/1998,
S. 97 ff., 116), da das Bundesverwaltungsgericht über einen Aus-
standsentscheid der EEK nur in einem neuen Verfahren mit ent-
sprechendem Anfechtungsobjekt entscheiden könnte.
3.3 Gegen dieses Urteil kann keine Beschwerde an das
Bundesgericht eingereicht werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin
ausnahmsweise keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG); der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird ihr erstattet.
Ebensowenig trägt die EEK Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der nicht vertretenen teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin wird
keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihr durch die Beschwer-
de keine wesentlichen Kosten entstanden sind (Art. 13 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
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gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der
Eidgenössischen Erlasskommission (EEK) vom 19. September 2007
wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die EEK zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... / ...; Gerichtsurkunde)
- Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10,
Postfach 4001 Basel
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
Versand:
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